1830 / 29 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

206

fen, wofuͤr die hiesige Feuer-Societaͤt nicht aufzukommen braucht, weil diese Grundstuͤcke nicht zum Verbande derselben gehoͤren. Sechsmal ist blinder Feuerlarm gewesen. Der durch jene 19 Braͤnde entstandene von der hiesigen Feuer⸗ Societaͤt zu ersetzende Schaden hetraͤgt im Ganzen 20,315 586 28 Sgr. 11 Pf. und die Nebenkosten an Taxations— Gebuͤhren, Praͤmien fur Verdienste bei der Löschung ze. be⸗ laufen sich auf 5293 Rthlr. 21 Sgr. 1 Pf. Mit Inbegriff der von der Societät zu bestreitenden fixirten Besoldung und der Tantième der Stadt⸗Wachtmeister fur die von ihnen ein⸗ zuhebenden Beträge ist der Bedarf f Det. 1828 bis dahin 1829 uͤberhaupt 26,54 Rthlr. 5 Sgr.

Wie aus Danzig gemeldet wird, sind mehrere auf ihrer Ruͤckreise begriffene ) h de fruͤh eingetretenen Winter an Beendigung derselben gehindert worden; einige dieser Schiffe haben auf der Rhede von Ko— enhagen, andere in Norwegischen Haͤfen Schutz gefunden. Cee e lte sind nach den letzten Nachrichten die Danziger Schiffe „Laura“, Capitain Veilcke, mit Weizen, nach Havre de Grace bestimmt, und „Maria Wilhelmine“, Capt. Luck. Von einigen, namentlich von der „Johanne Wilhelmine“, Capitgin F. W. F. Streeg, fehlten schon seit vier Monaten alle Nachrichten.

Aus Minden wird gemeldet: „Die Nachfrage nach

Segeltuͤchern, welche in dem Kreise Halle verfertigt werden, war, weniger lebhaft, indem die Seeplaͤtze mit diesem Artikel noch uͤberfüͤllt erscheinen. Die sonstigen Fabriken des Regie⸗ rungs-Bezirks, sofern solche nicht uͤberhaupt wahrend des Winters ruhen, behielten ihren ungestoͤrten Fortgang, oder sind zum Theil, vermehrt oder erweitert worden. Es hat unter andern die Zuckersiederei hiesiger Stadt im Laufe des abgewichenen Jahres 30, 000 Lentner Zucker und eine ver— haͤltnißmaͤßige Quantitaͤt an Syrup und Raffinade verfertigt

8

und versandt, mithin mehr, als in dem Jahre 1828. Die

beiden Zuckerfabriken in Vlotho erfreuen sich gleichfalls eines

fortgesetzt lebhaften Absatzes. . Nachrichten aus Du sseldorf zufolge war der Frucht— handel zu Neuß im verwichenen Monate flau; durch eine

jetzt in das Leben getretene Markt-Ordnung, welche der Um⸗

gegend den Vortheil gewahrt, das nicht verkaufte Getreide in dem besonders dazu einzurichtenden Lagerhause sicher nie—

derlegen und einen Theil des Werthes vorlaufig schon aus

dem dortigen Leihhause erhalten zu koͤnnen, wird indeß wahr— scheinlich der dortige Kornmarkt bedeutend gehoben und zu einem Vereinigungs⸗-Punkte in dieser Beziehung fuͤr einen bedeutenden Theil der Regierungs⸗Bezirke Koͤln und Aachen gebildet werden. Den Rindvieh⸗-Maͤrkten zu Neuß hatte der eingetretene Winter fruͤh ein Ende gemacht; dennoch ha— ben dieselben ein recht guͤnstiges Resultat geliefert: es wur— den namlich wahrend des letzten Herbstes im Ganzen aufge— fuͤhrt 39069 Stuͤck Rindvieh und 3295 Stück davon verkauft; 1828 wurden aufgeführt 4135 und verkauft 3366 Stuͤck.

