s ; 4 ö J 5 ; .
Kapitel 2 . Bon den General⸗-Departements-Conseils.
Art. 10. Das General ⸗-Eonseil besteht:
aus 3) Ritgliedern in den Departements des Calvados, der Rordkästen, des Finisierre, der Gironde, der Ille und Vi⸗ laine, der Issre, des Kanals, des Norden, des Pas de Ca⸗ lais, des Puy - de⸗Dome, des Nieder-⸗Rheins, der Saone und Loire, der niedern Seine, und der Somme; . aus 24 Mitgliedern in den Departements der Aisne, der niedern Eharentè, der Dordogne, der Eure, der obern Ga- ronne, der niedern Loire, der Meurthe, der Maine und Loire, des Morbihan, der Mosei, der Orne, der niedern Pyrenaͤen des SOber⸗Rheins, des Rhone, der Sarthe, und der Seine und Hise; aus 20 Mitgliedern in den Departements des Ain, des Allier, der Ardeche, der Ardennen, der Arriege, der Aube, des Aude, des Aveyron, der Rhoöͤne⸗Muͤndungen, des Cantgl, der Charente, des Ther, der Corrcze, der Goldkuͤsten, der Creuse, des Doubs, der Dröme, der Eure und des Loir, des Gard, des Gers, des Haͤrault, des Indre, des Indre und der Loire, des Jura, der Heiden, des Loir und Cher, der Loire, der obern Loire, des Coiret, des Lot, des Lot und der Garonne, der Marne, der dbbern Marne, der Mayenne, der Maas, der Nievre, der Oise, der obern Pyrenäen, der obern Sasne, der Seine und Marne, der beiden Scvres, des Tarn, des Tarn und der Garonne, des Var, der Vaucluse, der Vendée, der Vienne, der obern Vienne, des Wasgaus und der Jonne; und aus 16 Mitgliedern in den Departements der niedern Alpen, der obern Atpen, von Corsiea, der Lozere und der Ost⸗-Pyrenaͤen.
Art. 11. In denjenigen Departements, wo das General⸗ Confeil aus 24 Mitgliedern oder daruͤber besteht, werden einem jeden Bezirke 3 Mitglieder dieses Conseils zugetheilt. In denen, wo das General-Conseil nur 29 Mitglieder oder darunter zaͤhlt, kommen auf jeden Bezirk 2 derselben. Die uͤbrigen Mitglieder werden unter die Bezirke, nach Maaßgabe ihrer Bevoͤlkerung, ver⸗ fee nn ö Vertheilung wird durch eine Koͤnigl. Verordnung estgestellt. . .
⸗ g9mrn 12. Die Mitglieder der General-Conseils werden von den Bezirks ⸗-Versammlungen gewaͤhlt,
Art. 13. Die Bezirks⸗Versammlung besteht:
I) aus den höͤchstbesteuerten Buͤrgern in der directen Steuer⸗ Rolle, die ihren wirklichen oder politischen Wohnsitz in dem Bezirke haben, in dem Verhaͤltnisse von 1 auf 1000 Einwohner, ohne daß jedoch die Zahl derselben weniger als 50 betragen darf;
2) aus den, von der Bezirks⸗Versammlung mittelst Kugel⸗ wahl und durch Stimmen⸗Mehrheit zu waͤhlenden Mit⸗
liedern der Cantonal⸗Versammlungen, in dem Ver⸗ haͤltnisse von 3 auf jeden Canton.
Art. 14. Die Mitglieder der , werden nicht mit zu der im 8§. 1. des vorhergehenden Artikels festgesetzten Zahl der Höchstbesteuerten gerechnet. .
Art. 15. Die Versammlung wird von dem Koͤnige zusam⸗ menberufen, welcher unter den Mitgliedern des Benrks⸗Con⸗ seils den Praͤsidenten derselben ernennt. Dieser waͤhlt von den Mitgliedern der Versammlung eines zum Secretair; 4 Seruta—⸗ toren werden durchs Loos ernannt. ;
Art. 15. Zu Mitgliedern des General-Conseils sind allein die Höchstbesteuerten wählbar, welche in die erste Haͤlfte der, zur Ausführung des Art. 13. anzufertigenden Liste eingetragen sind.—
Bie Mitglieder der Cantonal⸗Versammlungen, welche nach ihrem Steuer-⸗Betrage auf die erste Haͤlfte der Liste gehdren würden, behalten ihr Waͤhlbarkeits⸗Recht.
