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Kongresse nicht mehr unter dem Joch von Unruhestiftern ste⸗ hen, sondern die wahren Organe des Gesammtwillens seyn. Die zur Vertheidigung der Gesetze bestimmten Waffen wer⸗ den nicht mehr dazu dienen, dieselben zu verbannen, und weit entfernt, Euch Stimmen abzuzwingen, die Euerem Ge⸗ wisffen und Eueren Interessen zuwiderlaufen, werden sie Eure Freiheiten täaͤglich beschuͤtzen. An diesem in den Annalen unserer Freiheit und Unabhaͤngigkeit so denk— würdigen Tage sind wir im Namen des Gesetzes und dutch die freie Wahl des Regierungsraths, den Artikeln 97. und 116. der Verfassung gemaͤß, an die Spitze der oͤffentlichen Angelegenheiten berufen worden. Diese Buͤrde uͤbersteigt unsere Kräfte, nicht aber unsere Wuͤnsche und Bestrebungen. Während des kurzen Zeitraumes, in welchem wir damit be⸗ kleidet seyn werden, wollen wir uns nicht einen Augenblick von der Bahn des Gesetzes entfernen. Die verfassungsmaͤ— ßige Ordnung wird ihre Kraft und ihren Glanz wieder ge— winnen, und Alles wird in das gesetzliche Geleise kommen, von welchem die Leidenschasten abgefuͤhrt hatten. Indem wir Euch von unseren Vollmachten in Kenntniß setzen, theilen wir Euch die Gruͤnde unseres Vertrauens mit und sichern Ench eine Ruhe zu, die von nun an nie mehr gestoͤrt wer— den soll. Seyd Überzeugt, daß wir weder Mühe noch Ar— beit schonen werden, um uͤberall die oͤffentliche Ordnung, die Aufrechterhaltung der Constitution und den Frieden sicher zu stellen. Der Name der Armee sey fuͤr immer gesegnet und der Dezember 1829 ein denkwuͤrdiger Monat. Steht uns bei, Mexikaner, und das Vaterland wird gerettet seyn! Ge— geben im National⸗Pallaste zu Mexiko, den 23. Dez., 1829. Unterzeichnet: Pedro Velez, Luis Quintanar, Lucas Alaman.“
Inland.
Berlin, 4. Febr. Nachrichten aus Magdeburg vom 2ten d. zufolge waren die niebern Gegenden um diese Stadt, in Folge des Thauwetters und der starken Regenguͤsse in den vorherigen Tagen, ganz mit hohem Wasser angefuͤllt, und die Stroͤmung in den Boͤrsern war so stark, daß das Wasser die durchfahren— den Wagen heb und fortzuschwemmen drohte. Die saͤmmtli— chen Dorfer auf der Straße nach Braunschweig uͤber Erxle—
ben waren am 27. Febr. dergestalt unter Wasser, daß man
das Vieh auf die Anhohen bringen mußte. Eben so war die Straße nach Neu-⸗Haldensleben und Wollmirstedt an die— sem Tage nur mit Lebensgefahr zu passiren. Die Passage auf der Chaussé zwischen Magdeburg und Burg wurde durch das Uebertreten des Wassers bei dem Dorfe Gerwisch und zwischen dem Dorfe Schermke und Burg mit einer Änter— brechung bedroht.
— Unterm 3Zten wird aus Magdeburg gemeldet: In verwichener Nacht um 1 Uhr loͤste sich das vor der langen Bruͤcke zwischen der Friedrichsstadt und der Citadelle lagernde Eis mit solcher Heftigkeit, daß die Bruͤcke in Gesahr gerieth. Die thätige Mitwirkung der kommandirten Pivniere hat in— deß das Fortgehen der Bruͤcke gehindert, und heute Morgen hatte sich das Eis gesetzt. Durch die Sonnenwaͤrme und die starke Stroͤmung des Wassers wurde jedoch das Eis in den Vormittags⸗Stunden abermals geloͤst, und die Eisschol—
len dringen nunmehr mit solcher Heftigkeit an die gedachte
Brucke, daß zu besorgen steht, es werde miudestens ein Joch fortgerissen und die Passage dadurch gehemmt werden. — Von dem einen Ende der Bruͤcke bis zum andern sind dop— pelte Seile zum Winden gezogen worden, um mittelst dersel⸗ ben, falls jene Besorgniß in Erfuͤllung geht, die Post-Fellei⸗ sen herüber und hinuͤber zu bringen und so wenigstens in dieser Beziehung die Communication zu erhalten. Zu dem Ende ist auch von Seiten der Post-Behoͤrde die erforderliche Veranstaltung am jenseitigen Ufer Behufs der Weiterbefoͤr— derung der Felleisen getroffen worden.
