Art. 39. Finden sich jedoch in einem Departement nicht 50 Personen von dem ange⸗ gebenen Alter, die mindestens 1000 Fr. an direkten Steuern zahlen, so soll ihre Zahl aus den Hoͤchstbesteuerten unter 1000 Fr. ergaͤnzt, und diese koͤnnen alsdann gemeinschaft— lich mit jenen gewaͤhlt werden.
Art. 40. Die Waͤhler, die an der Ernennung der Depu— tirten Theil nehmen, haben nur das Stimmrecht, wenn sie 300 Fr. an direkten Steuern zahlen und 30 Jahre alt sind.
Art. 41. Die Praͤsidenten
der Wahl-Kollegien werden von dem Koͤnige ernannt und sind von Rechtswegen Mitglie⸗ der des Kollegiums. Art. 43. Der Praͤsident der Deputirten⸗Kammer wird von dem Koͤnige unter 5 ihm von der Kammer vorzuschlagen⸗ den Kandidaten gewaͤhlt.
Art. 46 und 47. Kein Gesetz darf veraͤndert werden, wenn die Veraͤnderung nicht von dem Koͤnige vorgeschlagen oder gebilligt, und wenn sie nicht den Bureaus zur Pruͤ— fung uͤberwiesen und in den— selben eroͤrtert worden ist. — Die Deputirten⸗Kammer em⸗ pfaͤngt alle Steuer⸗Vorschlaͤge; erst nachdem sie diese Vorschlaͤge angenommen, duͤrfen sie in die Pairs⸗Kammer gebracht werden.
Art. 56. Die Minister koͤn⸗ nen nur fuͤr Hochverrath oder Erpressung angeklagt werden. Besondere Gesetze sollen die Natur dieser Vergehen und das zu beobachtende Rechts— verfahren naͤher bestimmen.
Art. 62 und 63. Niemand darf seinen natuͤrlichen Rich tern entzogen werden. — Dem⸗ zufolge duͤrfen keine außeror— dentlichen Kommissionen und Tribunale eingefuͤhrt werden. Hierunter sind jedoch nicht die Prevotal⸗Gerichtshoͤfe zu verstehen, falls deren Wieder herstellung fuͤr noͤthig geachtet werden sollte. U
Art. 74. Der Koͤnig und seine Nachfolger schwoͤren bei der Salbungs⸗Feierlich⸗
keit, die gegenwaͤrtige Ver—
fassungs⸗Urkunde getreulich zu beobachten.
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Dieser Artikel ist, ais uͤber⸗ fluͤssig nach dem Inhalte des vorigen, zu streichen.
Statt dessen: Niemand ist Waͤhler, der nicht mindestens 25 Jahr alt ist und die uͤbri⸗ gen gesetzlichen Bedingungen in sich vereinigt.
Statt dessen: Die Praͤsi⸗ denten der Wahl-Kollegien werden von den Waͤhlern er— nannt.
Statt dessen: der Praͤsident der Deputirten⸗Kammer wird von der Kammer fuͤr die ganze Dauer der Legislatur gewaͤhlt.
Diese beiden Artikel sind als Folgen der Koͤnigl. Initiative bei der Gesetzgebung aufzu— heben.
Dieser Artikel ist gleichfalls zu streichen.
Statt dessen: Niemand darf seinen natuͤrlichen Richtern ent—⸗ zogen werden. Dem zufolge duͤr⸗ fen keine außerordentlichen Kommissionen und Tribunale, unter welcher Benennung es auch sei, eingefuͤhrt werden.
Statt der gesperrten Worte: Bei ihrer Thronbesteigung.
Die Bewahrung der gegenwaͤrtigen Charte und aller durch sie geheiligten Rechte sollen dem Patriotismus und dem Muthe der National⸗-Garden und saͤmmtlicher Buͤrger an⸗
vertraut werden.
