der Bauerguͤter in Folge freiwilliger Parcellirung, Verschuldung und Natural-Theilung bei Vererbung verringert und geschwaͤcht werde. Wiewohl Wir nun keinesweges von denen Unseren ge— treuen Staͤnden dieserhalh vorgelegten Vorschlaͤgen die von den⸗ selben besorgten Nachtheile fuͤr die Landes⸗-Kultur absehen koöͤn⸗ nen, so wollen Wir dennoch bei den Uns vorgetragenen aus den speciellen Verhaltnissen der Provinz und der Sinnesart des Schlesischen Bauernstandes hergeleiteten Wuͤnschen die Sache fuͤr jetzt auf sich beruhen lassen II. Die Uns allerunterthanigst vorgelegten An⸗
trage, Bitten und Beschwerden vetreffend.
1. Die unseren i Staͤnden im Landtags Abschiede vom 2. Juni 1827 gnaͤdigst verheißenen Maaßregeln wegen Er⸗ weiterung und Verschaͤrfung der Vieh-⸗Qugrantgine⸗Anstalten
sind durch eingetretene Hindernisse und vornaͤmlich durch die im Herbste des naͤmlichen Jahres in Ober⸗Schlesien ausgebrochene Rinderpest in der Ausfuͤhrung aufgehalten worden, nach Anzeige Unserer Minister der Geistlichen⸗, Unterrichts- und Medieinal⸗ Angelegenheiten und des Innern sind dieselben aber nunmehr in Gang gebracht, und haben Unsere getreuen Staͤnde deren Ausführung in Kurzem zu genaäͤrtigen. Auch sind Unsere Mi⸗ nister angewiesen worden, denselben auf dem naͤchsten Provin⸗ zial⸗Landriage Auskunft daruͤber zu ertheilen, in wie weit Ihre diesfaͤlligen auf diesen Gegenstand Bezug habenden Antraͤge da⸗ bei haben beruͤgtsichtigt werden konnen, oder durch we che Maaß⸗ regeln die von ihnen in Vorschlag gebrachten ersetzt worden sind.
2. Auf die unterthaͤnigsten Bitten, um Fortsetzung des Re⸗ monte⸗Ankaufs in Schlesien, geben wir Unsern getreuen Standen zu erkennen, daß wenn gleich die im verflossenen Fahre in Schle⸗ sien abgehaltenen Remonte-Maͤrkte keine befriedigende Resultate gewaͤhrt haben, indem nach Anzeige Unsers Kriegs Ministers nicht mehr als 1 Pferde gekauft werden konnten, und auch diese sich bis jetzt in den Remönte⸗Depots nur als mittelmaͤßig entwickel—⸗ ten: dennoch, in Erwartung, daß, wie die Staͤnde hoffen lassen, mehr und bessere Pferde auf den Maͤrkten werden zum Kauf ge⸗ stellet werden, und um die Hofnungen derjenigen Pferdezüͤchter zu beleben, welche das Landes Göestüͤt mit orsicht und Ausdauer 1 . fernere Remonte⸗Ankaͤufe in Schlesten angeordnet wor⸗
e .
Im uebrigen aber geben Wir zu erwägen, wie durch die Er⸗ weiterung des I sefch Land⸗Gestuͤts den Landwirthen alle Gelegenheit dargeboten worden, zum Armee - JDienst brauchbare Pferde von guter Race zu erziehen, weshalb um fo mehr erwar⸗ tet werden muß, daß sie davon einen guten Gebrauch machen werden, als die Remonte⸗Commission nur fehlerfreie und geschonte
ferde kaufen darf, selbige aber, damit die Pferdezäͤchter sie außer
ebrauch lassen konnen, schon in dem Alter von 3 Jahren annehmen.
und Bestrafung der Dieb⸗
rden zu uͤberweisen, wird
j n Revision der Criminal⸗ Ordnung in ge Erwaͤgung gezogen werden.
cht guf Lebenszeit angestellten
gen uber Holz⸗Diebstaͤhle volle
und hierngch den 8. 238. des Gesetzes
rn, zur Revision der Gesetzgebung
. gaͤnzlicher Befreiung der mit Gar⸗
Kosten fuͤr entstehen den Kosten nicht einge Eingang 9
gewartet werden, und behalten
Entschließungen vor. den Erfahrungen un fere weitere
nur durch die Mittheilung des
.J. Der Vorschlag; fuͤr schwere und incorrigible Verh die Strafe de Deportation festzusetzen, soll bei der Revissp Criminal Rechts geprüft und erwogen werden.
