1829 / 146 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Avertifse ment.

on Elbing belegenen, aus 232 Hufen 21 Morgen 121 ARuthen

w nn . gin, welchen s Vorwer⸗

2 und 2 Bauern⸗Doͤrser gehoͤren, und die im Jahre 1825 auf

A695 Thl. nor e schtht w . och unter erleichternden Verkauft 1 ; ö ermi 1 . i, 2

2, be n 29

freiwilligen Verkauf, von neuem lieitirt werden. Die Taxe und vorgelegt, und auf Rachgebote soll nicht geruͤcksichtigt werden, viel⸗ 2 3. Zuschlag nach eingeholter hoherer Genehniigung erfolgen. Mohrungen, den 30. April 1839. . Königl. Ostpreuß. Landschafts-Direktion.

Bekanntmachung.

nemlich: der ledigen Weibsperson Johannen Rosinen Kleberin, aus 2 nr , juletzt in Poschkgwitz wohnhaft, welche seit enthast bisjetzt nicht ausfindig zu machen gewesen, 2) ihrn The an Gottlieb Pfätzens, Sohn des Auszuͤglers

nichts wieder von sich hoͤren lassen,

3) Christian Gotthold Kretzschmar, aus Sornzig, welcher als Ge— meiner bei der leichten Infanterie dem suͤchsischen Armee— korps, im Jahr 1812 fach . gefolgt, jedoch aus die⸗ sem Feldzuge nicht zuruͤckgekehrt, und von dessen Leben seit dem 13. Januar 1813, wo er aus dem Feldlazareth in War⸗ schau weiter transportirt worden, keine Nachricht zu erlan⸗ gen gewesen it . 2 ;

4 Johann Gottfried Andraͤs, aus Altmuͤgeln, welcher als gem meiner Husar vorgenanntem Feldzuge beigewohnt, jedoch eben⸗ falls nicht zuruͤckgekehrt ist

um oͤffentliche Vorladung dieser Personen gebeten, hierauf auch in Gemaͤßheit des gnaͤdigsten Mandats vom 15. November 1779, und was die Militgirpersonen hetrift, mit Beziehung auf das allerhoͤchste Patent vom 9. September 1826, der Edictalprozeß eroͤffnet, und genannte Abwesende, deren Leibes⸗ Testaments⸗ oder sonstige Erben, so wie alle diejenigen, welche an deren Vermoͤgen, welches bei der Kleberin in 6 Thl. 9 gr. 3pf, bei Pfuͤtzen in einem Hause in Sorn— zig, bei Kretzschmarn in 50 Fl. und bei Andraͤn in 120 Thl. 5 gr. 5pf. besteht, mittelst der an den Rathhaͤusern zu Dresden, Leipzig, rer ,, . 31 Danzig, sowie bei biesigen Amte aus⸗ haͤngenden Edietalien, au fi.

9 12e w per um Erscheinen allhier, zur Legitimation in Ansehung der Person in ih sowie zur Liquidirung ß Bescheinigung ihrer Forde⸗ rungen und Anspruͤche, auch zum rechtlichen Verfahren mit dem bestellten Contradictor, unter der Verwarnung, daß die genannten Abwesenden werden fuͤr todt erklaͤrt, die ubrigen Intetessenten aber fuͤr ausgeschlossen, und resp. ihres Erbrechts, sowie ihrer son— stigen Ansprůche, auch der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fur verlustig geachtet werden, vorgeladen, auch

e e zur Inrotulgtien und Versendung der Aeten nach rechtlichen Er—

kenntniß, sowie 61 e rn gr 369

ben 18, . zur Publikation des eingeholten Urthels sub poena publicati vorge-

laden worden; so wird solches, und daß auswaͤrtige Interessenten

zur Annahme kuͤnftig an sie ergehender Ausfertigungen in loco ju= dicii Bevollmaͤchtigte zu bestellen haben, hiermit oͤffentlich bekannt emacht. ; ! 4 5 ; JustizAmt Muͤgeln mit Sornzig, den 31. Jannar 1829. Koͤnigl. Saͤchsis Justiz Amtmann alda. Jaspis.

