1830 / 129 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Allianz, in Bezug auf die fuͤnf in der Antwort Seiner Irn, Hoheit Punkte, folgende Beschluͤsse unter sich festgestellt: 1) Die Absichten der drei Hoͤfe stim⸗ men mit den Wuͤnschen uͤberein, welche der , hinsicht⸗ lich einer von Seiten der Mächte, die den Traktat unter⸗ zeichnet haben, dem neuen Griechtschen Staat zu gewaͤhrenden

Garantie zu erkennen gegeben hat. Die uͤbrigen Maͤchte sollen

aufgefordert werden, denselben beizupflichten, 2) Die verbuͤn⸗ deten Machte koͤnnen dem souverainen Fuͤrsten von Grie— chenland in Bezug auf die Art, wie die Tuͤrkische Regierung ihre Autoritaͤt auf Kandien und Samos ausuͤbt, kein In— terventionsrecht einraͤumen. Diese Inseln sollen unter der Botmaͤßigkeit der Pforte bleiben und von der neuen Macht, deren Gruͤndung in Griechenland beschlossen ist, unabhaͤngig seyn. Jedoch beeilen sich die verbuͤndeten Maͤchte dem Prin⸗ zen Leopold zur eigenen Zufriedenstellung Sr. K. H, zu er— klaren, daß sie sich kraft der von ihnen gemeinschaftlich ein— gegangenen Verbindlichkeiten fuͤr verpflichtet halten, den Be— wohnern von Kandien und Sames Sicherheit gegen jede Belaͤstigung wegen ihrer etwanigen Theilnahme an den fruͤ⸗ heren Unruhen zu gewähren. Falls die Tuͤrkische Autorität auf eine Weise geübt werden sollte, welche die Menschlich— keit verletzte, so wuͤrde jede der verbuͤndeten Maͤchte, ohne jedoch eine spezielle und foͤrmliche Verbindlichkeit in dieser

insicht zu ubernehmen, es fuͤr ihre Pflicht halten, ihren Einfluß bei der Pforte geltend zu machen, um die Bewoh⸗ ner der obgedachten Inseln gegen unterdruͤckende und will— kuͤhrliche Handlungen zu schuͤtzen. 3) Die Konferenz hat er— kannt, daß unuͤbersteigliche Hindernisse obwalten, um von den Entscheidungen hinsichtlich der Gränzbestimmung des neuen Staats abzugehen. ) Die drei Maͤchte sind ent— schlossen, dem neuen Staate Geldunterstüͤtzungen durch die Gewaͤhrleistung fuͤr ein von der Griechischen Regierung zu machendes Anlehen zuzusichern, das zu dem Unterhalte und der Besoldung der Truppen, die der souveraine Fuͤrst sich veranlaßt finden wird, fuͤr seinen Dienst auszuheben, dienen soll. 5) Um den temporaͤren Schwierigkeiten zu begegnen, auf welche der souveraine Fuͤrst vor geschehener Aushebung seiner Truppen stoßen koͤnnte, willigen die drei Hoͤfe darein, fuͤr den Zeitraum eines Jahres das gegenwartig in Griechen— land befindliche Franzoͤsische Corps zur Verfuͤgung Sr. Koͤ—

