1834
Um indessen das Geschäͤft Ihrer Kommission möͤglichst frucht⸗ bringend zu machen, wuͤnsche ich, daß man ihr das Recht ein⸗ raäͤumte, Zeugen zu verhoͤren. Weiter duͤrfen wir aber auch nicht gehen, denn die Commission nicht zu einem foͤrmlichen Unter suchungs⸗Ausschusse werde.“ — Hr. Dupin der Aelt. ersuchte die Kammer, in dem vorliegenden Falle ja nichts zu uͤbereilen: es handele sich nicht blos um das Recht der Ankläger, sondern auch um das der Anzuklagen⸗ den; die Frage lasse sich auf dem gewohnlichen Wege nicht loͤsen, da es leider noch immer kein Gesetz uͤber die Verant— wortlichkeit der Minister gebe, obgleich Frankreich seit 15
Jahren solches verlange; so viel sey gewiß, daß das Anklaͤger⸗
Amt der Deputirten⸗Kammer, das Richter-Amt aber der Pairs⸗Kammer zustehe; im Allgemeinen werde aber Niemand in Abrede stellen können, daß sich das eine wie das andere nur bei gehoͤriger Sachkenniniß verrichten lasse; die Offen kundigkeit sey zwar in manchen Faͤllen hinreichend, doch koͤnne sie auch zu Irrthuͤmern veranlassen, weshalb schon ein Roͤmischer Schriftsteller gesagt habe, daß der Richter der oͤf— fentlichen Stimme kein Gehoͤr schenken duͤrfe, wenn diese die Verurtheilung eines Unschuldigen oder die Freisprechung eines Schuldigen verlange. „Als Grundsatz behaupte ich also“, schloß der Redner, „daß die Kammer das Recht habe, sich auf alle mogliche Weise Licht zu verschaffen, wenn der Be— weis, worauf die Anklage begruͤndet werden soll, noch nicht vollstaͤndig genug ist. Ich frage aber, ob bei den bekannten
Thatsachen, die sich gegen die vorigen Minister erheben, die
Nothwendigkeit irgend besteht, sich eine so ausgedehnte Be— fugniß, als die Kommission sie verlangt, beizulegen. Diese Thatsachen liegen klar am Tage; der Beweis des Hochver— raths geht aus den Verordnungen des 25. Juli hinlaͤnglich hervor, und jeder, der sein Gewissen befragt, wird daruber mit sich einig seyn, daß schon jetzt Grund genug zu einer An— klage gegen die Minister vorhanden ist, und daß es dazu nicht noch einer weitern Untersuchung bedarf.“ — Herr Sal— verte behauptete, daß die Kammer nicht blos nach der
Charte, sondern auch nach dem Straf-Gesetzbuche vollkom—
men im Besitze der Macht sey, welche die Kommission auf sich uͤbertragen zu sehen wuͤnsche; von einem Rechte koͤnne sonach keine Rede weiter seyn, sondern blos von der Ange— messenheit, sich desselben zu bedienen; mehrere Redner waͤ— ren nun zwar der Meinung, daß die Ausuͤbung dieses Rechtes uͤberfluͤssig sey; er seinerseits theile indeß diese Ansicht nicht; in jedem civilisirten Lande muͤsse man, um eine Anklage zu begruͤnden, den Anzuklagenden vorher hoͤren, und die Depu— tirten⸗Kammer sey es sich selbst schuldig, in einem so wichti— gen Falle, als der vorliegende, nur mit voller Sachkennt⸗ niß zu Werke zu gehen. Herr Salverte suchte hier— auf die Behauptung, daß die Ausuͤbung des von der Kommission verlangten Rechts nicht nur Gefahren nach sich ziehen koͤnnte, sondern auch der eigenen Wuͤrde der Kammer zuwider sey, zu widerlegen, und schloß mit der Bemerkung, daß er jede Anklage fuͤr unmoͤglich halte, wenn die Kammer nicht auf den Antrag der Kommission eingehe. — Herr Mauguin aͤußerte sich folgendermaßen: „Ganz gewiß hat die Kommission es in keiner Hinsicht noͤthig, Be— weise zu sammeln oder die Angeschuldigten