Oeffentliche Aufforderungen. Da der, am 12. Juli 1894 allhier zu Rochlitz geborne, zeit— herige Studiosus juris Horst Emil Christian Albrecht, sich von der Universitaͤt Leipzig entfernt hat, und solchemnach fuͤr selbigen, in Gemaͤßheit der Bestimmung und Erlaͤuterung 5. 12. sub d. des Allerhoͤchsten Mandats vom 25. Febr. 1825, die Verpflichtung zum Militairdienste wieder eingetreten, dessen dermaliger Aufenthalt aber unbekannt, auch, auf eingezogene Erkundigung, zur Zeit nicht auszumitteln gewesen ist; so wird, in pflichtschuldigster Befolgung diesfalls ergangener Allerhoͤchster Anordnung, obbenannter Horst Emil Ehristian Albrecht von hier Obrigkeitswegen andurch offent⸗ . 1 en ge fordern, sich binnen doppelter Saͤchsischer Frist, und laͤng⸗ ens den :

Neun und zwanzigsten August 1829. . persoͤnlich allhier einzufinden, und seiner Verpflichtung zum Mili⸗ tairdienste Genuͤge zu leisten, außerdem aber gewaͤrtig zu seyn,

Die im Hauptamte Soldan, ü Meile von Mlama, 18 Meilen

2 ; . K Nachmittags um 3 Uhr im Geschaͤftszimmer der Landschaft zum bie Verkaufs⸗Bedingungen koͤnnen in unserer Registratur jederzeit

Nachdem die praͤsumtiven Erben nachgenäannter Abwesenden,

dem Jahre 793 nichts von sich hoͤren lassen, und deren Auf⸗

Johann Andreas Pfätzens in Sornzig, welcher als Tischler⸗ . in die Fremde gegangen, und seit dem Jahre 1806

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wider ihn verfahren we

welches an angs unbedeutend, sich gegenwaͤ i nen hat. Es war dasselbe nach

matig nur fragmentgrischen Comm issions herichte, Eigenthum den 17706 Jahren Johannes Heppner, Hepner, und die sin

Curatel⸗Vechnungen nennen, Johannes Hebner, Sohn des yn

gewesen, noch 2 Geschwister, mit Namen Franziska und Sehn

Schwester, des Kaiserlichen Fourier Schäfer gekommem

fragliche Depositum machen zu konnen glauht, insbesonden

n.

'Hothlitz, ben a Mal ig zb, . Io ach. 2 * r, , reg ö

4 g lie

. ,, Seit den 1760 Jahren wird dahier ein Vermögen verpn rtig bis auf hen einem vorliegen hen, stollten, aher

aus fruheren, gegenwartig vermißten Akten ge

gewissen Johannes Hebener, oder wie ihn amtliche Urkunde

in dem Siebenjaͤhrigen Krieg in der Kgiserlichen Armee als gin hacker gestandenen Jakoh Hebeners. Seine Mutter soll die ter eines Mannes gewesen seyn, der mit Glas gehandelt, den nicht anders als unter dem Namen Glasmann gekannt, un cher sich von Zeit zu Zeit auf seinen Handel dahier ausgej habe, Außer dem Abwesenden seien aus derselben Ehe vorm

Diese 3 Kinder habe die Mutter nebst 300 Fl, bagr Geld, n ihrem Ehemann in das Feld nachgezogen, dem laͤngst verstan Balthasar Metzger dahier, zur Verwaltung und resp. Veryffn die Kinder aber nur auf kurze Zeit uͤbergeben; denn nüt sie dieselbe bald darnach wieder zu sich genommen, seien die h aͤltesten Kinder Franziska und Sebastian, nach ihrer Mutten rend des Feldzugs erfolgten Tod in die Pflege des Ehemanß

Hiermit endigen sich die Nachrichten, welche uns der sis Commissions⸗Bericht ertheilt. .

Wir finden ferner in einem Amts⸗Berichte des versutt Amts⸗Assessors, und Actuars Gelius von Umstadt 4. d. 14 Mn 1775, daß des abwesenden Schwester Franziska als Ehefrau det hann Gottfried Weidner, Gastwirth zum goldnen Loͤwen zu hy Baireuthischen, durch an den dahiesigen Stadtrath erlgssene 6) ben d. d. 265. Mai 1772 und 12. Oetob. 1773, bewirkt hatte, das bisher in den Haͤnden der Balthasar Metzgerischen Erhen findliche Kapital durch Erlaß vom 18. Nov. 1775, dem Oben lich bestellten Curator Johannes Harth, Schuhnacher dahier, Verwaltung übergeben wurde. : .

