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dam“ ist am 19ten d. um 9 Uhr Abends in Kronstadt an⸗
gelangt. ö Kronstadt waren bis zum 2lsten d. M. 763 Schiffe eingelaufen und von dort 460 abgegangen.
Bis zum Zten d. waren bereits 116 Schiffe aus dem
Hafen von Archangel ausgelaufen.
Odessa, 17. Juli. Am 13. d. M., als am Geburts—⸗ tage Ihrer Majestaͤt der Kaiserin, fand in der hiesigen Ka⸗ thedrale, im Beiseyn der Gouverneure der Civil- und Mili— tair⸗Behoͤrden, der fremden Konsule und der angesehensten Kaufleute, ein feierliches Te Deum statt. Bei der allgemei— nen Erleuchtung am Abend zeichnete sich besonders das Bou— levard aus, auf welchem an verschiedenen Orten Musik⸗-Choͤre aufgestellt waren.
Im Laufe des letzten Monats sind in Odessa 59,567 Wagen mit 307,420 Tschetwert Getreide angekommen.
o len. War schau, 29. Juli. Se. Majestaͤt der Kaiser haben dem Koͤnigl. Preußischen Geheimen Legations-Rathe und General⸗Konsul im Koͤnigreiche Polen, Schmidt, den Wla, dimir⸗Orden Zter Klasse zu verleihen geruhet.
Unsere Universitaͤt hat einen herben Verlust durch den am 24sten d. M. erfolgten Hintritt des Professors der Mi—⸗ neralogie, Pawlowicz, erlitten.
Unsere Zeitungen enthalten eine Aufforderung des Praͤ— sidenten des Senats, Grafen von Zamoyski, an die Einwoh— ner unseres Koͤnigreichs, wegen Einsendung von Beitraͤgen Behufs der Wiederinstandsetzung des alten Krakauer Schlosses.
Auf dem hiesigen Bank-Gebaͤude wird jetzt ein großer Thermometer nach einer neuen Erfindung des Ingenieurs Girard errichtet, dessen Waͤrme- und Kaͤlte-Grade schon in einer gewissen Entfernung dem bloßen Auge sichtbar seyn werden.
In unserem Koͤnigreiche befinden sich jetzt 3,5ß0,612 Ein— wohner vom roͤmisch-katholischen, 342 vom geriechischen, 200,000 vom lutherischen, 16,009 vom evangelisch⸗-reformirten Glauben und 409,009 Israeliten.
Vom Professor Pusch redigirt, wird jetzt hier ein neues dem Berg⸗ und Huͤttenwesen gewidmetes Journal erscheinen.
Die Mittelpreise des Roggens sind jetzt hier 11 Fl., des Weizens 28 Fl., der Gerste 9 Fl. und des Hafers 9 Fl.
Cours der Pfandbriefe 972.
Feankreich.
Paris, 26. Juli. Der heutige Moniteur enthaͤlt die nachstehenden vier Verordnungen:
Wir Karl, von Gottes Gnaden ze.
Alen, denen Gegenwärtiges zu Gesicht kommt, Unsern Gruß! Hiuf den Bericht Unsers Minister-Rathes haben Wir befohlen und befehlen hiermit:
Art. 1. Die Freiheit der periodischen Presse ist sus— pendirt.
Art. 2. Die Bestimmungen der Art. 1, 2 und 9 des Tit. J. des Gesetzes vom 21. Oktober 1314 werden aufs Neue in Kraft gesetzt. Dem zufolge kann keine bestehende oder noch zu stiftende Zeitung und periodische oder halb periodische Schrift, ohne Unterschied der darin verhandelten Materien, weder in Paris noch in den Departements anders als kraft einer Autorisation erscheinen, welche die Verfasser und der Drucker einzeln von uns erhalten haben. Diese Autorisation muß alle drei Monate erneuert werden. Sie kann widerru— fen werden.
Art. 3. Die Autorisation kann von den Praͤfekten den in den Departements erscheinenden oder herauszugebenden Zeitungen und periodischen oder halb periodischen Schriften provisdrisch bewilligt und provisorisch entzogen werden.
