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politisch und religios reformirender Gesetzgeber, die Macht feines Thrones — wie Napoleon oder Peter der Große feststel⸗ ien zu koͤnnen. Aber die Schonungslosigkeit seines Charakters, seine Verachtung mancher religiẽ sen Vorurtheile und der Ulemas selbst, deren Moscheenschaͤtze er vergeudet hat, indeß er Jene un⸗ gern aus dem Staatsschatze ernaͤhrt⸗ sein offenkundiger Haß gegen die Willkuͤhr der Pascha's und der Provinzial⸗ Gutsherren (Ayans), seine Gier nach Consiscationen und das Treiben der Staats ⸗Buchhalterei, die Einkuͤnfte durch schwere Aufla— gen zu erhoͤhen, haben den Sultan bei seinem Volke um so verhaßter gemacht, als man seine Verstellung und seine Gnade eben fo sehr, als seinen Zorn fuͤrchtet. Geld fehlt in allen Kassen, und seine Plane sind nur durch ein zahlreiches und rreues Militair ausfuͤhrbar, aber nicht durch despotische Pa⸗ scha's, deren Willkuͤhr er durch Theilung der Civil⸗ „Mili⸗ tair, und Finanz⸗Gewalt zu brechen wunscht. In Europa ist jetzt der Pascha von Sceutari der maͤchtigste durch ein Ge⸗ folge von wenigstens 20,000 Arnauten, die er stets besoldet, oder doch beliebig aufbieten kann. Der Sultan sieht ein, daß der wilde Pascha von Seutari bei der groͤßten Unterstuͤtzung an Linientruppen schwerlich mit den Bosniaken fertig wird, ohne den Beistand der Servier zu erhalten. Darin liegt der Schluͤssel des Wohlwollens, welches jetzt die Pforte den Ser—⸗ viern zeigt, die aber schwerlich den Wuͤnschen des Sultans und des Paschas von Belgrad folgen werden, der Pferte gegen Sold wider die Bosnier Beistand zu leisten, denn das ware gegen ihr Interesse und vielleicht wider Oesterreichs Wuͤnsche, auf die der schlaue Milosch sehr viele Ruͤcksicht nimmt. Er kaun aber dennoch in Verwickelung gerathen, weil die sechs neuen Distrikte Serviens zum Theil von den Bos nischen . abgetreten werden muͤssen, und weil die Haͤlfte der Bosniaken, besonders in der an Dalmatien graͤnzenden Her— zegowina, aus Christen besteht. Auch glaube man ja nicht, daß die christlichen Bulgaren den Ayans jetzt so gehorsam sind, wie vor dem Kriege. Die Pforte selbst hat zwar die Satzungen nicht umgestoßen, welche sie nach der Eroberung Bulgariens fuͤr die ansaͤssigen Christen und die Tuͤrkischen Lehnsmaͤnner in Abgaben und Diensten feststellte; aber die Ayans und die Lehnsherren haben aus vielen Vorrechten des Bulgarischen Landrechts die christlichen Bauern verdraͤngt, velche jetzt die Herstellung ihrer Rechte und die Einschraͤn— kung der gutsherrlichen fordern.“
Meri k o. .
Nord-⸗Amerikanische Blatter bringen Nachrichten
aus Vera-Eruz bis zum 2. Maͤrz, die indessen wenig we— sentlich Neues enthalten. Wie es hieß, hatte die Mexikani— sche Ober⸗Verwaltung ein versoͤͤhnendes Verfahren gegen die rovinz YJucatan angenommen, und man glaubte daher, daß alle Mißhelligkeiten friedlich abgemacht werden wuͤrden. Das Land war uͤbrigens ganz ruhig und der in der Hauptstadt befindliche Kongreß mit Erwägung verschiedener auf innere Einrichtungen sich beziehender Gesetze und Verordnungen be⸗ schaͤftigt. Eines der verhandelten Gesetze schließt Auslaͤnder von allem — aus, und es war sogar im Vor— schlage, vom Handel im Innern des Landes die unterthanen aller Laͤnder auszuschließen, die nicht mit Mexiko in Handels—
Verhaͤltnissen staͤnden. Wie man, jenen Nachrichten zufolge, laubt, wird hiermit auf die Nord⸗Amerikaner gezielt, auch soll dieser Vorschlag in Folge des letzten Verfahrens Nord- Amerikanischer diplomatischer Agenten, und eines Planes, sich in Besitz der Provinz Texas zu setzen, gemacht worden
seyn. Wenigstens sind an die Chefs der verschiedenen De⸗
partements Befehle ergangen, die Zahl der unter ihrem Be— reich wohnenden Burger der Vereinigten Staaten anzugeben, und in Vera-⸗Cruz sind letztere oͤffentlich und foͤrmlich aufge⸗ fordert worden, sich zu melden, oder im entgegengeseßzten Falle einer Strafe gewaͤrtig zu seyn. In Vera⸗Eruz sprach man sogar von Vertheidigungs-Anstalten an den Graͤnzen, um vorgeblicher Weise die genannte Provinz gegen einen Einfall von Seiten der Vereinigten Staaten zu schuͤtzen.