Ueber Sebastian Hebener sind keine Nachrichten vorhwn dagegen besagen die unterm 15. Dezemb. i823 durch das daht Landgericht erlassene Edietales, den abwesenden Johannes Hi welcher, ohne daß wir wissen, wie, spaͤter alleiniger Eigg mer dieses Depositums geworden sein soll betreffend; hiesiger Gegend die Sage hestehe, als seie derselbe Glash oder in Kaiserl. Oesterreichischer Armee angestellter Metzge sen, und kurz nach seiner Abreise on hier, von Straß am Main ermordet worden, und daß er nach diesem Gerth hannes Heppner oder Huͤbener geheißen habe. .

Fuͤr die Wahrheit dieser Sage sprechen aber, wie lun durchaus nicht die Aeten, und koͤnnen wir darum nur amm daß sie auf einer Verwechselung beruhe; dies vorausgeschich, den alle Nachkoͤmmlinge des besagten Johannes Hebener, sein schwister, deren Nachkommen, oder wer sonst Anspruͤche ih

die auf die ersten Edietales sich angemeldet habende SErbprättf ten, als: ei ö. . ; 3 I. Johannes Hühheners Erben in Zweibrükken, II. Johannes Huͤbners Erben von Schwabach und Henn III. Georg Albrecht Huͤbenerische Erben in Bühl, aufgefordert, ihre Anspruͤche durch gehoͤrig bevollmaͤchtigte C6 jogl. Hessische Anwaͤlte innerhalb 6 Monaten vom Tag det ( nens dieses Aufruss in den Zeitungen an gerechnet, üm s ser dahier anzumelden, und zu begruͤnden, als ansonsten dis moͤgen dem Großherzogl. Fiskus als herrnloses Gut uͤhemm ö ih. 16. April 1829 mstadt, am 16. Apri ; . . Großherzogl. Hessisches Landgericht dasel Martin. Kraus.

Auf den Antrag des hiesigen Buͤrgers und Brauer, ö Engel, werden alle diejenigen, welche an sein, im runden . hierselbst, zwischen den Haͤusern des Baͤckers Graff und dez ters Jacob Vorwerck belegenes, jetzt an den Baͤcker . kauftẽés Wohnhaus e. p. Nr. 117., aus irgend einem Grun

B

4

r Jnsel, auf den moralischen Zustand . w . ihrer Bevöllerung, muß die Ueber— ern, daß sie gegenwaͤrtig nicht faͤhig ist, ohne fremde eine selbststaͤndige Regierung zu bilden. Und wenn es (ch gelingen sollte, ihre Verbindung mit Spanien ab⸗

, so wuͤrde ein Theil ihrer Bewohner sowohl, als ihre bern in den Verein. Staaten und in andern Richtungen, in Diger Furcht vor solchen tragischen Scenen leben, von ne benachbarte Insel fruͤher Beispiele lieferte. Eine üitte Unabhängigkeit von Cuba, obgleich sie die Jusel Me eben erwaͤhnten Gefahren schuͤtzen wuͤrde, durfte dere, ünd wie es scheint, fast unuͤberwindliche Ge⸗ erjeugen. Welche Machte sollen die Garantie uͤber— un? Sollen es blos Amerikanische, oder sollen es Ame— sche mit Europaischen gemeinschaftlich seyn? In wie i jede Macht an dem Werke der Beschüͤtzung Theil n Wer soll die Land- und Seemacht befehligen? Wird zen nicht befehligenden Maͤchten nicht beständige Be— und Eifersucht in Beziehung auf die den Befehl ha— Macht statt sinden? Sollte die Insel durch Erobe— Columbien oder Mexiko kommen, so muß bemerkt „daß ein zu diesem Zweck unternommener Versuch zen Charakter des gegenwaͤrtigen Krieges veraͤndern Ein solcher Eroberung s-Krieg, er moͤge ausfallen wie „, duͤrfte die Interessen anderer, jetzt neutraler Machte, H beeinträchtigen, und sie auffordern, wichtige und ün— ödliche Pflichten zu erfuͤllen. Der Ausgang eines sol— srieges koͤnnte einen großen Einfluß auf das Gleichge— und auf die Fortdauer der in Westindien bestehenden fungen haben. Die Eroberung Cubg's duͤrfte uͤbrigens chwierig, und ohne große See und Landmacht vielleicht moglich seyn, und wir zweifeln daran, daß Co—