Art. 4. Die dem Art. 2 zuwider erscheinenden Zeitun⸗ gen und Schriften sollen sofort in Beschlag genommen wer— den. Die Pressen und Typen, die zu deren Drucke gedient haben, werden versiegelt in ein oͤffentliches Depor niederge— legt, oder zum fernern Gebrauche untauglich gemacht.
Art. 5. Keine Schrift von weniger als 20 Druckbogen darf in Paris anders als mit der Bewilligung Unsers Mi— nisters des Innern und in den Departements mit der der Praͤfekten erscheinen. Jede Schrift von mehr als 20 Druck— bogen, die nicht ein abgeschlossenes Werk bildet, bedarf der naͤmlichen Autorisation. Die ohne Autorisation publicirten Schriften werden sofort in Beschlag genommen. Die Pressen und Typen, die zu deren Drucke gedient haben, werden ver—⸗
siegelt in ein oͤffentliches Depot niedergelegt oder zum fer⸗ nern Gebrauch untauglich gemacht.
Art. 6. Aufsaͤtze uͤber Prozesse und Abhandlungen ge⸗ lehrter oder literarischer Gesellschaften muͤssen zuvor zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn sie ganz oder theil⸗ weise politische Gegenstaͤnde beruͤhren, in welchem Falle die , 5 vorgeschriebenen Maaßregeln auf sie anwend⸗ ar sind.
Art. 7. Jede der gegenwaͤrtigen Verordnung zuwider laufende Bestimmung ist unguͤltig.
Art. 8. Die Vollziehung dieser Verordnung geschieht dem Art. “ der Verordnung vom 27. November 1816 und den Vorschriften der Verordnung vom 18. Januar 1817 gemaͤß. =
Art. 9. Unsere Minister-Staats-Secretaire sind mit der Vollziehung beauftragt.
Gegeben in Unserm Schlosse zu St. Cloud, den 25.
Juli 1830. (gez.) Karl. (contrasignirt) Fuͤrst von Polignac. Chantelauze. Baron von ,. Graf von Pey⸗ ronnet. Montbel. Graf von Guernon⸗ Ran ville. Baron Capelle.
Wir Karl ꝛc.
In Gemaͤßheit des Art. 50 der Verfassungs-Urkunde; von den Kunstgriffen unterrichtet, die auf mehreren Punkten Unsers Reichs angewendet worden, um die Waͤhler waͤhrend
det letzten Operationen der Wahl⸗Kollegien zu taͤuschen und
irre zu fuͤhren, haben Wir nach Anhoͤrung Unsers Staats— Raths verordnet und verordnen hiermit:
Art. 1. Die Deputirten⸗Kammer ist aufgeloͤst.
Art. 2. Unser Minister-Staats⸗Secretair des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwartigen Verordnung be—⸗— auftragt.
Gegeben zu St. Cloud, den 25. Juli 1830.
(geJ. Kür l. (contrasignirt) Graf von Peyronnet.
Wir Karl ꝛc.
Nachdem Wir beschlossen, einer Wiederholung der Kunst⸗ griffe vorzubeugen, die auf die letzten Operationen der Wahl⸗
Kollegien einen schaͤdlichen Einfluß ausgeuͤbt haben; und da
es dem gemaͤß Unser Wille ist, nach den Grundsaͤtzen der
Verfassungs-Urkunde die Wahlregeln, deren Nachtheile die Erfahrung gelehrt hat, umzuformen; so haben Wir die Noth⸗
wendigkeit erkannt, Uns des Uns zustehenden Rechtes zu be— dienen, durch von Uns ausgehende Verfuͤgungen fuͤr die Sicherheit des Staats und die Unterdruͤckung jegliches, die Wuͤrde Unserer Krone beeintraͤchtigenden Unternehmens Sorge u tragen. Zu diesem Ende haben Wir nach Anhoͤrung Unsers Staats-Raths verordnet und verordnen hiermit:
Art. 1. In Gemaͤßheit der Art. 15, 36 und 50 der
Verfassungs-Urkunde soll die Deputirten⸗-Kammer hinfuͤhro
nur aus Departements⸗-Deputirten bestehen. Art. 2. Die Steuer-Beitraͤge, welche die Stimmfaͤhig⸗
keit und die Waͤhlharkeit verleihen, sollen ausschließlich aus
den Summen bestehen, fuͤr welche der Waͤhler, so wie der
zu Waͤhlende, persoͤnlich, sey es als Eigenthuͤmer oder als Nutznießer, in die Rolle der Grund- oder der Personal⸗
und Mobiliar⸗-Steuer eingetragen sind. Art. 3. Jedes Departement soll diejenige Zahl von De⸗
putirten haben, die ihm durch den 6sten Artikel der Ver⸗—
fassungs⸗Urkunde zugetheilt ist.