Columbien.
Folgendes ist die Grundlage der neuen Constitutiou, die (wie gestern erwahnt) vom Columbischen Kongreß ange— nommen worden ist: „Die Integrität der Columbischen Re⸗ publik wird, dem Grundgesetz (von 1819) gemaͤß, bestaͤtigt; ihre Regierung soll central, volksthuͤmlich, repraͤsentat v und auf Wahl beruhend, die oberste Gewalt soll in ihrer Anwen⸗ dung jederzeit in die gesetzgebende, ausuͤbende und richterliche getheilt seyn; die gesetzgebende Gewalt wird einem aus dem
Senate und dem Hause der Repraͤsentanten zusammengesetz⸗ ten Kongreß anvertrauet, dessen Beschluͤsse von der ausuͤben⸗ den Gewalt zu sanktioniren sind; die gesetzgebende Gewalt darf niemals einem einzigen Individuum oder einer einzelnen Koͤrperschaft zugetheilt werden; die vollziehende Gewalt wird dem Präͤsidenten der Republik uͤbertragen und muß mittelst Minister-Staats-Secretairen in Ausuͤbung gebracht wer—⸗ den; in den wichtigeren Verwaltungs-Geschaͤften soll der Praͤ⸗ sident durch einen Staats-Rath unterstuͤtzt werden; die Ge⸗ rechtigkeit wird durch obere und untere Gerichts-Behoͤrden verwaltet, die einer vollkommenen Unabhängigkeit in Aus⸗ übung ihrer Amtspflichten genießen; um die Republik leich⸗ ter zu regleren, wird sie in Departemente, Provinzen, Kantone und Kirchspiele eingetheilt werden; es wer—
den Bezirks-Kammern errichtet werden mit der Macht,
über alle Municipal- und oͤrtlichen Angelegenheiten der De⸗ partements zu berathschlagen und zu entscheiden und uͤber Alles (an die Regierung) zu berichten, was die allgemeinen Interessen der Republik beruͤhren konnte; (es soll naͤmlich ein jedes Departement, dessen Bevoͤlkerung, Vermoͤgen und andere Verhaͤltnisse hinreichend sind, um die Kosten einer solchen Einrichtung zu bestreiten, eine Bezirks⸗Kammer er⸗ halten, dagegen aber ein Departement, das seiner geringen Bevoͤlkerung oder anderer Ursache wegen eine solche Kam⸗ mer nicht zum Besten des Allgemeinen erhalten kann, zu die⸗ sem Zweck mit einem benachbarten Departement verbunden werden); die Wahl-Perioden sollen verlaͤngert werden, um den Mißstaͤnden auszĩuweichen, die aus haͤufigem Wechsel der hoͤheren Beamten entspringen, und um der wiederholten Er⸗ waͤhlung derselben vorzubeugen; keine Staatsgewalt oder Magistratsperson soll unbeschraͤnkte oder eine andere Autori⸗ taͤt als diejenige besitzen, die von der Verfassung vor geschrie⸗ ben ist; keine Staatsgewalt oder Magistratsperson soll die Macht haben, Maaßregeln gegen die persoöͤnliche Sicherheit zu ergreifen, außer in solchen Faͤllen, die in der Konstitution ausdrücklich bezeichnet sind; jeder öffentliche Beamte ist der Verantwortlichkeit unterworfen. Der Praͤsident steht unter keiner Verantwortlichkeit, ausgenommen in den in der Kon⸗ stitution bezeichneten Fallen von Hochverrath; die RNoͤmisch⸗ katholisch apostolische Religion ist die Staats-Religion. Die Regierung uͤbt das Amt des Protectorats uͤber die Colum—⸗ bische Kirche aus und kein anderer oͤffentlicher Gottes dienst
foll erlaubt werden; die Konstitution verbuͤrgt sich fuͤr per⸗
soͤnliche Sicherheit, Eigenthumsrecht, Gleichheit vor dem Ge⸗ setz, Preßfreiheit, Freiheit der Beschaͤftigungen und Bitt— schrists⸗ Recht.“
Haiti,
Die Bremer Zeitung meldet aus Bremen vom 24. April: „Durch das Schiff „Wilhelmine Charlotte“, Kapt. Kohlmann, von Port au Prince, erhalten wir den „Tele⸗ graphe“ vom 28. Febr. Unter den offiziellen Artikeln in biesem Blatte befindet sich eine Proklamation des Praͤsiden⸗ ten Boyer vom 32. Februar, wodurch er die Sitzungen der Kammern biz zum 19. Sept. prorogirt. Eine Anzeige des General-Sekretgriats macht kund, daß die Regierung von dem Gouvernenr der Bahamas-Inseln benachrichtigt wor— den sei, daß die Haitische Flagge in den genannten Inseln auf Befehl Sr. Britischen Maj. zugelassen werde. .
