I. Ausland.
Edictal-Citationen verschollener und ausgetretener Personen etc.
. Kerempt. Blatt wo das Wei 61 alt . ichts. 5 liter Name des Name des Citaten. Letzter . Name des Gerichts ö n ersesen Landes. ö.
Rußland. Die Anspruchsberechtigt. an den Nach⸗ Rath zu Riga. 19. Spt. 28. Berlin. Int⸗Bl. an
laß des verstorbenen Kaufmanns -
Kusma. Wassil jewitsch Wassiljew
zu Riga.
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h r o i der Gesetzgebung fremder Staaten.
Bremen.
ᷣ aus 13 Paragraphen bestehenden Senats ⸗Verordnung vom , . sind Fremde, n,, ohne Bremer Burger zu seyn, in Folge bestehender Staatsvertraͤge, die Gewerbsrechte derlelben üben wollen, von dem Augenblick an, wo sie 3 nach erfolgter Legitimation — zum Genusse dieser Rechte zugelassen närden, jur Entrichtung der Auflagen und Steuern, gleich den wirklichen Buͤrgern, verpflichtet. Sie rg selbst, wenn es ver⸗ langt wird, in dieser Beiiehung eidliche Erklaͤrungen abzugeben, und' sind besonders bei ihren Ein, und Ausklarirungen gehalten, die erforderlichen Papiere, namentlich die Faectura uͤber die zu ver⸗ zollenden Guͤter, voriulegen und iu beschwoͤren.
gaben von Erbschaften.
nach sich.
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igen, haben vor ihrer ufnahme, mittelst eines koͤrgerlichen Ed rtl zen e hafte Erfüllung der ihnen , . Pflichten u geloben. Sie heißen „anfäßige Fremde,, und sind waͤhrend der Dauner ihrer Berechtigung, bei. Berlust derselben, verbunden, wenig,; sseng einmal Jährlich der Behörde, die hinsichtlich ihrer ihr etwa
ᷣ Bürgern zu gleichen Leistungen verpflichtet ) ! ch a , mn k. den en e fer? und Sicherheit des Jenmiein⸗ und mittelst Gestellung eines Burgen, erkaufen.
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Bekanntmachungen.
ö 29 h 1 mne? 6. Mlawa, 18 Meilen
ie im Hauptamte Soldau teile von 1, eilen
von On, e, aus 253, Hufen 21 Morgen 121 ARuthen reuß bestehenden Adel Illowoschen Guͤter, zu welchen 5 Vorwer⸗ . und 2 Bauern? Doͤrfer gehören, und die im Jahre 1825 auf 27693 Thl. abgeschaͤtzt worden, sollen unter erleichternden Verkauft⸗
Commissions Bericht ertheilt.
Bedingungen im . Wir finden ferner in einem Amts⸗Berichte des verstorh
en R090 Jun f d J.
ittags um 3 Uhr fte
. Verkauf, 6 neuem lieitirt werden. Die Taxe und
bie Vertaufs⸗Bedingungen koͤnnen in un serer Registratur jederzeit
vorgelegt, und auf Rachgebote soll nicht gerkcksichtigt werden, viel⸗
mehr der Zuschlag nach eingeholter höherer Genehmigung erfolgen.
Mohrungen, den 30. April 1829. .
Königl. Ostpreuß. Landschafts-Direktion.
̃ er 3 Ruß waltung uͤbergeben wurde. Nach erhaltenem Todtenscheine des auf der Retirade aus Ruß⸗ Ver 3 z land im Jahre 1312 guf 1813 bei Willng gebliebenen Konrad Die, gel, Genieiner des Königl. Baleris. O. Linien Infanterie⸗Negimentz (Herzog Max) werden dessen allenfallsigen Leibes-Erben hiermit aufgefordert, sich binnen 6 Monaten à dato dahier zu melden, als außerdem 66 Verlassenschaftsmasse unter seinen Geschwisteru eilt wird. . . den 27. April 1829. . ö Koͤnigl. Baiers. Landgericht 5 im 5 St ark.