Art. 4. Die Deputirten werden hinfuͤhro in derjenigen Form gewaͤhlt, und die Kammer wird in denjenigen Zeiträu—
men erneuert, die der 37ste Artikel der Charte in dieser Be⸗ ziehung festsetzt.
Art. 5. Die Wahl-Kollegien zerfallen in Bezirks- und in Departements-Kollegien. Von dieser Bestimmung sind jedoch diejenigen Departements-Wahl⸗-Kollegien ausgenommen,
die nur einen Deputirten zu waͤhlen haben. Art. 6. Die Bezirks⸗Wahl⸗Kollegien bestehen aus saͤmmt⸗
lichen Wählern, die in dem Bezirke selbst ihren politischen Wohnsitz haben. Die Departements⸗Wahl⸗Kollegien bestehen
aus dem vierten Theile der hoͤchstbesteuerten Wähler des De⸗ partements. *
Art. 7. Die gegenwartige Begraͤnzung der BVeꝛirks⸗
Wahl⸗Kollegien wird beibehalten. Art. 8. Ein jedes Bezirks⸗Wahl-⸗-Kollegium waͤhlt eine, der Zahl der Deputirten des Departements gleich kommende Anzahl von Kandidaten. . Art. 9. Das Bezirks-Wahl Kollegium zerfallt in eben
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so viele Sectionen, als es Kandidaten zu ernennen hat. Diese Theilung erfolgt im Verhaͤltnisse zu der Zahl der Sectionen und der Gesammtzahl der Waͤhler des Kollegiums, wobei moͤglichst auf die Orts- und nachbarlichen Verhaͤltnisse Ruͤck— sicht genommen werden soll.
Art. 10. Die Sectionen des Bezirks⸗Wahl⸗Kollegiums koͤnnen an verschiedenen Orten versammelt werden.
Art. 11. Eine jede Section des Bezirks-Wahl-Kolle⸗ giums waͤhlt einen Kandidaten und verfaͤhrt fuͤr sich allein.
Art. 12. Die Praͤsidenten der Sectionen des Bezirks— Wahl⸗Kollegiums werden von dem Praͤfekten aus den Waͤhlern des Bezirks ernannt.
Art. 13. Das Departements-⸗-Kollegium waͤhlt die De—⸗ putirten. Die Haͤlfte der Deputirten des Departements muß aus der General⸗Liste der in den Bezirks-Kollegien vorgeschla— genen Kandidaten gewaͤhlt werden. Ist die Zahl der Depu— tirten des Departements ungleich, so erfolgt die Theilung 34 des dem Departements⸗-Kollegium vorbehaltenen
echts.
Art. 14. In dem Falle, wo entweder durch Auslas— sungen oder durch unguͤltige oder doppelte Wahlen die Liste der von den Bezirks-Kollegien vorgeschlagenen Kandidaten unvollstaͤndig ware, soll, insofern diese Liste weniger als die Hälfte der erforderlichen Anzahl betragt, das Departements— Kollegium einen Deputirten mehr außerhalb der Liste waͤhlen duͤrfen. Betraͤgt die Liste aber weniger als den vierten Theil der erforderlichen Anzahl von Kandidaten, so kann das Departements-Kollegium die Gesammtzahl der Deputir— ten des Departements außerhalb der Liste waͤhlen.
Art. 15. Die Praͤfekten, die Unter-Praͤfekten, so wie die die Militair-Divisionen und die Departements befehli— enden Generale, duͤrfen in den Departements, wo sie ihr mt verrichten, nicht gewaͤhlt werden.
