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Kommission lautet dahin, daß Diejenigen, welche Laͤndereien unrechtmäßig in Besitz genommen haben, den wirklichen Ei— genthümern 3 bis 7 Paras fuͤr die Quadrat-⸗Pik jaͤhrlich zah— len sollen, wogegen die Letzteren nicht mehr berechtigt sind, ihre Anspruͤche aufs Neue geltend zu machen. Die zu ver— schiedenen Zeiten zwischen den rechtmaͤßigen und den unrecht— maͤßigen Besitzern abgeschlossenen Vertrage sollen auch fer⸗ nerhin, wie bisher, vollzogen werden.“
„Syra, 19. April. Die drei Residenten haben dem Praͤsidenten das Protokoll vom 4. Februar offiziell mitge⸗ theilt; dasselbe ist auch im Senat vorgelesen worden; da aber die Regierung verboten hat, h che fe. davon zu machen, so ist dieses Dokument im Publikum noch unbekannt. — Der Praͤsident hat den unregelmäßigen Truppen eine Art von Or— ganisation geben wollen und dieselben zu dem Ende in Com- pagnieen eingetheilt. Die angesehensten Capitaine derselben, von denen man Widerstand gegen diese Neuerung besorgte, wurden in Argos in dem Sitzungssaale des National-Kon— gere versammelt, und General Gérard hielt an sie eine
ede, die vom Grafen Andreas Metaxa sogleich ins Grie— chische uͤbertragen wurde, und worin er sie aufforderte, bei den regelmaͤßigen Truppen einzutreten. Diese Anrede, so vernuͤnftig und wahr sie auch seyn mochte, hatte den— noch nicht die beabsichtigte Wirkung, und die Capitaine gingen unzufrieden, und ohne in den ihnen gemachten Antrag gewilligt zu haben, auseinander. — Die Cy— kladen sollen in eine größere Anzahl von Departements ge— theilt werden; Syra und Mycont werden eines, Andros und Zea ein zweites, Tino und Thermia ein drittes bilden, und so fort. Man kehrt also wieder zu dem alten im Beginn der Revolution angenommenen Systeine in der Organisakion der Departements zuruͤck. — Herr Rhodius tritt an die Stelle des Grafen Viaro Capobistrias ins Kriegsministerium. Der Plan, die Herren Maurocordato und Rizzo an den Prinzen Leopold abzusenden, ist dahin abgeaͤndert worden, daß nur der Letztere diesen Auftrag erhalten wird. Maurocordato, Kalergi und Graf Augustin Capodistrias sollen sich, der Erstere nach St. Petersburg, der zweite nach London und der dritte nach Paris begeben, um den drei Mächten fuͤr den Griechen— land gewährten Schutz zu danken. — Herr Kalergi, außer— ordentlicher Kommissarius unserer Insel, wird, wie es heißt, durch Herrn Avrusstoti aus Morea, den fruͤheren Seecretair Zaimi's, ersetzt werden.“
Fernere Mittheilung der dem Britischen Par— lamente vorgelegten Aktenstüͤcke in Bezug auf die Griechischen Angelegenheiten.
Abschrift einer von den Gesandten von Großbritanien, Frankreich und Rußland an Se. Excellenz den Reis-Efendi gerichteten Note, datirt Konstantinopel, den 8. April 1839.
„Die Unterzeichneten Repraͤsentanten von Großbritanien, . und Rußland haben von ihren respectiven Hofen Be⸗ J
ihle erhalten, der hohen Pforte die Beschluͤsse mitzutheilen, die 9 6 hin sichtlich Griechenlands gemeinschaftlich gefaßt haben.
Bevor die ,,, in das Einzelne dieser Beschluͤsse
eingehen, wollen dieselben hiermit in der Kurze die Gesichtspunkte
andeuten, von denen die 3 Hofe bei Bildung der Allianz ausge⸗
. Durch Beendigung der Unruhen, welche diese un⸗ ĩ
glu en Gegenden verwuͤsteten, eine . Pflicht gegen die Menschheit zu erfuͤllen; dem Handel und der Schifffahrt die verlorene Sicherheit wieder zu verschgffen; Europa vor einem Brande zu bewahren mit dem es durch die Fortdauer eines mit einer Ruhe unverträglichen Zustandes unvermeidlicher Weise be⸗ droht war; fuͤr die Zukunft den Frieden auf einer so dauerhaften
Grundlage festzustellen, daß so wenig als imöͤglich Gefahr neuer Storungen zu befuͤrchten ist, und endlich das estehen des Stto— manischen Reiches selbst zu n , das sind die Gesichts punkte, welche den drei hohen Maͤchten immerdar zur Richtschnur dien⸗ ten — Gesichtspunkte, von deren Anerkennung die hohe Pforte selbst in der letzten Zeit die Nothwendigkeit eingesehen hat, und welche den hohen Verbuͤndeten die Beschluͤsse vorzeichneten, die 24 mitzutheilen die Ehre haben.
