1830 / 162 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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und dessen Verbindung mit dem Auslande verwenden, laßt uns immermehr die Begruͤndung des iudustriellen Wohlstandes der Provinz erwarten. Die Erleichterung gewerblicher Steuern und die großere Sicherung des Eigenthums durch Verminderung der Transscriptions, Abgaben und durch die Feststellung des Normal⸗Jahrs 1830 gegen weitere fiscalische . sind uns ein neues Pfand der Allerhöoͤchsten Huld und Gnade.

„Die Lage des Ackerbaues, welcher bei druͤckenden Ver⸗ häͤltnissen noch schwer mit Abgaben belastet ist, ist nicht so guͤnstig! Doch auch hier durfen wir hoffen, baß in Folge der von Ew. Majestaͤt eroͤffneten troͤstenden Aussicht auf eine, wohl nicht mehr ferne, allgemeine Revision der Grundsteuer eine Ermaͤßigung der Lasten des Ackerbaues eintreten werde.“

„Die getreuen Staͤnde wissen, daß alle die Wuͤnsche der Provinz nicht gleich gewaͤhrt und alle ihre Beduͤrfnisse nicht

leich befriedigt werden konnen; sie halten es aber fuͤr ihre

flicht, diese Wuͤnsche zur Allerhoͤchsten Kenntniß zu brin⸗

en. Den Landesvaͤterlichen Gesinnungen Ew. Majestaͤt

ellen wir vertrauungsvoll anheim, unsere Antraͤge zu pruͤ— fen und den Augenblick zu bestimmen, wo ihre Gewährung mit dem allgemeinen Interesse des Staats im Einklange seyn wird.“

„Ew. Majestaͤt haben durch die Stimme der Abgeord— neten der Provinzen ihre wahren Beduͤrfnisse kennen wollen; Allerhoͤchstdieselben haben ihnen einen Antheil an der provin— ziellen Verwaltung einzuraͤumen geruht; und nie wird dieser Schritt, der fuͤr Preußen eine neue Epoche begründet, Ew. Majestaͤt gereuen.““'

„Das Band des wechselseitigen Vertrauens zwischen dem Monarchen und dem Volke schließt sich mit jedem Jahre fester; unsere Verehrung und unsere treueste Anhaͤnglichkeit gegen den Monarchen ist um so hoͤher gestiegen, als wir haͤu— figer die Gelegenheit gehabt haben, Seine edlen und gerech— ten Absichten zu erkennen, und wir schaͤtzen uns auch unend⸗ lich gluͤcklich, schon mehrfache Beweise der Allerhoͤchsten Zu⸗ . erhalten zu haben.“

In diesen Gesinnungen werden die getreuen Staͤnde der Rheinprovinzen auch jetzt sich den ihnen obliegenden Pflichten mit gewissenhafter Treue unterziehen und sie ver— harren in tiefster Ehrfurcht

Ew. Majestaͤt

unterthaänig treu gehorsamste Stände der Rheinprovinzen.“ Dusseldorf, 24. Mai 1830.

Das Koͤnigl. Ministerium des Innern und der Po— lizei hat wegen des Verfahrens in Polizei-Kontraventions- Sachen unterm 23sten v. M. an sammtliche Regierungen, in deren Bezirken das Allgemeine Landrecht und die Gerichts“ Ordnung zur Anwendung kommen, nachstehende Verfuͤgung ertassen;

. Koͤnigs Majestaͤt haben in Betreff des Verfah— rens bei Untersuchung der Polizei⸗Vergehungen Folgendes festzusetzen geruhet: ;

1) Die Lokal⸗-Polizei⸗Behoͤrde hat uͤberall, auch da, wo keine besondere Polizei⸗Gerichte vorhanden sind, nicht allein die lokalpolizeilichen Kontraventionen, sondern auch die Vergehungen wider Landes-Polizei⸗Vorschriften zu un⸗

tersuchen und zu bestrafen, sobald die Uebertretung der⸗

selben auch der betreffenden Lokal⸗Polizei entgegen und

nicht mit einem Verbrechen verbunden ist, welches gesetz⸗

14 eine Kriminal- oder fiskalische Untersuchung nach sich ehet.

Y Diese Kompetenz der Lokal⸗Polizei⸗Behoͤrde tritt 4. alle

Beschraͤnkung auf ein gewisses Maaß der gesetzlich ange⸗ droheten Strafe in Anwendung.