Eine Anzahl von Grundeigenthuͤmern zu Fleringen und Schwirzheim, im Kreise Pruͤm (Reg. Bez. Trier), hat neuerdings Koncessionen zum Betrieb von Eisensteinbergwer⸗ ken erlangt, der sofort beginnen soll. Auch werden zu Bir— resborn wieder Muͤhlsteine bearbeitet, nachdem die dortigen Bruͤche lange Zeit vernachlässigt waren. Die Muͤhlensteine von Birresborn wurden vordein sehr gesucht, und man hofft auch fuͤr die Zukunft wieder auf einen gewinnreichen Absatz.

Lit erarische Nachrichten. Ueber die angekuͤndigten „Beitraͤge zur Nevision der

reußischen Gesetzgebung“, herausgegeben vom Koͤnigl. Pro—⸗ . Gans, dessen Prospectits in Nr. 355 dieser Zei⸗

tung vom vorigen Jahre mitgetheilt worden ist, hat fich be⸗

reits im letzten Hefte der „Neuen Monatsschrift fur Deutsch⸗

land,“ Herr Professor Friedrich Buchholz in einer Beur⸗

theilung vernehmen lassen, die zwar uber manche Gegenstaͤnde

och in abweichender Weise sich ausspricht.

Es heißt in dieser Beurtheilung . „Unsere erste Bemerkung geht, wie billig, den wesentlichen Zweck des Unternehmens an. Wir muͤßten uns sehr irren, oder die— ser ist kein anderer, als den auch Franz Bacon von Verulam Co aer) verfolgte, als er seine Aphorismen de certitudine

je

legum niederschrieb; naͤmlich auszumitteln und ins Licht zu

stellen was aller Gesetzgebung zum Grunde liegt, worin folg—⸗ lich alle einzelnen Gesetze ihre a, und lhren Werth haben; mit einem Worte: die lex legum, ex qua informa-

.

iio peti possit, quid in sin tlis legibus bene aut perperam

posilum aut constitutum si. Bacon von Verulam hat, wenn seine Aphoriemen darüber eutscheiden dürfen, dies Ge,

ür das Jahr vom 1.

iffe dasiger Rheder durch den

einer

8. den Gedanken des Prospectus einverstanden, uͤber andere

stehen, welche den Gesetzgeber noͤthigen, die offen nung durch rn g. e,. zu sichern. Die Gesetzgebun i t

setz nur geghnet, nicht ausgemittelt und mit Bestimmtheit an⸗ gegeben. Der Anfang des siebzehnten Jahrhunderts, wo die ser große Denker lebte und wirkte, war einem solchen Unternehmen

nicht guͤnstig genug; denn viel zu tief steckte der menschliche

Geist in dieser Periode noch im theologischen und metaphy— sischen Aberglauben, als daß er durch anhaltende Beobachtung

sich hatte zu der Anschauung erheben koͤnnen: „es . ein i

natuͤrliches und stätiges Gesetz, welchem der Civisisations—

Gang mit allen Erxscheinungen, die sich an denselben knüpfen, folglich auch der Zustand der gesellschaftlichen Organisation,

unterworfen sey.“ Nur die Beobachtung und Vergleichung ganz verschiedener Gesellschaftszustaͤnde hat im 24 der bei⸗

den letzten Jahrhunderte zu dieser Anschauung verhelfen koön⸗ nen. Mit ihr aber hat der Glaube an die unbedingte Macht

des e,, eben so sehr uͤber den Haufen fallen müssen, wie der Wahn, daß es absolut beste Formen gebe, die dem menschlichen Geschlecht in allen seinen Abtheilungen aufge— drungen zu werden verdienen. Der Beruf zur e e , auf welcher Stufe der Civilisation sich eine gegebene Gesell—⸗ schaft auch befinden möge, laßt sich dabei eben so wenig strei⸗ tig machen, als die Faͤhigkeit zu diesem wichtigen Geschäfte:

jener nicht, weil er in den Aufforderungen enthalten ist, wel⸗

che die Bewahrung der gesellschaftlichen Ordnung in sich schließt, diese nicht, weil ihr Gegensatz (die Unfaͤhigkeit) auf einer vollendeten Unbekanntschaft mit den Mitteln beruhen wuͤrde, welche jede Gesellschaft zu ihrer Erhaltung in sich traͤgt: eine Unbekannt schaft, die sich nicht voraussetzen läßt. eit der hoͤchsten Sicherheit kann man also auch annehmen, daß jede Gesellschaft, zum wenigsten im Großen genommen, diejenigen

