um Modifikation des Kriminal⸗Verfahrens bei geringeren Verge. hungen und Üehernahme der Kriminal Kosten von Seiten des Staats in wichtigeren Faͤllen zur Zeit keine Entschließung fassen, da das Weitere hierüber erst im Verfolg der Revision der Krimi⸗ nal⸗Ordnung wird bestimmt werden können. Wir haben jedoch die ffandische Schrift Unserem Justiz Minister zur Pruͤfung oor⸗ legen lassen. . H ;
7D Auf den zan allgemeinen, durch keine speziellen Gruͤnde und Thatfachen motivirten Antrag, einen Befehl zu erlaffen, daß die Aigaben - Geseße ohne Unsere Allerhöͤchste Bestimmung nicht zur stäͤrkeren Belastung der Abgabenpflichtigen gedeutet, vielmehr im zwelfelhaften Falle zu Gunsten derselben ausgelegt werden sol⸗ len, finden Wir, etwas zu verfugen, keine Veranlassung
8) Die Lehns⸗Verbindung, welche nicht nur im Ermelande, sondern auch in mehreren anderen Provinzen besteht, im Allge⸗ meinen aufzuheben, konnen Wir Uns nicht bewogen finden, wer⸗ den jedoch in einzelnen dazu geeigneten Fallen auf diesfallsige Gesuche einzugehen, nicht abgeneigt seyn. ö
9 Die Denkschrift uünserer getreuen Staͤnde, in welcher sie
bitten, daß bei der Execution gegen Besitzer von Landguͤtern ge⸗
wisse zum Betriebe der Landwirthschaft nothwendige Gegenstaͤnde nicht möchten abgepfaͤndet werden können, haben Wir unserem Jußstz⸗Minister zur Berüäcksichtigung bei der Revision der Ge— , , zugehen lassen. 5
16 Mittelst Unserer durch die Gesetz Sammlung publizirten Verordnung vom 28. Juni d. J. haben Wir die in Westpreußen vorher bestandene GeschlechtsVormundschaft aufgehoben, und da⸗ durch den Antrag des Landtags gewaͤhrt.
14) Was die Deckung und Befestigung der Sandschellen und Sandhügel anlangt, so ist dieser Gegenstand bereits bei Revision der Gesetzgebung in Anregung gekommen, und zur Beruͤcsichti⸗ gung hierbei die staͤndische Denkschrift Unserem Justiz⸗Minister mitgetheilt worden, . —
2) Auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde wegen der Erh. schafts⸗Stempel⸗Abgabe des Schichtgebers und der Stempel⸗Frei⸗ heit von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn das Objekt den Werth von 106 Rthlrn, nicht uͤbersteigt, ertheilen Wir Unseren getreuen Staͤnden den Bescheid, daß der Antrag in Be⸗ treff der Kauf- und Erbschafts-Stempel-Verhaͤltnisse der kollmi⸗ schen Haͤlfte sich durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften be— friedigend erledigt, indem der uͤberlebende Ehegatte, welcher nach bestandener, durch den Tod des verstorbenen Ehegatten aufgeld= sten allgemeinen Guͤter⸗Gemeinschaft die Haͤlfte des Gesammtver⸗ mögens als sein Eigenthum zuruͤcknimmt, in dieser Zuruck nahme keinen erbschaftlichen Erwerb hat, und folglich hiervon weder ei⸗ nen Erbschafts⸗Stempel noch einen Kauf-Stempel beizubringen verpflichtet ist, daß dagegen das Petitum: die Stempel - Freiheit aller Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, und beson⸗ ders bei Erbschaften bis auf einen Werth von 100 Rthlrn. auszu— dehnen, nicht zu bewilligen ist. — .
13) Aus der Beschraͤnkung des Eigenthums bei Lehnen und Fidei⸗Kommissen konnen Wir keinen Grund entnehmen, den erb— a n. Anfall derselben von dem gesetzlichen Erbschafts⸗Stem⸗ pel zu befreien. 6 .