Die Deputirten⸗ Kammer erklaͤrt endlich, daß es noth—⸗ wendig ist, durch besondere Gesetze und in der moͤglichst kuͤr⸗
zesten Frist Sorge zu tragen:
14) fuͤr die Ausdehnung des Geschwornen-Gerichts auf zuchtpolizeiliche Vergehungen, namentlich auf Preßvergehen;
ü. fuͤr die Verantwortlichkeit der Minister und der Be⸗ am
n zweiter Klasse;
e 3) fuͤr die Wieder-Erwaͤhlung der zu oͤffentlichen Aem—
tern erwaͤhlten Deputirten;
H fuͤr die jährliche Bewilligung des Truppen-Kon—
tingens;
5) fuͤr die Wiederherstellung der National-Garden, mit der Theilnahme der Gardisten an der Wahl ihrer Offiziere; 6) fuͤr ein Militair-Gesetzbuch, das den Stand der Of—
fiztere aller Grade auf gesetzliche Weise feststellt;
7) fuͤr die Departemental-⸗ und Munieipal⸗Verwaltung, mit der Theilnahme der Buͤrger an der Bildung derselben;
8) fuͤr die Freiheit des oͤffentlichen Unterrichts;
9) fuͤr die Abschaffung des doppelten Votums und fuͤr die Festsetzung der Stimmfaͤhigkeits- und Waͤhlbarkeits⸗ Bedingungen;
und uͤberdies verlangt die Kammer, daß alle unter der Ne⸗
gierung des vorigen Koͤnigs vorgenommenen Pairs-Ernennun⸗ gen fuͤr null und nichtig erklaͤrt werden. Gegen die Annahme dieser Bestimmungen und Vor— schlaͤge erklart die Deputirten-⸗Kammer: Daß das allgemeine und dringende Interesse des Fran— zoͤsischen Volkes auf den Thron beruft: Se. Koͤnigl. Hoheit Ludwig Philipp von Orleans, General-Statthalter des Koͤ— nigreichs, und seine Nachkommen in maͤnnlicher Linie nach dem Rechte der Erstgeburt, unter ewiger Ausschließung der Frauen und ihrer Descendenten. Dem gemaͤß sollen Se. Koͤnigl. Hoheit ersucht werden, die obigen Klauseln und Verpflichtungen, so wie die Beobach⸗ tung der Charte und der angegebenen Modificationen dersel— ben, feierlich zu beschwoͤren und, nachdem Sie solches gethan, den Titel eines Königs der Franzosen anzunehmen.“ (So weit der Antrag des Herrn Berard. Den Schluß der Berathungen muͤssen wir uns aus Mangel an Raum auf morgen vorbehalten.)
Paris, 6. August. Se. Koͤnigl. Hoh. der Statthalter des Koͤnigreichs arbeitete gestern mit dem provisorischen Kom— missair fuͤr die Finanzen, Baron Louis, und ertheilte dem— naͤchst mehreren Generalen Privat-Audienzen. hatte Se. K. H. den Kassationshof, die Rechnungs⸗Kammer, den Koͤnigl. Gerichtshof und das Tribunal erster Instanz empfangen.
Der heutige Moniteur enthaͤlt mehrere Verordnungen des General-Staathalters. Durch zwei derselben werden seine beiden aͤltesten Soͤhne, die Herzöge von Chartres und von Nemours, zu ,,, der Ehren-Legion ernannt. Die dritte ernennt den bisherigen Präfekten des Departe— ments der Sarthe, Hrn. Feutrier, zum Praͤfekten des De— partements der Oise, an die Stelle des Grafen von Nugent, der seinen Abschied genommen hat. Durch die vierte wird der Advokat und Deputirte, Hr. Devaux, zum General-Pro— kurator beim Koͤnigl. Gerichtshofe zu Bourges, und durch die fuͤnfte Hr. Rossée zum General⸗Prokurator beim Königl. Gerichtshof in Colmar bestellt.
Der Oberst Fabvier ist mit dem Kommando des Seine—⸗ Departements und der Stadt Paris beauftragt und der Ge— neral Daumesnil zum Kommandanten des Schlosses von Vincennes ernannt worden. . .
