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Beischlage auf die Grundsteuer gleichmäßig auf 43 pCt gesetzt, als soviel solche im , in den verschiedenen Franzoösi⸗ schen Departements ungefahr betragen hatten. In den spaͤter aus der Oesterreich⸗Bahyerschen Verwaltung an. Preußen abge⸗ tretzenen Bezirken setzte man diese Gleichstelung fort und erhob songch fuͤr das Jahr 1817 von dem aus den Grundsteuer-Quao⸗ ten der Gemeinen ,, Prinzipal⸗Kontingente der i r sletunge ezirke überall am linken Rhein⸗-Ufer 43 pCt. Beischlaͤge.
Mit dem Jahre 1819 wurden die fuͤr ,, . simmten Centimes adqditionnels dieser Bestimmüng zurüäckgege⸗ ben und hiernaͤchst, nachdem das Gesetz vom 36 Mai 1820 über die Einrichtung des Abgabe⸗Wesens bereits in Kraft getreten war, durch Allerhöchste Kabinets Ordre vom 17. September 1822
Prozenten für die Elementar- Erhebung 1. die bisher zu den bestaͤndigen und unbestäͤndigen Depar⸗ mental⸗Ausgaben beigeschlagenen 17 Centimen und die 4 Cent imes⸗Facultatifs überhaupt mit 21 pCt. ferner er⸗ hoben werden und zu den Staats-Kassen fließen; 2. die 4 0 welche zu den Remissionen und zur Deckung . . Aut . bestimmt waren, auf 2 pCt. herabgesetzt wer⸗ 3. zum Bau und zur Unterhaltung der Bezirks-Straßen . . 2 . 4 für das Kataster die bisherigen 35 pCt. uberall gleichmaͤ⸗ fig veranlagt und verwendet werden sollten. Zugleich e neue nn, ,, über das Straßenhau⸗ 2 und späterhin wurden die Beischlaͤge fuͤr die Aufnahme des Grundsteuer⸗Katasters auf 85 pCt. festgesetzt. Die Einziehung der so eben gedachten 21 Centimen zu den Staats-Kassen rechtfertigte sich durch die gesetzlichen Bestimmun⸗ gen, welche von der Fraͤnzbsischen Regierung über die Verwen⸗ dung dieser Beischlaͤge ertheilt waren. Das diesen Gegenstand betreffende Kaiserliche Dekret vom 21. September 1812, das letzte, welches darüber vor der, Ende 1813, erfolgten Occupation er⸗ lasen ist, ergiebt . in seinem Texte als durch die ange— hängten 5 Nachwelsungen, daß die 17 Centimen fur veraänder—⸗ liche und unveraͤnderliche Departemental- Ausgaben theilweise esnen General -⸗Fonds bildeten, in den Rechnungen des oͤffentli— chen Schatzes elnbegriffen und von den obersten Staats Behöͤr⸗ den regulirt wurden, und zu den vorkommenden Ausgaben nicht 8 denn außer den 1,725,000 Franken, welche als Haͤlfte der Gehalte der Praͤfekten von den Gemeinen besonders aufge⸗ bracht wurden, mußten diese im Jahre 1812 noch das Deficit von 5.128.538 Franken besonders hergeben und zur Deckung desselben 5 pCt. ihrer Revenuen ebenfalls als einen General— Fonds in den bffentlichen Schatz zahlen , 9 6 der stxirten Gehaͤlfer der Praͤfekten, Unterpraͤfekten, Praͤfektur⸗Raͤthe und General- und Arrondissements⸗Einnehmer, waren die Regierungen und Landraͤthe, die Reg ierungs, Hauht= und Kreis Kassen eingetreten, und die Gehalte der bei den Frie⸗ dens-Gerichten und Tribunglen angestellten Justiz⸗Begmten dauerten fort. Eben dieses war der Fall hinsichtlich der Buͤregu— Koen dieser Behörden, der Gehalte der Thieraͤrzte, der Mie⸗ then und Unterhaltungs-Kosten der öffentlichen Gebaͤude, der i, chr m e el Ausgaben der Unterhgltungs⸗Kosten der Ge— fangengen und Zuchthäuser, Heheammen⸗Anstalten und Land⸗AUr= , . uschuͤsse aus den Zulags-Centimen⸗ a n n Es ist namlich nicht zu uͤbersehen, daß