8. Auf die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde, wegen
[
ungerechtfertigt erscheinenden Gebrauchs der Gerichts-
bei Aburtelung der Rechts Streitigkeiten uͤber Forst Sern
geben Kir den seiben zu erkennen, daß die Vorschtiften
des Ediets vom 14 Sept 1811 wegen Beförderung der Kultur sowohl ruͤcksichtlich der Art und Weise, wie diesen Ausfuͤhrung zu bringen sind, als ihrem wesentlichen Inhalt durch die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 18 mentlich durch die s8. 13. f f. ad 166. ff näher bestin mt und g dert sind, und daß deshalb sowohl, als ruͤcksichtlich des Zusamme ges dieser Vorschriften mit den aligemeinen Gesetzen, uͤnd der nn selben zu entnehmenden Erklarung bei der Anwendung, die in gebrachte Anweisung der Gerichte, bei Streitigkeiten un Schonung der Forsten nach jenen Vorschriften zu entscheide so weniger statt haben kann, als Unsere getreuen Stande di scheidungen, aus welchen sie den Anlaß zu ihrem Gesug nommen, nicht beigebracht haben Im Uebrigen bleibt es ben uͤberlassen, den Gegenstand in der naͤchsten Landtags sammlung nochmals in Erwaͤgung zu nehmen 9 Der Antrag; die Regusirung kaufmannischer Concut schiedsrichterlichen Commisston mit kaufmaͤnnischen Affeffn uͤbertragen soll bei der Reviston der Gesetzgẽbung ber acksi chtigtn 16. Dem Antrgge, die Anstellung von Schiedsmaͤnne Friedensrichtern, gleichwie es im Königreich Preußen gese auch in Schlesien anzuordnen, kann für jcht nicht staättz! werden; da diese Anordnung in Preußen nur verfuchswa troffen ist, so muß vorerst abgewartet werden, welchen Erfol ser Versuch haben, und, ob dadurch die zweckmäßige Bei entstehender Streitigkeiten eher, als auf dem bisherigen g chen Wege, erfolgen wird. Bei der im Werke begriffenen sion der allgemeinen Gerichts Ordnung wird ud die Nu keit der getroffenen Einrichtung nochmals in Erwaͤgung ge und dabei auf die von unsern getreuen Staͤn den in Vo gebrachten Modificationen derselben Ruͤcksicht genommen
11. Da das von Unsern getreuen Standen in Antran brachte Verbot des Huͤtens des Viehes in der Nachtzeit von allgemeinem Interesse ist, und fuͤr die besonderen Verhi Schlesiens nicht vorzugsweise dringend erscheint; so habe es fuͤr rathsam gefunden, zuvoͤrderst daruͤber die Meinnn aus andern Provinzen zu vernehmen. Die beantragten Be kungen des Treibens dez Viehes auf Landstraßen und We der Nachtzeit dagegen, koͤnnen, als den gemeinen Verkehr h und erschwerend, nicht genehmigt werden.
12. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, wegen A rung der Bestimmung des 8. 207 der Verordnung wegen nisation der General Commissionen vom 20sten Juni 185, Wir genehmigt, daß eine der bei Gelegenheit der durch h neral Commission bewirkten Auseinander etzungen gefertigten Karten den Jnteressenten und zwar zu den Handen der Bom und wo ein Hominium nicht vorhanden ist, zu Häͤndch meisten betheiligten Interessenten ausgeantwortet werde, n Verpffsichtung jedoch für den Empfaͤnger und Verwahrer, auf Ansuchen eines jeden einzelnen Thelinchmers zur E! vorzulegen. Wir haben Unsern Minister des Innern hie unter Vorbehalt naͤherer zu treffender Besimmüng bei de Uns befohlenen Revision der vorgedachten Verordning, m 22 n . ; J
3. In Betreff der wegen der Klassen⸗Steuer Uns vor genen Gesuche, eröffnen Wir Unsern ,,,, da unvermeidliche Staats Bedürfniß zur Zeit nicht verstattet, ihrem Antrage die Vorschrift aufzuheben, nach welcher i Regel die Besitzer kleiner mit keinem weitern Grund Eigh verbundenen Hänsct, wenn sie auch sonst lediglich auf wöhnlichen Taͤgelohn fuͤr ihre Hand ⸗ Arbeiten beschraͤn kt sn 11Iten Steuer⸗-Stufe eingeschaͤtzt werden muͤffen, da E Steuer- Stufe nur fuͤr die gan; besttzlosen Tagelßhner un Arbeiter und fuͤr das gemeine Gesinde bestimmt ist, und sondern Verhaͤltnissen schon jetzt geeignete Berͤch sichtigung n
Deren zweiter Antrag, wegen Aufhebung der Frey 9 e ist aber dem Gesetz entgegen, und durch das vorgeschriehen⸗ fahren bei der Veranlagung und die , ,, Bescht fuͤhrung in mehreren Instanzen ein hinlaͤnglicher Schuh jede dem Gesetze zuwider laufende Willkühr gegeben
14 Anlangend den Antrag Unserer getreuen Stande, M Landtags Comiissarius angewiesen werden möge, mit der rufung der Landtags⸗-Mitglieder eine summgrische Anzeige det Landtage vorzulegenden Fegenstaͤnde zu verbinden, um jen⸗ durch in den Stand zu setzen, sich mit den betreffen den An gi fn enau bekannt zu machen, und fuͤr die Verhandl ich gründlich vorzubereiten, so haben dieselben zu erwägen, dieser Zweck niemals durch eine bloß allgemeine Bezeichnung zur Bergthung des Landtags bestimmten Gegenstände, som ir ; vollstaͤndigen Inhalts , , würde erreicht werden knnen; da solche aber assungsmaͤßig nicht eher als bei Erbffnung des Landtages gen ann, so muß der gegenwartige Antrag abgelehnt werden Die Beschaffung eines angemessenen und blesbenden g die provinziglstaͤndischen Versammlungen ist die Sache rer getreuen Stande, ünd muß hier wie in den übrigen Pr zen deren Fuͤrsorge uͤberlassen bleiben; weshalb dem Gesucht
a . der Veranlagungs Listen von Seiten der
fuͤr
un ist. daz naͤchste Beduͤrfniß,
heisung eines Königlichen Gebaͤudes zu diesem Zweck nicht fahrt werden kann. ; * . 5. Auf die in Beziehung auf die bergamtlichen Verhaͤltnisse n an Uns eingereichten Gesuche haben Wir Folgen⸗ schlossen: . ̃ ; Die Anstellung der Schichtmeister betreffend. en Gewerken soll hinfuͤhro eine Frist von etwa 6 Wochen zorschlage eines Schichtmeisters, Behufs der Pruͤfung und gung desselben, gesetzt, und nach fruchtlosem Ablauf dieser se Anstellung der Bergwerks⸗Behoͤrde vermoͤge des Devo⸗ rechts uͤberlassen werden. ; ᷣ Die nachgesuchte Einwirkung der Gewerke bei strung der Steinkohlen⸗-Tare betreffend,. ie Bestimmung der mit . der Gewerke alljaͤhrlich lirenden Taren kann zwar nicht von der Einwilligung der ke abhaͤngig gemacht werden, dagegen aber soll äuf jeder eine doppelte Taxe, die eine fur den allgemeinen Debit, dere fuͤr den Verkauf an die Hüttenwerke und ahnliche Anstalten unter Zuziehung der Gewerke regulirt werden. Die erbetene Befreiung der Zinkhüttenwerke ntrichtung zweier Kuxe anbelangen d. om 1. Januar k. J. an sollen die Schlesischen Zinkhuͤtten, n Berg⸗Regal ganz unabhangige Fabrik-A1Anstalten angesehen, aͤß von gallen auf dem bisherigen Verhaͤltnisse beruhenden und Leistungen an die Bergwerks-Knappschafts Kasse gegen tleistung jedoch auf ihre bisherige Anspruͤche und Berechti⸗ an die gedachte Kasse entbunden, und wie andere Fabrik— den gesetzlich angeordneten allgemeinen Steuern unter⸗ werden; auch sollen bei Anlagen neuer Zinkhüttenwerke die ätze der Gewerbefreiheit angewendet und die demgemaͤß er⸗ chen Loncessionen unter Beobachtung der allgemeinen Sicher—⸗ und n re ,,, von den Regierungen aus—⸗ jt werden. In Beziehung auf den Antrag: . , der Entrichtung der Ausbeute⸗ gel der. ; ö .
