1830 / 25 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

r Segel gegangen. Die Linienschiffe „Breslaw“ und en werden in Eile ausgeruͤstet, und die Hafen⸗-Vor⸗

Gestern fruͤh u 13 Grad unter Null. Großbritanien und Irland.

London, 15. Jan. Die Morning-Chroniele sagt: Prinz Leopold hat, wie wir vernehmen, den Thron 3 Griechenland abgelehnt, vielleicht deshalb, weil er sich genug Geschicklichkeit zutraut, die der des Leonidas zu regieren, und von dem Ehrgeize, eine Krone zu tragen, sich nur wenig versucht fuͤhlt. alles dessen,

etwas ungerathenen Kin—

en, sich Ungeachtet d was bereits von dem zauberischen Klima Grie— chenlgnuds gesagt und gesungen worden ist, scheint uns doch der Prinz, so weit sein eigenes Wohlerge ist, sehr weise zu handeln, wenn er Hellenen Anderen uͤberlaͤßt und einem ferne land den Vorzug giebt.“ haben Ursache zu glauben, mindestens ist das gewiß, Publikum gekommen ist.“ sehr bedentende Wetten uͤbe ob Prinz Leopold Konig An der Boͤrse wollte nister würden im Parlam Compagnie ihren Freibrief

hen dabei betheiligt Regeneration der rn Aufenthalt in Eng⸗ Der Globe bemerkt hiezu: „Wir daß diese Angabe ungegruͤndet ist; daß nichts Offieielles der Art ins Bereits sollen hier in London er die Frage eingegangen worden seyn, von Griechenland wird, oder nicht. man dieser Tage wissen, die Mi en, der Ostindischen ahren zu verlaͤngern.

ente vorschl noch auf 5

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rere . erlitten. err Cobbett hat in seinen zu Liverpool gehaltenen Vorlesungen die feste Versicherung ertheilt, daß 8

An laß gegeben haben

gehoͤrige, 2 Miles von Halifax gelegene Baumwollen? und Wollen Fabrik ein Raub der geworden. 6 g beiter sind dadurch außer Thaͤtigkeit gekommen; nur ein Theil der abgebrannten, sehr werthvollen Gebäude war ver sichert.

Von dem Umfange des Neger⸗Handels in Brasilien kann

Jahre 1828 nicht weniger als 48,749 schwarze Sklaven ein gefuͤhrt und zu dem . Preist von 50 Po Sterl. *

deshalb vermehrt, weil man wußte, daß, in Folge des mit

venhandel mit dem Februar 1830 aufhören muͤffe. Die Bra silische Regierung, die einen Einfuhr⸗Zoll 1 pft. Ster

jenen Termin noch weiter hinauszuschieben. Der Verbrauch des Palm-Hels in England hat sich so

nen Jahres S409 Tonnen eingefuͤhrt worden sind. Man

glaubt, daß namentlich in der Seifen⸗Fabrikation das thieri⸗

y, balb ganz und gar vom Palm-Oel verdrängt seyn erde.

Nieder lan de.

c Au s dem Haag, 19. Jan. Die zweite Kammer der Generalstaaten ver sammelte sich gestern zum ersten Male nach den Weihnachts Ferien wieder. Es waren aber nur 34 Mit“

beginn der Sitzungen noch auf eine Woche. Die Section? der Kammer werden sich in der e n, mit . worten beschäftigen, welche die Regierung auf deren Bemer— ungen uͤber die vorgeschlagenen Veraͤnderungen in dem Ein“ Aus- und Durchfuhr-Holltarif, so wie uͤber das neue Strafge⸗ setzbuch ertheilt hat. Br n ssel, 20. Januar. Se. Durchl. der Herzog von 1 ist gestern mit seinem Gefolge nach Paris ab⸗

reist. .

Der Gesandte der Vereinigten Staaten bei unserem

Hofe, Here Preble, ist mit seiner Familie hier eingetroffen. Dem Journal de la Belgique zufolge, ist der Ko⸗ nigl. Beschluß in Betreff der Aufhebung des philo sophischen Collegiums vom gten d. M. datirt, und bereits von dem Inspector dieses Instituts den Professoren und Zoͤglingen mitgetheilt worden. Die Anstalt und die Vorlesungen wer—

stehen. Deutsch land.