14) In der freiwilligen Verzichtleistung der Preußischen Rit⸗ terschaft Juf das derselben von Uns bestaͤtigte Vorrecht, die Kan⸗ didaten zu erledigten Landraths-Stellen, mit Ausschließung der Kbrigen in den Keeis-Versammlungen repraͤsentirten Stande, zu wahlen, erkennen Wir zwar einen Gemeinsinn und ein Bestreben, das Band der Eintracht und des gegenscitigen Vertrauens, wel⸗ ches die r,. Staͤnde umschlingt, zur Foͤrderung des ge⸗ meinen Bestens noch mehr zu befestigen, woruͤber Wir der Rit⸗ terschaft Unseren Beifall zu bözeigen nicht Anstand nehmen. In⸗ zwischen tragen Wir doch Bedenken, das beruͤhrte Wahlrecht in Gemaßheit des §. 2. Unseres Reglements vom 22, Aug 1826 den Kreis⸗Versammlungen beizulegen, und, wie gleichfalls nachgesucht worden, mit Abaͤn derung des 3. 4. desselben Reglements, die Waͤhl⸗ barkeit zu den Stellen der Landraͤthe und Kreis-Deputirten in der Provin; Preußen über die freien Grund- Sigenthüͤmer alter drei in den Keeis-Versammlungen repraͤsentirten Stande auszu⸗ dehnen. Denn Wir glauben, den Repraͤsentanten der Staͤdte nnd ndgemeinden eine das Interesse ihrer Kommittenten hinlaͤnglich
a 6. ellende Einwirkung auf die Wahlen zu erledigten Landraths⸗
Stellen zugestanden n haben, indem Wir im 8. 1. des Regle⸗ ments verordnet, daß denselben jedesmal von dem Ausfall der Wahl Kenntniß 66, werde, damit sie etwanige erhebliche Be⸗ denken, welchen die Bestaͤtigung der Erwaͤhlten unterliegen durfte, bei der Regierung zur Anzeige bringen koͤnnen, um 0 Unserer Entscheidung gelangen zu lassen. Und da Wir,
wenn dergleichen Bedenken 1, . werden sollten, solche
immer einer sorgfaͤltigen Pruͤfung unterwerfen werden, so ist gerd ij be gr, der Staͤdte 1 ganzgemcinden
mehr gesichert, als dürch deren unmittelbare Theilnahme an der Wahl, welche ihnen bei der Ueberzahl ritterschaftlicher Stimmen
auf den Erfolg nur einen geringen Einfluß geben wurde.
Demnaͤchst finden Wir zu einer weiteren Ausdehnung der
Waͤhlbarkeit zu den Stellen der Landraͤthe und Kreis⸗Deputirten als die irrt die nach §. 7. des Gesetzes vom 1. Juli on zun
Stande der Ritterschaft zu zählenden bor. 2. iti. 2. und ir näher
bekichneten Grund- Eigenthümer, welchen Wir, in Bezichun auf den 5 4 der ech r nn n vom 17. M . ; barkeit zů den genannten Stellen, als in dem ihnen beiwohnen⸗ . , n, begründet, zugestanden wissen wollen, Üüns nicht bewogen. Denn der Stand der Ritterschaft, cinschließlich der
aͤrz 1828, die Waͤhl⸗
auf Provinzial Land⸗ und Kreistagen mit demselben vertretenen Grund⸗Eigenthuͤmer, ist in der Provinz Preußen zu zahlreich und die landraͤthlichen Amts⸗Bezirke snd dort von erb gen m g. zu großer Ausdehnung, als daß sich dafuͤr annehmen ließe, dieser 2 biete einen zu beschraͤnkten Kreis von waͤhlbaren Perso⸗ nen dar.
15) Wegen Aufhebung des noch bestehenden Abdeckerei⸗Zwan⸗
ges sind bereits durch Unser Ober⸗Praͤsidium die erforderlichen Einleitungen getroffen, worauf denn, wenn deren Resultat fest⸗ steht, Entscheidung erfolgen wird.
16) Nachdem nunmehro die Erklärungen saͤmmtlicher Pro⸗ vinzial-Staͤnde uͤber die buͤrgerlichen Verhaͤltnisse der Juden und die desfalls gewuͤnschten Bestimmungen beisammen sind, ist das n Gesetz in der Bearbeitung und wird moͤglichst beschleu⸗ nigt werden. ⸗ .
