1830 / 210 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1608

triebe, oder in Auftrag eines Buͤrgers, den Präsidenten und Vice⸗Praͤsidenten des Hochverrathes, laut Artikel 87., an— klagen koͤnnen, sobald dieselbe etwas gegen die Freiheiten oder gegen die Unabhängigkeit Kolumbiens unternehmen; wenn sie die Absicht kundgeben, die Verfassung der Republik oder die Regierungsform umzustoßen, oder auch wenn sie ihre Zustimmung zu Kongreß-Beschluͤssen verweigern, welche von der ausuͤbenden Gewalt zuruͤckgesendet und dann aufs Neue

von zwei Dritttheilen der Mitglieder beider Haͤuser gebilligt

werden. Auch liegt es dem Hause der Repraͤsentanten ob, die Minister und Staatsraͤthe, den General-Prokurator und die Mitglieder des Ober-Gerichtshofes anzuklagen, wenn sie sich in Ausuͤbung ihrer Amtspflichten etwas zu Schulden kommen lassen. . Im Fall, daß sich in den Wahl-Versammlungeu keine Stimmen-Mehrheit fuͤr irgend ein Individuum zur Praͤsi— dentschaft vorfindet, hat der Kongreß aus 3 Kandidaten, wel— chen die meisten Stimmen zu Theil geworden, eine Wahl zu treffen. Der Praͤsident und Vice-Praͤsident muͤssen geborne Columbier, 40 Jahr alt seyn und wenigstens 6 Jahre vor der Wahl in der Republik gelebt haben. Sie werden auf 8 Jahre erwaͤhlt und sind fuͤr die naͤchste Periode nicht wieder waͤhlbar. Der Praͤsident hat die Befugniß, die Minister und Staatsraͤthe und, mit Einstimmung des Sengtes, auch die Mitglieder des Ober-Gerichtshofes, die Erzbischoͤfe und Bi— schofe und die Befehlshaber der Armee und der Flotte zu er— nennen. Ohne ausdruͤckliche Zustimmung des Kongresses darf er die Land- und Seemacht nicht in Person befehligen; in diesem Fall tritt fuͤr die ausuͤbende Gewalt der Vice⸗Praͤ— sident in seine Stelle. Er darf keinem Columbier seine Frei⸗ heit rauben oder ihn einer Strafe unterwerfen, keinem gericht⸗ lichen Verfahren Einhalt thun, darf nicht die von der Verfassung angeordneten Wahlen hindern, oder die Kammern aufloͤsen oder suspendiren. Er darf das Land nicht fruher, als ein Jahr nach Niederlegung seines Amtes, verlassen und von sei⸗ ner Macht keinen Gebrauch machen, wenn er außerhalb der Hauptstadt sich in irgend einem anderen Theile der Repu⸗ blik befindet. Mit Ausnahme der oben erwahnten Faͤlle von Hochverrath kann der Praͤsident nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Militair-Macht ist der buͤrgerlichen un— tergeordnet und ihre Chefs den Gesetzen und Verordnungen der Republik. Die obere politische Leitung eines jeden De— partements hat ein Praͤfekt, den der Praͤsident ernennt und

mit dem er durch den Minister des Innern kommunizirt. Der Provinzial⸗Regierung steht ein vom Departemental⸗Praͤ⸗

fekten ernannter Gouverneur vor. Die Praͤfekten und Gouverneure verwalten ihr Amt 4 Jahre lang. Unter kei— nem Vorwande kann die militairische und buͤrgerliche Gewalt in einer Person vereinigt werden. Die Bezirke werden von Civil⸗Beamten verwaltet, die unter den Provinzial⸗Gouver— neuren stehen. Um die Nation besser zu regieren, werden Bezirks-Kammern errichtet, bestehend aus Deputirten der in den respektiven Bezirken liegenden Provinzen, die von den Wählern erwählt und die Macht haben sollen, uͤber alle Mu— nieipal⸗ und Lokal⸗Angelegenheiten der Departements zu ver— handeln und zu entscheiden und der General-Verwaltung

orstellungen uͤber Alles zu machen, was sich auf das allge— meine Interesse der Republik bezieht. Binnen 12 Stun—

