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tairischen Vergehen, unter die Jurisdietion der gewohnlichen Eivil⸗Gerichte gestellt worden, den davon gehegten Erwartun⸗ gen nicht entsprochen hat und mit Inkenvenienzen und Nach⸗ theilen fuͤr den Dienst verbunden ist, so haben Se. Durchl. der Herzog mittelst Verordnung vom 20sten v. M. beschlos⸗ sen, fuͤr das Militair ein eignes Gericht, unter dem Na⸗ men: General⸗Kriegs⸗Gericht, einzusetzen. Dasselbe bildet, seinem Range nach, ein Ober⸗Gericht, ist keinem der uͤbrigen Gerichte im Lande subordinirt und steht unter spezieller Auf⸗ sicht des Herzogl. Staats⸗Ministeriums. Nur von letzterer Behoͤrde koͤnnen demnach gegen dasselbe, auf angebrachte Be— schwerden, Befoͤrderungs⸗ oder Straf⸗Mandate erlassen wer— den. Der Jurisdiction des General⸗Kriegs-Gerichts sind im Allgemeinen unterworfen: alle wirklich dienstthuenden Militair⸗ Personen jedes Grades; alle bei dem Militair angestellten Ci⸗ vi Beamten jedes Grades, welche bisher den Kriegs-Artikeln in geeigneten Faͤllen unterworfen waren; die Offiziere, Unter⸗ offiziere und Soldaten der Veteranen ⸗ Compagnie; die Eh e⸗ frauen, Kinder und Dienstboten saͤmmtlicher eben angefuͤhr⸗ ten Personen. Pensionirte und verabschiedete Militairs jedes Grades stehen Unter den Civil-Gerichten, Das General— Kriegs⸗Gericht hat seinen Sitz in Braunschweig und besteht aus dem vorsitzenden jedesmaligen Chef des Kriegs⸗Kollegiums, zwei stimmführenden Vegmten, zinem Seeretgir, einem Re— gistrakor und einem Penell. Mit dem 1. Mai d. J. tritt has General⸗Kriegs⸗Gericht in Wirksamkeit.“
„Sicherm Vernehmen nach, soll der um die Herzogl Lande so hoch verdiente erste Kammer-Direktor v. Buͤlow in den Grafenstand erhoben worden eh n.,, U
„Dem durch viele vortreffliche Schriften bekannten. Gehei⸗ men Ober⸗Appellations⸗Rath v. Strombeck zu Wolfenbuͤttel ist von Seiten Sr. Maj. des Kaisers von Rußland, fuͤr sei⸗ nen im vorigen Jahre erschienenen Entwurf eines Kriminal— Gesetzbuches, ein werthvoller Diamantring nebst einem schmei— chelhaften Schreiben von dem Kaiserl. Russischen Gesandten in Hamburg uͤberschickt worden.“
Frankreich.
Paris, 2. April. Gestern Mittag fuͤhrten Se. Maj. den BVorsitz im Minister-Rathe. Abends arbeiteten Hoͤchst— dieselben mit dem Fuͤrsten von Polignac. Es heißt, daß die Königliche Verordnung uͤber die seit einigen Tagen angekuͤn— digten Veraͤnderungen in den Praͤfekturen im Laufe der naͤch— sten Woche im Moniteur erscheinen werde.
