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daruber, daß die vom Storthinge von 1827 verlangten neuen , . 4. zur Fortsetzung des Schloßbaues dem gegenwartigen Storthinge nicht wuͤrden vorgelegt wer⸗ den. e. Maj. hatten angenommen, daß der, in Ueberein⸗
stimmung mit jenem Verlangen und Ihrem Befehle, ver /;
faßte Entwurf noch weiter beschraͤnkt werden koͤnne, in Folge dessen Sie denn auch einen neuen Plan zu machen befah⸗ len. Allein Norwegens, wie der meisten Laͤnder en und Gewerbe leiden jetzt durch die weniger guͤnstigen Konjunktu— ren, und Norwegen hat außerdem das Ungluͤck gehabt, ei— nen großen Theil der Staͤdte Bergen und Frederikstadt in Asche gelegt zu sehen; unter welchen Umstaͤnden jetzt nicht der Augenblick zur Ausfuͤhrung solcher Plaͤne sez⸗—— Hauptm. Mariböe schlug eine Dank-Adresse an Se. Maj, und die Verweisung an den Budgets⸗-Ausschuß vor, und der Storthing beschloß einstimmig, sich die Sache noch naͤher zu uͤberlegen. Gestern uͤberbrachte Staatsrath Holst aufs neue drei Koͤnigl, Vorschlaͤge, worunter einer zu einem Verbot des Nachbrucks von Schriften, auf welche fremde Unterthanen das Verlagsrecht haben. — Er ward an den Justiz⸗- und Polizei⸗Ausschuß verwiesen. *
Deutschland.
Karlsruhe, den 12. April. Ihre Koͤnigl. Hoheiten
der Großherzog und die Frau Großherzogin empfingen heute, in einer Privat⸗Audienz, den Herrn Grafen von Montlezun, welcher Namens seines erhabenen Monarchen, Sr. Majestaͤt des Königs von Frankreich, dieselben theilnehmenden und freundnachbarlichen Gesinnungen, wie gestern der Herr Graf von Buol⸗Schauenstein, ausgedruͤckt hat.
Wolfenbüttel, 10. April. Die Nacht vom Seen d. war jedem hiesigen Freunde der Wissenschaften eine furchtbare. Unsere herrliche Bibliothek war dem Untergange ganz nahe. Eine in deren Nahe gelegene und mit ihr, durch die Woh— nung des Biblothekars, in Verbindung stehende sehr weit— laͤuftige Lohgaͤrberei ging in Feuer auf. Der herrschende maͤ— ßige Gate trieb jedoch die Flammen nach der entgegenge— fetzten Seite, wo auch noch eine Reihe von Privat-Gebaͤuden verbrannt ist. Bei den urspruͤnglichen und unbegreiflichen
Fortschritten des Feuers ruͤckte es aber auch, besonders in den
Böden der Haäͤuser, gegen den geringen Wind an, und nur große Anstreuͤgungen schuͤtzten die Bibliothek, deren Hand— schriften eingepackt wurden. Jetzt ist das Feuer ganzlich ge— löscht; zwölf große und kleine Gebäude liegen in Asche. Hamburg, 16. April. Der heutige Korrespondent enthaͤlt Folgendes; „Den im Hamburger Korrespondenten Nr. 56 aufgenom]mmenen Artikel, nach welchem ich in den Grafen-Stand erhoben seyn soll, “) erklaͤre ich hiermit seinem ganzen Inhalte nach fuͤr ungegruͤndet und bin uͤber den Zweck desselben nicht zweifelhaft. Obwohl von der Anma— ßung außerordentlicher Verdienste um die Herzogl. Lande weit entfernt, glaube ich jedoch ein unparteiisches Urtheil uͤber die Erfüllung meiner Pflichten nicht scheuen zu duͤrfen. Braunschweig, 10. April 1830. v. Buͤᷣlow, . Herzoglich⸗Braunschweigisch⸗Luͤneburgischer erster Kammer⸗Direktor.“
Oesterreich. .
Wien, 17. April. Nachrichten aus Kroatien zufolge, haben die wohlthaͤtigen Folgen der von Sr. Majestät dem Kaiser gnaͤdigst bewilligten (letzthin erwaͤhnten) *) Amnestie sich bereits z zeigen begonnen. Am 28. Maͤrz war dieselbe allgemein kund gemacht worden, und schon am 29. kamen siebzehn Familien an der Graͤnze an, um reuevoll in ihr Vaterland zuruͤckzukehren. .
