sagen sie, haͤlt fest an seinem System der Selbstbeschuͤtzung; 9 will nur 1 es braucht — Baumwolle, Hire Taback, Asche u. s. w.; es sollte aber auch unser Mehl und sonstige Lebensmittel nehmen. Gut; — voriges Jahr
nete es seine Hafen und lud uns ein, ihm Mehl zuzu—
hren; doch unsere alten Kunden brauchten so viel, daß wir ihnen 700,009 Fäͤsser uͤberlassen mußten und an England nur 150,000 abgeben konnten. Der Norden Europa's lieferte an England im letzten Jahre 19 mal mehr Weizen als wir, und . wenn . de, duͤrfte es schwerlich an,. ders gewesen seyn. Dagegen konnen wir uns nur Gluͤck sn nschen, daß De ,,. Westindien und die öͤstlichen U , mel, Abnehmer sind und solche Bebärfnisse haben, die wir zu befriedigen vermögen. Uebrigens ist es einiger— maßen tröstlich, daß die Artikel, die England von uns noöth⸗ wendig braucht und nehmen muß, ig mal mehr an Werth be— tragen, als die Artikel, hinsichtlich deren man wünscht, daß es sie von uns kaufen soll, ohne daß es deren bedarf. Die Baumwolle z. B., die es von uns bezieht, belaͤuft sich jahrlich auf 12 bis 13 Millionen. Im Allgemeinen sind wir der Meinung, daß unser Handel ziemlich gut gewesen ist; unsere reichen Aerndten und der Umstand, daß niemals weniger Vor⸗ raͤthe heimischer Erzeugnisse unverkauft nachgeblieben sind, ließen wenigstens keine andere Voraussetzung zu.“
In einer Connecticut-Zeitung liest man: „Unser Gesandte in England, Herr Mac Lane, hat eine Audienz beim Koͤnige gehabt, und wir sind nicht ganz ohne . daß unsere Handels⸗Verhaͤltnisse durch an Bemuͤhungen gewinnen wer— den. Der Verlust des Kolonial⸗Handels, durch die Fehlgriffe der Herren Clay und Adams, ist in Neu-England tief ge⸗ fuͤhlt worden und hat die Preise fast aller Erzeugnisse unse— res Bodens niedergedruͤckt. Sollte es Herrn Mac Lane ge— lingen, einen Vertrag zu schließen, so würde kein Theil der Vereinigten Staaten mehr dabei gewinnen, als wir, daher
nehmen wir auch an seinen Unterhandlungen einen mehr als
gewöhnlichen Antheil.“
1 8 n
Berlin, 1. Febr. In der Kölnschen Zeitung wird
von Seiten des dasigen Provinzial⸗Steuer⸗Direktors folgende an die Staats-⸗Minister des Innern und der Finanzen er— gangene Allerhoͤchste Kabinets-Ordre zur offentlichen Kennt— niß gebracht:
„Da die Gebuͤhren fuͤr die Benutzung der Hafen und Werfte am Rhein, welche auf Kosten des Staats erhalten werden, bisher nach von einander abweichenden Grund saͤtzen erhoben worden sind, so verordne Ich, auf Ihren gemein— schaftlichen Bericht vom 30. Sept. d. J. mit Aufhebung des Franzoͤsischen Dekrets vom 22. Juni 1807, und zur Erleich— terung der Rheinschifffahrt, Folgendes: 1) Von denjenigen Schiffen, welche die zu Emmerich, Wesel und Duͤsseldorf er— bauten Sicherhetshaͤfen benutzen wollen, wird ein Hafen— Schutzgeld entrichtet, welches fuͤr Jede zehn Last Ladungs faͤ⸗ higkeit des ö, . einen halben Thaler betraͤgt, bei dessen Berechnung die Summen unter zehn Last fur volle zehn Last angenommen werden. 2) Dieses Schutzgeld wird so oft ent⸗ richtet, als das Einlaufen in den Hafen begehrt wird, und kann das Schiff dafuͤr ein Jahr, vom Tage des Einlaufens bis zum Tage des Auslaufens gerechnet, im Hafen verbleiben. 3) Schiffmuͤhlen, Pontons, Fähren, Schiffbruͤcken und äͤhn⸗ liche Gefäße entrichten fuͤr ein ununterbrochenes Lager von einem Jahr sechs Thaler. 4) Unbrauchbare Gefaͤße aller Art werden nur dann in den Hafen eingelassen, wenn durch sie der Raum fuͤr andere Gefäße nicht beschränkt wird. Liegen sie bereits in dem Hafen, so muͤssen sie, wenn jener Fall eintritt, denselben verlassen, ohne daß eine Verguͤtung des entrichteten Hafen⸗Schutzgeldes verlangt werden kann. 57 Be— freit von Entrichtung des Hafen-Schutzgeldes sind alle Ge— fäße, welche zum Staats, Eigenthum gehsren, ingleichen im r, n,. diejenigen Schiffe, welche blos der steuer— lichen Reviston wegen e fe. 6) Fuͤr die Benutzung des Werfts in Duͤsseldorf findet die Entrichtung eines Werftgel— des statt, welches mit sieben und einem halben Silbergroschen fuͤr jede zehn Last der Ladungsfaͤhigkeit eines Schiffes, nach der Berechnung unter 1 von jedem Schiffe entrichtet wird, welches vor dem Werft Anker wirft oder an dasselbe anlegt, mit Ausnahme der Schiffe, welche das Eine oder das An— dere im Nothfalle oder zu dem Zweck thun, um sich der
