1829 / 63 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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1821 sowohl bei der Einnahme als Ausgabe vorweg abgesckt war, jetzt aber kier in Einnahme und beim Etat des Ministerü ces Innern wieder in Ausgabe kommt. Weitere Erhoͤhungen des Ueberschusses ruͤhren theils aus wirklichen Ersparnissen an den , , , . Kosten, theils aus Uebertragungen mehrerer damals vom Ertrage der Grundsteuer abgerechngten Renten ö und Entschädigungen auf den Titel 4 der Ausgabe her ö und einen ferneren Zugang gewahrt die von ern nher, g ten Domainen (soweit letztere bis dahin steuer frei warsn) aufkommende Steuer Eine Veraͤnderung in den . Grundsaͤtzen, nach denen die Erhebung dieser Steuer. ö. erfolgt, hat nicht statt gefunden, und auch das in den beiden westlichen Provinzen des Staates rasch vor⸗ . schreitende Catasterwerk bezweckt nur eine richtigere . Vertheilung der Steuer im Einzelnen, nicht aber eine - Veranderung der feststehenden Provinzial, Contingente z b) der Reinertrag der Classensteuer erreicht jetzt und uͤber⸗ steigt schoa um ein geringes die Summe, auf welche beider Entwerfung des Gesetzes und nach dem Etat fuͤr 1821 gerechnet war, und dieser gůnstigere Ertrag hat es um so eher gestattet, einige dringend gewuͤnschte Milderungen in der Veranlagung namentlich durch Erweiterung des steuerfreien Alterstadii auf die ge— sammte Bevoͤlkerung unter 15 Jahren, durch die Steuerbefreiung der uͤber 50 Jahre alten Personen der

‚. untersten Steuer-Classe und der Landwehrmaͤnner aller ö. Steuer-Classen, auf die Dauer der Uebungszeit, ein— . treten zu lassen;

) die Gewerbesteuer hat sich ebenfalls, und nach Ver⸗ haältniß ungleich bedeutender, als die Classensteuer er— hoͤhet, was um so erfreulicher ist, als sich darin ein durch anderweite Data genugsam bestaͤtigtes Zeichen vermehrter Gewerbsthaͤtigkeit ausspricht;

ö d) mit den Verzehrungssteuern von inlaändischen und aus— laͤndischen Gegenständen, den Durchfuhr-Abgaben und sonstigen Einnahmen von Communieagtions-Anstalten ist in dem aufgestellten Etat auch der Ertrag der Stem— pel⸗Steuer in eine Hauptsumme zusammen geworfen, da diese saͤmmtlichen Revenuͤen-Zweige unter einer ge— meinsamen Verwaltung stehen, und sich die darauf la— stenden RNegiekosten nicht fuͤglich trennen lassen. Die

ausgeworfene Gesammt⸗Summe zeigt gegen die ent⸗ sprechenden Positionen des Etats fuͤr 1821 ein ehr von: 543,000 Rthlr. .

Dabei bleibt aber zu beruͤcksichtigen, daß:

1) beim Etat fuͤr 1821 die provinziellen Verwaltungs⸗ kosten der indirecten Steuern zu einem Betrage von etwa 240,900 Rthlr. mit unter den allgemeinen Ausgaben fuͤr die Regierungen steckten, wahrend sie jetzt als n,. . ö. . der Steuer chon in Abzug gebracht sind; daß ferner

2) . die im Jahre 1822 abgeschlossene Elbschiffahrts⸗ Convention, den diesseitigen Staatskassen ein Ver—

. lust von mindestens 200, 000 Rthlr. an jaͤhrlichen

Zoll-Revenuͤen erwachsen ist; daß ferner .

ö 3) das Stempelgesetz vom Jahre 1822 durch gaͤnzliche Aufhebung des bis dahin bestandenen Erbschafts— stempels von Ascendenten und Descendenten in den alteren und wieder erworbenen, so wie der viel hoͤ— heren Einregistrirungs-Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat fuͤr 1821 ausgewor— fenen Ertrags der Stempelsteuer, um mehr als 250,900 Rthlr. herbeigefuͤhrt hat, und daß endlich

4) die Etats⸗Evaluation des Jahres 1821 schon in

Hoffnung auf einen kuͤnftig guͤnstigeren Ertrag

höher angenommen war, als sich solche aus den

. Ergebnissen der Vorjahre rechtfertigen ließ, wahrend

die jetzt ausgebrachte Summe lediglich auf die

durchschnittlichen Abschluß-Resultate der Vergan⸗— genheit basirt ist.

