1830 / 31 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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der Zeitpunkt, mit welchem die in dem Gesetze üͤber die Einrich=

tung des 83 evision der Grundsteuer eintreten soll, noch nicht bestimmt

werben ann und daher auch eine Entscheidung über die Zulaͤssig⸗ keit der dieserhalb gemachten ftr g. ausgesetzt bleiben muß. Wegen Aufbringung der fur die Kat lichen Tien! muß eg bei den Bestimmungen 25. November 1827 sein Bewenden behalten. Ang den wiederholten Antraͤgen wegen alsbaldiger Ermaͤßi⸗ . ö bisher ermittelten Kgtastral⸗Rein - Ertraͤge haben Wir

e n, ,,. erforder⸗ Inserer Ordre vom

cranlasun engue Prüfung ehlkrde aufzutragen.

nachsten Provinzial Fandtage wird uber das Refultat

junft . * ö. Vorschrift uber die Art, in welcher Berschtizung einzelner erweislicher in der Kataster⸗Aufnghine ek ,. Irrihümer erfolgen soll, von dem Finanz Mini- theilt

heren. Eine nochmalige allgemeine Ręevisian saͤmmt⸗

ein⸗Ertrags⸗Abschaͤtzungen kann aber nicht stattfindeͤen,

,,, tors ist nicht mehr erforderlich, da zwei dergleichen In r

; 7 ind. Den gintr den fuͤr die . er ein

Informatlon den Zutritt zu den Prüfungs Commissionen

einen Kataster Verbande sowohl als den Bezirks Prüfungs⸗

Tommissionen zu gestatten, haben Wir genehmiget, und soll zu a weck ar , r., Deputirten freistehen, die Kataster⸗ Verhan üg t ind muͤndlicht Erlaͤuterune sangen; dabes muß jedoch jede Störung und jeder Kosten-Auf⸗ wand vermichen werden. Wegen der gewuͤnschten Aenderung der in der Kataster⸗ Instruction angenommenen Abschaͤtzungs Prin ci⸗ pien der Rein -Ertraͤge der Fäbriken, Muͤhlen und anderer ge⸗ werblichen Anlagen wird Unsern getreuen Standen bei ihrer näͤch⸗ sien Bersammlung die Veranlassung zu einer naͤhern Begutach⸗ tung dieses Gegenstandes gegeben werden.

g. Bas wiederholte Gesuch ein Erlaß der nach der vergefun⸗= denen Verfssung von einem Theile der Provinz Westphalen auf⸗

aben⸗Wesens vom 3. Mai 1836 vorbehaltene allge⸗

genommen, dem Finanz⸗-Minister cine nochmalige ru 7 n e, n unter Zuziehung der Kata⸗

ts an a nahme an , aͤft gewaͤhlten lad fen Mitgliedern zu ihrer

ngen einzusehen, und muͤndlicht Erlaͤuterungen zu ver⸗

w,, jetzt mit dem Steuer-Contingente vereint zu den

Staats Kassen

seßenden Zulags Prozente zur Grundsteuer, kann

aus den schon in dem Landtags Abschiede vom 15. Juli 1827 an

gefuhrten Gruͤnden nicht gewaͤhrt werden

Indem Wir Unsere getreuen Staͤnde dieserhalb auf die Ve⸗

stimmungen des 8. des Gesetzes wegen Anordnung der Provin⸗

zial Stande für die Provinz Weßphalen vom 7. Marz 1844 ver⸗

wiesen, lasfen Wir denselben jedoch cine Denkschrift Unsers Fi⸗

nanz Ministers hierbei zugehen, welche auf Unsern Befehl über

den Inhalt der Eingabe vom 29. December v. 3 7 zur Auf⸗ 16

*

1 . des den getroffenen . über Beischlige zum Grunde liegenden Sa se ö Den Antrag wegen Vörlegung von Nachweisungen uͤber die

ber rundsteuer⸗ verhaͤltnisses entworfen ist.