nach er . dͤsischen Verfassung die Land⸗Armenhaͤuser (épats de men a ht allein aus Departemental⸗Fonds unterhalten, fondern daß dazu noch besondere Beitraͤge von den Gemeinen gejahlt werden mußten Das Kaiserliche Dekret vom 5. Juli hs über die Ausrottung der Bettzlei verordnet, daß in jedem Departement ein Land⸗Armenhaus (dépét de mendieité) errichtet, Die Kosten der ersten Einrichtung gemeinschaftlich aus den Staats Kassen und von den Departentents und Gemeinen, die Unter⸗ ba ,, . aber allein on den Departements und CGemei⸗ nen geg sn werden sollten. In dieser Art hat die Ausführung fatt gehaht, wie die ferner erlaͤssenen Dekrete, z. B. Lettres de éLeration du depot de mendiecite du ,, de la Roer à Brauweiler vom 16. September 1899, du rasimène vom 18. April 1812, de la Sarthe vom 18. April 1812, de Isere vom 7. Mai 16 4 la Dordogne vom 14 Juli 1812, und andere naͤher arthun. Die 4 Centimes facultatils, welche nach dem Finanz-⸗Gese som 24. April i306 fer den Cultus, fuͤr die llnte n . fentlicher Gebaͤnde oder zum Straßen und Kanal-Bau aufge⸗ bracht wurden, hatten diese letztere Bestimmung seit der Publi= kation des Kaiserlichen Dekrets vom 16. December 1816 uͤber
ven Wegebau, und seitdem zu den Kanal⸗Bauten ebenfalls be⸗ ker lle 6 waren, bereits verloren, — das
obgedachten Dekret vom 21. September 1812 bei, te vierte Tableau ergiebt, daß solche im Jahre 1812 nur . Ausgaben für die Reserve⸗Compagnteen, zu Reparaturen öffent⸗ r Gebäude, zn Zahlungen an die Blsthuͤmer und zu ver⸗ schiedenen Ausgaben von grringerem Belang verwendet wurden. Auch e f g, dauerte, wenn gleich in veraͤnderter Art, fort, erbbhete ssch in mancher Hinsicht spgterhin noch und n, ,, , . hre 1 ngegrdneten PHrovinzial⸗ und Kreis⸗-Verwaltungen ! n te. Sas Aufkommen aus den 21 . *
entimen von allen ehemaligen direkten Steuern, von weichen
. daß außer den 1 bisher gesetzlichen
die Kosten der seit dem
sie erhoben wurden, bei weitem überstiegen. Indem also nur dieses Aufkommen zu den Siren s an gf ch Wie dyr [ n gen wurde, ersparten die Gemeinen immer noch die fruher ent⸗ richteten sehr bedeutenden Beitraͤge zur Besosdung der Praͤfek— ten und zur Deckung des Deficits, welches sich auch schon un— ter Französischer Regierung in den durch die Beischläge aufkom— menden Summen gegen den erforderlichen i fuͤr die Departemental- Verwaltung ergab. Sind bei veränderter Ver fassung einige Verwendungen fuͤr Baumschulen, Ackerbau Ge— sellschaften 1c, deren Betrag nach Abzug des auf die ubrigen
aufgehobenen direkten Steuern fallenden Antheils fur die dies
seitigen ehemals Franzoͤsischen Landestheile nur höͤchst unbedeu—
tend seyn kann, hier und da weggefallen, so sind andere eben so nützliche an deren Stelle getreten, und es konnte aus 3 Uumstande um so weniger ein Anspruch auf Erlaß hergeleitet werden, als auch unter dem Französischen Gouvernement die Verwendungsart der Steuer⸗Beischlaͤge vielfach veraͤndert wurde. In Frankreich werden nach dem Gesetze über das Budget e. — vom . . 1828 n zu den eben gedach— Zwecken, fuͤr welche die eingezogenen 21 pEt. B bestimmt waren, von der Giund d reg . s ohne besondere Bestimmung (sans affectation spébiale) 10 Cent J , n . und veraͤnderliche Pep arte en raf, m n. — an Centimes facultatifs (in maximo] ...... .... 3. 561