zu befragen. Die Verordnungen vom 25. Juli sind vorhanden; sie befinden sich in der Gesetzsammlung; noch raucht das in Paris ver— gossene Blut. Der Haupt-Anklagepunkt scheint so deutlich dazustehen, daß es keiner weiteren Beweise bedarf. Indessen haben die Kommission und die Kammer zwei nothwendige Anordnungen zu treffen. Die erste ist, die Verhaftung von vier der fruuͤheren Minister gesetzlich zu machen. In dem Augen— blick dringender Gefahr konnte eine politische Maaßregel uͤber die Einziehung ihrer Personen entscheiden; diese wuͤrde auch allenfalls in richterlicher Hinsicht zu rechtfertigen seyn, indem ein offenkundiges Verbrechen vorhanden ist; seitdem aber Frankreich den Eid seines Koͤnigs empfangen hat, ist Alles zur Ordnung zuruͤckgekehrt, und die Gesetze treten wieder in Kraft. Sie konnen jenen Zustand einer provisorischen Ver, haftung nicht langer fortbestehen lassen; die Huͤter der Ge— fangenen muͤssen von ihrer Verantwortlichkeit befreit werden, und es ist noͤthig, daß man nunmehr von Gerichts wegen ein— schreite; die Personen der verhafteten Minister muͤssen unter die Hand der Justiz gestellt werden. Die zweite Anordnung besteht darin, daß eine Vernehmung der Verhafteten statt finde. Je schwerer die Anklage ist, desto heiliger ist das Vertheidigungs-⸗Recht. Noch wissen wir nicht, was die Angeschuldigten zu ihrer Rechtfertigung sagen koͤnnen; vielleicht haben einige derselben etwas zu ihren Gunsten an— zufuͤhren. Auf alle Faͤlle muͤssen Sie volle Ueberzeugung ha— ben, bevor Sie auf Versetzung in den Anklagestand erken— nen; denn dies ist jedenfalls ein Erkenntniß, Und zwar ein
gewichtiges, da dessen geringste Wirkung Entehrung ist. Die Kommission, welche die Befugniß hatte, Alles zu thun, um sich die n . Beweise zu verschaffen, besorgte, daß ihre Schluͤsse, so logisch sie auch sind, nicht Jedermann uͤberzeu⸗ en moͤchten, und glaubte daher, sich an Sie wenden zu muͤs— en; und da nicht vorherzusehen ist, welche Umstaͤnde im Laufe einer Untersuchung zusammentreffen konnen, so hat sie, anstatt um bloße Vollmacht zur Untersuchung und Verhaf— tung zu bitten, den Gegenstand ganz allgemein gefaßt und um die Uebertragung eines Theiles der Rechte gebeten, die Sie selbst besitzen. Aber, sagt man, die Kammer darf sich dem Reglement zufolge kein Recht schaffen. Ich gebe dies zu; das obige Recht aber stuͤtzt sich auf das Grundgesetz selbst. Wenn die Charte Ihnen die Macht verleiht, die Minister anzuklagen und sie vor die Pairs⸗-Kammer zu laden, so ver— leiht sie Ihnen schon dadurch auch das Recht, Alles zu thun, was einer richterlichen Behoͤrde zu gleichem Zwecke zusteht. Unter ein specielles Gesetz gestellt, muͤssen Sie in dem allge— meinen Gesetz Alles schoͤpfen, was Ihnen noͤthig ist, um es zu ver—⸗ vollstaͤndigen. Wenn es anders ware, so muͤßte jedes specielle Ge⸗
setz als nicht bestehend betrachtet werden, weil es nur das Erschaf⸗
fen eines Rechtes in sich begreift und dieses niemals organi— sirt. Einer der fruͤhern Redner (Herr Villemain) nannte die Kammer einen großen Ankläger. Selbst dieser Ausdruck be— festigt mich in meiner Ansicht. Wenn Sie ohne Beweise anklagen, so wuͤrde Ihre Autorität sich blosgestellt finden; anstatt Anklaͤger zu seyn, wurden Se sich zur Vertheidigun