Gesetze und Institutionen habe, dle ihrem Civilisations-Grade

entsprechen; denn wollte man das Gegentheil voraussetzen, so wuͤrde daraus folgen, daß, da alle Gesetze ohne Ausnahme nichts weiter sind, als Ordnungsmittel, die Gesellschaft aber nur durch die Ordnung fortdauern kann, eine Ordnung moͤg— lich sey, die nicht auf Mitteln beruhe. Alles, was man in dieser Beziehung zugeben kann, ist, daß die Gesetzgebung dem

Civilisations-Grade nicht ganz entspreche. Ist dies nun

wirklich der Fall, so wird der geselischaftliche Korper eine Unruhe empfinden, welche nicht eher aufhören kann, als bis sein Bedurfnißß nach Einheit und mit sich selbst befriedigt ist. Lange kann dieser Zustand niemals dauern; und da die Civilisations-Faͤhigkeit, als etwas,

das mit dem instinktartigen Streben des menschlichen Ge—

schlechts nuch Vervollkommnung eins und dasselbe ist, nicht zum Stillstand gebracht werden kann: so laͤßt sich annehmen, daß auch die Gesetzgebung nicht still stehen werde. Wer, der die Geschichte eines Volks (gleichviel, welches) mit Aufmerk—

samkeit and Nachdenken gelesen hat, kann sich gegen die Vei⸗

aͤnderungen verblenden, welche, nach und nach, in der , . schaftlichen Organisation desselben vorgegangen sind? Worin aber hatten diese Veraͤnderungen zu allen Zeiten ihren Grund? Worin anders, als in der fortschreitenden Civilisation? Und was waren sie in sich selbst? Veraͤnderte Gesetzgebung!““

„Herr ꝛc. Gans nennt die Gesetzgebung eine Wissen—

schaft von heute Dieser Ausdruck kann nicht anders als

auffallen. Dennoch durfte er der einzige richtige und ang⸗

messene seyn. Es soll damit nicht gesagt werden, daß die

Gesetzgebung, als Wissenschaft genommen, noch so roh, so unausgebildet sey, daß es ihr ganzlich an haltbaren Prinei— pien fehle; denn in dieser Gestalt würde von ihr, als ven

W fen uft⸗ gar nicht die Rede seyn koͤnnen. Es sell vielmehr damit gesagt werden, daß ihre Principe so allgeme⸗ ner Beschaffenheit sind, daß deren Anwendung sich mit einer großen Mannichfaltigkeit von Zustaͤnden, und mit einer Ent—

wickelung ins Unendliche verträgt. Was beschraͤnkte Theor— n issenschaft wir die Gesetzgebung nach Jahrtausenden von heute seyn; denn

tiker auch dagegen einwenden moͤgen:; als

beabsichtigt man in . nichts weiter, als ein Schnürleib fr

die gesellschaftliche h vermöge einer angebornen Kraft, anhaltend aller Versuche

spotten, welche gemacht werden können, ihr nur die eine oder

die andere Bewegung zu gestatten. Woraus gehen alle Ver⸗ aͤnderungen in den gesellschaftlichen Verhaͤltnissen hervor?

Aus den neuen Entdeckungen und Erfindungen, welche gemacht werden. So lange also der menschliche Geist thaͤtig ist ö

so lange es in der Gesellschaft Individuen giebt, welche den

Beruf fuͤhlen, die Summe der gesellschaftlichen Vortheile zu

vermehren; eben so lange werden auch neue n . 36 entliche Ord⸗

enschaft, die ins Unendliche reicht, uni

ist demnach eine

ihre Vollendung nur in dein Augenblick erhalten kann, wo das menschliche Geschlecht verschwindet. Dies ist auch darin erwiesen, daß es zu allen Zeiten unmoͤglich gem esen ist / eine,

