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Denn da der Krieg gegen den Willen der be den kriegfuͤhrenden Machte ausgebrochen und die freundschaftlichen Verhaͤltnisse wieder hergestellt seyen, die doch allein durch gegenseitiges Ver⸗ trauen bestehen konnten, so sey die Pforte zu sehr von den er⸗ habenen Gesinnungen des Kaisers von Rußland uͤberzeugt, um auch nur einen Augenblick zweiseln zu können, daß es Halil⸗
ascha gelingen werde, von den sich uͤberall aussprechenden Ge⸗ ᷓe,, der großmuͤthigen Maͤßigung Sr. Majestaͤt des Kai⸗ fers einige Abänderungen in den Stipulationen des Friedens Traktats und die gaͤnzliche Beseitigung derjenigen Artikel zu erhalten, durch welche die Souverainitats⸗Rechte des Sultans geradezu verletzt wuͤrden. So wuͤnscht demnach die Pforte von der Erlegung der den Russischen Unterthanen zugestan— denen Entschadigungs⸗ Summe ganzlich enthoben zu werden, weil die vor Ausbruch des Krieges daruͤber stattgefundenen Unterhandlungen nicht durch ihr Verschulden, sondern durch die unvermuthete Abreise des Russischen Botschafters abge⸗ brochen worden, und der Divan seinerseits auch fuͤr Tuͤrki— sche Unterthanen Forderungen an. die Krone Rußland zu ma— chen habe, welche der den. Russischen Kaufleuten ver sproche⸗ nen Summe gleich kamen. Uebrigens sehe die Pforte die Moͤglichkeit nicht ein, wie eine richtige Berechnung des Scha⸗ venersatzes zu Stande gebracht werden koͤnne; sie ist daher der Meinung, die Sache ganz fallen zu lassen. Was die Kriegssteuer betrifft, so ist es nicht allein der Mangel an Mitteln, sondern auch das üngewoͤhnliche der Forderung selbst, wodurch die Pforte abgehalten wird, dieselbe zu erlegen, und Halil⸗Pascha ist beauftragt, zu erklaͤren, daß die Tuͤrkische Na— tion zu keiner Zeit von Entschaͤdigungen fur Kriegskosten habe sprechen hoͤren, und daß die außerordentlichen Anstrengungen des Tärkischen Reichs in den letzten 6 Jahren den Schatz des Sul⸗ tans gaͤnzlich erschöͤpft hatten, und auch keine neuen Auflagen zu erheben seyen, wenn man nicht dabei die oͤffentliche Ruhe aufs Spiel setzen wolle. Die Pforte gruͤnde also auf die Gesinnungen Sr. Majestaͤt des Kaisers die lieberzeugung, er werde auch auf die Abtragung der Kriegssteuer nicht beste⸗ hen und Befehle zur] unverzuͤglichen Räumung des Tuͤrki⸗ schen Gebietes von den Russischen Truppen erlassen. Auch wünscht die Pforte, daß die Festungswerke von Giurgewo nicht gesprengt und die in dieser Stadt und ihrer Umgebung anfaͤssligen Muselmaͤnner im ruhigen Besihe ihres Eigenthums geh werden mochten. Der Tuͤrkische Botschafter soll uͤber
iese Angelegenheit, so wie uͤber die Einverleibung der sechs Distrikte mit Servien, eine eigne Unterhandlung einleiten, da es nach den Ansichten des Reis-Efendi nothwendig . die Graͤnzen dieser Distrikte durch einen Zusammentritt Tuͤrki⸗ scher Kommissarien mit den betheiligten Servischen Knées 6 bestimmen zu lassen. Die Abtretung der Asiati⸗
schen Provinzen, und besonders der von Achalzich, scheint den
Httomanischen Ministern fast unmoͤglich, weil die Aufhebung der Verbindungen, in welchen deren Bewohner mit den Gro—
ßen des Tuͤrkischen Reiches stehen, nur allgemeines Mißver⸗ nägen nach sich ziehen inuͤßte. Die Bemuͤhungen Halil⸗Pa⸗ chas werden also auch dahin gehen, Se. Maj, den Kaiser u veranlassen, Anapa, Achalzich, Poti und Achalkalaki der Pforte wieder zuruͤckstellen zu lassen. Endlich soll der Ge—
ndte wegen des siebenten Artikels des Friedens ⸗Traktats von Adrianopel, der die freie Schifffahrt durch den Bos po⸗ rus und die den Russischen Unterthanen zugestandenen Pri— vilegien betrifft, Vorstellungen machen und die voͤllige Auf⸗ . dieses Artikels verlangen, da die Pforte bei dessen
sufrechthaltung sich als in ihren wesentlichsten politischen
Rechten verletzt betrachtet.“
Inland.