— Aus einem von der Allgemeinen Zeitung mitge— theilten Schreiben aus Wien vom 5. April entlehnen wir Folgendes: „Nachdem der Friede mit Maroeco hergestellt ist und der dortige Kaiser die von unserm Hofe verlangte Ge— nugthuung geben will, so wird naͤchstens eine außerordentliche Gesandtschaft von hier dahin abgehen, ünd man beschaͤftigt sich schön mit Anschaffung der bei solchen Gelegenheiten uͤb⸗
lichen Geschenke. — Unsre Staats⸗Effekten sind fortwährend
im Steigen, auf welches die hohen Franzoͤsischen Course und das Vertrauen, das die Boͤrse auf das jetzige Franzoͤsische Ministerium setzt, vortheilhaft einwirken. — Auf Vorstellung der hiesigen Buchhändler hat unsre Regierung, bis zu defini= tiver Entscheidung uͤber diesen fuͤr die Wissenschaften so wich⸗ tigen Gegenstand, eine einstweilige Verfuͤgung gegen den Nach— druck erlassen.ö“
S. Nr. 109 der Staats ⸗ Zeitung. S. Nr. 104. der St. Zeit. 3
Heruntersetzung der
Schweiz.
Nachstehendes ist der Schluß des (gestern abgebrochenen Schreibens aus der Schweiz: et ; .
„Nach neuen Berathungen, bei denen es unter der bestehen⸗ den Spannung nicht moͤglich war, den einen oder anderen Gruünd⸗ satz rein durchzuführen, und man blos in wechselseitigen Konzes⸗ sionen einige Annaͤherung erzielen konnte, kam endlich unterm 3. Sept. 1314 derjenige Bundes Vertrag zu Stande, der dann spaͤter wirklich angenommen wurde.“ .
„Hier lautet hun im 11ten Artikel die Vorschrift uͤber den Verkehr wortlich also: „„Fuͤr Lebensmittel, Landes-Erzeugnisse und Kaufmannswaagren ist der freie Kauf, und fuͤr diese Gegen⸗ staͤnde, so wie auch fuͤr das Vieh, die ungehinderte Aus⸗ und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert, mit Vor⸗ behalt der erforderlichen Polizei⸗BVerfuͤgungen gegen Wucher und schaͤdlichen Verkauf.““ Diese Polizei Verfügungen sollen fuͤr die eigenen Kantons-Buͤrger und die Einwohner anderer Kan⸗ tone gleich bestimmt werden.“ .
„Es ist hier auffallend, daß vom freien Verkaufe und von der ungehinderten Einfuhr keine Rede mehr ist, und daß e. Auslassung vorsaͤtzlich in Abweichung von den fruheren Vor⸗ schlaͤgen stattgefunden habe, geht aus der Vergleichung mit die⸗ sen selbst deutlich hervor. Bei der Abrede dieses Bundes⸗Ver⸗ trags blieben als unausgemittelt dem Entscheide des Wiener Kon⸗
gresses vorbehalten die Territorial⸗- und Eigenthums -Fragen,
welche erst spaͤter durch die von den Stellvertretern der acht Maͤchte unterzeichnete Erklaͤrung vom 238. Maͤrz 18135 erledigt wurden. Diesemngch wurde güch dieser unterm 8. Sept, 1814 abgeredete Bund erst 141 Monate spaͤter, naͤmlich den J. August 1815, unterzeichnet und beschworen.“ ö In der Zwischenzeit hatte die Eidgenossenschaft, nach Na⸗ polesns Ruͤckkehr von Elba, ihre Waffenmacht aufzustellen. Zur Deckung der außerordentlichen Kosten mußten auch außerordent- liche Huͤlfsquellen eroͤffnet werden. Bern, welches bereits seit 1813 wegen der eingetretenen Dissonanz unter den Kantonen durch viele außerordentliche Ausgaben erschoͤpft war, mußte zur eidgendssischen Bewaffnung an Mannschaft 3, an Geld zu den Ko⸗ sten z beitragen. Als daher im Funi 1315 der große Rath mit Auf⸗ findung finanzieller Mittel sich beschaͤftigte, wurde beschlossen: 1. Allen in den Kanton zum Verbrauch einzufuuͤhrenden Wein, (d. h. den nicht blos transitirenden, welcher unbelegt blieb) Schweizerischen und fremden, gleich mit 5 Rpp. auf die Maaß zu belegen, hingegen 2 den im Kanton selbst gewachsenen zu einiger Erleichterung des die Konkurrenz nicht aushaltenden Reb⸗ landes frei zu geben. Diese Verordnung wurde alsobald in Voll⸗ ziehung gesetzt, und als der Bund unterzeichnet und beschworen
