1830 / 242 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1848

„Mein Herr Praͤsideyt. Ich erhalte so eben das Schreiben, das Sie mir die Ehre erzeigt in Bezug auf dasjenige an mich zu richten, welches ich in die Quotidi— enne hatte einruͤcken lassen. Dieses letztere ist allerdings von mir, und ich laͤugne keinen einzigen der darin enthaltenen Ausdruͤcke ab. Die Anhaͤnglichkeit, die Achtung und die Dankbarkeit fuͤr einen unglücklichen Herrn sind Gesinnun— gen, worauf ich immer stolz seyn werde. Aber die ernsten Umstaäͤnde, worin sich mein Land befindet, legen mir heute neue Pflichten auf. Ich habe daher geglaubt, den ver—

langten Eid leisten zu muͤssen. Was ich redlich versprochen, werde ich eben so redlich, unbedingt und ohne Ruͤckhalt er fuͤllen.

(gez. Der Marquis v. Rougé.“ Die Kammer schien durch diese Erklärung zufrieden ge—

stellt und ließ sich hierauf durch den Grafen v. Sim on den Bericht uber das Schreiben des Fuͤrsten v. Polignae, wegen dessen Verhaftung (s. das vorgestr. Blatt der St. 3) abstatten. Der Berichterstatter äußerte sich folgendermaßen: . M. H. Das große und furchtbare Ereigniß, durch welches die Gestalt Frankreichs veraͤndert worden ist, hat zu der Verhaf⸗ tung mehrerer Minister der vorigen Regierung Anlaß gegeben. Als Mitglieder der Pairs oder der Deputirten⸗- Kammer finden sie Schutz in den Artikeln 25. und 41. der Charte. Dem erstern fifolg⸗ kann ein Pair nur auf Anlaß der Kammer verhaftet, dem letztern zufolge ein Mitglied der Deputirten⸗ Kammer, so lange diese beisammen ist, den Fall eines offenkundigen Vergehens ab— gerechnet, in Kriminal-Sachen nur mit Erlaubniß der Kammer verhaftet und verfolgt werden. Das Stragf⸗Gesetzbuch verhaͤngt uͤber die Verletzung dieser verfassungsmaͤßigen Bestimmung in seinem Artikel i2t. folgende Strafe: „„Alle Polizei⸗Beamten, General⸗-Prokuratoren und Königl. Anwalte oder deren Substitu⸗ ten, so wie alle Richter, die ohne die von den Stagts-Gesetzen vorgeschriebene Autorisation ein Urtheil oder einen Befehl ver— anlaßt, gegeben oder unterzeichnet haben, der sich auf die person— liche Verfolgung oder Anklage eines Ministers, Pairs, Deputir⸗ ten oder Stäatsraths bezieht, sollen als, der Amts-Ueberschreit ung schuldig, mit der bürgerlichen Degradirung bestraft werden. Die⸗ selbe Strafe trifft diejenigen, welche ohne die genannte Autorifa⸗ tion den Befehl erlassen oder unterzeichnet haben, einen oder mehrere Minister, Pairs, Deputirte oder Staatsraͤthe zu verhaf⸗ ten, den Fall ausgenommen, wo die Verhaftung auf, frischer That oder in Folge der oͤffentlichen Stimme statt findet.““ Diese Garantie, welche ohne Zweifel die Orts Behorpen abgehal⸗ ten hat, uͤber die Verhaftung, welche von der offentlichen Stimme sefordert wurde, hinauszugehen, wird von dem Fuͤrsten von Po⸗ ignae in seinem Schreiben aus St. Lo vom 17. d. an den Praͤ⸗ sidenten der Kammer in Anspruch genommen. Andererseits hat der Großsiegelbewahrer fuͤr noͤthig erachtet, die Kammer von der Verhaftung des Fuͤrsten von Polignac in St. Lo und des Gra⸗ fen von Peyronnet in Tours in Kenntniß zu setzen, damit die⸗ selbe, mit Hinsicht auf die in der Deputirten⸗-Kammer in Antrag gebrachte Anklage gegen die vorigen Minister, die ihr nf