In einem dritten Artikel heißt es, wie folgt: „Die Offi⸗ ziere, welche die Regierung seit dem Schritte Spaniens nach dem oͤstlichen Theile der Insel abgeschickt hatte, haben die zufriedenstellendsten Berichte über die Gesinnungen, welche die Einwohner bei Vornehmung des Zweckes der Mission des Herrn de Castro an den Tag gelegt, erstattet. Diese wuͤrdi⸗
gen Haitier haben sich der Gelegenheit zu freuen geschienen,
wo sie ihren Eid der Treue gegen die Nepublik erneuern und die über ihren Patriotismus verbreiteten nachtheiligen Ge⸗ rüchte Luͤgen strafen konnten. So haben also die Abgesand⸗ ten der Regierung, statt laue oder feige Buͤrger in den be⸗ suchten Staͤdten bemerken zu können, nur Mitbuͤrger voll
Enthusiasmus fuͤr die geheiligte Sache der Natienal⸗Unab⸗
haͤngigkeit angetroffen, und die sich lieber unter den Truͤm⸗ mern ihres Eigenthums begraben lassen, als den liberalen In⸗ stitutionen entsagen wollen, die sie seit acht Jahren beherr⸗ schen.“ Angehaͤngt sind eine Adresse des Offizier-Corps des Arrondissements von St. Jean; eine andere der Einwohner
von Mont Christ; und ein Bericht des Generals Simon,
Kommandanten zu Porte Plate.
Beilage
bei Linieres eine bessere Begraͤnzung empfing. Ausdehnung enthalt dasselbe fast vierzehn, genauer 13,033 geographische Quadratmeilen, oder beinahe 309,000 — ge— nauer 29h, hh0 — preußische Morgen. Dieser Angabe liegt
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Beilage zur Allgemeinen Preuß 3 36 ö 14 2 .
Inland.
Berlin, 28. April. Der Königl. Wirkliche Geh. Nath und Ober⸗ Ptasident von Preußen, Herr v. Schon Excel—
lenz, hat unterm 30sten v. M. (in den Amts-Blaäͤttern der ea, Koͤnigl. Regierungen) eine summarische Ueber⸗
sicht der Resultate des Wirkens des Schiedsmanns-Instituts
in' den Provinzen Ost- und Westpreußen zur oͤffentlichen
nntniß gebracht. In der dies fälligen Bekanntmachung 8 9 3 war wichtig, von dem Er folg der Einrichtung
der Schiedsmaͤnner in beiden Preußischen Provinzen genaue
Kennkniß zu haben, und deshalb ist aus den mir daruͤber zu⸗ gegangenen Nachrichten die nachstehende summarische Ueber— 6 gefertigt. Sie liefert das erfreuliche Resultat, daß von 1iI,334 in dem Jahre 1829 angemeldeten Sachen 8, 64 wirklich verglichen sind und nur in 1215 ein Vergleich nicht zu Stande gebracht werden konnte, die uͤbrigen aber entwe⸗
der noch schweben, oder wegen Ausbleibens der Parteien von den Schiedsmännern nicht beendigt werden konnten. Es
ist nun zwar außer Zweifel, daß wohl nicht alle bei den
Gd renn anner , Sachen, falls das Institut der—
selben nicht existirt Sege n ᷣ worden wären, vielmehr in vielen Faͤllen die Parteien sich
ztte, Gegenstand eines Rechtsstreits ge—
guch wohl ohne Prozeß verglichen oder die Sache auf sich
9 hatten beruhen lassen, dennoch aber ist durch das Justitut
der Schiedsmänner zur Vermeidung von Prozessen viel bei—
