1829 / 87 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ere e n , ,.

en fi ĩ nd die Ver⸗J können, wenn die Einkuͤnfte der Gemeinde dazu ni . ; 1 n e f en , nns ber emen ; liche Mittel darbieten, diese Mittel durch . a hn

sammlungen der Notabeln; ; . 1 die Kosten fur die Befoͤrderung der Verwaltungs-Cor⸗ König!. Verordnung gufzulegende außerordentliche Sta. Section 7. ,, ; ö . n ; En nnd vie jß. Wgefchrnfft werden nene eng, deb ‚m Baug von Commuangl'z Gebdu den und werden zie aus n gr e ra Tg, furl g re, een 12 di Befolbung der Municipal⸗Einnehmer und die ih⸗ Steuer die in dem Fingnz Gesetze festgesetzte Graͤnze abersin deren Ausbesserung. der, in allen Berathungen, welch! . i, enden Mitglie⸗ Art. 79. Die Artikel 39. 40. 41. und 42. des Geseßn 92. Wenn die Ausgabe fuͤr die Ausbesserung, den durch eine, außerhalb der He,, , . s

lar; ö wi onstigen Erhe⸗ nen beiwilligt? Verguͤtung, so wie die sonstig h 15. Mai 1818 find aufgehoben.

tau oder den Neubau solcher Gebaͤnde, die der Ger gleichmäßige Zahr' der höͤchstbesteuerten Einwohner oder ihrer

bungs⸗-Kosten. erg ; . chören, die Summe von 206000 Fr. uͤbersteigt, so Bevollmaͤchtigten ersetzt.

Sollte ein Municipal⸗Conseil sich weigern, einer der obigen 5. * Ausgaben zu genügen, oder eine unzureichende Summe dazu Von den , ,. , . eten Steun J. Plaͤne und Anschlaͤge zuvor der Bestaͤtigung des Mi⸗ dewilligen, so soll der Präfekt, nachdem er das Municipal-Con- Art. 80. Als außerordentliche Steuern sind nich SSInnern unterworfen werden. 25 P iᷓ4. 1. seil und die betheiligte , . vernommen, , , , trachten, und den in der vorigen Sceetlon feligese ten . Section 8. Von der Bildung ; und per Persammlung der Präfektur Rathe (inen Besch u fassen, wongch 2 reffende nicht unterworfen, die zum Besten der Gemeinen nah n Erwerbungen, VBerkußerungen und der Art 101. Verl Gemeinden. Ausgabe auf das Budget der Gemen gebracht wird. ; der Regierung bestätigten Tarifs und in Gemaͤßheit z nahme von Schenkungen und Legaten. ien, , n erlangt eine Gemeinde-Abtheilung zu einer Sonstige Ausgaben koͤnnen den Gemeinden nur durch ein benden befonderen Gäeseze zu erhebenden Abgaben, ode 3. Die Beschkäsfe der Municipal Conseil, welche 3 h ern Gemeinde erhoben zu werden, so wird fur diese Ab⸗ Gesetz , . werden. 16 . trage, die in Gemaͤßheit der Besimmungen des Geseht gen, Renten oder Austauschungen von unbeweglichen r n, 231 Beslimmungen des Art 99. gemaͤß, ein provisori⸗ Krt. 3. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, die durch W. Jul 1824 zur Erhaltung der Feidwege gusgeschrlen! E wie langjährige Verpachtunigen betreffen! onhen sch 59 i niedergese ht ö ; die Berathungen des Munieipal-Conseils erst festzusetzen sind, Art. 81. Eben so wenig sind als außerordentliche sfuͤhrung kommen, nach dem der Konig dieselben durch Mun , , Be athung dieses Conseils, und nachdem das gehören; t ; —⸗ Syrinab n, zu betrachten und den in der vorhergehenden Section he rdnung bestaͤtigt hat, mit Vorbehalt sedoch der Aus— fei , , das Bezirks ⸗Conseil und das General-⸗Con⸗ 1) die Unterhaltung der Thurmuhren, Spring runnen, Formen unterworfen, die Taxen, welche zum Gegenstany⸗ die in dem Gesetze vom 28. Juli 1824, hin sichtlich der telst , wird daruber mit⸗

allen und sonstigen Gemeinde⸗Guͤter; 6 ö J 9 8. H 1) die Reinigung der Kanaͤle und die Unterhan enthalten sind Art, 192. Keine Gemeinde, deren Einwohner-Zahl 300