Kassel, 19. Januar. Unsere Gesetz Sammlü No. L. enthaͤlt folgende Verordnung über . nn Von Gottes Gnaden Wir Wilheim der 11,

Verhuͤtung von Duellen in Unserer nachfolgenden Ordre vom heutigen Tage fuͤr das Militair erlaffenen Bestimmungen hiermit ebenwohl auf Unsere Civil-Dienerschaft auszudehnen. Die Gerichts-Behörden und sonst Alle, die es angehet, ha ben sich danach schuldigst zu achten. Urkundlich Unserer eigen haͤndigen Unterschrift und des beigedruͤckten Staats- Siegelc⸗ gegeben zu Kassel am 11. Januar 1830. e , . Wilhelm, Kurfuͤrst. Allerhoͤchste Ordre fuͤr das Kurhessnsds Ce n ee rf ., treff des Zweikampfes und dessen Bestrafung. Kein Officler oder Offieiers-Rang genießender Militair⸗ Beamter ist befugt, wegen wahrer oder vermeintlicher Belei⸗ digung seine Genugthuing durch einen Zweikampf zu suchen, oder die dieser lb an ihn ergangene Heraussorderung anzu— nehmen. Vielmehr hat sich der Beleldigte zur Erlangung seiner Genugthtzung an das zuständige Militalr, oder Eivis⸗ Gericht, welchem der Beleidiger unterworfen ist, zu wen—⸗ den, der Herausgeforderte aber von der ihm , e, Herausforderung der . Behoͤrde des Heraus forde⸗ rers Anzeige zu thun. Sollten dessenungeachtet Offieiere

Die Bons der Compagnie haben dieses Geruͤchtes wegen meh

6 Monaten ein Mitglied des Parlaments feyn werde.

Dem G lo be zufolge

tende Unruhen ausgebrochen seyn, daß die Aufruhr Akte an

Z verschiedenen Orten der Stadt verlesen werben mußte. Man sieht den naͤheren Nachrichten daruͤber noch entgegen

und glaubt, daß wieder Streitigkeiten der Fabrikanten init

ihren Arbeitern, wegen Reduktion des Lohnes, zu den Unruhen

Vor einigen Tagen ist die dem Hrn. James Greenwood

man sich einen Begriff machen, wenn man erfahrt, daß im

Kopf verkauft wurden. Die Nachfrage hatte sich besonders ö. der Britischen Regierung abgeschlossenen Vertrages, der Skla⸗ .

fuͤr jeden Sklaven bezieht, soll sich alle mogliche Mühe geben,

vermehrt, daß allein in Liverpool waͤhrend des abgewiche⸗

glieder zugegen, und der Praͤsident vertagte daher den Wieder.

den jedoch noch das akademische Jahr 1830 hindurch fortbe,

Kur fur st E. A. sehen Uns allergnaͤdigst veranlaßt, die zur

oder Offieiers Rang genießende Militgir⸗Beamte sich in einen Zweikampf einlassen, oder dabei auf irgend eine Weise mit⸗ wirken, so sind dieselben unngchsichtlich nach den in den ngch⸗

stehenden S§5. enthaltenen Bestümmungen, deren strenge Ve, . solgung den Militair⸗ Gerichten herdurch zur Pflicht, gemacht wird, zu bestrafen, und die militairischen Befehlshaber streng

verbunden, falls ihnen ein solcher Zweikampf angezeigt oder

sonst bekannt wird, wegen sofortiger genguer Unter suchung und demnaͤchstiger⸗Bestrafung desselben das Erforderliche zu

verfugen ue: 6366 §. 1. Derjenige, welcher einen Andern zum Zweil ampfe

herauͤsfordert, wird, je nachdem der Herausgeferderte hier fen mehr oder weniger Veranlassung gegeben hat, mit drei- his sechsjahrigem Festungs⸗Arreste bestraft. S. 2. Derjenige hin

gegen, welcher die Herausforderung annimmt, oder durch

sein Betragen seine Bereitwilligkeit zum Zweilgmpfe zu er⸗ kennen giebt, hat nach Verhäͤltniß der ihm zu Statten kom— menden großeren oder geringeren Entschuldigungsgründe ein bis dreijährigen Festungs⸗-A1tuVDMv verwirkt, S. 3. Durch die

Herausforderung oder die Annahme derselben werden zwar beide Theile des Rechts, Privat-Genugthuung zu fordern,

