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in mit unbeschraͤnkter Vollmacht bekleideter Delegir⸗ 236 Pöl. , rr, und ein Englischer Emis— sair sind hier angekommen, wie es heißt, um unter Spaniens Buͤrgschaft eine Anleihe mit unserer unmaͤchtigen Regierung zu contrahiren. Die wenigen Angestellten, die noch eine wirkliche Bezahlung ihres ruͤckstaͤndigen Gehalts bekommen, erhalten ihn nur in zu Ende des naͤchsten Jahres zahlbaren Bons, die sie mit großem Verlust veraͤußern muͤssen. Das Heer ist unzufrieden, das Volk der stets wachsenden Strenge muͤde, kurz Alles scheint sich einer Aufloͤsung zu naͤhern.
Vereinigte Staaten von Nord⸗Amerika.
New. York, 9. Mai. Der General⸗-Postmeister hat dem Hause der Repraͤsentanten eine Mittheilung gemacht, in welcher er unter Anderem bemerkt daß im Postwesen, ohne Nachtheil fuͤr den öffentlichen Dienst, kein. Beamten abgeschafft und in den Ausgaben keine Ersparnisse gemacht werden duͤrften. Aus dieser Mittheilung ersieht man ferner, wie außerordentlich sich das Postwesen in den Vereinigten Staaten seit dem Jahre 17990 ausgedehnt hat. Damals gab es nur 75 Postäͤmter, und die Poststraßen erstreckten sich nur auf einen Laͤngenraum von 1875 Englischen Meilen; die Ein— nahme betrug in Allem 37935 Dollars. Im Jahre 1795 betrug die zahl der Postaͤmter 453; das Laͤngenmaaß der Poststraßen 13,207 Englische Meilen und die Gesammt— Einnahme 160,620 Dollars. Im Jahre 1829 dagegen be— trug die Zahl der Postäͤmter 8095, das Laͤngenmaagß der Poststraßen 115,009 Englische Meilen und die Gesammt-⸗Ein⸗ nahme 1,707,418 Dollars. . .
Der Staat Georgia hat den uͤbrigen Staaten ein Beispiel von Galanterie gegeben. Ein neulich erlassenes Ge— setz enthebt namlich die Frauen der Pflicht; als Zeugen vor Gericht zu erscheinen, außer in Kriminal-Sachen, in allen andern Faͤllen durfen sie ihr Zeugniß in ihren Wohnungen ablegen.
r Senat der Vereinigten Staaten hat mit großer Stimmen Mehrheit die Ernennung Isaak Hills zum zwei— ten Controlleur des Schatzes verworfen. „Dieser Mann
(sagt ein hiesiges Blatt) ist einer der bezahlten Soͤldlinge
der Presse, der in seinen Bemuͤhungen, die Wahl des Praͤ⸗ sidenten zu befoͤrdern, zu den gewissenlosesten gehörte. Unse—
rer Meinung, nach koͤnnen wir diese Verwerfung als einen Ausdruck des festen Vorsatzes des Senates ausehen, in kei⸗
nem Falle die solchen Parteigaͤngern durch Verleihung von Aemtern gegebenen Belohnungen zu sanctioniren. Wenn dies der Erfolg seyn sollte, so wird durch diese Entscheidung mehr fuͤr die Reinheit und wirkliche Unabhaͤngigkeit der Amerikanischen Presse geschehen, als durch irgend eine an— dere That der Regierung bewirkt werden konnte,“ Der hiesige Ha, e enthaͤlt eine Beschreibung des im Dorfe Auburn befindlichen offentlichen Gefaͤngnisses des Staates Newyork. „Auburn,“ heißt es in derselben, „liegt 175 Englische Meilen von der len ue , T entfernt. Es ist ein wohlgebautes bluͤ— hendes Dorf mit 3500 Einwohnern. In diesein Dorfe be— findet sich das oͤffentliche Gefaͤngniß, von einer Seite vom Owasco,-Strom bespuͤlt, dessen Wasser fuͤr einige in der An— stalt vorhandene Werkstaͤtten benutzt wird. Der von den Mauern des Gefaͤngnisses umschlossene Platz nimmt einen lächenraum von 5 Acres ein. Drei Seiten eines Vierecks ind bebaut; die Gebäude von behauenem Kalkstein erheben sich in 3 und à Stockwerken; von Weitem gesehen erscheinen sie dem Reisenden wie die Behausung reicher und maͤchtiger Barone. Das Gefaͤngniß enthaͤlt dermalen 650 Verurtheilte, worunter 25 