19 Griechenland soll einen unabhangigen Stzat bilden und alle einer volligen Unabhängigkeit zustaͤndigen politischen, admi⸗
nistrativen und Handels⸗Rechte genießen. . 2) In Erwaͤgung dieser dem neuen Staate gesicherten Vor⸗
Graͤnzen zuruͤckziehen.
er Linie liegenden Lander und Gebiete sollen auch ferner Theile 9 Ottomanischen Reiches verbleiben. er fn fer zu Griechenland gehbren die Insel Negroponte mit den Teufels⸗In⸗ seln und der Insel Skyros, so wie die vor Alters unter dem Na⸗ men die Cykladen bekannten Inseln, mit Ein schluß der Insel Amorgo, belegen zwischen deni 6sten und 35sten Grad nord cher . cn Absten Grad bstlicher Lange nach dem Merldian en wich. 3) Die Griechische Regierung soll monarchisch und erbli nach dem Rechte der Erstgeburt feyn. Sie 4 96 . ganvertrauet werden, der nicht aus den Familien gewahlt werben
darf, welche in den Staaten regieren, die den Traktat vom
3. Juli 1827 unterzeichnet haben, und soll derselbe den Titel eine souverainen Fuͤrsten von Griechenland seh der ;
4. Sobald diese gegenwaͤrtige Uebereinkunft zur Kenntniß der betheiligten Parteien gelangt ist, foll der Fricde if e 3.
Dttomanischen Reiche und Griechenland, als ipso facto bestchend, betrgchtet ünd die Unterthanen der beiden Gloaien sollen hin⸗
sichtlich der Handels- und Schifffahrts⸗Rechte so behandelt wer⸗
den, als die unterthanen anderer mit dem Sttomanischen Reiche und Griechenland in Frieden lebenden Staaten. ö. ö 35). Es soll unverzuͤglich, sowohl von der Sttomanischen Pforte als von Seiten Griechenländs, volle und gänzliche Amnesste er— flaͤrt werden. In der von der Pforte zu erlaffenden Amnestie
soll gesagt werden, daß kein Grieche im ganzen Bereich ihrer
Besitzungen des Antheils wegen, den er àn der Insurrection
Griechenland, genommen haben mag, den Verlust seines Eigen⸗
thums oder trgend eine andere Beeintraͤchtigung zu befürchten
habe. In der von der Griechischen ,,, zu erlassenden Amnestie soll derselbe Grundsatz hinsichtlich der Muselmänner oder Christen, die sich gegen Griechenland erhoben haben mögen, pro⸗ klamirt werden; guch spoll es sich ferner verstehen und bekannt ge— macht werden, daß diejenigen Muselmaͤnner, die es wuͤnschen dürften, die an Griechenland gefallenen Gebiete und Inseln auch kuͤnftig zu bewohnen, ihr dortiges Eigenthum behalten und dort mit ihren Familien einer vollkommenen Sicherheit genießen sollen.
b). Die Ottomanische Pforte soll denjenigen ihrer Griechi⸗ schen Unterthanen, die es wuͤnschen mochten, das Tuͤrkische Ge⸗ biet zu verlassen, ein Jahr Zeit zugestehen, um ihr Eigenthum zu verkaufen und das Land ungehindert verlassen. Die Griechi⸗= sche Regierung soll dieselbe Freiheit denjenigen Bewohnern Grie⸗
chenlands zugestehen, die es wuͤnschen möchten, sich ins Tuͤrkische
Gebiet zu begeben, . 7) Alle Griechische Land⸗ und Sceemacht soll die Gebiete,
Festungen oder Inseln raͤumen, welche sie dermalen jenseits der
in der jweiten Section der Graͤnzen Griechenlands bezeichneten Linie inne hat, und sich so schnell als moglich hinter diese Lt⸗ nie zuruͤckziehen. Alle Tuͤrkische Land- und Seemacht, die st in Gebieten, in Festungen und auf Inseln befindet, die innerhal der besagten Linte liegen, i diese Inseln, Gebiete und Fesun⸗ gen gleichfalls so schnell als moglich raͤumen und sich hinter diese
8 Einem jeden der drei Hofe soll die Macht vorbehalten seyn, das Ganze der vorstehenden Verfuͤgungen und Artikel zu arantiren. Es soll keiner der kontrahirenden Maͤchte verstattet eyn, ohne Einwilligung der beiden andern Hofe, welche den Traktat unterzeichneten, Truppen in das Gebiet des neuen Grle⸗ chischen Stagkes einruͤcken zu lassen.