Berlin, 3. Marz. In Nr. 39 der Haude und Spener⸗ schen Zeitung findet sich unter der Ueberschrift: „Aus den Rain? Gegenden vom 13. Februar“ ein Auszug aus einem Schreiben aus Koblenz, welcher die auffallendsten Unwahr— heiten enthaͤlt. Nach Inhalt desselben sollen namlich mehrere Schildwachen daselbst erfroren, die Festung soll zur Nachtzeit von Wolfen umkreist, und eines dieser Thiere soll sogar von einer Schildwache mit dem Bajonette erlegt worden seyn. Den hier eingegangenen Berichten zufolge ist jedoch in die, sem ganzen Winter in Koblen nicht eine einzige Schildwache erftoren, auch haben sich Woͤlfe zwar in den entfernteren Ge— birgsgegenden, niemals aber im Bezirk von Koblenz gezeigt, noch weniger also die Festung zur Nachtzeit umkreisen oder gar mit den Schildwachen kaͤmpfen koͤnnen. Von dem gan— 6 Aufsatze ist nichts weiter wahr, als daß das Holz, wie ist uberall, vertheuert worden ist. — Wir sind autorisirt, den beregten Artikel in obiger Weise zu berichtigen.
— Zu Halle hatte am 1sten d. der Wasserstand, in Folge der aus der Unstruth kommenden Wassermenge, bei der noch fortdauernd feststehenden Eisdecke der Saale, eine solche Hoͤhe erreicht, daß die Absendung der Per sonen⸗ Schnell- Post und des Fourgons nach Koln, so wie der Fahr⸗ Post nach Erfurt ganz unmoglich war.
— In Erfurt ist aus Vach (im Großherzogthum MWei— mar) die Nachricht eingegangen, daß am 27. Febr. daselbst ein Bogen der uͤber die Werra fuͤhrenden steinernen Bruͤcke durch die Fluthen eingestuͤrzt worden ist, weshalb die Schnell— und Packet ⸗Post nach Frankfurt a. M. von dort vor der Hand nicht weiter gesandt werden konnte, Die Brie fpost ist durch reitende Boten auf Umwegen uͤber die Berge be— foͤrdert worden. ;
— Aus Köln vom 26. Febr. wird gemeldet: Nachdem die Eisdecke des Mittelrheins von St. Goar bis Caub gestern Morgens um g Uhr, und einige Stunden spaͤter auch jene von Caub bis Weißengu, oberhalb Mainz, sich in Bewegung gesetzt hatten, ist dieses Eis seit heute Morgen fruͤh hier vorbei getrieben. Von 11 bis 4 Uhr war der Andrang am stärksten; seitdem vermindert sich das Eis zusehends, und das Wasser, welches schon die Hoͤhe von 20 Fuß Rheinl. Maaß erreicht hatte, beginnt bere ts wieder zu fallen. Zu Mainz hat das Wasser üur die Hoͤhe von 16 Fuß erreicht. Das Eis des Mains, welches von der Main-Spitze bis Hoͤchst aufgethuͤrmt steht, so wie jenes des Oberrheins, von Weiße⸗ nau bis oberhalb Mannheim, ist noch zuruͤck. — Am 2ästen l. M. Abends 6 Uhr stand zu Nymwegen und Graave das Eis noch ganz fest, bei einer Wasserhoöhe von 12 Fuß 3 Zoll. — Von Emmerich, Wesel und Rhurort fehlen die Nachrichten.
— Nachdem die im Jahre 1818 bei dem Ban⸗ quier N. M. von Rothschild zu London negoci rte Pren⸗ ßisch Englische 5procentige Anleihe von 5 Millionen Livr. Sterl. bisher zu einem bedeutenden Theile kontraktmäßig ge— tilgt worden ist, soll, dem Vernehmen nach, die Abtragung des Restes von noch 3, 809, 400 Livr. Sterl., der in den Obligationen voraus bedungenen Befugniß gemaͤß, fruͤher und zwar so beschlossen seyn, daß das ganze Darlehn bis laͤngstens den 1. Oktober 1832 durch Vermittelung des ge⸗ dachten Banquierhauses baar abgetragen seyn muß.
Dagegen soll dieses Haus die Ausbringung 4procentiger Obligationen uͤber eine jenem Reste gleiche Kapital⸗Summe uͤberuüommen haben, deren Zinsen ebenfalls bei demselben am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zahlbar seyn werden.