*
sen, und kurz nach ise von am Main ermordet worden, und daß er nach diesem hannes Heppner oder Hübener geheißen habe.
Fuͤr di: Wahrheir dieser Sage sprechen aber,
Bekannt mach un g.
Seit den 1766r Jahren wird dahier ein. Vermögen verwaltet, welches anfangs unbedeutend, fich gegenwaͤrtig bis auf beildusig Fl. jhho vermehrt hat, Es war dasselbe nach einem vorliegenden, uz fruheren, gegenwärtig vermißten Akten gestellten, aber eben— mäßig nur fragmentarischen Commissionsberichte, Eigenthum eines
iffen Johannes Hebener, oder wie ihn amtliche Urkunden von ten, als; . . , , Heppner, Hepner, und die aͤlteren I. Johannes Hůbeners Erben in Zweibruͤkken, . Euratel-Rechnungen nennen, Johannes Hebner, Sohn des vor und II. Johannes Hubners Erben von Schwabach und Harm,
in dem Siebenjaͤhrigen Krleg in der Kgiserlichen Armee als Fleisch⸗ III. hacker gien en Jakoß Hebeners. Seine Mutter soll die Toch⸗ ter eines Mannez zewesen seyn, der mit Glas gehandelt, den man nicht anders als unter vem Rainen Glas mann gekannt, und wel⸗ cher sich von Zeit zu Zeit auf seinen Handel dahier aufgehalten habe. Außer dem Abwesenden seien aus derselben Ehe vorhanden gewesen, noch 2 Geschwister, mit Namen Franziska und Sebastian. Diese 3 Kinder habe die Mutter nebst 30G Fl. baar Geld, als sie ihrem Ehemann in das Feld nachgezogen, dem ar verstorbenen Balthafar Metzger dahier, zur Verwaltung und resp. Verpflegung
nens biesez Aufrufs in den Zeitungen an gerechnet,
mogen dem Großherjogl. werden solle. k Unstadt, am 16. April 1929. Großherzogl. Martin.
— —— ü * 4. .
r schaͤftszimm Amts⸗Assessors, und. Aetuars Gelius von Umstadt 4. d. 19. 0s ,,, . 1775, 3. . abwesenden Schwester Franziska als Ehefrau der hann Gottfried Weidner, Gastwirth zum goldnen Loͤwen zu Hef Baireuthischen, durch au den dahiefigen Stadtrath erla ben d. d. 26. Mai 1772 und 12. Octob. 1773, bewirkt hatte, das bißher in den Haͤnden der Balthasar Metzgerischen Erben ndliche Kapital duich Erlaß vom 18. Nov. 1775, dem Oberah ich bestellten Curator Johannes Harth, Schuhn acher dahier,
oder in Kasserl. Oesterreichischer Armee angestellter seiner Abreise von hier, von Straßenränh
Geruͤchtt j
wie ber durchaus nicht die Acten, und konnen wir darum nur ann daß sie auf einer Verwechselung beruhe; dies vorausgeschickt, den alle Rachkoͤmmlinge des besagten Johannes Hebener, sein schwister, deren Nachkommen, oder wer sonst Ansprüche an fragliche Depositum machen zu koͤnnen glaubt, insbesondere die auf die ersten Edietales sich angemeldet habende Erbpraͤten
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torg Albrecht Hüͤbenerische Erben in Buͤhl, aufgefordert, ihre Ansprüche durch gehoͤrig bevollmaͤchtigte
. des Ersh zog. Hessische Anwaͤlte innerhalb 6 Monaten vom eg des e,
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wesens bezweckenden Instituten, gleich jedem Bürger, herangesogn werden; entrichten aber die uͤblichen Abgaben nur von ihrem, in Bremer Staatsgebiete befindlichen Vermoͤgen, uͤber dessen Bestnj sie eidliche Aufschluͤsse zu geben haben. Dasselbe gilt bei den i,
Widersetzlichkeit zieht, außer etwaiger Strafe und Zwangemi⸗ tel, den kn n hee nach, den Verlüß der Gewerbe erechtisn
Den auf der Ie 3 ,, n n her . ie ein dar jeder dort ankommende Reisende, und zwar binnen Zeit von
remde, die einen AÄufenthalt von sechs Monaten und darüͤber w einen Gewahrsmann stellen, der sich sowohl fuͤr die n fahrung des Fremden, als auch fur die von demselben waͤhthz seinez Aufenthalts auf der Insel etwa zu contrahirenden Schuldt mittelst Eautions⸗-Leistung verbuͤrgt. Nach Ablauf dieser Frist ni der Reisende, im . . 3 gar n , . . ᷓ ; — z t ᷣ agen kann, ohne Ansehen der Person gefaͤuglich eingezogen n , ,, , , , i fn, lch! sich alsdann nur mit nicht unerheblichen Kosn