Harmonie

mindert, und das Gerechte und Billige in den

rganisation, so wird die Gesellschaft,

Gesetzgebung seit dem J. 1808 erfa

207

fuͤr einen gegebenen Civilisations⸗Zustand vorhandene Gesetz⸗

gebung so zu gebrauchen, daß sie angewendet werden konnte

auf einen anderen Zustand, der eine niedrigere oder hoͤhere

Livilisation in sich schließt. Weiß man nun, durch welche 6 das menschliche Geschlecht in Europa zu demjeni⸗ gen Civilsations-Grade gelangt ist, auf welchem es sich ge⸗ genwaͤrtig befindet: so urtheilt man ohne Muͤhe, daß jede ehe. Gesetzgebung, welchein Volke sie auch angehoöͤren mag, nur einen historischen Werth hat, nach welchem sich zwar der Scharfsinn in Auslegungen an ihr uͤben kann, doch nur so, daß man dabei auf jede praktische Anwendung Verzicht lei⸗ stet, und sich vor allen Dingen in Acht nimmt, ihre Satzun⸗ gen zur Grundlage von Richter spruͤchen zu machen. Da, wo man hiervon das Gegentheil gethan hat, ist dieser Mißgriff immer aus dem Wahne entsprungen, daß eine fruͤhere Pe⸗ riode einen hoͤheren Cwvilisations-Grab in sich geschlossen habe, als der r, ist: ein Wahn, der seinen Grund nur in einer mangelhaften Auffassung der gesellschaftlichen Erschei⸗ nungen jener Periobe haben konnte.“ ;

Nachdem der Beurtheiler hierauf das Wesen der Gesetze

zu erklaren gesucht, wendet er sich an das fuͤr das Gesetz und namentlich fuͤr das Preußische Landrecht wahrend der letzten vier Jahrzehnte aus den . der Zeit entsprungene Resultat, das er als einen Reichthum, nicht sowohl an Ge⸗ setzen, als an Versuchen erklart, die erst durch die pruͤfende Hand des Gesetzgebers gesichtet werden müssen. Darum giebt ec auch der beabsichtigten Nevision der Preußischen Gesetzge⸗ bung, als einem Bedurfnisse der Civilisation, die er in ihrem stufenweisen Einwirken guf die Gesehgebung darzustellen sucht, seine vollkommene Beistimmung. Vom Landrechte zunaͤchst

jagt der Verfasser: „Zwei Umstaͤnde duͤrfen, unserer innig⸗

sten Ueberzeugung nach, nicht aus dem Auge gelassen werden, sobald von dem bezüglichen Werthe des Preußischen Land— rechts die Rede ist. Der eine dieser Umstaͤnde ist, daß das Landrecht zu einer Zeit ,, wo fuͤr den Austritt der Gesellschaft aus einem Zustande, der seinen Grund-Charakter in der Erbunterthaͤnigkeit hatte, sehr viel vorbereitet war, nur daß man von dem nothwendig darauf folgenden Zustande, wie es zu geschehen pflegt, keine deutliche Vorstellung hatte. Auch die Urheber des Landrechts waren bloße Revisoren der fruuͤheren Gesetzgebung, und bezweckten im Grunde nichts Anderes, als diese zu einer solchen Einheit und Harmonie zu erheben, wodurch die richterliche Willkuͤhr 9. ver⸗

usspruͤchen der Gerichtshofe gesichert wuͤrde. Die Zwitterhaftigkeit, welche man ihrer Schoͤpfung zum Vorwurf gemacht hat, war, wenn sie einmal als Fehler betrachtet werden muß, so gar ein nothwendiger Fehler, weil der Gesetzgeber, wie gut er die Zukunft auch ahnen mag, dieselbe nicht vorweg neh— men darf, wenn er nicht eine granzenlose Verwirrung ber bei⸗ fuͤhren will. Der zweite Umstand ist, daß das Preußische Landrecht in demselben Jahre in Thätigkeit gesetzt wurde, wo die Franzoͤsische Umwaͤlzung zum Ausbruch kam. Hat man von dem Zusammenhange, worin die Europaͤische Ge— sellschaft mit sich selbst steht, eine nur einigermaßen ange⸗ messene Vorstellung: so begreift man ohne Muͤhe, wie das,

was vom Jahre 1789 an in Frankreich dadurch geschah, daß

man alle gesellschaftlichen Ideen auf die Kapelle der Kritik brachte, und das ganze politische Gebäude aäbtrug, um es von