Der Moniteur enthaͤlt folgenden Artikel: „Alle Episo⸗ den der Revolution muͤssen den allgemeinen Charakter der Maͤßigung tragen, den dieselbe bis jetzt behauptet hat. Karl X. hatte in Rambouillet ein Lager gebildet, in welchem sich ver— schiedene Corps der Koͤniglichen Garde um ihn versammelt hatten. Man durfte nicht vor den Thoren der Hauptstadt eine bewaffnete Macht dulden, die nicht unter den Befehlen der eingesetzten Regierung stand und die durch ihre bloße Gegenwart in der Naͤhe von Paris unter der hiesigen Be— voͤlkerung eine gefährliche Aufregung unterhielt. Die Bewegung wuchs in der That in der Hauptstadt auf eine Schrecken er— regende Art, und man mußte jeden Augenblick besorgen, daß Volksmassen aufstehen und aus eigenem Antriebe nach Ram⸗ bouillet aufbrechen mochten. Der General-Statthalter des Koͤnigreichs erkannte dem zufesß⸗ die ,, , . der Be⸗ wegung, welche der laͤngere Aufenthalt Karls X. in Ram— bouͤillet unfehlbar veranlaßt haben wuͤrde, vorzugreifen, in—⸗ dem er Anfuͤhrer an die Spitze stellte, welche die Bewegung
ordnen und moͤglichen Ausschweifungen vorbeugen sollten.
Er erkannte auch, daß seine persoͤnlichen Gefuͤhle der Zunei—⸗ gung und Verwandtschaft ihm zu denselben Maaßregeln rie— then, die seine Pflichten gegen das Vaterland erheischten, um dem Blutvergießen Einhalt zu thun und die Franzosen zu verhindern, sich aufs Neue anzufeinden. Der Statthalter be— schloß daher, zur rechten Zeit einen schnellen und energischen Schritt zu thun. Er befahl dem General Lafayette, 6000 Mann National⸗Garden nach Rambouillet marschiren zu lassen, in der Hoffnung, daß diese Demonstration hinreichen wuͤrde, vie Volksbewegung zu lenken und Karl X. zu bestimmen, Rambouillet zu verlassen und die Truppen, von denen er noch umgeben war, aufzuloͤsen. Sobald man aber die Na—⸗ tional-Garde Anstalten zum Marsch treffen sah, wuchs die Zahl derer, die sich mit ihr vereinigten, dergestalt an, daß
Beilage
Vorgestern
s711 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Æ 224.
sich sogleich 0 — 50,00 Mann auf den Weg begaben.) Sainte Suzanne hat sich in der Nacht vom 31. Juli auf
Die Schnelligkeit und Energie in dieser Bewegung hat be— wiesen, was das Franzoͤsische Volk vermag, wenn es mit seiner Regierung uͤber Grundsaͤtze und Handlungen eines Sinnes ist. Wahrend der Herzog von Orleans mit so viel Entschlossenheit seine Pflichten als Staats-Hberhaupt erfuͤllte, gewährte er zugleich dem Ungluͤck und der Wuͤrde Frankreichs
Alles, was er schuldig war. Er ernannte drei Komissarien,
den Marschall Maison, Hrn. v. Schonen und Hrn. Odillon— Barrot, um sich zum König Karl X. zu begeben und fuͤr seine Sicherheit bis zur Graͤnze zu wachen. Wer die zahl— lose Menge sah, die den Weg von Paris nach Versailles bedeckte und nach Rambouillet eilte, um zu kämpfen, konnte neues Blut— vergießen besorgen. Dazu kam es aber nicht. Die Kommissarien eilten der Kolonne um einige Stunden voran, sprachen den Koͤnig, drangen im Namen der Menschlichkeit in ihn, nicht unnuͤtz Fran— zoͤsisches Blut vergießen zu lassen, und bewogen ihn zur Abreise. Auf die Nachricht von der Abreise des Koͤnigs machte die Pariser Armee Halt und wollte sogar nicht in Rambouillet einruͤcken, in der Besorgniß, daß Unordnungen vorfallen koͤnnten. Indessen ruͤckte doch eine Avantgarde von 300 Mann dort ein, und der einzige Mißbrauch, den man zu bedauern hat, ist, daß die Sieger sich einiger Koͤnigl. Wagen bemaͤchtigten, in denen sie nach Paris zuruͤckfuhren. Dieselben Gesinnun— gen beseelen die Bevoͤlkerung der andern Theile Frankreichs. Karl X. hat sich, nachdem er seine Infanterie entlassen, nach Dreux gewandt. Diese Stadt hatte die dreifarbige Fahne aufgepflanzt, und die National-Garde, welche die Vorposten be— setzt hielt, hatte die mit der Bestellung der Wohnungen be— auftragten Offiziere verhaftet. Aber die Kommissarien er— schienen, und vor ihrer dreifarbigen Schaͤrpe oͤffneten sich alle Barridren. Sie erklaͤrten der sie umringenden National— Garde, daß die Feindseligkeiten beendigt seyen, daß Karl X. ungluͤcklich sey und darum Anspruch auf alle einem erhabenen Mißgeschick schuldigen Ruͤcksichten habe. Die National⸗Gar— den gaben laut ihre Zustimmung zu erkennen und verbargen, so viel sie konnten, die dreifarbigen Kokarden wahrend der Vorbeifahrt des Koͤnigs, um ihn nicht zu verletzen.“
Der Moniteur zeigt an, der kommandirende General der 16ten Militair⸗-Division habe unterm 3Zten d. M. gemel— det, daß die Truppen seiner Division die National-Farben angenommen haben, und daß in dem ganzen Bereiche seiner Division die vollkommenste Ruhe herrsche. Auch der der Ar— tillerie⸗ Schule in Metz vorstehende General⸗Major berichte, daß saͤmmtliche Truppen von der Artillerie in Metz den all— gemeinen Enthusiasmus uͤber die Pariser Revolution theilen.