Der mit einem Procent zu deren Tilgung stipulirte Fonds soll nebst den Zinsen der daraus eingeldseten Obliga⸗ tionen so verwendet werden, daß in den ersten 5 Jahren zu allen Tages-Coursen, in den darauf folgenden 19 Jahren aber nur, wenn der Cours nicht über pari steht, Obligatio⸗ nen dafür angekauft werden. Sie sind demnach durch 15 Jahre unkuͤndbar, und erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird ihre successive Ruͤckzahlung durch Verloosung oder durch fernern Aufkauf eintreten. H
Es erwaͤchst dem Staate hieraus eine bedeutende Zins⸗ Ersparniß, und da die neuen Obligationen uͤberdies nur das Aeguivalent einer aͤltern Anleihe sind, so werden durch ihre Emifsion keit“ neuen Kapitalien in Anspruch genommen und dem Verkehr entzogen.
Aus zz ug. h aus dem Reglement fur die Königl. Bibliothek zu ; Berlin. Ueber die Benutzung der Koͤnigl. Bibliothek. J. Es giebt fuͤr das Publikum eine dreifache Benutzung der Koͤnigl. Bibliothek: o) das Lesen und Nachschlagen in dem Lesezimmer, b) das Entleihen der . 9. 9 Behausung und c die Besichtigung der Bibliothek. ; Jeder, . der sub Ä und b bezeichneten Weise die Königl. Bibliothek zu benutzen wuͤnscht, hat, falls er nicht zu den SF IX. 1-6 bezeichneten Personen gehört, in der Königl. Bibliothek personlich sich zu melden, daselbst einen Re⸗ vers zu unterschreiben, in welchem er zur gewissenhaften und sorgfaͤltigen Behandlung der ihm anvertrauten Buͤcher und genauen Beobachtung der Vorschriften dieses Neglements, so weit sie ihn angehen, sich verpflichtet, und in dem Falle, daß er Buͤcher in seine Wohnung zu entleihen wuͤnscht, seinen
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Kaventen namhaft zu machen. Dagegen wird ihm zu seiner
Beglaubigung von der Koͤnigl. Bibliothek eine Bescheinigung, daß er diese Bedingung erfullt habe, eingehaͤndigt werden. a. Vom Lesen und Nachschlagen im Lefezimmer.
IJ. Zum Lesen und Nachschlagen in dem e r sind Ausnahme
die Nachmit a gö⸗Stunden der Wochentage, mit
hene den
nasien werden nur auf Direktoren dieser Lehr⸗-Anstalten zugelassen. IV. Wer ein Buch zum Lesen oder Nachschlagen ver— langt, hat 1) den Titel desselben auf einen Zettel zu schrei⸗ ben und diesen Zeitel, worauf sein Name, Stand und seine Wohnung genau angegeben seyn muß, dem im Lesezimmer anwesenden Bibliothek⸗Diener einzuhaͤndigen, worauf ihm das Buch, falls es vorhanden ist, mitgetheilt wird; 2) das Buch, sobald er den Gebrauch desselben vollendet hat, gegen die Zuruͤcknahme des ausgestellten Zettels, zuruͤckzugeben. — Der Eintritt in das Expeditions-Zimmer sowohl, als in die Saͤle der Koͤnigl. Bibliothek, ist ohne besondere Erlaubniß des anwesenden Bibliothekars oder Custos untersagt; der Gebrauch der Dinte im Lesezimmer ist nicht ge— stattet. Romane, Schauspiele, Gedichte und andere zur schoͤ⸗ nen Literatur gehoͤrige Buͤcher werden in der Regel nicht zum Lesen ausgegeben und nur dann mitgetheilt, wenn ein literaͤ— rischer Zweck nachgewiesen werden kann.
b) Vom Entleihen der Bucher aus der Koͤnigl.
Bibliothek. V. Die Koͤnigl. Bibliothek ist zunaͤchst fuͤr die Befoͤrde—
derung der winenschaftlichen Bestrebungen der Gelehrten und literaͤrischen Anstalten von Be lin bestimmt. Außerhalb Ber— lin darf daher kein Buch aus der Königl. Bibliothek anders verliehen werden, als mit Vorwissen und Genehmigung des Koͤnigl. Ministeriums der Geistlichen, Unterrichts- und Me—⸗ dizinal⸗ Angelegenheiten.