Kapitel 3. Regeln, welche die Bezirks-Conseils und die Ge— neral⸗ 1 gemeinschaftlich betreffen. Art. 17. Die Bezirks⸗, wie die Departementsraͤthe wer⸗ den auf 6 Jahre ernannt, und sind stets wieder waͤhlbar.
Art. 18. Die Bezirks⸗, wie die Departements-Conseils werden zur Haͤlfte alle 3 Jahre erneuert.
Art. 19. Tritt eine Vacanz in dem Zwischenraume von einer dreijaͤhrigen , ,, zu der andern ein, so wird die erledigte Stelle, vor der Erbffnung der gewohnlichen Sitzung, von dem Cantone oder dem Bezirke, dem die betreffende Wahl zusteht, neu besetzt. .
Art. 20. Die Bezirks- und die General⸗Conseils koͤnnen nur berathschlagen, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an—⸗ wesend sind. .
Art. 21. Bei der Erdͤffnung ihrer Sitzungen waͤhlen das Bezirks- und das General⸗Conseil, durch Kugeswahl und nach der Mehrheit der Stimmen, unter ihren Mitgliedern einen Praͤsidenten und einen Seecretair.
Art. 22. Niemand kann gleichzeitig Mitglied zweier Be⸗ zirks- oder zweier General⸗Conseils, noch Mitglied eines Be⸗ zirks- und eines General⸗Conseils in demselben Departement seyn.
Art. 23. Zu Mitgliedern der Bezirks- oder der General— Conseils koͤnnen nicht gewaͤhlt werden:
1) die Praͤfekte, Unter⸗Praͤfekte, General⸗Seeretaire und Praͤfektur⸗Raͤthe; ⸗ . *) 9 . Bezirks-Einnehmer und Zahl⸗
andern Conseils in Briefwechsel ein, oder erlaͤßt eh
w ö 3) die im activen Dienste stehenden Militairs h unter Beistand der Maires der Hauptoͤrter der Can⸗ der Land- und Seemacht, so wie die 3 er, Controlleure der directen Steuern, angefertigt. Bruͤcken und Chausseen in dem Departemen kt. 39. Hinsichtlich dieser Liste und der Reclamationen, angestellt sind. . te etwa Anlaß geben möchte, soll eben so verfahren wer— Art. 2.4 Alle Bestimmungen früherer Gesetze n 3 soiches in den Artikeln 33 34 35. 36 und 37. fuͤr die der Unvertraͤglichkeit mit den Funetionen eines Pe nal! Listen vorgeschrieben wird. Departementsrathes, oder der Hindernisse zur Au zühijn Seetion 3
ben, sind aufgehoben. Art. AUlgegeze, Mitglied eines Conseils, welhn mmun gen, welch⸗ , . und die Be—
auf einander folg endẽn ttzungen gefehlt hat, an!! Birks- Ci en geineinschaftlich betreffen, geschieden betrachtet. t. 4. Um, nach Anleitung des Art. 4 8. 1. und des 3 3 1. die Listen der Höchstbesteuerten der Cantone und
Art. 26. Jeder, der den Genuß seiner staͤdtischen, , h erlich en gechtẽ verliert, hoͤrt auf, Mitglied 6 (, Ie anzufertigen, rechnet man jedem Buͤrger die Steuern an,
aun, und kann 5. 1 ,, , . er im ganzen Königreiche zu entrichten hat. eren er fuͤr verlustig erklaͤrt worden, au eue i n,, ö ng kann die Aufloͤsung der 2. nten Listen der Höͤchstbesteuerten eingetragen werden, wenn General⸗-Conseils verfuͤgen. In diesem Falle mu s Monaten zur Bildung eines neuen Conseils geschrith Art. 28. Jede Beragthung uͤber Gegen staͤn de, M fugnissen der gedachten Conseiis fremd sind, so wie thüng, die außerhalb der gesetzlichen Sitzung statt gest ist von Rechtswegen unguͤltig. Der Praͤfekt kuͤndi sammelten Praͤfektur-⸗Rathe, die Nichtigkeit derselhen Eben so ist jede Berathung eines Bezirks- oda Conseils, die außer der Zeit der gesetzlichen Zusamm derselben gepflogen worden ist, von Rechtswegen um Der Präfekt macht im versammelten Praͤfektu Gesetzwidrigkeit der Zusammenkunft und die Ungh gefaßten Beschluͤsse bekannt. Wird die Aufloͤsung deschlossen, so ist der Beschluß des Praͤfekten dem curator beim Königlichen Gerichtshofe zu übersend Diejenigen Mitglieder des Conseils, die an der einer gesetzwidrig staͤttgefundenen Versammlung Tha haben, sollen als ie, das Recht zu den Bezirks tements-Conseils gewahlt zu werden, auf min desten hoͤchstens sechs Jahre verlieren, unbeschadet der Stts den bestehenden peinlichen Gesetzen gemaͤß, noch vern Art. 29. Laßt ein Conseil sich mit einem odg
