1829 / 50 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

nen alle diejenigen Personen gewaͤhlt werden, ,. einem Landtags-Deputirten dieses Standes nothwendige⸗ . faͤhigung, jedoch in Beziehung auf das Alter unter der J§. 6. b. ausgesprochenen Modification, besitzen. . 8. ö. Unter derselben Modification sind ö J Landgemeinen die zu Deputirten dieses w, em Provinzial -Landtage quallfieirten Grundbesitzer wählbar. ; 5 14 z ; ordneten de fuͤr einen jeden Abgeordneten de. e ,. , . wird ein Stellvertreter erwaͤhlt, welcher ebenfalls . die §. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenschaften haben muß. 5, 1 ;

In den Staͤdten erwählen der Magistrat und die Ge⸗ meine-Vertreter, welche zu diesem Behufe zu einem Wahl— Collegio vereinigt werden, die Kreistags-Abgeordneten.

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Bei der Wahl der drei Abgeordneten und Stell vertre⸗ ter der Landgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks⸗ wähler, verfahren. Ein jeder Landrath hat Behufs dieser Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist.

§. 14. *

Die Wahlen der Lanöogemeinen stehen unter Aufsicht

des Landraths.

§. 131 ;

Die Wahl der Deputirten der Staͤdte⸗ und Landgemeinen erfolgt auf sechs Jahre dergestalt, daß von drei zu drei Jah— ren die Hälfte, das erste Mal nach dem Loose, ausscheidet.

2516.

Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der aͤlteste Kreis⸗Deputirte, beruft die Staͤnde zum Kreistage, fuͤhrt daselbst den Vorsitz, leitet die Geschaͤfte und ist ver⸗ pflichtet, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. Wenn feine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er be— fugt, die ordnung-stoͤrenden Mitglieder von der Versamm⸗ lung auszuschließen, jedoch hat er daruͤber sofort an den Ober—⸗ Praͤsidenten der Provinz zur weiteren Verfuͤgung zu berichten.

§. 17.

Der Landrath ist verpflichtet, alljährlich wenigstens ei⸗ nen Kreistag anzusetzen; außerdem aber ist er hierzu be— rechtigt, so oft, als er es den Beduͤrfnissen der Geschaͤfte fuͤr angemessen haͤlt. .

Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem je— dem anzusetzenden Kreistage Anzeige zu machen.

18.

So lange Communal-⸗Hegenstaände fruͤherer Kreis⸗-Ver— baͤnde abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschiedener Kreise, zu diesem Zwecke ge— stattet. Gegenstaͤnde, welche nur eine Klasse der Staͤnde treffen, koͤnnen auf besonderen Conventen dieser Staͤnde verhandelt werden.

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. Die Staͤnde verhandeln auf dem Kreistage gemein⸗ ; schaftlich. Die Beschluͤsse werden nach einfacher Stimmen— . mehrheit gefaßt. Der Landrath hat als solcher keine Stimme.

Er stimmt mlt, wenn er zugleich Kreisstand ist, kann jedoch . auch ohne Stimme den Vorsitz fuͤhren. Bei gleichen Stimmen enischeidet die Stimme des Vor— sitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfaͤhig ist, die Stimme des aͤltesten Kreis-Deputirten. Er hat alle Kreistags-Be— schluͤsse zur Kenntniß der ihm vorgesetzten Regierung zu l bringen, zu denjenigen Beschluͤssen aber, durch welche neue Verwaltungs-Normen festgesetzt und den Kreis-Einsassen neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, die Bestaͤ— ö tigung der Regierung besonders einzuholen, und bis zu de—

ren Eingang mit der Ausfuͤhrung Anstand zu nehmen.

§. 20.

Findet ein ganzer Stand durch einen Kreistags-Be—

schluß in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm mit—

telst Einreichung eines Separat-Votums der Recurs an dieje—

nige Behoͤrde zu, von welcher die betreffende Angelegenheit ressortirt. Bel Zusammenberufung der Kreis-Staͤnde hat der Landrath in der Currende die zu verhandelnden Gegen— staͤnde anzugeben. Die Erscheinenden sind dann befugt, einen Beschluß zu fassen, und durch solchen die Außeuͤbieibenden wie die ̃ Abwesenden zu verbinden.

§. 21.

Der Landrath fuͤhrt die Beschluͤsse der Kreisstäͤnde aus,

lnsofern die Regierung nicht eine andere Behörde mit der

Ausfuͤhrung ausdruͤcklich beauftragt, oder die Sache als

ständische Communal-Angelegenhest nicht besondets gewaͤhl— ten Beamten uͤbertragen ist.