2 Pie ninterhaltung zer, der Gemeinde zugeh rigen, Biblio Bämme und Flͤsfe, = Gegenstände, die nach gn vohtl foll die Genehmigung des Praͤfekten hinreichen - thelen, Mufeen, Gaͤrten und in, , in er ang; vom 14. . (ase loreal des . In der Gesammtwerth des ee, , , . chf ,, , 1 Knelhern oder, Mehreren angrän en zen 3) die Unterhaltung des Pflasters der Straßen un rg: Eigenthuͤmern zur Last fallen; ie Summe von Sh Fr. nicht Kbersteigt. an ,, 66 wer 4. wenn ihr Municipal-Conseil nicht piche, een cht hann gz Landstraßen ge . Y die Anlegung und ünterhaltung des Straßen! i Die Gemeinden, Kirchen Vorsfän de, Spitaͤler ,,, , in den , ecken un ier in alen üer wo der Gebrauch diese Ausgabe den Eigentzs Unstalten koͤnnen, mit der Genehmigung des Praͤfek— men, . D 3 . , e der betheiligten Ge⸗ Unterhaltung ni 6 er . 5 ö. ung an der Straße gelegenen Hauser zur Last g nmkungen und Legate, die ihnen bei Lebzeiten des Ge— part m ( en e , ,, . es General- Conseils des De⸗ den e, nn, 6 ach ar schef 12 ö. ö ogeld⸗ 3) die Taxen, welche ais ein? Vergeltung fit kestamentarisch, entweder in Geld ober in bewerll ee, . . , daruber. , , ,, Diete zu betrachten, oder jr Erhaltung! mnpeweglichen Gutern, sufnllen, an nehmen gder zn, kann tufl wis als! Gie lein , fin wohner zahlt, ef. w .. ; ,, ,, ge, i rer, 1 * 3 Lich mn der Werth derselben die Summe von 3000 Fr. mehreren augraͤnzenden , 1 . . ' z 3 ö ö. ö . ; . ö. . J, / s) Gtiftung von Stipendien an den Koͤniglichen und a. , n, 26 ef imattonen jedoch von Seiten der Verwandten des es dazu der Einwilligung ihres Municipal Confeils bedarf den . sen fur dffentliche Fest dte Benutzung des Holzungs- Rechtes un der Testators, oder der betheiligten Anstalten, ent⸗ Tit 6) Le, er, nere, , . ö. 6 e g diesem Rechte verbundene Lasten, so wie de König über die Annahme, die Zuruͤckweisung oder Allgemeine Bestim mung. n dcn 9 2 z erhalt 1 nd Hir fern des Stuͤch Vieh zu leistende Beitrag, wenn die Hung der Schenkung oder des Legates Art. 194. In Betreff der Stadt Paris wird noch ein be⸗ nel, e e, ee r, e. g der Weiden auf dem Grund und Boden der Section g. sonderes Gesetz Alaffen wrden.

HHerichtlichen Klagen und den Contraeten.

einem bestimmten Zins unterworfen ist. 6 1 „Jeder, der gegen eine Gemeinde oder eine Ge⸗—

Gemeinde⸗Eigenthums, oder zum Besten der Einwoh⸗ Art. 82. Die Einfuͤhrung der verschiedenen, in d

ner zu bewilligen fuͤr gut findet.

