1829 / 132 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

mn,

8636

en den Wes nach Passau ein, wo sie dem

9 ; si i usammenkunft mit Ihrer Kaiserl. Hobeit der . von Oesterreich (Schwester des Herzogs) hab

J , sel, J. Mai. Se. ö n . . Geheimen Finanzrathe, Freiherrn N. Ye a , ⸗. Henn andeur, Krenn 2ter Klasse leichen dem Fi⸗ das Ritter⸗

Rothschild in London, das

bes Haus-Ordens vom goldenen Löwen, ingl . A, von Rothschild d. j.,

Kreuz desselben Ordens Allergnaͤdigst zu verleihen geru

nanzrathe, Freiherrn

Italie n.

Verona, 27. April. Gestern wurde von unserm hoch⸗

3 onsignor Giufeppe Grasser, die Isrge⸗ wuͤrdigsten Bischofe, Monsis sepp siglio 360 Jahre

Veroneser

litin Gentile, Tochter des Mandolin Con

alt, mit Wasser aus dem Jordan, von dem der ; der erst kuͤrzlich von seiner Reise zuruͤck⸗ yrien mit⸗

Giovanni Failloni,

chrere versiegelte Flaschen aus S , ; 6 sodann das h. Sakrament

gebracht hatte, getauft, und ihr der Firmung ertheilt.

Portugal.

Englische Blätter melden noch aus

21. April, daß das unlaͤngst abgegangene Geschwader Dom

Miguels aus 2 e. 52 . 21 e,, ,. iffen bestand, die saͤmmtli azu bestimmt waren,

6 ant Husck St. Michael zu

unterstützen. Der Wind war indessen dem Geschwader nicht

sehr guͤnstig, denn es hatte nach 24 Stun

Anhänger Dom Miguel's auf der

(ungefähr 15 Englische Meilen von Belem,

sagte, so gab man vor, daß die Spanis

durch das Gitter hindurch zu verkaufen.

behörden freigesprochen wurden, sind vom

Negierung nicht noch mehr verbreiten.

Miguel erschienen jedoch nicht mehr

Anhänger, um ihm die Hand. zu kuͤssen.

sieht sich jetzt gendoͤthigt, weite Pantalons

lassen sich nur weni

er im Verlaufe eines Jahres so

cieren, die aus dem Portugiesischen

wurden. Großen Jubel verspricht man vorstehen den Sonnabend, welches der Geburtstag der Koͤ⸗ nigin und der Tag ist, an welchem Dom Miguel vor einem Jahre von seiner Mutter zum Koͤnige ernannt wurde.“

Türkei und Griechenland.

Die Allgemeine Zeitung enthält folgen ben von der Servischen Gränze, vom 21. April:

grad erfährt man, daß der Groß⸗Vezier

ascha mit seinem Cor bst diese Bewegung di Bazardschik unterstuͤtzt, n n von Silistria und Giurgn olg dieses Manoeuvres war n schmeichelte sich aber, die Russen ganz vom i er selbst viel militairist fieieren begl⸗

Er ließ sogleich Hussein arva r,, er ckung auf der Straße na alle der Besatzunge t. Ueber den Er ch nicht unterrichtet, lingen werde, draͤngen, da d von vielen fremden Of f seinen Zuͤgen in Griechenland von ? Offieiere von dem nin zur Verfuͤgung des P n uͤbrigen Festungen sind z alle fruͤher in die Lebensni gen mit Getreide h sich der Aufmerksan und in die Dardanl

Vernehmen nach men ist,

Erzher⸗

.

zugleich Ausf anbefohlen ha Belgrad no Reschid Pascha ge ten Donau⸗Ufer zu ver Talent besitzen soll, ist, die ihm sch ßem Nutzen waren. Generalstabe sind in Belgrad ekommen, eschickt wo rtillerie ge etwas im Preise ge denen Englischen der Russischen Blokade zu einzulaufen.“

Ueber den Chara Unter dieser Uebersch tung auch Nach stehendes:; „Munchen, 3. Mai. Zeitung nachstehende B mit der Bemerkung vor, aus welcher die mit allgemeine kel uͤber die V und uͤber den Ch Manche, werden das Urtheil zu stren ein strenger Rich

Waffen zu handhaben,

um ein guter Gene besteht darin, manoeuvriren zu lassen.