weiblichen Geschlechts. Die Gefangenen duͤr fen unter keiner Bedingung mit einander sprechen; sie schlafen in besonderen 7 Fuß langen und 3 Fuß breiten Zellen. Wenn sie sich einander etwas mitzutheilen wuͤnschen, was bisweilen bei den Handarbeiten, mit denen sie beschaͤftigt sind, vorfaͤllt, so geschieht es durch Zeichen; werden diese nicht verstanden, so e. sie sich mit ihren Worten an den Ge— ,, zu wenden, der alsdann deren Weiterbefoͤrderung esorgt. In den Werkstaͤtten werden die Gefangenen von Aufse— hern ö die sich auf dunkelen die Werkstaäͤtten umschließenden Gallerien befinden. Die Mahlzeiten werden in einer großen Halle gehalten. Dem schweren Auftreten von 525 Menschen und dem Laͤrmen, den sie beim Hinsetzen machen, folgt eine Todesstille, die nur von der Stimme des Kaplaus unterbro— chen wird, der Gnade vom Himmel fuͤr diese Ungluͤcklichen erfleht, die sich an Gott und Menschen versuͤndigten. Die efangenen werden zweimal taglich gespeist; jeder hat einen besonderen Sitz und vor sich auf einem kleinen Tische eine Theetasse mit Roggen⸗-Kaffee, Messer und Gabel und einen
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tadt Albany und 8 Mei⸗
hölzernen Teller. Hat er mehr Speise, als er braucht, so streckt er seine rechte Hand in die Hoͤhe, worauf ein Waͤr⸗ ter sie ihm abnimmt und einem andern Gefangenen giebt, der die linke Hand erhoben hat. Es wird ihnen so viel Speise gereicht, daß keiner die Tafel unbefriedigt verläßt. Was sie erhalten, ist gut; das Ochsen- und Schweinefleisch, das ihnen gereicht wird, ist von der Qualitaͤt, die man auf Schiffen und zur Ausfuhr braucht. Alle Gefangenen sind mit Hand— arbeiten fuͤr einzelne Fabrikzweige beschaͤftigt, in denen manche zu großer Fertigkeit gelangen. Fast alle Arbeit wird auf Kontrakt und ein großer Theil fuͤr die Stadt New, York verfertigt; jedem Arbeiter werden dafuͤr taͤglich 25 bis 50 Cents gutgeschrieben. Es wird nicht genau darauf gesehen, wie viel ein Jeder arbeitet, wenn er nur fort während beschaͤftigt ist. — Das fragliche Gefängniß besteht seit 12 Jahren, waͤhrend welcher Zeit nur 2 Gefangene Selbstmoͤr⸗ der wurden, von denen einer uͤbrigens, wie man glaubte, an Geistesverwirrung gelitten hatte. Im Hospital findet man gewoͤhnlich nicht mehr als 6 bis 9 Individuen. Einmal
woͤchentlich baden sich die Gefangenen in großen Wasserbe—
haltern. Reinlichkeit und Ordnung herrscht uͤberall, und die Disciplin sowohl als die Aufsicht laßt nichts zu wuͤnschen
uͤbrig. Die einzige Strafe besteht in Peitschenhieben (mit
der sogenannten Katze), doch nie bis aufs Blut. Jeden Sonntag findet in der Gefaͤngniß⸗Kapelle Gottesdienst statt; auch besttzt diese Anstalt eine Sonntagsschule, in welcher die Geistlichen und Studenten eines in Auburn befindlichen pres⸗ byterianisch-theologischen Seminariums Unterricht ertheilen.“
Die St. Louis (Missouri) Zeitung berichtet, daß die
Fuchs- und Sack-Indianer Lust bekomsmen haben, ihr Land an die Vereinigten Staaten zu verkaufen. Es liegt westlich vom Missisippi, der es, der ganzen Laͤnge nach, oͤstlich begraäͤnzt, so wie im Suͤden der Stadt Missouri; und ein schoͤnerer und tauglicherer Landstrich zum Ackerbau ist vielleicht im Westen nicht zu finden. Die Wiesen sind meist klein, die Waͤlder ausgebreitet, die Wasserstroͤme zahlreich und rein, der Boden ist tief und reich, und was den mineralischen Reichthum betrifft, so wird das Land als bei weitem vorzuͤg⸗ licher geschildert, als das juͤngst von des Winnebagoes und— andern Indianern erkaufte. ;
In l an d.