— die Kinder aber nur auf kurze Zeit — uͤbergeben; denn nachdih sie dieselbe bald darnach wieder zu sich genommen, seien die bein aͤltesten Kinder Franziska und Sebastian, nach ihrer Mutter wih rend des Feldjugs erfolgten Tod in die Pflege des Ehemanns ihn Schwestet, des Naiserlichen Fourier Schaͤfer gekommen. 4
Hiermit endigen sich die Nachrichten, welche uns der frag
ssene Sch
Ueber Sebastian Hebener sind keine Nachrichten vorhen dagegen besagen die unterm 15. Deze mb. i823 durch das dahits Landgericht erlassene Edietales, den abwesenden Johannes Hrblh — welcher, ohne daß wir wissen, wie, saäter allciniger Eigen mer dieses Depositums geworden sein sell — betreffend: d) hiefiger Gegend die Sage bestehe, als seie de, seibe Glashän
etzger )
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; ie ses er dahier aujumelden, und su zegruͤnden, als ansonsten diesenn 34 j iskus als hertnlose Gut übern
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ä solchen Gelegenheiten, wo ste sich sonst des rothen Ober⸗
Ades bedienten, die Kukuleta von scharlachrothein Tuche, ichtig gestickt, mit oder ohne Gold, jeder nach seinem jange, Nur die Ulema's werden ferner noch ihre blauen icseln tragen; die anderen Beamten aber sollen sich, statt ir bisherigen gelben, jetzt der rothen Stiefeln bedienen. — ie Bedienten der Paschas von drei Roßschweifen, der Staats⸗
sstüm bei, doch tragen sie auf dem Kopfe nur das ein sche Fes. — Bei der Ernennung eines Groß-Veziers, nes Kaimakan, eines Mufti, eines Kiaja-Bey, der bei— n Kazi-Askers, des Stambul-Effendi und der anderen bolas, oder eines Haschas von zwei Roßschweifen u. s. w. ed man diese Beamten nicht mehr, wie bisher, mit
. Bei der Ernennung anderer Beamten und bei den an sden Bairams uͤblichen Befoͤrderungen, wird die Beklei— a mit dem Kaftan (Ehren-Kleide) nach wie vor statt⸗ sn.. Der Gebrauch der Indischen Shawls ist uͤberall y ohne Ausnahme untersagt.
— Die Allgemeine Zeitung enthalt folgende Corre— bndenz-Mittheilungen:
„Von der Moldauischen Gränze, 26. April. jriefe aus Bucharest versichern, daß das Russische Armee gps bei Giurgewo alle Arbeiten zur förmlichen Einschlie— ing dieses Platzes beendigt habe, und daß daselbst täglich esechte mit der Besatzung statt finden, die haͤufige Aus faͤlle icht. Man war zu Bucharest der Meinung, Giurgewo erde sich nicht lange halten konnen. Auch bei Silistria en von den Russen Vorbereitungen zu einer Belagerung troffen werden, welche an Nachdruck die vorjährige weit sertreffen wird. Die Hauptmasse der Russischen Armee ndet sich gegen Silistria.“
slgrad wollte man von einem blutigen Gefechte wissen, hes Hussein Pascha jenseits Aidos den Russen geliefert he soll. Aus den Fuͤrstenthuͤmern lauten die Nachrichten st guͤnstig für die Türken; sie sollen vor Kurzem bei Giur— po und Silistria bedeutende Verluste erlitten haben. Das Kalefat stehende Russische Corps hat viele Verstärkungen falten, und es duͤrfte auf diesem Punkte bald zu ernstlichen ftritten kommen.“
— Aus Neapel vom 29. April wird (im Nuͤrnberger r respondenten) gemeldet: „Ritter v. Chabert, erster ragoman bei der Englischen Gesandtschaft in Konstanti— pel, welcher im vorigen Jahre mit Herrn Stratford⸗Can⸗ g aus Konstantinopel hier eingetroffen und jetzt auf einer
angt, um den neuen Englischen Botschafter Sir Robert ordon zu erwarten und mit ihm nach jener Hauptstadt äckzukehren. Alles wird zum unverzüglichen Abgang der nzen Englischen , , , , vorbereitet, und hiesgen Engländer sind uͤber die bevorstehende Wieder . der freundschaftlichen Verhaͤltnisse mit der Pforte jr erfreut.“
Nachrichten aus Griechenland.