scheinenden Maaßregeln . Die Kommission, die Sie X

init der Erstattung eines Berichts uͤber diese beiden Schrei⸗ ben heauftragt haben, und deren Organ zu seyn ich die Ehre habe, hat sich folgende zwei Fragen gestellt: 1) Kann jene Garantie von der Kammer in Anspruch genommen werden? 2) Wenn dem so ist, was soll die Kammer thun? In Betreff der erstern Frage glauben wir nicht, daß die mit den Functionen eines Ministers verbundene Verantwortlichkeit die Minister, Pairs oder Deputirte der ihnen von der Charte ver⸗ lichenen Garantie beraubt. Wenn man auch Minister ist, so kann man doch, als Pair oder Deputirter, an den Berathungen der einen oder der andern Kammer Theil nehmen muͤssen, ünd man darf davon nicht durch Verhaftungen abgehalten werden koͤnnen, welche Gerichtsbeamte sich aus zu weit getriebenem r gef, mitunter vielleicht iger in der strafbaren Absicht er⸗ auben mochten, den Pair oder Deputirten, er sey nun Minister oder nicht, von einer Debgtte, bei welcher man seine Gegenwart fuͤrchte, zu entfernen. Diese Garantie gilt weniger den Perso⸗ nen, als dem allgemeinen Besten, der Freiheit der Berathungen und der Ausuͤbung der gesetzgebenden Gewalt. Für die Rechts⸗ pflege ent es, daß die Pairs und Deputirten ohne vorgaͤngige

lutorisation verhaftet werden koͤnnen, wenn sie auf frischer That frtappt worden sind, oder wenn die öffentliche Stimme es ver⸗ langt. In diesem Falle ist die Verhaftung dringend, nothwendig und gerecht; der Kammer, welcher der Verhaftete angehoͤrt, bleibt

es dann vorbehalten, die Verhaftung aufzuheben oder zu bestaͤti⸗ gen. Nach unserer Ansicht kann es um so weniger zweifelhaft seyn, daß ein Pgir oder Deputirter. der y die ihm als solchem zusteht, durch seine sonstige Eigenschaft nicht beraubt werden kann, als, dem angezögenen Artikel des Strafgesetz buches gemqß diese Garantie 3 fuͤr solche Mi⸗ nister vorhanden ist, bie weder Pairs noch Deputirte sind. Was soll unter diesen Umstaͤnden die Kammer thun? Wenn ein Pair um unbedeutender Gründe willen oder auf . und des Glgubens nicht würdige Anzeigen verhaftet und im Ver⸗ wahrsam gehalten wuͤrde, so wurden wir ohne Zweifel die Ga— rantie in Anspruch nehmen, die, wie bereits gesagt, den Mitglie⸗ dern beider Kammern fuͤr die freie Ausuͤbung der gesetzgebenden