Y) Zur Vermeidung der Kollisionen, die unter den obwalten⸗ den Uumstaͤnden ungusbleiblich seyn wurden, falls Sttomanische und Griechisch: Graͤnz⸗Kommissaͤre bei Ziehung der Gränzlinie an Ort und Stelle zusammentraͤfen, so ist man dahin uͤbereingekom⸗ men, daß dieses Geschaͤft Britischen, Franzoͤsischen und Russtschen Grenz-Kommissaͤren uͤhertragen werden und jeder der drei Höfe einen dazu ernennen soll. Diese mit den unten beigefuͤgten Instruktionen zu versehenden., Kommissaͤre sollen die besagte
raͤnze mit der gröoͤßtmöglichsten Genauigkeit, nach der unker Nr; 2 bestimmten Linie, gufnehmen; sie sollen diese Linie mit Pfaͤhlen bezeichnen und zwei Karten davon verfertigen und un⸗—
terzeichnen: eine derselben empfaͤngt dann die Ottomanische und
die andere die Griechische Regierung. Die Kommissaͤre follen ge⸗ halten seyn, ihre Arbeiten binnen Sechs Monaten zu beendigen. Bei obwaltender Meinungs-⸗Verschtedenheit unter den drei Koöm⸗ missaͤren soll die Mehrheit der Stimmen entscheiden.
Nachdem solchergestalt die drei Höfe die Beschaffenheit und die Ausdehnung des neuen Griechischen Staates sowohl, als die Natur seiner Verhaͤltnisse zum Ottomanischen Reiche, hestimmt hatten, mußten sie sich noöthwendigerweise mit der Wahl des Prinzen beschaͤftigen, der sich dazu eignete, an die Spitze desselben
estellt zu werden. Sie kamen darin uͤberein, daß der Prinz eopold von Sachsen⸗-Koburg dem neuen Griechischen Staate,
chung der vorstehenden Mittheilung, leicht seyn, sich zu uͤber⸗
die e n e, den Frieden der Levante sicher zu stellen, und die
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daß sie bisweilen die Bahn veraͤnderte, die ihr fruͤher a n
n, den Zweck ihrer Anstrengungen zu erlangen. Sie mußte 6 ar . den Umständen anpassen, die durch letztere ver⸗ anlaßten Erfordernisse anerkennen und endlich sich nach demjeni⸗ gen richten, was reife Erfahrung und deutliche Vorgussicht ihr als gebieterische Pflicht guferlegten. Hat nicht die hohe Pforte durch Anerkennung des Betuf 6. hr nf, ee ff tion ö
us alle die Beschlüss 7 w. proklamirten Hauptgrundsaͤtze wa⸗
ine F on den Hoͤfen — 3 gen me, 12. . Pforte, bei aufmerksaͤmer Untersu⸗
e Höfe in ihrem Bestreben fuͤr die wahren Interes⸗ fenen. ö elt, alle Verfuͤgungen zu deren Gunsten ge⸗ troffen haben, die sich mit den allgemeinen Interessen Europas
ließ Wenn die hohe Pforte mithin aufgefordert
ini ießen. 8 ĩ ĩ 1 n Negroponte und die Plaͤtze abzutreten, die sie
wird s rf hend besitzt, so erhaͤlt sie dagegen das ganze jetzt
in Händen der Griechen sich befindende West-Griechenland zuruͤck 4 behaͤlt, bis nordlich zum Aspropotamos, dem Berg Orgs und dem Berg Oeta hin, diesen fruͤher den Griechen bestimmten Landstrich. Die hohe Pforte darf nicht vergessen, daß die Allianz von den Griechen die Verbindlichkeit fordert, der Insel Samos und dem Theil der Insel Kan dien zu entsagen, den ie selbst bis zur gegen⸗ waͤrtigen Feit besaßen. Die verbuͤndeten Hoͤfe sind daher, inso⸗ weit es in ihrer Macht stand, dem von der hohen Pforte geaͤu⸗ ßerten Wunsche nachgekommen: daß die Graͤnze des neuen Grie⸗ chischen Stagtes sich nicht so