1829 / 74 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Cosmas Prag. col. 2082 .

. citirt von Gebhardi in der angefüuͤhrten Geschichte J. Ill. pas. 42 Herzog Svatspluk von Maͤhren zu Ollmuͤtz ließ sich durch Muͤting Wrßowiz bewegen, einen Zwist mit seinem

Oberherrn, Herzog Borzivoi anzufangen, der aber mißgluͤckte und , er an, mußte. Im Jahre 1107 gelang es ihm aber, den Herzog Borzivoi zu vertreiben. Borzivoi kam freilich mit vielen Polen wieder und brach in Boͤhmen 1108 ein, wo er viel Unheil anstiftete, allein Spatopluk kehrte bald mit großer Heeresmacht zuruͤck und ließ alle Wrßowize, deren er habhaft werden konnte, hinrichten, weil er sie fuͤr die Urheber des Polnischen Einfalls ansah. Ein entronnener Wrßowiz raͤchte sich aber und hieb dem Herzoge auf dem Zuge zur Kaiserlichen Armee von hinten zu in's Haupt, so daß er gleich todt niederstuͤrzte, 21. Sept. 1109. Von den entronnenen Wrßowizen siedelte sich einer in Franken an, und von diesem stammte der juͤngst verstorbene : Kammerherr ab. In Wuͤrzburg und Prag hielt man diesen ö fuͤr den einzigen lebenden Sprossen dieser uralten Familie. Indessen kann es wohl seyn, daß die jetzigen Wrssowre von anderen, dem Blutbade entronnenen Wrssowren abstammen, und wuͤrde es daher nicht uninteressant seyn, wenn die jetzi— en Grafen dieses Geschlechts dem Publikum hieruͤber Auf— schluͤsse mittheilen wollten. Da die Wrssowre nie wieder zu ihrem Ansehen und zu allen ihren alten Besitzungen in Boͤh— men gelangten, so war der verstorbene Graf auch nicht in glaͤnzenden Vermoͤgens-Umstaͤnden.

Das Journal d'0Odessa erwaͤhnt mit vielem Lobe eines in einer Russischen Monatsschrift enthaltenen Aufsatzes unter dem Titel: „Wahrscheinliche Aussicht zu einer Er— neuerung des alten Landhandels mit Indien, uͤber Grusien.“ Der Verfasser stellt zuvoͤrderst dar, daß der Verfall dieses Handels nicht der Entdeckung des Caps der guten Hoffnung zuzuschreiben sey, welche erst fast 30 Jahre nach Vertreibung der Genuesen aus Caffa und der Entfernung der christlichen