Berlin, 28. Juni. Ein Schreiben aus Witt stock vom 26sten d., meldet: Seit Menschengedenken hat in hiesiger Stadt kein Fest eine solche Begeisterung erzeugt, als die dritte Säkular⸗Feier der Uebergabe der Augsburgischen Confession. Die Ein woh⸗ ner waren schon 8 Tage zuvor durch ein Fest⸗Programm von der hohen Bedeutung der Feier unterrichtet worden. Das. schoͤne volltoͤnende Gelaͤute am Vorabend und Trompeten und Paukenschall am fruͤhen Morgen verkuͤndigte den Eintritt des herrlichen Festes. In gedraͤngten Schaaren wogte die Gemeinde, durch die mit Eichenkraͤnzen geschmuͤckten Stra—⸗ ßen, in die ehrwuͤrdige Kirche, deren Chor-Bruͤstungen von den Jungfrauen mit Blumen-Guirlanden verziert waren. Tiefe Andacht schwebte auf jedem Antlitz, und Viele vergossen Freudenthraͤnen bei der Erinnerung an die Wohlthat der er⸗— rungenen evangelischen Freiheit. Das heilige Abendmahl ward mit zahlreicher Theilnahme im unirten Ritus gefeiert. Dem Altare war auf Kosten der Gemeinde, und sogar der katholichen Mitbuͤrger, ein reich mit Silber dekorirter Schmuck
und eine Prachtbibel gewidmet; letztere mit der ausdruͤckli⸗
chen Erklarung, daß die Gemeinde das Wort Gottes als einzige Quelle des Glaubens betrachte. Eine allgemeine Illu⸗ mination am Abend haͤtte der Feier einen zu weltlichen An⸗ strich gegeben und fand nicht statt; doch hatte die Concordia, ein Verein achtbarer Buͤrger, ihr Lokal mit Transparenten ver⸗ sehen, die auf eine wuͤrdevolle Art dem Gegenstande ange⸗ messen waren. ;
— Die Einwohner von Achen wurden am 22sten d. Abends zwischen 10 und 11 Uhr durch Feuerlaͤrm in Schreck gesetzt; in einem der kleinen Haͤuser am Hofe hatte sich der Brand entzuͤndet und theilte sich bald den Nebenhaͤusern mit, so daß die Daͤcher von drei Gebaͤuden niedergebrannt sind, bevor es gelang, das Feuer zu bemeistern.
— Aus Ach en wird auch gemeldet: Die ehemaligen Pruͤm⸗ mer Ober⸗Amts⸗Schulden, wobei die Gemeinden Schönberg und Wanderfeld, Kreises Malmedy, bedeutend betheiligt wa—⸗ ren, sind in den letzten Jahren fast gaͤnzlich getilgt worden. Mehrere Gemeinden des Kreises Montjoie, namentlich Ruhr⸗ berg, Imgenbruͤck. Kontzen, Sammersdorf und Simmerath, haben sich durch Anlage und Vervollstaͤndigung von Baum—
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pflanzungen laͤngs Gemeindewegen auf eine lobenswerthe
Weise ausgezeichnet. 561 — ö. e heel ungs-Bezirt von Magdeburg sind im
verwichenen Jahre 251,166 wilde und 111,696 veredelte Obst—
stämme angepflanzt und außerdem 60,076 wilde Staͤmme
veredelt worden. Im Neuhaldenslebenschen Kreise allein be—
trug die Gesammtzahl der in gedachtem Zeitraum angepflanz— ten Obststaͤmme 191,713, und im Ascherslebenschen 26 belief sie sich auf 79,977. ;
— Im Erfurter Regierungs⸗Bezirk würden ebenfalls im verwichenen Jahre 79,707 wilde ünd 25,654 veredelte Stämme angepflanzt; 32, 418 wilde Staͤmme wurden veredelt.
m . ee. ; 6,
Nachstehendes ist der Schluß der (gestern abgebrochenen) Urkunde von Neuenburg.