17) Was die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde, wegen Unter⸗ stuͤtznöng der Pferdezucht anlangt, so kanu ihrem Gesuche ad. 1. und 2, betreffend die Zahlung hoͤherer und fester Preise fuͤr die Kavallerie Remonte⸗-Pferde, aus den in dem sub. A. beigeschlosse⸗ nen Gutachten des Stagts⸗Ministerii angefuhrten Gruͤnden nicht gewillfahrt werden, in Betreff ihres zu 3 ausgesprochenen Wun⸗ sches aber, von Staatswegen dahin zu wirken, daß die bessern
jungen Stuten Behufs der Nachzucht dem Lande erhalten wer⸗ den möchten, kann eine diesfaͤllige Einwirkung des Staats immer
nur in so weit statt finden, als dies gesetzlich zulaͤssig ist
13 Auf das Gesuch um baldige Beendigung der Anlagen zur Entwaͤsserung der Tilsiter Niederung, eroͤffnen Wir denselben, daß, insoweit die beabsichtigten Arbeiten als nuͤtzlich fr den Zweck an⸗ erkannt worden sind, Wir auch die Kosten dazu bereits bewilligt haben, und die Ausfuͤhrung in diesem Ighre bewerkstelligt werden wird, dafern nicht die neuen Durchbruͤche eine Aenderung des Bauplans nothwendig machen; daß aber wegen gaͤnzlicher Aus⸗ fuͤhrung des fruͤher entworfenen Entwaͤsserungsplans erst nach dem Erfolg der deshalb bereits verfuͤgten oͤrtlichen technischen Pruͤfung ein Beschluß wird gefaßt werden koͤnnen.
195 Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, den Kreis-Be⸗
wohnern fur die von ihnen bei den Kunststraßen⸗Bauen zu uͤber⸗
nehmenden Leistungen eine Verguͤtigung mit einem Viertheile in baarem Gelde und mit drei Viertheilen in Chaussee⸗Zetteln, welche an allen Barrieren des provinzialstaͤndischen Vecbandes gleich dem baaren Gelde gelten sollten, und auch von den Inhabern veraͤu⸗ ßert werden konnten, zu gewaͤhren, können Wir nicht eingehen. Diese Maaßregel wuͤrde nichts anders seyn, als eine Anleihe des
Staats, bei welcher den Darleihern allmaͤlig realisirbare Anwei⸗
sungen auf die Staats-Fonds ertheilt wuͤrden Im Allgemeinen wird aber die Foͤrderung des Chaussee⸗Bgues durch An leihen nicht beabsichtigt. Das vorgeschlagene Mittel wuͤrde aber auch
jedenfalls als zwöeckmaͤßig zu Bewirkung einer Anleihe nicht zu
betrachten seyn. Denn da nur ein Theil der Eingesessenen von der Chaussee Gebrauch macht, einem andern Theile aber daran gelegen seyn wuͤrde, seine Verguͤtigung bald zu Geld und die Reaglisirung nicht von dem langsamen durch viele Jahre sich hin ziehenden Gange der eigenen Anrechnung bei der Chausseegeld—⸗ Entrichtung abhaͤngig zu machen, so wuͤrben die Chaussee⸗Frei⸗ zettel zu einem auf die Chaussee⸗Kassen angewiesenen Papiergelde werden, wobei die ersten Inhaber in die Hande der Spekulanten fallen und einen Theil, wahrscheinlich den bei weitem groͤßten, der ihnen zugedachten Verguͤtigung verlieren wuͤrden Diese Maaßregel wurde ferner einer ordnungsmaͤßigen und vortheilhaf⸗ ten Verwaltung der Chausseegeld- Einnahmen große Hindernisse entgegenstellen; so wie sich denn auch, da bei dem unbedeutenden Geldwerthe der Chausseczettel ein die Nachahmung erschwere nder, und deshalb schwieriger und e , Druck nicht zulaͤssig seyn warde, vorhersehen ließe, daß falsche Chausseezettel erscheinen wuͤr⸗ den, sobald sie ein Gegenstand des Handels waͤren.