rt. 42. Bie Buͤrger werden in die Listen der Hoͤchst⸗ rten der Cantone und Bezirke in abnehmender Reihefolge trages ihrer Steuern . . rt. 43. Die Listen der Höchstbesteuerten der Cantone und e muͤssen in den ersten sechs Monaten, die der Bekannt⸗ ng des gegenwaͤrtigen Gesetzes folgen, angefertigt werden. rt. 44. Jedesmal, daß die Cantons⸗ und die Bezirks⸗ mlungen zusammentreten sollen, muͤssen die Canto nal⸗ zezirks⸗Listen revidirt werden, um diejenigen Buͤrger dar⸗ egzustreichen, die mittlerweile vielleicht die erforderlichen chaften verloren haben, und diejenigen hinzuzufuͤgen, welche . erworben haben oder fruͤher uͤbergangen worden en, ö ; rt. 45. Das Berichtigungs⸗Tableau wird oͤffentlich ange⸗ n, und hinsichtlich der verlangten Einschreibungen oder eichungen wird ganz so verfahren, wie es in den ohigen n bei der ersten Anfertigung der Listen vorgeschrieben
ist.
rt. 443. Diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, die, hin⸗ hh der . der Steuern, bei der Wahl der De⸗ en zur Kammer bestehen, sind auch auf die Hoͤchstbesteuer⸗ er Cantone und Bezirke anwendbar,. ĩ rt. 47. Die Schwierigkeiten, die sich etwa in Betreff die⸗ bertragung, oder des Genusses der staͤdtischen oder buͤrger⸗ Rechte, oder des wirklichen und politischen Wohnsitzes er⸗ mbchten, muͤssen vor die Gerichtshoöͤfe gebracht werden.
Section 4. j den Cantons⸗ und Bezirks⸗Versammlungen. und hoöͤchstens acht Jahre, unbeschadet der nach den rt. 48. Den Praͤsidenten liegt in den ,, peinlichen Hesetzen von ihnen verwirkten Strafen. sie den Vorsitz fuhren, allein die Handhabung der Ruhe Art. 30. Ist, kraft der von dem Könige verfügte ordnung ob. Diese Versammlungen durfen ach mit kei⸗ ein Bezirks- oder ein General -Conseil ganz neu w nderen Gegenstan de beschaͤftigen, als mit den ihnen uͤber⸗ mengefetzt worden, so entscheidet das Lobs über die en Wahlen; jede Diseussion, jede Berathung ist ihnen
glieder, die nach drei Jahren durch andere zu ersehem Ren. Art. 31. Die Burger, die nach Art, 8s und i.. rt. 49. Die Cantons und Bezirks⸗Versammlungen zirks- und Departemenks⸗Conseils waͤhlbar sind,! en zu ihrem Wahlgeschaͤfte mittelst Stimmzettel. Bei der Waͤhlbarkeits-Rechte an denjenigen ihrer Sohne, od Abstimmung ist die ab folute Stimmen⸗Mehrheit erfor⸗ Ermangelung, an , . ihrer Enkel, der das 25ste „, bei der zweiten genuͤgt die relative Mehrheit. gelegt hat und den sie zu diesem Behufe namhaft mach . Abstimmungen konnen an einem und demselben Tage apitel 4. . e . an k 6 Gccir s- gisten irren muß jedesmal mindestens drei Stunden samm lungen. rt. 5h. Das Buͤreau entscheidet provisorisch uͤber die
Section 1. . Von den Cantons⸗Listen. erigkeiten, die sich bei dem Wahlgeschaͤfte etwa erheben
Art. 32. Die Liste der in der Cantonal-Ver stimmen berufenen hoͤchstbesteuerten Buͤrger wird w res der Gemeinden des Cantons, unter dem Vorsth des Hauptortes, angefertigt.
ie Einnehmer des Cantons gehen ihnen dahf
Art. 33. Diese Liste wird in jeder Gemeinde
oͤffentlich angeschlagen und im Secretariate der? nan en ta er m,. ,, ene Individum ., , 3 a ,
3 J Der Praͤfektur⸗Rat t ö innen ? r ⸗
nen einem Monate, vom Tage des ffentlich en An en. Pe ,
rechnet, seine desfallsige Reclamation bei der Main Ert 52. Bei einer in den Operationen einer Cantons⸗
ortes des Cantons einreichen. 5 Bezirks⸗Versammlung vorgefallenen unregelmaͤßigkeit hat
In derselben Frist ist jeder in die Liste einge Mitglied dieser Versammlung das Recht, dagegen Einspruch
ger berechtigt, gegen die Einschreibung eines Drin un.