genoͤthigt sehen, und haͤtten Sie es verabsaͤumt, sich Beweise zu verschaffen, und aus Mangel an Anklagestoff, den Sie ha— ben konnten, die großen Schuldigen entschluͤpfen lassen, so wuͤrden diese fuͤr immer ungestraft bleiben und Sie fuͤr im— mer in der oͤffentlichen Meinung verloren haben. Man wird“ vielleicht einwenden, daß hinsichtlich der in Rede stehenden Minister die Thatsachen so klar am Tage liegen, daß man keiner weiteren Beweise bedarf. Das weiß ich; wir entschei⸗ den aber nicht fuͤr heute allein; unsere Entscheidungen sind fuͤr immer, sie dienen zum Muster. Ich zweifle nicht, daß das dermalige Ministerium, dessen Loyalität ich gern Gerech— tigkeit widerfahren lasse, uns ein Gesetz uber die Verantwort⸗ lichkeit der Minister vorschlagen werde. Ob es in dieser oder in einer andern Sitzung geschehen wird, ist mir nicht bekannt; wir wollen jedoch mittlerweile das Gesetz, das wir zu befol— gen haben, selbst machen. Nehmen Sie den Fall an, die Ver— ordnungen vom Juli waren nicht erschienen, so wuͤrden Sie uͤber eine große Angelegenheit — uͤber die in Algier statt ge— fundenen Pluͤnderungen — zu richten gehabt haben; (Hoͤrt! hoͤrt! aller Welt sind sie bekannt. Wo finden sich die Beweise dafuͤr? Noch hat sie Niemand; nur durch eine Untersuchung konnte man sie sich verschaffen. Sie waren mithin zu dem Beschluß gezwungen gewesen, einer Kommission den Auftrag zu geben, diese Beweise einzusammeln. (Tiefer Eindruck.) Als Einwurf hat man die Gebrauche des Englischen Parlamentes angefuͤhrt; aber die Geschichte des Englischen Parlamentes ist die seiner Re⸗ volutionen; auch wider spricht sich das in England zu verschie— denen Zeiten beobachtete Verfahren. Vergessen sie uͤbrigens nicht, daß England das Land der Gewohnheiten ist. Dort bestimmt sich Alles nach Gebräuchen, wahrend bei uns das geschriebene Recht gilt. Das Gesetz hat gesprochen, dieses Gesetz ist die Charte, und es bedarf jetzt nichts weiter, als der Anwendung desselben. Man wendet ein, zwei der Minister seyen Pairs von Frankreich und konnten auf das Privilegium Anspruch machen, nur kraft einer Entscheidung ihrer eigenen Kammer verhaftet zu werden; aber, meine Herren, den aus der Charte dafuͤr angefuhrten Artikel kann man nur auf ge— wohnliche Kriminal-Verbrechen anwenden, nicht aber auf einen Fall, wie der jetzige, wo die Deputirten⸗Kammer die Minister anklagt. Es koͤnnte ja sonst der Fall eintreten, daß ein ganzes Ministerium aus Pairs bestaͤnde und nie unter Gericht ge— stellt werden duͤrfte. Sie wollen, behauptet man ferner, das Ministerium desorganisiren. Warum spricht man nicht auch von einer Desorganisation der Kammer? Nein, meine Her— ren, das Ministerium wird nicht desorganisirt werden, weil Sie einer Kommission die Ihnen der Natur der Sache nach zustehenden Rechte uͤbertrugen, ohne deren Besitz diese nicht im Stande seyn wuͤrde, das in sie gesetzte Vertrauen zu recht— fettigen. Ernennen Sie, wenn Sie wollen, eine andere Kommission, jedoch mit den von uns verlangten Rech— ten; sonst wuͤrde die Vollziehung des ihr ertheilten Auftrages unmoͤglich und sie wuͤrde genoͤthigt seyn, darauf ganz Verzicht zu leisten. Der letzte Redner, der sich uͤber den Gegenstand vernehmen
Beila ze
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(Lebhafter Beifall zur Linken ).“
richt des He
1835 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung M 246.
