1830 / 244 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

1864

Gouverneurs Grafen Sakrewsky mit. Ihrer hohen Gegen⸗ ] Sainte⸗Aulaire und Tascher und dem Baron Portal. Hier wart zu beehren. Gegen 9 Uhr verfuͤgte sich der Monarch auf entwickelte der Marq. v. Malleville die nachstehende in seine Appartements und verließ, nach dem Zapfenstreich, Proposition als einen Zusatz zum Reglement der Kammer: um 10 Uhr, Helsingfors. „Der Groß, Referen darius soll mit dem Eigenthuͤmer des Mo—⸗

Unsere Blaͤtter enthalten auch das aus Helsingfors vom niteur in Unterhandlung treten, damit hinfuͤhro jede in den 2. (4) d. datirte gnäbigste Reseript, mittelst dessen Se. offentlichen Sitzüngen der Kammer gehaltene Rede und at Majestät der Kaiser den General-Gouverneur von Finnland, gegebene Meinung woͤrtlich in jenes Blatt eingeruͤckt und dieses General⸗Adjutanten Sakrewski, in Anerkennung seiner aus, letztere saͤmmtlichen Pairs zugefertigt werde, In der Folge gezeichneten und unermuͤdlichen Thaͤtigkeit nebst seiner Nach- wird die Kammer keinen besonderen Druck jener Reden und kommenschaft in den Grafenstand des Großfuͤrstenthumes zu Meinungen mehr verfuͤgen.“ Nach Hrn. v, Malleville ent⸗ erheben geruht haben. wickelte der Baron von Barante einen gleichfalls auf das

Ferer haben Se. Majestaͤt geruhet: den Staats Seer Reglement bezüglichen Antrag, namentlich in Betreff (der Art tair des Großfuͤrstenthumes Finnland Grafen Nehbinder zum und Weise, wie die Pairs Kammer hinfuͤhro das ihr durch Ritter des St. Alexander-Newski, Ordens zu ernennen, und die Charte zuerkannte Recht der Initiative ausuͤben soll. Ei beiden Vice Präsidenten des Senates, den Geheimerath „Bisher“ aͤußerte der Redner „durfte die Pairs Kammer Baron Gyllenstolpe und den Geheimerath Falk, ersteren mit blos Lie Aufmerksamkeit der Regierung auf den Gegenstand iner Dose mit Höchst Ihrem Bildnisse zu beschenken, Letzte— hinlenken, den sie durch ein Gesetz festgestellt zu se— ren in den Finnischen Abelstand zu erheben. hen wuͤnschte; jetzt schlaͤßt sie dieses Gesetz selbst vor,

Der Chef der Finnischen Truppen und Vice-Kanzler der redigirt es selbst, mit einem Worte sie uͤbt die Ini⸗ Alexanders-Universitaͤt, Graf Steinbeie, hat den St. Annen tiative, die bisher der Krone allein zustand, in ihrem gan⸗ Orden erster Klasse mit der Kaiserl. Krone erhalten. zen Umfange gleichfalls aus. Diese Aenderung muß noth—

Demoiselle Sonntag hatte am 23sten d, das Gluͤck, vor wendig auch eine Aenderung in dem Gange unserer Bera⸗ Ihren Kaiserlichen Majestaͤten zu singen, Hoͤchstwelche das thungen nach sich ziehen. So lange noch die Kammer den Konzert im kleinen Theater mit Allerhoͤchstihrer Gegenwart bloßen Wunsch aus druͤcken durfte, daß die Regierung sich mit zu beehren geruheten. Die gefeierte Sängerin erntete den einem Gesetze beschaͤftigen moͤchte, hatte sie mit der Entwer— rauschendsten Beifall ein. fung dieses Gesetzes selbst nichts weiter zu schaffen; dies war