nigl. Hoheit zu lassen. Falls ein laͤngerer Aufenthalt dieser

Truppen für unumgaͤnglich nothwendig erachtet werden sollte, so wuͤrden die Machte sich mit dem souverainen Fuͤrsten ver⸗ staͤndigen, um seinen desfallsigen Wuͤnschen zu willfahren. Er wurde demnaͤchst beschlossen, daß das Kollektiv-⸗ Schreiben der Bevollmächtigten der Allianz und die Antwort Sr. Koͤ— nigl. Hoheit des Prinzen Leopold gegenwaͤrtigem Protokoll unter den Buchstaben A. und B. angehaͤngt werden sollen, um das diesem Prinzen gemachte Anerbieten der Souverai— nitaͤt Griechenlands, so wie seine Annahme und seinen Bei— tritt zu den zwischen den drei verbuͤndeten Hoͤfen abgeschlosse⸗ nen Stipulgtionen, zu bekunden. Eben so ist beschlossen worden: daß die Bestimmungen des gegenwartigen Protokolls der Ottomanischen Pforte und der provisorischen Regierung Griechenlands unverzuͤglich mitgetheilt werden sollen; daß die Form dieser Mittheilungen in einer baldigen Konferenz be— stimmt werden und daß bis zur Ankunft des Prinzen von Sachsen⸗Koburg in Griechenland die zwischen der gegenwaͤr— tigen Regierung dieses Landes und den verbuͤndeten Hoͤfen bestehenden Verbindungen auf ihrem jetzigen Fuße fortdauern sollen. Gez. Aberdeen. Montmorency -⸗-Laval. Lie ven. . Anlage A. zu dem Konferenz-⸗Protokoll vom 20. Februar 1836. Kollektiv⸗Note der Bevollmäch— tigten Frankreichs, Großbritaniens und Rußlands an Se. Königl. Hoh. den Prinzen Leopold von Sach sen⸗-Koburg, datirt London, den 4. Febr. 1830. Die unterzeichneten Bevollmaͤchtigten der drei Hoͤfe, durch welche der Traktat vom 6. Juli 1827 unterzeichnet worden ist, haben von ihren respektiven Regierungen den Be⸗ fehl erhalten, Sr. Koͤnigl. a. dem Prinzen Leopold von Sachsen⸗Koburg folgende Mittheilung zu machen: „Die verbuͤndeten Maͤchte, von dem denswerke, womit sie sich beschäftigen, neue Unterpfaͤnder der Dauer zu geben, und in Erwaͤgung der der Ottomanischen Pforte abgegebenen Erklaͤrungen, sind unter sich uͤber die rundlagen der Griechenland zu gebenden definitiven Orga—⸗ nisation uͤbereingekommen. Sie haben dem zufolge beschlossen, daß an die Spitze des neuen Staats ein Fuͤrst gestellt werde, dessen Charakter fuͤr Griechenland und ganz Europa eine be— ruhigende Garantie gewaͤhre. Sie haben beschlossen, dem Prinzen Leopold von Sachsen-Koburg die erbliche Souve— rainitaͤt dieses Landes mit dem Titel eines souverainen Fuͤr⸗

unsche beseelt, dem Frie⸗

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sten von Griechenland anzutragen.“ Indem die Unter— zeichneten den Prinzen Leopold von diesem Beschlusse ihrer Hoͤfe benachrichtigen, haben sie die Ehre, ihm die Protokolle 1, 2 und 3 vom 4. Februar 1830, worin die Absichten der hohen, Maͤchte sowohl hinsichtlich Sr. Koͤnigl. Hoheit als in Bezug auf die Organisation Griechenlands verzeichnet sind, vertraulich mitzutheilen. Sie schmeicheln sich, Se. Koͤnigl. Hoheit werde den in diesen drei Akten festgestellten Bestim⸗ mungen beipflichten und den glaͤnzenden Beweis von Achtung und Vertrauen, welchen die Allianz ihm zu geben wuͤnscht, annehmen. Die Unterzeichneten schaͤtzen sich hoͤchst gluͤck⸗ lich, die Dolmetscher ihrer erhabenen Souveraine zu seyn, und benutzen diese Gelegenheit, Sr. Koͤnigl. Hoheit dem Prinzen Leopold den Ausdruck ihrer tiefsten Hochachtung zu n n (Gezeichnet Montmorency ⸗Laval. Aber⸗ een. Lieven.

Anlage B. zu dem Conferenz-Protokoll vom 20. Februar 1836.

Antwort Sr. Koͤnigl. Hoheit des Prinzen Leo— pold von Sachsen⸗Koburg auf die Kollektiv-Note der Bevollmächtigten vom 4. Februar 1830, datirt aus Claremont vom 11. Februar 1830. .