, n, , letzten Paragraphen des vorhergehenden Artikels auf schtli ; 4 Von den Einkünften der Gemeinden.“ ttzten Parggraphen des vorhergehende iel, an Btheilung gerichtlich Klage fuͤhren will, hat dabei keine Art. 73. Die i, ,, werden bestritten: 6 re t . von 26 , . ö rmlich keit zl beobachten, als daß er. zuvor dem Praͤ⸗ G e s e hz E nt wur f 1) aus den Einkuͤnften, Renten, Interessen und jedem son⸗ len 6 und dieser Beschluß von dem Praͤfekten bestin . Schrift einreicht, worin er die Gruͤnde zu seiner Be⸗ In Betr eff der Bezirks- und Departe t s8⸗ stigen Ertrage der, den Gemeinden zugehdrigen unhe⸗ en z ( ö ö . ntwickelt. Der General⸗Praͤfektur⸗ Secretair fertigt ; ; 5 6 2 P men s weglichen Guter ünd Capitalten; Art. S3. Die Erhebung der Tagen, die in den in en Empfangschein aus. Conseils. 2 gus dem Ertrage der Fermiethung von Stellen in den zl,bemerkten Faͤln aufgelegt werden, geschieht in . age kann Crst zwei Mongte nach dem Datum des Hallen, auf Plätzen, Maͤrkten, n den bffentlichen Schlacht. Beitreibung der oͤffentlichen Steuern angenommenen Fe heines vor den Gerichtshofen anhaͤngig gemacht wer⸗ p t hausern und an er offenen Straße, so wie aus den der Praͤfektur⸗Rath entscheidet uͤber die Reclamatione Berbehalt der Possessorien-Klage und unbeschadet der Von der Bildung der Bezirks⸗ und Departements⸗ gefehlich festgestellten Wegegel dern 9 Vertheilung und Aufbringung derselben etwa Anls srischen Maaßreg eln Conseils. 3) aus den gesetzlich eingeführten Wiege⸗, Mess- und möchten. . 6. . Fede gerichtliche Klage gegen eine Gemeinde oder 6 Eichungs⸗Geldern; Section z. WUbtheilung muß gegen den Maire gerichtet feyn. Der Von den Bezirks-Lonseils. 4 aus dem Ertrage der gesetzlich eingefuͤhrten Staͤdte⸗ZöͤllAe; Von der Verrechnung der Ge mein de⸗ G esssn . derselben wird dem Munieipal-Conseil zur Bera⸗ Art,. 1. Die Bezirks⸗Conseils bestehen aus so viel Mitglie⸗ 5 aus dem von den Eigenthuͤmern von Vieh fuͤr die Huͤ— Art. 84 Das Budget jeder Gemeinde wird von d clegt. . dern, als der Bezirk Cantone hat, ohne daß jedoch die Zahl der— tungs- Gerechtigkeit auf dem, der Gemeinde gehörigen vorgeschlagen, von dem Municipal⸗Conseil eroͤrtert, raäfertur⸗Rath. entscheidet, ob die Gemeinde oder Ge⸗ selben weniger als 9 betragen darf. Gründ und Boden, zu entrichtenden Zins; dem Praͤfekten bestaͤtigt. Ftheilung dem beabsichtigten Prozesse ausweichen, oder Art. 2 Sind der Cantone weniger als 9, so werden die Mit⸗ 6) aus dem Ertrage der, von der Regierung zum Besten Bas Budget solcher Staͤdte jedoch, die ein Einkonn *r den Tribunaͤlen bestehen soll. Glaubt das Muni⸗ glieder des Bezirks Conseils gleichmaͤßig auf dieselben vertheilt. der Gemeinden autorisirten gesetz lichen Zoͤlle; mehr als 100, 000 Fr. haben, muß desinitiv von dem Lil der Entscheidung des raͤfektur⸗Rathes nicht bei⸗ Die nach der Vertheilung übrig bleibenden Mitglieder wer⸗ D aus dem Ertrage doppelter Ausfertigungen von den gestellt werden. 