Sollten aber Unsere getreuen Staͤnde wegen Erleichterung der Zahlungen fuͤr Leistungen bei Anlage und Unterhaltung der Chausseen anderweite geeignete Vorschlaͤge zu machen wissen, so follen solche genau erwogen und nach Möglichkeit beruͤcssichtigt
werden. Auch unterliegt die Gewaͤhrung des weitern Antrags,
die Kreisstaͤnde bei beabsichtigten oder gewuͤnschten Chaussee⸗-A⸗ lagen mit ihren Anerbietungen zur Befoͤrderung derselben zu hoͤ⸗ ren, keinem Bedenken.
2h) Das Gesuch um Erhöhung des Einfuhrzolles vom Russi⸗
schen Tauwerk steht mit dem Steuer⸗Tarif in mehrfach naher Be⸗ ziehung, daher Unsere Entschließung daruber vorbehalten bleiben muß. Inzwischen kann nicht unbemerkt bleiben, daß den — tragenen Beschwerden zum groͤßten Theile von selbst abgeholfe
werden wird, wenn die Rheder, wie bei der gepriesenen vorzuͤg⸗
lichen Guͤte des inlaͤndischen Tauwerks erwartet werden kann, ihre Ankaͤufe freiwillig auf letzteres beschraͤnken. .
21) In wicfern anderweite Bestimmungen uͤber den Hausir⸗ Handel zu treffen seyn werden, wird sich erst in Folge der
Ftevision der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung uͤbersehen las⸗
seu, bis wohin es bei der jetzigen Lagè dieser Angelegenheit
bewenden muß.
22) Auf den Antrag wegen Ermaͤßigung der Salz yreise, ; werden Unfere getreuen Stande bei Nr. 26. dieses Abschiedes
Bescheidung fin den ö 26 23) Was das Gesuch wegen Stiftung eines aus Staats⸗ Mitteln auszustattenden Fonds zur Beförderung der Schul⸗—
Anlagen und Unterhaltung der Schullehrer auf dem Lande und
in den Städten anlangt, so muͤffen Wir unsern getreuen Staͤn⸗ den zunaͤchff hemerklich machen, daß die Unterhaltung der vor⸗
handenen Elementarschulen, so wie die Grundung neuer derar⸗= tiger Anlagen, wo das Beduͤrfniß dazu sich 1 zu den Obliegenheiten der Ortsgemeinden, und je nach? erschie denheit der Rechtsverhaͤltnisse, zu den Verpflichtungen der Grundherr⸗ schaften gehoͤrt und sich daher die Uebertragung dieser Verpflich⸗ tungen auf allgemeine Staats-Mittel nicht rechtfertigen las⸗ sen würde. 3 ,
Richts desto weniger haben Wir bisher schon in landesvaͤ⸗
terlicher Fuͤrsorge far die Befoͤrderung des zum Wohle Unserer
getreüen ünterthanen so wichtigen Zweckes, bei den Schul⸗ Anlagen in Unsern Domginen Uns keineswegs auf die Erfuͤl⸗ iung dersenigen Verbindlichkeiten beschraͤnkt, welche aus dem grundherrlichen Verhaͤltnisse sich herleiten, außerdem aber lin anderen kleineren und duͤrftigeren Gemeinden, deren loͤbliches Bestreben zur Begründung eines guten Schulunterrichts durch die schwierige Herbeischaffung der hierzu erforderlichen Geldmittel hätte behindert werden koͤnnen, mehrfache Unterstuͤtzungen zur Erbauung und ersten Einrichtung der Schulhaͤuser verabreichen lassen: so wie denn ferner auch fuͤr die Heranziehung tuͤchtiger und fuͤr ihren Beruf zweckmaͤßig vorgebildeter Elementar⸗Schul⸗ lehrer in den ganz auf Unsere Kosten unterhaltenen Seminarien gesorgt wird; .