Macht, zu der sie wesentlich gehören, bewilligt ist. Aber der Fuͤrst von Polignae ist auf Verlangen der oͤffentlichen Stimme, die ihn verfolgt, und wegen Handlungen verhaftet worden, die eine unberechenbare Verantwortlichkeit zur Folge haben koͤnnen. Wir sind amtlich benachrichtigt, daß die Deputirten⸗Kammer ihre Anklage vorbereitet. Wer moͤchte wohl glauben, wir koͤnnten ihn unter solchen Umstaͤnden einem so großen Anklager entzichen! Der Fürst von Polignae scheint sich nicht fuͤr strafbar zu halten, da er sich nach dem Auslande zuruͤckzuziehen verlangt. Nicht durch eine unzeitige Freilassung, die einer Entweichung aͤhnlich sehen wuͤrde, darf er die Erlaubniß dazu erhalten. Er ist berech tigt und verpflichtet, seine Unschuld zu vertheidigen. Er soll alle Mittel dazu erhalten und nur unbestechliche, unparteiische Richter finden. Aber ihm seine Freiheit geben, waͤre die groͤßte und unglaublichste Rechts-Versagung. Da er verhaftet worden, so ist es unmoglich, ihn nicht zu hoͤren, um demnaͤchst uͤber seine Straffaͤlligkeit oder Unschuld zu entscheiden. Keinesweges brau⸗ chen wir, wie einige gemeint haben, uns in einen Gerichtshof umzuwandeln, um uͤber die Bitte des Fuͤrsten von Polignac ei⸗ nen Beschluß zu fassen. Wir werden keinen richterlichen Akt vollziehen; wir berathen blos, weil der Bittsteller eine verfas⸗ sungsmaͤßige Garantie zu seinen Gunsten in Anspruch nimmt. Wir erlassen keinen Verhaftsbefehl gegen ihn, sondern bestaͤ⸗ kigen nur eine Verhaftung, die nicht von uns ausgegangen ist. Wir werden dieselbe fur guͤltig erklaͤren, weil sie auf Ver⸗ langen der offentlichen Meinung und wegen Beschuldigung schwe⸗ rer und frischer Vergehen statt gefunden hat. Wir werden die⸗ selbe nicht als Richter, denn bis jetzt ist noch keine der Pro⸗ zeßformen vorhanden, sondern als Mitglieder einer der beiden Kammern genehmigen, denn beide haben das Recht, zu verhin⸗ dern, daß man eines ihrer Mitglieder ohne ihre Zustimmung in gefaͤnglicher Haft halte, Ich spöeche nur von der Genehmigung der Verhaftung des Fuͤrsten v. Polignge, da wir uns mit der des Grafen v. Peyronnet nicht zu beschaͤftigen haben; er hat durch den Art. 68 der Charte, unter dem Titel der besondern Be⸗ stimmungen die Pairswuͤrde und also auch die damit verbun⸗ denen Garantieen verloren. Nichtsdestoweniger wird die Anklage, die ihm bevorsteht, aus dem doppelten Grunde in dieser Kammer entschie⸗ den werden, weil die Vergehen, deren er beschuldigt wird, begangen wurden, als er Pair war, und weil die von der Deputirten⸗Kammer erhobene Anklage gegen Minister nur von der Pairs-Kammer entschieden werden kann. Die Genehmigung seiner Verhaftung in Tours ist nicht unsre Sache, da er aufgehoͤrt hat, Pair zu seyn. Dies scheint er selbst erkannt zu haben, da er nicht, wie der Fuͤrst von Polignae, eine Reelamation eingereicht hat. Nur mit der Verhaftung des Letztern haben wir uns zu beschaͤftigen, und ich habe die Ehre, Ihnen in Beziehung auf dieselbe folgen⸗ den Beschluß vorzulegen:

„Nach Einsicht eines „der Furst von Polignac“ un⸗ terzeichneten, aus St. Lo vom 17. Aug datirten und an den Praͤsidenten der Pairs⸗Kammer gerichteten Schreibens, worin der⸗ selbe anzeigt, daß er in g sitzt und die Verguͤnstigung des Art. 29 der am 14. August promulgirten Verfassungs⸗Urkunde in Anspruch nimmt; so wie nach Einsicht des Schreibens des Großsiegelbewahrers und Justiz-Ministers, vom 2tsten d. M. röorin dieser die Kammer benachrichtigt, daß der Fuͤrst v. Polignae in St. Lo und der Graf von Peyronnet in Tours, auf Verlangen der oͤffentlichen Stimme, als Urheber von Hand⸗ lungen verhaftet worden seyen, die den Gegenstand einer in diesem Augenblicke der Deputirten⸗ Kammer vorliegenden An⸗ , n ., , ö ferner die n . auffordert, die

enlichen Ngaßregeln zu treffen, faßt die Kammer n

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Dem Art 29. der Verfassungs-Urkunde gemaͤß geneh⸗— migt die Pairs-Kammer die in St. Lo erfolgte Verhaftung des Fuͤrsten v, Polignac. Was die Verhaftung des Grafen va Peyronnet in Tours betrifft, so erklaͤrt die Pairs-Kammer mit Hinweisung auf den Art. 68. der Charte, Titel der be⸗ sondern Bestimmungen, daß von ihrer Seite keine Ver⸗ anlassung vorhanden ist, daruͤber zu berathen. Die Pairs⸗ Kammer beauftragt ihren Praͤsidenten, diesen Beschluß dem Großsiegelbewahrer und Justiz⸗Minister zu uͤbersenden ““

. Dieser letztere Beschluß wurde von der Kammer nach einer unerheblichen Diskussion genehmigt. Es wurde hier— auf ein Bote der Deputirten-⸗Kammer eingefuͤhrt, welcher dem Praͤsidenten ein versiegeltes Schreiben des Herrn Laf— fitte uͤberreichte, wodurch dieser Letztere der Pairs Kammer die beiden von der Deputirten-Kammer bereits angenomme⸗ nen Gesetz-Entwuͤrfe wegen der den Opfern der Revolution zuzuerkennenden Belohnungen und in Betreff des von den Civil, und Militair-⸗Beamten zu leistenden neuen Eides mit— theilte. Der . Mortemart, einer der Secre— taire, verlas sofort beide Entwuͤrfe, die vorlaufig zum Drucke befoͤrdert wurden. Den Rest der Sitzung ilch mehrere Berichte uͤber die bei der Kammer eingegangenen Bittschrif— ten. Sie waren von keinem erheblichen Interesse.