Beschaͤftigung schneiden, die ohne sie in de terscheidende Eigenliebe. E großen Militair, keit, seine Anmaaßung, Beweise des Ge Regierungsart

sind, zu opsern. Rath an, auf sich se und Nieman Fewilligt er zuweilen im Reis- Effendi etwas, so nimm Deswegen konnte sich mals auf die An Großen des R

ral zu seyn. schaͤftigung

Mehrere Tuͤrkische en: er laͤßt und auch rden. Diese Officiere haben fast dient. In Konstan funken, da es eini chiffen gelungen ist, entziehen,

tinopel waren

nies und

kter des Sultans Mahmun und ve 3 rift enthaͤlt die Allgemeine] Lissabon vom 24 d wagt es, ihm e J Wir legen den Lesern der J ö 4. heilung des Sultans Mah daß sie aus derselben Quelle kor r Theilnahme gelesenen ] Griechisch-Tuͤrkischen E arakter der Politik des Divans : Verhaͤltniss.

finden; i

auch die ten des Reis-Effendi verlassen. s sind dem Scheine nach unterworfen ischen sehen sie Alle ein, wohin si zahmuds gefuͤhrt werden; es wir Falle eines Ungluͤcks, ruͤhren.

unterwuͤrfig, und die Russische Bei der Nachricht von Gefahr wird sich aber die— verwandeln, und eine blutige Re— Das Betragen der fremden Bot— el war fortwaͤhrend loyal und freund- Alle Redlichkeit und wahres Inter— as, was aber bei jedem andern Sou⸗ ahmud den entgegengesetz⸗ ch um so geneigter, Alles zu erwendungen

erwickelung der

ben erst Cascaes 6 es absegelte) erreicht. Eine zweite Expedition, an we er der „De . VI.“ und . Fregatten Theil nehmen sollen, wird ebenfalls in Bereitschaft gesetzt, doch weiß noch wohin sie bestimmt ist und wann sie abgehen wird. Seit drei Wochen war man in Lissabon ohne Pariser Blaͤtter

und Rachrichten aus Frankreich; zwar waren, angekommen, doch da ihr Inhalt den Absolutisten wenig zu⸗

en weniger ndeß ist Vieles, h eben wurde, ganz uͤbergan erzlose Grausamkeit Nachrichten und zum Grunde liegen, und es verdient bemt Griechen, die ehen harakter des Sut welche ern und sich gi in Anerkennung und?

Verblendung Y keiner, außer im ist gegen durch alle Berichte Armee fuͤr halb zerstsrt haͤlt. einem Unfall, bei Annaͤhe ser Enthusiasmus in Haß volution die Folge seyn. schafter zu Konstantinop schaftlich. Sie zeigten ese fuͤr die Pforte. D verain gelungen ware,

u Erfolg. Mtweigern, keinen Nutzen zu ziehen. Menschlichkeit war, und sein Stolz und seine Verblendung en Dies ist der Souverain, den man als wir werden aber bald anz andern Beinamen verdient.“

mit den

Sultan ebenfalls

ter hervor getaͤuscht

Niemand, deutet, z. B. die h

rung der die Zeitungen

che Regierung den Durchgang der Blaͤtter, die man im Post⸗ Amte zuruͤckbeh ielt, nicht haͤtte erlauben wollen. Mit dem Fort St. Julian, wo mehr als 509 der vornehmsten Gefangen den, ist alle Verbindung so streng unter sagt, der Wache selber als Gefangener hineinwan er einem alten Weibe erlaubt hatte, ei

n haben,

en bewacht wer⸗ hatte bei M

daß ein Officier dern mußte, weil nige Apfelsinen Telles Jordao, der Gouverneur des Forts, war. fruͤher Sergeant, wurde durch Lord Beresford, als diesem die militairis Verwaltung des Landes uͤbertragen war, zͤhere Posten avaneirt. Von der Rohheit desselben wird im Mer nen g, ere emu eee diese oe, de, e, rzählt. Gefangene, die von den Gerichts—