sowohl als Mexiko solche Huͤlfsmittel sind die Bewohner von Cuba, so viel uns bekannt ist, deges fuͤr eine Invasion, und fuͤrchten diese besonders zeiten Columbiens, wegen des Charakters eines Theils uppen diefer Republik. Sellten aber auch alle Schwie— nuͤberwunden werden, so wuͤrden wir, was die Fort— kr kuͤnftigen Regierung betrifft, in immerwaͤhrender schweben, da weder Columbien, noch Mexiko, geeig— d, Seemaͤchte ersten Ranges zu werden, und die In⸗ zrig zu beschuͤtzen. Der Praͤsident hofft, daß diese hten, wenn sie auch nicht hinlaͤnglich seyn sollten, egen ein stige Angriffe zu schuͤtzen, wenigstens von raschen ereilten Unternehmungen mit unzulaͤnglichen Mitteln werden. Das offene und freundliche Verhaͤltniß,

wir jederzeit mit den neuen Republiken zu stehen en, macht es erforderlich, daß Sie ohne Umschweife wie fuͤr die Vereinigten Staaten in Betreff des als von Cuba zu viel auf dem Spiel staͤnde, als daß sie Angriffs-Kriege ruhig mit ansehen konnten. en aber doch nicht gelingen, die genannten Republi— zu bewegen, allen Angriffs-Plaͤnen zu entsagen, so Sie sich wenigstens, sie dahin zu bringen, daß sie lu'führung so lange aufschieben, bis das Refultat der bekannt ist, die, auf Veranlassung der Vereinigten Rußland und seine Verbuͤndete, wie wir zu glau— schtigt sind, gethan haben, um dem Kriege ein Ende sen. Ein Durchschnitt oder Kanal an irgend einer ber Land⸗Enge, um, zum Besten der Schifffahrt, das Meer mit dem Atlantischen Ocean zu verbinden, wird r Aufmerksamkeit des Congresses wuͤrdigen Gegen⸗ den. Es ist ein Plan, der mehr oder weniger die Belt, besonders aber Amerika, und am meisten Eo— Mexiko, Mittel⸗Amerika, Peru und die Vereinigten interessirt. Er sollte, da er das Beste des ganzen bezweckt, mit vereinten Kraͤften in Ausfuhrung ge—

serden, und wenn es jemals dahin kommen sollte,

ĩ

und auf

besitzen.

Sollte

2 ' die se W ise 8 scß i ff 8 Me 68 nder spräͤche zu haben vermeinen, bei Strafe der Ausschließmmg un (ch Beise Seeschiffe von einem Meere zum andern

ewigen Stillschweigens, peremtorisch geladen;

. il e, ein Ju ni d. J Dermis 5 i vor uns auf dem ee, . ihre An anzumelden, und rechtsgenuͤglich zu bescheinigen⸗ ö

Grabom im Mecklenburg⸗Schwerinschen, den 16. Mar 18

Bürger meister und Rath—

nd

P 2

*

usfuͤhrüng dieses Planes nehmen.

koͤnnen, nicht nur einer Nation ausschließlich, gegen Zahlung einer billigen Verguͤtung, der ganzen gut kommen. Sie werden sich gengu danach er— . was lin diesem Betracht vielleicht schon geschehen i . Spanien oder irgend einem der neuen Staa— ichtigt wird, um dieses interessante Problem zu loͤ— zugleich werden Sie dem Congreß .

erklaren,

Vereinigten Staaten den lebhaftesten

Antheil

Alle Vor⸗

AX lil gemeinen Pre iscch e n Staats ⸗-3eitung Nr. 16

schläge, die auf eine gemein werden Sie entgegennehmei dem Congreß die Versicherun ten Staaten diese Vorschlaͤg den, indem sie nichts mehr wuͤn und Absichten aller Amerikanischen Nation Wahrschein lich wird die Frage von den im Congreß repraͤsentirten Maͤchten al haͤngiger Staat anerkannt, meinschaftlicher Entschluß g einzelnen Macht uͤberlassen bleiben soll ihre Politik am zweckmaͤßigsten h

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nicht darauf vorbereitet,

trage genoß

annehmen. die Verwaltu

welche

nen in diesem Welttheil.

