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des Herrn Stallmeister Seger eine Auction ver— r é n ff e,. mehrere bei den dies⸗ jaͤhrigen Rennen eoneurrirt haben, statt. (Eine aus fuͤhrlichere Mittheilung behalten wir uns vor.) . — Der Frauen⸗Verein zur Unterstuͤtzung armer Woͤchne⸗ rinnen zu Krefeld hat vor Kurzem seine Rechnung fuͤr das Jahr 1829 abgelegt, die aufs neue das segensreiche Wirken desselben sehr erfreulich beurkundet. Nach Ausweis der selben wurden im Ganzen 193 Woͤchnexinnen unterstuͤtzt. Die Un—
terstuͤtzungen bestanden, außer angemessenen Nahrungsmitteln . , 3 . duͤrfen, so kann man noch weniger billigen, daß die Minister
fuͤr je 14 Tage, in wollenen Decken, dergleichen Kitteln, Strümpfen, Hemden, Betten, Windeln ꝛcc. — Die von demselben Verein gestiftete Maͤdchenschule fuͤr den Unterricht in weiblichen Handarbeiten zahlt gegenwartig 70 Schuͤlerin⸗ nen. Diese werden nicht blos fähig gemacht, sich fuͤr die Folgezeit ihren Unterhalt verdienen zu konnen, sondern sie werden auch mit sichtbarem Erfolge an Sittlichkeit, Fleiß, Ordnung und Reinlichkeit gewohnt. . — Im verwichenen Monat sind in Memel 104 Schiffe eingelaufen und 152 von da abgesegelt. In Pillau sind , desselben Zeitraumes g3 Schiffe angekommen, und 166 sind von da ausgelaufen. Ven Braunsberg sind 6585 Schock leinen Garn, 292 Lasten Flachs und 104 Lasten Ge— treide verschifft worden.
Ueber die in Frankreich mit der Verwaltung ver— bundene Rechtspflege. Wir haben vor einiger Zeit mehrere Werke uͤher die Kommunal ⸗ Einrichtungen Frankreichs angezeigt und ihre Ergebnisse mit den Vorschriften unserer Staͤdte⸗Ordnung ver⸗ glichen. Es sey heut erlaubt, den in der Ueberschrift genann⸗ ten wichtigen Gegenstand auf ahnliche Weise zu behandeln. Als Leitfaden dient uns: Des tribunaux administratifs, ou introduction à l''tude de la jurisprudence administrative, contenant un examen critique de l'organisation de la justice ad- ministrative, et quelques vues d'amèlioration, par L. A. Macarel, avocat à la cour royal de Paris, ancien avocat aux conseils du roi et à la our de cassation. Paris, Roret, 1828. 96 In Frankreich (hiermit beginnen wir den Auszug des gruͤndlichen und lehrreichen Werkes) werden alle allgemeinen Gesetze vom Könige vorgeschlagen und von den beiden Kam— mern angenommen oder verworfen. Verfuͤgungen, welche die Ausführung der Gesetze, die eigentliche Verwaltung be— treffen, erläßt der Koͤnig allein; doch sollen sie weder den Charakter der Gesetze selbst annehmen, noch denselben wider sprechen. Der Konig ernennt alle zur Verwaltung gehdͤrigen Personen, Minister, Praͤfekten, Praͤfekturraͤthe, Unter⸗Praͤ⸗ fekten, Richter u. s. w. Sie sind saͤmmtlich (nur mit Aus⸗ nahme der Richter) nach Willkuͤhr absetzbar. . In der Verwaltung lassen sich drei Haupttheile unter— scheiden: 1) Die eigentliche Verwaltung, 2) Die Entschei— dung uͤber die Steuern und ihre Vertheilung. 