ließ, war der Berichterstatter Herr Béren ger selbst. „Es scheint mir“, aͤußerte er unter Anderm, „daß das Wort an— klagen eine gewisse Gedanken-Verwirrung hervorgebracht hat. Was ist nach unsern Gesetzen eine Anklage⸗Kammer? Es 1 eine solche, die, nachdem sie alle Beweise eingesammelt, alle Zeugen, deren Vernehmung sie fuͤr nothwendig hielt,
verhört hat, erklart, daß zu einer Anklage Grund vorhanden
sey oder nicht; was ist nun in dem vorliegenden Falle bie Deputirten⸗Kammer anders, als eine Anklage⸗Kammer ? Duͤrfte sie sich als eine solche nicht betrachten, so waͤre sie eine bloße Angeberin oder Klaͤgerin. Angeben und sich beklagen heißt aber nicht anschuldigen und vor Gericht laden. Was sind im Uebrigen bei der Anklage eines Ministers diejenigen Zeugen, die sich am meisten dazu eignen, uͤber die Anklage selbst einiges Licht zu verbreiten? Sind es vielleicht unbe— kannte Manner, wie bei Privat-Prozessen? Nein, meine Herren, es sind in der Regel Männer aus der hoͤhern Ge— sellschaft, zuweilen gar Mitschuldige. Wie wollten wir sie kennen lernen? Ich begreife sehr wohl, daß die Gefahr, die mit dem Rechte, Verhaftsbefehle zu erlassen, verknuͤpft ist, diese Kammer eingermaßen besorgt machen kann. Vergessen Sie aber nicht, m. H., daß die gegenwaͤrtigen Umstande aus dem Kreise der gewoͤhnlichen Umstaͤnde heraustreten; beden— ken Sie, daß man schon jetzt hin und wieder hoͤrt, die vori— gen Minister befaͤnden sich, den Gesetzen zuwider, in ge⸗ fänglicher Haft, indem sie nicht gleich nach ihrer Festneh, mung vor die kompetenten Behoͤrden gestellt worden waͤren. Fuͤr die Zukunft kann übrigens unser Verfahren gar keine Gefahr darbieten, da die jetzige Verwaltung sich ohne Zwei⸗ fel beeilen wird, ein Gesetz uber die Verantwortlichkeit der Minister vorzulegen, worin man zugleich den Anklage-⸗Modus feststellen nnd die Verbrechen des Hochverraths und der Er— pressung näher bezeichnen wird. Hr. Villemain verlangt, daß man der Kommission blos gestatte, Vorladungen, nicht aber Verhafts⸗Vefehle, zu erlassen. Als Berichterstatter steht mir hier, uͤber kein Urtheil zu; wenn ich aber als bloßer Deputirter eine Meinung daruͤber abgeben wollte, so wuͤrde ich erklaͤren, daß die Kommisston durchaus keinen Werth darauf legt, ihre Befug⸗ nisse uͤber die Gebuͤhr auszudehnen. Wenn indessen das Amen— dement des Herrn Villemain angenommen werden sollte, so möchte es vielleicht auch gut seyn, noch hinzuzufuͤgen, daß die Kommission auch keine Geldstrafen verhaͤngen duͤrfe; denn dieses Recht wurde ihr zustehen, wenn man ihr alle Befugnisse der Instructions⸗Richter einraͤumte.“ (Daß der Kommission nach ihrem Antrage die Rechte der Instructions-Richter und Raths⸗Kammern unbedingt bewilligt worden sind, haben wir bereits gestern gemeldet.)