e) Die Einnahme an Wegegeldern von den Kunststraßen ist nur um 153,000 Rthlr. hoher, als im Etat fuͤr 1821 angenommen. Die Laͤngenstrecke der fertig aus—⸗

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zur mehreren Belebung des inneren und des Durch fuhr-⸗Handels die Saͤtze, nach denen das Chausseegeld erhoben wird, durch den Tarif vom 28. April 1825 gegen den und da dieser neue Tarif erst vom 1sten October v. J. ab in Anwendung gekommen ist, und es sonach an genuͤgender Erfahrung, nach welcher die kuͤnftige Ein— nahme zu bemessen, ermangelte; so ist der Sicherheit halber die jetzige Etats-Summe so evaluirt worden, daß sich der Wahrscheinlichkeit nach eher ein Mehr als ein Minder gegen den Etat erwarten läßt.

trag der auf die Unterhaltung der Chausseen zu ver— wendenden Ausgaben, so ergiebt sich allerdings ein nicht unbeträchtliches Uebergewicht der letztern

(Pos. 7.) sind nämlich begriffen: ; 1) für die gewohnliche Unterhaltung der Chausseen

2) an Gehalt und Reisegeldern fuͤr die zur Aufsicht

3) dann zur Verzinsung und zum Abtrag des von der

10) Der am Schluß der Einnahme aufgefuͤhrte Extra= ordinarien-Titel begreift hauptsaͤchlich das Aufgeld fuͤr das nicht in natura zur Ausgabe kommende Gold, dann dle Canzlei⸗Sporteln der Ministerien und der Regierungen; die Abschoß-Gefaͤlle (soweit sie noch vorkommen), Einnah⸗ men aus Confiskaten (soweit sie nicht, wie bei der Steuer— verwaltung, fuͤr besondere Zwecke verwendet werden), her renlose Erbschaften u. s. w. Der bedeutende Minder gegen die entsprechende des Etatt fuͤr 1821 erlautert sich dadurch, daß bel letzterem Etat hier / unter auch betraͤchliche Summen an Ersparnissen aus den Vorjahren mit in Rechnung gestellt waren, wahrend de jetzige Etat nur die laufenden Einnahmen des Jahres 1820 umfaßt.

Bei der

ergiebt si ; 1) 1 den Verwendungen fuͤr das Staatsschuldenwe¶

sen, bei Vergleichung mit den entsprechenden Posittonen 9 und 10 des Etats fär 1821, ein Minder⸗Betrag von

Betrag dieser Position

welcher hauptsaͤchlich durch die, dem Staats schuldengeseh 2 Januar 1820 gemaͤß, vom U sten Januar 183 neu regulirte 10j4hrige Tilgungs-Pertode, dann durch Er sparnisse an den Verwaltungs-Ausgaben herbeigefuͤhrt ist.

Zustand von 1821 ansehnlich ermaͤßiget,

Vergleicht man letztere Summe gegen den Be—

Unter den Ausgaben des Ministerii des Innern

einschließlich der Loͤhnungen und Kleidergelder der Chausseewarter 924,900 Rthlr.;

auf die Kunststraßen angestellten Wege Bau-⸗In— spektoren 50, 000 Rthlr;

Seehandlung zur Beschleunigung des Neubaues von 1090 Meilen Chaussee hergeschossenen Capitals jaͤhrlich 400,000 Rthlr;

so, daß also hiernach ein Zuschuß von nahe an

1 Million Thaler, ungerechnet noch die bedeuten— den Summen, welche jaͤhrlich auf Chaussee-⸗Neu— bauten verwendet werden, fuͤr die Kunststraßen er— forderlich ist. .

Zu erwaͤgen bleibt jedoch hiebei, daß die unter 1 ausgeworfene Summe mit auf den gaäͤnzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chausseestrecken verwendet werden muß, und daß also, wenn die vorhandenen Chausseen erst saͤmmtlich in einen normalmaäßigen Stand gesetzt sind, wohl mit ei— nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden koͤnnen, daß ferner die Summe unter 3 nach dem in 12 Jahren zu erwartenden gänzlichen Abtrag

des Capitals erlischt, und daß auch die Einnahme von den Chausseen sich durch mehrere Verbindung

kunstmaͤßig gebauter groͤßerer Handelsstraßen gegen den Etats-Satz erhoͤhen wird, so daß sich in der Folge, und wenn namentlich der Seehandlunge— Vorschuß zuruͤckgezahlt ist, ein Gleichgewicht zwi— schen der Einnahme und Ausgabe wohl erwar— ten laͤßt.