3) Die Ent— . aller andern bei der Verwaltung entstehenden Strei⸗ tigkeiten. Das Gesetz weiset die erste Abtheilung durchgehends einem Einzelnen zu, dem Praͤfekten im Departement, dem Unter Sen irke, Das zweite Geschaͤft 9. in die Haͤnde der Raͤthe (eonseils) der Departements, Bezirke und Gemeinen gelegt; das dritte aber den Praͤfekturräͤthen (eonseils de préfectures) zugewie- sen. Man geht also von dem Grundsatze aus: Verwalten sey das Geschaͤft eines Einzelnen, Richten das Geschaͤft von ehrereen. hen , Alles, was das buͤrgerliche und peinliche Recht anbetrifft, sicher, geordnet und scharf bestimmt erscheint, fin⸗ det sich auf Seiten der Verwaltung ein Haufen verwirrter, ja oft sich wider sprechender Gesetze, Ver suͤgungen, Bescheide
u. s. w., dergestalt, daß diese Maͤngel durch die Gewandheit
und den richtigen Sinn der einzelnen Beamten keines weges 2 hinsichtlich der mit der Verwaltung verbundenen Nechtépflege, können gehoben werden. Diese Nechte pflege ist zugewiesen den Praͤfekturraͤthen (conseils), dem Staatsrathe und gewissen außerordentlichen Gerichten oder Kommissionen. 2 . z
Schon vor dem Jahre 1790 war die eigentliche und die ver⸗ waltende Rechtspflege nicht in denselben Haäͤnden, wohl aber thaten die Parlamente oft unpassende Eingriffe in die Ver⸗ waltung, und umgekehrt zogen der Koͤnig und die Minister Sachen vor den Staatsrath und vor außerordentliche Kom⸗ missionen, welche von Rechtswegen den Gerichten zugehoöͤrten. Beides ward durch ein Gesetz vom 24. August 1790 unter⸗ sagt; die Gruͤndung der Praͤfekturraͤthe erfolgte aber erst
ekten im Bezirke, dem Maire in der Gemeine.
anbetrifft, so wollen wir daruͤber die
durch das Gesetz vom 27. Februar 1800. Sie bilden die Behoͤrde fuͤr die verwaltende Rechtspflege in den Landschaf— ten, leiden aber an mehreren wesentlichen Maͤngeln. Ihre Glieder naͤmlich sind absetzbar und stehen unter dem größten Einfluß des Praͤfekten, der auch bei Stimmen⸗Gleichheit den Ausschlag giebt; die Parteien haben keinen Zutritt zu ihren Richtern, und es fehlt an allen Vorschriften uͤber den Rechts—⸗ gang. Wenn nun bei diesen Verhaͤltnissen die an der Ver⸗ waltung selbst Theil nehmenden Praͤfektur-Raͤthe fuͤr keine voͤllig unabhaͤngige und unparteiische Gerichts-Behoͤrde gelten
selbst, in nicht wenig Faͤllen, eine Rechtspflege ausuͤben. Die hoͤchste Instanz fuͤr die verwaltende Justiz ist end— lich der Staatsrath. Er besteht aus dem Koͤnige, den Köoͤ— niglichen Prinzen, den Ministern, Staatsraͤthen, Requéten— meistern und Auditoren. Der Koͤnig und die Prinzen sind
aber nie, die Minister sehr selten daselbst erschienen und der
Vorsitz in der Regel vom Großsiegelbewahrer gefuͤhrt wor⸗ den. Der Staatsrath zerfallt in funf Abtheilungen: fuͤr Krieg, Seewesen, Finanzen, das Innere und die verwaltende Rechtspflege. Nur die Staatsraͤthe haben entscheidende Stimme; sie konnen gleich den Requétenmeistern und Audi— toren willkuͤhrlich entlassen werden. ͤ
Ueber die verwaltende Rechtspflege, so wie uͤber das Wesen und die Einrichtung, den Nutzen oder Schaden des Staats-Raths, sind von Schriftstellern und Mitgliedern bei⸗ der Kammern sehr verschiedene Meinungen aufgestellt wor— den. Diese lassen sich, was die verwaltende Rechtspflege an⸗ betrifft, auf drei Haupt-Ansichten zuruͤckfuͤhren. Erstens, sie muͤsse lediglich der Verwaltung selbst untergeordnet seyn.