werden follte, befand sich Bern in dem wirklich öffentlich aus-
geuͤbten und unwidersprochenen Besitz seiner Ohmgeld⸗Ver⸗ ordnung, in welcher übrigens fuͤr diejenigen Bernischen An⸗ gehörkg en, welche außer dem Kanton Reben besaßen, kein er⸗ , n, n,, weder vorbehalten, noch guf irgend eine Weise gestattet ward, so daß der Grundsaß der Gleichstellung an⸗ derer Schweizerbuͤrger mit den eigenen Kantons-Angehoͤrigen seine volle Anwendung fand,“ . „Waͤhrend der Fehljahre 1316 und 1317, bei den hohen Prei- sen von 1318, bei der außerordentlichen Weinlese von 1819 blieb Waadt still. Als aber bei geringerem Ertrag in den Jahren 1836 und 1321 die Weinpreise sich nicht sehr höben und die Waadt laͤndischen Weinbauer zu klagen anfingen, da trat ihre Regierung mit der Behauptung auf: „es sey das Bernische Ohmgeld keine Consumtionssteuer, . eine eigentliche Eingangsgebühr, dem Sinn des 1sten Artikels des Bundes zuwider“ Waadt suchte hierbei nicht sowohl eine seine Interesfen keinesweges fördernde Belegung des e n eigenen Bernischen Gewaͤchses, als eine ̃ Hebuͤhr auf seine und eine Erhöhung der⸗ jenigen auf die Franzöͤsischen Weine, welche bei einigermaßen er⸗ höhten Preisen bei gleich starker Abgabe mit den Waadtlaͤndischen, des weitern Tran ports ungeachtet, zu konkurrzren vermoͤgen. Diese erste Klage blieb deswegen unerbrtert, weil hald hernach das gegen die keuen Verschaͤrfungen der Franzosischen Mauth— Unbilden gerichtete sogengnnte Retorsions-Konkordat zu Stande fam, durch welches in änches entöchrliche Fran zösische Produtt mit einer etwas höhern Gebühr belegt wurde, der Wein unter an⸗ dern mit 10 Rpp. die Maaß. Waadt fand in diesem Konkordat, welchem Bern beitrat, die gewuͤnschte Abhulfe, Verstaͤndig durch⸗ efüͤhrt, hätte, bei den obwaltenden Verhaͤltnissen und den siska⸗
lischen Einrichtungen anderer Staaten, ein olcher Retor⸗
sons Grundsatz der Schweiz für Handels- Vertrage viel⸗ leicht eine ö ere Stellung zugesichert; allein Abneigung gegen Mauth ⸗ Anstalten, verbunden mit dem Widerstan
einiger dem Konkordat nicht beigetretenen antone (voran Zurch und Bafel) und mit den offenkundigen Bestrebungen Franf⸗= reichs, bereiteten deffen Auflösung, welche nach zwei Jahren er= folgte. Mit . siel auch die hohere Auflage auf den Fran⸗ 16. en Wein dahin, und bald nachher erneuerte Wagdt seine Beschwerde, welche Bern mit Hinwetfüng guf die deutliche Fas⸗ fung des Bundes Vertrags ablehnt. Zu Abzahlung der von der Bewaffnung des Jahrs 1815 und von den Theurungs= ahr Bis und iös hérrührenden beträchtlichen Staatsschüsden . Bern im Jahr 1825 einige außerordentliche Ruffagen angeordnet
Beilage
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durch dieselbe . werden, was kaum der Fall seyn duͤrfte,
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Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-eitung Æ 108.