4 Duͤrfen, so appellirt der Maitre an den Rug im ver- den auf, die Canton im Verhaͤltnisse ihrer Bevölkerung repartirt. Verwaltungs⸗Urkunden und aus den Registern des Per⸗ Art. 85. Die in Gemaͤßheit des obigen Artikels ten k ohne daß er dazu des Beistandes ei⸗ Art. 3. Die Bezirksraͤthe werden von den Cantons⸗Ver—= sonenstandes; dem Municipal Conseil beschlossenen Ausgaben werden ten bedarf . lamm ungen ah nenn Ss) aus dem Theile des Ertrages der Patent⸗Ausfertigun⸗ das Budget der Gemeinde gebracht, und muͤssen in ä, Eine Gemeinde oder Gemeinde-Abtheilung kann 2 3 Die Cantons Persammlungen bestehen: gen, der den Gemeinden uͤberlassen worden ist; Art bestaͤtigt werden. liche Klage nur anstellen, wenn sie von dem Praͤfek—⸗ Aus den n der itdireeten Steuer⸗Rolle am höchsten Y äus dem Ertrage der, den Gemeinden zugebilligten Doch duͤrfen sie weder auf andere Gegenstaͤnde i dazu ermächtigt worden ist. gngesetzten Burger, welche ihren wirklichen oder poli⸗ Geldstrafen; . werden, noch eine Ermaͤßigung erleiden. Naire betreibt den Prozeß. ; ( tischen Wohnsitz im Cantone haben, im Verhaͤltnisse 10 aus dem Ertrage der gewohnlichen Centimen, deren Art S6. Die Commünal- Einnahmen und Aus t ihn die Gemeinde öder Gemeinde-Abtheilung, so 39 U auf jedes Hundert Einwohner bet einer Bevöl⸗ 14 Erhebung die Finanz-Gefetze zur Bestreitung der Com- schehen durch einen Rechnungs- Beamten, der allein rMkraft einer neuen Ermaͤchtigung des Praͤfektur⸗ J, zu 5009. Seelen; und von 1 auf jedes Tau⸗ . munal⸗Ausgaben gestatten. seiner Verantwortlichkeit beauftragt ist, fuͤr den Cn bellation einlegen, oder auf Cassatidn antragen, oder 2 sem d inwohner über diese 50 O hinaus; . Section 3. ber Gemeinde schuldigen Summen Sorge zu tragen, un ift um Aufhebung des richterlichen Spruches eingeben. aus den Mitgliedern der Munieipal⸗-Behdrde, welche ö Von den Anleihen. dem Maire bis zur Höhe des Betrages jedes einzeln 4 das Municipal Conseil, sich bei dem Beschlusfe des en, Hugelwahl und durch Stimmen⸗Mehrheit, im . Art. 74. Wenn ein Municipas-Eonfeil es dem Interesse des Fubgets angewisenen Ausgahen zu genügen. ,,. beruhigen zu koͤnnen, so kommt der Maire, ir n enn ene, , , mbner von deni Ton- . der Gemeinde angemessen findet, eine Anleihe zu eroͤffnen, so Art. 87. In Gemeinden, deren Einkömmen 66 *. In hf. bei dem Koͤnige ein. Art. * Der nn nn n,. werden. ; . kann diese Anleihe nur nach einer, durch eine Koͤnigl. Verord⸗ ubersteigt, wird der Municipal Cinnehmer von den e der , n, , rhlgen kann der Maire alle, . . , r,, welche nung gegebenen Zustimmung abgeschlossen werden. tter 3 Candidaten, die das Conseil ihm vorschlaͤgt,“ in. e dienliche conservatorische Maaßre⸗ sammlungen zu . sind I, . 2. , * Uebersteigt jedoch das Einkommen der Gemeinde, welche die In den uͤbrigen Gemeinden verrichtet der Ci . sind istet e n eber Mn ndr e auf 6 Jahre ernannt, und . Anleihe machen will, 100,000 Fr, so muß jene Zustimmung durch Functionen des Munieipal-Einnehmers. 4 8. Zu allen Contracten, die einen Werth von mehr Sie werden nicht mit zu der Zahl der im 8. 1. des obiae . ein Gesetz erfolgen. ; gi rt. 66. Der Maire hat allein das Recht, „5 „um Kegenstande, haben, muß die Aüerhöchsie Be. Artitci 4 Een ü hi ste nech, n, , drigen . Seetion 4. weisungen auszustellen. Weigert er sich die regelmaͤns Fittelst Königlicher Verordnung eingeholt werden. rt 6 Bie 6e , , n, d . . Von den auß erordentlichen Steuern. ten und liquidirten Ausgaben anguweisen, oder ver HHhinsezder, Municipal Conseil dagegen welch: Con. zusammn en berufe“ ü ten? Krahn ug wird enden, nis ö Art 75. Wenn die Einkünfte einer Gemeinde zur Bestrei⸗ Zahlung, so entscheidet der Präfekt im versammelten (cgenstaͤnde von min deren Werthe betreffen, können oh praͤst dirt] dleser ernennt Uncs t Q ·᷑ , . tung der bendthigten Ausgaben nicht hinreichen, so kann das Rathe daruͤber und der Beschluß des Praͤfekten verttn . im, versammelten Praͤfektur-Rathe bestaͤtigt lung zum Secretair; 4 Serutatoren w n . . Municipal⸗Conseil in seiner jaͤhrlichen Sitzung eine außerordent⸗ die Stelle der Anweisung des Maire. 