Zweitens, sie muͤsse von derselben getrennt und dafuͤr eine
eigene Behoͤrde errichtet werden. Drittens, sie sey schlecht— 6 den gewohnlichen Gerichten zu uͤberweisen. Fuͤr die erste nsicht ward angefuͤhrt: das allgemeine Wohl und die allge⸗
meinen Interessen sind von so uͤberwiegender Wichtigkeit, daß
man Gegenstaͤnde, welche damit zusammenhaͤngen, der Ver⸗ waltung unterordnen muß, keinesweges aber Behoͤrden an⸗ vertrauen kann, die nur den Einzelnen im Auge behalten, und denen Sachkenntniß und Uebersicht fast durchaus man— gelt. — Die zweite Ansicht gruͤndete sich darauf, daß die ver—⸗ waltenden Personen bei Handhabung der mit ihren Geschaͤf— ten in Verbindung stehenden Rechtspflege sich parteiisch be— nehmen und oft vergessen durften, wie sehr das Wohl des Ganzen auf der Gerechtigkeit beruht, die man jedem Einzel— nen zu Theil werden laßt. Weil aber allerdings eigenthuͤm— liche Vorkenntnisse und ein engeres Verhaͤltniß zum Ganzen erforderlich sind, um die bei der verwaltenden Rechtspflege
in Anregung kommenden Gegenstaͤnde zu beurtheilen, darf
man sie eben so wenig den gewohnlichen einseitig verfahren⸗ den Behörden zuweisen. — Die Vertheidiger der dritten An⸗ sicht finden endlich die Gruͤnde fuͤr eine Abweisung dieser Behörden ungenuͤgend und meinen: der mangelhaften Kennt⸗ niß oder dem einseitigen Prozeßgange koͤnne durch beigefügte
oder befragte Sachverstaͤndige so wie durch gesetzliche Vor— schriften, abgeholfen werden.
Was nun die e , , des Staats⸗Raths eußerungen mehrerer Schriftsteller, Minister, Pairs, Deputirten u. J. w. in kur— zem Auszuge mittheilen, theils weil sie dem Inhalte nach wichtig sind, theils weil sie die Personen charakterisiren. Herr von Cormenin (maitre des requétes im Staats- rathe sagte 1818 in seinem Werke uber denselben; Er ist. als berathende Behoͤrde der Charte nicht zuwider, als rechtspre⸗ chende mit ihr unvereinbar. Die letzte Haͤlfte muß einer un— abhaͤngigen Behoͤrde uͤberwiesen und auch die erste Haͤlfte neu begruͤndet werden, da sie nur vermoͤge einer amg Ver fuͤ⸗ ung, nicht aber vermoͤge eines Gesetzes besteht. Der Praͤ— . Henrion de Pansey (sur Lautoritéè judiciaire, be- hauptet? Der Staatsrath ist keine Macht (autoriieè) im Staate; deshalb konnte er, ohne Dazwischenkunft der Kammern, durch eine Königl. Verfügung angeordnet werden. Ferner geht alle Verwaltung, wie alle Rechtspflege, vom Koͤnige aus, dem Unterfchiede, daß er jene nicht weiter zu uͤbertrggen braucht. Daher ist die verwaltende Rechtspflege als Aus⸗ fluß der Verwaltung lediglich in seiner Hand, und es kann nur von einzelnen Verbesserungen, nicht von einer Umgestal⸗ tung der jetzigen Einrichtungen die Rede seyn. 636. BBerenger (ehemals avocat général, jetzt Deputirter) äußert in seinem Werke uͤber die peinliche Rechtspflege; Unter, der alten Monarchie war die verwaltende Gerichtsbarkeit viel freisinniger und unabhaͤngiger gestaltet, als jetzt unter der constitutionnellen Regierung; aber wir schleppen uns noch hi mit den Einrichtungen, welche dem Kaiserl. Despo tismus zur Stufenleiter dienten. Man sollte entweder, wie ehemals, be—
nur mit
i, k. . kö w ö ö. ?