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unter welchen eine Konsumo⸗-Steuer von 19 Batzen auf jeden Were. . in den Kanton zum Verbrguch einzufuͤhrenden Wag— ren. Freiburg fuͤr den Taback, Solothurn fuͤr das Eisen, ver⸗ langten Enthebung, welche auch gern gestattet wurde, jedoch blos aus freiwilliger Zustimmung, keinesweges in Anerkennung des Rechts. Eben so wurde eine Gebuͤhr auf das einzufuͤhrende Ge⸗ treide gelegt, von derselben aber alles mit Schweizerischen Ur⸗ sprungscheinen versehene ausgenommen. In diesen Verhaäͤlt⸗ nissen glaubte die Waadtlaͤndische Regierung eine Begruͤndung 9 ihre Jen run zu finden und brachte daher dieselbe an die
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agu an o e gsatzung steht zu: alle durch den Bundes⸗Vertrag gewihtleisteten Rechte zu handhaben, Alle Anspruͤche und Strei— kigkeiten zwischen Kantonen uͤber Gegenstaͤnde, die nicht durch den Bundes⸗Vertrag gewaͤhrleistet sind, werden an das eidgends⸗ sische Recht gewöeseif. Waadt bemithte sich, zu zeigen, daß freier Verkauf unde freie Einfuhr als nothwendige Korrelative des freien Kauft und der ungehinderten Ausfuhr, wenn nicht dem Buch⸗ staben, doch dem Geiste nach, durch den 1sten Artikel des Bundes
ewährleistet seyen, und daß also der Tagsatzung die Entschei⸗ . zustehen miisfe, Bern verwies auf- den Wortlaut des Bun⸗ des, den geschichtlichen Hergang, um sein Souverainitaͤts⸗ Recht in Beschuͤtzung feiner eigenen Angehbrigen zu behaupten und den Gegenstand als dem Geschaͤftskreis der Tagsatzung fremd zu erklaͤren Die Tagsatzung selbst war durch die Wagdtlaͤndische Beschwerde in große Verlegenheit gesetzt, Haͤtte sie ohne Weite⸗ res dieselbe von der Hand gewiesen, so haͤtte sie auch mittelbar auf einen wichtigen zur Wohlfahrt der gesammten Eidgenossen⸗ schaft nothwendigen Einfluß verzichtet und die Kgntone an bas gefaͤhrlichste aller Mittel unter Verbuͤndeten — die Selbst⸗ hüͤlfe' — verwiesen. Noch mißlicher haͤtte es seyn muͤssen, dem deutlichen Wort-Inhalt des Bundes⸗-Vertrags zuwider eine Ent⸗ scheidung zu verfüchen, der eine Interpretation des Vertrags oder vielmehr eine wesentliche Ausdehnung desselben zum Grunde
elegen haͤtte, und der sich dann zumal die dissentirenden Stande de nn zu widerfetzen hatten veranlaßt sehen konnen. Die Tag sizun begnuͤgte sich daher vorerst, den wohl thaͤtigen Sinn es Bundes⸗Vertrags in Anspruch zu nehmen, um alle betreffen⸗ den Stände einzuladen, ihre Konsumo-Verordnung nach dem Grundsatz der Gleichstellung des eigenen und des Schweizerischen Produkts anderer Kantone einzurichten. Denn es hatte sich bei
die ser Gelegenheit gezeigt, daß sehr viele Kantone, und sonderbar
genug Waadt selbst, nach dem gleichen Grundsatz verfuhren, auf welchem die Bernsche Ohmgelds Verordnung beruhte, die so nach⸗ druͤcklich angefochten wurde; so z. B. verbot oder erschwerte Waagdt die Einfuhr anderer Weine, vornehmlich der Genferschen und Wallisezweine; aber freilich walteten bei keinem andern Ver= hältnisse gleich große materielle Interessen, Waadt setzt an Bern ungefaͤhr oder J des Weines ab, der bei ihm erzeugt wird; es behauptet die Abgabe laste eher guf dem Erzeug nisse, als auf dem Konsumenten, und sie sey in einem allzustarken Mißverhaͤltnisse, da fie, je nach den Jahren, R bis z des urspruͤnglichen Preises
des Erzeugnises gleich komme; die Wgadtlaͤndische Regierung
cheint von der irrigen Ansicht auszugehen, daß die Wesnpreise
da die eigenen , er. Weine von allzu geringer Qualitat und Quantität sind, um ben Marktpreis zu bestimmen, sondern ö. scnem der Waadtlaͤndischen folgen, diesem aber freilich naher ste⸗
hen, als wenn sie ebenfalls verohmgeltet werden muͤßten. Fuͤr
Bern waltet das unbedeutende fiskalische Interesse des Ertrags
der Abgabe und das noch großere Interesse für ein Rebland, das einen Kapitalwerth von eireg 8 bis 8 Millionen Franken vorstellt, das nicht leicht zu einer andern Kultur verwendet wer—= den könnte und zu Grunde gehen muͤßte, wenn von den 2 bis 4 Kreuzern auf die Maaß, welche nach Abzug der Arbeitskosten als Rente des im Grundstuͤcke liegenden Kapitals uͤbrig blie⸗ ben, 2 Kreuzer an Abgabe entrichtet werden mußten. Wagdt erzeugt eech ; mehr als die Haͤlfte seines Ueberflusses an Bern ab, Bern pro⸗ duzirt n , , re. Bedarfs und kauft z von Waadt und zZ von Frankreich.“ ᷣ .