In Caen habe das 12te Linien- und das 6te leichte Infan⸗
terie⸗Regiment die dreifarbige Fahne aufgepflanzt, und vollkom⸗ mene Ruhe herrsche in der Stadt. Der Befehlshaber der Igten Division, General-Lieutenant Canuel, habe Bourges am 2ten verlassen. Das dort in Garnison liegende gte leichte Infanterie⸗Regiment habe die National-Farben angenommen. In Abwesenheit des Generals seyen alle Maaßregeln genom— men, damit die Truppen in ihre Garnisonen zuruͤckkehren und die Ordnung wiederhergestellt werde. Der die 4te Mi— litair-⸗Division befehligende Vicomte Donnadieu schreibe un— term 2ten aus Tours, daß alle dort befindlichen Generale, Offiziere und Truppen die dreifarbige Kokarde aufgesteckt haͤt⸗ ten; er habe allen Truppen seiner Militair-Division Befehl gegeben, dasselbe zu thun. Die Bevoͤlkerung sey vollkommen ruhig. Das in Verdun hegende 39ste Linien-Regiment habe seinen Beitritt zu der neuen Ordnung angezeigt und sey bereit, sein Blut dafuͤr zu vergießen.
Das in Rouen stehende 5Hte Garde-Regiment hat am Iten die dreifarbige Fahne auf seiner Kaserne aufgepflanzt.
Alle Fahrzeuge von der in Cherbourg liegenden Flotte haben, dem Moniteur zufolge, nebst allen Marine⸗Anstalten die⸗ ser Hafenstadt am Aten d. mit Sonnen-Aufgang die drei—⸗ farbige Flagge aufgezogen.
Die Ofsiziere der Straßburger Garnison haben mittelst des Telegraphen eine Adresse an die Deputirten⸗Kammer ge— richtet, in der sie ihre Zustimmung zu allen von den Depu— tirten und der provisorischen Regierung ausgegangenen Maaß— regeln, so wie ihre Bewunderung fuͤr die Pariser, zu erkennen geben und schwoͤren, ihr Leben der Sache der Freiheit zu widmen.
In Clermont ist, wie das Journal des Débats meldet, die Umwaͤlzung ohne Unordnung geschehen. Der Praͤfekt des Departements, Baron Sers, legte sein Amt freiwillig
nieder. Der in Puy-de-Dome befehligende General von den 1. August erschossen.
Der Tonstitutionnel meldet, General Reubel, den man nach dem Lager von Saint-Omer abgeschickt, sey mit der Nachricht zuruͤckgekommen, daß saͤmmtliche Truppen des Lagers die dreifarbige Kokarde aufgesteckt hatten.
„H„Deputationen mehrerer Handelsstaͤdte“, sagt der Mo— niteur, „haben sich nach Paris begeben, um im Interesse ihrer Geschaͤfte und Manufakturen den Wunsch auszuspre— chen, daß die Kammern dem gegenwaͤrtigen provisorischen Zustande baldigst ein Ende machen und bald einen definiti— ven eintreten lassen moͤchten.“
Aus Hävre wird gemeldet, daß der Schiffs-Capitain Dumont d'Urville im dortigen Hafen im Auftrage der Re— gierung zwei Schiffe, den „Great-Britain“ und den „Char— les-Carroll“, gemiethet habe, welche nach Cherbourg gehen und dort Karl X. und seine Familie an Bord nehmen sollen.