VI. Zum Abholen und Wiederbringen der entliehenen
Buͤcher und zur Zuruͤcknahme der ausgestellten Empfang— scheine sind die Vormittagsstunden des Dienstags und Freitags jeder Woche von 9 bis 12 Uhr ausschließlich bestimmt, unter folgenden Bedingungen:
1) Diejenigen, welche aus der Königlichen Bibliothek Buͤ—
cher zu leihen wuͤnschen, haben, wenigstens Tages zuvor, also am Montage und Donnerstage, und zwar bis um 11 Uhr Vormittags, Zettel, worauf die Titel der begehr⸗ ten Buͤcher genau bezeichnet sind, in den auf den Flur der Dienstwohnung der Königl. Bibliothekare (Behren—⸗ straße Nr. 40) gestellten Kasten zu legen, und die Kö⸗ nigl. Bibliothekare sind angewiesen worden, nur solche Forderungen in Gemaͤßheit der ihnen ertheilten Instruc—
tion zu beruͤcksichtigen, woruͤber die Zettel an den gedach—
ten Tagen um 11 Uhr in jenem Kasten sich befinden.
2) Diese vorlaͤufigen Zettel muͤssen wenigstens die Groͤße
eines Oktavblatts haben, und außer dem Titel des Buches den Namen dessen, der es fordert, in deutlicher Schrift und die Angabe seiner Wohnung enthalten. Solche Zettel, welche dieser Bedingung nicht genuͤgen, bleiben unberuͤcksichtigt. ᷣ
3) Auf jeden der nach dieser Vorschrift eingereichten Zettel
ist nicht mehr als der Titel eines Werkes zu schreiben. Wenn mehrere Titel auf einem Zettel stehen, so wird gleichwohl nur ein Werk darauf abgegeben.
) Üeber diejenigen begehrten Buͤcher, welche 34 wer⸗
den koͤnnen, wird in den eben bemerkten Stunden im Lesezimmer der Koͤnigl. Bibliothek ein Empfangschein in der &. Vll. vorgeschriebenen Form ausgestellt, wogegen der Interimsschein zuruͤckgenommen wird. Koͤnnen die Buͤcher nicht abgegeben werden, so wird der Interims— schein gleichfalls zuruͤckgegeben, mit einer kurzen Angabe der Urfache, welche die Mittheilung verhindert.
) Es steht jedem, welcher Buͤcher aus der Koͤniglichen Bi—
bliothek zu leihen berechtigt ist, frei, in dringenden Faͤllen
auf dem Interimsscheine die Bemerkung hinzuzufuͤgen, daß
er, falls das begehrte Buch verliehen seyn sollte, dasselbe nach dessen geschehener Zuruͤcklieferung zu erhalten wuͤnsche; in diesem Falle werden die Koͤnigl. Bibliothekare diese
Forderung kotiren und ihrer Instruction gemaͤß beruͤck⸗
sichtigen. 2 VII. Ueber jedes einzelne fuͤr sich bestehende Werk, wel—
ches aus der Königl. Bibliothek entliehen wird, muß ein be— sonderer Empfangschein mindestens in der Größe eines Oktav— blatts ausgestellt werden, und dieser in deutlicher Schrift den hinlaͤnglichen Titel des entliehenen Werks, den Namen, Stand
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des Sonnabends, bestimmt; vom 1. April bis zum letz. ten September von 2 bis 5 Uhr, und vom 1. Oktober bis zum 31. Maͤrz von 2 bis 4 Uhr. III. Es steht jedem gebildeten Manne frei, nach gesche⸗ r vorschriftsmaͤßiger Anmeldung (§. JL.) in jenen Lesestun—⸗ Buͤcher zum Lesen und Nachschlagen zu begehren, auch mit Bleistift daraus zu excerpiren; die Zoͤglinge hiesiger Lehr⸗-Anstalten aber, so wie überhaupt unerwachsene Perso⸗ nen, find ausgeschlossen, und die Schuͤler der hiesigen Gym— besondere schriftliche Empfehlung der
und die Wohnung des Empfaͤngers Tatum le Leere , . pf ngets, so wie das Tatum dez III. Woͤrterbuͤcher, Glossarien, sehr baͤnderreiche We
z. B. die Kommentarien gelehrter ie nd .