Art. 16. Die Waͤhler-Liste wird von dem Praͤfekten
im versammelten Präͤfektur-Rathe festgestellt. Sie wird 5
Tage vor der Versammlung der Kollegien oͤffentlich an— geschlagen.
Art. 17. Reclamationen uͤber die Stimm ⸗Befugniß, die von dem Praͤfekten nicht erledigt worden, werden von der Kammer, gleichzeitig mit der Pruͤfung der Guͤltigkeit des Wahlgeschaͤfts, entschieden.
Art. 18. In den Departements-Wahl⸗Kollegien werden die Functionen der Skrutatoren von den beiden aͤltesten und den beiden hoͤchst besteuerten Wählern verrichtet. Dieselbe Einrichtung findet in den Sectionen des Bezirks⸗-Kollegiums, die mehr als 50 Waͤhler zählen, statt. In den uͤbrigen Sec— tionen werden die Functionen des Skrutators von dem Ael—⸗ testen und dem Hoͤchstbesteuerten unter den Waͤhlern verrich— tet. Der Secretair wird in dem Kollegium und in den Sec— tionen desselhben von dem Praͤsidenten und den Skrutatoren ernannt.
Art. 19. Niemand wird in dem Kollegium oder einer Section desselben zugelassen, wenn er nicht in die Liste der dahin gehoͤrigen Wähler eingetragen ist. Diese Liste wird dem Praͤsidenten uͤbergeben und bleibt in dem Lokale, wo das Kollegium sich versammelt, wahrend der ganzen Dauer der Operationen desselben angeschlagen.
Art. 20. Jedwede Eroͤrterung oder Berathung im Schooße der Wahl-Kollegien ist verboten.
Art. 21. Die Polizei des Kollegiums gebuͤhrt dem Praͤ— sidenten. Ohne sein Verlangen darf keine bewaffnete Macht vor dem Sitzungs-Lokal aufgestellt werden. Die Militair— Kommandanten sind gehalten, einer Requisition in dieser Beziehung Folge zu leisten.
Art. 22. Die Ernennungen erfolgen in den Kollegien und Sectionen der Kollegien nach der absoluten Majoritaͤt der abgegebenen Stimmen. Ist jedoch die Wahl nach zwei Abstimmungen nicht zu Stande gekommen, so fertigt das Bureau eine Liste von denjenigen Personen an, die bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Diese Liste muß doppelt so viel Namen enthalten, als noch Kandi— daten zu ernennen sind. Bei der dritten Abstimmung koͤn— nen alsdann nur die auf dieser Liste eingetragenen Personen gewaͤhlt werden, und die Wahl findet nach der relativen Majoritaͤt statt.
Art. 23. Die Waͤhler votiren mittelst Stimm-Zetteln, wovon ein jeder so viele Namen enthaͤlt, als Etnennungen stattfinden sollen
Art. 24. Die Waͤhler schreiben ihr Votum auf dem Bureau, oder lassen es daselbst von einem der Skrutatoren schreiben.
Art 25. Name, Stand und Wohnsitz jedes Wahlers, der seine Stimme abgiebt, werden von dem Seeretair in
letzten Schreiben des Admiral Duperré an den
eine Liste eingetragen, die dazu bestimmt ist, die Zahl der Vo⸗ tirenden festzustellen. .
Art. 26. Ein jedes Scrutinium bleibt 6 Stunden lang offen, und das Resultat wird im Laufe der Sitzung selbst bekannt gemacht.
Art. 27. Ueber jede Sitzung wird ein Protokoll auf— genommen, das saͤmmtliche Mitglieder des Bureaus unter⸗ zeichnen muͤssen.
Art. 28. Dem Artikel 46 der Charte gemaͤß, darf die Kammer keine Aenderung in einem Gesetze vornehmen, wenn dieselbe nicht von uns vorgeschlagen oder gut geheißen und . Bureaus uͤberwiesen und von ihnen gepruͤft wor—
en ist.
Art. 29. Alle der gegenwartigen Verordnung zuwider— laufenden Bestimmungen werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Art. 30. Unsre Minister-Staats,Secretaire sind mir der Vollziehung der gegenwaͤrtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben zu St. Cloud, 25. Juli 1830.