„unter solchen Umstaͤnden konnte die Einladung der Tag⸗ satzulg keinen Erfolg haben. Bern vermochte nicht ohne große
wesentliche Compensaͤtionen, welche gar nicht zum Vorschein kamen,
die höchst bedeutenden Opfer zu bringen, welche man zu erwarten schien, ohne deren . nur einmal erforscht — haben. Es erklaͤrte al so, der ergangenen Einladung nicht Folge leisten zu koͤnnen, sondern auf seinem Rechte beharren zu müssen. Waadt aber ließ von sei⸗ ner Klage nicht ab, und so beschaͤftigten sich suecessive die Tag⸗ atzungen der Jahre 1825 bis 1825 mit dieser Frage, ohne die⸗ elbe einer Erledigung näher zu bringen. Wenn es die Ab sicht
erns gewefen ist, die Tagfatzung einer mißlichen Lage zu ent⸗ heben, so mag die Erklaͤrung sehr , , erscheinen, durch wel⸗ che Bern 18) sich gegen jede Einmischung der Bundes-Behoöͤrde erhob und derselben . vorschuͤtzte; inzwischen haͤtten Viele gewuͤnscht, daß zur Vermeldung von staarsrechtlichen Er⸗ öͤrterungen, welche selten gute Früchte tragen, wenn sie in casu vorgenoinnien werden, andere Auswege eingeschlagen worden waͤ⸗ ren, welche jeden Vorwand zur Beschwerde gehoben haͤtten, ohne an den wesentlichen Verhaͤltnissen eiwas zu verändern. Denn es
e das Doppelte an Wein, als es braucht, und setzt
erhob sich nunmehr die schwierige Frage, ob die Tagsatzun
in einem Falle, für welchen kein andres Austra . 6 ten wurde, ihre Kompetenz aussprechen wolle. Die oberste Bun⸗ des⸗-Behoͤrde wich um so eher der Loͤsung dieser Frage gern aus, als die Erfahrung es lehrt, daß in dergleichen Angelegenheiten die Zeit ein guter Rathgeber sey; sie ergriff aͤlso den ein welligen Ausweg, zwei Vermittler zu bezeichnen, welche den Streit in Güte zu schlichten versuchen sollten. Sie uͤbertrug diefes ehren— volle Amt den in vaterlaͤndischen Angelegenheiten erfahrnen, in hoͤchster Stelle und Ansehen stehenden, Gesandten von Zuͤrch und rn, Buͤrgermeister von Reinhard und Schultheiß von Ruͤtti⸗
( ö )
„Als nun die Vermittler bei Bern anfragten, ob sie sich zur Erfuͤllung der ihnen übertragenen Pflicht i. 6 . koͤnnten, hatte der große Rath daruͤber seinen Entschluß zu fas⸗ sen. Es fragte sich, ob die Vermittelung anzunehmen oder was allenfalls vorzukehren. sey. Die Betrachtung, daß eine von der
Tagsatzung angeordnete Vermittelung mit der von Bern entschte⸗
den vorgeschuͤtzten Inkompetenz derselben im Widerspruch erschei⸗ ne, und mehr noch die Ueberzeugung, daß der mögliche, wenn auch ganz unwahrscheinliche, Erfolg der ,, einer beson⸗ deren Streitsache, die Hauptfrage uͤber die Zulaͤssigkeit der For⸗ derung Waadts, als aus dem Bundes⸗-Vertrag hergeleitet, nicht entscheide, daß ferner jede einseitige Erlaͤuterung oder Abaͤndernng im Bundes⸗Vertrgg gefaͤhrlich sey, diese Betrachtungen walteten allgemein gegen die Zulaͤssigkeit der Vermittelung ob. Es wurde daher dieselbe abgelehnt zugleich aber der Ablehnung ein Antrag zu einem allgemeinen Verstaͤndniß uͤber diese wichtige Frage bei= gefuͤgt und nachstehende Erklaͤrung an alle Kantone der Eidge⸗ nossenschaft erlassen. (Folgt die beiliegende Erklaͤrung im Text.) Somit wurde die Frage von der Bahn eines einzelnen Anstandes zwischen zwei benachbarten Kantonen ab und auf einen weitern Bereich