Ausgabe

366,000 Rthlr.,

2 4 5 1 1 ! gebauten Kunststraßen, auf denen Chausseegeld fuͤr lan— 2) Die Ausgabe an Pensionen, Competenzen und 1

Schlusse des Jahres 1820 auf 480, dagegen am Schlusse des Jahres 1825 auf 840 Meilen; in einem wie in dem andern Jahre ausschließlich der auf provinzielle Kosten unterhaltenen Bezirksstraßen in den westlichen Provinzen, ingleichen der durch Aktien-Vereine von Privaten erbauten Chausseen. Mit jener Vermehrung der Mei— lenzahl stehet allerdings die Erhoöͤhung des Geldertra— ges in keinem richtigen Verhältniß. Indessen sind

; ⸗. . J . 9 errlich' Re —e ; lief sich am dern Leibrenten hat sich gegen die Ziffer des Etats von 18 , , ,,, um den Betrag von 463,000 Rthlr. erhoöͤhet. Es war jedoch

im Etat fuͤr 1821 nicht die ganze wirklich noch zahlbar⸗ Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, sondern in Hoffnung auf eine kuͤnftige successive Verminderung de Last ein ansehnlicher Theil der letzteren schon anf da Haupt⸗-Ausgabe⸗Extraordinarium hingewiesen. . Neue und nicht unbetraͤchtliche Summen zn Pen fte, und Eompetenzen sind seitdem durch die dem fruͤheren Pfruͤn

ngenuß entsprechender Regulitung der Pensionen fuͤr die itglieder aufgehobener Stister, so wie auf den Grund s Reichs-Deputations-Schlusses von 1803 hinzugetreten. etzt aber, wo diese Liquidationen, in Folge bereits abge— fener Praͤklusiv-⸗Bestimmungen, geschlossen sind, und der Ihresbetrag an laufenden Pensionen und Unterstuͤtzungen fbestimmte nicht zu uͤberschreitende Etats-Summen regu— Fist, läßt sich nur noch Verminderung der zur Zeit zahl— ken Summen in Aussicht nehmen. ,

Die Unterabtheilung des Etats-Titels weiset uͤbrigens ch, daß noch nicht ein volles Drittheil der gefammten sgabe auf Pensionen fuͤr Civil-Staatsdiener und deren ittwen, so wie auf sonstige im Wege der Gnade zu be— lligende Unterstuͤtzungen trifft, waͤhrend mehr als zwei rittheile der Hauptsumme aus den tractatenmaͤßig uͤber— mmenen Pensionen, oder aus den, durch die erfolgte fhebung der geistlichen Corporationen uͤberkommenen Ver— sichtungen herruͤhren. Der Ertrag der durch das Pen— us⸗Regulativ vom 30sten April 1825 angeordneten Pen— nsbeitraͤge (welche uͤberall schon bei den Ausgabe-Sum— en fuͤr die einzelnen Verwaltungszweige in Abzug gebracht d) belaͤuft sich auf 274,909 Rthlr., so daß also etwa der tte Thell der dauernden Pensions-Summe durch eigene stungen der Betheiligten beschafft wird, zwei Drittheile gegen aus Staatskassen zugeschossen werden.

3) Der neu hinzugetretene Titel an Entschaͤdigungen aufgehobene Berechtigungen wird dem groͤßeren Theile ch gebildet durch die Entschädigungs-Renten, welche den Preußischen Landeshoheit unterworfenen ehemals Reichs— mittelbaren Standesherren, in Folge der Allerhoͤchst voll— benen Instruetion vom 30sten Mai 1820 (Gesetzsamm— ig 1820. S. 81 u. f), zugebilligt sind, und welche sich ch dadurch hoͤher stellen, daß die Mehrzahl jener stan— sherrlichen Häuser es vorgezogen hat, auf die ihnen in— uctionsmaͤßig zustaͤndigen Steuer-Privilegien und sonstigen kuniairen Vortheile gegen angemessene in Form feststehen—

Renten bewilligte Entschädigung, zu verzichten. Ferner d darunter Entschäͤdigungen fuͤr aufgehobene Privat-Zoll— brechtigungen, deren namentlich bei anderweiter Reguli— g der Elb- und Saal-Zoͤlle vorgekommen, begriffen.