nen Zweikampf verwirkten Ahndung auch noch die Strafe der Injurien zu erwarten. S. 4. Ist der Zweikampf wirklich vor sich gegangen und ein Theil dabei getoͤdtet werden, so soll der Üeberlebende, nach Beschaffenheit feines Vorsatzes, mit der durch das gemeine Recht auf den Mord oder Todt— schlag gesetzten Strafe belegt werden. §. 5. Ist kein Theil getoͤdtet worden, so werden beide Theile mit Verlust des Idels, so wie mit Cassation oder Dienst-Entlassung, und noch außerdem nach Bewandniß der Umstände mit zehnjaͤhri⸗ gem bis lebenslaäͤnglichem Festungs⸗Arreste bestraft. §. 6. Wer sich der Strafe des Zweikampfes durch die Flucht entziehet, dessen Vermoͤgen soll, insofern er dergleichen innerhalb des Landes besitzt, so lange er lebt, in Beschlag genommen, ihm selbst da⸗ von nicht das geringste verabfolgt, allemal aber sein Bildniß an den offentlichen Schandpfahl geschlagen werden. §5. 7. Wer bei einem vorfallenden Wortwechsel zum toͤdtlichen Ge⸗ wehr greift, soll, wenn auch noch kein Schaden geschehen ist, Festungs-Artest von 6 Monaten bis zu einem Jahre erlei⸗ den. F. 8. Auch schon derjenige, welcher blos drohet, einen Anderen zum Zweikampfe noͤthigen oder auf eine schimpfliche Art beleidigen zu wollen, soll als ein Friedensstöͤrer mit ein— bis zweijaͤhrigem Arreste belegt werden. S. 9. Wer einen An—˖ dern anrelzt, seine vermeintliche Genugthunng durch einen Zweikampf zu suchen, so wie derjenige, welcher sich zur Be⸗ ginstigung eines Zweikampfes als Secundant oder Kartell⸗ traͤger wissentlich gebrauchen laßt, hat, wenn Jemand getoöd⸗ tet worden, einen zehnjährigen, sonst aber einen fuͤnfjaͤhrigen Festungs⸗Arrest verwirkt. 5. 109. Wer wegen einer beigeleg⸗ ten Ehrensache den Parteien Vorwuͤrfe macht oder Verach⸗ tung zu erkennen giebt, wird mit ein, bis fuͤnfjaͤhrigem Fe⸗ stungs⸗Arreste, neben Dienstentlassung, bestraft. 5. 11. Wer aus Veranlassung einer Dienstsache einen Vorgesetzten her⸗

aus fordert, wird (in Gemaͤßheit der deshalb in den Kriegs⸗Artikeln

fuͤr die Officiere, vom Jahre 1820, 8. 16, enthaltenen Vorschrift) mit achtjaͤhrigem Festungs-Arreste bestraft. S. 12. Die in dieser Ordre gegen die Duellanten so wie gegen die uf n und Secundanten enthaltenen Strafbestimmungen finden auch in dem Falle einer sogenannten Rencontre, d. h. eines nicht vorbereiteten, vor dem Zusammentreffen nicht verabre⸗ deten, sondern in ungetrennter Handlung mit diesem Zusam⸗ mentreffen ausgefuͤhrken Zweikampfes im Allgemeinen Anwen⸗

dung. Jedoch ist bei Untersuchung und Bestrafung der Ren⸗

contres und der diesen gleich zu achtenden Falle, wo ein Of— fieier wegen einer von einem Anderen ihm zugefuͤgten Belei— digung gleich in der ersten Hitze sich mit dem Degen Genug⸗ thuung zu verschaffen 96. vorzuͤglich darauf zu sehen: ob der eine oder andere Theil zum d w , sonst geneigt, auch ob die Beleidigung von solcher Wichtigkeit und Erheb—

lichkeit gewesen ist, um den von bem Beleidigten in der er⸗

sten Hitze genommenen Weg der Genugthuung zu entschul⸗ digen. Wenn dergleichen Umstaͤnde zusammentreffen, so ist nach vorgaängiger sorgfaältiger Untersuchung dem Beleidiger eine seinem Vergehen angemessene Strafe zuzuerkennen, und der Beleidigte, fofern er sonst in der Art und Weise, wie er sich Genugthuung genommen, nicht ausgeschweift hat, fuͤr straflos zu erachten. Wer aber der Gewohnheit des Haäͤndel— machens schuldig befunden wird, muß auch in dem Falle ei⸗

ner bloßen Reneontre als vorsaͤtzlicher Duellant betrachtet und bestraft werden. Findet in dem Augenblicke einer Rencontre

ein Subordinations-Verhaͤltniß statt, so wird dieselbe als Insubordinations⸗Verbrechen bestraft. §. 13. Nicht weniger werden die in dieser Ordre enthaltenen Strafbestimmungen

im Auslande vorgenommen ist.

tine „Montblanc“ in den hiesigen Hafen ein,

2 Sie haben aber außer der durch den unternemmen H

auch dann zur Anwendung gebracht, wenn der Zweikampf t . Wilhelm, Kurfuͤrst.

It ali se n.

Livorno, 6. Jan. Gestern lief die Franzoͤsische Brigan⸗ . in de ö wurde in den Gewaͤssern von Gibraltar von der nach Genua segelnden

Englischen Brigantine „Aquila“ von aller Ladung und Mann-

schaft entbloͤßt gefunden. Der Capitain des letztern Schiffes

schickte einen Steuermann und einige Matrosen an Bord des Fahrzeuges, welches demnaͤchst von ihnen gluͤcklich hierher ge⸗ bracht ward. Wodurch die

z t ranzoͤsische Brigg in diesen Zu eh gaͤnzlicher Verlassenheit gekommen seyn mag, ist nicht ekannt.