Der Unterzeichnete hat am 4. Febr. das Schreiben er— halten, mit dem die Bevollmaͤchtigten der drei Hofe, von ivelchen der Traktat vom 6. Juli 1827 unterzeichnẽtt worden ist, ihn beehrt haben, und wodurch sie, in Folge des Proto— kolls vom 4. Febr. 1830, Namens der hohen verbuͤndeten Maͤchte ihm die erbliche Souverainitaäͤt Griechenlands antra—

gen. Der Unterzeichnete fuͤhlt tief, wie höchst schmeichel—

hast fuͤr ihn die Ehre ist, welche die erhabenen Souveraine ihm zu erzeigen geruht haben, indem sie ihn erwaͤhlt, um ihre großmuͤthigen Absichten hinsichtlich des neuen Griechi— schen Staats ins Werk zu setzen. Er beeilt sich, die nuͤtz⸗ liche und ehrenvolle Laufbahn, welche die hohen Maͤchte ihm eroͤffnen, anzunehmen. Jedoch wuͤrde er dem Vertrauen, das sie in ihn zu setzen geruhen, schlecht zu entsprechen glau— ben, wenn er ihnen, indem er den Protokollen Nr. 1, 2 und 3 vom 4. Februar 1830 beitritt, nicht folgende Bemerkungen vorlegen wollte: 1) Daß die hohen Maͤchte, welche den Trak— tat vom 6. Juli 1827 unterzeichnet haben, dem neuen Grie— chischen Staat eine vollstaͤndige Garantie und das Verspre— chen des Veistandes im Falle eines Angriffs von außen huld— reichst bewilligen moͤgen. 2) Daß der religioͤse und bürgerliche Zustand der Griechischen Bewohner der der Pforte zuruͤckzu— gebenden Inseln Kandien und Samos durch die Dazwischen— kunft der hohen Maͤchte, so wie durch eine erweiterte An— wendung des Traktats vom 6. Juli, dergestalt festgestellt und verbessert werde, daß jene Bewohner gegen alle Bedruͤckun— gen gesichert und gegen alle Handlungen geschuͤtzt werden, welche, wegen dieser rein im Interesse der Menschlichkeit lie genden Verhaͤltnisse, Blutvergießen herbeifuuͤhren konnten. Der Unterzeichnete behalt sich noch ausfuͤhrlichere Mitthei⸗ lungen an die Bevollmaͤchtigten der erhabenen Souveraine vor. 3) Daß es den hohen Maͤchten gefallen moͤge, die neue westliche Gränze so zu bestimmen, daß sie am . Ufer des Flusses Aspropotamos weiter hinauf bis zu der Graͤnze, die noͤrd⸗ lich für die des Kantons Vlochos gilt, reiche, und von da aus, nach Osten zu, der durch die an den Oeta stoßenden Berge gebildeten na⸗ tuͤrlichen Graͤnze folge eine Graͤnze, welche fuͤr die , dieses wichtigen Theils des neuen Staats unerlaͤßlich ist. M Daß die hohen Machte dem neuen Griechischen Staate so lange, bis seine eigenen 3 sich wieder aufgenommen ha⸗— ben, seinen Beduͤrfnissen angemessene Geldunterstuͤtzuugen zu— zusichern geruhen mogen, indem es notorisch ist, daß die pro⸗ visorische Regierung bisher nur durch Subsidien, welche die Großmuth der hohen Maͤchte ihr zufließen ließ, hat bestehen koͤnnen. 5) Daß es den genannten Maͤchten gefallen möge, dem neuen Souverain Griechenlands so lange einen Beistand an Truppen zu gewähren, bis er diejenigen, deren er bedarf, zu organisiren Zeit 6 n hat. 6) Daß sie geruhen moͤgen, mit ihm über die Anzahl dieser Truppen, so wie uͤber die Zeit, wahrend welcher sie zu seiner , bleiben köͤn⸗ nen, uͤbereinzukommen und ihm einige Frist zu bewilligen, wenn er es für noͤthig erachten sollte, dieselben uͤber die be⸗ stimmte Zeit hinaus zu behalten. Der Unterzeichnete be⸗ nutzt diese Gelegenheit, um den Bevollmaͤchtigten der hohen Mächte den Ausdruck seiner ausgezeichnetsten Achtung dar⸗ zulegen. Gez. Leopold. .