) Die Ausgabe fuͤr Central-Behoͤrden, ausschließlich Ministerien, hat sich in etwas gegen die entsprechende sition (No. 1) des Etats fuͤr 1821 vermindert; eben s findet

5) bei den Ausgaben des Ministerii der auswaͤrtigen gelegenheiten statt.

6) Erheblicher dagegen ist die auf 640,000 Rthlr sich lende Ersparniß beim Etat des Kriegs-Ministeriti.

7) Das Budget des Ministerit des Innern, der Poli— und des . begreift naͤchst den Besoldungen und ts⸗Beduͤrfnissen des Ministerii selbst und der demselben haͤngzigen Institute: als des statistischen Buͤreaux, der her-⸗Baudeputation, der Bau-Akademie und der techni— en Gewerbe-Deputation, die Gesammt-Ausgaben fuͤr Landraths⸗Aemter und fuͤr die noch in einigen groͤße— Staͤdten beibehaltenen besondern Polizei-Direktlonen, Ausgaben fuͤr die Land-Gensdarmerie, die Zuschuͤsse die General-Commissionen zur Regultrung der guts— lichen und baͤuerlichen Verhaͤltnisse, die Unterhaltungs— en der Zucht- und Arbeitshaͤuser und der saͤmmtlichen lizi⸗ und Straf-Gefaͤngnisse, die Zuschuͤsse zu den Ar— und Wohlthaͤtigkeits-Anstalten, dann die Besoldun— „Amts- und Reisekosten saͤmmtlicher Land und Was— Bau-Räthe und Bau-Inspektoren, die gesammten u und Unterhaltungs-Kosten sowohl der kunstmaͤßig auten, als der sonstigen fuͤr öffentliche Rechnung in and zu erhaltenden Land- und Heerstraßen, Bruͤcken und erer keinem bestimmten Ressort ausschließlich angehoͤri— Bauwerke, ferner die Zuschuͤsse fuͤr das Eentral , Ge— be⸗Institut in Berlin und fuͤr die Gewerbe-Schulen den Provinzen, endlich die Fonds zu Praͤmien und son— . Unterstuͤtzungen staͤdtischen und ländlichen Gewerbe—

Gegen die entsprechenden Ziffern des Etats fuͤr 1821. 28. 5 und 6) hat sich die Ausgabe um 1,009,000 Rthlr.

zhet, welche nächst mehreren Uebertragungen von an⸗

Etats, wozu insbesondere die oben schon erwaͤhnten Eb0 Rthlr. Zusatz- Steuern für Unterhaltung der Be— sstraßen in den westlichen Provinzen gehoren, haupt— lich aus der oben (bei 9 d der Einnahme) erwahnten lung von jaͤhrlich 400, 0900 Rthlr. an die Seehandlung, aus den anderweit vermehrten Unterhaltungs-Kosten Kunststraßen herruͤhren.

S8 Auch der Etat des Ministerii fuͤr die geistlichen,

Unterrichts- und Medieinal-Angelegenheiten ergiebt gegen das Jahr 1321 eine Erhöhung von 347, 60 Rihlr.

Indessen ist diese Erhohung zum Theil nur scheinbar und entstehet aus der Uebertragung der Ausgaben fuͤr die Provinzial-Consistorien, Schul- und Medieinal-Collegien, so wie der geistlichen, Schul- und Medieinal-Raͤthe der Regierungen zu diesem Etat.

Ein anderer Theil der Erhohung ist aus der Dotation der Bisthuͤmer in den westlichen Provinzen und aus den Bewilligungen erwachsen, welche des Koͤnigs Majestaͤt zur Erweiterung und besseren Ausstattung wissenschaftlicher An— stalten und fuͤr Verbesserung der Lage des Lehrstandes im Allgemeinen anzuweisen gerühet haben.