(gez.) Karl. (contrasignirt) Fuͤrst von Polignac. Chan— telauze. Baron v. Haussez. Graf von Peyronnet. Montbel. . Ranville. Baron Capelle.
Wir Karl ꝛc. 3c. in Betracht Unsrer heutigen Verord— nung uͤber die Organisation der Wahl⸗Kollegien; auf den Be— richt Unsers Ministers des Innern, haben Wir befohlen und befehlen hiermit:
Art. 1. Die Wahl-⸗Kollegien treten zusammen, und zwar die Bezirks⸗Wahl⸗Kollegien am 6. September d. J., und die Departements⸗Wahl⸗Kollegien am 18ten desselben Monats.
Art. 2. Die Pairs- und die Deputirten⸗Kammer wer— den auf den 28. September einberufen.
Art. 3. Unser Minister-Staats-Secretair des Innern ist mit der Vollziehung der gegenwaͤrtigen Verordnung be— auftragt.
Gegeben in Unserm Schlosse zu St. Cloud, 25. Juli 1830.
ö. (gez.) Karl. (contras.) Graf v. Peyronnet.
Außer diesen vier Verordnungen enthalt der Moniteur noch zwei andere. Durch die eine derselben werden ernannt: zum Staatsrath im ordentlichen Dienste, Herr Delavau; zur Theilnahme an den Berathungen des Staats-Raths, die Herren von Vaublane, Dudon, Forbin des Issarts, von Frenilli, Franchet, von Castelbajac und Syrieys de Mayrin— hac; ingleichen zu Requetenmeistern, die Herren Cornet d In⸗ court und von Villebois. Noch werden zu aktiven Staats⸗ raͤthen befoͤrdert, die Herren von Formon, von Conny, von Curzay und von Villeneuve (Praͤfekt des Depts. der Cor⸗ reze), so wie zu Requetenmeistern, die Herren von Chaulien und Meri de Contades. — Die andere Verordnung ernennt Herrn Bergasse zum Ehren⸗-Staatsrathe.
Paris, 25. Juli. Vorgestern Abend hatte der Fuͤrst Talleyrand die Ehre, dem Koͤnige in St. Cloud seine Auf— wartung zu machen.
Wie hiesige Blaͤtter melden, lage der Konig von Nea— pel in Pismont am Wechselfieber danieder, so daß man ,, daß Se. Maj. sich in Genua wuͤrden einschiffen
nnen.
Se. Maj. der Koͤnig von Wuͤrtemberg werden in den ersten Tagen des naͤchsten Monats hier erwartet. Folgendes ist der (gestern erwaͤhnte) . aus dem
ee⸗Minister: „Am Bord des Linienschiffes „Provence“, in der
Bai von Algier, am 12. Juli 1830.
„Gnädiger Herr! In meinem letzten Berichte vom 9ten d. hatte ich die Ehre, Ihnen zu melden, daß ich, der Aufforderung des Oberbefehlshabers der Expeditions-Armee gemaͤß, die Fregatte „la Jeanne d'Arc“ bestimmt hatte, den Dey mit seiner Familie und Gefolge an Bord zu nehmen und nach Livorno zu bringen. Hussein wuͤnschte spaͤter, nach
Neapel gebracht zu werden und vorher seine Quarantaine in
Mahon abzuhalten. Er hat sich vorgestern Abends eingeschifft und gestern ging Capitain Lettré nach Mahon unter Segel. Nur Tausenh Janitscharen von der Algierschen Besatzüng haben bis jetzt eingeschifft werden koͤnnen; ich werde dieselben auf zwei Linienschiffen nach Smyrna absenden. Eben so sende ich ein Fluͤtschiff mit 13 Millionen aus dem Algierschen Schatze und 2 Millionen aus unseren Kassen ab, die auf ver⸗ schiedene Schiffe der Flotte vertheilt waren. Die Sen— dungen werden allmälig auf einander folgen. Man ist mit dem Transport der Mund- und Kriegs-Vorraͤthe von Sidi—⸗