34 Cent.
also 13 mehr erhoben.
Die ehemals Franzbsischen Landestheile am linken Rhein—
Ufer, welche nunmehr zu den Regierungs-Bezirken Duͤ f he n,. 2 , . 't , . e nents ausmachten, hatten schon mit dem Jahre 181 die Franzbsische direkte Steuer-Verfassung erhalten 33 . in den Dispositionen des oben angefuhrten Gefetzes vom 21. September 1812 eingeschlossen Auch hier waren daher die 17 Centimen zu den Departemental Ausgaben und die 4 Gentimes faeuliatits, abgesehen von den vorübergehenden Erhöhungen, mit dem Prinzipal-Kontingent der Grundsteuer umgelegt.“
Unter der Verwaltung des Gouvernements zu Muͤnster wurden indessen diese Beischlaͤge von der Grundsteuer in dem jetzt zu Duͤsseldorf gehörigen Bezirke auf 19, in dem Theile, welcher jetzt um Regierungs⸗Bezirk Münster gehört, auf 17 vermindert. Im Regierungs-Bezirk Duͤsseldorf, der hiernaͤchst im Jahr, 1816 zu der Provinz Kleve, Berg und Juͤlich gelegt wurde, flossen die 15 Zulags-Centimen nach wie vor zu den offentlichen Kassen, im Regierungs-Bezirk Muͤnster aber hatte
man sich seit dem Jahre 1816 ermaͤchtigt gehalten, die beibehal—
tenen 17 Centimen fuüͤr den Wegebau zu bestimmen, ein FSrr— thum, der zwar bald darauf zur ech! a jedoch der gon nach erst mit dem Anfange des Jahres 1828 durch eine ander— weit? Regulirung der Chaussee⸗Bau- Fonds berichtigt wurde. Besondere Beischlaͤge zu den Wege Anlagen, wie solche in Folge des Kaiserlichen Dekrets vom 16. December 1811 in den ber— rheinischen Departementen dekretirt waren, fanden in dem Lippe und Ober Ems⸗Departement im Jahre 1613 noch nicht statt, übrigens wurden aber in denselben die gewohnlichen Prozente fuͤr den Remissions⸗ und Deckungs-⸗Fonds und fuͤr die Elc— , wie überall im Franzoͤsischen Kaiserreiche er— oben.
jetzt unter den Regierüngs-Bezirken Muͤnster, Minden, Arns— b . Koblenz, Koͤln und Duͤsseldorf vertheilt ist, g, he Kasserliche Dekeet vom 21. Februar 1813, das Finanzwesen diesez Großherzogthums betreffend, die letzten vor der Hesitznahme erlassenen gesetzlichen Bestimmungen uͤber das Grundstener⸗Kon⸗ tingent und die Zulags-Centimen. Darnach sollte das Prinzipal Grundstener-Kontingent fuͤr das Jahr 1813 die Summe von 3-550, MM Franken betragen, an Beischlaͤgen aber , . 3 Centimen fuͤr Remissionen und Ausfaͤlle,
1 — Tantieme des Bezirks Einnehmers, 6 . für Anfertigung der Heberollenn,
7 — fur feststehende und veraͤnderliche Departemental⸗
Ausgaben, . fuͤr die Elementar⸗Receptoren,
. erhoben werden. Fur Wegebaue fand keine besondere statt; die nach dem Finanz Gesetze vom 22. Juni 1811 n 3 sah fur die , Accise heigenommenen 2 Centimen wa=
ren schon mit dem Jahre i812 nach dem Fina Gesch= wech, sn mesge fall und von 7. uh . . Gesche in dem Haupt Kontingente begriffenen Ersatz Stenct=
Betraͤge dieser Art von 96,358 Franken war für das Jahr i813 micht mehr die Rede; dagegen wurden n, en. auf, den Taback, deren Einführung Schwierigkeiten gefunden
hatte, 500, 000 Franken auf die Gemeinen besonders ausgeschla⸗
gen. Letztere Summe ist, mit Ausnahme des Fuͤrstenthums Sie⸗ n, in gallen ehemals Se gischen Bezirken . . .