Es gereicht Uns zum Wohlgefallen, daß Unsere Previnzial⸗ Staͤnde die dem Lande hierdurch widerfahrenden Wohlthaten anerkennen, und Wir haben aus der vorliegenden Bittschrift gern ersehen, daß auch ihnen die sehr erfreuliche Zunghme des Schulbesuchs in den dortigen Regierungs-Bezirken nicht unbe— kannt geblieben ist.
Wie bieher, so auch ferner, wird der Befoͤrderung eines guten Volks-Unterrichts Unsere Aufmerksamkeit gewidmet blei⸗ ben und wo nachgewiesenes Beduͤrfniß es erheischt, Unterstuͤz⸗ zung fur diesen wichtigen Zweck nicht versagt werden.
24) Die beiden Antraͤge wegen Entbindung der evangeli— schen Geistlichen in Preußen von der Selbsterhebung der Ka⸗ lende, und wegen Verwandlung des Stol-Einkommens in eine feste Abgabe, sollen naͤher geprüft und das Ergebniß einem der folgenden Landtage eroͤffnet werden.
Was dagegen den fernerweiten Antrag in Betreff der bes⸗ sern Dotation gering fundirter Pfarrstellen betrifft, so liegt es für jetzt außer den Graͤnzen der Moͤglichkeit, die allgemeine Ver⸗ besserung von Pfarrstellen aus Staats- Fonds zu bewirken, da, bevor dies geschehen kann, schlecht gestellten Pfarrern Unsers unmittelbaren Patronats geholfen werden muß, wozu inzwischen die vorhandenen Mittel bisjetzt nicht einmal ausgereicht haben.
25) Ueber den Antrag auf Deklaration mehrerer Stellen des Gesetzes vom 8. April 1823, die Regulirung der gaͤtsherrlichen und daͤuerlichen Verhaͤltnisse im Großherzogthum Posen und den mit Westpreußen wieder vereinigten Provinzen betreffend, haben Wir das Gutachten Unsers Staats-Ministern erfordert und be⸗ halten Uns demnaͤchst weitere Entschließung vor Bis dahin soll der Auseinandersetzung in Beziehung auf die Denniter und Ratheyer Anstand gegeben werden, wonach die General-Kom⸗ mission zu Marienwerder beschieden worden ist.
26) Ueber die auf Veranderung und Ermäßigung bestehen⸗ der Steuern und Abgaben gerichteten Antraͤge finden Wir den getreuen Staͤnden Folgendes zu eröffnen:
a. Die allgemeine Umwandlung der Mahl- und Schlacht—
Steuer in eine Klassen-Steuer ist bereits bei den beiden vor⸗
angegangenen Landtagen in Antrag gebracht worden, und Wir haben darauf in dem Landtags- Abschiede vom 17. Maͤrz 18285. ünsere Geneigtheit erklaͤrt, auf Antraͤge der betheiligten Staͤdte diefe Verwandlung den Umstaͤnden nach auch mit Abstandnahme von der im S. 8. des allgemeinen Abgabengesetzes vom 30 Mai 1820. vorgeschriebenen Aufbringung eines bestimmten Stener— Kontingents zu gestatten. ;
Antraͤge der betheiligten Staͤdte sind aber seitdem durchaus nicht, im Gegentheil von einigen Städten Vorstellungen gegen den Beschluß der Staͤnde eingegangen, und je weniger der in . Unserer getreuen Staͤnde aufgestellten Ver⸗ muthung, . .
als ruͤhre dies Ausbleiben nur von dem nicht gehdrigen
Verstaͤndniß jener obengedachten Erklaͤrung her, ö dei der Unzweideutigkeit der letzteren Raum zu geben ist, um so weniger koͤnnen Wir Uns veranlaßt finden, dem jetzigen ohne— hin nur mit geringer Stimmenmehrheit durchgegangenen Antrage:
auf allgemeine und unbedingt auch wider den Willen der zunaͤchst Betheiligten zu verfuͤgende Aufhebung der Mahl und Schlacht- Steuer nnd Einfuͤhrung der Klassen⸗Steuer in den der ersten Abgabe noch unterworfenen Staͤdten nach⸗
zugeben, indem Wir es vielmehr bei Unserer hieruͤber im
Uandtags-A1Abschiede vom 17. Maͤrz 1828 enthaltenen Erklaͤ⸗
. bewenden lassen.