Der Courrier de la Grèce vom 13. Maͤrz enthaͤlt nachstehende Botschaft des Präsidenten von Grie⸗ chenland an den Senat vom 25. Februar: „Durch die Botschaft, welche wir unterm 16ten d. M. an den Senat

National⸗Kongreß sie beehrt

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erlassen haben,“) haben wir unsere Pflicht erfuͤllt, indem wir Eurem Ausschusse den Gang andeuteten, den er nach un— serer Meinung befolgen sollte, um die wichtige Arbeit der Revision der alten e si len fond nh ch mit Nutzen zu be— schleunigen. Wir haben uns, wie gesagt, selbst damit be— schaͤftigt und ersehen, daß die Constitutionen von Astros, Epidaurus und Troezen nicht fordern, daß die Buͤrger Grundbesitzer seyen, um das Stimmrecht zu haben und auszuuͤben. Wenn wir auf die Epochen zuruͤckgehen, wo die Nation durch freiwillige und einhellige Anstrengungen Alles, was in ihren Kraͤften stand, that, um sich die uner— meßliche Wohlthat einer gesetzlichen Regierung zu verschaffen, so werden wir einsehen, daß ihre Repraͤsentanten damals un— möglich das Stimmrecht und dessen Ausuͤbung auf den Grund— besitz bauen konnten, indem sie dadurch die große Mehrzahl der Buͤrger von dem Genusse dieses Rechtes ausgeschlossen haͤtten. Das Volk hat die Waffen ergriffen. Es kaͤmpfte und erkaufte mit seinem Blute die Hoffnung, sich zu be— freien. Konnte es wohl durch das Organ seiner Bevollmaͤch— tigten auf diese Hoffnung verzichten, indem es alle Theil— nahme auf die Gesetzgebung aufgegeben hätte? Wir glau— ben es nicht. Seine Gesetzgeber mußten ihm daher damals die Ausuͤbung des Stimmrechts uͤbertragen, ohne hierzu den Grundbesitz zur Bedingung zu machen. Aber heute steht die Sache ganz anders. Wenn wir jetzt uͤber die Sanction und die Ausuͤbung des Stimmrechts verfuͤgen, duͤrfen wir eben so wenig den Grundbesitz fuͤr nichts achten, als ihn zur ausschließenden Grundlage nehmen. Im ersten Falle wuͤrde das Schicksal des Staates einer Masse von Proletarien an— vertraut, im zweiten wuͤrde es in die Haͤnde einiger weniger

Individuen gelegt werden, welche gegenwartig den Stand der

Grundbesitzer bilden. In beiden Fallen wuͤrde sich die Na— tion, anstatt die Vortheile, welche die ersten Fruͤchte ihrer uͤberstandenen Drangsale und ihrer blutigen Opfer seyn sollen, zu genießen, zu einer langen Minderjaͤhrigkeit verurtheilt sehen, die alle Mittel laͤhmen wuͤrde, welche die Vorsehung ihr ver— liehen hat, um ihre buͤrgerliche und politische Restauration zu beschleunigen. Wir wollen diese Betrachtungen nicht weiter entwickeln; denn da Ihr mit uns die Ueberzeugung theilt, daß die Gerechtigkeit alle Buͤrger Griechenlands be— ruft, das Stimmrecht auf gleiche Weise auszuuͤben, so seyd Ihr ohne Zweifel auch uͤberzeugt, daß sie, um dies auf eine für den Staat vortheilhafte Weise thun zu koͤnnen, vor Al— lem Grundbesitzer werden muͤssen. In der Hoffnung, Euch bald unsere Ideen uͤber die Verfaffungs-Skatuten, deren

Grundlagen der Kongreß von Argos durch sein Dekret vom

3. Aug. v. J. aufgestellt hat, mittheilen zu koͤnnen, fuͤhlen wir das Beduͤrfniß, zuvor Eure Ansicht uͤber die wichtige Frage, die wir Euch so eben vorgelegt haben, kennen zu ler— nen. Ist diese Frage einmal entschieden, so soll Grundeigen— thum unter die Buͤrger, die keines besitzen, vertheilt werden, und sobald sie nun Grundbesitzer sind, so wird das Gesetz, welches ihr politisches Recht sanctionniren und dessen Aus—

uͤbung reguliren wird, keine Quelle von Gefahren mehr seyn.