Die Ausbeute⸗Zaͤhlgelder sollen kuͤnftig nicht weiter erhoben, aber die Quatembergelder, als zu der den Gewerken gesetz⸗ iegenden Unterhaltnng des Bergamtes bestimmt, angemessen
werden, um den Ausfall der Ausbeute⸗Zaͤhlgelder, die bis⸗ ter verschiedenen Formen zur Unterhaltung des Bergamts et worden sind, so viel als norhwendig seyn wird, zu ersetzen.
n , über die Bergbau⸗Huͤlfs—
etreffend.
Antrag auf vollstaͤndige Rechnungslegung uͤber die Berg— ifsgelder muß, da derselbe weder als in der Berechtigung erke beruhend, noch als der wohlthaͤtigen Einrichtung und ecke der Bergbau⸗Huͤlfsgelder⸗Kasse entsprechend anerkannt kann, ,, . werden; dagegen aber soll den Gewer⸗ ch uͤbersichtliche Rechnungs⸗Extraete eine Nachweisung von
wendung der Gelder vorgelegt, und dabei jede zur Sache
l W g gf auf ihr Verlangen gegeben werden. Endli . werden die der gegenwartigen Petition Unserer getreuen E beigefuͤgten Denkschriften Unserm Justiz⸗Minister zur Be— bei der Revision der Gesetzgebung zugefertigt werden. Auf die Antraͤge wegen der Ünsern getreuen Staͤnden ißiger erscheinenden Einrichtung des Schul-Unterrichts und ng eines polytechnischen Instituts geben Wir denselben zu⸗ zu erwägen, wie die Aufgabe der Elementar-Schule sich beschraͤnkt, die Jugend mit den Wahrheiten der christlichen n vertraut zu machen, ihr Ehrfurcht gegen den Landesherrn he Obrigkeit, und Folgfamkeit gegen die 9. einzufloͤßen, Lesen, Schreiben und Rechnen zur Fertigkeit zu bringen, practisch zum Denken anzuleiten. Mit dieser Bildung wird einem so einfachen Berufe, als der des gewöhnlichen Land man⸗ seiner Bestimmung genügen können, ohne daß es noch ei⸗ in, Vorbildung fuͤr den Beruf des Landmannes in der edarf. ' die Schlesischen Landschulen diese Aufgabe löͤsen, davon ns der religidse, gehorsame, biedere und wohlthaͤtige Sinn HHlesischen Landleute, ihre zunehmende Betriebsamkeit, der den sie auf gute Schulen legen, und deren Bereitwilligkeit ein fuͤr diesen Zweck. Eine Veranlassung, den Schlesischen ulen eine veraͤnderte Richtung zu geben, ist also nicht vor— Bei der Uebereinstimmung der gebens-Verhaͤltnisse des Landes und der kleinen ackerhau treibenden Staͤbte gilt von leren Schulen das Naͤmliche. ⸗ gegen fehlt es den mittleren und groͤßeren Staͤdten Schle⸗ höheren Buͤrger Schulen, die deren maͤnnliche Jugend fuͤr tritt in die Special Schulen vorbereiten, in denẽn sich jene die lohnenderen Gewerbe weiter ausbilden kann. che hoͤhere Buͤrger-Schulen bedürfen einiger wissenschaft⸗ Jnldeter Lehrer, an denen es nicht fehlen würde, wenn das men in dem Umfange gesichert waͤre, daß qualificirte Maͤn⸗ Annahme solcher Stellen sich geneigt faͤnden. Dafuͤr zu az und dies die Sache der Staͤdte, höhere Burger, Schulen brauchen. weitern Ausbildüng fuͤr hoͤhere Gewerbs-Thaͤtigkeit bieten mien die Schulen in Bresläu, Sppeln, Reisse und Giei⸗ flegenheit dar, die allerdings nur mit gutem Eifolge benutzt koͤnnen, wenn ihnen Schuler zugefuͤhrt werden, die auf gu⸗ rger-Schulen die erforderliche Vorbereitung erhalten haben. n polytechnisches oder Gewerbe⸗Institut, welches dieses Na—
mens würdig ware, ist eine Sache von solcher Ausdehnung und Kostspieligkeir, daß nicht jede gewerbreiche Provinz ein solches be⸗ sitzen, noch weniger auf Staats-Kosen ihr dasselbe eingerichtet wer— den kann. Schlesien liegt der Hauptstadt, in der ein solches In⸗ stitut besteht, so nahe, daß es dieser Provinz nicht schwer fallen kann, dasselbe zu benutzen. „Die Wiederherstellung der sonntaͤglichen Katechesen erfordert nahere Pruͤfung, welche zu veranlassen Wir Unsern Minister der Geistlichen und Unterrichts-A1Angelegenheiten beauftragt haben.