Verwendung der fur die Kataster Aufnahme ünd den Remissions⸗

Fonds aufzübringenden Steuer⸗-Beischlaͤge, 16 haben die deshalb nöͤthigen Anordnungen treffen lassen. Die Ueher= tragung der Ersparntsse bei den Remissiöns-Fonds fuͤr den Be⸗ darf dez folgenden Jahres findet bereits statt; außer den Beischlaͤ⸗ gen 9 Das Kataster und den Remissions-Fonds werden aber in der Provinz Westphalen keine Steuer- Beischlaͤge zu Provinzigl⸗ Zwecken erhoben Die Summe, welche im Regierungs-Bezirk Arnsberg für den Wegebau aus dem Grundsteuer Auffommen be— simmmt st, gehört dem Herzogthum Westphalen ausschließlich an,

eben so wie die Erhebung eines Beischlages fur den Schulfonds

nur im Regierungs Begir Muͤnster att finder.

10. Die Leinewand Legge betreffend, haben Wir befohlen,

daß darüber nach erfolgter Vernehmung sachkundiger 2 der dabei interessirten Gewerbe solche allgemeine Vorschriften ent- worfen werden, daß durch sie der beabsichtigte zweck mit der zur Sicherung der biesteitigen Concurrenz mit dem Auslande nöthigen . geringen Beschraͤnkung der Freiheit des Gewerbe⸗Be— tricbs erreicht wird.

11. Auf den Antrag der getreuen Staͤnde wegen Einführung gleicher Wagenspurbreiten in der Provinz, haben Wir unter dem 30. Juni d. J eine desfall sige Verordnung erlassen, und guch be⸗ fohlen, daß seitig⸗ Behufs der Berathung uber eine gleichmäßige Eintichtun in den Rhein- Provinzen dem naͤchsten Rheinischen

Provinzial Landtage vorgelegt werde.

12. Die nachgesuchte Ertheilung von Ausgangs Paͤssen auf robe Schaafwolle hat in dem . daß diese Maaßtregel ledig⸗

ich zum Besten der Produzenten als eine Ausnahme von der Re⸗ cl gerechtfertigt erscheint, denselben aber, da sie nicht directe ins Aussand erporfiren, nicht zu Gute kommen wuͤrde, nicht bewilligt werden können. ůè3 .

Im ubrigen aber steht um so 36 zu wuͤnschen, daß die se,, , dortiger Provinz sich von ihrer gegenwaͤr⸗ tigen noch niedrigen Stufe erheben moge, als die Behauptung, daß Klima und Boden daselbst einer eintraͤglichern Schafzucht a, durch mehrere Beispiele bereits hinreichend widerlegt worden ist. wan

13. Auf die Beschwerde Unserer getreuen Staͤnde uber die

Heranziehung aller staͤdtschen Material- Üünd Schnittwaaren Haͤnd⸗ ler fir Gewerbe⸗ Steuer vom Handel mit kaufmännischen Rechten, erbffnen Wir denselben, daß in nähere a nn zogen werden soll, in wiefern vor vollendeter Revision der 4

die polizeilichen Verhaͤltnisse der Gewerbe,

enauert Bestimmun⸗

gen fuͤr die Einordnung der Gewerbetreibenden in die verschiede⸗

rn über

enchmigen Wir und

Gesetz vom 30.

nen Steuer Klassen, als diejenigen, welche das Gewerbe⸗Steuer⸗ at 1820 enthalt, gef, werden konnen. Un⸗

abhängig hiervon ist dem Staats Miinssterio eine nahere Prüfung

des Verfahrens aufgetragen, nach welchem saͤmmtliche mit Mate⸗

e , , Schnittw

den Staͤdten als Handeltreibende mit kaufmaͤnnischen

wie w und in der Klasse A. besteuert werden sollen, so wie auch

er Finanz⸗Minister angewiesen worden 4

von den getreuen Staͤnden Uns vorgetragenen einzelnen Faͤllen

sofort naͤher untersuchen zu laffen

14. Wegen der beabsichti

(erkennen.