Deputitrten⸗Kammer. Sitzung vom 23. Au gu st. Nachdem einige Deputirte vereidigt worden, verlas der Pra

sident ein Schreiben des Vicomte v. Conny (Deputirten des

Depts. des Allier), worin dieser erklaͤrte, daß seine politischen

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Grundsaͤtze, sein fruͤherer Eidschwur und die dem Ungluͤcke gebührende Achtung ihm nicht gestatteten, den von ihm ver— angten neuen Eid zu leisten. Mittelst zweier anderer Schrei⸗ ben reichten Hr. v. Bonmarchand, Deputirter des Depts. des Jura, und Hr. Lecorgne de Bonabry, Deputirter des Depts. der Nordkuͤsten, ihre Demission ein, In einem vier⸗ ten Schreiben zeigte Hr. Tolomb dem Praͤsidenten seine An⸗ kunft in Paris mit dem Bemerken an, wie er gleichzeitig auch erfahren, daß Hr. Leo Pillet, Geschaͤftsfuuhrer des Jour— nal de Paris, eine Klage gegen ihn beabsichtige; er fuͤrchte seinen Gegner nicht und wuͤnsche daher auch, daß die Kammer, statt sich hinter ihren Privilegien zu verschanzen, Hrn. Pillet bie erbetene Erlaubniß zu seiner (Colombs) gerichtlichen Be— langung ertheile, uͤberzeugt, daß er makellos aus dem Pro⸗ zesse hervorgehen werde. Nachdem dieses letztere Schreiben der mit der Pruͤfung des Pilletschen Antrages beauftragten Kommission äberwiesen worden, theilte Hr. Laffitte der Versammlung das nachstehende Schreiben des Hrn. Cas. Pẽ⸗ rier vom 23sten d. M. mit:

„M. H. Da die Umstaͤnde, die mich bewogen hatten, die Praͤsidentur vorläufig anzunehmen, nicht mehr bestehen, und da meine Gesundheit mir nicht gestattet, dieses wich⸗ tige Amt zu verrichten, so ersuche ich Sie, der Kammer meine Abdankung zur Genehmigung vorzulegen und ihr den Ausdruck meines tiefen Dankes fuͤr den hohen Beweis des Vertrauens, womit sie mich beehrt hat, zu erkennen zu geben. (gez. Cas Perier.“

Die Versammlung beschloß, Hrn. Cas. Périer ihren Dank zu zollen und ihm zugleich ihr Bedauern uͤber die Niederlegung

feines Amtes zu äußern.) Herr Labbey de Po m⸗ pières hatte einen Gesetzes-Vorschlag auf das Buͤreau nie⸗ dergelegt, worin er die Zuruͤckberufung aller im Jahre 1816 wegen politischer Vergehen verbannten Franzosen verlangte. Auf die Bemerkung des Groß⸗Siegelbewahrers aber, daß die Regierung sich bereits seit mehreren Tagen mit der Entwer⸗ fung eines solchen Gesetzes beschaͤftige und ihre Arbeit naͤch— stens den Kammern mittheilen werde,‘) setzte derselbe seinen Antrag um acht Tage aus. Der Praͤsident bemerkte hier⸗ auf, so lange die Initiative blos der Krone gebuͤhrt habe, sei es Sitte gewesen, jehen von der Deputirten⸗ Kammer ange— nommenen Gesetz Entwurf dem Könige vorzulegen, der ihn seinerseits durch einen der Minister in die andere Kammer habe bringen lassen; jetzt aber, wo die Initiative auch den Kammern zustehe, muͤsse auch hierin eine Aenderung statt finden und die Deputirten⸗Kammer die von ihr angenomme— nen Gefetz Entwürfe direkt der Pairs⸗Kammer zugehen lassen, da der Koͤnig nicht der Vermittler zwischen beiden Kammern seyn duͤrfe. Als die Versammlung sich mit dieser Ansicht einverstanden erklärte, wurden die beiden letzten von ihr genehmigten Ent⸗ wuͤrfe der Pairs-Kammer zugefertigt,. ) Jetzt sollte die Berathung uͤber den Gesetz- Entwurf wegen der dies jaͤhrigen Bekanntmachung der Wähler- und Geschwornen⸗Listen begin⸗ nen; auf die Bemerkung des Hr. v. Rixard aber, daß die