14 nicht mehr erhoben; im Furstenthum Siegen aber eben fan im Jahre 1826 von dem Glun heuer, Ce lng enn! w,
worven.
Von den oben erwaͤhnten Beischlaͤgen wurden nun durch
die erhöchste Kabtnets⸗Ordre vom 30. Seytember 1827 die zu den Remissions⸗ und Deckungs⸗Fonds bestimmten 3 pCt. ab
2 pCt. ermäßigt; die Hebegebuͤhr der Elementar⸗Emp fänger von 33 pCt., wel e'schon fruher ungleich vermindert war, ir ist
ppe- und Ober⸗ Ems⸗
Fuͤr das vormalige Großherzogthum Berg, dessen Gebiet
Provinzial⸗Beisch
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mit dem Jahre 1829 durchgehends auf 3 pCt. ie worden. Die ubrigen sz pCt. Beischlaͤge für den Bezirks Einnehmer, Anfertigung der Heberollen und die Departemental-Ausgaben, sind aus den oben für das linke Rhein-Ufer entwickelten Grun⸗ den ebenfalls bisher forterhoben und haben nur im Regierungs⸗ Bezirk Munster und im Fuͤrstenthum . eine Veraͤnderung erlitten. Im Muͤnsterschen Regierungs- ke er
dem Jahre 1817 überhaupt 155 pCt. an Beischlaͤgen und be⸗
stimmte 27 pCt . Schulwesen, 23 pCt. fuͤr die Remissio⸗
nen, pCt. faͤr Anfertigung der Heberollen, pCt. für die Ele⸗ mentar Erhebung, und die uͤbrigen FpCt., welche fuͤr die De⸗ partemental Ausgaben umgelegt waren, fuͤr den Wegebau. Letz⸗ tere Dispositlon ist mit dem Jahre 1828 ebenfalls zürückgenom⸗ men und der Betrag der? Zulags⸗Centimen der Staats⸗Kasse zuruckgeg eben n. dee g. Das Füärstenthum Siegen fiel bei Auflösung des Großher⸗ ihm n, ö naͤchst an das Haus Nassau⸗Dranien zurück und wurde erst sp eines mi schloffenen Staats⸗Vertrages mit dem Preußischen Staate ver⸗ einigt. In der Zwischenzeit hatte die Nassau⸗Oramensche Re⸗ gierung das Grundsteuer- Kontingent anderwelt bestimmt und von den Beischlaͤgen nur 1 pCt. für den Bezirks- CEinnehmer, 3 pCt. für r nen und 3 pCt zu den Elementar⸗Erhebungs⸗ Kosten beibehalten. Wie schon oben erwahnt, ist von dem Prin⸗ zipal⸗Kontingent die zu demselben gezogene Bergische ertraor⸗ dinaire Auflage zum Ersatz der Tabacks⸗Steuer aus BRilligkeits gründen abgesetzt und die Beischlaͤge fuͤr die Remissionen sind ebenfalls auf 2 pCt. ermäßigt worden.