damaligen

Doenment schließt mit tadelnden Bemerkungen uͤber die von

sich jetzt uͤber die Fr Unabhaͤngigkeits⸗Erklärung auszusprechen. dasigen Regierung und die Art und Weise, wie setzt ward, so wie die geringe Achtung, Menschen zeigt, die nicht Afrikaner sind, Entscheidung dieser Frage schon fruher f mit Frankreich einen Vertrag einging, terland eine partielle Unab Frankreich fuͤr seine nach H so viel Zoll zahlen darf, als alle ist eine Freiheits-Beschraͤnkung, we unabhangige Nation gefallen lassen Hayti in der That eine Art keit; durch denselben aber hat es in fremde Nationen seinen Charakter ganz ist ein nicht unabhängiger Staat geworden. Der sident haͤlt dafuͤr, daß, so wie die Sachen jetzt stehen, es nicht geeignet wäre, Hayti's Unabhaͤngigkeit anzuerkennen. Sie werden jede Gelegenheit benutzen, um die Gefandten der andern Amerikanischen Staaten von der Zweckmäßigkeit einer unbeschraͤnkten Religions-Duldung, im Bereich ihrer respec— tiven Graͤnzen, zu uͤberzeugen. Gott beten, wie es ihm sein Gewissen vorschreibt; mithin duͤrken wir auch ein gleiches Recht fuͤr unsere Mitbuͤrger in Anspruch nehmen, wenn Intexesse oder Neigung sie in irgend einen der andern Amerikanischen Staaten fuͤhren sollte. Sie sind daher bevollmaͤchtigt, eine vereinte, von allen Gesandten zu unterschreibende, Erklärung vorzuschlagen, daß in allen, durch sie repraͤsentirten Staaten alle Religionen frei und un— gehindert ausgeuͤbt werden durfen; in etwanigen von Ihnen abzuschließenden Verträgen werden Sie suchen, zuschalten, durch ven Betheiligten freie Religions- Uebung gestattet wird. Graͤnz-Streitigkeiten und Differenzen anderer Art unter den neuen Amerikanischen Staaten werden im Congreß zur Sprache kommen. Verlan ren Beistand, so zeigen Sie sich willig, sagen und Ihren Rath zu ertheilen; Amt von Schiedsrichtern, wenn Schließlich richte ich

den Staaten

. .

schaftliche Aus fuͤhrung abzielen, und uͤbersenden, und g geben, daß die Vereinig⸗ stlich beruͤcksichtigen wer⸗

als die Interessen en zu vereinen. ob Hayti Maͤ als ein unab⸗ und ob in dieser Hinsicht efaßt worden, oder ob e

aufgestellt werden

2

Bei uns darf ein Jeder zu

eine Clausel ein⸗ der respecti⸗

Was sie selbst betrifft, en andern vor. Einschreiten dulden, n so besorgt, sich in die inneren

Auch

t 4 . zu thun, was sie fuͤr aͤlt. Der Praͤsident ist e von Hayti's ie Natur der sie einge⸗ die man dort fur machte die guͤnstige chwierig, ehe Hayti dem zufolge das Mut⸗ haͤng igkeit anerkannt, wogegen gefuͤhrte Waaren nur halb anderen Nationen. lche sich keine wahrhaft Vor diesem Ver⸗ von Unabhaͤngig⸗ Beziehung auf geaͤndert,

wahrscheinlich gt man dabei Ih⸗ Ihre Meinung zu auch durfen Sie das es Ihnen angetragen wird, Ihre Aufmerksamkeit auf ngsformen und auf die Sache freier In stitutio— Die Vereinigten Staaten haben nie dahin gestrebt, und thun es auch jetzt nicht, ihre Einrich⸗ tungen weiter verbreiten zu wollen. so ziehen sie ihre Regierungsform all rend sie in dieser Hinsicht kein fremdes sind sie andererseits auch ebe Angelegenheiten anderer unabhängiger Nationen mischen. Gleichguͤltig sind sie nicht; sie an der Weisheit oder Thorheit nehmen, welche die politische Laufbahn anderer Mächte bezeichnet, ist mehr eine Folge des Antheils, den sie an dem Schicksale der Nationen nehmen, als ein Grundsatz, der ihre Handlungen leiten konnte. Sie werden jede Gelegenheit benutzen, den neuen Staaten die, jeder Nation heilige Pflicht einzuprägen, alle fremde Einmischung in ihre haͤuslichen Angelegenheiten zuruͤckzuweisen. Sie zu gelegener Zeit Ihre Bereitwilligkeit zeigen, alle über die Theorie und Praxis unserer Foͤderal- und einzelnen Staa— ten-Verfassung, in sofern sie sich auf die Verwaltung bezieht, an Sie gerichteten Fragen genugthuend zu beantworten und ihnen die mannigfaltigen Segnungen auseinandersetzen, de— ren sich die Vereinigten Staaten unter dem Schutz dieser Verfgssung zu erfreuen haben. Dieses hier von uns auszugsweise mitgetheilte, und vom Staats Secretair

nicht zu das Interesse aber, das

unterzeichnete

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