lotte aus dem Schwarzen Meere statt gefunden; vielmehr sey die Eifersucht und die Maaßregeln der beiden maͤchtig—⸗ sten Republiken damaliger Zeit, Venedig's und Genua's, die nächsten und wahren Veranlassungen gewesen, daß der in— dische Handel genoͤthigt worden sey, sich einen andern Weg . zu suchen, der dann allerdings durch die unerwartet guͤnsti— gen Resultate, welcher sich die neuen Unternehmungen zu er— . freuen hatten, bald die fruͤhere Verbindungsstraße in gänz— liche Vergessenheit gebracht habe. „Die neuesten Maaßre— geln der Russischen Regierung“ (sagt der Verfasser weiter— ine, „ja selbst der Gang der Begebenheiten während der etzten Jahre scheinen jedoch verkuͤnden zu wollen, daß es Rußland vorbehalten sey, jene alte Handelsstraße wieder zu eröffnen. Daß die groͤßte Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, einen solchen Plan mit Erfolg gekroͤnt zu sehen, dafuͤr spricht zuvoͤrderst die voͤllige Abwesenheit von Monopolien oder . privilegirten Gesellschaften, die sich auf den Asiatischen Han— . del beziehen, und dann die Sicherheit der Person und des ( Eigenthums, der man sich unter dem Schutz der Russischen Regierung zu erfreuen haben wuͤrde. Astrachan und Tiflis wuͤrden alle Mittel darbieten, um den Handel mit Indien zu jeder . Zeit im Frieden zur See und im Kriege auf schiffbaren Fluͤssen ununterbrochen fortzuführen. Schon Robertson, der so viel uͤber den Asiatischen Handel geschrieben hat, setzt ; die großen Vortheile auseinander, die aus Handeisverbin— dungen zwischen dem Schwarzen und Kaspischen Meere her— vorgehen muͤssen. Tiflis, mit seiner geographischen Lage, hat die Aussicht, einst eine der bluͤhendsten Handelsplaͤtze zu werden; beinahe in der Mitte zwischen jenen Meeren liegend äst es ganz dazu geeignet, schnell, leicht und ohne Gefahr eine fortgesetzte Verbindung mit ihnen zu unterhalten. Das Schwarze Meer bringt Tiflis in Beruͤhrung mit den Kuästen Anatoliens, mit den Haͤfen des suͤdlichen Rußlands, und mit den Donaumuͤndungen; mit Huͤlfe von Dampfbooten kann es innerhalb 8 Tagen mit den von ihm entserntesten Punkten am Schwarzen Meere communiciren ). Das Kaspische

) Mit Bewilligung der Regierung beschaͤftigt man sich be⸗ reits mit Erbauung von Dampfbooten, die zwischen Odessa und Redut⸗Kale fahren sollen. (Anmerk des Journ. d Ddessa.)

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Gedruckt hei A. W. Hayn.

¶Osipr. Psandbrf.

Meer wuͤrde Gelegenheit zu Handelsverbindungen mit Masanderan und Astrabad Cin Persien) darbieten; koͤnnten Tiflische Kaufleute mit der groͤßten Bequem ihre Unternehmungen auf ganz Afganistan, auf die Bu Caschmir und Tibet ausdehnen. Die Karavanen von brauchen nach Erzerum und Tauris 15 Tage, und 69 nach VBender-Buckher oder nach dem Persischen Ml sen. Von da nach in 15 bis 20 Tagen. Auf diese Weise kann sich! auf einem kurzen und gefahrlosen Wege sehr leicht mit dien in Verbindung setzen ) Astrachan, das einerseit;

deutenden Theil am Asiatischen Handel erhalten.

Königliche Schau spiele. Sonnabend, 11. Maͤrz. Im Schauspielhause, zu stenmale; Familienleben Heinrich IV., historisches K

der Elfen, romantische Feen⸗-Oper in 3 Abtheilungen, Ballets; Musik von C. M. v. Weber.

Zu dieser Opern-Vorstellung sind Billets zu dem quet nicht mehr zu haben.

sirte Anekdote in 1 Aufzug.

Köoöͤnigsstädtsches Theater.

Sonnabend, 14. Maͤrz. zum Erstenmale: Der Spiegel, oder: Laß das bleiben! spiel in 1 Akt, von A. v. Kotzebue. Zum Beschluß, Erstenmale: Truͤbsale einer Postwagen-Reise, komische

zoͤsischen, von Louis Angely.

Berliner Börse. Den 13. März. 1829.

Amil. Fonds- und Geld-Cours-Zettel. (Prersss.

Bombay segelt ein Kauffahrte St. Petersburg und andererseits mit dem Asowschen

in bestaͤndigen Beziehungen steht, wuͤrde gleichfalls einn n

in 1 Aufzug, nach dem Franzoͤsischen. Hierauf: Dein terwort, Lustspiel in 4 Abtheilungen, von E. Naupach. Sonntag, 15. Maͤrz. Im Opernhause: Oberon,

Im Schauspielhause; Der junge Ehemann, Lustss 3. Abtheilungen, Hierauf: Strudelkoöpfchen, Lustspiel Aufzug. Und: Der Platzregen als Eheprocurator, di

Der todte Gatte. H

mälde in 6 Rahmen und 2 Aufzuͤgen, frei nach dem

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Allgemeine.

reußische Staats Zeitung.