Hr. Ludwig Riedel, der als Botaniker der wissenschaft⸗ lediglich Sache des Ministeriums, dem es uͤbrigens voͤllig

lichen Expedition des Hrn. von Langsdorff nach Brasilien frei'stand, jenen Wunsch zu beruͤcksichtigen oder nicht. Unter

beigegeben war, ist an Bord der, der Rusftch-Amerikanischeu diesen Umstanden ist unsere 23 auf ein Gesetz antra⸗ Compagnie gehörigen Korvette „Helene“ so eben von Rio gen zu duͤrfen, 15 Jahre lang fast vollig illusorisch gewesen; Janciro hier angelangt. Er hat fuͤr den Kaiserlichen bete, die Kammern haben daher auch wohlwelslich nur selten Ge— Rischen Garten eine Sammlung von mehr als 1900 eben so brauch davon gemacht, sondern es vielmehr der Preßfreiheit, schoͤnen als feltenen lebenden Brasilianischen Pflanzen mit— so wie ihren eigenen Diskussionen uͤberlassen, der Regierung gebracht, von denen viele bis jetzt noch in keinem botanischen anzudeuten, welche Gesetze von der oͤffentlichen Meinung ver⸗ Garten in Europa zu finden waren. langt wuͤrden; denn die Kammern konnten nicht fuͤglich ihren St. Petersburg besitzt jetzt drei Dampf-Saͤgemuͤhlen, Antheil an der Gesetzgebung dadurch selbst vermindern. daß von denen eine der Krone gehort, die beiden andern aber sie sich da, wo ihnen die Mitwirkung zustand, zum Suppli⸗ Privat-Eigenthum sind. Im J. 1829 hatte jede dieser Muͤh⸗ ciren herabließen. Jetzt ist die Entwerfung eines Gesetzes len zwei Dampf- Maschinen ünd vier Sägewerke, In 61 von ungleich groͤßerer Wichtigkeit, da ein solcher Ent— Tagen lieferten sie 456,326 Bretter von verschiedenen Sorten. wurf nicht mehr den Wunsch eines einzelnen Pairs aus— druͤckt, sondern das Werk der gesammten Kammer ist,

Frankreich. die sonach auch die Verantwortlich keit dafuͤr zu tragen

Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 25. Aug. hat. Die Pflicht gebietet uns daher, demselben die wurden zuvoörderst vier Pairs vereidigt., Einer derselben, der möglichste Vollkommenheit zu geben. Geht. ein Gesetzes⸗ Herzog v. Crillon, motivirte seinen Eid in folgender Weise: Vorschlag vom Koͤnige aus, so gelangt er erst in die Kam⸗ „Ich bin es der Kammer schuldig, ihr die Gruͤnde anzuge— mern, nachdem er zuvor auf das reiflichste erwogen worden. ben, die mich bisher verhindert haben, an ihren Berathun— Wollen wir uns daher des uns endlich zugestandenen Rechts gen Theil zu nehmen. Ich befand mich in der Schweiz und wuͤrdig bedienen, so muͤssen wir auch unsterseits bei Ergrei⸗ wollte mich eben nach Aix in Savoyen zum Gebrauche der fung der Initiative mit großer Ueberlegung und Vorsicht zu dortigen Bäder begeben, als ich von den unseligen Verord. Werke gehen; sonst wird dieselbe bald verschrieen und statt nungen vom 25. Juli ünd ihren traurigen Folgen Kenntniß seiner Maaßregel, die das allgemeine Beste foͤrdern soll, eine erhielt. Ich vermag den Schmerz, den ich daruͤber empfand, Waffe in den Haͤnden der Parteien werden. Aus diesem nicht zu schildern. Von Herzen und aus langjaͤhrigen Er- Grunde schlage ich Ihnen vor, m. H., den dritten Titel un⸗

innerungen der Familie der Bourbonen zugethan, bin ich, sers Reglements, welcher von den Propositionen han⸗

wie Sie wissen, meine Herren, auch stets unsern verfassungs— delt, in folgenger Weise zu modificiren: *)