Grund aus neu aufzuführen, nicht erfolgen konnte, ohne den

Gesichtskreis der Gesetzgeber aufs Wesentlichste nicht blos zu verandern, sondern auch zu erweitern. In diesem großen Ereigniß lag also eine sehr starke Aufforderung zur Prufung dessen, was in dem Landrecht hene aut perperam positum

aut constituslum erat (um den Ausdruck des Kanzlers Ba—

con beizubehalten). 1 Es wird alsdann der „Austritt aus dem Zustande der Erbunterthaͤnigkeit in den der buͤrgerlichen Freiheit“, als ein Zweck bezeichnet, den die Civilisation während der letzten Jahrzehnte immer vor Augen gehabt. Es wird nachgewiesen, daß nur „der Gedanke, aus fruͤheren Gesetzen und Institu= tionen das fortzuschaffen, was als Ursache von Schwaͤche und Kraftlosigkeit einleuchtete, als die Grundlage aller der Abänderungen betrachtet werden df. welche unsere gesammte ren hat: Abänderungen, welche in den 1220 Nummern unserer Ge etzsammlungen aufs Vollstaͤndigste aer, me eee. sind, und saͤmmtlich, was auch gegen die rem ßigkeit einzelner eingewendet werden moͤge,

einem und demselben Ziele zuf . , welches eben kein an⸗

deres, als das oben bezeichnete „Die“, faͤhrt der Beur—⸗

theiler fort, „von den Revisoren des Landrechts zu loͤsende Aufgabe ist demnach eine sehr bestimmte und positive; keinen

Augenblick konnen sie sich daruber täͤuschen, vorausgesetzt, daß

ein gegebener Civilisations-Grad hinsichtlich der gesellschaft— lichen Organisation fordert, andererseits von dem, was der er me Gesellschaft Noth thut, fuͤr welche sie arbeiten. Wollten sie bloße Allgemeinheiten und Abstrakte, wie es wohl hergebracht ist, zu ihren Fuͤhrern erheben, spo wurden sie sich der Gefahr aussetzen, ihre e, ,, n g ,, Der Stoff, in welchem sie arbeiten, ist ihnen in den Gesetz, Sammlungen gegeben; und diesen Stoff so auszubilden, daß er die hoͤchste Uebereinstimmung mit sich selhst gewinnt: dies und nichts Anders ist das letzte Ziel ihrer Bemühungen. Un— streitig nun kann dieses Ziel nur dadurch erreicht werden, daß die Revisoren mit einer gruͤndlichen Kenntniß vorwͤber— egangener Gesellschaftszustaͤnde eine klare Anschauung der endenzen des gegenwartigen vereinigen; allein dies ist ihre Angelegenheit, und nur das Gelingen oder das Mißlingen des von ihnen zu bestreitenden Werks kann daruber entschei⸗ den, ob und in wiefern sie demselben gewachsen waren. Bis zu diesem entscheidenden Zeitpunkt ist jedes (vortheilhafte oder nachtheilige) Urtheil uber ihre Gelehrsamkeit, ihre praktische Einsicht und ihren redlichen Willen, vollkommen uͤberfluͤssig. Die einzige Bemerkung, welche wir uns in dieser Beziehung noch erlauben moͤchten, betrifft die Verrichtung des Gesetzge bers, als solche. Fuͤr ihn ist die chronologische Ordnung der Zeitraͤume nicht die philosophische. Anstatt zu sagen: die Vergangenheit, die Gegenwart und die Zukunft, sagt er: „die Vergangenheit, die Zukunft und die Gegenwart.“ enn, erst wenn man die Zukunft in der Vergangenheit richtig anà— geschaut hat, kann man auf die gegenwaͤrtige Zeit, die immer nur ein Punkt ist, so zuruͤckkommen, daß man 16 Charak⸗ ter gehörig auffaßt und ihr Gerechtigkeit wiederfahren . 2 Beurtheiler geht alsdann wieder zu dem Pro spee— tus des Herrn z. Gans selbst uber, indem er auf die Frage: „Was laͤßt sich von der Beshnͤlfe einer Theorie er— warten, welche sich der Gelehrsamkeit, der praktischen Einsicht und dem redlichen Willen, wo nicht gegenuber, doch zur Seite stellt?“ folgende Anwort giebt: „Der Mißbrauch des Wortes „„Theorie““ ist nur allzu gewöhnlich. Maͤnnern, denen