Auf die gestrige Erklärung der Quotidienne, daß sie lie—
ber schweigen, als die Royalisten unter sich veruneinigen wolle, antwortet heute die Gazette de France, daß sie diesem Entschlusse ihren vollen Beifall schenke; da es in— dessen nach jener Erklarung den Anschein haben koͤnnte, als ob die Gazette in diesem In f der angreifende Theil gewe— sen sey, so halte sie es zu ihrer Rechtfertigung fuͤr nothwen— dig, noch einmal den ganzen Wortstreit, wie sich solcher zwi— schen ihr und der Quotidienne entsponnen habe, zusammen zu fassen. Nach deser Recapitulation, aus deren Inhalte sich ergiebt, daß die Quotidienne durch die Erklarung: „sie würde den Eintritt des Herrn von Villele in das Ministe⸗ rium als ein Motiv der Entzweiung unter den Royalisten betrachten“ das erste Zeichen zum Angriffe Fegeben hat, — schließt die Gazette in folgender Art: „Die Guotidienne sagt jetzt, daß, nachdem sie ihre Pflicht erfullt, sie ihren Groll zu den Fuͤßen des Thrones niederlege und fortfahren werde, die Koͤnigl. Praͤrogative und die unuͤmschränkte Freiheit des Mo⸗ narchen in der Wahl seiner Minister zu vertheidigen. Es ist schade, daß die Quotidienne nicht da angefangen hat, wo sie aufhört, indem alsdann jeder Zwist unter uns vermieden worden wäre. Nichtsdestoweniger wuͤnschen wir ihr aus vol— lem Herzen Gluͤck zu dieser Erklaͤrung, wodurch ihr Roya— lismus dem unsrigen gleichkommt. Es bleibt nunmehr von unserm ganzen Zwiespalt nichts weiter uͤbrig, als die Hinder— nisse, welche die Quotidienne unsrer Absicht, alle faͤhigen Köpfe unter den getreuen Royalisten in dem Ministerium vom 8. August zu vereinigen, entgegengestellt hat — Hinder⸗ nisse, wofuͤr wir nicht umhin konnen, sie nach wie vor allein verantwortlich zu machen.“
zahlreichen Auditorium die Aufnahme des Hrn. Lamartine statt. AÄls der Direktor der Akademie ankuͤndigte, daß das neue Mitglied eine Gedaͤchtniß-⸗Rede auf den Grafe Denn halten würde, waren Aller Augen auf den glaͤnzenden Dich— ter, den Ruhm der Franzoͤsischen Literatur, den einfach be⸗ scheidenen und allgemein geschätzten Mann (wie sich die Ga⸗ zette ausdruͤckt) gerichtet, der hierauf mit bewegter, aber doch fehr deutlicher Stimme einen von dem lautesten Beifalle oft⸗ mals unterbrochenen Vortrag hielt, in dessen Eingange er zu—
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In der Franzoͤsischen Akademie fand gestern vor einem
naͤchst in ruuͤhrenden Worten des großen Verlustes gedachte, den er unlaͤngst durch den Tod seiner Mutter erlitten. Nach— dem er den Grafen Darn als Militair, Staatsmann und Schriftsteller geschildert, schloß derselbe in folgender Weise:
„Die Politik ist jetzt nicht mehr jene schimpfliche Kunst, sei⸗
nen Gegner durch Bestechung und Hinterlist zu bezwingen. Das Christenthum hat allmaͤlig in ihr jenen göttlichen Keim der Sitt⸗
lichkeit und Tugend zur Reife gebracht, zu dessen Entwickelung es