, 3 General⸗Intendan⸗ ten der Polizei doch noch im Gefaͤngnisse zuruͤclbehalten wor den, damit ihre Erzählungen den Haß gegen die bestehende e Anzahl der Ge—

fangenen ist uͤbrigens so groß, daß die Tribunale, wenn sie in regelmäßiger eise aͤber sie Recht sprechen sollten, mehr als 3 Jahre dazu verwenden müßten. „Gestern“ (heißt es in den genannten Blatte weiterhin) „w bei solcher Gelegenheit pflegten sich senst an 2 um ) den König von Portugal zu versammeln;

Dom Miguel gen, um da— durch die Kruͤmmung seines rechten Beines zu verbergen; er

lahmt übrigens auch noch sehr stark. Bei seinen Levers ĩ Damen blicken; nicht mehr als 13

waren gestern aus issabon erschienen. Seinem verachteten

Favoriten, den er zum Baron und Visconde ernannt, hat viele Commanderieen und

Landguͤter geschenkt, daß dieser jetzt ein jährliches Einkommen von 10,000 Pfd. besitzt. Eine der letzten Nummern ur Hofßeitung enthaͤlt die Namen von un

Er ward dadur und wußte aus den dringendsten Da, wo nur Wunsch zum Frieden erblickte er nichts als Schwaͤche

und zur ahmen

und Furcht, dadurch nur zu. einen großen sehen, ob er nicht einen g

Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerike.

Nach Inhalt der unterm 12. December v. J. in Rio Janeiro zwischen den Vereinig— ten Staaten und Brasilien abgeschlossenen Freundschafts« Handels, und Schifffahrts-Convention geloben sich beide . unverletzliche Freundschaft; sich verbindlich, anderen Na dels, und Schifffahrts-Beguͤnstigungen zu bewillig daß sich selbige zugleich auf sie beide und zwa den Mitcontrahenten erstrecken,

Mann darstellen moͤchte;

New⸗Hork, 5. April.

Theile feste

hoͤren, daß us setz ungen die allein öffentlichen

ar große Cour; 000 Vornehme bei Dom

Maaße wie auf letzteren Punkt indessen die gegen Verhaͤltnisse zwischen Brasilien und ind. Den Buͤrgern der beider seitigen Staaten ist es er— bubt, nach den freisinnigsten Pringipien der Gleichheit und Reeiprocität mit allen Gattungen, Waaren, Producten, und u treiben, die beiderseitigen Kuͤsten und dort aufzuhalten und alle Vor— zugleich Auf den

Fabricaten Handel z Vesitzungen zu besuchen, sich rechte der Eingebornen mit zu genießen, wobei sie den gegenseitigen Landesgesetzen unterw Kuͤstenhandel beider Laäͤnder hat dieser Alle Gatiungen von en gesetzmaͤßig in eigenen Schiffen des t werden durfen, duͤrfen es auch in ohne deshalb höheren Zoͤllen zu indem beide

haben den Sulta Zahl der großen seyn, die Ursachen, terten, zu entwickeln. der damaligen Janit beigetragen, und es sey n

keine Beziehung. den beiderseitigen Haͤf knen Staates eingefuͤhr ben Schiffen des anderen Staates, unterliegen; eben so ve Nationen in Hinsicht von Zoͤllen, Beguͤn auf gleichen Fuͤß gestellt sind. Ein Schiff, de , und dessen Papiere il als ein Braͤsilianisches betrachtet wer— ändern in den gegenseitigen

fahr 100 Offi⸗ entlassen

sich am be— und die e

dapitain Brasiligner licher Form sind, so den. Für die von beiden L Hafen eingefuͤhrten Waaren sollen keine hoheren Zoͤlle ent—

des Schrei⸗ ! ichtet, als von anderen Nationen gefordert werden.