Versammlung dazu noch nicht hinlänglich vorbereitet sei, wurde jene Diskussion bis auf den folgenden Tag verschoben,

und man beschaͤftigte sich statt dessen mit den in dem Regle⸗ ment der Kammer vorzunehmenden Aenderungen. Die De—

batten, welche sich hier ber, erhoben boten durchaus kein In— teresse dar; fast alle von der Kommission in Vorschlag ge⸗

brachten Modificationen wurden (in der Art, wie wir solche in Rr. 2357 der St. Zeit. mitgetheilt haben) angenommen, so daß also z. B. hinführo die Deputirten, wie auch jetzt

schon, nicht im Kostuͤm zu seyn brauchen, um die Redner—

bühne zu besteigen. Unter die nicht angenommęnen Vor⸗ schlaͤge gehört der, daß kuͤnftig bei der Berathung uͤber die ein— zelnen Artikel eines Gesetz „Entwurfes keine geschriebene Rede sollte vorgetragen werden duͤrfen. Hr. Petou be⸗ merkte, es sei nicht jedem Redner gegeben, aus dem Stegreif zu sprechen, auch habe jede geschriebene Rede ihre Graͤnze, wogegen die Geschwäaͤtzigkeit manches Redners eine solche gar nicht kenne. Herr v. Tracy schloß sich dieser Ansicht an, wogegen der Graf v. Sade und Herr Duvergier de

In der Sitzung vom 2usten ist statt Herrn Caf. Pexier fast einstimmig Herr Laffitte zum Praͤsidenten der Deputirten⸗ Kammer ernannt worden. An seine Stelle wurde Herr Labbey de Pompierez zum vierten Vice Praͤsidenten gewaͤhlt. Die an⸗ dern drei . sind bekanntlich die Herren Dupin ber Acltere, B. D.lessert und Royer-Collard, .

* Der betreffende Gesetz⸗ Entwurf ist in der Sitzung vom 21sten ber Kammer vorgelegt worden. Siehe unten, Paris vom

* sind dies dieselben beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe, deren oben in dein Berichte uͤber die Verhandlungen der Pairs⸗Kammer Er⸗

waͤhnung geschehen.

Hauranne dem Antrage der Kommission beitraten. Der Erstere meinte, man werde ohnedies schon dem Moniteur an Druckkosten genug zu bezahlen haben; so viel sey mindestens gewiß, daß man mit einem Schwall von Worten die Ange— legenheiten des Landes nicht fordre, und daß dieses von sei— nen Deputirten nicht sowohl Muster der Beredtsamkeit, als die Wahrnehmung seiner wahren Interessen erwarte. Der Graf v. Laborde aͤußerte, der Zweck des Antrages der Kom⸗ mission sey offenbar, zu verhindern, daß die kostbaren Augen⸗ blicke der Kammer gemißbraucht wuͤrden; indeß habe man Ursache, an der Wirksamkeit des vorgeschlagenen Mittels zu zweifeln, wenn man die eben jetzt statt findende improvisirte Diskussion in Betracht ziehe. (Gelächter. Der gedachte An— trag wurde, wie oben erwaͤhnt, verworfen und die Fortsetzung der Berathung auf den folgenden Tag verlegt. Am Schlusse der Sitzung, die um 6 Uhr aufgehoben wurde, leistete noch Hr. Colomb den uͤblichen Eid.

Paris, 24. August. Gestern fuͤhrte der Koͤnig in ei— nem dreistüͤndigen Minister-Rathe den Vorsitz. Se. Mase— staͤt empfingen demnaͤchst die Deputationen mehrerer Staͤdte, worunter die von Havre und Amiens, und nahmen acht neu ernannten Praͤfekten den Eid der Treue ab.