getragen, und zwar im ersten Jahre der Existenz dieser In— stitution, wo in verschiedenen Kreisen der Begriff der neuen Einrichtung noch nicht klar sich gestellt hatte, und wo, wie bei jeder neuen Sache, die Art des Verfahrens noch nicht die noͤthige Sicherheit erlangt haben konnte. Und doch ist der guünstige Erfolg schon klar, der sich in der Zukunft noch bedeutend vergrößern muß, wenn die Institution noch mehr in ihrem Werthe erkannt und bei dem Verfahren in der Ausführung Erfahrung mehr Sicherheit gegeben haben wird. Dlese auf Antrag des Landtages von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige genehmigte Institution muß nothwendig eine meh— rere nnn, der Kenntniß unserer Gesetze und Einrich— tungen und eine Erweiterung des Gebiets loyaler Meinungen zur Folge haben und dadurch wesentlich auf die allgemeine
Kultur werken, und so in ihren Folgen von Jahr zu Jahr
segensreicher werden.“
— Zu Trier wurde am 12ten d. M. das Dienst⸗Jubi⸗ lum des Königl. General⸗Majors und Commandeurs der 165ten Landwehr⸗-Brigade, Herrn von Loͤbell, feierlich begangen. (Eine weitsre Mittheilung daruber mussen wir uns vorbe—
halten.) K,
Das Fuͤrstenthum Neuchatel, mit Einschluß der Graf— schast Valangin — ausgezeichnet durch die Natur seines Bo⸗ dens und die Kunst seiner Bewohner, wovon ein Zehntheil Uhren mache, und ein Zehntheil Spitzen kloͤppelt — einzig in seiner politischen Stellung, wornach es zugleich ein Theil des preußischen Staats und ein Kanton im Schweizerbunde ist — erscheint nicht minder merkwuͤrdig durch Bevoͤlkerungs⸗ verhaͤltnisse, deren Darstellung hiermit versucht wird. Es sei dabei erlaubt, in einem deutsch geschriebnen Aufsatze dem Lande seinen deutschen Namen Neuburg wieder zu geben,
obwohl er selbst amtlich außer Uebung gekommen ist. In
Genf und im Waadtlande wird nicht minder nur franzoͤsisch gosprochen, als in Neuburg: dennoch braucht der Deutsche
nicht die frauzoͤsischen Namen Geneve und Pays de Vaud,
wenn er in seiner Muttersprache von ihnen redet. Neuburg hat in der neuesten Zeit zwei, wiewohl ge—
ringe, Vergrößerungen erhalten:; durch den pariser Frieden
vom Z30sten Mat 1814 einen schmalen Streifen Bergweiden längs dem Kamme des Jura, welcher dadurch auch zwischen
Brevine und Loctle die Landesgraͤnze gegen Frankreich
ward; und durch die eilfte Beilage der wiener Kongreßakte vom 10ten Junius 1815 einige Ünterthanen des aufgeloͤsten Bisthums Basel, wodurch die noͤrdlichste Gegend 8 .
n dieser
die schönJe Karte von Osterwald zum Grunde, welche das Land nach einer trigonometrtschen Messung in den Jahren
— gens. in en. , von 36 6 , , . Groͤße, oder von drei Zollen fuͤr eine Meile preußischen Mages darstellt. 36. .
Rach der cen erwähnten Messung befindet sich der
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Theil dieset Auswanderung; und so blieben es nig aber siebenhundert, in neun Jahren, die als reiner
ischen Staats⸗Zeitung K 113.