den nach der Verhaftung eines Columbiers ist es des Nich-⸗

ters Pflicht, .. schriftlich die Gruͤnde seiner Verhaftung mitzutheilen. Kein Columbier darf gezwungen werden, gegen sich, seine Frau, seine Aeltern, Kinder, Bruͤder oder Schwe⸗ stern zu zeugen; auch darf kein Gesetz mit ruͤckwirkender Kraft auf ihn angewendet werden. Kein Columbier darf seines Ei— enthums beraubt, oder letzteres zu irgend einem offentlichen weck ohne seine Einwilligung benutzt werden, es sey denn, daß ein gesetzlich dargethanes allgemeines Interesse es er— heischt, in welchem Fall ihm volle Entschädigung zu zahlen ist. Die Strafe der Confiscation ist aufgehoben. Alle Co— lumbier haben das Recht, ihre Gedanken und Meinungen durch die , . bekannt zu machen, wobei sie keiner vorher— ehenden Censur, wohl aber dem Gesetz unterworfen sind. 3. Haus eines Columbiers ist unverletzlich und darf nicht gewaltsam betreten werden, außer in dringenden Faͤllen und unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen. Das Brief⸗Geheimniß ist unverletzlich. Zu keiner Zeit durfen Briefe aufgefangen oder geöffnet werden, außer von einer competenten Autorität und mit den Beschraͤnkungen, die das Gesetz vorschreibt. Die öffentliche Schuld ist verbuͤrgt. Die Befugniß des Kongresses zur Abänderung der Verfassung soll sich nicht bis auf die Regierungsform erstrecken, die jeder⸗ zeit republikanisch, populair, repraͤsentativ, alternirend und verantwortlich seyn soll. Der naäͤchste constitutionnelle Kon—

greß soll am 2. Februar 1831 zusammenkommen. Der erste

von den Wahl⸗Versammlungen erwaͤhlte Vice⸗Praͤsident soll nur 4 Jahre im Amte bleiben.“

In land.

Berlin, 30. Juli. In den Plenar⸗Sitzungen der Koͤnigl. Akademie der Wissenschaften wurden im Monat Juli folgende Abhandlungen gelesen:

Am 1. Juli, von Herrn Uhden uͤber die Muͤnzen des Koͤnigs Monunius von Illyrien;

Am löten, von Herrn Rudolphi vermischte Beobach⸗ tungen aus der vergleichenden Anatomie;

Am 29sten, von Herrn Kunth uber die Thymelaͤen und eine neue ihnen verwandte Pflanzen⸗Familie, die Pe⸗ naeaceen.

Der Herr Erzbischof Graf von Spiegel zu Koͤln hat dem Konviktorium fuͤr katholische Theologen auf der Univer— sität zu Bonn eine werthvolle Buͤchersammlung unter der Bedingung geschenkt, daß die Buͤcher an das erzbischoöͤfliche Klerikal⸗Seminarium zuruͤckfallen sollen, wenn das Konvikto⸗ rium dereinst aufgehoben werden sollte.

Das nach dem Tode des Professor Buͤsching unter die Aufsicht des Professor Passow gestellte Alterthuͤmer- und Kunst-Museum der Universitaͤt zu Breslau enthalt gegenwaͤr⸗ tig allein an Urnen und verschiedenen Geraͤthschaften aus Metall, Stein, Thon, Holz u. s. w. 3061 Stuͤcke Deutscher, Nordischer und Slavischer Alterthuͤmer aus der heidnischen Zeit. Der bisher verhaͤltnißmäßig geringere Vorrath an Gyps-Abguͤssen nach Antiken ist, zum großen Vortheil sowohr der Vorlesungen uͤber Archäologie und Kunstgeschichte, als auch der praktischen Bildung junger Kuͤnstler, durch das vor— gesetzte hohe Ministerium mit 27 vorzuͤglichen Abguͤssen alter und neuerer klassischer Kunstwerke vermehrt worden; auch hat die gedachte hohe Behoͤrde, außer der Erhoͤhung des Fonds zum Ankauf von Kunstwerken von 70 auf 170 Rthlr., im verflossenen Jahre außerordentlicherweise noch die Summe von 100 Rehlrn. bewilligt.

Beschluß des gestern gbgebrochenen Artikels über das Preußische Muͤnz-⸗Wesen.

Obwohl der Thaler in Golde, naͤmlich das Fuͤnftheil eines Fricdrichsdors, und der Thaler in Silber, mit den in allen Theilen des preußischen Staats geltenden ganzen, halben, drittel, viertel, sechstel und zwoͤlftel Thalerstuͤcken das allgemeine Zahlungsmittel im ganzen preußischen Staate seit 1750 geworden, und seit 1754 unveraͤndert geblieben sind: so hatten doch die verschiednen Provinzen desselben eigenthuͤm⸗ liche Eintheilungen des Thalers, und in deren Folge auch ei⸗ genthuͤm liche Scheidemuͤnzen, bis das vorhin schon angefuͤhrte Gesetz uͤber die Muͤnzverfaßung im preußischen Staate vom I0sten September 1821 diese Verschiedenheit aufhob, und fuͤr den ganzen Staat einerlei Eintheilung des Thalers und einer lei Scheidemuͤnze bestimmte.