schluge unter⸗

ner, um diesen 3zustand allmaͤlig zu verbe

Unterhaltung der Chaussesen zu sichern. : Wie nun diese Unterhaltung eine allgemeine Staats- Angele

genheit ist, so ist es auch der Bäu neuer Kunst⸗Straßen, in sofern

die Kosten aus den Stagts-Fonds . egeben werden Beruͤcrsich⸗

tigen die getreuen Staͤnde die hbchsthedentenden Chaussee⸗Anlggen,

die aus den Stagts-Fonds theils seit 1516 ausgeführt, theils in

der m begriffen, oder doch angeordnet sind, so werden a

sie nur Veranlassung zur dankbaren Anerkennung der Fuͤrsorge finden, welche der dortigen auch in diesem Verwaltungs⸗ jweige gewidmet ist. Auch fernerhin wird auf die Anlage neuer Kunst-⸗Straßen, so weit es die Mittel des Staats und die billige Beachtung des gleichartigen Beduͤrfnisses anderer Provinzen ge⸗ stattet, Bedacht genommen werden, dabei auch die von den Staͤn⸗ den gewuͤnschte 3 Verbindung zwischen Mänster und Bielefeld Gegenstanz naͤherer Beruͤcksichtigung seyn.

Wenn aber den getreuen Standen einc Theilnahme an der Verwaltung der Staats ghaussee Angelegenheiten im Widerspruch mit den durch das Gesetz vom 5. Juni 1825 lh

der größtentheils sehr mangelhafte Zustand der inneren Verbindung z⸗ wege in dortiger Bej dem geaͤußerten lebhaften Wunsche der Staͤnde, ihren

Eifer fuͤr die Verbesserung der Communikatio ns Mittel zu bethd⸗

tigen, bei der vielfaͤltigen Gelegenheit, diesen Wunsch durch eine wesentliche Wirksamkelt zu bft digen, lassen sich die guͤnstigsten

Folgen für die Verbesserung der inneren Verbindungswege erwar⸗ ten, und Wir wiederholen daher die den Staͤnden schon in dem Landtags⸗Abschiede vom 13. Juli 1827 ertheilte Zusicherung, daß es ihnen gestattet seyn soll, zr Beaufsichtigung derjenigen Kunst⸗

Straßen, welche die Provinz auf gemein same Kosten ober auf Ak= tien anlegen wird, staͤndische Commissarien zu ernennen.

nittwaaren 3 ndeltreibende Individuen in n Rechten an.

„das Verfahren in den

; vo nen beigelegten Befugnissen, nicht zugestanden werden kann, so bietet ihnen doch

rovinz ein weites Feld fuͤr ihre Wirksamkeit dar

13 Blatter, haben Wir der zur Berathung uͤber ĩ

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ö

fehr großer Zahl vorhandenen kleineren Fluͤssen die dauernde Ver⸗ ö foͤnnen Wir Uns durch den erneuerten Antrag der Stande nicht bewogen finden, wider die Vorschriften der bestehenden Exeentions⸗ ̃ J f. Ordnung die Subhastation der in Geld- oder Natural⸗Praͤstatio⸗ ten der Techniker, eine Last auferlegt werden mußte, welche mit nen bestehenden Renten als Mittel zur Befriedigung der Exeeu⸗ tionssucher unbebingt anzuordnen.

pflichtung zur Unterhaltung des dabei erforderlichen technischen

Personals und zu den sonstigen Ausgaben fuͤr diese ihnen zustehen⸗

den Gewässer und deren Ufer, nach den Gutachten und Vorschrif⸗

dem Zweck in keinem Verhaͤltnisse slehen und als eine laͤstige Be⸗ aufsichtigung des Privat⸗Eigenthums vielfache Beschwerde erregen würde. Dahingegen aber wollen Wir es den Eingesessenen eines jeden Kreises anheinigeben, wenn sie, zur mehreren Sicherstellung der Anwohner der gedachten kleinen Gewaͤsser, die Anordnung be⸗ sonderer Maaßnahmen dennoch fuͤr nothwendig halten, auf dem Kreistage eine Vereinigung zu Vorschlaͤgen dieserhalb zu treffen⸗ der, möglichst wenig kostspieliger Einrichrungen zu veranlassen. 26. Den Vorschlaͤgen wegen Vorbeugung der von Unsern ge⸗

treuen Staͤnden besorgten unverhaäͤltnißmaͤßigen Vermehrung der

auf Tage- Arbeit angewiesenen Heuerlings-Familien und nicht fila erg, neuen n ebf ngen stehen viele erhebliche Beden⸗ len entgegen. * 2. ' 1 . 2 c

Da diese Vorschlaͤge indeß zum Theil mit mehreren in Folge der Anträge anderer Landtage in Berathung besindlichen Gegen⸗ staͤnden der Gesetzgebung in Verbindung stehen, so haben Wir be⸗ fohlen, daß gleichzeitig mitz diesen die Besorgniß und Wuͤnsche ünferer getreüen Stände naͤher erwogen werden sollen.

21. Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde wegen Ankauf und Aufzucht der Remonten in der Provinz Westphalen, haben

Wir gern genehmigt, daß die in dortiger Provinz stationirten 3 ö . soviel als möglich daselbst nkaufen md⸗ gen, und ist Unser Ober- Praͤsident angewiesen worden, sich hier⸗ äber mit ünserm commandirenden General des Iten Armee Corps zu vereinigen. Dem Gesuche um Etablirung 32. Remonte De⸗ vots in der Provinz kann dagegen fuͤr . nachgegeben wer⸗ den, da der wegen der sich alljaͤhrlich erhbhenden Förderungen

mehr zureichende Remonte Fonds sich gegenwärtig darguf be⸗

schränken muß, nur solche Pferde zu kaufen, welche mit Sicher⸗

heit erwarten lassen, daß sie fur die Armer brauchbar werden, die glüfzucht von Füllen im Großen aber uberall, wegen der Noth⸗

wenbigkeit, sie bis zum dten Jahre zu ernaͤhren, bei der Ungewiß⸗ helt ihrer Entwickelung und bei dem in der Regel stattsinden⸗ Ansta zbrig ein: e,, Lokal und ohne die Anstellung des zu der weitern Be⸗

den Abgang sehr kostbar ist, und die Pferdezucht in Westvhalen zudem noch nicht die Ausdehnung gewonnen haben durfte, ein Remonte Depot mit brauchbaren dreijährigen Pferden zu füllen, 22. Das Gesuüch wegen e, , , , , der Intelli⸗ iesen Gegen⸗

and bereits angeordneten Commissien zur Prufung und Berück

sichtigung zuferkigen lassen. Den Antrag auf Wiederherstellung

des im Jahre 1877 aufgehobenen Intelligenz Blattes fuͤr den Ju⸗ risdietions Bezirk des Hofgerichts zu Arnsberg begruͤndet sindend,

haben Wir aber dieserhalb schon jetzt das Erforderliche angeordnet. 23. Den Antrag Unserer getrenen Stande, daß r,.

auf einige Gattungen von Forderungen die Verjaͤhrungs Fristen ae, . werden möchten; und nicht minder die

vinzielle, sondern das allgemeine Recht betrifft, haben Wir an un sern l , MRinister abgeben laͤssen, um felbige bei Revision der Gefeß gebung naher pruͤfen zu lassen.

schiffbaren

de zer n bereits eingeleiteten Erdrterungen über die bestehenden der Pferdezüchter fär brauchbare zjaͤhrige Remotrt⸗ Pferde nicht 39 . rn .

Landes⸗Archive genommenen Archive der in den ve

die ständische Petition nichts enthält. Wir müssen daher der

Petition um nahere Bestimmung des Pfandrechts der Glaͤubiger, da solches rein privatrechtlich ö 3 3

3

e

2. 1, 8 1 re und war . ;

Die von einigen Gerichten angengmmene Meinung, gl ob der Glaͤubiger nach dem Gesetze vom 4 Juli 1822 gentthigt werden koͤnnte, sich die seinem Schuldner zustaͤndigen Geloͤ⸗Renten nach dem Ablbsnngs⸗Preise wider seinen Willen uͤbereignen zu

lassen, ist nach Anzeige Unsers Justiz Ministers von demselben kei⸗ nesweges jemals gebilligt worden, auch ist dieselbe in den Be⸗ ge

stimmungen der 1 ff. 8. 5 und 109. des vorgedachten Gesetzes

nicht begruͤndet, wonach vielmehr dem freien Willen des Erecn⸗

tionssuchers uͤberlassen bleibt, ob er dergleichen Renten fuͤr sich

einziehen und sich darauf nach 8. 2 ff. des Gesetzes anweisen oder

solche nach 5. 5 und 10 a. 4. S. in Zahlung annehmen und sich solche uͤbereignen lassen will; der u n Mf. ist daher ange⸗

wiesen, die Gerichte, bei welchen eine entgegengesetzte Praxis an⸗

genommen seyn sollte, hiernach zurecht zu weisen; dagegen aber

29. Der Vorschlag wegen Ausfertigung von Aitesfen der Hy⸗ potheken⸗Behörden, in Stelle der nach Vorschrift der Hypotheken-