mäßigen Institutionen, die ich als das einzige Mittel be— Jedes Mitglied der Kammer, das einen Gesetzes⸗Vor⸗ trachte, Frankreichs Gluͤck dauernd zu begruͤnden, ergeben ge— schlag machen will, giebt den kurzen Inhalt desselben an wesen. Frankreich sah sich von der Anarchie bedroht; der und legt seine Proposition geschrieben und unterzeichnet Herzog von Orleans hat es durch di Annahme der Krone davor auf das Buͤreau des Praͤsidenten nieder. Nachdem die—⸗ bewahrt. Das Interesse meines Landes macht es mir daher felbe in den Buͤreaus der Kammer gepruͤft worden, be— zur Pflicht, mich meinen Kollegen anzuschließen und meinen rathschlagt letztere uͤber deren Angemessenheit. Findet die Eid offen und ohne irgend einen Vorbehalt zu leisten.“ An der Kammer es gerathen, sich damit zu beschaͤftigen, so Tagesordnung waren jetzt die Berathungen uͤber den von der De⸗ setzt sie einen Tag fest, an welchem demnaͤchst der putirten⸗Kammer bereits angenommenen Gesetz Entwurf, wonach Proponent seinen Vorschlag naher entwickelt; die Pruͤfung den an den Tagen des 27sten bis 29sten Juli Verwungeten, desselben wird sodann einer Kommission Uͤberlassen, an wel⸗ so wie den Witwen und 2Baisen der Gefallenen Belohnun⸗ cher der Proponent Jedesmal Theil nimmt. Nachdem diese gen zuerkannt werden sollen. Der Praͤsident theilte in die⸗ Kommission ihren Bericht an die Kammer erstattet hat, ser Beziehung ein ihm zugegangenes Schreiben eines ge— beginnt die Berathung daruber, Faͤllt dieselbe zu 8a wissen Le Grand mit, worin dieser die Kammer darauf auf⸗ ver Proposition aus, so faßt die Kommission einen Gesetz⸗ merksam machte, daß auch noch am 31. Juli in Sevres und Entwurf ab und legt ihn der Kammer vor; diese laßt ihn St. Cloud Opfer gefallen seyen, und daß es daher wohl drucken und vertheilen. Ueber die verschiedenen Artikel billig seyn möchte, die Belohnungen auch noch auf den Z0sten desselben wird sodann einzeln berathschlagt; ein Verbesse⸗ und Z3isten Juli auszudehnen. Dieser Antrag veranlaßte rungs-Vorschlag darin kann nur desinitiv angenommen die Kammer, den Gestetz⸗ Entwurf zuvoöͤrderst an eine Kom— werden, wenn er zuvor auf das Buͤreau deponirt, gedruckt mission zu verweisen, die von dem Praͤsidenten sofort fol⸗ und vertheilt worden ist. Nachdem saͤmmtliche Artikel pro⸗ gendermaßen zusammengestellt wurde: Der Graf Roy, der visorisch angenommen worden sind, werden sie aufs neue Marquis von Aligre, der Herzog von Choiseul, der Graf einer Kommission uͤberwiesen, die sie durchsieht, an einan⸗ Bérenger und der Graf von Germini. Unmittelbar dar⸗ der reiht und der Kammer einen Definitiv Entwurf vor⸗ auf wurde auch noch eine zweite Kommission zur Pruͤfung legt. In dieser Zusammenstellung berathschlagt sodann die des von der Deputirten-Kammer gleichfalls bereits angenom— 1

menen Gesetz⸗ Entwurfes wegen des künftigen Eides der Mi—

) Man vergleiche hiermit die in Nr. 3] der Staats Zei⸗ steht aus den Herzogen von Tgrent und von Plaisance, dem mer in der

litair- und Civil-Beamten zusammengestellt. Dieselbe be⸗ tung gif ren Bestimmungen, welche die Deputirten⸗Kam⸗

elben Beziehung als einen Zusatz zu ihrem Reglement

Marquis von Marbols, den Grafen von Montesquiou, von ! angenommen hat.