Paris, 22. August. Der König fuͤhrte gestern in ei,. nem Minister-Rathe, welcher fuͤnf Stunden dauerte, den Vorsitz. Se. Majestaͤt ertheilten demnaͤchst den Präfekten der Departements der Gironde und der Rhone⸗Muͤndungen Privat-Audienzen und empfingen Deputationen mehrerer gelehrten Gesellschaften und einiger Staͤdte.
Der Koͤnig hat den General-Lieutenants Graf Lo— bau, Baron Lamarque, Graf Pajol und Graf Exceimans 8. Großkreuz des Ordens der Ehrenlegion ertheilt. Die
eneral⸗Majore Baron Richemont und Vicomte Lenoir sind wieder in den Dienst berufen und der Oberst-Lieutenant
Bory de Saint-Vincent ist zum Obersten befoͤrdert und wie⸗
der in die Liste des Generalstabes eingetragen worden. Der Moniteur enthaͤlt nachstehenden Immediat Be⸗ rzogs von Broglie, als Präsidenten des Staats— Raths, uͤber die Organisation dieses Kollegiums: „Sire! Der Staats⸗Rath, dessen Praäͤsidentur Ew. Maj. mir anvertraut haben, kann unter zwei Gesichtspunkten betrachtet werden: als Conseil der Regierung und als Gerichts, Behoͤrde. Als Conseil der Regierung betrachtet, ist sein Bestehen nie ange— griffen worden, vielmehr hat man seine Nuͤtzlichkeit aner⸗ kannt. Eine große Frage aber ist es, ob der Staats-Rath als Gerichts Behoͤrde in unserer verfassungsmaßigen Ordnung eine Stelle finden soll. Gesetzt, daß man diese Frage bejahte, so entstaͤnde eine zweite nicht minder wichtige Frage, wie namlich diese Gerichts Behoͤrde regulirt werden und welche Buͤrgschaften sie den Buͤrgern gewähren soll. Ich habe die Ehre, Ewr. Maßestat vorzuschlagen, diese beiden Fragen der Pruͤfung einer Spezial ⸗ Kommission zu unterlegen und diese außerdem mit der Vorbereitung eines Gesetz⸗ Entwurfes uͤber diesen wichtigen Gegenstand zu beauftragen. Die Organisa⸗
tion des Staats-Raths als eines Regierungs- Conseils ist durch verschiedene Verordnungen und i. dan . * 5. Novbr. 1828 festgestellt worden. Dieselbe erscheint in mehrhafter Hinsicht als mangelhaft. Dieselbe Kommission wurde sich also auch mit den Reformen beschaäͤftigen, welche das Interesse des Publikums und das Beste des Dienstes erheischen. Inzwischen ist aber die unmittelbare Wieder⸗Auf⸗ nahme der Arbeiten des Staats⸗Raths unumgaͤnglich noͤthig. Denn einerseits kann der. Lauf der Gerichtspflege nicht un— terbrochen werden die Akten der streitigen Rechtssachen haͤu⸗ fen sich und uͤberfuͤllen die Buͤreaus, die Advokaten bekla— gen sich, die Parteien dringen auf Entscheidung. Der Ge⸗ schaftsgang des Ausschusses fuͤr die streitigen Rechtssachen kann eben so wenig wie der jedes andern Gerichts⸗ hofes suspendirt werden. Der Staats-Rath fertigt fuͤr sich allein mehr Sachen ab, als der Cassationshof und der Koͤnigl. Gerichtshof in Paris zusammen genommen. Ande⸗ rerseits ist es nicht weniger dringend, daß die den verschiede⸗ nen Ministerien beigegebenen Ausschuͤsse des Staats ⸗Raths unverziglich wieder zur Verfuͤgung der Minister gestellt wer— den. Diese Aus schuͤsse ersparen durch ihre Arbeiten eine Ab— theilung in jedem Minister tum; sie bereiten die Verwaltungs⸗ Reglements und die Koͤnigl. Verordnungen uͤber