weit ausdehnen sollte, als es an⸗ fangs vorgeschlagen war, und wenn sie andererseits beschlossen, Griechenland eine völlige Unabhaͤngigkeit zu ertheilen, — wenn sie Alles, was sich auf Tribut und auf Geld-Entschaͤdigung be⸗ zog, auf eine bestimmte Weise beseitigten, — so thgaten sie es, weil der erschoͤpfte Zustand Griechenlands, der Erfuͤllung solcher Bedingungen nicht zu berechnende Schwierigkeiten entgegenge— stellt haben wurde, und weil die , rn. die dadurch zwi⸗ schen beiden Staaten entspringen mußten, heklagenswerthe Miß⸗ verstaͤndnisse und haͤus̃ige Reibungen unausbleiblich hervorgebracht und, allem Anscheine nach, unaufhoͤrliche Interventionen erheischt haben wurden. Die Allianz hat mithin in ihrer Entscheidung nur das wahre Beste des Ottomanischen Reiches und Griechenlands,
gebieterische Pflicht zu Rathe gezogen, wiederholten Verwirrungen ö den Frieden Euüryhpa's aufs Neue gefaͤhrden koͤnnten. Fast unndthig ist es, hinzuzufuͤgen, daß die verbuͤndeten Hoͤfe deine gi g f. oder Unternehmungen von Seiten des neuen Grie⸗ chischen Staates gegen das Ottomanische Reich zugeben werden.
In dieser Hinsicht giebt die Wahl des Fuͤrsten, dem die Regie⸗ dung Griechenlands anvertraut werden wird, sein Charakter und seins Grundsaͤtze der hohen Pforte die sicherste Buͤrgschaft. Die Hoͤfe bieten mit Vertrguen diese Buͤrgschaft der Pforte dar, in⸗ dem sie fuͤr sich selbst keine bessere kennen. Ihnen ist keine be⸗ kannt, die mehr dazu geeignet waͤre, zur Aufrechthastung des Friedens zwischen dem Sttomanischen Reiche und Griechenland beizutragen, auf dessen Herbeifuͤhrung und Dauer ihre ernstlich⸗ sten Wuͤnsche gerichtet sind. ͤ
Die Unterzeichneten sind ferner von der Allianz beauftragt,
die Aufmerksamkeit der Regierung Sr. Hoheit auf einen Gegen⸗
stand zu leiten, der ihr sehr am Herzen liegt. Es ist bereits bemerkt worden, daß die Inseln Kandien und Samos unter der Verwastung der Pforte und unabhaͤngig von der neuen Macht bleiben sollen, uber deren Einfuͤhrung in Griechenland man uͤber⸗ eingekommen ist; die verbuͤndeten Höfe fühlen sich jedoch, in Folge der unter sich , eingegangenen Verpflichtungen 6 gefordert, die Bewohner von Kandien und Samos, des Äntheils wegen, den sie an den letzten Unruhen genommen haben, gegen jed? moͤgliche Belaͤstigung sicher zu stellen. Diese Sicherheit, welche die verbündeten Hofe von der hohen Pforte, fur sie fordern, muß durch besondere Anordnungen begruͤndet werden, die, indem sie entweder deren alte Privilegien bestaͤ⸗ tigen, oder ihnen andere sichern, welche die Erfahrung als nothwendig bewaͤhrt hat, den Bewohnern dieser Inseln hinlaͤng⸗ lichen 42 gegen willkuͤhrliche oder druͤckende Verfuͤgungen darbieten. Die drei Kabinette sind uͤberzeugt, die hohe rn, werde es in ihrer erleuchteten Weisheit selbst einsehen, daß, der nahen Nachbarschafts und Religions⸗-Verhaͤltnisse wegen, durch welche die Griechischen Bewohner der Infeln Samos un Kan⸗ Dien mit den Bewohnern des neuen hrlechlschen Stagtez verbun⸗ den sind, eine milde und billige Verwaltung das sicherste Mittel seyn wird, ihre Herrschaft guf eine fichere Grundlage zu bauen,.