Nevision der Nhein⸗Holl⸗Beamten zu unterziehen. ; Ich beauftrage Sie, mit der Aus fuͤhrung dieser Bestim⸗ mungen vom 1 Januar k. J. an vorzugehen. Die alsdann in dem Hafen befindlichen Schiffe koͤnnen für die bereits ent
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richtete Gebuͤhr, vom Tage ihres Einlaufens an, ein Jahr in dem selben verbleiben 11 5 Berlin, den 5. December 1829. ö . (gez. Friedrich Wilhelm.“ Nach Inhalt der diesfäͤlligen Bekanntmachung des ob— genannten Provinzial, Steuer⸗Direktors erfolgt die Entrich— tung der in der Allerhoͤchsten Kabinets-Ordre gedachten Ha— fen, Schutz, und Werftgelder beziehungsweise an das Haupt⸗ , . zu Emmerich und an die Haupt-Steuer⸗Aemter zu esel und Duͤsseldor tr e dnn,
35 6
Die gagtifcheß Roh ft en,. ,
uffatze ul ie Französtschen. Wahlform. haben wir behauptet, daß das nenest 6. tz ein entschledenes
eber gewicht in die Hände der Aristokratie und der Reichen lege. in, BVeweise, daß bier Br n bee. irrig oder uͤbereilt ist, dient nicht allein die Vergleichung mit den . Franzoͤsischen, sondern auch mit den Englischen Ein— richtungen. . . Zuvoͤrderst besteht in England keine ganz allgemeine, durchaus . etwa nach dem einseitigen Grundsatz der Bevoͤlkerung, der Grundflaͤche oder der Steuern; sondern das platte Land hat andere Wahlformen als die Staͤdte, diese haben andere als die Universitaͤten u. s. w. Dies ergiebt sich schon aus der Aufzählung der Bestandtheile des Unterhauses. Es erscheinen . fuͤr 30 Englische Grafschaften 80 Abgeordnete J , 172 dandstädte und Flecken (unter ihnen senden 167 zwei, und 5 einen Ab geordneten) zusammen S Beehaͤfen 2 Universitaͤten 12 Grafschaften von Wales.. ..... 12 Städte von Wales. . 30 Schottische Grafschaften 30 . =. 6) . Staͤdte und Flecken.. 1 . . ; ;
2 4
658 Abgeordnete. Zur Zeit Eduards 1 saßen im Unterhause etwa 150, von Heinrich VI bis Heinrich VIII etwa 300 Glieder. Heinrich Vll stellte her? Stimmen und schufZ3 neue Stimmen. Eduard VI 6 20 = . 1. Maria n, , n , . Elisabeth , n . 2 Jakeb 5646 , , , . Karl I , n , 4 9. . Seit Karl UI hat kein Koͤnig aus eigener Macht Stimm— rechte für das Unterhaus ertheilt, und die Frage uͤber eine hierauf bezuͤgliche Parlaments-Reform gehort zu den wichtigsten des Englischen Staatsrechts. Zwischen dem Goͤtzen⸗ dienst, getrieben mit der alle Entwickelung ertoͤdtenden Un—
veränderlichkeit, und den Thorheiten der Radikalen, die das Unterste zu oberst kehren möchten, oder in der politischen Welt
nichts fuͤr vollguͤltig halten, als die unbenannte Zahl (die Kopf⸗ zahl, ohne weitere naͤhere Beschaffenheiten) — moͤchte sich wohl ein Mittelweg auffinden lassen. Denn ob man gleich nicht
erweisen kann, daß irgend ein schaͤdliches Gesetz lediglich des⸗
halb gegeben fey, weil einige der größten Städte keine Ab— eordneten zum Parlamente shichen, ist es doch eine Art von Keren bach, bei so hoher Stellung nicht von dem natürlichen und edelsten politischen Rechte immerdar ausgeschlossen zu seyn. Andererseits laßt sich aber auch nicht laͤugnen, daß eine Vernichtung bestehender Stimmrechte fuͤr die Berechtigten ein ungemein harter Verlust waͤre, und bisweilen die trefflichsten und geistreichsten Maͤnner, welche in er. Wahl⸗Versamm⸗ lungen nicht durchdringen konnten, fuͤr verfallene Burgen un⸗ eigennuͤtzig erwaͤhlt wurden. ;
Fuͤr die Grafschaften bestehen folgende gleichartige Wahl—⸗ Vorschriften: z
1) jeder Waͤhler soll in der Grafschaft ein Grundstuͤck mit
wenigstens lebenslaͤnglichen Anrechten besitzen, welches (je⸗ doch ohne Abzug von Staats- und Gemeinde-Abgaben) jahrlich .