Wegen der Verschiedenheit in der , r , welche nach der vorstehenden Auseinandersetzung durch die Thei⸗ lung der zu den Staats-Kassen fließenden Gründsteuer⸗Betraͤge in Prinzival⸗Kontingent und Zulags-Prozente, in den vormals Franzoͤsisch Bergischen Landestheilen, ferner in der Art der Auf dringung der Remissions-Fonds und in der Bestreitung der Ko⸗ sten der Elementar-Erhebung, noch statt fanden bestimmte die unterm 12. Februar 1827 von dem Finanz⸗Ministerio ertheilte allgemeine Instruktion uͤber das Verfahren bei Aufnahme des Grundsteuer⸗Katasters, daß vorlaͤufig die Steuer⸗Ausgleichung nach den ermittelten Katastral⸗Rein- Erträgen, nur in den Graͤn⸗ zen der Regierungs⸗-Bezirke und in diesen nur zwischen den nach gleichen Gründsaͤtzen veranlagten Gemeinen statt finden solle. Inmittelst war mit dem Jahre 1828 das Katasterwerk fuͤr die Hälfte der Grundflaͤche der westlichen Provinzen vollendet worden und in den zunaͤchst an einander gränzenden Katastral—
Verbaͤnden hatten sich hiernach so bedeutende verhaͤltnißmäßige
Ueberbüͤrdungen herausgestellt, daß die Grundsteuer in dem einen Verbande auf FpCt in dem andern auf 20 pCt des Rein⸗Er⸗
trages zu stehen kam. Es war kein Grund vorhanden, diese un⸗
gleichmäßige Besteuernng, ganz dem Zwecke des Katasters entge⸗ gen, blos deshalb fortbestehen zu lassen, weil die unter dem Preußischen Scepter vereinigten westlichen Pro vin en fruͤher ver⸗ schiedenen andern Staaten angehört hatten Die allgemeine Steuer-Ausgleichung nach dem Kataster wurde daher und zu— gleich die Wegraͤumuͤng der derselben, in der verschiedenartigen Steuer-Veranlagung, entgegenstehenden Hindernisse, durch die Allerhöoͤchste Kabinets-Ordre vom 7. April 1828 angeordnet.
Es leuchtete ein, daß eine allgemeine Stener-Ausgleichung nicht verfügt werden konnte, ohne eine Bestimmung uͤber die Berechnung der Zusatz-Prozente zu treffen, welche in den vor⸗ maligen Franzoͤsisch⸗Bergischen Landestheilen neben dem Prin⸗ zipal⸗Kontingent zur Staats-Kasse flossen, waͤhrend in den uͤbri— gen Distrikten das ganze Steuer Aufkommen ungetrennt zu den öffentlichen Kassen berechnet wurde. Haͤtte man lediglich die Prinzipal⸗-Stener-Kentingente der erstgenannten Landestheile mit den Steuer⸗Betraͤgen der ubrigen Bezirke nach den Katastral⸗ Rein- Ertrags-Summen ausgleichen wollen, so wuͤrden jene doppelt beeintraͤchtigt worden seyn, einmal durch die geringere Steuer⸗Summe, welche sie in die Ausgleichungs⸗Masse brachten, weshalb ihnen bei der Repartition nach den Katastral Ertraͤgen ein erhbhetes Prinzipal zugefallen seyn wurde, und dann durch die Beischlaͤge von diesem erhöͤheten Prinzipal, welche in glei⸗ chem Verhaͤltniß steigen mußten. Es blieb daher nur übrig, ent⸗
weder allgemein gleiche Zufatz-Prozente zu den Departemental—
Ausgaben durch Aussonderung vom Prinzipal zu reguliren, oder die fi die Staats⸗Kasse erhobenen Beis⸗ * wa sie bestanden, mit dem Haupt⸗Kontingent zu vereinigen. gewaͤhlt, weil nach der . inanz⸗Verfassung die Aus⸗
aben für die Central⸗ und fuͤr die Provinzial⸗Verwaltung zwar
in den Etats und Rechnungen von einander gehalten, nicht
aber in der Steuer⸗Vertheilun 3 werden, eine solche
dusnahmsweise Aussonderung für die .