3) Gegen das Erkenntniß der Lökal-Polizei-Behoͤrde steht dem Bestraften frei:

e) den Rekurs an die vorgesetzte Regierung einzulegen, wenn auf eine maͤßige körperliche 3 ichtigung, auf Ge— faͤngniß- oder Strafarbeit von 14 Tagen“ auf eine n,. von 5 Rthlrn. und darunter erkannt wor—

den ist; b) uͤbersteigt die Strafe dieses Maaß, so haͤngt es von der Wahl des Bestraften ab, ob er den Rekurs er—

ö . oder auf rechtliches Gehöoͤr antragen will, wor⸗

uber er sich binnen der gesetzlichen Frist von 10 Tagen

erklaͤren muß; . *

e) hat er den Rekurs gewaͤhlt, . hat es bei der Entschei⸗ dung der oberen Behoͤrde sein Verbleiben, und die

. auf den Rechtsweg kann weiterhin nicht

sstattsinden. 9

In Gemaͤßheit der wegen der vorstehenden Bestimmun⸗

gen unterm 8. Marz d. J. an das Königl. Staats Ministe⸗ rium ergangenen Allerhöͤchsten Kabinets-Srdre und des hier⸗ auf erfolgten Staats ⸗Ministerial⸗Beschlusses vom 28sten v. M, wird der Koͤnigl. Regierung hierdurch aufgetragen, diese Allerhoͤchsten Bestimmungen durch das Amtsblatt bekannt zu machen und Ihre Polizei-Behoͤrden danach anzuweisen. Der Herr Justi⸗⸗Minister wird danach die Provinzial⸗Justiz⸗ Kollegien instruiren. 6

Uebrigens wird die Königl. Negierung zur Beseitigung von Mißverstaͤndnissen hinsichts der obigen Bestimmung suß 3. b. darauf aufmerksam geinacht, daß dadurch in den be— stehenden besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei einigen einzelnen Polizei-Behoͤrden, z. B. in Berlin, die Provokation auf gerichtliches Gehör auf ein hoͤheres Straf⸗ maaß beschraͤnkt ist, nichts geaͤndert wird. .

Berlin, den 23. Mai 1830.

Der Minister des Innern und der Polizei. v. Schuckmann.

Nachrichten aus Duͤsseldorf zufolge, ist Se. Koͤnigl. Hoheit der Prinz Friedrich am 2ten d. init dem Dampf⸗ schiffe von da nach Holland abgereist. Se. Koͤnigl. Hoheit gedachte drei Tage im Haag zu verweilen und am 6bten die Reise nach London zum Besuche bei seiner Durchlauchtigen Mutter, Ihrer Koͤnigl. Hoheit der Herzogin von Eumber— land, sortzusetzen. .

Aus Oppeln wird gemeldet: Am 15. Mai Vormittags 11 Uhr wurde der Grundstein zu dem neuen Geschaͤfts⸗Gebaͤude der hiesigen Regierung, in Gegenwart des saͤmmtlichen Re⸗ gierungs⸗Personals, saͤmmtlicher Mitglieder der hiesigen Mi⸗ litair- und Civil-Behoͤrden, des Magistrats, der Stadtver⸗

ordneten und einer großen Volksmenge feierlich gelegt. Nach einem religioͤsen Gesange mit musikalischer Begleitun auf dem Bauplatze ward die Versammlung mit dem Zwecke der Tagesfeier bekannt gemacht. Es wurden mehrere der Sache angemessene Vortraͤge gehalten, die auf Kupfer gravirten Denkschriften und jetzt gangbaren Muͤnzen in die Oeffnung des Grundsteins gelegt und darin verschlossen. Nachdem der- selbe eingesenkt und vermauert worden, ward Sr. Koͤnigl. sajestaͤt und Allerhöͤchstdessen erhabenem Hause von der gan⸗ zen Versammlung und unter Abfeuerung des der Stadt ge⸗ hörigen Geschuͤtzes und unter Musik-Begleitung ein freudiges und feierliches Lebehoch gebracht und dann die Feier mit dem a des National-Liedes: Heil Dir im Siegerkranz! ge⸗ hlossen. ] Die Breslauer Zeitung meldet: „Auf dem am 5ten d. Mts. geschlossenen diesjährigen Fruͤhjahrs⸗ Wollmarkte hierselbst waren incl dessen, was noch aus vori⸗ em Jahre hier gelagert hatte, in Summa 41,439 Etr. zum erkguf ausgelegt. In dem vorigen Fruͤhjahrs-Markte betrug die Summe des aufgelagerten Produkts 18, 835 Ctr., und es war also in diesem Jahre ein minus von 7305 Etr. Die Ursache dieses Ausfalls duͤrfen in den Folgen des anhaltend strengen Winters und der vielen Ueberschwemmungen gesucht werden, welche einen großen Verlust an Schaafvieh und Ver⸗ minderung des Wollwuchses zur Folge gehabt haben. Auch war die Einfuhr aus den Oesterreichsschen Staaten und aus dem Koͤnigreiche Polen sehr unbedeutend. Bon dem Markt— verkehr selbst läßt sich im Ganzen sagen, daß die Wollen, welche mehrere Jahre hindurch zu Preisen zwischen 39 bis 65 Rthlr. gegolten haben, den raschesten Absatz und meist zu gesteigerten Preisen, die sonst mit 70 bis 100 Rthlr. bezahl⸗ ten Wollen die wenigste Nachfrage, und meist nur bedeutend mindere Gebote, die renommirtesten hochfeinsten Elektoral⸗Wol— len aber ihre alten Abnehmer und alten, mitunter sogar ge⸗ steigerten, Preise gefunden haben. Nach der am Schlusse des Marktes auf den Platzen und in den Haͤusern vorgenomme⸗ nen Zaͤhlung der noch unverkauften Wolle hat sich ein Quan— tum von 2140 Ctr. ergeben. Den verschiedenen Kredit- In— stituten sollen in Summa 4715 Ctr. uͤbergeben worden seyn. Die Zahl der anwesenden fremden Engros - Kaͤufer betrug 119 und die der kleineren Fabrikanten und Händler 260.“