9) Bei dein Etat des Justiz-Ministerii ruͤhrt die scheinbare Erhoͤhung gegen die entsprechende Ziffer des Etats für 1821 ebenmaͤßig zum größeren Theil aus dem Wegfall von Einnahmen her, welche fruͤherhin diefer Ver— waltung auf ihren Zuschuß-Bedarf angerechnet wurden, jetzt aber und namentlich durch das Stempelgesetz des Jah— res 1822 theils aufgehoben, theils den betreffenden Ein— nahmezweigen uͤberwiesen sind, sodann aus Uebertragungen der fruͤherhin auf den Spezial-Domainen⸗ und Forst— Etats noch zur Ausgabe gestellt gewesenen JustizVerwal— tungskosten, endlich aus einer Erhohung der Gefangenen— Unterhaltungs- und Criminal-Kosten, bei verbesserter Ein⸗ richtung der Gefaäͤngnisse und mehrerer Trennung der Un— tersuchungs-Gefaͤngnisse von den eigentlichen Straf- und Besserungs-Anstasten. .

10) Die Ausgabe des Finanz-Ministerii bei der Gene— ral⸗Staats⸗Kasse umfaßt nur den Bedarf fuͤr das Mini— sterium selbst und fuͤr die demselben unmittelbar angehoͤri— gen General-Verwaltungen, desgleichen fuͤr die Verwal— tung der General-Staats-Kasse; dagegen die Erhebungs— und Aufsichts-Kosten der einzelnen Revenuͤen Zweige und die sonstigen in speziellerem Bezug zu diesen Einnahmen stehenden Ausgaben, schon vom Brutto / Ertrage der erste— ren in Abzug gebracht sind.

11) Die Ausgabe fuͤr die Ober-Praͤsidien und Regie⸗ rungen zeigt einen Minder Betrag von ziemlich 700,000 Rthlr. gegen den Ansatz des Etats fuͤr 1821, und dieser Minderbetrag wird dadurch noch bedeutender, daß im Jahre 1824 nicht die gesammte wirklich zahlbare Summe zum Etat gebracht, sondern ein Theil der letzteren, in Erwar—

Ersparungen, zur einstweiligen Uebertragung auf das Haupt-Ausgabe-Extraordinarlum verwiesen wurde.

Indessen ist der jetzige bedeutende Minderbetrag bet weitem nicht ganz als wirkliche Ersparniß zu betrachten, indem von der fruͤheren Etats-Ausgabe die Besoldungen der Consistorien, Provinzial-Schul, und Medieinal-Colle— gien, der geistlichen, Schul- und Medicinal-Raͤthe, inglei— chen der Bauraͤthe, ferner der Oberforstmeister, und end— lich die Gehalte des fuͤr die Verwaltung der indirecten Steuern bei den Regierungen beschaͤftiget gewesenen Per⸗ sonals, theils auf die Etats der competenten Ministerien uͤbergegangen, theils als Spezial⸗Verwaltungs-Kosten vom Ertrage der betreffenden Revenuͤen-Zweige in Abzug ge— bracht sind.

Die wirkliche bis jetzt bewirkte Ersparniß gegen das Jahr 1821 belaͤuft sich in runder Summe 3 200,000 Rthlr., und eine weitere Ersparniß zum Betrage von 250,000 Rthlr. wird in dem Maaße erzielt werden, wie es bei den successiv eintretenden Personal-Veräͤnderungen moͤglich wird, die jetzt noch statt findenden Ueberschrei— tungen der Normal-Etats in Wegfall kommen zu lassen. 12) Die Ausgabe fuͤr die Haupt- und Landgestuͤte hat sich nur durch Uebertragung einer hieher gehörigen Summe vom Etat des Ministerii des Innern um 3000 Rthlr ge— gen 1821 erhoͤhet.

Eine weitere Erhohung um 12,000 Rthlr. wird durch die bereits genehmigte Einrichtung eines Landgestuͤts im Großherzogthum Posen eintreten.“

13) Der Mehrbetrag der gesammten Etats-Einnahme gegen die im Vorstehenden bezeichneten Ausgaben endlich, ist mit der Summe von

2,076,000 Rthlr.

als extraordinaires Deckungs-Quantum in Ausgabe gestellt, um daraus vorkommende außerordentliche Ausgaben decken und ferner die bei den Einnahmen sich etwa ergebenden Ausfälle gegen den Etats Anschlag uͤbertragen zu konnen Nach den Grundsaͤtzen, welche bei Aufstellung des Etats leitend gewesen sind, denen zufolge jede uͤberspannte Veranschlagung der Einnahme-Mittet sorgfaäͤltig vermieden

ist, und die voraussichtlichen Ausgaben, dem wirklichen

tung des Erfolges von den damals bereits angeordneten

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