Ertrag giebt.
2) Jeder soll ein solches Grundstuüͤck schon ein Jahr vor der eintretenden Wahl besessen, und deshalb dem Friedensrich⸗
ter die noͤthigen Beweise vorgelegt haben. Unter diesen Einschraͤnkungen durfen selbst Pfand, und Fideieommiß⸗ Besitzer (mortgaged or trusted estates) mitstimmen; be-
freit hingegen von denselben sind die, welche durch Erb—⸗
schaft, Heirath oder Dienstrecht Grundstuͤcke erwarben.
4) Die g
ens 40 Schilling, etwa 14 Rthlr., reinen
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3) Fuͤr jede Besitzung findet (ohne Ruͤcksicht auf ihre stei⸗
gende Große) nur eine Stimme statt. mee, nn, oßjaͤhrigen Waͤhler beschwoͤren, daß sie die gesetzlichen 6E 3 besitzen, und sich nicht bestechen ließen. WVDaß biese Wahlformen ohne allen Vergleich demokratischer sind als die Franzoͤsischen, , in die Augen; ja sie sind im Ablaufe der Zeit ohne Zwei
erging, waren 4 chilling mindestens so viel als jetzt 10 Pfund Sterling, und eine Erhüͤhung der von jedem Waͤhler
u fordernden Summe waͤre hentiges Tages (wie es fÜr Ir= k. geschehen ist nicht sowohl eine Neuerung, als ein Zurck⸗ i auf has Alte und Gesetzliche Andererseits wird diese maͤchtige Zunahme des demokratischen Gewichts in England ausgeglichen durch den Einfluß des Adels auf die Wahlen,
und dadurch, daß die Krone jetzt weit mehr Beamten unter
sich hat und unendlich groͤßere Summen verwaltet. J ie Abgeordneten fuͤr die Universitaͤten werden von den
Doktoren und wirklichen k . h
SHoöͤchst verschieden ist die Wahlart in den Städten. Ge— wohnlich entscheidet zwar die Stimme der selbststaͤndigen, zu Staats- und Gemein delasten beitragenden Maͤnner, (so z. B. in Abingdon, Arundel, Glocester, Lancaster und anderen Or— ten), doch finden wir, daß da wahlen: in Bath der Buͤrger— meister, die Aldermaͤnner und der Gemeinderath; in Bristol die Freibesitzer, welche jaͤhrlich 40 Schilling reines Einkommen haben, in Callington die Einwohner, welche seit drei Jahren Haͤuser besitzen; in Andower der Stadtvorsteher und eine ausgewählte Zahl von Buͤrgern; in Coventry die freien Maͤn—⸗ ner, welche sieben Jahre in der Stadt Lehrlinge waren, und eingetragen und eingeschworen sind; in Crickdale die Zeitbe—⸗ sitzer und die, welche wenigstens dreijaͤhrige Pachtungen ha— ben; in Aylesbury alle Hausbesitzer, die nicht Almosen empfan— gen u. s. w.