vieler Jahrhunderte bedurfte. Schon Fenelon s guter Geist bezeich⸗ nete sie der Welt als das Evangelium der Könige. Sie überlebte die eiserne Zeit des Despotismus und die Saturnglien der Anarchie, bus zuletzt aus dem Chaos der Theorieen Vernunft und Freiheit hervorgingen und mit ihnen eine Ordnung der Dinge ins Leben trat, unter welcher die Monarchie, diese Beschuͤtzerin der Rechte und der fortschreitenden Entwickelung des Menschengeschlechts, aufs Neue herrlich erbluͤhte und uns die Morgendaͤmmerung einer schoͤnern Zukunft verkuͤndete. Wenn unser Jahrhundert die blutigen Lehren der Vergan— genheit nicht vergißt, wenn es sich der Gesetzlosigkeit und der Knechtschaft, dieser beiden raͤchenden Geißeln erinnert, wo— durch die Fehler der Koͤnige und die Ausschweifungen der Voͤlker bestraft werden, wenn es von den menschlichen Ein⸗ richtungen nicht mehr verlangt, als die Unvollkommenheit unfrer Natur gestattet, so wird es seine ruhmwuͤrdige Be— stimmung erfuͤllen. Verewigen wird es den Namen des ge— setzgebenden Koͤnigs, der unserm aufgeklaͤrten Zeitalter durch die Charte huldigte; verewigen den Namen des rechtschaffe⸗ nen Koͤnigs, dem sein Wort heilig ist, und der das Geschenk seines Vorgaͤngers auf die spaͤteste Nachwelt uͤbertragen wird. Vergessen wir aber nie, daß unsre Zukunft an die unsrer Herrscher unaufloͤslich geknuͤpft ist, und geden⸗ ken wir stets, was uns die Geschichte lehrt, daß die Voͤl⸗ ker sich in gewissen fuͤrstlichen Geschlechtern gleich sam personifiziren, daß sie mit diesen Geschlechtern sinken, sich mit ihnen wieder erheben, mit ihnen zu Grunde gehen, und daß gewisse Dynastieen den Hausgoͤttern der Alten gleichen, die man dem friedlichen Dache unserer Vorfahren nicht entruͤcken durfte, ohne daß der ganze Heerd ein Raub der Zerstoͤrung wurde.“ Hr. Cuvier, welcher an diesem Tage die Functio⸗ nen eines Direktors der Akademie verrichtete, antwortete Hrn. von Lamartine; er ließ dem glaͤnzenden Talente dessel—
ben volle Gerechtigkeit widerfahren, und in einem Vergleiche
zwischen Frankreichs und Englands Dichtern unserer Zeit er— kannte er den ersteren den Lorbeer zu. Nach Hrn. Cuvier, dessen Rede großen Beifall fand, las Hr. Lebrun einige Stanzen uͤber Athen und eine Ode über den Parnaß.
Der Messager des Chambres spricht von ber Er— nennung des Herrn von Lamartine zum diesseitigen Gesand— ten in Griechenland.
Gestern Abend fand in dem unter dem Namen der „Ven- danges de Bourgogne“ bekannten Lokale das glanzende Fest statk, welches die Wähler des Seine-Departements zu Ehren ber Deputirten veranstaltet hatten, die in der Sitzung vom 16. Maͤrz fuͤr die Adresse gestimmt. Da der Saal nicht alle 700 Gaͤste fassen konnte, so hatte man einen Theil des an= stoßenden Gartens in ein großes Zelt verwandelt, unter wel⸗ chem sich mehrere Tafeln befanden; die Baͤume waren mit Blumengewinden verziert und glaͤnzend beleuchtet. Gegen 7 Uhr setzte man sich zu Tisch; es waren uͤberhaupt 70 Depu— tirte zugegen. Die 12 Abgeordneten des Seine ⸗Departements, und zwar der Graf Alexander von Laborde, die Generale Math. Dumas und Demargai, die Barone von Schonen und Louis, die Banquiers Vassal, J. Lefébvre und Odier und die Herren Salverte, Corcelles, Chardel und Bavoux nahmen die Ehrenplaͤtze ein. Ihnen zunaͤchst folgten die Her⸗ ren Delessert, Benj. Constant, J. laffitte und Martin La— fayette, General Lafayette und sein Sohn, Labbey de Pom⸗ piores, Etienne, Dupont, v, Jacqueminot, v. Trach, Casimir Périer, Aug. Périer und Camille Périer, Guilhem, Mar⸗ schal, Galot, Audry de Puyrgveau Baillot, Bérard, Ke— ratry, Dufresne, Girod de nn General Lamarque, Vien⸗ net, Mechin, Degouve de Nunegues, St. Aignan, v. Gram— mont, Gaetan v., Larochefoucauld, Mauguin, Ternaux, Lämeth, Pavée de Vandoeuvre, Cunin Gridaine und Pa⸗ taille. Außerdem nahmen eine große Anzahl angesehener Buͤr⸗ ger der Hauptstadt und mehrere Schriftsteller an dem Feste Theil, Am Schlusse des Gastmahls brachte der zum Vor⸗ sitzer erwählte Herr J. J. Rousseau, ehemaliger Maire des britten Pariser Bezirks, folgenden Toast ans; „Dem Zusam⸗ menwirken der drei Gewalten! Dem verfassungsmaͤßigen Koͤnige! Der Pairs- und der Deputirten⸗ Kammer!