17. Die Antraͤge der getreuen Stande auf Erlaß des vierten Theils der gesammten Schlesischen Grundsteuer und auf vorläufige Ueberweisung diese; Steuer Antheils zu Fundation einer Schlesi⸗ schen Provinzial⸗Huͤlfsbank sind zur Gewaͤhrung nicht geeignet; in⸗ dem der mannigfachen Mangelhaftigkeit des uͤber die Einrichtung jener Bank aufgestellten Projects zu geschweigen, die Voraussetzun⸗ gen, auf welchen dieser Antrag beruhet, sich als richtig durchaus nicht bewaͤhren, wie die getreuen Stande sich dessen gus der hier⸗ uͤber verfaßten Denkschrift, welche Wir dem gegenwartigen Land—= tags⸗Abschiede anzuschließen befohlen haben, des Naͤheren uͤberzeu⸗ gen werden. Wenn hienach jwar sowohl die Vormeinung, als sey die Provinz im Vergleich gegen andere Theile der Monarchie mit Steuern und Abgaben uͤberlastet, als ferner die uͤber den Verfall und die, Verarmung der Provinz im Allgemeinen gefuͤhrten Klagen sich berichligen, so werden Wir datum nicht minder mit landesvaͤ— terlicher Sorge stets geneigt seyn, die Lasten und Abgaben Unserer getreuen Unterthanen ohne Unterschied noch Vorzug irgend einer Provinz in so weit zu erleichtern, als es die vor Allem nothwendige Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staats⸗Haushalte nur gestattet.
Durch Ermaͤßigungen bei der Klassensteuer, durch vereinfachte auf Erleichterung der Contribuenten abzweckende Einrichtungen bei der Tabackssteuer, und durch bedeutende Ermäßigung des Chaussee⸗ Geldes ist bereits mehrfachen und dringenden Wuͤnschen, so weit
zulaͤssig, ent sprochen. ĩ —⸗
„Dagegen werden die getreuen Staͤnde selbst ermessen, daß sich darüber, wie und wann fernere Erleichterungen eintreten koͤnnen, im Voraus keine Versicherung geben laͤßt. ᷣ
Was endlich die bei dieser Gelegenheit geäußerte Bitte Unse⸗ rer getreuen Staͤnde wegen oͤffentlicher Kundmachung des Staats⸗ Haushalts⸗Etats fuͤr die naͤchste Verwaltungs⸗ Periode angehet, so wollen Wir diesen Antrag beruͤcksichtiaen, und haben demgemaͤß dem Finanz⸗Minister den erforderlichen Befehl zugehen lassen.