Vermischte Nachrichten.

Ueber die Expedition gegen Algier. (Schluß des gestern abgebrochenen Artikels.)

„Algier muß eine Eroberung und eine Kolonie Frank⸗ reichs werden, und zuverlaͤssig bedarf dieser Staat keiner fremden Beihuͤlfe, um 12,060 in dem Lande, das von ih⸗ nen unterdruͤckt wird, wurzellos dastehende Rauber zu ver⸗ nichten. Man wendet mir ein, England werde dies nicht

zugeben; ich erwiedere aber, daß England die Eroberung

gesagt, England habe aus Eifersucht kleinen Machte am Mittellaͤndischen Meere, und namentlich

Algiers durch Frankreich zugeben wird, denn es hat weder ein Recht, noch die Macht, noch ein Interesse, dieselbe zu verhindern. England hat kein Recht dazu. Man hat der Regentschaft Algier die Ehre angethan, sie als einen Staat zu betrachten; es findet also ein Krieg zwischen zwei unabhängigen Reichen statt. Algier befindet sich im Frieden mit England, hat aber nie ein Buͤndniß mit ihm geschlossen,

nie hat England fuͤr die Unabhaͤngigkeit, Verfassung und die

Graͤnzen sich zum Buͤrgen gemacht. Was den lÜursprung des Streites zwischen beiden kriegfuuͤhrenden Maͤchten betrifft, so

kann nur das Loos der Waffen und die Vorsehung daruͤber

entscheiden, Frankreich kann nicht im Voraus die Verpflich— tung eingehen, in einem rechtmaͤßigen Kriege keine Eroberun— gen zu machen; ein Versprechen dieser Art waͤre ohne Bei⸗ eur im Europaͤischen Staatsrechte. Niemals ist es Frank— reich, Oesterreich oder Rußland in den Sinn gekommen, et⸗ was Aehnliches von England zu verlangen und zu sagen, sie wuͤrden die Eroberung des Kafernlandes oder des Reiches der Birmanen nicht zugeben. England hat nicht die Macht dazu. Hatte es vor der Abfahrt der Franzoͤsischen Flotte sich mit Algier verbuͤndet und den Krieg an Frank— reich erklaͤrt, so haͤtte es das Unternehmen allerdings sehr er⸗ schweren koͤnnen. Ist aber die Landung einmal bewirkt und Algier erobert, so steht es nicht mehr in der Macht Englands, Frankreich in seinen Operationen zu hindern? Eine Kolonie, wie Algier, die durch furchtbare Festungswerke und Batte— rieen beschuͤtzt wird, an deren unwirthbarer Kuͤste die schreck—⸗ lichsten Stuͤrme herrschen, die im Ruͤcken nicht angegriffen werden kann und bei ihrem Reichthum an allen Erzeugnissen zehn Jahre . vom Mutterlande getrennt seyn kann, ohne Mangel zu fuͤhlen, eine solche Kolonie kann nicht durch die Flotten Englands zerstoͤrt oder erobert werden. Ist eine solche Kolonie einmal auf den Prinzipien des Wohlseyns al— ler Einwohner begruͤndet, und Frankreich kennt diese Prin⸗

5 besser, als irgend eine andere Nation, so liegt es in ihrer Natur, unaufhörlich zu wachsen und staͤrker zu werden.