Insbesondre waren vormals zwei Scheidemuͤnzsorten vor⸗

herrschend, aaͤmlich 2ästel und 30stel Thaler. Die erstern waren unter der Benennung gute Groschen die Scheide⸗ muͤnze der Kur- und Neumark, Pommerns, Magdeburgs, Halberstadts, Mindens und Ravensbergs: auch waren sie neben den *stel Stuͤcken in Schlesien und Suͤdpreußen gangbar. Die andern waren unter dem Namen Dutchen die Scheidemuͤnze von Ost‚, West- und Neuost⸗ Preußen:

ferner waren sie unter dem Namen Böhmen noch haͤufiger

als die Astel in Schlesien und Suͤdpreußen im Umlaufe. Endlich galten sie als Zwei-Stuͤber-Stuͤcke in Kleve,

Geldern, Mors und der Grafschaft Mark. Beide Muͤnzen.

waren aus einem Billon gepraͤgt, das aus Silber und z Kupfer bestehen sollte. Einhundert und zwölf 2ä4stel, oder

einhundert vierzig Z0stel sollten eine Mark wiegen. Hiernach. war in 504 2ästel Stuͤcken oder in 630 I0stel tuͤcken⸗

die beide zu 21 Thalern ausgegeben wurden, eine Mark rei⸗

nes Silber, oder ein Silberwerth von 14 Thalern. Neben den 24stel Stuͤcken waren auch 45stel Stuͤcke unter der Be⸗

nennung von Sechspfennigern gangbar, welche aus ei— nem Billon bestanden, worin 3 Silber und z Kupfer war. Da 168 Stucke derselben eine Mark wiegen sollten, also in

1,093 Stuͤcken eine Mark reines Silber war: so wurde auch

ö Muͤnzsorte die Mark Silber zu 21 Thalern aus— gebracht.

Die Hoffnung, ohne Belaͤstigung der Unterthanen einen betraͤchtlichen Gewinn fuͤr die Staatskassen zu machen, ver— anlaßte Auspraͤgungen von diesen drei Muͤnzsorten, welche den Bedarf an Scheidemuͤnze weit uͤberstiegen. 4.

1609

Koͤnig Friedrich II. hatte von 1764 bis zum 1. Juni 1786 uͤberhanpt an * und „sstel Stuͤcken praͤgen laßen, fuͤr den Nennwerth von ; .

Hiervon sind jedoch unter seiner Regie⸗ rung wieder eingezogen, und umgeprägt worden 8, 979, 189. 17. 6.

welche vor der Besitznahme von West— preußen zu 18 Thalern auf die Mark reines Silber ausgeprägt worden waren; nach deren Abzuge bleiben

Hierzu kommen seit 1772 gepraͤgte n...

wornach die ganze Auspraͤgung bis zum 1 Juni 1786 betragt :

Seitdem sind in den Münzstaͤten des preußischen Staats keine 48stel mehr ge⸗ schlagen worden.

An 24steln und Ihsteln aber wurden ferner gepraͤgt: vom 1 Junius 1786 bis dahin 1798. . . S8, 101, 241. 21. 3. vom 1 Junius 1798 bis 11 Oktober 1806 17,316,008. 23. unter franzoͤsischer Verwaltung 3, 938, 540. —. in der Nothmuͤnze zu Glatz bis zu Febr.

1810 . 273,018. 1. in drei, sechs und achtzehn Kreuzerstuͤcken aus derselben Maße, und nach demselben Muͤnzfuße.

17,524,716. 10. ..

12,5865, 863. 18. 9.

Zusammen . T, 215,672. 4. 9.

Eine fernere Auspraͤgung dieser Muͤnzsorten hat nicht

statt gefunden.

Da die Muͤnzstaͤten des preußischen Staats seit 1764 bis zum 11 Oktober 1807, dann unter der franzoͤsischen Ver— waltung und in der Nothmuͤnze zu Glatz uͤberhaupt nur ge— praͤgt hatten, nach Abzug der Wiedereinziehungen in demfel— ben Zeitraume

ganze, halbe und viertel Thalerstuͤcken . 41,963,268. —. Drittel Thalerstuͤcke⸗ 16, 752,625. 20. e ne, 17,033,293. —. 677,873.

uͤberhaupt Kurantgeld gh. 709, 282. 20.