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Zeitungs-Nachrichten. Ausland.

Frankre mich.

Deputirten⸗ Kammer. In der Sitzung vom 6. rz entwickelte der Baron Pelet seinen Vorschlag, kuͤnftig R Vöäce-Praäsidenten mehr zu wählen, sondern ein fuͤr al festzusetzen, daß die 4 Candidaten zur Praͤsidentur, welche die Wahl des Koͤnigs nicht gefallen, von Rechts— Hen Vice⸗Präsidenten sind. „Noch zu Anfang der dies. Rigen Sitzung“, bemerkte Herr Pelet „sind wir Zeugen ge— en, wie, nachdem wir bereits 5 Candidaten zur Praͤsi⸗ teoenstelle ernannt, die Wahl von 4 Vice⸗Praͤsidenten mit⸗ st geheimer Abstimmung uns noch zwei volle Tage geraubt

Warum sollen aber die K nicht gewählten Candidaten Praͤsidentenstelle nicht von Rechtswegen Vice⸗Praͤsiden⸗ Heyn? Wenn wir dem Könige 5 Candibaten zu jener tele in Vorschlag bringen, erklaren wir dadurch nicht, daß Ls diese fuͤnf Mitglieder der Kammer die Wuͤrdigsten zur kerrichtung jenes hohen Amtes scheinen? Hiernach sollte man

nen, daß wenn eins von diesen zum Praäsidenten gewahlt

rden, die anderen Viere nothwendig Vice-Praͤsidenten Liden mußten. Bei der jetzigen Einrichtung aber ist ihnen Stelle nicht nur nicht vorbehalten, sondern sie sehen sich so⸗ gänzlich davon ausgeschlossen; denn da wir nicht wissen, In der König von den ihm vorgeschlagenen 5 Candidaten

n Praͤsidenten ernennen wird, so konnen wir auch keinen von

sen zum Vice⸗Praͤsidenten wählen. Um diesem Uebelstande

0 ——ο˖·, S 4

Berlin. Stadt- Ob 101 Rückst. C. d. RKmk. 58]

dito dito los 99 do. do. d. Nm. 58h Königsbg. do. 35 921 Zins-Sch. d Kmk 593 Elbinger do. 100 dito d. Mm. 59

Danæz. de. in Th. Z. Westpr. Pfdb. A

dito dito B. 4 984 Holl. voll vw. Duc 18 Grosshe. Pos. do. Friedrichsd'or. 13

= = R . R 2 . r 2 9 . 0 83 6

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Pomm. Pfandbr.

Auswärtige Börse n.

Hamburg, 11. Märæ. Oesterr. 5pCent. Metalliques 974. Bank-Actien 1100. Engl. Anl. 913.

Hiebei als besondere Beilage eine Bekanntmachmn Vereins zur Sammlung von Beitraͤgen zur Unter der evangelischen Gemeinde von Rio de Janeiro.

Y) In den letzten 5 Jahren kamen sehr viele En gli g einige Franzosen aus Calcutta, über Bender-Bukher und Mf Odessa an, um von dort aus ihre Reise nach London Mt

ris fortzusetzen. (Anmerkung des Journ. d' Odesst

—— Redacteur John, Mitredacteur Cot

ire. ea. Y. rie, St. Schuld - Sch. g r 933 Kur- u. Neum. do. 1041 Pr. Engl. Anl. 18 1035 1033 Schlesische do. Pr. Engl. Anl. 20 1025 Pomm. Dom. do. 074 1 Kurm. Ob. m. l. C 928 923 Märk. do. do. 107 l Neum.Int. Sch do. 92 921 Oeipr. do. do. 10651