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sondere unabhaͤngige Behoͤrden fuͤr die in Frage stehenden Prozesse errichten, oder sie (noch besser) den gewohnlichen
Gerichten zuweisen, wodurch nebenbei der große Vortheil ent⸗ staͤnde, daß aller Streit uͤber die Graͤnzen der Geschaͤftskreise
aufhörte, welchen jetzt, sehr einseitig, die Verwaltung allein entscheidet.
Der Graf Lanjuinais sagt in seinem Buche uͤber die WLan chen Verfassungen: Nach der Charte giebt es keinen
taatsrath, er ist nach allen seinen Zweigen und Geschaͤfts⸗
kreisen im Widerspruch mit den Gesetzen und der Verfassung.
Isambert (Verfasser mehrerer lehrreichen Werke und Advokat) äußert: Die Gerichtshoöͤfe sind wenig tauglich, die großen Fragen zu entscheiden, welche bei der Verwaltung zum Vorschein kommen; doch sollten die richtenden Staatsraͤthe
nnabsetzbar, das Verfahren oͤffentlich und die Form der recht⸗
lichen ähnlicher seyn. Corbiere (1827 Minister des Innern) behauptete in der Pairs⸗Kammer: Es ist ein Irrthum, daß die verwaltende Rechtspflege weniger Sicherheit und Buͤrgschaften darbiete, als die gewohnliche. Beide muͤssen schlechterdings von einander etrennt seyn, wenn nicht Alles in Verwirrung gerathen soll. ebrigens richtet der Staatsrath nicht, er giebt nur Gutach— ten, welche durch des Koͤnigs Beistimmung in Ordonnanzen verwandelt und von einem verantwortlichen Minister gezeich— net werden. Wie kann man, bei einem solchen Pfande der
Sicherheit, noch Argwohn hegen und Klagen erheben?
Nachdem in der Deputirten⸗ Kammer (1818) die schon erwahnten Gruͤnde gegen den Staatsrath wiederholt waren, antwortete der Großsiegelbewahrer Baron Pasquier: Was die Charte nicht ausdruͤcklich abgeschafft hat, besteht noch, und spaͤtere Gesetze beziehen sich auf den Staatsrath. Der Ge— danke, seine Mitglieder fur unabsetzbar zu erklaͤren, ist gegen die Natur der Dinge und wirft alle Verwaltung um. Er urtheilt nicht uͤber Rechte, sondern verhandelt nur uͤber In— teressen, wuͤrde aber mit unabsetzbaren Gliedern bald allen
Behorden, ja dem Koͤnige selbst, Gesetze vorschreiben. Der Baron Cuvier sagte (18195: Der Staatsrath ist auf die freisinnigsten Grundsaͤtze gegruͤndet und bietet den
Buͤrgern mehr Mittel dar, eine gerechte Entscheidung zu er⸗
halten, als sich in irgend einem andern Lande finden. Auch hat ja die Regierung weder den Wunsch, noch das Interesse, den Rechten der Buͤrger zu nahe zu treten. Ein unabsetzba— rer Staatsrath waͤre ein Konig, welcher Niemanden Rechen— schaft ablegte und bald die Kammern, die vollziehende Ge— walt und alle freisinnigen Einrichtungen vernichten wuͤrde.
Herr v. Villäle: Der Staatsrath gewaͤhrt den Buͤr— gern keine genuͤgende und verfassungsmäßige Sicherheit bei ihren Streitigkeiten mit der Regierung, und die Verantwort— lichkeit der Minister ist ein leerer Schein, wenn von unzaͤh— ligen Entscheidungen bloßer Privat-Streitigkeiten die Rede ist, mit welchen sich die Kammern ni in hoͤchster Stelle be— schaͤftigen koͤnnen und beschaäͤftigen werden.
Manuel (ist): Es ist hoͤchst nachtheilig, daß bei Streitigkeiten zwischen den rechtsprechenden und verwaltenden Behoͤrden der Staatsrath allein entscheidet.