so verhielt sich die gleichzeitig ausgepragte Scheidemuͤnze in Ar, 5 und Restel zu dieser Kurantauspraͤgung, wie 1 zu 2, s, oder sehr nahe, wie 15 zu 34. Das ist, abgesehen von den verloren oder ins Ausland gegangnen Geldstuͤcken, war die gedachte Scheidemuͤnze uͤber 3 alles Silber und Billon⸗-Geldes. Sie drang nun allerdings tief in den gro— ßen Verkehr ein, und man zahlte und empfing große Sum⸗ men in Kaßabeuteln von 190 oder gar 500 Thalern in Schei— demunze, die lange uneroͤffnet von Hand zu Hand gingen, da Jedermann die Muͤhe des Auszaͤhlens scheutẽ. Hierdurch wurden jedoch mannigfaltige Betruͤgereien, und namentlich die Verbreitung falscher Münze sehr erleichtert. Im kleinen Verkehr mußten nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts alle Beträge unter zehn Thalern ganz, unter dreißig Thalern zur Hälfte in Scheidemuͤnze angenommen werden. So laͤstig auch dieses Uebermaaß von Scheidemuͤnze war; so galt sie doch im kleinen Verkehr unbedenklch fuͤr den vollen Nennwerth: nur im großen Verkehre fing man all— maͤlig an, ein Aufgeld gegen Kurant zu zahlen, das sich lange auf einem halben Prozent hielt, und erst in den spaͤtern Jah— ren bis zu drei Prozent stieg.

Nur seitdem die Halfte des Staats verloren, der groͤßte Theil der vollhaltigen Muͤnzen in Ermangelung eines an— dern Zahlungsmittels bei stockendem Erwerb ins Ausland ge— wandert, und die preußisch gebliebnen Landestheile mit Schei⸗ demuͤnze, welche aus den abgetretnen Provinzen zuruͤckfloß, uͤberschwemmt waren, fing das Kurant an, ein hoͤheres Auf⸗ geld, und endlich soviel zu gelten, daß die Scheidemuͤnze beim Einkaufe von Kurant nicht einmal mehr zu ihrem wahren Silberwerthe angenommen wurde.

Unter diesen Umstaͤnden wurden zunaͤchst die R stel Tha—

ler, welche unter der Benennung Duͤtchen im Koͤnigreiche

Preußen in Umlauf waren, und die in Billon ausgeprägten kleinern Muͤnzstuͤcke, welche ; und des Duͤtchens als bloße Provinzialscheidemuͤnze darstellten, durch das Publikandum vom 4äten Mai 188 auf zwei Drittheile ihres Nennwerths herabgesetzt, und dadurch das in ihnen befindliche Silber, zu demselben Werthe, wie im Kurantgelde, ausgebracht; indem nunmehr 530 Duͤtchenstuͤcke, die eine Mark reines Silber enthalten sollten, nicht mehr 21, sondern nur noch 14 Thaler