= Aus Köln schreibt man unterm 27. Februar: Der Rhein ist hier frei von Eis. Das Wasser ist wieder ge— wachsen und steht dermalen auf 21 Fuß 1 Zoll Preuß. Maaß. Das Eis des Oherrheins oberhalb Mainz und des Mains ist noch zuruͤck. Wahrscheinlich werden wir davon hier we— nig zu sehen bekommen. — Laut Nachrichten von Emmerich vom 25. d. M. Abends stand das Eis auf dem Niederrhein noch ganz fest. / ö.
* 1 1 * Pom, fandbr
Königliche Schauspiele.
Freitag, 5. Maͤrz. Im Opernhause: Die Belagerung von Korinth, lyrisches Drama in 3 Abtheilungen, mit Tanz. Musik von Rossini. (Hr. Rozier wird hierin tanzen.)
Preise der Plaͤtze: Ein Platz in den Logen des ersten Ranges 1 Rthlr. 19 Sgr. re.
Im Schauspielhause: 1) Monsienr Beausils, come- die en 1 aele, par Mr. de Jouy. 27) Bruis et Palaprat, comédie en 1 acle, par Mr. Etienne. 3) L'hydrophobe de Marcoussis, folie vaudeville en 1 acte, par MᷓäI. Varin et Desverger.
Königs st adt sches Theater. Freitag, 5. März. Der Jurist und der Bauer, Lust⸗ spiel in 2 Akten. Hierauf: Koͤnzertino mit Varigtionen fur
den Kontrabaß, componirt und vorgetragen von Herrn F. C.
Franke. Zum Beschluß: Der Diener zweier Herren, Lust— spiel in 2 Akten.
Berlin er Bär e. . Den 4. März 1830. Amtl. Fonds- und Geld- Cours-Zettel. (Preussis. Cour.)
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St. · Schulc-Scsi. 1013 fir 8chlesisclie da,, 4 — i106? Er. Engl. Anl. 18 — 105 Pomm. Pom. do. 5 — 104 Pr. Engl. Anl. 22 — 1055 Märk. do. do. — 104 Kurm. ¶ h. m.l. C. 101 1005 Ostpr. do. do. — 1104 Neum. Int. Sch. d. 101 1005 a s. & i wk — Berl. Stadt- Gh. do. do. d. Nmk. kKönigsbę. do. Elbinger do. Panz. do. in' 7 IIZ. VWestpr. Pfdb. A. dig dito B. Grols hx. Pos. do- Oskpr. Pfandbrl.
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1025 1023 dito. 4. Nuk. — 39 1
toꝛ ih l . — 1913 slloll, vol. Hue. —
1023 102 Neue dito 20 — i102. Friedrichsd'or. 37 133
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Kar-u. Num. do. to63 —
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Wechsel- Cours.
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Prers sa. Cour.
Brief. Gelc. w , ol EJ. Kurz 1441
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1517
Paris 300 Er. ; 823 VWien in 20 Ar. . El. 2 Mm. 104 Augsliurg 1 1041 Breslau, 2 ; / It. — Leihzik.. , — Frank 150 41. 1109333 100 Rhl. 13 . 303 Riga B 3 Woch. — ö ho0 FI. Kur⸗ 1001
Auswärtige Börsen. Frankfurt s M., 27. Febr. Oesterr. 5prae Metall. 13z. 4Aprog. 9859. Bank Artien 1583. Partial-Hbligationen 1393. Geld. Eoose zn 100 FI. 1812.
Briet.
. IHIam burg, 2. März. O ester. 5proe. Hetall 194 4proc.
Ohlig. desgl. 139. Bank- Actien des. 15325.
r. ult. 9735. Part. Russ. Engl. Anl.
109. kurs. Anl. Ilamb. Cert. 106438. Poln. 1231. Dän. Pr. ult, 737.
Paris, 23. Febr. Zhbrac. Rente pr. compt. S; Fr. S5 Cent., sin cour. S3 Fr- 90 Cent. 5proe. pr. compt. 199 Er, 15 Cent, sin cour. 108 Fr. 25 Cent. 5ꝑroë. Rente von Agnado 693.
St. Petersburg. 23. Febr. Ilaniburg 3 Mon. 93. Silber-Rubel 3683 Kop. 6proc. Iuserip- tionen in Bank- Ass. 138. .
Wien, 25. Fehr, 5proc. Metall. 1035. 4proc. 873. Loose zu 100 Fl. 1846.
Bank- Actien 13323.
Berichtigung. Im gestrigen Blatte der Stagts-Zeitung, S. 453, Sp. 2, 3. 7 vn. „30,000 6. sst. „G60, 000.“
Neu este Börsen-Nachrichten. rankfurt a. M., 28. Febr. Oesterr. 55 Metalliq. 1033. 43 Metalliq. 981. Bank⸗Actien 1583. Partial⸗Obligationen a . Loose z 169 8 1823 Brief. 1 . 2
Paris, 24. Febr.