Gedruckt hei . W. Hayn.

r Städte- und Land

so wird er die Gelegenheit, die ihm die Jahrmaͤrkte

n . .

Der Ober-Praͤsident der Provinz hat die zu den

sammentritte der Kreisstaͤnde nach vorstehenden Von

ten erforderlichen Verfügungen ungesaͤumt zu veran!g

Gegeben Berlin, den 20. Dec. 1823. Zur Allerhoͤchsten Vollziehung.

(gez.) v. Schuckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v.]

Anlage 5. Gutachten

des Staats⸗Ministeriums uͤber den Vorschlag der Provinzial-Staͤnde des Großh thums Posen, wegen Gestattung des Hausier⸗Hande⸗ Tuchen in dortiger Provinz. Die Ansichten, welche die Provinzlal-Staͤnde des herzogthums Posen in ihrer von dem Herrn Aber-Pu ten Baumann vorgelegten Petition vom 12. Decembz geaͤußert haben, daß die Gestattung des Herumziehen Tuchen für die Fabrikanten, so wle fuͤr das Tuchn Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkannth Die Jahrmärkte sind in dem Großherzogthum selbst in den kleinsten Staͤdten, so haͤufig, und wen dem Landmanne in einem solchen Uebermaaße besut⸗ der Tuchmacher, der des Zuspruchs in selnem Hanf sicher ist, dort Gelegenheit geuug findet, seine Wan Ansicht des Publikums auszustellen. Wenn besonders der gemeine Mann, auf we Absatz der dortigen Tuche ganz besonders berech net muß, Tuch noͤthig, und zu dessen Ankauf die Mi

wahl darbieten, gewiß lieber zur Befrledigung sen duͤrfnisses benutzen, als von einem hausirenden Tuth kaufen, dessen Waaren er eben so wenig als dessen forderung mit andern in Vergleich stellen kann. Durch das Herumfahren der Tuche versaͤumti brikant Zeit, die er besser gebrauchen kann, und stein Selbstkosten seiner Waare, zu deren Empfehlung W heit besonders dienen muß. Das Beduͤrfniß an Tuch und das Mittel zu sein friedigung, Geld naͤmlich, wird durch das Anb ie Waare nicht vermehrt. Es ist vielmehr eine Tang wenn geglaubt wird, der Zustand der Tuchmach er werde G bessern, wenn sie zugleich hausirende Kaufleute werdend Die Vorausfetzung der Provinzial-Staͤnde, Aufkauf von Wollen-Fabrikaten im Umherziehen den Fabrik-Orten bei den einzelnen Waaren-Verß verboten sey, ist uͤbrigens nicht gegruͤndet. Die rien des Innern und der Finanzen haben bei jedy genheit, wo Zweifel hieruͤber zu ihrer Kenntniß gef sind, den Grundsatz aufrecht erhalten, daß auch solch ren, deren Verkauf im Umherziehen nicht gestattet. im ümherziehen aufgekauft werden duͤrfen, insof der Aufkaͤufer die aufgekaufte Waare nicht unmit, sich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafuͤr besch daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, unstatthaften Verkauf zu verdecken Im Anerkenntz ses Grundsatzes sind auch durch die Allerhoͤchste O 1iten Juni 1826 Erleichterungen in Hinsicht der scheine, welche den Kaufleuten bewilligt worden, Umherziehen Waaren-Bestellungen aufsuchen, auch d leuten zugestanden, welche im Umherreisen Waar hen, die ste nicht mit sich herumfuͤhren, sondern fit befördern lassen. Grade in dem speziellen Falle, Petition der Stände in Bezug nimmt, wo ein Kn aus Frankfurt im Umherreisen aber ohne Gewerbes Chodziesen und Samoczin Tuche hatte aufkaufen la diesem Grundsatze gemaͤß die Regierung zu Bromben die gemeinschaftliche Verfuͤgung der Ministerien des und der Finanzen vom 24. Januar d. J. angewiest den. Es tritt dadurch um so deutlicher hervor, daß den Verkehr der Wollenwaaren-Verfertiger durchgh nothwendig und nuͤtzlich ist, die wiederholt berath fuͤr angemessen anerkannte Bestimmung aufzuheben ein Verkauf von Wollenwaaren im Umherziehen ilh laubt seyn soll. Das Staats-Ministerlum haͤlt daher den Antt Stande nicht zur Gewaͤhrung geeignet. Berlin, den 6. April 1828. Das Staats-Ministerium. (gez) v. Altenstein. (gez.) v. Schuckt (gez.) v. Lottum. (gez. v. Berns (gez.. v. Hake. (gez) v. Dan ckeln (gez) v. Motz.