“ Die ganze Gesellschaft stimmte in den Ruf ein: Es lebe die Charte! Es lebe der verfassungsmaͤßige Koͤnig! Hierauf hielt der Vice⸗ Praͤsident, Herr Hdillon⸗Barrot im Namen der anwesenden
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und Notabeln eine Anrede an die Deputirten. Fol⸗ leer afl e. die er im Laufe seines Vortrags mehr— mals wiederholte, wurden mit Begeisterung aufgenommen: „Ehre unseren Deputirten! Ehre den patriotischen Schrift⸗ stellern Ehre den Wählern, dem Muthe der Burger und ben gesetzmaͤßigen Vereinen! Gott beschuͤtze Frankreich!“ Ge⸗ neral Math. Dumas, einer der Veteranen der Armee, ant— wortete dem Vice⸗Praͤsidenten Namens der Deputir ten in ber? Rede, die er mit folgenden Worten schloß: „Frankreich rechnet auf Ihren Muth, und auch wir werden. unsererseits, Ihrem Beispieke folgend, an Eifer und Beharrlichkeit fuͤr das Wohl unseres schoͤnen Vaterlandes mit eingnder wett— eifern. Gott beschuͤtze die Freiheiten Frankreichs“ Auf den Wunsch der unter dem Gartenzelte sitzenden Gaͤste, denen von beiden Vortraͤgen manches entgangen war, wiederholten die beiden Redner dieselben vor diesem Theile der Gesellschaft. Nach acht Uhr erklaͤrte der Praͤsident das Fest fuͤr geschlossen, welches nur im Anfang durch einige an verschiedenen Orten des Zeltes eindringende Regentropfen auf Augenblicke ge⸗
rt wurde. 4
. Der Koͤnigl. Gerichtshof hat heute sein Urtheil in der Rechtssache des Journal du Commerce und des Courrier frangais wegen der Bekanntmachung des Prospektus des Bretagner Steuer⸗Verweigerungs⸗Vereins gefaͤllt, wofuͤr Jene Blaͤtter bekanntlich in erster Instanz zu einmonatlicher Haft Und einer Geldbuße von 500 Fr. kondemnirt worden waren.
Dasselbe lautet also: ;
. 9 ö daß der Art. à des Gesetzes vom 25. Maͤrz 1822, welches die Aufreizung zu Haß und Ver⸗ achtung der Regierung bestraft, unter den Worten: Koöͤ— nigliche Regierung die Minister in corpore versteht, die im Namen des Koͤnigs und unter ihrer persoͤnlichen Verantwortlichkeit das Land verwalten; — daß solches aus der Gesammtheit der Bestimmungen des Gesetzes, aus der Abstufung der verschiedenen Facta, die es als Vergehen bezeichnet, und namentlich aus dem 2ten Paragraphen des Artikels 4 hervorgeht, welcher ausdruͤcklich erklaͤrt, daß die
Strafbestimmung dieses Artikels dem Rechte, die Handlun—
gen der Minister zu eroͤrtern und zu tadeln, keinen Abbruch
thun koͤnne; — in Betracht, daß die gehaͤssigste Beschul⸗ digung, die man gegen die Minister vorbringen kann, und die am meisten dazu geeignet ist, ihnen Haß und Verach— tung zuzuziehen, darin besteht, daß man ihnen den verwe— genen Plan der Vernichtung der Grundlagen, der von der
Tharte geheiligten verfassungsmäßigen Garantien zumuthet
und ihnen die Absicht beimißt, öffentliche Steuern entweder ohne
die freie, regelmaͤßige und constitutionnelle Mitwirkung des
RKöoͤnigs und der Kammern, oder unter der Mitwirkung
solcher Kammern auszuschreiben, die nach einem außerhalb