Es wird das Heil des Staates sicher stellen und der Nation hu Erreichung des Ziels ihrer Anstrengungen verholfen ha— en. Um den Augenblick, wo diese Resultate werden er— zielt werden, so weit es von uns abhangt, zu beschleunigen, fassen wir das Ganze noch einmal kurz zusammen und wuͤn— schen Eure Meinung uͤber folgende Punkte zu vernehmen: 1) Glaubt der Senat, daß uͤber das Stimmrecht dergestalt verfuͤgt werden sollte, daß die wesentlichste der Bedingungen, welche zu dessen Ausuͤbung von Seiten der Buͤrger erfordert werden, der Grundbesitz y? 2) Theilt der Senat, wenn er sich bejahend in dieser Hinsicht ausspricht, mit uns die Ueber— zeugung, daß die Regierung gegen das Vertrauen, womit der 1 handeln wuͤrde, wenn sie nicht vor Allem den Buͤrgern, die kein Grundeigenthum be— sitzen, die Mittel zur Erwerbung desselben verschaffte? Wurde der Senat, in dieser Voraussetzung, geneigt seyn, mit der Regierung zur Abfassung eines Wr et , . welches 8 das Maximum und das Minimum von Verleihungen von

eiten der Regierung an National-Laͤndereien an die Buͤr,.

ger, die kein Grundeigenthum besitzen, b) die Bedingungen, unter denen diese Verleihungen statt zu finden haͤtten, und

e) die Formen, die dabei zu beobachten waͤren, festsetzen würbe ? = Ein solcher Akt wuͤrde 53 Geiste des gr,

des dritten Dekrets des Kongresses von Argos vom 3. Aug. ge⸗ maͤß seyn. Und da uͤbrigens diese Maaßregel keinen anderen Zweck hat, als der großen Mehrzahl der Staatsbürger, unter der hei⸗ ligsten Obhut, eine polirische und unabhängige Existenz zu verbuͤrgen, so unterliegt es keinem Zweifel, daz die zum Kon⸗

. Siche das vorgestrige Blatt der St. 3.

greß ver sammelten Repraͤsentanten der Nation dieselbe einstim⸗ mig sanctionniren wuͤrden. Und indem wir von den Buͤr⸗ gern Griechenlands sprechen, werden dadurch weder diejeni⸗ gen unserer nicht eingebornen Mit⸗-Nationalen, welche die Waffen waͤhrend des letzten Kampfes getragen und ihren Herd und ihr Vermoͤgen wegen ihres thaͤtigen Antheils an der Restauration des gemeinschaftlichen Vaterlandes verloren haben, noch diejenigen Fremden, die, nach ehrenvollen Grie⸗ chenland geleisteten Diensten, sich in diesem Lande niederzu⸗ lassen wuͤnschen, noch endlich diejenigen ausgeschlossen, welche spaͤterhin ihre Kenntnisse, ihre Talente, ihren Kredit und ihre Kapitalien Griechenland widmen werden. Das Gesetz muͤßte jedoch bestimmt und speziell die Bedingungen sestsetzen, unter denen die Buͤrger von jeder dieser Kategorieen das Stimmrecht und dessen Ausuͤbung erwerben koͤnnen; ferner muͤßte es bestimmen, wie sie das Eigenthumsrecht, die Grund⸗ lage des Stimmrechts, erlangen. Wir schmeicheln uns mit der Hoffnung, daß ihr uns eure Meinung uͤber die hier an—⸗ gedeuteten Fragen mittheilen werdet. Ünsererseits werden wir mittlerweile daran arbeiten, den Entwurf des Dekrets, das diese Frage entscheiden wird, vorzubereiten, und ihr wer— det daruͤber urtheilen. Nauplia, 25. Februar 1830. Der Praͤsident: J. A. Capodistrias. Der Staats-Seeretair: N. Spiliadis.“

Columbien.