b. Wir beabsichtigen zwar, den Kreisstaͤnden eine gewisse Mit⸗
wirkung bei Pruͤfung der Klassenstener Veranlagungen und der 3 die Befleuerung sich erhebenden Beschwerden einzuräumen, mi
fen Uns jedoch den Erlaß allgemeiner Bestimmungen fuͤr die⸗ jenigen Provinzen, in welchen eine Kontingentirung dieser Steuer nicht statt findet, zur Zeit noch vorbehalten. Vorlaͤufig aber machen Wir die getreuen Staͤnde darauf gufmerksam, daß es nicht zulässig seyn wird, diese Mitwirkung in der vom Landtage begut⸗ 1 . ö 2 zu laͤssen, . 6 * *
u rksamkeit Unserer Provinzial⸗ nz in werden — 22 ĩ d 9 38 , ,.
Die hierhei mit befürwortete Publikation detaillirterer und
möͤglichst alle Verhaͤltnisse der Steuerpflichtigen beruͤcksichtigender Veranlagungs-Grundsaͤtze betreffend, so haben die seit Einführung der Steüer bereits erlassenen Veranlagungs⸗Instruktionen sich in sofern als dem Zwecke entsprechend bewaͤhrt, daß die Beschwerden uͤber unrichtige we, , n,, sich von Jahr zu Jahr merk⸗ lich vermindert haben. Zur gruͤnöͤlichen Prufung und Erledigung der noch vorkommenden Beschwerden reichen die hiefuͤr geordneten Reklamations⸗ und Rekurs⸗Instanzen aus, und Wir können nicht befinden, daß hierin durch Erlaß noch detaillirterer als der bereits erlassenen Veranlagungs⸗Instruktionen eine Besserung werde her⸗ e,, a, m , de e
ie ferner erbetene Gleichstellung des Steuersatzes der unter⸗ sten Steuerstufe in der Art, daß auch von den zu dieser Stufe gehoͤrigen Haushalten im Ganzen nur der einfache auf den Ein⸗— zelsteuernden treffende Kopfsteuersatz entrichtet werde, koͤnnen Wir nicht bewilligen, indem der hiefuͤr angegebene Grund, daß die Steuerfaͤhigkeit solcher Haushalte nicht hoͤher als fuͤr eine einzeln stehende Person anzuschlagen i sich im Allgemeinen als richtig nicht anerkennen laͤßt. Wir haben Kfbrigens bereits, soweit es die Fuͤrsorge fuͤr Aufrechthaltung des Gleichgewichts im Staatshaus⸗ halte gestattete, auf die Erleichterung gerade dieser untersten Steuerklasse durch Gestattung gaͤnzliche Steuerbefreiung fuͤr die jungen Leute unter 15, und die Greise uͤber 60 Jahr Bedacht genommen, werden auch, sobald der Zustand der Stagtssinanzen ts gestattet, guf die fernerweite Erleichterung der duͤrftigeren Volksklassen kuͤnftig vorzugsweise Bedacht nehmen.
„Durch Genehmigung der wegen Aenderung der gesetzlichen Vorschriften uͤber die Gewerbesteuer vom Handel abgegebenen Vor⸗ schlaͤge wuͤrde der Zweck einer richtigeren Vertheilung der Steuer nicht erreicht werden, da sich die vorgeschlagenen drei Klassen, als;
Kaufleute, welche den Ein und Verkauf von Waaren im
In-und Auslande bewirken; ⸗
Kaufleute, welche den Ein- und Verkauf in der Stadt
und in der Provinz besorgen, endlich .