schlage⸗ und Handbuͤcher, so wie kostbare Kupferwerke und
Handschriften werden in der Regel gar nicht ausgeliehen;
nur wenn besondere Umstaͤnde eintreten, ist nach deren ge⸗
nauer Erwägung die Ausleihung solcher ben! den Koͤnig⸗ lichen Bibliothekaren gestattet. Romane, Schauspiele, Ge—
, . . zur e,. 6 gehörige Werke wer⸗
anders ausgeliehen, als wenn ein li ischer 3
err, e,, en . . ⸗ 9
X. Das Recht, Buͤcher aus der Koͤniglichen Bibli *. 2. ,,. in ihre , . , „Stadt Berlin und ihres Polizei⸗-Bezi i⸗
. 6 . hres Polizei-Bezirks zu entlei—
1) den am Koͤniglichen Hofe beglaubigter e e . of 9 gten Gesandten und
2) den Koͤniglichen hoͤhern Hof-, Staats- und Militair— Beamten, bei erstern bis zu den Kammerherren, im Civilstande bis zu den bei den Koͤniglichen Ministerien angestellten vortragenden Raͤthen aller Klassen, so wie allen Wirklichen Rathen der hlesigen Koͤniglichen Behoͤr— den mit Einschluß des Stadtgerichts; im Militair end— lich bis zu den Obersten und Commandeurs der in Ber— lin garnisonirenden Regimenter und Bataillone; alle . . Rangklassen und Grade einschließlich ge⸗ rec z .
3) den hier anwesenden ordentlichen Mitgliedern der Koͤnig— lichen Akademie der Wissenschaften und des Senats der Koͤnigl. Akademie der Kuͤnste;
4 den ordentlichen und außerordentlichen Professoren und habilitirten Privat-Docenten der hiesigen Friedrich⸗Wil⸗
hmhelmz⸗Universitaͤt;
5) den Direktoren und Oberlehrern der hiesigen Gymnasien, so wie den an den andern offentlichen Koͤniglichen Lehr— Anstalten mit dem Titel als Koͤnigliche Professoren an⸗
geestellten Lehrern;
6) den Predigern an den hiesigen Kirchen; e
7) den Mitgliedern der mit der hiesigen Königlichen Frie— drich Wilhelms-Universitaͤt verbundenen Seminarien, wie . 2 — 6 . . insofern sie durch ein Zeugniß der Direktion ihre Mitgli f = jaͤhrlich nachweisen. J , X. Allen andern außer den §. IX. genannten Personen
koͤnnen Buͤcher aus der Koͤniglichen Bibliothek nicht anders geliehen werden, als entweder auf ausdruͤckliche Bewilligung des Koͤniglichen Ministerit der Geistlichen, Unterrichts ⸗ und Medizinal-Angelegenheiten, oder gegen Caution, welche mit genauer Bezeichnung des Namens, Standes und der Woh⸗— nung des Caventen ausgedruckt werden muß. Zur Erthei— lung einer solchen Caution sind aber außer den Mitgliedern des Koͤniglichen Ministerii der Geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten nur berechtigt: die Gesandten fuͤr ihr Gesandschafts. Per sonale, die Chefs des hiesigen Koͤnig⸗ lichen Militairs, jeder fuͤr die ihm untergeordneten Offiziere und Beamten, dle Praͤsidenten und Direktoren hiesiger Civil⸗ Behoͤrden, jeder fuͤr die unter ihm stehenden Beamten, die Professoren der hiesigen Koͤniglichen Friedrich Wilhelms-⸗Uni—⸗ versitaͤt, so wie der hiesige Universitaͤts-Richter nur fuͤr die immatrikulirten Studirenden, und von den Direktoren der Gymnasien jeder fuͤr die an dem seiner Leitung anvertrauten Gymnasio angestellten Unterlehrer. Geldeautionen sind in keinem Falle zulaͤssig. ö XI. Fuͤr die uuf Special⸗Caution geliehenen Buͤcher haftet zwar zunaͤchst der Empfaͤnger, in subsidium aber der Cavent, und zwar unter folgenden Bestimmungen: 1) Die Caution behält, wenn nicht ausdruͤcklich von dem Caventen eine andere Bestimmung hinzugefuͤgt wird, ihre Wirkung von dem Tage der Austellung des Scheins an, waͤhrend des ganzen uͤbrigen Halbjahrs, bis zum Anfange der zweiten Woche nach dem Termin der all— r. halbjaͤhrlichen Zuruͤcklieferung der entliehenen r. . — ; . Innerhalb dieser Zeit ist, falls die 5. XV. verordneten Maaßregeln unwirksam find, der Cavent durch die Bi⸗ bliothekare davon zu unterrichten, damit derselbe die nö= thigen Maaßregeln zur Herbeischaffung der vermißten Bucher ergreife. 2 ᷣ ö 3) Jeder, welcher nur auf fremde Caution Buͤcher erhalten kann, ist verpflichtet, in dem Laufe eines Halbjahrs sich an einen und denselben Caventen zu halten, oder, wenn besonbere Umstaͤnde den Wechsel des Caventen nothwen—
dig machen, die Koͤniglichen Bibliothekare davon zu un—