der verfassungsmaͤßigen Formen eingeführten Wahl⸗Systeme zusammengesetzt worden sind; — in Erwaͤgung, daß Vert, der Geschäftsfuͤhrer des Journal du Commerce, und Dela⸗ pelouze, der Geschaͤftsfuͤhrer des Courrier frangais, dadurch, daß sie in ihren Nummern vom 11. und 13. September v. J. die Akte, betitelt; Bretagner Associgtion, die nur auf der eben gedachten Voraussetzung beruht, bekannt gemacht und diese Bekanntmachung mit Betrachtungen be— gleitet haben, welche in beifaͤlligen, fuͤr die Koͤnigl. Regie⸗ zung beleidigenden Ausdrucken, abgefaßt sind, — nicht al— lein die Handlungen der Minister erörtert und getadelt, sondern zugleich der Regierung die strafbare Absicht beige⸗ messen haben, entweder Steuern, die nicht von beiden Kam— mern bewilligt worden, auszuschreiben und zu erheben, oder das Wahl⸗System auf gesetzwidrigem Wege zu verandern, oder gar die Charte, die für ewige Zeiten bewilligt worden ist und die Rechte und Pflichten aller Staatsgewalten fest⸗ setzt, zuruͤckzunehmen; = daß sie sich durch eine solche Be⸗ kannt hachung des von dem Artikel 4à des Gesetzes vom 26. Maͤrz 1822 vorhergesehenen und strafaͤlligen Verge⸗ hens schuldig gemacht haben; — weist der Gerichtshof den Bert und den Delapelsuze mit ihren Appellationen gegen das unterm 11ten d. M. in contumaciam gegen sie gefaͤllte Erkenntniß ab und verurtheilt sie in die Kosten. „Dieses Urtheil“, aͤußert das Journal des Déhats,
„ist, wenn gleich es zum Nachtheile der gedachten beiden
Blatter ausgefallen, deshalb nicht minder ein glaͤnzender
Sieg fuͤr die Freunde der Verfassung und ein Hoffnungs⸗
Anker fuͤr Frankreich. Dies allein war es, was wir woll⸗
ten. w Urheber der Associationen selbst verlangten nicht
mehr. Jetzt sind diese Vereine uͤberfluͤssig. Der Gerichts⸗ hof hat sie zwar verurtheilt, aber er hat sich gleichsam an
ihre Stelle gesetzt, indem er jede, gesetzwidrige Steuer im
Voraus gebrandmarkt und unmöglich gemacht hat.“ — Das
Journal du Commerce spricht sich ganz in derselben Art
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aus; nachdem, meint dasselbe, der Koͤnigl. Gerichtshof sich fuͤr die redlichen Absichten des Ministeriums gleichsam ver⸗ buͤrgt habe, duͤrfe Niemand mehr daran zweifeln; diefe Buͤrg⸗ schaft sey aber von so hohem Werthe, daß man sie durch eine einmonatliche Haft nicht zu theuer erkaufe. .
Der Baron Möchin hat seinen Prozeß gegen die Ga— zette de France gewonnen. Das Zuchtpolizei-Gericht sprach gestern nach einer zweistuͤndigen Berathung folgendes Urtheil: „In Betracht, daß die Gazette in ihren Nummern vom Iten und 5Hten Marz den Baron Möächin, sowohl in seiner Eigenschaft als ehemaliger Staats-Beamter, als in seiner Ei⸗ genschaft als Deputirter verlaͤumdet hat, verurtheilt das Tri— ßunal den verantwortlichen Geschaͤftsfuͤhrer dieses Blattes, von Genoude, zu 14taͤgiger Haft, einer Geldbuße von 50h Franken, zur oͤffentlichen Bekanntmachung des Urtheils und in die Kosten.“ Der Kron⸗-Anwalt hatte nur auf eine Geld⸗ buße von 300 Fr. angetragen.
Das Leichenbegänigniß des Marschalls Gouvion St. Cyr sollte vorgestern stattfinden. Alles war bereits dazu vorhe— reitet, als plotzlich in den öͤffentlichen Blaͤttern die Benach⸗ richtigung erschien daß die Bestattung an jenem Tage nicht vor sich gehen wuͤrde. Man erwartete, sofort einen andern Tag dazu festgesetzt zu sehen; bis jetzt ist aber daruͤber noch nichts bekannt gemacht worden.
Großbricanien und Irland.