In Florenz stand das Thermometer seit dem 21. Dec. fast immer auf 5 Grad unter Null. Der Arno ging mit

Treibeis, und bei Bologna war das Wasser ganz zugefro— ren, was seit Menschengedenken nicht geschehen ist.

Der Moniteur meldet: „Aus Neapel schreibt man,

daß dem Generalstatthalter des Koͤnigreichs beider Sieilien,

erzoge von Kalabrien, von seinem Koͤnigl. Vater aus Ma⸗

drid ein Amnestie⸗Dekret mit der Liste derjenigen Neapolita⸗ ner, welche bei Gelegenheit der Vermaͤhlung der Prinzessin

Christine mit dem Konig von Spanien dieser Amnestie theil—

haftig werden sollen, zugegangen sey.“

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Die Agramer Zeitung giebt folgende von der Tuͤr— kischen Gränze den 31. December datirte Nachrichten, mit dem Bemerken, daß solche aus authentischer Quelle herruͤhren:

„Der Travnicker Wesir soll mit den aus Bosnien aus- marschirten Truppen im Ruͤckmarsche begriffen seyn; eben so soll der Bihatscher Capitain, vom Bimbaschi Ibrahim Bey, welcher mit 3009 Mann mit dem Wesir zur großen Armee abgeruͤckt war, die Nachricht erhalten haben, daß er gegen Ende des Monats Januar mit seiner Mannschaft in Bi— hatsch einzutreffen hoffe.“

„Weiteren Nachrichten zufolge ist der Wesir von Bos— nien bereits in Travnick eingetroffen, und hat den Ca— pitains den Befehl ertheilt, darauf zu achten, daß bis zu einer anderweiten Anordnung der Hassan Aga nichts Uebles ausuͤbe, auch wird jenseits vielseitig gesprochen, daß ein Pascha, Bruder des Capitains von Gradachevich, nach Bihatsch, und der Pascha von Belgrad nach Banyaluka kom— men, der Pascha von Scutari aber nach Zvornik bestimmt seyn soll. Bei einem unlaͤngst statt gehabten Ueberfalle des Dorfes Japra, im Bihatscher Capitaingt, haben die Un⸗ terthanen des Hassan Aga und jene des Capitainats Beshi— revich, alles gepluͤndert, mehrere Einwohner getoͤdtet und ihnen bei 100 Pferde, 8h0 Stuͤck Groß⸗Horn⸗, 2000 Stuͤck Wollen und 200 Stuͤck Borstenvieh abgetrieben. Um dafuͤr an dem raubsuͤchtigen Boͤsewicht Hassan Aga und seinem Anhang Rache zu nehmen, machten die Bihatscher Tuͤrken aus Terracz, 706 an der Zahl, jedoch ohne Vorwissen ihres Capitains, einen Raubzug in die theils dem 9strera⸗ czer Capitain, theils dem Hassan Aga unterstehenden Ortschaf⸗ ten Ruinieza, Obrad Gaich, Wid Skorillar, Rade Skular, Aschani, Podka iani, und in das Dorf Mali Radich, Krup⸗ per Capitainats; bei welcher Gelegenheit sie alles 9 nderten, und an 115 i S566 Stuͤck Horn⸗, 2460 Stuͤck Wol len- und 350 Stuͤck Borstenvieh weggenommen haben. Waͤh⸗ rend dieser Zeit haben unsere jenseits lebenden Fluͤchtlinge sich mit ihrer Habe, so weit es moͤglich war, in die Waldun— gen gerettet. eit einigen Tagen ist jedoch, vermuthlich we— gen der außerordentlichen Menge Schnee, deren sich Niemand erinnert, auch jenseits alles ruhig.“

In lan d

Berlin, 25. Jan. Nachstehendes ist die im heute ausgegebenen Blatte der Gesetzsammlung enthaltene an das Staats-Ministerium gerichtete Köoͤnigl. Kabinetserdre uͤber die Anwendung der, Allerhöͤchsten Ordre vom 25. Nov. 188, wegen Verbreitung der neuen Scheidemuͤnze in den mestli= chen Provinzen der Monarchie, auf die oͤstlichen Provinzen:

„Da die bisher ergangenen Anordnungen zur allgemei⸗ nen Verbreitung der durch das Geseß vom 30. Sept. 1821 eingeführten neüen Scheidemuͤnze in den oͤstlichen Provinzen der Monarchie nicht ausreichend, befunden sind, indem theil= weise die durch Meinen Befehl vom 22. Juni 1823 außer Curs gesetzten fremden Silber- und Kupfer ⸗Scheidemuͤnzen sich in mehreren Gegenden noch immer im Umlaufe besin⸗ den; so will Ich, in Uebereinstimmung mit Meiner in die—