die Einheit gestort, und wenn sie nicht eing bloße Fotm bleiben
sollte, ganz neue gesetzliche Bestimmungen uͤber Kontingente und ial⸗ . erfordert haben wuͤrde. 9
Bei der Verein 1 der Beischlaͤge mit den Prinzipal⸗Kon⸗
tingenten kam jedo
mußten, auch die Gehalte der Justiz⸗Beamten und die sonsti⸗ gen Kosten der Justiz⸗Verwaltung bestritten, die Geschaͤfte des Richter⸗Amts im Wesentlichen aber unentgeltlich verwaltet wur— den; wogegen nach der Gerichts⸗Verfassung in den alteren Pro⸗
ezirke erhob man sest
aͤterhin in Folge eines mit demselben abge
etzterer Weg wurde e westlichen Provinzen daher
zur Erwaͤgung, daß aus den A pCt. der Grundsteuer, welche in den vormals y, . Landestheilen e
zu den Departemental⸗Ausgaben 6. aufgebracht werden i
vinzen der überwiegend gebßere Theil der Gerichts⸗Kosten t Sporteln aufkommt. Es mußte daher auf den . nr. rung der Justiz-Sporteln am linken Rhein ufer gedacht wer den, und es war der Gerechtigkeit gemäß, dort bis dahin den Ersatz fur dieselben in den Beisch aͤgen zur Grundsteuer fort— waͤhren zu lassen, ohne dazu die übrigen Landestheile durch die Steuer Ausgleichung mittelbar mit heranzuziehen. Der fuͤr die Justiz⸗Verwaltung bestimmte Antheil der Beischlaͤge, welcher nach einer genauen Berechnung 5. pCt. ausmachte, wurde daher gusgesondert, dessen besondere Aufbringung am linken Rhein⸗Ufer angeordnet, und nur der Ueberrest der 2 pCt. Bei- schlaͤge mit 1515 pCt mit dem Prinzipal⸗Kontingent vereinigt Die am rechten Rhein⸗Ufer belegenen zu Frankreich gehörig ge—= wesenen, jetzt mit den Regierüngs-Bezirken Dässeldorf und Münster vereinigten Landestheile, zahlten seit Einfuhrung der altlaͤndischen Gerichts⸗Verfassung schon die Justiz⸗-Sparteln, und ihnen haͤtten daher üs pCt. an Beischlaͤgen ganz erlassen werden müssen, wenn sie noch die vollen 21 pCt zu den Depar⸗ temental-Ausgaben entrichtet haͤtten. Da aber diese Prozente respektive auf 19 und 17 pCt. herabgesetzt waren, so konnten im Regierungs⸗Bezirk Duͤsseldorf nur Ja pCt. und im Regierungz⸗ Bezirk Muünster nur 166 pCt. ausgeschieden werden; und in dein dies geschah, wurde hierdurch zugleich die bisher bestandene Un gleichheit gehoben und in allen ehemals Franzoöͤsischen Landes theilen 16 oCt, mit dem Prinzipale zusammengezogen. Für die vormals Bergischen Lande fand diese Vereinigirng nur hin⸗ sichtlich derjenigen Beischlaͤge siatt, welche im Jahre 1828 nach . wirklich noch zu den Staats-Kassen gezahlt wurden. ah 16 6. 3 ö. Die Herstellung der Gleichfsͤrmigkeit bei Aufbringung der Fonds zu den Remissionen und zur Deckun bin ern , und der Kosten der Elementar-Erhebüng, war gleichfalls nöthig, da aus den schon angefuͤhrten Gründen, bei der Steuer -Verthei⸗ lung nach den Katastral⸗Rein - Ertraͤgen nicht Summen zur Ausgleichung konkurriren konnten, aus denen in einigen Bezir— ken Remissionen und Elementarhebungs Kosten gezahlt wurden, waͤhrend andere die Fonds hierzu durch — Beischlaͤge beschaffen mußten; es wurde aber zur