5proc. Spanische Rente von Aguado 69. Gedruckt bei A. W. Hayn. .
Zproc. Rente per comßt. 843 Fr. Cent., 5proc. Rente per compf. 109 Fr. 25 . sin cour.
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5 En, ün cur. Si Fr. 0 C.; proc. Rente 192 Fr. 20 109 Fr. 35 C.; proc. Neapol. fin cour. 92 Fr. 590 Cent.;
Redacteur John. Mitredarteur Cottel.
100 9957 Zins -Sch. d. Kmk. — —
Allge
Preußische Staats-Zeitung.
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Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
, , Das Seehandlungs-Institut ist heute von mir angewie— sen worden, vom 1. Maͤrz d. J. ab, Kapitalien nicht mehr zu 4, sondern nur zu 3 pCt. jaͤhrlicher Zinsen gegen eine sowohl dem Institute, als dem Einzahler gleich nach Ablauf des ersten halben Jahres freistehende sechsmonatliche Kuͤndi⸗ gung, in Summen von 50 Rthlr. und daruͤber, welche durch 10 theilbar sind, anzunehmen. . —ͤ Diese meine Bestinimung, so wie, daß es wegen der bis einschließlich zum morgenden Tage bei der Seehandlung zu pt. belegten Kapitalien, sowohl hinsichtlich ihrer Verzin⸗ sung als der darin vorbehaltenen Kuͤndigungszeit, bei der
—
obligationsmaͤßigen Festsetzung verbleibt, bringe ich hierdurch zur oͤffentlichen Kenntniß. Berlin, den 26. Februar 1839. Der Chef des Seehandlungs-Instituts.
Rother.
Das (te Stuͤck der Gesetzsammlung, welches heute aus— gegeben wird, enthaͤlt: die Allerhochsten Kabinets-Ordres unter Nr. 1230. vom 15. Juli v. J., wegen Modifizirung der ge⸗ fsttzlichen Vorschrift, uͤber Losung der Gewerbscheine, und .
Nr. 1231. vom 17. Januar d. J., die Theilnahme der Kreis⸗ staͤnde an der Veranlagung der Klassensteuer und an der Pruͤfung der dagegen erhobenen Beschwer—
den betreffend. Berlin, den 6. Maͤrz 1839. Debits Comtoir.
Zeitungs⸗Nachrichten. Ausland.
Rußlan d.
St. Petersburg, 24. Febr. Se. Maj. der Kaiser haben am 20. v. M. eine in der GSber⸗Lensur⸗Verwaltung entworfene und auf Antrag des Ministers des oͤffentlichen Unterrichts im Reichs— rathe gepruͤfte Ergänzung der seit 1828 bestehenden Verord nung über die Rechte der Schriftsteller zu bestatigen geruhet. Derselben zufolge hat der Schriftsteller oder Ueber⸗ setzer eines Werkes wahrend seines Lebens das ausschließliche Recht, uͤber selbiges, als uͤber sein Eigenthum, zu schalten; nach seinem Tode geht sein Recht auf 25 Jahre auf seine Erben uber, und noch auf 10 Jahre langer, wenn binnen 5 Jahren vor Ablauf obiger 25 eine neue Auflage erscheint; * inal-Werke oder Uebersetzungen, gedruckt oder im Ma— nusfript, die von den Verfassern weder verkauft noch vererbt oder abgetreten sind, duͤrfen zur Befriedigung der Glaͤubiger derselben nur mit der Einwilligung des Verfassers oder (falls derselbe bereits verstorben ist) seiner Erben, verkauft werden. Wenn Schulden halber das Vermdͤgen eines Buchhaͤndlers verkauft wird, so gehen die ihm zugehörenden Manuskripte und das Recht, solche zu drucken, auf den Kaͤufer derselben nicht anders uber, ais wenn er sich verpflichtet, die ihretwegen eingegangenen Verbindlichkeiten des vorigen Besitzers zu erfuͤllen; nach Ablauf von 5 Jahren nach der ersten Herausgabe eines Werkes darf ein jeder Schriftsteller sein Werk zum zweiten Mal herausgeben; die Herausgeber von Journalen und an—
dern periodischen Werken, Almanachen und uͤberhaupt von
Berlin, Sonnabend den 6ten Maͤrz
1830.