Redaeteur John, Mitredgeteur Co

hre

Allgemeine

ußische Staats-⸗-Zeitung.

nig dafur zu entrichten.

2 50.

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.

Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Ober⸗Landesgerichts⸗ f⸗Praͤsidenten von Falkenhausen, zu Breslau, den hen Adler-Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu ver—

en geruhet.

Zeitungs-Nachrichten. Ausland.

Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. Die Sitzung vom 10ten hruar eroͤffnete der Praͤsident mit der w ng, eines schuldigungs⸗Schreibens des General- Lieutenants Grafen rtouneaur (Var), welcher Krankheitshalber verhindert d, schon jetzt an den Berathungen der Kammer Theil zu men. Hierauf wurden die Herren von Lacheze (Loire) Aug. von Saint-Aignan (Niedere Loire), deren Zu— ung ausgesetzt worden war, aufgenommen, Demnaͤchst tjer Minister des Innern 26 Gesetz⸗Entwuͤrfe uͤber

änz⸗Verbesserungen in verschiedenen Cantongl⸗ und Unter— aͤfektur⸗Bezirken, vor.

ser inhalt schweren Ankuͤndigung des Gelaͤchters nicht halten; selbst der Minister theilte dasselbe einen Augen⸗

Die Versammlung konnte sich bei

Nachdem er die saͤmmtlichen 26 Entwuͤrfe begruͤndet e, verlas er die einzelnen Artikel derselben, die indessen das Ausland von keinem Interesse sind. Dem Vicomte

Martignae folgte der Finanz-Minister auf der Ddnerbuͤhne, um der Kammer einen Gesetz-Entwurf uͤber

abacks-⸗Monopol vorzulegen, wonach dieses Monopol, hes mit dem 1. Januar 1831 abläuft, aufs Neue bis zum an. 1837 verlaͤngert werden soll. Der Minister rechtfertigte n Antrag durch folgende Gruͤnde: Die Tabacks⸗-Steuer lasse

lich einen reinen Ertrag von 45 Millionen Fr. in die Staats—

en fließen; die Regierung koͤnne einerseits dieses Einkom— nicht entbehren, andererseits sehe sie aber auch kein Mittel, anderem Wege mehr als hoͤchstens den dritten Theil des

enwaͤrtigen Ertrages zu erlangen, und selbst hierzu

de es noch einer strengen Controlle und derselben Beguͤn—

ungen und Ausschließungen beduͤrfen, die man dem gegen—

tigen Systeme verwerfe; da der Tabacks-Verbrauch der stbesteuerte sey, dergestalt, daß ein Kilogramm Taback ahe eben so viel zahle, als im Detail-Handel ein Hecto— r Wein, so sey es unmoͤglich, den Eingang einer solchen euer zu sichern, wenn der Gegenstand, den sie treffe, statt Agenten der Regierung ausschließlich anvertraut zu seyn, solche Haͤnde uͤberginge, deren Interesse es sey, moͤglichst Eben so wenig sey es moͤglich, Tabacks- Steuer bei der Aufgabe des Monopols auf ih— jetzigen Hoͤhe zu erhalten, selbst dann nicht, wenn, un—

chtet einer ausgebreitetern Cultur, der Preis des Tabacks selbe bleiben sollte.

ö Der gegenwaͤrtige jaͤhrliche Verbrauch Tabacks belaufe sich auf 11 Millionen 2 bis 300,900

logrammen, und werfe einen reinen Ertrag von 45 Mil—

nen ab; wolle man nun den Handel frei geben, so sey

4

nicht daran zu denken, daß man das Kilogramm mit 4 werde besteuern koͤnnen, ja nicht einmal mit 2 Fr.; hier—

h erscheine das Monopol als unumgänglich noͤthig; die inister wußten sehr wohl, daß man diesem Systeme den drwurf mache, es wende der Regierung die Vortheile zu,

eigentlich dem Handel zukümen, und beraube den Feld—

ter der Freiheit, den Taback nach Gefallen anzupflanzen;

Berlin, Donnerstag den 19ten Februar

sich noch irgen

1829.