Eine dreijährige Erfahrung hat gezeigt, wie geringen Erfolg eine Blokade Algiers hat. Wie wuͤrde das Resultat nun erst ausfallen, wenn eine Franzoͤsische Armee, und nicht die Tuͤrkische Miliz, die Wälle Algiers vertheidigte, und wenn eine Englische Hionn, nachdem sie eine Fahrt von 540 See— meilen, von Portsmouth aus, zuruͤckgelegt, an beiden Kuͤsten des Mittelländischen Meeres Feinde fande, wahrend die Franzosischen Schiffe, von Marseille und Toulon aus, nur 135 Meilen weit zu schiffen haͤtten. Es liegt aber auch nicht in dem Interesse Englands, diese Eroberung zu ver⸗ hindern. Man hat so oft 6 es sey den Englischen In— teressen entgegen, daß Frankreich eine Kolonie in Afrika be—

sitze, aber diese Interessen nie näher angegeben. Man hat egen die Marine der

gegen die Genuesische, welche die Kuͤstenfahrt und den Waa— ren-Transport wohlfeiler besorgen kann, als die Engli— sche, mit Vergnuͤgen gesehen, wie die Seeraͤuberei der Barbaresken-Staaten die kleinen Italiaͤnischen Seemaͤchte

deunruhigte und ihre Schifffahrt unsicher machte. Das mag

seyn, aber dieses Interesfe ist so kleinlich und schimpflich, daß kein Englaͤnder es laut einzugestehen wagt, und daß England erroͤthen muͤßte, deshalb Frankreich am Vernichten der See— raͤuberei zu verhindern. Man hat die Expedition gegen Al— gier mit der nach Aegypten verglichen. Die letztere wurde aber unternommen, als England Krieg mit Frankreich hatte Und mit der Tuͤrkei verbundet war. Der wahre Grund zur Eifersucht war damals, daß Frankreich sich durch Aegypten einen kuͤrzeren Weg nach Indien bahnen und, wovon es auch kein 21 machte, die Britische Macht dort angreifen moͤchte. lgier dagegen bedroht mit keiner seiner Graͤnzen eine Besitzung oder einen Bundesgenossen Englands, es tritt mit keinem der Englischen Markte in Rivalität, und der neue Handel, der sich mit dem Innern Afrika's eroͤffnen wird, muß die Handels-Verbindungen Englands, statt sie zu ver⸗ mindern, nur noch erweitern. Man hat ferner gesagt, Eng⸗ land werde nicht dulden, daß die Eroberung Algiers durch Frankreich seine Herrschaft im Mittellaͤndischen Meere kom⸗ Promittire. In der That legt England auf seinen Handel mit der Turkei, dem Schwarzen Meere und den Italiaͤnischen Kuͤsten einen großen Werth; es hat deshalb seine dortigen Flotten immer auf einem furchtbaren . erhalten, und namentlich die schmaäͤleren Theile dieses Bꝛeeres seiner Aufsicht unter⸗ worfen. Es hat mit bedeutenden Kosten Gibraltar erobert,

Um sich eine freie Einfahrt ins Mittelländische Meer durch

die Meerenge zu sichern, es hat alta in Besitz genommen, weil dieses ein guter Wachposten zwischen Sicilien und Afrika Nelson erkannte die Wichtigkeit dieser beiden Punkte,

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als er die Expedition nach Aegypten ab

England hat sich zum Beschuͤtzer 3.