16 risch gemacht werden. Art. 7 In den Straßen, welche in mehr dr gi n n. 1 3 liche Steuer mittelst der Zusatz⸗Centimen zu den gewoͤhnlichen Art 59. Die Rechnungen, die der Maire, dem n M Wenn die Eigenthums- oder Nutzungs-Rechte, theilt sind, besteht die Versammlung eines jeden dieser rer r ö Steuern, innerhalb der durch das Finanz⸗-Gesetz alljaͤhrlich be gegenwaͤrtigen Gesetzes gemaͤß, zu legen hat, werden 2 remein de⸗Abthel lung zustehen, der Gegenstand einer 1) aus den hoͤchstbesteuerten Buͤrgern derselben, gemaͤß dem . stimmten Graͤnze, ausschreiben. Gemeinden, deren Einkommen nicht 100,000 Fr. uͤbern 1 Klage gegen die ganze Gemeinde oder gegen eine §. 1. des Art. 4. 1 . Art. 76. Die Erhebung der, in Gemaͤßheit des vorher⸗ dem Praͤfekten, in solchen Gemeinden aber, deren . ee, . derselben werden, so wird ein besonderes 2) aus den im Cantone angesessenen Mitgliedern der Mu⸗ . ehenden Artikels von den Municipal-Conseils beschlossenen au- mehr als diese Summe betragen, von dem Minister d! 'stehend aus den in der betreffenden Abtheilung ange⸗ nicipal⸗Behoͤrde der Stadt und aus den, nach 8. 2. des . erordentlichen Steuer kann von dem Praͤfekten bis zur Haͤlfte definitiv abgeschlossen. 91 ,. und qus den hoͤchstbesteuerten Eigen Art. 4. gewahlten Mitgliedern der Muͤnicipal-Behor⸗ . des festgestellten Betrages zugestanden werden. Art. 96. Die Rechnungen der Einnehmer von 84 ) fieser Abtheilung oder ihren Bevollmaͤchtigten nieder⸗ den der Land- Gemeinden. z ie . ö. Zur Erhebung einer jeden hetraͤchtlicheren außerordentlichen deren Einkommen nicht 10,600 Fr. betraͤgt, werden ie ß jedoch die Zahl der einen wie der andern die⸗ Diese Versammlungen werden von dem Maire und den Ad— (. Stenger bedarf es einer Königlichen Verordnung. Praͤfektur Rathe festgestellt innehme mein, . die für die zusammenstellung des Mu⸗ juneten der Stadt, in der Reihefolge ihrer Ernennung, praͤsidirt . Art. 77. Wenn die zu erhebende außerordentliche Steuer Dagegen stellt der Rechnungshof die der Einne nseils der Gemeinde festgefetzt ist. Art 8. Die Raͤthe müässen unter den jenigen Höchfteenee .

die Besoldung des Feldhüters zum Gegenstande hat, so darf sie Gemeinden fest, deren Einkuͤnfte 19,000 Fr. uber ire, r Conseil waͤhlt unter seinen Mitgliedern eines zum ten des Kantons gewaͤhlt werden, welche in die erste Halfte der sich nicht auf eingeschlossenes Eigenthum erstrecken. Art. 91. Das Communal⸗-Rechnungswesen wird ] nach , ; zur Ausfuͤhrung des Art 4 anzufertigen den Liste eingetragen sind Art 78. In dem Falle, wo ein Munieipal⸗Conseil sich wei⸗ nigliche Verordnungen bestimmt. 8 lun . Beschluͤssen des Conseils die Autorisation Art 9. Die Mitglieder der Municipal-Behörden, die, nach gern sollte, Aner gerichtlichen Verurtheflung zu genügen, * 3. ,, . ertheilt, so stellt der Praͤsident den dem Betrage shrer Steuern, auf den ersten Theil der Liste der erichten an. Hoͤchstbestenerten gehoren wuͤrden, behalten ihr Waͤhlbarkeits-Recht.

K

1