2 zu ertheilenden Reeognitions⸗-Scheine, haben Wir fuͤr i

zweckmaͤßig befunden und deshalb durch Unsere bereits in der Ge⸗ setzsammlung aufgenommene Ordre vom 109. Mai d. J. das Nö⸗ thige festgesetzt Auch haben Wir unsern Justiz-Minister angewie⸗ sen, bei der Revision der Hypetheken⸗Ordnung auf die möglichste Verminderung der Kosten Bedacht zu nehmen. .

30. Die Ressort- Streitigkeiten zwischen den Gerichten und

General⸗Commissionen wegen Ausfuhrung der Gesetze vom 21sten April 1825 uͤber die Rechts Verhaͤltnisse der Grundbesitzer in dem

vormaligen Westphaltschen Landestheil, sind mittelst Vereinigung

Unserer Minister des Innern und der Justiz den Antraͤgen 3

rer getreuen Staͤnde entsprechend erledigt, und die Behörden die⸗ serhalb mit erforderlichen Instructtonen versehen worden. Auch ist durch Unsere bereits durch die Gesetzsammlung publieirte Ordre vom 2 Junius d. J. verordnet worden, daß alle Prozesse Kber die Rechtẽ Verhaltnisfe des laͤndlichen Grundbesitzes in denjenigen gandestheflen, fuͤr welche die Gesetze vom 21. April 1825 erlasfen sind und , nach diesen Gesetzen zu entscheiden sind, sie mod⸗ gen bei den General-⸗Commissionen oder den Gerichten anhan⸗ gig seyn, in dritter Instanz zur Entscheidung des Geh. Ober⸗Tri⸗ bunals gelangen sollen. ! . . zl. Ueher die beantragte Jagd- Gemein heitstheilung Srdnun behalten Wir Uns vor, Unsere Entschließung y,, sobald die

und rechtlichen Verhaͤltnisse beendigt seyn werdeen

32. Dem Anträge Unserer gerrenen . 21 weh n ,, zelnen Theilen der Provinz bestandenen staͤndischen Corporationen ausantworten zu lassen, können Wir zur Zeit schon um deswiller keine weitere Folge geben, weil die Ausantwortung ohne die nn⸗ thigen Anstalten zur Uebernahme, folglich ohne ein gehörig ein.

orgung erforderlichen Personals nicht thunlich ist, hiervon aber weitern Erwägung des kaͤnftigen Landtages anheim geben, ob für diese , m auf Kosten der Provinz zu sorgen sey, und dafern auf den Antrag zurückgekommen werden ü e de ihrer Er llaͤrung und der Einreichung eines Plans zut Cinrichtung entge⸗ ensehen. Bei diesem letzteren wurde jedenfalls dafuͤr gesorgt wer⸗ en müßen, daß das staͤndische Archiv zu jeder Zeit bei eintreten⸗ dem Bedürfnisse zugaͤnglich sey. Vorlaͤufig muͤssen Wir jedoch, unsere getreuen Staͤnde darauf aufmerksam machen, daß die Ver⸗ einigung gller derjenigen Atten und Urfunden, welche sowo fuͤr die Geschäfte der Provinz als fuͤr das Beduürfniß der Verwaltung von Wichtigkeit sehn möchten, in einem bffentlichen Landes⸗-Nrchive fuͤr das Angemessenste erachtet werden muß, um so mehr, als dem Landtage, wenn derselbe bei seinen Verhandlungen der Kenntniß

ies einen oder andern Aktenstüͤcks beduͤrfen sollte, die gewuͤnschte

Mittheilung nie versagt werden wird.