Gastan de Larochefoucauld (1828): Der Staats— rath sollte urspruͤnglich nur Gesetz⸗ Entwürfe und Vorschrif⸗ ten uͤber die Verwaltungsweise entwerfen, bald aber wurden unter Buonaparte seine Befugnisse uͤbermaäͤßig erweitert: ohne Widerspruch, weil man damals Alles ehrte, was stark war, waͤhrend man jetzt nur dem gehorchen will, was gesetzlich ist. Nach der Charte findet sich keine Stelle fuͤr den Staatsrath; seine Geschaͤfte gehoͤren anderen Behoͤrben oder Gewalten. Auch haben deshalb hoͤhere Gerichtshöͤfe sein Daseyn schon laut fuͤr gesetzwidrig erklart und seinen Verfuͤgungen keine Folge geleistet. .
Por talis (1829 Großsiegelbewahrer) Der Staatsrath
ist gesetzlich und nothwendig und keinesweges dadurch aufge— hoben, daß seiner in der Charte nicht ausdrücklich Erwaͤhnun geschieht. Konnte die Regierung Fragen uber die Verwal⸗ tung, welche vor den Gerichten verhandelt werden, nicht an sich ziehen, so wuͤrde die ganze Regierung bald Gegenstand juridischer Entscheidungen werden. Der Staatsrath ist le— diglich ein Zweig der Verwaltung, ein Organ der Krone, Und kann deshalb seine Einrichtung nicht einem Gesetze, fon dern nur einer Königl. Verfugung verdanken. ; 1 . . Aeltere: rępräsentativen Verfassung minder noͤthig erscheint, mag er als eine blos rathgeben de Behoöͤrde unangetastet bleiben, dann aber duch aus der Civilliste bezahlt werden. Soll er aber Recht sprechen und das für ihn erforderliche Geld au— Ferordentlich bewilligt werden, so muß man unter suchen, ob fein Daseyn schon gesetzlich, oder erst durch ein Gesetz zu be⸗ gruͤnden sey. Es ist irrig, zu behaupten, daß alle die 0,000
Obgleich ein Staatsrath bei einer
!
Haͤnde der Rechtsgelehrten uͤbergehen.
nig von Frankreich ohne die Kammern Gesetze steht im offenbarsten Widerspruche mit den Absstzen 15 bis
die Aeußerung,
(welche weit vorzuͤglicher war, als die jetzige
Billkühr absetzbar sehn, unheilbringend ist, läßt
seit 1789 gegebenen Gesetze und getroffenen Einrichtun nach Rechtens und in voller Wirkung 36 sofern j uin ausdruͤcklich aufgehoben habe. Der Staatsrath des Jahres 3. war eine Art von Kaiserl. Divan und in den Händen Buonapartes ein thaͤtiges Werkzeug, alle Gewalten an sich zu ziehen und alle unsere Freiheiten zu zerstoͤren. Er war der Kern und Mittelpunkt dieses weiten Shstems der Een? tralisation, welches jegliches an sich zog, und das wir noch zu bejammern Ursache haben. So wenig die Kammern ohne den König Gesetze erklaͤren und aͤndern duͤrfen, so wenig der Staatsrath im Namen des Koͤnigs ohne die Kammern, und die Gerichts-Behörden haben ganz Recht, wenn sie im letzten Falle den Gehorsam verweigern. BVatismenil (1829 Minister des oͤffentlichen Unter— richts): Kein Artikel der Charte ist unvertraͤglich mit dem Daseyn des Staats-Raths. Sobald es eine Verwaltung giebt, muß es auch eine verwaltende von ihr abhängige Rechtspflege geben. Wollte man diese den Gerichten zuweisen, oder ihnen gar die Entscheidung von Streitigkeiten uͤber die Graͤnzen der Geschaͤftskreise verstatten, so wuͤrde alle Gewalt in die echts Man mag deshalb die Art des hierbei zu beobachtenden Verfahrens durch Ge— 6 feststellen und auch andere einzelne Verbesserungen ein⸗ hren. . Es sey erlaubt, dieser Zusammenstellung Franzoͤsischer Ansichten wenige Bemerkungen folgen f an. ü e. Erstens: Der Versuch einiger Journalisten, aus dem 14ten Absatze der Charte das Recht abzuleiten, daß der Kö— geben konne,
18. Allerdings gehen aber die Begriffe von Gesetz und Ver— fuͤgung (Ordonnanz) in einander uͤber, und es konnen Be— denken uͤber die Graͤnzen beider entstehen. Eine genaue Durch— sicht der Franzoͤsischen Gesetz Sammlung zeigt indessen, daß eher der letzte, als der erste Weagris zu weit ausgedehnt seyn duͤrfte; so wie zweifelsohne sehr viele Dinge durch Koͤnigl. Verfuͤgungen entschieden werden, welche man, in einem Staate wie Frankreich, den landschaftlichen und ortlichen Be⸗ hörden uͤberweisen sollte.