„Aus Bel⸗ Reschid Pascha in Schumla angekom⸗

den letzten Tagen des vorigen Monats zu

rhaͤlt es sich mit der Ausfuhr, stigungen und Ruͤckzoͤllen ssen Eigenthuͤmer und brigens in gesetz⸗

k

sie

orfen sind. Punkt des Tractats Artikeln, die in

ĩ

das Militair; wo sollte er aber Strategie erlernt Er glaubt, es sey hinreichend, mit Genauigkeit die und einige Schwenkungen zu ma— Seine Lieblings-Be— seine Soldaten rechts und links Er verliert seine Zeit in kleinlichen den Muselmaͤnnern die Baͤrte ab— Turbans abnehmen, und macht sie unzufrieden, r eigentlichen Kriegskunst zu uͤben. Kennzeichen des Er haͤlt sich fuͤr einen groß einen großen Politiker.

ĩ Das un— Charakters Mahmuds en Mann, einen Seine Hartnaͤckig— sein Stolz werden von ihm als des Heldenmuths angesehen. Seine besteht darin, alle Köpfe, die ihm entgegen

Er duldet keinen Widerspruch, hoͤrt keinen rlaͤßt sich, obschon ohne Erfahrung, nur Auch regiert er als unbedingter Gebieter, ine Vorstellung zu machen. Augenblicke einer guten Laune dem t er es bald wieder zuruͤck. Europuische Diplomatie nie⸗ Die und e durch die d sich aber Das Volk

weil

machen tionen keine besonderen Han— en, ohne r in gleichem von welchem waͤrtigen oder kuͤnftigen Portugal ausgeschlossen

l

49

gewohnlich

geschuͤtzt werden.

terworfen.

koͤnnen.

fiscation eignen.

k

ur Allgemeinen Preuß isch en Staats ⸗Zeit ung Nr. 132.