gemacht, um von dort aus Griechen

Meer zu bewachen. Aber der Besitz A

Kette von Wachposten um nichts ve

Lord Exmouth auch nicht den Befehl, Algier zu erobern, son— dern es in Asche zu legen. Auf der andern Seite würde Algier, in den Haͤnden der Franzosen, die Herrschaft der Englischen Flotten im Mittellaͤndischen Meere nicht beein⸗ traͤchtigen. Algier kann nicht zum Ausgangspunkte eines Angriffs auf Gibraltar, Malta oder Korfu dienen, und eben so wenig die Britische Flotte hindern, auf der hohen See frei umherzukreuzen. Im Falle eines Krieges zwischen Frank— reich und England wuͤrde allerdings die Algierische Kuͤste, wie die der Provence, feindlich gegen England seyn; es hat aber auch nie auf die Freundschaft der Algierer gerechnet oder dieselbe wenigstens nie benutzt. Die Besetzung voñ Genua, Livorno oder Civita Vecchia durch die Franzosen wuͤrde den Kriegs⸗ und Handels⸗-Interessen Englands weit mehr zuwider laufen, als die Eroberung Algiers. Es bleibt also nur ein einzi— ger Grund zur Unzufriedenheit, und dieser ist die Eifersucht. Die Eroberung Algiers und eine gute Verwaltung diefes schoͤ—⸗ nen Landes würden den Handel, Gewerbfleiß und Unterneh⸗ mungsgeist in Frankreich neu beleben. Frankreich wuͤrde eine hohe Bluͤthe exreichen. Ist man aber auch dessen gewiß, daß England, statt dieselbe mit Neid zu betrachten, den An⸗ sichten einiger seiner Minister, z. B. Huskisson's, gemäß (daß naͤmlich ein Handelsstaat durch das Gedeihen der Voͤl— ker, mit denen er in Handelsverbindungen steht, selbst rei⸗ cher wird), nicht vielmehr in der Civilisirung Algiers und in den Vortheilen, die Frankreich daraus ziehen kann, auch fuͤr sich eigenen indirekten Nutzen erblicken werde? Ist man dessen gewiß, daß es in der Macht Frankreichs nicht ein heilsames Gegenwicht gegen ei- nen anderen Staat, auf den es hoͤchst eifersuͤchtig ist, erken— nen werde? Und wird England wohl zu einem Zeitpunkte, wo es ihm um die Allianz Frankreichs zu thun ist, es aus zusprechen wagen, daß es sich Allem, was dieser Macht zum Vortheile gereichen kann, widersetzen werde? Auf alle Faͤlle glauben wir, daß ein Franzoͤsisches Ministerium sich nie so weit erniedrigen wird, der Eifersucht der Feinde Frankreichs zu froͤhnen. Schon jetzt kann Frankreich von seinen Mini— stern strenge Rechenschaft uͤber (inen ohne Zustimmung der Nation unternommenen Krieg fordern, der bei der Eile, mit welcher die Zuruͤstungen zu demselben betrieben worden, vielleicht manche unnöͤthige usgaben verursacht hat. Die Anklage gegen die Minister . aber vernichtend seyn, wenn der Sieg, auf den das Volk ein Recht zu rechnen hat, fruchtlos bliebe, wenn die mit seinem Gelde und Blute er, kaufte Eroberung der Eiferfucht Englands aufgeopfert, wenn die National-Ehre und das Interesse des Landes durch den 986 noch mehr, als durch eine Niederlage, kompromittirt wurden.

Die Englische Verfassung hat nichts fuͤr den Fall einer Regentschaft vorausbestimmt. Konig und Parlament, unter Umstaͤnden letzteres allein entscheiden, so wie die Nothwen⸗ digkeit derselben eintritt, über deren Einsetzung, Beschaffen— heit und Dauer. Nirgends sind daruber bestimmte Bedin⸗ gungen oder feste Normen durch Gesetz oder durch Gebrauch und Herkommen vorgeschrieben, und die Geschichte lehrt die Regentschaften in England unter den verschiedenartigsten For⸗ men und Namen kennen.

Auch uͤber die Dauer der Minderjaͤhrigkeit des Koͤnigs oder der Koͤnigin steht nichts unumstoͤßlich fest, obgleich 1 neuerer Zeit das 18te Jahr als die gesetzliche Graͤnze ange⸗ sehen worden zu seyn scheint.

Unter Heinrich III., der 1216 im gten Jahre seines Al— ters den Thron bestieg, war der Graf von Pembroke Regent. In seinem 17ten Jahre wurde der Koͤnig als volljaͤhrig er⸗ klaͤrt, und im 2hsten uͤbernahm er selbst die Leitung der Re— gierungs⸗Geschaͤfte.

Im Jahre 132 ernannte das Parlament, das den Köͤ— nig Edugrd J. abgesetzt hatte, fuͤr dessen 15jaͤhrigen Sohn, Eduard III., einen Waͤchter und Regentschafts⸗Rath (Guar- dian and Council of Regency), weiche drei Jahre lang die 6 verwalteten, bis der Koͤnig sie in seinem 18ten Jahre selbst antrat.

Eduards III. Nachfolger, Richard II.ů, wurde 1371 Köͤ— nig im 11ten Jahre seines Alters, und dem Herzoge von Lancaster, der die Regierung fuͤr ihn uͤbernahm, gab das Parlament einen Regentschafts⸗Rath zu diesem Behufe bei.

Heinrich V. ernannte 1122 auf seinem Todbette seinem

wachsenden

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