Der Herzog von Orleans hat aus seiner Schatulle dem Verfasser der Marseiller Hhmne, Herrn Ronget Delisle, eine jaͤhrliche Pension von 1500 Fr. bewilligt.
Der Praͤfekt des Seine⸗Departements, Graf A. v. La— borde, eroͤffnete gestern auf dem Rathhause die oͤffentliche Pruͤfung der Zoͤglinge der polytechnischen Schule.
Die hiesigen Blaͤtter enthalten viele Details uͤber die Verhaftung der beiden Exminister Peyronnet und Chante— lauze in Tours.
Das bekannte fruͤhere Jesuitenstift Saint-Acheul ist von dem Volke zerstoͤrt und in Brand gesteckt worden.
Vice⸗Admiral Duperré hat aus Algier vom 24. Juli ge— schrieben, daß er eine Flotten-Abtheilung unter die Befehle des Contre-Admiral Rosamel gestellt habe, welche zunächst Bona in Besitz nehmen und dort eine Franzoͤsische Besatzung zuruͤcklassen, dann aber nach Tripolis segeln sollte. Die pro— jektirte Expedition gegen Oran sey in Folge der vom Bey wegen seiner gänzlichen Unterwerfung gemachten Vorschlaͤge aufgeschoben worden. Die Autoritaͤt Frankreichs werde da⸗ her hald in der ganzen Ausdehnung der Algierischen Staaten anerkannt seyn. .
General Gérard hat vorgestern Abend der Expeditions— Armee in Algier den Befehl uͤbersandt, die dreifarbige Fahne aufzupflanzen. Derselbe Befehl ist auch an den Admiral Duperré ergangen, der außerdem Vollmacht erhalten hat, im Nothfall den Oberbefehl uͤber die Land-Armee dem Ge— neral Berthezene zu uͤbertragen.
Lord Cochrane hat dem General Lafayette fuͤr die waͤh— ö der letzten Revolution. Verwundeten 10,600 Fr. uͤber— andt.
Die bei der Redaction des Constitutionnel eingegangenen Beitrage fuͤr die in den Tagen des 27sten, 283sten und 2gsten Verwundeten belaufen sich bereits auf 96,118 Fr. Der Her— zog von Bourbon hat zu den fruͤher an die Redaction uͤber— sandten 6000 Fr. noch 4000 Fr. hinzugefuͤgt.
Paris, 7. August. Einer von dem General-Statthal⸗ ter erlassenen und von dem provisorischen Commissair im Ministerium des Innern contrasignirten Verordnung zufolge, sollen die Fahnen der National-Garde, so wie die Knoͤpfe ihrer Uniform, die Inschrift: „Freiheit, oͤffentliche Ordnung“ fuͤhren. Auf der Spitze der Fahne soll der Gallische Hahn angebracht werden.
Eine zweite Verordnung lautet: „Wir Ludwig Philipp von Orleans u. s. w. in Betracht der ausgezeichneten Dienste, welche die Zoͤglinge der polytechnischen Schule der Sache des Vaterlandes und der Freiheit geleistet, so wie des ruhmwuͤr⸗ digen Antheils, den sie an den heldenmuͤthigen Tagen des 27., 28. und 29. Juli genommen, haben wir verordnet und verordnen hiermit: Art. 1. Saͤmmtlichen Zöglingen der po— lytechnischen Schule, die zu der Vertheidigung von Paris beigetragen haben, wird hiermit der Lieutenants-Rang ver— liehen. Art. 2. Diejenigen unter ihnen, die sich dem Civil— dienste widmen wollen, werden in ihren verschiedenen Carrièren angemessen befoͤrdert worden. Art. 3. Sie sollen bei ihrem Austritte aus der Schule keine Praͤfung ablegen, sondern nach den waͤhrend ihres Aufenthalts in derselben erhaltenen Zeugnissen klassifizirt werden. Art. 4. Ein dreimonatlicher Urlaub wird ihnen bewilligt. Art. 5. Bei der Schwierig— keit, unter so vielen Tapferen diejenigen herauszufinden, die des Kreuzes der Ehrenlegion am wuͤrdigsten sind, sollen die