Der gewesene Deputirte, Hr. Admyrauld, ist zum Praͤ— fekten der Niedern Charente, statt des Hrn. Dalon, und der ehemalige Praͤfekt, Hr. Cohouet, zum Praͤfekten des Pas⸗de— Ealais, an die Stelle des Hrn. Blin de Bourdon, ernannt worden. Außer obigen Ernennungen meldet der Moniteur die veraͤnderte Besetzung von 24 Unter-Praͤfekturen so wie meh⸗ rere Befoͤrderungen im Justizfache.

Die Grafen v. Vaublanc und v. Grenonville, der Vi⸗ comte v. Champagny und Herr Panon Desbassayns sind aus ihren Stellungen beim See-Ministerium durch eine Königl. Verordnung entlassen worden.

Ein hiesiges Blatt hatte die Abschaffung der General—= Einnehmer als nahe bevorstehend angekuͤndigt. Der Mes⸗ fager des Chambres meint zwar auch, daß in den Be— fugnissen der General-Einnehmer Veranderungen vorzuneh⸗ men und daß namentlich die ihnen bisher bewilligten bedeu— tenden Tantiemen zu vermindern seyen, warnt aber zugleich die Regierung, hierin etwas zu uͤbereilen, indem eine zu schleunige Aufhebung dieses Beamten-Corps eine fuͤr den Staatsschatz hoͤchst nachtheilige Stoͤrung im ganzen Rechnungs⸗ wesen hervorbringen möchte. Das genannte Blatt giebt bei diefer Gelegenheit folgende Notizen uͤber die bisherigen Befugnisse der General-Einnehmer: „Man hat es fuͤr nuͤtz⸗ lich gehalten, ihnen eine hohe finanzielle Stellung zu geben, die sie in Stand setzt, zugleich die großen Banquiers des Staats zu seyn, mit dessen Papieren zu handeln, ihm die Valuten vorzuschießen und seine Fonds nach allen Punkten zu bringen, wo fuͤr den oͤffentlichen Dienst baares Geld noͤ— thig ist. Man hat ihnen die Verbindlichkeit aufgelegt, ein Zwölftheil der Einnahme in Obligationen vorzuschießen; sie sind fuͤr die von den Unter-Einnehmern eingezogenen Gelder verantwortlich und verrichten in der Hauptstadt des Departements die Functionen eines Bezirks -Ein⸗ nehmers; ferner sind sie verpflichtet, alle von den verschiedenen Ministerien auf sie ausgestellten Wechsel zu bezahlen und eine sehr bedeutende Caution zu leisten. Dem Handelsstande sind die General-Einnehmer durch das Dis— contiren des guten Papiers nuͤtzlich, indem ihre Kasse in jedem Departement einen Mittelpunkt von Kapitalien bildet, mit denen Geschaäͤfte zu machen ihr eigenes Interesse ihnen gebietet. Diese gegen einander abgewogenen Verpflichtungen und Vortheile sind darauf berechnet, den General-Einnehmern im Interesse des Staates selbst eine große Wichtigkeit zu geben. /

Der zum Staatsrath im außerordentlichen Dienste er— nannte Herr Bertin de Veaux, Deputirter des Departements der Seine und Oise, hat diesen Posten in folgendem Schrei— ben an den Herzog von Broglie abgelehnt: „Mein Herr Herzog! Mehrmals * ich einigen der Minister des Koͤ⸗ nͤgs und Ihnen selbst erklaͤrt, daß es mir unmoͤglich seyn wurde, in den Staatsrath im ordentlichen Dienste wieder einzutreten. Ich kann daher eine Stellung nicht annehmen, die mir in den Augen des Publikums den Anschein geben wuͤrde, als naͤhme ich eine Aussicht auf Functionen an, de— nen ich bereits entsagt habe. Dem gemaͤß bitte ich Sie, Sx. Majestaͤt meine Dankbarkeit und mein Bedauern auszuspre— chen. Ich bin Deputirter und werde als solcher fortfahren, dem Könige und meinem Lande u dienen. Mit ausgezeich⸗ neter Hochachtung habe ich die Ehre u. s. w.“

Der Courrier L, . erklaͤrt heute, daß von sei— nen vier angeblichen Mitarbeitern, die, der Revue de Paris