ö 8S, 545,526. 22. 6. 4, Q 1, 336. 26. 3. 1

galten. Hieraus folgte die gleichmaͤßige Herabsetzung aller s, ** und * stel Stuͤcke, und der . welche für den besondern Provinzialgebrauch Theile derselben darstellten, in saͤmmtlichen ubrigen Provinzen des Staats. Allein die sol⸗ chergestalt herabgesetzte Scheidemuͤnze war so verhaßt gewor⸗ den, daß der allgemeine Wunsch auf deren gaͤnzliche . hung gerichtet blieb. Diese war jedoch auch nach der Herab— setzung auf zwei Drittheile ihres Nennwerths nicht ohne eine Zubuße moͤglich, welche die Regierung damals nicht aufbrin— gen konnte. Denn die Scheidemuͤnze hatte waͤrend ihres Umlaufs so stark durch Abnutzung gelitten, daß beispielsweiso statt 112 Groschenstuͤcken nur erst 116 bis 117 eine Mark wogen. Auch zeigte sich, daß die Maße, woraus sie bestan⸗ den, nicht volle ; ihres Gewichts an reinem Silber enthielt: indem, wie es scheint, bei den großen Auspraͤgungen in den letzten Jahren nicht sorgfaͤltig genug darauf geachtet worden war, den festgesetzten Gehalt zu gewähren: bei dem Einschmel⸗ zen fand man in der Mark von 288 Graͤn statt ga, nur 59 bis 60 Gran Silber. Zu diesen Verlusten kam die Noth⸗ wendigkeit, das Silber aus dem Billon ausscheiden zu laßen, welches damals wegen der Theurung der Scheidungsmate⸗ rialien außer dem ganzen Kupferwerthe noch sieben gute Groschen fuͤr die Mark reines Silber kostete. Endlich waren noch die Praägekosten fuͤr das Kurantgeld zu tragen, das aus dem gewonnenen Metalle geschlagen werden sollte. Bei die— sen Verhaͤltnißen geschah es im vollkommensten Einverstaͤnd⸗ niße mit den Ansichten einer weit überwiegenden Mehrheit der Grundbesitzer und Gewerbtreibenden, daß durch das Edikt vom 13ten Dezember 1811 die saͤmmtlichen in Billon aus— gepraͤgten Scheidemuͤnzen noch um * ihres ehemaligen Nenn⸗ werths weiter, oder uͤberhaupt auf herabgesetzt wurden: so daß 504 alte 24stel, oder 636 alte 36stel, oder 1008 alte à8stel nur noch zwoͤlf Thaler galten. Hierdurch waren die Um- praͤgungskosten gedeckt, und es wuͤrden nunmehr Anstalten getroffen, um woͤchentlich Scheidemuͤnze im Betrage von 60,000 Thaler in dieser neuen Waͤhrung, oder 105,060 Tha⸗ ler alten Nennwerths einzuschmelzen, Und das Silber aus der Maße auszuscheiden. . ; Waͤren saͤmmtliche nach vorstehender Angabe aus gepraͤg⸗ ten 42,215,672 Thaler alte , und A3 ste noch vorhanden gewesen; so haͤtte es bei diesen Anstalten 402 Wochen oder fast 73 Jahre bedurft, um deren gaͤnzliche Einschmelzung zu been⸗ digen. Es waren aber allerdings nicht unbetraͤchtliche Summen in den ersten Jahren des Revolutionskrieges am Rheine zuruͤckgeblie⸗ ben, und in suüddeutschen Muͤnzstaͤten zu fremder Scheidemuͤnze verbraucht worden: auch kam Einiges von demjenigen, das in den abgetretenen Provinzen im Umlaufe war, in die Muͤnzen zu Kaßel und Warschau, und wurde dort zu Scheidemuͤnze der neuen Regierungen umgepraäͤgt. Indeßen blieb es bis in die ersten Mongte des Jahres 1808 doch uͤberwiegend vor— theilhaft, die Scheidemuͤnze, welche durch die Feldzuͤge ins Ausland gerathen, oder in den abgetretnen dend r fen im Umlaufe war, in den preußischen Staat zuruͤckzufuͤhren, wo sie bis zur Reduktion ein nach dem Nennwerthe im kleinen Verkehr gangbares Zahlungsmittel blieb. 44 Der Krieg naͤherte sich im Mai 1813 Berlin so sehr, daß die Muͤnze ihre Geschäͤfte einstellte; damit hoͤrte auch das regelmaͤßige Einschmelzen und Scheiden der , * und wiederum auf. In den folgenden Jahren wurde die Scheidemuͤnze großentheils nur als Zusatz zu feinerm Silber verbraucht, um daraus Thaler und Sechstel-Stuͤcke zu praͤ⸗ gen. Erst nachdem bei fortdauerndem Frieden die Schei— dungsmaterialien wohlfeiler wurden, kam das Einschmelzen der Scheidemuͤnze wieder in lebhaftern Betrieb, und wurde nun selbst ein vortheilhaftes Gewerbe von Privatpersonen; so daß sie endlich im Jahre 1825 gan aus dem Verkehr verschwand. Was vom Januar 1813 ab bis zum 31. De⸗ zember 1829 an Scheidemuͤnze fuͤr Rechnung theils der Muͤnz⸗ staͤten, theils andrer landesherrlicher Anstalten an Scheide— muͤnze eingeschmolzen worden ist, beträgt uͤberhaupt 31,815,887 Thaler im ehemaligen Nennwerthe, oder.. .. 18, 180, 507 nach dem Reduktionswerthe vom Jahre 1811. Es sind also

uͤber drei Viertheile der ausgepraͤgten Scheidemuͤnze auf die⸗

sem Wege eingezogen worden, und nur beinahe ein Vilertheil derselben ist theils durch Privatverkehr, theils durch auswäͤr⸗ tige Muͤnzen und theils durch zufaͤllige Verluste außer Um— lauf gekommen. 9 Neben dieser groͤßern Scheidemuͤnze hatte der preußische Staat kleinere fuͤr den Provinzial⸗Gebrauch unter ver schied⸗ nen Benennungen, theils in einem sehr schlechten Billon, theils in Kupfer. Es war nie davon mehr vorhanden, als im kleinen Verkehr zum Herausgeben auf gröͤßre Münzen eben nur nothduͤrftig gebraucht wurde. Die ganze Auspraͤ⸗