höchste Punkt auf dem Kamme des Jura, so weit er in ei⸗ ner Laͤnge von 5a geographischen Meilen das neuburger Ge⸗ biet theils begränzt, theils durchschneidet, 3741 preußische Fuße uber dem Hafendamme bei der Stadt Neuburg. Allein auch dieser Damm liegt schon 1,390 solcher Fuße über der Meeresflaͤche; und es erhebt sich daher der hochste Ruͤcken des Landes 5, 131 Fuße über das Meer. Vermoge dieser hohen Lage ist ein großer Theil des Bodens, obwohl unter dem 47sten Breitengrade gelegen, und groͤßtentheils gegen den milden Suͤd- Suͤd? Osten abhängig, nicht zum Getreidebau tauglich. Die Thaͤler im hohen Gebuͤrge, von kahlem Ge⸗ ein umsaͤumt, bringen nur Viehweide ünd Heu hervor, das ckerland reicht nur bis auf 2,8090 Fuße uͤber die Meeres; flaͤche hinan; und nur die Ufer des neuburger Sees, bis auf etwan 500 Fuß senkrechter Erhoͤhung uͤber seinen Spiegel, sind mit Reben bekraͤnzt. Es ist an sich keine ungewöhnliche Erscheinung, daß Fabriklaͤnder ihren Brodbedarf nicht auf eignem Boden zu erbaun vermögen. Das Erzgehuͤrge Sachsens, das Riesenge⸗ buͤrge Schlesiens, der suͤdliche Theil der Grafschaft Mark, nebst den angränzenden Herrschaften Homburg, Neustadt und Gimborn, selbst ein großer Theil des i dm. Berg sind in diesem Falle; dennoch aber viel dichter bevölkert als das Fuͤrstenthum Neuburg. Zwar erleichtert jenen die Naͤhe der fruchtbaren Ebnen den Unterhalt ihrer Bevölkerung; indessen ist es die groͤßre Schwuͤrigkeit der Zufuhr doch nicht allein, was die Zunahme der neuburger Bevoͤlkerung zuruͤckhaͤlt; vielmehr liegt in der Bildung der großen Masse des Volkes selbst die Scheu vor einer Vermehrung, welche des Menschen Arbeit wohlfeiler machen konnte, als sich mit seiner sittlichen Wuͤrde verträgt. Mit dieser achtbaren Richtung des haͤus⸗ lichen Lebens kann zwar dennoch eine hoch gesteigerte Bevoͤl⸗ kerung verbunden sein, wenn der Umfang der gewerblichen Anlagen, und die Große der darin belegten Kapitale der Ver— wendung aller Macht des Geistes auf das graͤnzenlose Ge⸗ biet des Kunstfleißes freie Bahn eröffnet, und der zweckmaͤ⸗ ßige Gebrauch, nicht die karge Bezahlung menschlicher Kräfte den Kreis der Beduͤrfnisse durch die Wohlfeilheit ihrer Be⸗ friedigung erweitert. Allein nur große Lander und Voͤlker— Massen, deren eigner Bedarf einen dauerhaften Absatz ver— bürgt, und welchè dem Eigenthume ihrer Angehoͤrigen selbst jenseits des Ozeans Schutz und Achtung zu . ver⸗ mogen, gewaͤhren diejenige Sicherheit, die solcher Gewerb— betrieb erfordert. Das kleine Neuburg, obwohl dem preußi— schen Staate zugewandt, liegt allzu fern von den groͤßern Provinzen desselben, und ist selbst durch seine Verfassung zu sehr vereinzelt, um des ganzen Vortheils dieser Verbindung zu genießen. ᷣ Die aͤmtliche Zaͤhlung am Ende des Jahres 1828 ergab
fuͤr Neuburg 53,949 Einwohner zu Ende des Jahres 1819 hatte man 7,
gezaͤhlt. Der Zuwachs in diesem neun— jährigen Zeitraum betrug also.. . 2378 Einwohner
Ware derselbe gleichfoͤrmig gewesen; so haͤtte man die Einwohnerzahl jedes Jahres mit 1.4 21,) u multiplizi⸗ ren, um die Einwohnerzahl des näͤchst darauf foigenden zu erhalten:; die Vermehrung betrug demnach jahrlich sehr we— nig uͤber ein halbes Prozent. 9 Zwar der Ueberschuß der Geburten uͤber die Todes faͤlle reicht etwas weiter. In den vorerwähnten neun . wurden geboren .. 12,919 Einwohner dagegen starben nur ; . 9.831 der Ueberschuß der Geburten betrug also in diesem Zeitraume kö Da die Volkszahl sich inzwischen nur wuͤrk⸗ lich vermehrte um ale; 5 e be en, ö ; 2 e so muͤssen in diesen neun Jahren.. 10 inwohner . ! x — also jährlich im Durchschnitte 9 Einwohner ausgewandert sein; vorausgesetzt namlich, Zählungen
3, 088 Einwohner
der Lebenden, und die Angaben der Gebornen und Gestorb⸗
nen vollkommen richtig find. Wahrscheinlich zogen jährlich sehr viel mehr junge Leute auch dort aus der vaͤterlichen Hei⸗ math, um Erwerb und Gluͤck in der Ferne zu suchen: aber Zuruͤckkehrende und fremde A e . ersetzten einen
so blieben es nur we—
Verlust zu betrachten sein koͤnnten, wenn nicht aus einer hoͤ⸗
hern Anficht auch diese Klage nur eitel erschiene. Denn der