Bergwerks- Konzessionen, Tontinen, Versicherungen, ber Austrocknung bon Sümpfen, anonyme Gesellschaften, Vermaͤchtnisse und Schenkungen, Alignements-Entwuͤrfe, Errichtung von Berg— werkshuͤtten, Straßen, Bruͤcken und Kanaͤlen, Reglements uͤber die Flußbetten, die Budgets der Gemeinen, Tauschver⸗ träge, Genehmigung zur Errichtung der Gesundheit nach⸗ theiliger Fabriken und eine Menge ahnlicher Gegenstaͤnde vor. Sie schuͤtzen die Regierung durch ihre Pruͤfung und Kon⸗ trolle vor den Irrthüͤmern der Buͤreaus und den ver schiede⸗ nen Einfluͤssen, die in letztere etwa einwirken mochten, und befestigen die Verantwortlichkeit der Minister, die, wie die Charte, kuͤnftig eine Wahrheit seyn wird, indem sie dieselbe aufklaͤren. Sie revidiren die Liquidation ber Pensionen, ent⸗ scheiden durch motivirte Gutachten uͤber Schwierigkeiten, die sich entweder unter den Ministern uͤber gemischte ihre respekt ven Departements beruͤhrende Fragen oder hinsichtlich aller Ineidenz⸗Fragen erheben, welche auf einem so großen Gebiete und bei einer solchen Menge der Geschaͤfte in jedem Augenblick die Behoͤrde in ihrer Wirksamkeit stoͤren; sie machen die Vorarbeiten zu den Beschluͤssen der Minister über streitige Fragen und eroͤrtern und redigiren diejenigen Gesetz⸗Entwuͤrfe über Eivil— und Verwaltungs-Angelegenheiten, welche die Minister ihnen vorlegen zu muͤssen glauben. Es wird Ewr. Majestaͤt einleuchten, daß jede Unterbrechung in so vielfachen, so wichtigen und ernsten Arbeiten die ganze Verwaltung ploͤtz⸗ lich in ihrem Gange aufhalten und den dringendsten Inter—⸗ essen der Gesellschaft und der Buͤrger unersetzlichen Schaden zufuͤgen wuͤrde. Dem zufolge habe ich die Ehre, Ewr. Ma⸗ jestaͤt den Vorschlag zu machen: 1) Unverzuͤglich uͤber diejeni⸗ gen Veranderungen im Personal des Staats⸗Raths zu ent— scheiden, die durch den Wunsch des Publikums und fuͤr das Beste des Dienstes unerlaͤßlich geworden. sind. 2) Den Be⸗ fehl zu ertheilen, daß der Staats-Rath sich ungesaͤumt ver⸗ sammle, um den Amts-Eid zu leisten und seine Arbeiten wie⸗ der zu beginnen. Mit tiefer Ehrfurcht habe ich die Ehre ꝛe. Dir Pair von Frankreich, Minister⸗Staats⸗Se⸗ cretair im Ministerium des offentlichen Unter— richts und des Kultus, Praͤsident des Staats⸗ Raths, Herzog von Broglie.
In Folge dieses Berichtes sind folgende zwei von dem⸗ selben Minister kontrasignirte Koͤnigliche Verordnungen vom 20sten d. erschienen: .
J. Es wird eine Kommission beauftragt, ein Gesetz uͤber die in der Organisation und den Befugnissen des Staats Raths einzufuͤhrende Reform zu entwerfen. Zum Praͤsiden— ten dieser Kommission ist Her Benjamin Constant ernannt, der außerdem Praͤsident der Section fuͤr Ge etzgebung und administrative Gerichtspflege im Staats-Nathe ist. Mitglie= der derselben sind der Graf von Argout, Pair von Frankreich, die Deputirten Bérenger, Devaux, ünd Vatimesnil, der Baron Zangiacomi, Rath am Cassationshofe, der Staats rath Baron von Freville, der Advokat Macarel und Hr. Karl von Remusat. Der Advokat Taillandier wird die Functionen eines Secre— tairs versehen.
II. Wir Ludwig Philipp, Konig der Franzosen u. s. w.