indessen duͤrfe man nicht vergessen, daß der Handelsstand in sofern nicht ganz leer ausginge, als er den Königlichen Fabriken ihren Bedarf an Amerikanischen Blaͤttern, so wie alle anderen zur Fabrication erforderlichen Gegenstaͤnde liefere, auch die Trans—⸗ porte zu besorgen habe, und daß man sonach wohl behaupten konne, I. wenn von den Summen, welche der Staat fuͤr die abacks⸗Fabrication ausgebe, tel dem Ackerbau zufielen, 3 Handelstand und die arbeitende Klasse gewiß * tel davon ezoͤgen. Betrachte man den Gegenstand aus dem Gesichts— punkte des Interesses der Feldwirthschaft, so finde sich, daß gegenwartig 24,000 Pflanzer 10,000 Hectaren bebauten und ganz Frankreich hinreichend mit Taback versaͤhen, obgleich von den 8 Departements, die sich dieser Cultur widmeten, nur der 460ste Theil des Flaͤchen⸗Inhalts derselben darauf ver⸗ wandt wuͤrde; hieraus gehe klar hervor, daß der Taback als i des Ackerbaues immer nur eine durchaus örtliche Yu , , . koͤnne, und, sofern die Cultur desselben verbreitete, jeder Nutzen davon ganz verloren ehen muͤsse. „Es geschieht daher nicht in Folge einer freien ,, so schloß der Minister, „daß wir Ihnen den Vor— schlag machen, das Monopol auf anderweitige 6 Jahre zu verlängern. (Murren zur linken Seite. Wir bitten Sie, meine Herren, nicht zu vergessen, daß wir bei der vorlie— genden Frage immer die Nothwendigkeit eines Steuer⸗Ertra— ges von 45 Mill. im Auge gehabt haben, und daß, wenn das Monopol seine Nachtheile hat, dieselben durch eine Summe von etwa 30 Millionen, welche die Steuerpflichtigen dabei sparen, vollkommen aufgewogen werden.“ Der Minister ver— las hierauf den ö welcher aus einem einzigen Artikel besteht und folgendermaaßen lautet:

„Der Titel 5 des Gesetzes vom 28. April 1816, welcher der Verwaltung der indirecten Steuern ausschließlich den Ankauf, die Fabrikation und den Verkauf des Tabacks im ganzen Umfange des Koͤnigreichs uͤberweist, und dessen Be— stimmungen durch das Gesetz vom 17. Juni 1824 bis zum 1. Januar 1831 ausgedehnt worden waren, wird abermals bis zum 1. Januar 1837 verlaͤngert.“

Hierauf legte der Finanz-Minister noch den bereits im vergangenen Jahre von der Pairs-Kammer angenommenen und gegen Ende der vorjährigen Sitzung in die Deputirten— Kammer gebrachten Gesetz⸗Entwurfuͤber den Fluß⸗-Fischfang vor. Der Königl. Commissarius Baron Favard de Langlade entwickelte die Gruͤnde zu diesem Gesetze, das fuͤr das Aus— land von keinem erheblichen Interesse ist. Nach ihm be— fragte der Praͤsident die Versammlung, in welcher Reihe— folge die vielen ihr mitgetheilten Gesetz⸗Entwuͤrfe in den Bu— reaux gepruͤft werden sollten; er selbst stimmte dabei fuͤr die— jenige, in welcher jene Entwuͤrfe vorgelegt worden, mit dem Bemerken, daß die Kammer bei ihren Berathungen die näm— liche Ordnung nicht zu beobachten brauche. Der Baron Pe— let machte bei dieser Gelegenheit den Vorschlag, die beiden Gesetz- Entwuͤrfe in Betreff der Communal- und Departe— mental-Verwaltung einer und derselben Commission zu uͤber— weisen, da beide im engsten Zusammenhange zu einander staͤnden. Die Versammlung schien unschluͤssig. Der Baron Lepelletier d Aulnay widersetzte sich dem Antrage, indem er bemerkte, daß, wenn gleich eine große Verwandtschaft zwi— schen beiden Entwuͤrfen bestehe, wie denn alle organischen Gesetze als Ausfluͤsse der Charte gewissermaaßen in Bezie— hung zu einander stehen muͤßten, doch zugleich auch ein gro— ßer Unterschied zwischen ihnen herrsche; so beruhe z. B. das Departemental⸗-Gesetz auf leicht begreiflichen Principien und koͤnne nur der Gegenstand einer unbedeutenden Discussion werden; das Communal-Gesetz dagegen greife wesentlich in das ganze Verwaltungs-System ein, und beduͤrfe sonach der genauesten Untersuchung; aus diesen Gruͤnden muͤsse er sich fur die Theilung erklären. Als es hierauf zur Abstimmung kam, blieb ein erster Versuch zweifelhaft; bei der zweiten