Die Buͤrger und Unterthanen des einen Landes durfen in dem andern ihre Geschaͤfte jeder Art selbst fuͤhren, und sol⸗ len, im Fall eines Embargo's von Seiten derjenigen Re rung entschädigt werden, von der sie in Folge desselben an—⸗ Die Hafen des einen contrahirenden Theils stehen dem anderen offen, falls die Kauffahrtei— oder Kriegsschiffe Zuflucht in dessen Stroͤmen u. s. w. su⸗ chen sollten. Das Eigenthum des einen Theils, das auf hoher See oder in Gewaͤssern, die unter der Gerichtsbarkeit der andern stehen, von Korsaren geraubt worden, und sich in den Besitzungen der anderen spaͤter vorfinden sollte, muß, nach gehoͤrig dargelegten Beweisen, ausgeliefert werden; zur Reclamation ist der Termin eines Jahres festgesetzt. Den Schiffen, die an den Kuͤsten irgend eines der Tontrahirenden stranden, soll Beistand geleistet und ihnen das Um- und Wie—⸗ derbeladen gestattet werden, ohne daß sie uothig haͤtten, Zoll zu bezahlen, den Consumtisnszoll ausgenommen. ; Buͤrger und Unterthanen des einen Landes duͤrfen in jeder Hinsicht frei uͤber ihr Eigenthum, auch in Erbschafts⸗Angele⸗ genheiten, durch ein Testament oder in anderer Weise, ver— fügen, so wie die Erben (sie moͤgen es durch Testament oder ab intestato seyn) freie Verfuͤgung uͤber die Nachlassenschaft haben, unter Vorbehalt jedoch, daß sie die in jedem Lande uͤbli⸗ chen Abgaben zahlen. Bei liegenden Gruͤnden haben die Erben, wenn sie nicht Eingeborne sind, 3 Jahre Zeit, sie zu verkaufen, und den Betrag außer Landes zu fuͤhren. Beide Partheien ver⸗ pflichten sich zu gegenseitigem Schutz der Personen und des Eigen⸗ thums. Es wird gegenseitig volle und unbeschraͤnkte Gew is⸗ sensfreiheit gestattet; auch sollen die Beerdigungen auf den en Gottesackern gegen alle Stoͤrung und Gewalt ; Die Schiffe beider Nationen duͤrfen nach den Hafen einer dritten Nation, die mit einer der er— steren im Kriege begriffen ist, oder auch von einem Hafen bes Feindes nach dem andern Handel treiben, wobei der Grundsatz, „Frei-Schiff, Frei-Gut“ mit Ausnahme von Contrebande, zur Richtschnur genommen ist. Personen, die sich an Bord von Schiffen eines der beiden Contrahirenden befinden, sie mogen auch Feinde beider oder einer Parthei seyn, wenn sie nur nicht als Officiere oder Gemeine in acti— ven Dienst des Feindes stehen, sind keiner Auslieferung un— : . Der Grundsatz „Frey-Schiff, Frei-Gut“ ist nicht auf Staaten auszudehnen, die ihn nicht anerkennen. Die neutrale Flagge eines der contrahirenden Theile darf das Eigenthum der Feinde des andern nicht beschuͤtzen. Die Handelsfreiheit erstrecht sich auf alle möglichen Artikel, mit Ausnahme von Contrebande, wozu Kanonen, Moͤrser, Helme, Uniformen, ausgeruͤstete Pferde, und uͤberhaupt alles zu Land, und Seekriegen nöothiges Kriegsgeraͤth gezaͤhlt wird. Kein Platz soll als blokirt betrachtet werden, wenn er sich nicht wirklich von einer Macht angegriffen befindet, die hinlaͤng— lich ist, um sich der Einfahrt neutraler Schiffe widersetzen zu Haben Schiffe Contrebande geladen, s f sie angehalten werden; ist die Contrebande nach feindlichen Haͤfen bestimmt, so wird sie confiscirt; die uͤbrige Ladung aber ist, wie das Schiff, frei, und die Eigner durfen dar— ich n. Schiffe, die man auf hoher See mit Contrebande vorfindet, sind nicht zuruͤckzuhalten, wenn deren Capitain oder Supercargo sie dem Capitain, von dem es untersucht wird, ausliefert, es sey denn, daß Letzterer nicht Raum genug haͤtte, Alles an Bord zu nehmen, in welchem Fall obige Schiffe zu dem naͤchsten Hafen zu ge⸗ leiten sind. Ein Schiff, daß, ohne es zu wissen, daß ein Hafen blokirt ist, in selbigen einzusegeln versuchen sollte, soll zuruͤckgewiesen, aber weder zuruͤck gehalten, noch ihm etwas von seiner Ladung confiscirt werden, es ware denn, daß sol— ches Contrebande geladen habe, oder einen wiederholten Ver— such des Einlaufens mache; es soll ihm vielmehr frei stehen, hinzusegeln, wo es will. Ein Schiff, das sich vor einer Blo— kade an einem Platze befand, darf mit seiner Ladung abse— geln, wenn es keine Artikel geladen hat, die sich zur Con⸗ Ein Schiff, das in einem blokirten Ha— fen, vor dem Eintritt der Blokade, eine Ladung einnahm, soll eben so behandelt werden, als ein Schiff, das, ohne von der Blokade Kenntniß gehabt zu haben, in einen Hafen ein— laͤuft. Die Nationalschiffe des einen Theils sollen die Kauffahrer der anderen mit der größten Artigkeit behandeln, und der neutrale Theil auf keinen Fall gendthigt werden durfen, sich an Bord des untersuchenden Schiffes zu begeben.

gehalten wuͤrden.

uͤber nach Belieben verfugen.

so durfen