Handeltreibende, deren Geschaͤft sich auf den Ein- und
Verkauf von Wagren am Orte selbst beschraͤnkt;
in der Ausfuͤhrung gar nicht wuͤrden unterscheiden lassen; und der fernere Vorschlag, fuͤr jede der drei oben bezeichneten Katego⸗ rieen ein Steuer⸗Mäzimum fuͤr deu Einzelnen gesetzlich zu bestim⸗ men, gerade auf eine mehrere Belastung der geringeren Gewerb⸗ treibenden hinwirken wuͤrde. ᷣ
Wir finden daher zur Zeit keinen Anlaß, auf eine Aenderung der hierunter bestehenden gesetzlichen Vorschriften einzugehen. Bei den vorseyenden Berathungen uͤber die Gewerbe⸗Polizei⸗Verfassung wird sich erst ergeben, ob und welche schaͤrfere Unterscheidungen zwischen den verschiedenen Klassen der Handeltreibenden guch in Bezug auf die von Letzteren zu entrichtende Steuer sich als nutz lich ünd ausfuͤhrbar erkennen lassen.
Was aher die in der Denkschrift Unserer getreuen Staͤnde angefuͤhrte üngleichartige Behandlung der Handeltreibenden in Koͤnigsberg gegen Danzig anbetrifft, so hat Unser Finanz Mini⸗ ster bereits die erforderlichen Anordnungen getroffen, um diese Beschwerde naͤher zu pruͤfen und, wenn sie gegruͤndet befunden wird, ihr abzuhelfen. .
d. Auf den Antrag Unserer getrenen Staͤnde wegen bed eu⸗ tender Heruntersetzung der Salzpreise, haben Wir bereits, als derselbe Antrag beim zweiten Provinzial⸗Landtage gestellt worden u denselben durch den Landtags⸗Abschied vom 17. Maͤrz 1828 eröffnet:
daß diese Heruntersetzung, welche verfassungsmaͤßig immer nicht
fuͤr eine einzelne Provinz, sondern fuͤr die ganze Monarchie
wuͤrde verfuͤgt werden koͤnnen, den bestehenden Staatsbeduͤrf⸗ nissen nach, unzulaͤssig sen. . Diesen Bescheld koͤnnen Wir auch jetzt nur wiederholen, und mö⸗— gen die getreuen Staͤnde Unserer landesvaͤterlichen Sorgfalt ver⸗ trauen, daß, sohald der Zustand des Staatshaushalts eine Minde⸗ an der Abgaben gestattet, Wir darauf gern Bedacht nehmen werden. ᷣ
Zur Nachricht eroͤffnen Wir Unsern getreuen Staͤnden hierbel noch, daß seit dem Schlusse des zweiten Provinzial⸗Landtags in der Provinz von neuem ;
1594 Tonnen Salz 6.
zur unentgeltlichen Vertheilung an die aͤrmeren Einwohner ver⸗ willigt worden sind. 4 1 .
ndem Wir nun bei dieser Gelegenheit Unsere getreuen Staͤnde auf die Vorschrift in 8. 560 des Gesetzes vom 1. Juli ez, wonach zuruckgewiesene Antraͤge ohne neue Grunde und Veranlassungen nicht wiederholt werden sollen, aufmerksam mg= chen, muͤssen Wir dieselben zugleich auffordern, nicht gußer Acht ju lassen, daß die von ihnen auf der einen Seite in Antrag ge⸗ brachte Ermäßigung mehrerer Staatz⸗-Einnahmen, auf der andern Seite aber die inehrfach gewuünschte Uebernahme provinzieller Bedůrf⸗ nisse guf die Stagtskaffe, sich mit der Erhaltung des Gleichge⸗ wichts zwischen Einnahme und Ausgabe im Staatshaushalte um fo weniger vereinbaren jassen, als alle Provinzen Unserer Mongr. chie auf ünfere landesvaͤterliche Fürsorge gleichen Anspruch . .
2 Was diejenigen in den fruͤhern Verhandlungen beruͤhrten Angelegenheiten anlangt, wegen welcher Ünsere getreuen Staͤnde Anregung thun, so wird denselben in der Beilage B. dicien ige Kuzkünft zu erfehen gegeben, welche Unser Staats⸗Ministerium deshalb ertheilt hat. l ; 36
Von demjenigen, was in Folge obiger Entschließungen weiter verfuͤgt werden wird, sollen ansere getreuen Staͤnde vei ihrer nächten Zufammen lun ft benachrichtigt werden.