er glaubt, daß er unbefugter Weise eingetragen wol BPiese Protestation muß innerhalb 5 Tagen, vom Wahl-Tage sprüch zu thun. rechnet, bei dem Seeretarigte der Mairie des Hauptortes A antons oder des Bezirks niedergelegt werden Der Em⸗
tionen oder Adressen an die Burger, so wird es von fekten suspendirt, bis daß der Koͤnig uͤber den Fall ent
Wird die Aufloͤsung verfuͤgt, so verlieren diese glieder des betreffenden Conseils, die an dessen Beschl genommen haben, das Recht zu den General- Det und Bezirks⸗Conseils gewahlt zu werden, auf mind
lungen werden durch die Unter⸗Praͤfekte dem Praͤfekten ondt, der der. Auftrag hat, zu untersuchen, ob auch die ge⸗ Ich vorgeschriebenen Formen und Bedingungen gehoͤrig beob⸗ et worden sind. . Bemerkt der Praͤfekt eine Unregelmaͤßigkeit, so muß er solche Praͤfektur⸗Rathe innerhalb 14 Tagen, von dem Empfange
rt. 35. Der unter⸗Praͤfekt entscheidet dat von en Tagen und macht in derselben Frist seine l derselben wird bescheinigt, den betheiligten Partheien bekannt. Ver Praͤfektur⸗Rath entscheidet daruͤber binnen 2 Monaten. Art. 55. Von der Entscheidung des Unter- l K ter 3 innerhalb 14 . von dein Tage der Notificatiuh g n en, .
n n den Praͤ werden. 6. : f — 5 gr. ö erghin Fri, imd Urtsz, In Per Sitzung des GensralConsseils, die zu=
e kan auf die Bekanntmachung des gegenwaͤrtigen Gesetzes folgt n, n, , . . He cn n e , has Loos aber die Srdönung , lin welcher die Can , e . * * 2 6 ? / — e
geschriebene Berichtigung . . ö. bin n begin t. z ; n, rt. 54. In dem Falle, wo die Zahl der Mitglieder des
⸗ n. h . 9
Art. 35. Oz e n , n. . irks oder Heneral⸗Consceils, die zu einem der Cantone oder
stimmen berufenen hoͤchsthesteuerten Burger wird in Bezirke gehbren, welcher zum ersten Male zu dem Wahl⸗
rt. A4. Niemand darf in die, im vorhergehenden Artikel volle 25 Jahre alt ist und seiner staͤdtischen Rechte genießt.
n. rt. 51. Die Protocolle der Cantons und Bezirks⸗Ver⸗
eschaͤfte zu schreiten hat, betraͤchtlicher waͤre, als die ö n Gemaͤßheit des . e . dem ö .
tone oder Bezirke zugetheilten Mitglieder, sollen Diejenigen, die
de, gt, Conseil ausscheiden muͤssen, durch das Loos bezeichnet
In das Conseil zahlreicher, als es nach dem gegenwaͤrtigen Gesetze seyn soll, so ö. gleichfalls das Loos uͤber 97 . den Mitglieder entscheiden.
ö Von den Befugnissen der Bezirks- und der Depar⸗ tements⸗Conseils.
, Von den Bezirks⸗Conseil s.
Art. 55. Das Bezirks⸗Eonseil vertheilt den von dem Ge⸗ neral-Conseil ihm zuerkannten Beitrag zu den directen Steuern auf die verschiedenen Gemeinden des Bezirks.
Es berathschlagt uͤber die Reclamationen, zu denen die Fest⸗
stellung jenes Beitrages, in dem Interesse des Bezirks, etwa An⸗
laß geben moͤchte.
Es giebt sein Gutachten uͤber die von den Gemeinden oder Gemeinde⸗Abtheilungen gemachten Antraͤge auf eine Herabsetzung jüenes Beitrages ab. ;
Art. 56. Das Conseil aͤußert auch, zur Wahrnehmung der Beduͤrfnisse des Bezirks, seine Meinung uͤber die Vertheilung der Departemental-Ausgaben. Das Resültat seiner Berathungen theilt ö. dem Praͤfekten mit, der dasselbe seinerseits an das Ge⸗ neral Conseil gelangen laͤßt. .