ö Natürlich ist die Zahl der Waͤhler bei diesen Bestimmun— gen sehr verschieden; sie betrug z. B. in Banbury 19, in Bath 30, in Abington 600, in St. Albans 1009, in Glo— cester 2000, in Bristol 5090, in London etwa 7600, in Westmin— ster 11,000. Also ist auch bei den staͤdtischen Wahlen nir— gends der alleinige Nachdruck auf Grundbesitz und Steuer gelegt, und wenn man gleich jene historisch entstandene bunte Mannigfaltigkeit bei andern Einrichtungen nicht erkuͤnsteln, ja vielleicht kaum beibehalten soll, darf man doch nicht vergessen, daß Umfang, Werth und Wirkung des Vermoͤgens in den einzelnen Theilen eines großen Reiches sehr verschieden ist. Setzt man z. B. allgemein fest: nur der Eigenthuͤmer einer großeren Quantitat von Grundvermögen erhalte politische Rechte, so kann eine Hälfte des Reichs, wo lediglich kleine Besitzungen sind, ganz leer ausgehen, und die zweite Halfte ein falsches Uebergewicht erhalten. Wollte man umgekehrt das Maaß der Berechtigungen ausschließend nach der Kopfzahl bestimmen, so traͤte man den Reichen und Vor— nehmen zu nahe, oder stellte sie, wie in Frankreich waͤhrend der Revolution, ganz in den Hintergrund. Sollten die Steuern allein entscheiden, so ist nicht zu ermitteln, wer manche der eintraͤglichsten . und insbesondere wurden die Haupt— staͤdte uͤbertriebene Anspruͤche machen. Uebertrieben, sofern z. B. ganz Frankreich, ja wohl ganz Europa zu den Pariser Steuern beiträgt. Ware dies aber auch nicht der Fall und jener An⸗ spruch durchaus gerecht, so muͤßte der ohnehin geistig . außeror⸗ dentlich große Einfluß der Hanptstadt sich auch formell so erweitern, daß die Staatsvoerfassung nach der mangelhaften antiken Weise
wieder in eine Stadtverfassung verwandelt wuͤrde.
Ueber die Eigenschaften der fuͤr das Unterhaus Gewaͤhl—
ten ist theils durch Gesetze, theils durch Herkommen Folgen⸗
des bestimmt: .
1) der Erwaͤhlte darf kein Fremder, kein Minderjaͤhriger, kein Geistlicher, kein Lord, er darf nicht der Felonie oder des Vexraths uͤberfuͤhrt, oder auch nur beschuldigt seyn.
2) Die Sherifs der . die Buͤrgermeister der
Städte und die Vorsteher der Burgen sind zwar nicht fuͤr ihre, wohl aber fuͤr andere Sprengel waͤhlbar, wo⸗ durch einseitige ungebuͤhrliche Bewerbungen beseitigt wer—
den, ohne tuͤchtigen Personen den Eintritt ins Unterhaus ganz zu versperren. Es ist nicht (wie wohl ehemals) noͤ—
thig, daß die Gewaͤhlten Einwohner des Wahl⸗Bezirks sind. Es darf (mit Ausnahme der Commissarien fuͤr die Schatz⸗ kammer) Niemand gewaͤhlt werden, der einem seit 1765 entstandenen, von der Krone abhaͤngigen Amte vorsteht, oder von ihr ein Jahrgeld bezieht. Jedes Mitglied des Unterhauses, welches eine solche Stelle, ein solches 65 geld annimmt, verliert dadurch seinen Charakter als Na— tional⸗Repraͤsentant. .
.
el viel demokratischer gewor⸗ J den, als man urspruͤnglich bezweckte. Zur Zeit Heinrichs VI., wo jene Bestimmung uͤber die erforderliche reine Einnahme * Grafschaft zu werden
6) Die . beschwören,
1n
4) Miemand darf zugleich im Ober“ und Unterhause sitzen ober mehr als eine Stimme im letzten ö, ;
5) Jeder fur eine Grafschaft Gewaͤhlte soll eine jährliche
reine Einnahme von 6090 Pfund, jeder für eine Stadt oder Burg Gewaͤhlte von 90 Pfd. aus Grund vertmögen einem freehoid obet capy hold) beziehen. Doch wird diese Einnahme nicht verlangt von Soöhnen der Lords oder von Deputirten der Unwersitäͤten; auch nicht von Per sonen, deren Vaͤter geeignet sind, Abgeordnete! reine * b en, daß sie die gesetzlichen Eigen schaften bestzen wogegen die . leider iche da, uuͤber enthält, daß sie keine Bestechungen angewandt haben. 7) Streit über Wahlen entscheidet das linterhaus durch einen Aus schuß von 15 Gliedert Es sey erlgubt, dieser Aufzählung der wichtigsten gesetzli⸗ chen Bestimmungen nur zwei Bemerkungen beizufü . ;