Die unterzeichneten haben solchergestalt der hohen Pforte die Mittheilung gemacht, die sie ihr in Namen der dre 56 * machen e , waren. Die Hofe leben der Hoffnung, daß sie
eit gnerkennen werde, die ihre Entscheidungen
Hoͤfe die saͤmliche Aufforderung ergangen. Die unterzeichneten schmeicheln sich mit der Hoffnung, daß die Machte sich in ihren Erwartungen nicht getaͤuscht sehen, und daß ste in eintgen Tagen von der hohen Pforte eine mit den Beschluͤssen der Verbündeten äbereinstimmende Antwort empfangen werden. — Es ist ideffen ihre Pflicht, zu bemerken, daß, wenn diese Antwort verweigert wird — ja selbst, wenn sie unvollstaͤndig ist und lange ausbleibt — die Hbfe nichts desto weniger zur Ausfuͤhrung der Maaßregeln ,, in; uͤber die sie zum allgemeinen Besten übereinge⸗ ommen sind.
Die Unterzeichneten haben die Ehre, der hohen Pforte die Versicherungen ihrer hohen Achtung darzubieten.
(Unterzeichnet) R. Gordon. Graf Guilleminot. Ribeaupierre.“
Uebersetzung der von Sr. Excellenz dem Reis⸗-Efendi an die ersten Dragomans von Frankreich, Großbritanien und Rußland erlassenen amtlichen Note:
„Die hohe Pforte hat den Inhalt der amtlichen Note, welche ihre edlen Freunde, die in Konstantinopel residirenden Repraͤsen⸗ tanten der drei hohen Maͤchte, ihr haben zukommen lassen, und in denen ihr die letzten in der Londoner Konferenz gefaßten Be⸗ schluͤsse hekannt gemacht worden, in Erwaͤgung gezogen.
Dem besagten Inhalte angemessen, in Uebereinstimmung mlt der auf der dieser Note beigefuͤgten Karte bezeichneten Graͤnz= linie, ist eine den Beschluͤssen der drei Maͤchte em ef Antwort der hohen Pforte dasjenige, was sie als die Mittel ansehen, den obwaltenden Unruhen ein Ziel zu setzen und die noͤthigen Sicher⸗ heiten zu gewaͤhren; und wuͤrde in dieser Hinsicht der Beitritt der hohen Pforte allen Erörterungen ein Ende machen.
Die hohe Pforte giebt zu diesem Gegenstande ihre Einwilli⸗ gung; sie nimmt an, was man hieruͤber entschieden hat, als dar⸗ auf abzweckend, dem Lande Sicherheit und Ruhe zu verschgffen und das allgemeine Wohl und den allgemeinen Frieden zu befestigen.
Und um Ihren Excellenzen, unseren obenbenannten Freun⸗ den, diesen Entschluß bekannt zu machen, damit sie ihn Ihren re⸗ spektiven Hofen mittheilen, wurde die gegenwaͤrtige amtliche Note aufgesetzt und Ihnen zugefertigt,
Den 1. Zilkade 1315 C21. April 1829), —ͤ (unterz) A. Desgranges. F. Chabert. A. Franch ini.“
Jun lan d.
Berlin, 5. Juni. Aus Stettin wird gemeldet: „Am 31. Mai feierte der Kaufmann Ch. L. Kahrus hierselbst den Tag, an welchem er vor 50 Jahren in die damalige kauf— maͤnnische Korporation eingetreten war. Eine Deputation von den Vorstehern der Kaufmannschaft uͤberreichte am Mor⸗ gen des Tages das von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige Allerhoͤchst⸗ selbst vollzogene für den Jubilar zum Anerkenntniß seiner vieljährigen nuͤtzlichen Thätigkeit ausgefertigte Patent als Koͤnigl. Kommerzienrath, eingeschlossen in einem in den theilnehmendsten und verbindlichsten Aeußerungen abgefaßten Gratulations⸗Schreiben unsers Herrn Ober⸗Praͤsidenten Ex⸗ cellenz; sie stattete zugleich Namens ihrer und der ganzen Kaufmannschaft dem Jubilar den herzlichsten Gluͤckwunsch ab und uͤberreichte ihm, als ein Zeichen ihrer Achtung und Liebe und zum bleibenden Andenken an diese Feier, einen ge⸗— schmackvoll gearbeiteten silbernen Pokal mit der Inschrift: „Das Vorsteher-Amt, Namens der kaufmaͤnnischen Korpo— ration zu Stettin, dem Herrn Christian Ludwig Kahrus an seinem, 50jäͤhrigen kaufmaͤnnischen Jubelfeste, den 31. Mai 1830.“ 36
— Aus Halle vom Zten d, schreibt man: Die erste Auffuͤhrung unseres Musikfestes ist voruͤber. Der „David“, Oratorium von Bernhard Klein, wurde unter Leitung des Komponisten trefflich ausgefuhrt, und die zahlreichen Zühörer aͤußerten einen . Beifall. Dies Werk wird in der musikalischen Welt Epoche machen, denn es gehoͤrt zu den vorzuͤglichsten neueren Kunstwerken dieser Art.