Die Griechische Biene vom LQasten Maͤrz enthaͤlt hst dem, vom Praͤsidenten erlassenen Einberufungs⸗-Decret National⸗Versammlung und der Proclamation an die llenen (S. Nr. 126. der Staats Zeitung) folgende In— netion für die außerordentlichen Commissarien: „Griechi— E Regierung. Der Praͤsident Griechenlands. Art. 1. ie außerordentlichen Commissarien und die provisorischen puverneure sollen gegenwartige Verhaltungs-Befehle, dem berufungs-Decrete gemäß, zur oͤffentlichen Kenntniß brin— . Dieselben werden den Tag anzeigen, an welchem zur ennung der Wähler geschritten werden soll. onntag, welcher nach Verlauf von acht Tagen (von dem rfange der von der Regierung dieserhalb erlassenen Be—
mlung bestimmte Tag. Bei Bekanntmachung gegenwaͤr⸗ zer Instructionen sollen die genannten Beamten in Erin— rung bringen, daß die Einwohner aller stimmberechtigten ueztrke sich an dem angegebenen Tage versammelm sollen, zur Ernennung der Waͤhler zu schreiten. Stimm faͤhig
kinister und anderer Beamten behalten ihr gewöhnliches
zen, sondern mit einem Harwani oder mit einem Feradgsé jn der Farbe, wie deren Rang und Amt erfordern, beklei—
„Von der Servischen Gränze, 27. April. In
laubs-⸗Reise in Italien begriffen war, ist so eben hier an⸗
Der erste
e an gerechnet) eintreten wird, ist der fuͤr die Wahl-⸗Ver⸗
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t Allg e mie nen Preußischen Staats⸗Z3eitu ng Nr. 139.
sind alle eingeborne Griechen, welche 25 Jahr und darüber
alt sind, und Dorfer, Flecken oder Städte des Staats i. nen. Art. 2. Die stimmberechtigten Buͤrger werden sich y bezeichneten Tage in der groͤßten Kirche des Orts versammeln, wo ihnen der dienstthuende Priester mit lauter Stimme sowohl das Decret der Einberufung zum National- Congreß, als ge⸗ genwaͤrtige Instruetion vorlesen wird. Art. 3. Diese Ver⸗ sammlung soll unter dem Votsitze des Demogeronten, oder, wenn deren mehrere sind, des aäͤltesten unter ihnen, geschehen. Art. 4. Der Priester wird ein Verzeichniß der anwefenden stimmfaͤhigen Buͤrger aufnehmen. Dieses Verzeichniß soll dann laut vorgelesen, und durch die Zustimmung der versam— melten Buͤrger bekräftigt werden; diese ,, . wird durch Stimmen-Mehrheit constatirt. Die Ver sammlung wird alsdann fuͤr gesetzmaͤßig erklaͤrt, und nur die auf der Liste eingetragenen Buͤrger bleiben in der Kirche. Art. 5. Der Priester tritt nun mit dem Evangelium in der Hand in ihre Mitte, um ihnen den Eid nach folgender Formel abzuneh— men, welche von einem der aͤltesten Fel e rer. der .
indem sie die rechte Hand in die Höhe heben, zu wier er— holen ist: Eid.