geleitet. Freilich wird es schwer halten, ein allgemeines Einverstaͤndniß herbeizufuͤhren, allein wenn es mit Ernst versucht, mit Sorgfalt fortgefihrt, mit Beharrlichkeit verfolgt wird, so duͤrfte es doch gelingen, und dann waͤre Großes gewonnen. Es muß aber so viel als moglich die Frage von Verwickelungen rein er⸗ halten werden; wollte man zu viele Gegenstaͤnde dabei in Anre⸗ gung bringen, so wuͤrde man das Ziel ünndthiger Weise verruͤt⸗ ken und entfernen; voraus aber ist zu wuͤnschen, daß die nicht al⸗ lein fruchtlosen, sondern blos zu gegenseitiger Entfremdung fuͤh⸗ renden Fragen uͤber Systeme und Theorieen von Bundes-Staat und Stgaten⸗Bund sorgfaͤltig vermieden werden. Möchten Dieje⸗ nigen, denen es zukommen wird, diese Aufgabe zu loͤsen, der Bei⸗ splele und der Grundsaͤtze eingedenk seyn, welche die reiheit der Eidgenossenschaft begruͤndeten, so fest, daß sie besteht bis auf die⸗ sen Tag nach Johannes Muͤllers Worten: ei in enger Ver⸗ bindung zu beharren in Krieg und Frieden, durch vaterlaͤn⸗ dische Sitten und Freuden gemeinschaftlicher Feste, ei ne Nation, wie eine Familie!““ . Cryer g rnn g.. Der Stand Bern hgt sowohl durch den Bericht seiner Ge⸗ sandtschaft auf der vorjaͤhrigen Tagsatzung, als durch das ihm mitgetheilte Protokoll von den e ,. derselben in Be⸗ treff der vom hohen Stande Waadt gegen das Bernische Ohm⸗ geld erhobenen Beschwerde Kenntniß erhalten und die jetzige Lage dieser Angelegenheit in reifliche r, genommen. Un⸗ ter Berufung auf die verschiedenen, theils von der Regierung den eidgendossischen Standen uͤbermachten, theils von den Gesandt⸗ schäften des Standes Bern auf mehreren Tagsatzungen, und be⸗ sonders auf derjenigen vom Jahre 1829, in Folge ihrer Instruc⸗ tionen gegebenen, Erklaͤrungen, sieht sich derselbe im Fall, die von der hohen Tegsatzung angeordnete Vermittelung unter dankbarer Anerkennung der dabei gehabten wohlmeinenden Abfichten abzu⸗ lehnen, weil sie eine den Souverainitaͤts⸗ Rechten unterliegende 9. ö dem Bundes -Vertrage nicht beschlagene Angelegenheit etrifft. Es will jedoch der Stand Bern, in Beruͤcksichtigung der * Sprache gekommenen Ansichten und Wuͤnsche uber moͤglichste Begünstigung des Verkehrs im Innern der Schweiß, neuerdings beweisen, wie * er zu Allem beitraͤgt, was die Festigkeit des eidgendssischen Bundes und die freundnachbarlichen Verhgltnisse zwischen 9 Kantonen befoͤrdern kann, In dieser Ahsicht spricht der Stand Bern seine Bereitwilligkeit aüs, mit den uͤbri⸗ en Staͤnden in Unterhandlung zu treten, um durch g n rg, . Uebereinkunft die n, n,, . welche den Verkehr m Innern der Schweiz betreffen, zu deffen Erleichterung und Sicherung 6 modifiziren und zu vervollstandigen. . Diese Erklarung foll sowohl der vorbrtlichen Behzrde, als den saäͤmmtlichen hohen Standen und den von der hohen Tag⸗
satzung ernannten Vermittlern uͤbersendet werden. Hern, den 1. Maͤrz 1830. senz gif die Unterschriften.)
Spanien. .
Das Journal des Débats meldet in einem Privat— Schreiben aus Madrid vom 1. April: „Gestern Nachmit— tag um 5 Uhr wurde auf allen offentlichen Plaͤtzen der Haupt⸗
stabt die Aufhebung des Salischen Gesetzes laut verkuͤndet. Der Zug bestand aus den Mitgliedern des Kriminal⸗⸗Gerichts⸗