Buͤchern, die verschiedene kleine Aufsaͤtze enthalten, haben das ausschließliche Recht, sie in derselben Form aufs Neue abdruk⸗ ken zu lassen; einzelne Aufsaͤtze in Journalen oder anderen Sammlungen duͤrfen die Verfasser fuͤr sich allein bestehend drucken lassen; nach Ablauf des fuͤr das Eigenthumsrecht der Schriftstellet festgesetzten Termins werden deren Werke Eigenthum des Pu⸗ blikums, und jeder darf sie dann drucken, herausgeben und verkaufen. Als Nachdrucker wird betrachtet: wer, ohne dazu das Recht zu haben, ein schon gedrucktes Buch, unter dem Namen einer 2ten, Zten u. s. w. Ausgabe, auf's Neue abdruckt: wer ein in Rußland herausgekommenes, oder von der Russischen Censur genehmigtes Buch im Auslande auf's Neue druckt (selbst wenn er eine Uebersetzung in einer frem⸗— den Sprache beifuͤgt) und dasselbe in Rußland verkauft, ohne sich daruber mit dem Herausgeber verständigt zu haben: wer eine oͤffentlich gehaltene Rede oder irgend einen Aufsatz, ohne Genehmigung des Verfassers in Druck herausgiebt: ein Jour⸗ nalist, der, unter dem Schein der Rezension oder unter sonst einem Vorwande, aus fremden Werken fortlaufend und vollstaͤndig kleine Artikel abdruckt, selbst wenn sie weniger als einen Druckbogen betrugen; dagegen sind ihm gelegentliche Abdruͤcke kleiner, weniger als einen Druckbogen betragenden Aufsaͤtze mit Angabe der Quellen, aus denen sie entlehnt sind, nicht verboten. Die nochmalige Uebersetzung eines schon uͤber⸗ setzten Werkes soll nur dann als Nachdruck betrachtet werden, wenn 3 desselben Wort fuͤr Wort aus fruheren Uebersetzun⸗ gen, auf welche Jemand noch ein ausschließliches Recht hat, abgeschrieben ist. Nachdruck ist es, wenn Jemand ein Woͤr—⸗ terbuch herausgiebt, in welchem der größte Theil unverändert aus einem andern ähnlichen Werke genommen ist; dahin gehoͤrt auch der Abdruck geographischer Charten, historischer Tabellen und ahnlicher Werke, wenn sie nur unbedeutende Veraͤnderun⸗ gen enthalten. Macht der Herausgeber eines in Rußland gedruck— ten Buches nicht bei dessen Erscheinen seine Absicht bekannt, eine Uebersetzung veranstalten zu wollen, und erscheint diese nicht im Laufe von 2 Jahren, so darf es von Jedem uͤbersetzt wer⸗ den. Bestraft wird der Nachdruck dadurch, daß erstlich der Schuldige dem rechtmäßigen Herausgeber eines Werkes allen den Schaden zu ersetzen hat, der nach Vergleichung der wirk— lichen Zahlung fuͤr die ganze Anfertigung der nachgedruckten Auflage mit dem von dem rechtmäßigen Herausgeber fruͤher (d. h. bei seiner eigenen Herausgabe dieses Werkes) angekuͤn⸗ digten Verkaufspreise berechnet wird, und dann zweitens die vorraͤthigen Exemplare des Ngchdrucks zum Vortheil des rechtmäßigen Herausgebers eingezogen werden. Giebt Je⸗ mand ein fremdes Werk unter seinem Namen heraus, oder veraͤußert sein Manuskript oder Herausgeber-Recht an ver— schiedene Personen zugleich, ohne deren gegenseitige Zustim⸗ mung, so ist dies ein Betrug, und der Schuldige vor Gericht u ziehen und zum Schadenersatz zu verurtheilen. Bei neuen . wird es dem Herausgeber zur unerlaäͤßlichen Pflicht gemacht, auf dem Titelblatte das Druckjahr anzuzeigen, und ob das Werk einige Verbesserungen erhalten habe oder nicht. Wer ein Werk druckt, ohne die im Ceusur-Reglement enthal= tenen Verordnungen zu beachten, verliert alles Recht auf daß selbe. Beschwerden uͤber Nachdruck muͤssen inlaͤndische Klaͤ ger innerhalb 2, und auslaͤndische binnen 4 Jahren einreichen. Am A5ten 15ten und 18ten gingen dis öͤffentlichen Pruͤ— fungen der Zoͤglinge vor sich, die aus dem unter dein Schutz Ihrer Majestaͤt der Kaiserin stehenden Kaiserlichen Institut der Edel-⸗Fraͤulein entlassen wurden und am 20sten die der Zöglinge der bürgerlichen Abtheilung. Die Anzahl der erste—⸗ ten bekrug 137, und die der letzteren 143. In der Sitzung, die am 15ten stattfand, und welcher auch das diplomatische Corps und eine zahlreiche Versammlung der angesehensten Personen, so wie die Türkischen Gesandten heiwohnten, leg= len die Fraͤnlein die glänzenbsten Proben ihrer Fortschritte
in der Musik, dem Gesange und Tanze ab.