Erstens, ist der Einstuß der Regterung auf beide Kammern
weit größer in Frankreich als in England, weil dort viele der
Pairs Jahrgelder erhalten, und die von den Ministern ganz ab—
haͤngigen Beamten zu Reichstags Abgeordneten gewahlt wer— den konnen. Mag es auch uͤberttleben seyn, wenn ein Schrift steller (Montgaillard J, 78) behauptet, unter 130 Deputir⸗ ten wären 269 mehr oder weniger abhängige Beamte, und 242 Emigrirte oder deren Verwandte; so hat es doch keinen Zweifel, daß Personen, welche die Verwaltung kontrolliken sollen, mindestens nicht in überwiegender Zahl, selbst zu den verwaltenden Personen gehoren durfen Zweitens, die Ausschließung der Geistlichen vom Eungli— schen Unterhause beruht nicht auf einem wissenschaftlichen Grundsatze, oder einem wohl überlegten Gesetze; sondern auf einem eigenthuͤmlichen Zusammentreffen von Umstaͤnden und der Tyrannei Heinrichs VII. Bis auf die Zeit dieses Kö— nigs hatte die Geistlichkeit in der fogenannten Convocation ein eigenes Parlament mit zweien Haäͤusern. Zum Oberhause gehörten die Erzbischoͤfe, Bischoͤfe und mehrere Aebte; zum Unterhause die Dechanten, Archidiakonen und erwählte Ab⸗ geordneten der Kathedralkirchen, so wie zwei Abgeordnete, er⸗
wählt von der gesammten Geistlichkeit jedes bischoflichen Spren⸗
gels. Als die Convocation gerechte Bedenken gegen die Art und Weise erhob, wie das weltliche Parlament dem Koͤnige eine mehr als Paͤpstliche Gewalt in allen religiöͤsen und kirchlichen Angelegenheiten uͤbertrug, wurde dieselbe so gut wie vernichtet, ohne der Geistlichkeit ihrer Forderung ge— maß einen wesentlichen Antheil an dem weltlichen Parlamente einzuraͤumen. Der fruͤhere Grund, daß die Geistlichkeit als⸗ dann doppelt einwirken und vertreten werde, im Parlamente und der Convocation, hatte seit Aufhebung der letzten alle Bedeutung verloren, und wahrend das geringste materielle Interesse auf angemessene Repraͤsentation Anspruch macht,
ist das wichtigste und größte geistige Interesse, der Form
nach, ganz zur Seite gewor en. Ob dadurch für Schulen und Kirchen in England ein Vortheil hervorgegangen sey, mag sehr bezweifelt werden; gewiß haben die Laien im , sich in Bezug auf religioͤse Gegenstaͤnde (bessnders im i7ten Jahrhunderte) keinesweges immer einsichtig und duldsam gezeigt, Im Oberhause sitzen zwar noch als Ueberrest des geistlichen Standes zwei Erzbischoͤfe und 28 Bischoͤfe, allein diese wenigen Maͤnner haben sehr an Bedeutung verloren, seitdem die Zahl der weltlichen Lords so ungemein erhuͤht worden ist.
Ver miüschte Nacht ich ten. ; Die Wiener Zeitung enthält Nachstehendes Der Ruf der achten Orientalischen Damascener Klingen, den sie 8. lich ihrer großen ä. verdanken, vermoge e
bei den staͤrksten, auf Eisen gefuͤhrten Hieben weder
welcher sie se 1 brechen, noch auch beicht schartig werden, hat längst zu viel⸗
falt gen Versuchen Gelegenheit gegeben, ähnliche 96 igen auch in Europa nachzuahmen. Die ju diesem Ende bisher be— kannt gewordenen aͤlteren Methoden sind von verschiedenem Werthe, aber alle trifft der gemeinschaftliche Vorwurf, daß die Bearbeitung sehr muühsam und weitlaͤuftig, der Erfolg un⸗
sicher, und die Klingen fast immer so hoch zu stehen kommen,
als selbst die echten. In der neuesten Zeit hat Herr Anton Crivelli, Professor der W in Mailand, bereits durch mehrere andere nuͤtzliche Ersindungen ruͤhmlich bekannt, ein Verfahren mit edler nicht genug zu preisender Uneigennützig⸗ keit oͤffentlich mitgetheilt, nach welchem damaseirte, den Qrien⸗ talischen weder an Schoͤnheit noch an Guͤte nachstehende Klingen, sich auf eine sehr leichte Art von jedem Arbeiter, wel⸗
cher mit der Behandlung und dem Schweißen von Eisen und Stahl vertraut ist, ohne Anstand verfertigen lassen.