Parlaments-Verhandlungen. Als der Lord— Advokat (von Schottland) in der Sitzung des Unter— hauses vom 1. April um Erlaubniß zu Einbringung einer Bill, Behufs allgemeiner Einfuͤhrung der Geschwornen⸗ Gerichte in Schottland, nachsuchte, sagte er unter Anderm, daß die Jury uberhaupt erst seit 15 Jahren in Schottland gekannt werde. Das Oberhaus habe zuerst den Uebelstand erkannt, den es damals gehabt, die Zeugen vor Kommissarien vernehmen und ihre Aussagen blos schriftlich protokollixen zu lassen. Dadurch hatte bei Appellations— Sachen aus Schott—
land das Oberhaus immer eine Masse von Papieren erhal⸗
ten, aus denen es sich niemals habe recht herausfinden koͤn⸗ nen, und darum sey im Jahr 1815 zuerst bei dem Sessions⸗ Gerichtshofe das Geschwornen⸗Verfahren eingefuͤhrt worden. Man 'habe jedoch mit vieler Vorsicht dabei zu Werke gehen mussen, weil das Volk in großen Vorurtheilen fuͤr seine fruͤ— heren Formen befangen gewesen, und deshalb sey noch keine allgemeinere Einfuͤhrung versucht worden, Inzwischen habe man seitdem gefunden, daß das Volk in Schottland dem Geschwornen-Verfahren nicht so abgeneigt sey, als man ge— glaubt; im Jahr 1819 seyen demgemaͤß auch schon groͤßere Versuche gemacht worden, die man gegenwartig allgemein benutzen wolle. — Der Lord Advokat, der sodann die Details der neuen Bill durchging und erklärte, fuͤhrte unter Anderm auch als Beweis dafuͤr an, wie sehr der innere Verkehr Schott— lands seit der Union mit England zugenommen habe, daß da— mals Zoͤlle und Accise 63,509 Pfd. eingebracht, wahrend sie jetzt 4,215,900 Pfd. einbringen. Schließlich bemerkte er, daß durch Einfuͤhrung des neuen Verfahrens dem Lande eine Aus⸗ gabe von 23,600 Pfd. erspart werden wuͤrde. — Es waren besonders die Schottischen Mitglieder des Hauses (unter de⸗ nen sich auch Hr. Hume befand,), die uͤber den Antrag des Lord-Advokaten sich vernehmen ließen, Herr Hume ließ es an Ermahnungen zur Sparsamkeit nicht fehlen und machte besonders darauf aufmerksam, daß die Schottischen Richter allzuviel mit solchen Geschaͤften zu thun hatten, die außerhalb des Kreises ihres richterlichen Berufes laͤgen, (Es gehoͤrt z. B. dazu die Verwaltung der Schottischen Schatzkammer.) Schließlich wurde dem Lord⸗Advokaten die Erlaubniß zu Ein. bringung der Bill ertheilt. — . Peel trug sodann auf aͤhnliche Erlaubniß an, eine Bilk zur Verbesserung der Ge— sctze uͤber Fäͤlschung einbringen zu durfen. Zweck derselben ist es vornehmlich, die Anwendung der Todesstrafe auf das Ver— brechen der Fälschung, wenn auch nicht a doch in vielen Faͤllen abzuschaffen. Herr Peel ging zunaͤchst die Geschichte der in dieser Hinsicht gegenwartig bestehenden Gesetze durch. Ein urspruͤngliches Statut, sagte er, habe es daruͤber gar nicht gegeben; erst im fuͤnften Regierungsjahre der Koͤnigin Elisabeth sey ein Strafgesetz gegen Faͤlschung von Dokumen ten, die auf wirkliches Besitzthum Bezug haͤtten, erlassen wor⸗
den. Von Todesstrafe sey jedoch dabei nicht die Rede gewe—
sen. Exst unter König Wilhelm sey diese, bei Errichtung der Bank, zegen alle diejenigen, die die Papiere derselben nach⸗ machten, verhaͤngt worden; fruͤber sey immer nur auf lebens⸗ längliche Einsperrung, Pranger, Brandmarkung oder Ohren⸗ Abfchnelden erkannt worden, Alle Fälschungeng welche die Bank von England nicht betrafen, seyen inzwischen auch ferner nach dem alten Gesetze behandelt worden, bis im
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