Erreichung des Zweckes ein anderer Weg eingeschlagen. Die besondere Aufbringung des Remissions- und Beckungs-Fonds durch Beischlaͤge ist nam⸗ lich mit der durch das Kataster in dem ganzen Umfange der westlichen Provinzen allgemein werdenden Steuer-Einrichtung, nach welcher das Grundsteuer⸗Kontingent der Staats⸗-Kasse un⸗ verkuͤrzt gewaͤhrt werden muß, unzertrennlich verbunden, die Kosten der Elementar-Erhebung aber werden nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820 im ganzen Staate und schon jetzt in dem bei weitem groͤßten Theil der westlichen Provinzen von den Steuerpflichtigen getragen Da wo bisher noch Remsssionen und Elementar⸗Erhebungs⸗Kosten aus dem Steuer- Aufkommen gezahlt wurden, ist daher durch die schon gedachte öffentlich be⸗ kannt gemachte Allerhoͤchste Kabinets-Ordre vom 7. April 1828 die Aussonderung derselben aus dem Kontingente und deren be⸗ sondere Veranlagung nach bestimmten Prozenten vor dem Ein⸗ tritt der einzelnen Verbaͤnde in die Steuer-Ausgleichung nach dem Kataster, angeordnet worden. 2 Mit der Beendigung des Kataster-⸗Werks und nach der be—⸗ absichtigten gleichfͤrmigen Einrichtung der Elementar- Erhebung, wird in Folge dieser Maaßregeln fuͤr die Staats Kassen nur das Steuer-Koöntingent, und far die Steuer-Verwaltung nur uͤber⸗ all ein gleichmaͤßiger Beischlag zur Deckung der Remissionen und Ausfälle und fuͤr die en, mn. aufgebracht werden. . ̃ Die Regulirung der ubrigen Beischlaͤge fuͤr den Wegebau, fuͤr das Schulwesen und fuͤr besondere Anstalten einzelner Be= zirke, lag außer den Graͤnzen der Steuer-A Ausgleichung, und deren Gleichstellung ist, wenn sie uberall thunlich und wün⸗ schenswerth feyn sollte, nur durch neue Gesetze und staͤndische Beschlüsse erreichbar. Bis dahin konnte nur das Bestehende beibehalten werden. t ͤ . Eben so sind die Beischlaͤge zur Bestreitung der Kosten der Kataffrirung in der Haupt⸗Summe unverandert gelassen, um se mehr, als solche mit Beendigung dieses Werks wegfallen und zu⸗ vor ohnehin noch ein Beschluß uͤber den Maa stab zu ibrer be⸗ sinitiven Reyartition und über die Art der usgleichung der Provinzen nach demselben, gefaßt werden muß. . 5
—
Aus dem Gesagten ergiebt sich, daß die in der vorliegenden staͤndischen Eingabe enthaltenen , ,. 6 (ts waͤren auch in dem Herzogthum Wessphalen fruͤher Steuer. BVeischlaͤge zu bestimmten rn n ei, e mn, und die in dem Grundstener Kontingent desselben urspruünglich aèucͤnthaltenen für den Wegebau ung zum Ersatz für die Sali⸗= Auflage bestimmten Summen waren nicht abgesftzt in dem jehigen Grundstener⸗- Kontingent der vormals Berg; ,, aufgehobene Aceise ein begriffen; 6 es . Erhöhungen der vorgefundenen Grundstener-Bei= söehlaͤge statt gefunden; 6 4. mehrere Ausgaben, zu ,,,, best nm g. wesen, waͤren cht weggefallen, und andere fortbestehende , ,, , die aus dem Betrage der Be e fuͤr die Ke —; pfsege verwendete Summe sey 9g Bereinigung der Zufaß⸗
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