Dreieinigkeit. Vor dem Altare des Gottes der Wahrheit schwoͤre ich, daß ich meine Stimme weder nach Gunst, noch aus Haß, weder aus Furcht vor Verlust noch in der Hoff— nung auf persoͤnlichen Gewinn, sondern nach meinem Ge— wissen und ohne alle Partheilichkeit geben werde.““ „Art. 6. Nach der Eidesleistung werden fuͤnf der aͤltesten Mit⸗ glieder unter den Augen des den Vorsitz fuͤhrenden Demo— geronten die Liste der Candidaten anfertigen, welche zu Wäh— lern vorgeschlagen werden sollen; diese Liste wird aus einer das Vierfache der zu ernennenden Waͤhler betragenden Anzahl bestehen. Die Versammlung stimmt dann uͤber jeden einzel—⸗ nen Candidaten ab. Diejenigen, welche die Mehrheit der Stimmen erhalten, sind die gesetzmäßigen Wähler. Art. 7.
auf; in welchem alle Candidaten mit ihren Namen und Vornamen, so wie die Anzahl der Stimmen, welche jeder derselben fuͤr und wider sich gehabt hat, angegeben sind.
mogeronten und von den fuͤnf Mitgliedern, welche die Can— didaten⸗Liste aufgesetzt haben, unterzeichnet, und in dem Archiv der Demogerontie niedergelegt. Art. 8. Die De mogerontie jeder Stadt, jedes Fleckens und Dorfes soll nu⸗ vorzuͤglich eine Copie dieser Acte an den provisorischen Sou— verneur oder an den außerordentlichen Commissarius schicken; Diese Abschrift wird sofort der Regierung zugesendet, welche unter den Wählern der Provinz denjenigen ernennt, welcher in der Wahl Versammlung, sey es nun nur fur die erste vorberei— tende, oder auch fuͤr alle folgende Sitzungen den Vorsitz fuͤh— ren soll. Art. 9. Jeder der in dieser Versammlung ernann—⸗ ten Wähler wird mit einer von der Demogerontie bestätig— ten Abschrift dieser Aete versehen. Ist nur ein Demoge⸗
Diese Abschrift dient jedem Wähler als Bescheinigung sei— nes Rechtes an der Versammlung, welche die bevollmaͤchtig⸗ ten Abgeordneten wahlen soll, Theil zu nehmen. Art. 16. Die außerordentlichen Commissarien oder die provisorischen Gouverneure werden ebenfalls den Tag fuͤr die Versamm— lung der Waͤhler anzeigen. Der erste Sonntag, welcher acht Tage nach dem Zeitpunkte eintritt, an welchem die ge— nannten Beamten von der Regierung den Befehl zur E65 nennung der Praͤsidenten der Wahl-Sectionen inn: ha⸗ ben werden, ist fuͤr diese Versammlung fesigestellt. Die außerordentlichen Commissarien und provisorischen Gouver⸗ neure werden dabei erwähnen, daß die Versammlung in dem Sitze der Demogerontie der Provinz statt finden werde. Tages zuvor kom]mmen die Wähler zusammen und hal— ten in der von dem Praͤsidenten der Wahl -Versamm— lung bestimmten Kirche eine erste Sitzung. In die— ser ersten vorbereitenden Sitzung setzen der Praͤsident, fuͤnf der aäͤltesten Waͤhler und die Demogerenten der Pro— vinz die Liste der Wähler auf und beglaubigen die Wahl— Rechte derselben. Am folgenden Tage wird zur Bildung
der Candidaten⸗Liste geschritten, welche die fuͤnffache Amahl
lung laut vorgelesen werden wird, und von allen Anderen,
„n“ Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren
Der Priester nimmt ein Protokoll uͤber das Scerutinium
Diese Acte wird von dem Priester, dem praͤstdirenden De⸗
ront im Orte, und wird dieser zum Wähler ernannt, so soll— die Abschrift durch die fuͤnf Aeltesten beglanbigt werden.