jihelfen, nebenbei aber auch noch, um Zeit zu gewinnen, mache öer Versammlung einen Vorschlag, zu dessen Gunsten das nteresse der Kammer sowohl, als das des Landes zu spre— n scheint.“ Der Praͤsident verlas hierauf den Text der soposition, und trug demgemäß darauf an, zu dem 6ten tikel des Reglements der Kammer folgenden Zusatz zu chen: »Die d Mitglieder, auf welche des Koͤnigs Wahl Praͤsidentenstelle nicht gefallen ist, sind von Rechtswegen éPVraͤsidenten.“ Die Versammlung erklaͤrte mit starker hyen-Mehrheit, daß sie den Vorschlag in Erwägung Nur die Herren von la Bourdonnaye, von Montbet einige andere Mitglieder der aͤußersten rechten Seite G mten dagegen. Die Proposition des Hrn. Pelet wird ch gedruckt, unter die Buͤreaux vertheilt und einer Com— sson zur Pruͤfung uͤberwiefen werden. An der Tages⸗ dung war jetzt der Bericht uͤber den, bereits im vorigen re angenommenen Gesetz-Entwurf in Betreff des Fluß— I ings. Hr. Mestadier stattete denselben ab; er erklaͤrte, ä betreffende Commission verschiedene Aenderungen darin ommen habe, entwickelte die Grunde zu denselben, und . demnaͤchst auf die Annahme des Entwurfes an. Die nuthungen uͤber diesen Gegenstand werden am gten d. Y. nnen. . Paris, 8. Maͤrz. Der Messager des Chambres hält den Bericht, welchen der Baron Pasquier“ am ten N. uͤber den Duell-Gesetz Entwurf abgestattet hat, so wie n Gesetz-Entwurf selbst, wie er von der betreffenden Com—⸗ on verändert worden ist. Derselbe lautet nunmehr wie t (man vergleiche damit den Original Text in Nr. 543 der 3): „Art. 1. In die Zahl der Handlungen, welche das traf-⸗Gesetzbuch als Vergehen, Verbrechen oder Versuche zu Erbrechen bezeichnet und als solche bestraft, werden alle Re— Mate eines Duells zwischen zwei oder mehreren Personen, sselbe mag mit Seiten, oder Schießgewehr gefuͤhrt worden n, gerechnet. Sind diese Resultate gehörig erwiesen, so wer⸗ die Inculpaten verhort, und geeigneten Falls nach den in der sininal-Proceß Ordnung bestimmken Formen verhaftet. In— thalb 24 Stunden nach dem letzten Verhoͤre muß der K. Procu⸗

Berlin, Sonntag den 15ten Maͤrz

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rator die Protocolle und sonstigen Papiere dem General⸗ ö rator zustellen, und, daß solches geschehen, gleichzeitig . eulpaten und den Civil-Partheien anzeigen. Der Gencral⸗ Procurator macht die Sache unmittelbar darauf bei der Anklage Kammer anhängig, welche nach dem Inhalte der Artikel 233 u. f. der Prozeß⸗Ordnung verfährt. Art. 2. Haͤlt die Anklage Kammer die einem Inculpaten zur Last gelegten Beweise fuͤr hinlanglich, so überweist sie die Ange⸗ schuldigten in allen Fällen dem Assisenhofe. Art. 3. Das Geschwornen⸗Gericht soll stets befragt werden, ob, abgesehen von den Umstaͤnden, die das Strafgesetzbuch als Entschuldi⸗ gungs-Gruͤnde fuͤr das veruͤbte Verbrechen oder Vergehen gelten läßt, in den Beleidigungen oder groben Beschimpfun⸗ gen, welche die Herausforderung herbeigefuͤhrt, oder aber in den Umstaͤnden, welche die incriminirten Thatsachen ver⸗ anlaßt oder begleitet haben, ein hinlaͤnglicher Entschuldigungs⸗ Grund liege. Ist die Antwort der Geschwornen auf die Frage, ob ein solcher Grund vorhanden fey, bejahend, so soll der Gerichtshof gegen die Schuldigen auf eine Haft von höͤchstens zwei Jahren und mindestens einem Monate erken- nen. Ueberdies soll derselbe die Beaufsichtigung an einem Orte, welcher die Schuldigen mindestens 13 Myriameters (etwa 256 Lieues) von demjenigen, wo das Vergehen veruͤbt worden ist, entfernt haͤlt, verfugen koͤnnen. Diese Beauf⸗ sichtigung kann in keinem Falle langer als zwei Jahre dauern. Der Gerichtshof soll auch noch fuͤr einen Zeitraum, welcher nicht länger als drei und kurzer als ein Jahr seyn darf, auf den Verlust aller im Art. 42 des Straf⸗Gesetzbuches aufgefuͤhrten staͤdtischen, buͤrgerlichen oder Familien ⸗Rechte, oder eines Theiles derselben, erkennen koͤnnen. Art. 4. Zwei⸗ kaͤmpfe zwischen activen Militairs gehoͤren vor die Kriegs—