. Art. 57. Das Bezirks⸗Conseil giebt sein Gutachten uͤber die Gebiets-Abgraͤnzungen, so wie uͤber die Vereinigung mehre⸗ rer Gemeinden oder die Bildung neuer ab.
Art. 58. Es berathschlagt uͤber die Schwierigkeiten, die sich uͤber solche gemeinnuͤtzige Bauten, welche mehrere Gemeinden zugleich betreffen, erheben mochten. Eben so giebt es seine Meinung uͤber den Nutzen dieser Bauten, so wie uber die Ver⸗ theilung der dadurch entstehenden Kosten auf die Gemeinden ab.
t Art. 59. Der Koͤnig beruft alljaͤhrlich die Bezirks⸗Conseils zusammen. .
Ihre Sitzung darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern; sie zer⸗ faͤllt in 2 Theile: .
der erste ist den Antraͤgen und Forderungen gewidmet, die der Berathung des General-Conseils unterworfen werden sollen; der zweite folgt unmittelbar auf die Sitzung des General⸗ Conseils und hat die Vertheilung der directen Steuern unter die , . Gegenstande. 2
Art. 60. Der unter⸗Praͤfekt legt bei Erbffnung der Sitzung dem Bezirks-Conseil alle, auf die Berathungs⸗Gegenstaͤnde be⸗ zuͤglichen Documente vor. Er hat den Zutritt im Conseil, und es muß ihm Gehoͤr bewilligt werden, so bald er solches verlangt.
Art. 61. In dem Falle, daß ein Bezirks⸗Conseil aus einan⸗ der ginge, ohne die Vertheilung der Steuern unter die Gemein⸗ den vorgenommen zu haben, soll der Prafekt, auf den Vorschlag des Unter⸗Praͤfekten, im versammelten Praͤfektur⸗Rathe von Amts⸗ wegen zu jenem a , schreiten.
Art. 62. Die Bezirks⸗Conseils sind gehalten, sich bei der Ausschreibung der Steuer nach den Beschluͤssen zu richten, welche das General Tonseil auf die Reclamationen der Gemeinden oder Gemeinde⸗-Abtheilungen erlassen hat. Thun sie solches nicht, so soll der Praͤfekt im versammelten Praͤfektur⸗Rathe die gedachte Ausschreibung nach . der, der betreffenden Gemeinde von dem General⸗Conseil bewilligten Herabsetzung vornehmen,
In einem solchen Falle wird die Summe, um welche die Steuer der gedachten Gemeinde herabgesetzt worden ist, verhaͤlt⸗ nißmaͤßig auf alle anderen Gemeinden des Bezirks vertheilt.
K ay it el 2.
Von den General⸗-Depgrtements⸗Lonseils.
Art. 53. Das General⸗Conseil vertheilt die Steuern nach den gesetzlich bestehen den Regeln unter die Bezirke des Departements.
Es entscheidet uͤber die Ermaͤßigungs Antraͤge, die von den Gemeinden oder Gemeinde-Abtheilungen an das Bezirks-Con⸗ seil gerichtet werden. ;
Gleichmaͤßig entscheidet es uͤber die Antraͤge der Bezirke auf eine Herabsetzung. R ;
Art. 64. Bags General-Conseil giebt seine Meinung uͤber die Gebiets⸗Abgraͤnzungen, die Vereinigung mehrerer und die Bildung neuer Gemeinden ab.
Art. 65. Es berathschlagt uͤber den Ankauf, die Veraͤuße—⸗ rung oder den Austausch der Gebäude und des Grund und Bo⸗ dens fuͤr die verschiedenen dem Departement obliegenden oͤffent⸗ lichen Dienstverrichtungen. . ̃
Art, 866. Das General⸗Lonseil äußert seine Meinung uͤber die gerichtlichen Klagen, die in dem Interesse des Departements anzustellen oder zu bestehen sind. In der Zwischenzeit von einer Jahressitzung zur andern soll jedoch bei dringenden Fallen, und mnsofern der Praͤfektur⸗Rath dafuͤr stimmt, der Praͤfekt im Na⸗ men des Departements auftreten koͤnnen.
Das General-Conseil giebt sein Gutachten uͤber solche Con⸗ tracte ab, welche die Rechte des Depgrtements betreffen.
Art. 67. Der Ankauf, die Veraͤußerung oder der Austausch eines Departements⸗Eigenthums, so wie die, die Rechte des De⸗ partements betreffenden Contraete koͤnnen, nach dem das General⸗ Conseil daruͤber berathschlagt hat, nur zur Ausfuͤhrung kommen,