— Aus Breslau vom 1sten d. M. wird gemeldet: Der Wollmarkt sollte eigentlich erst heute beginnen, indessen ist die beiden Feiertage uͤber von der aqufgefahrenen Wolle schon viel aufgekauft worden. Daß die Aussichten auf einen , , uns mannigfache Vermuthungen. Die Woll- Einfuhr in Eng— land war im vorigen Jahre bedeutend geringer, als im Jahre
die Unyarteisich 1828 gewesen. Zwar hatte dagegen auch die Ausfuhr der wollenen Waaren abgenommen, indessen stand diese Vermin⸗ derung nicht im Verhältniß mit der Verminderung der Ein fuhr der rohen Wolle, und sichere Nachrichten bestätigten es, daß die Vorräthe bei dem gegenwärtig erneuerten lebhaften Gange der Fabriken sehr aufßerumt sind, und daß die Nach— frage nach Wolle sich seit einiger Zeit vermehrt, daß jedoch die Mitte wolle hauptsaͤchlich gesucht wird. In der That ist der Begehr nach diesen Wollsorten in den verflossenen beiden sen und haben einige Verkaͤufer gut
Tagen sehr ewe . i (fen. rg geringe Wolle scheint n e.
der hohen Pforte und, dem ganzen Europa alle nur mögliche Ggrantie 3 . bei , . vn ire. Wi e e⸗ wuͤnscht werden e. Sie trugen folgli r. Kon en . 3. unter den in obenstehenden 9 . Artikeln enthalte⸗ . wa kö. , ‚⸗ . nen Bedingungen die Regierung Griechenlands mit dem auf 1 usti (n d'erbändeten erwarten von der hohen Pforte eine gffene Angelo Kastro hingussetgen und, diesen See sowohl, als die Seen seine Nachkommen erblich zu übertragenden Titel eines souperai= 3 irn zu i fen Entscheidungen. Sie erwarten, daß sie die Vrächori und Saurovitzg, durchschneidend, den Berg Artolina be⸗ nen nen von Griechenland an. Se. Königl. Hoheit ging in 9 . che 3. ung aller Feindseligkeiten unverzuͤglich prokla⸗ räͤhren und von dert an dem Rücken bes Berges Sras, dem ihre Wuͤnsche ein. . . 2 , . 96 sie g g n Und ohne Aufschüb alle in der Thale Calouri und dem Ruͤcken des Berges Oeta bis zu der im Die ünterzeichneten haben zu Anfange dieser Note die Ge⸗ * . rtigen Note enthaltenen Bestimmungen, in sofern sie sich Meerbusen von Zeitoun besindlichen Mündung des Sperchius ichtspunkte angedeutet, die in den Berathungen der Höfe densel⸗ 4 2 833 e Pforte beziehen, in en d n 16 werde, und fern, Alle suͤdlich von dieser Linie liegenden Gebiete und Laͤn⸗ ben zur unveränderten Richtschnur dienten. Bie von ihnen zu⸗ . en,. 4 die, welche den Handel, die Sch 1 die Amnestie er, welche die Konferenz auf der hier , ,. Karte ange⸗ letzt gefaßten Beschlässe stinimen mit diesen Ge . . niht friedliche Rdumung der Kander betreffen, die ihr kuͤnftig merkt hat, sollen zu Griechenland gehören; alle noöͤrdüch von Hie herein. Es wurde cin eitler Einwurf gegen die Allianz seyn, 4 mehr gehören sollen. An die Griechen ist auf Befehl der
theile, und mit Nachgiebigkeit gegen den von der Pforte geaͤußerten Wunsch, eine Beschraͤnkung der durch das Protokoll vom 22. Maͤrz bestimmten Graͤnzlinie zu erlangen, soll, die Demarcations⸗ Linie der Graͤnzen Griechenlands von der Muͤndung des Flusses Aspropotamos beginnen, diesen Fluß his zur Breite des Sec's
eitete, e wie bie gebicterischen Grünbe, die es ihnen verboten die vollstaͤndige Herr rn ffn Leyantẽ noch laͤnger in lunge⸗