Si autem aliquis burgensium obierit, heredes sui plene zuccedent in haereditatem sine replacito. Recipere tamen debent de manu dominorum. Tessamentum autem facere Ppossunt de suis possessionibus absque conscientia nostra, salvo tamen jure nostro, praeterquam albis monachis. Si aliquis advena, dummodo non sst de hominibus nostris. ad villam nostram de Novocastro confugit, et non requi- silus ibi per annum et diem moram feEerit et se mini— sterialibus villa aut nobis representaverit et ad ea quae gommunibus usibus sunt nebessaria juverit, burgenses deinceps eum pro comburgense habeberunt et nos cum ipsis, ei manutenentiam exhibebimus, si oportuerit. Si autem non juverit, pro comburgense non habebitur, non manutenenciam exhibeberimus. Infra villam tamen, pro auctoritate villae, non permittemus ei dedecus infér et forte si extra villam occiditur aut capitur, nec vindicabi- mus eum nec sequeremus. Si infra annum et diem re- quiratur, requirenti siet ratio de ipso, ita quod si culpa ua fugerit et eum requirente componit, requirens capiet duas partes rerum fugitivi. Si autem culpa requirentis fugit et eum eo componat, tertiam partem 9omnium rerum fugitivi capiet. Si non componat observabit illum villa per XI. dies, infra quos praebebimus ei ducatum per unam diem et noctem ut confügiat quo confugere voluerit. At si fugitivus negare vult, quod non spectét ad requirentem, duello sirmato, se personaliter defendet, requirens autem
eum personaliter aggredietur. Si in duello ccidatur, oc-
cisus sit, si vincetur (leg. vincet) non restituctur requi- renti, sed per. Xl, dies observabit eum villa, infra quos praebebimas ei ducatum sicut dictum est. Advenae autem in introitu, cum se representant, nihil dant domino aut ministerialibus, nisi spontanei velint dare, et cum eis pla- euerit, cum integra ahsportatione snarum rerum poszsint recedere libere et si ab extra possessiones suas tenere, volunt, tenere possint, salvo jure nostro. In omnibus ar— ticulis quibus necesse fuerit hurgensibus, tenemur eis ex- hibere manutenenciam et juramentum (leg, juvamentum), Has autem consuetudines prout in praesenti autentico continentur, sacramento interposito, sirmavimus inviolabi- liter observare, excepto quod officiarioß domus nostrae,
dum ofsicia nostra minislrabunt, eximimus, ut eis non te-
neamur praedicto sacramento; qui non nobis serviant de suo proprio, si servitia ab eis exigerimus, aut si male res nostras tenuererint, qu non, de malis tracktatis, nobis reddant rationem, et satisfactio nobis siat. Succes- sores quoque nostri ad observationem praedictarum con— suetudinum, praestito sacramento quum in hereditatem succedent tenebuntur, ut ea quae fecimus in perpetuum maneant inconçussa. At si forte nos aut nostri sucgessoO res haec statuta violaverimus et successores nostri dicta sacramenta braestare contradixerint, venerabilem patrem episcohum et capikulum Lausannensem et capitulum No- vicastri super hos dominos judices constituimus ut terram tam nostram quam suceessorum nostrorum, praeterquam Novum castruin, subjiciant interdicto, donec praedtetae consuetudines burgensibus in integrum observentur et sa— eramenta prestentur, nihilominus nobis aut nostris suc— Cessorihus per censuram ecelesiasticam, justitiam de ipsis
Beobachtung obige