man, außer dem redlichen Willen (der sich gewissermaßen

ganz von selbst versteht), Gelehrsamkeit und praktische Ein— sicht zuschreibt, kann Herr 2e. Gans nicht die Theorie ab— sprechen wollen; denn, bei dem innigen Zusammenhange, worin Gedanke and That mit einander stehen, wurde dies nichts weiter heißen, als jenen Maͤnnern die Faͤhigkeit ab⸗ sprechen, welche die Erfüllung ihres Berufs erfordert. Was

ist Gelehrsamkeit in Beziehung auf Gesetzgebung? Gruüͤnd⸗ liche Kentniß fruͤherer Gesellschaftszustaͤnde mit allen Erschei⸗

nungen, die sich daran knuͤpfen. Was ist praktische Einsicht?

Geuͤbtheit in Anwendung einer richtigen Methode auf Faͤlle, welche so noch nicht da gewesen sind.

1 Wie nun ließe sich wohl das Eine oder das Andere von der Theorie trennen.

die Frage beantworten muß, was Herr ꝛc. Gans unter Theo⸗ rie in Beziehung auf die Gesetzgebung versteht. Der ein—⸗ zige Aufschluß, den er selbst daruber giebt, scheint in den Worten enthalten zu seyn: „es sollen nicht sowohl historische Abhandlungen, welche das bestehende Recht erläutern, aufge⸗ nommen werden, als vielmehr Urtheile uͤber die Brauchbar— keit und Unbrauchbarkeit der heutigen Gesetz gehung; das hi⸗ storische Element ist nicht ausgeschlossen, aber zum erlaͤutern⸗ den Mittel herabgesetzt.“ Dieser Aufschluß reicht jedoch nicht aus, um zu einer sicheren Auschauung dessen zu gelan— ern was Herr ꝛc. Gans se ine Theorie nennt. hierbei nichts weiter uͤbrig, als den Erfolg, so wie er sich in der Behandlung der einzelnen Gegenstaͤnde offenbaren wird, geduldig abzuwarten. Unsern Wuͤnschen nach wird er so

, ehlt. Fuͤr die

glaͤnzend ausfallen, daß alle Welt darin uͤber ein kommt, Hr: zx. Gans habe eine sichere Methode erfunden, den Ge⸗—

darauf muß seine Theorie, wenn sie rechter Art seyn soll, ausgehen, Die volle Wahrheit zu gestehen, mißfäͤllt uns nur die beabsichtigte Sonderung des Historischen von dem Phi⸗ , in der Behandlung der Gegenstaͤnde, Eine Phi sosophie, der es an den Thatsachen der Geschichte fehlt, scheint uns eben so sehr monstrum horrendum ingens, cui lumen adempium, zu seyn a Deschi 1 Gestt ebung sind gut coordinirte, 8. h. nach ihrer Succession aufgestellte Thatsachen, das Ein zige, was aus der Dunkelheit ins Licht führen kann; denn in der Gesetzgebung laͤßt sich nichts vorwegnehmen, und eben (. so wenig etwas ruͤckgaͤngig machen. Doch wir wollen uns durch diese Bemerkungen nicht zum Kritiker uͤber Arbeiten aufwerfen, welche noch nicht erschienen sind. Es kann ja so⸗

gar der Fall seyn, daß diese Arbeiten unendlich brauchbarer

sie eine deutliche Vorstellung haben, einerseits von dem, was h sind, als die angeründigte Methode erwarten läßt. te

*

In der That, man kommt in Verktegenheit, wenn man sich

s bleibt

setzen die höchste Angemessenheit zu geben; denn .

ls eine Geschichte, der es an