Gerichte, werden aber denselben Strafen unterworfen, als ob sie unter Civilisten stattgefunden haͤtten; es moͤgen

Entschuldigungs⸗-Gruͤnde dafuͤr sprechen oder nicht.“

Die Quotidienne tadelt die von der Pairs⸗Kammer vorgenommenen Aenderungen; namentlich findet sie es viel zu hart, daß man das Duell unter die im Straf⸗Gesetzbuche bezeichneten gewohnlichen Verbrechen und Vergehungen rei— hen will. „Auch wir,“ aͤußert dieselbe, verabscheuen den Zweikampf, und finden ihn in unseren aufgeklärten Zeiten im hohen Grade barbarisch. Bei alle dem aber wid man uns doch nie glauben machen, daß der junge Militair, der, fortgerissen von einem unsinnigen Ehrgefuͤhle, sich getrieben fuͤhlt, seinen Feind zu tödten oder sich von ihm tödten zu lassen, in den Augen des menschlichen Gesetzes eben so straf— bar sey, als der wuͤthende Meuchelmoͤrder, der den guͤnstigen Augenblick erspaͤht, um den entwaffneten Greis zu erdolchen und sich seiner Schätze zu bemaͤchtigen. Niemals moͤchte ir⸗ gend Jemand eine Identitat zwischen beiden Faͤllen finden. Was daher eine Verbesserung seyn soll, wird nur eine noch großere Abscheulichkeit, und dies beweiset uns immer mehr,

daß unsere Gesetzgeber einen falschen Weg eingeschla— gen haben, auf dem sie sich immer tiefer verirren. Auch wir halten den Zweikampf fuͤr ein Verbrechen,

nicht aber deshalb, weil es dem Gesetzgeber gefaͤllt, ihn dem Todschlage und dem Diebstahle gleich zu stellen, sondern weil Gott verbietet, sich selbst oder Anderen, unter welchem Vor— wande es sey, das Leben zu nehmen; mit einem Worte, wir betrachten den Zweikampf, gleich dem Selbstmorde, aus dem Gesichtspunkte des goöͤttlichen, nicht des menschlichen Gesetzes. In der unabhängigen Lage, worin die conventioneile Gesetz⸗ gebung der Menschen das Gewissen des Einzelnen stellt, ist Jeder Herr uͤber sein Leben, und kann es sich nehmen, wenn er will. Hiernach also wäre der Selbstmord kein Verbrechen; er wird aber zu einem solchen, und zwar zu einem graͤßlichen, nach der moralischen Theorie einer Gesetzgebung, die höher steht, als der Wille des menschlichen Gesetzes. Wa aber ist der Zweikampf anders, als ein gegenseitiges Abkem nen, sich

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