Die Times enthaͤlt folgenden Auszug aus einem Schrei— ben aus Bogota vom 14. Febr.. „Morgen wird im Kon—⸗ greß uͤber eine hoͤchst wichtige Angelegenheit entschieden wer— den naͤmlich über Krieg oder Frieden mit Venezuela. Meiner Meinung nach, wird es Krieg, jedoch soll ein Buͤnd⸗ niß unter den 3 Staaten angeboten werden. General O' Leary ging diesen Morgen ab, um den Ober-Befehl uͤber die nach Cucuta marschirenden Truppen zu uͤbernehmen; er soll als Ober⸗-Anfuuͤhrer gegen Paez auftreten, wenn Letzterer dem Bunde nicht beitritt. Gelingt es, den Bund freundschaftli⸗ cher oder gewaltsamer Weise zu bilden, so unterliegt es kei⸗ nem Zweifel, daß sich den Glaͤubigern Columbiens dadurch bessere Aussichten eröffnen, als jemals, weil alsdann unter den 3 Staaten ein Wetteifer entstehen muß, der nicht anders als zur Verbesserung ihrer Huͤlfsquellen fähren kann. Es wird ihnen natuͤrlich bekannt seyn, daß der vorgebliche Grund zu der letzten Revolution hier und in Venezuela der wieder⸗ holte Versuch war, eine Monarchie zu stiften. In Venezuela ist ein Schreiben des General Urdaneta an General Paez bekannt gemacht worden, worin gesagt wird, daß die Regie⸗ rung sich auf Unterstuͤtzung Europaͤischer Kabinette verlasse, und so eben erscheint in einer Caraccas-Feitung ein Schrei— ben vom General Briceno⸗Mendez an General Bermudez, das in bestimmten Ausdruͤcken des von den Franzoͤsischen und Englischen Agenten, Hrn. von Bresson und Obersten Campbell, angebotenen Beistandes zur Stiftung einer Monarchie erwähnt. Ware es moͤglich, daß die Britische Regierung von der allgemei⸗ nen Stimmung Columbiens so schlecht unterrichtet seyn könnte, um ihren Beistand zu einer Maaßregel anzubieten, die in e. insicht unserem Interesse hoͤchst nachtheilig werden muß?

Aus Caraccas vom 14. Maͤrz wird gemeldet: Die, von der Regierung in Bogota zur Unterhandlung mit den jetzi—⸗ gen Haͤuptern von Venezuela abgesandten Kommissarien sind in Merida angekommen, von man sie noch nicht weiter durchgelassen hat. Von hier sind drei Kommissarien, die Hrn. Tovar, Navarrete und Gen. Marino, abgegangen, um mit ihnen zu konferiren. Die Zeiten sind sehr schlimm geworden, man sieht nur Verbannungen und Verfolgungen; die Beamten sind auf halben Sold gesetzt, und um das Un⸗

ö. voll zu machen, sind wir mit einer nahen en r gh

edroht, indem die Landleute dem Feldbau entrissen und als

Milizen nach Valencia geschleppt werden. Das Land, mit einem Worte, hietet uͤberall die traurigste Aussicht dar; moge die Vorsehung uns doch bald einen Befreier senden!

Inland. Berlin, 9. Mai. Am Zten d. verstarb in Breslau nach reiner langwierigen Krankheit, der Weih⸗-Bischof von Breslau, Bischof von Marocco und Dom⸗Dechant, Hr. von Aulock, im 5isten Jahre seines Alters. 5363

Der zu Breslau verstorbene Kaufmann Weinhold . folgende Herd ichen sst hinterlassen: Der dasigen Armen

erpflegung 2000 Rthlr., dem Kranken⸗-Hospital zu Allerhei⸗ ligen 3000 Rthlr.I,‚, dem Selenkeschen Institute fuͤr verarmte

Kaufleute und deren Wittwen 5000 Rthlr., dem Er ziehungs⸗

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