Wenn ein Buͤrger stirbt, so erhalten seine Erben die volle Erbschaft ohne Lehengebuͤhr (Abzug); jedoch mussen sie dieselbe aus der Hand der Herren empfangen. Sie koͤnnen ferner ohne Unser Mitwissen, jedoch Unserem Rechte unbe— schadet, uͤber ihr Besitzthum testamentarisch verfugen, nur nicht zu Gunsten der weißen Mönche. Wenn ein Fremdling, falls er nur nicht zu Unseren Leuten gehört, in Unsere Stadt Neuenburg als Fluͤchtling kommt, dort Jahr und Tag, ohne daß er abgefordert wuͤrde, in derselben verweilt, sich bei den staͤdtischen Beamten oder bei Uns stellt und zu dem fuͤr das Gemeinwohl Erforderlichen beisteuert, so sollen die Buͤrger ihn fortan als ihren Mitbuͤrger betrachten, und Wir werden mit ihnen ihm Beistand gewähren, wenn es noth thun sollte. Steuert er aber nicht bei, so soll er nicht als Mitbuͤrger betrachtet werden, und Wir werden ihm keinen Schutz gewaͤhren. Jedoch werden Wir, um der Wurde (Ehre) der Stadt willen, nicht gestatten, daß ihm in— nerhalb eine Unbill widerfahre; wenn er aber außerhalb der Stadt getödtet oder gefangen wird, so werden Wir ihn we— der rächen noch dieserhalb eine Verfolgung anstellen. Wird er binnen Jahr und Tag abgefordert, so soll dem Abforde— rer Recht uͤber ihn geschehen, und zwar so, daß, wenn Jener durch seine eigene Schuld zur Entweichung bewogen worden ist und sich mit dem Abforderer vergleicht, dieser zwei Drit— theile des Eigenthums des Entflohenen erhalt. Ist er aber durch die Schuld des Abforderers zur Flucht bewogen wor— den und vergleicht er sich mit demselben, so erhaͤlt Letzterer ein Drittheil alles Eigenthums des Fluͤchtigen. Vergleicht
dieser sich nicht mit ihm, so wird die Stadt ihn 40 Tage
lang hegen, während deren Wir ihm das Geleit fur einen Tag und eine Nacht geben werden, damit er entfliehe, wo⸗ hin er will. Wenn. der Fluͤchtling aber laͤugnet, daß er dem Abforderer angehoͤre, so soll er sich, nach, angeordnetem Zweikampf, in Person vertheidigen und der ge ihn in Person angreifen. Wird er im Zweikampf ge⸗ toͤdtet, so mag er getoͤdtet seyn; siegt er, so soͤll er dem Ab— forderer nicht ausgeliefert werden, sondern die Stadt wird ihn 40 Tage lang hegen, wahrend deren Wir ihm in der angegebenen Art das Geleit geben werden. Die Ankoͤmm— linge haben bei ihrer Ankunft, wenn sie sich stellen, dem Herren und den Beamten nichts zu entrichten, wenn sie nicht frei⸗ willig etwas geben wollen, und wenn es ihnen gefaͤllt, so koͤnnen sie mit ihrem ganzen Besitzthum ungehindert fortzie⸗ hen, und wenn sie von einem anderen Orte aus im Besitze ihres hiesigen Eigenthums bleiben wollen, so moͤgen sie, jedoch unbeschadet Unserem Rechte, darin bleiben. In allen Fallen, wo es noͤthig ist, sind Wir verpflichtet, den Buͤrgern Schutz und Beistand zu gewaͤhren. Die unverbruͤchliche Beobach⸗ tung dieser Gesetze, so wie sie in gegenwaͤrtiger Urkunde ent⸗ halten sind, haben Wir , , mit der Ausnahme, daß Wir durch obbenannten Eid gegen Unsere ,, wahrend sie unsere Dienste verrichten nicht gebunden sind; welche Uns von ihrem Eignen nicht dienen, wenn Wir Dienst—⸗ leistungen von ihnen verlangen; oder daß sie, wenn sie Unsere Sachen schlecht im Stande hasten, uͤber ihre schlechte Dienst— Verwaltung Rechenschaft abzulegen haben und uns Genug⸗ thuung geschehe. Auch Unsere Nachfolger sollen, wenn sie Uns im Erbe folgen, durch einen zu leistenden Eid zur
r Ge ohn we verpflichtet seyn, damit das, was wir angeordnet haben, fortdauernd unverletzt be⸗ stehe. Sollten aber Wir oder Unsere Nachfolger diese Saz— zungen verletzen und Unsere Nachfolger den genannten Eid u leisten sich weigern, so bestellen Wir den ehrwuͤrdigen Bi⸗ of und das Kapitel von Lausanne, so wie das Kapitel von
Neuenburg, zu Richtern uͤber diese Herren, damit sie sowohl
Unser als Unserer Nachfolger Land, mit Ausnahme Neuen⸗ burgs, mit dem Interdikt belegen, bis die oben genannten Gewohnheiten gegen die Buͤrger 1 beobachtet und die Eide geleistet werden; indem sie andererseits eben so Uns oder Unseren Nachfolgern durch den kirchlichen Bann Ge— rechtigkeit schaffen gegen die Burger selbst, wenn die se es wa⸗ gen sollten, von den Satzungen, durch welche sie gegen Uns gebunden sind, abzuweichen. Damit dies Alles guͤltig bleibe,
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