Zweitens: Der Staats⸗-Rath ist als berathende Be— horde ein Organ der Verwaltung und in keinem Wider spruche mit der Charte oder dem Wesen einer repraäsentativen Re—= gierung; der Staats-Rath als rechtsprechende Behörde müßte dagegen (gleichwie alse anderen Gerichte) durch ein Ge⸗ setz angemessen eingerichtet werden -= 2 4
Drittens; In letzter Beziehung gewährt der Staats Rath (mit absetzbaren und durch bestimmte Vorschriften nicht gezuͤgelten Beamten) keinesweges genuͤgende Sicherheit fuͤr eine unparteiische Rechtspflege. Die Bemerkung: es habe die Regierung weder den Wunsch, noch das Interesse, den Rechten der Buͤrger zu nahe zu treten, hat, wenn von juri⸗ dischen Formen die Rede ist, gar keine Bedeutung; so wie ie der Staats⸗Rach urtele nur uͤber Interessen, nicht uber Rechte, blos einen wunderlichen Gegenfatz enthaͤlt und obenein mit der Wahrheit nicht uͤbereinstimmt. WViertens: Dasselbe gilt von der irrigen Behauptung: in keinem Lande sey eine großere Buͤrgschaft fuͤr unparteiliche Handhabung der verwaltenden Rechtspflege vorhanden. In Preußen z. B. besetzte man die alten Kammer⸗Justiz⸗Depu— tationen zur Haͤlfte aus Mitgliedern der Kammern und zur Haͤlfte aus Mitgliedern der Gerichts⸗Behörden. Alle waren unabsetzbar und an die gewöhnlichen Gesetze und Prozeß -For⸗ men gebunden. Und dennoch hob man diese Einrichtun Franzoͤsische auf und wies alle verwaltende Rechtspflege ohne Ausnahme den gewoͤhnlichen Gerichten zu. Wem käme wohl in den Sinn, zu behaupten; dadurch sey die Königl. Gewalt verrin ,. in Gefahr gebracht worden. Doch muß man wun⸗
schen, daß die verwaltende Behoöͤrde nicht, um sich zu decken, e n, ⸗ h 561 sich decten,
viel Dinge an die Gettchte bringe, und die Rich sey der reiche
ter sich ncht der Ansicht hingeben, Fiskus Mann, der wohl einen Verlust tragen könne, 2. ünftens: Bei dieser Pteußischen Einrichtung haben fast alle Streitigkeiten uber die Gränzen der Geschäftskreise ein Ende; bei getrennter Rechtspflege sollten sie aber weder allein von der juridischen, noch allein von der verwaltenden Seite entschieden werden. 3. , Sechstens: Daß die Lehre: alle Beamten . h rankreichs zeispiel außer Zweifel. Das entgegengesetzte System sichert Hen ministeriellen Despotismus, giebt dem Stande der eamten Muth, Kraft und Wuͤrde, und gewiß tragt daß selbe im Preußischen Staate wesentlich mit dazu bei, fort⸗ dauernd eine gute Verwaltung zu bewirken. .
Beispiel !
ö 7777.