18) Die von Unsern getreuen Staͤnden erbetene Srklaͤrung: daß die Bier⸗ und Brandtwein⸗Steuer keine bleibende Abgabe seyn, sondern, sobald es die Staats⸗Beduͤrfnisse erlaubten, wieder aufge⸗ hoben werden solle, kann nicht ertheilt werden, da die in dem Pa—⸗ tente vom 23. April 1743 enthaltene Zusicherung, daß den Einsas⸗ sen des platten Landes der Provinz Schlesien keine andere Abgaben zugemuthet werden sollten, sich nur auf die Grundsteuer, und die bei deren Einfuͤhrnng weggefallenen fruͤher bestandenen und den Bo⸗ den⸗-Ertrag schmaͤlernden Abgaben bezogen hat, die Einziehung von Consumtions⸗-Steuern aber ausdruͤcklich darin vorbehalten worden, und die Brau⸗ und Brandtweinsteuer nur eine Folge der veraͤnderten staͤdtischen Accise⸗Verfassung ist, durch welche die Staͤdte aufgehoͤrt haben, der Mittelpunkt der besteuerten Consumtion und nur aus⸗ schlieslich zum Betriebe gewisser Nahrungszweige berechtigt zu seyn. 19) Aus dem §. 17 des Ediets uͤber die Einfuhrung einer all⸗ gemeinen Gewerbesteuer vom 2. November 1810, auf welchen das Gesuch um Entschaͤdigung der altberechrigten Brandtwein⸗Brenne⸗ reien Bezug nimmt, kann, da derselbe nur fuͤr diejenige Gewerbe⸗ Gerechtigkeiten Entschaͤdigung zugesichert hat, welche nicht auf einem Grundstücke haften, uud damit in keiner unzertrennlichen Verbindung stehen, die aber dennoch in den Hypotheken-Buͤchern eingetragen sind, ein Anspruch der altberechtigten Brandtwein⸗Bren⸗ nereien fuͤr den durch die Anlage neuer Brennereien wegen des da⸗ durch erlittenen Schadens nicht abgeleitet werden. Üeberhaupt aber hat den altberechtigten Brandtwein⸗Brennereien nur in sofern als sie zugleich ein Bannrecht besaßen, und in diesem Falle nur innerhalb ihres Bann⸗Bezirks ein ausschljeßliches Recht des Brandt⸗ wein⸗Brennens jugestanden, mithin vermoͤge desselben Zwangs⸗Bann⸗ rechts, fuͤr dessen Aufhebung die zu bewilligenden Enschaͤdigungen bereits durch den §. 3. Unsers Ediets wegen der Aufhebung des Bier- und Brandtwein⸗Zwangs in der ganzen Monarchie vom 28 Oet. 1819 und Unsere Verordnung vom 15. Sept. 1818 regulirt worden sind. Diese gesetzlichen Bestimmungen durch Anordnung neuer Entschaͤdigungen abzuaͤndern, ist aber um so mehr unsstatthaft, als der Fonds fuͤr die letzteren nur durch neue Auflagen wuͤrde herbeigeschafft werden koͤnnen, die unerschwinglich seyn wuͤͤrden da eine gleiche Entschaͤdigung in allen Provinzen des Staats wuͤrde bewilligt werden muͤssen, .
Die erbetene Ermaͤßigung des Steuer-Satzes fuͤr die Brandt⸗ wein⸗Fabrikation gestatten die Beduͤrfnisse des Staats⸗Haushalts nicht, da ein besser oder auch nur gleich gut zur Bestenerung ge⸗ eigneter Gegenstand, als diese, nicht aujufinden seyn durfte, die dermalige Erhebungsweise der Abgabe in der Form einer Maisch⸗ Steuer ist aber durch die eigenen Antraͤge der Brandtwein⸗Brenne⸗ rei⸗Besitzer herbeigefuͤhrt, mithin von ihnen selbst als die zweckmaͤ— ßigere anerkannt.
20) Auf den erneuerten Antrag auf Wiederherstellung des Krug⸗-Verlags⸗Rechts geben Wir Unsern getreuen Staͤnden zu er⸗ waͤgen, daß die Ausdehnung der Verlagspflichtigkeit auf die neu⸗ entstandenen Schenke⸗Anlagen mit den Grundsaͤtzen der Gesetze streiten und den Verlags-Berechtigten eing mit dem Gemeinwohl nicht vertraͤgliche Erweiterung ihrer urspruͤnglich nur auf einige wenige einzelne Schenkstaͤtten beschraͤnkten Befugnisse gewaͤhren