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Kammer nochmals uͤber den Gesetz Entwurf und stimmt sodann erst uͤber jeden einzelnen Artikel und demnaͤchst uͤber das Ganze ab. Die solchergestalt angenommene Pro⸗ position erhaͤlt den Namen eines Gesetz⸗Entwurfes und wird durch eine Botschaft der Deputirten⸗Kammer mitgetheilt.“ Zur Pruͤfung beider Propositionen (des Marquis von Malleville und des Barons v. Barante) wurde am Schlusse der Sitzung noch eine Kommission ernannt, welche außer die⸗ sen beiden Herren selbst, aus dem Herzog Decazes, dem Ba⸗ ron Mounier, dem Herzog v. Praslin, dem Marquis v. Mor⸗ temart und dem Grafen v. Pontecoulant besteht.

Deputirten⸗Kammer. Die Sitzung vom 25. August, in welcher Hr. Laffitte zum erstenmale als P raͤfi⸗ dent den Vorsitz fuͤhrte, eroͤffnete derselbe damit, daß er der Versammlnng drei Schreiben mittheilte, wodurch die Herren Droz, von Gibon und von St. Georges, Deputirte des De— partements des Doubs, der Ille und Vilaine und des Mor— bihan, ihre Abdankung einreichten. Der Letztere aͤußerte in in seinem Schreiben: „Zum zweitenmale unter der Herrschaft der Charte mit dem ehrenvollen Amte eines Deputirten be⸗ kleidet, war meine Absicht und meine Pflicht, zu der Auf—⸗ rechthaltung der durch sie geheiligten Ordnung der Dinge mitzuwirken: jetzt, wo diese Ordnung nicht mehr besteht, kann und will ich in keinerlei Weise an der willkuͤhrlichen Gewalt, welche die Kammer sich beigelegt hat, Theil nehmen, weshalb ich hiermit meine Entlassung einreiche.“ An der Tages— ordnung waren hierauf die Berathungen uͤber den Gesetz—⸗ Entwurf wegen der Bekanntmachung der Waͤhler⸗ und Geschwor⸗ nen Listen im laufenden Jahre. (S. Nr. 233 der Staats⸗Zeit.) Herr von Pod enas erhob sich gegen diesen Entwurf, der, mieinte er, dem beabsichtigten Zwecke unmoͤglich entsprechen konne, so lange es noch an den ersten und nothwendig⸗ sten Elementen zur Anfertigung der Waͤhler-⸗Listen selbst fehle; in der That habe die Charte, bei Herabsetzung des be⸗ noͤthigten Alters eines Waͤhlers auf 25 Jahre, sich vorbehalten, die uͤbrigen Bedingungen zur Ausuͤbung der Wahlrechte gesetzlich festzustellen; hierdurch allein seyen die bisherigen Rechte als aufgehoben zu betrachten und es gaͤbe eigentlich gegenwaͤrtig in Frankreich gar keine Waͤhler, sondern blos Franzosen, die geeignet seyen, es zu werden; nach dem vorgelegten Gesetz⸗ Entwurfe verfahre man aber, als ob Alles in dieser Bezie⸗ hung bereits geordnet sey; er schlage daher vor, diesen Ent— wurf blos auf die Geschwornen⸗- und nicht auf die Waͤhler⸗ Listen auszudehnen und in einem besondern Artikel noch aus⸗ druͤcklich zu bestimmen, daß die Bekanntmachung dieser letz⸗ tern Listen erst nach dem Erscheinen des neuen Wahl⸗Ge⸗ setzes erfolgen werde. Der Minister des Innern wider— setzte sich diesem Antrage; der Bekanntmachung der Geschwor— nen Listen, bemerkte er, muͤsse gesetzlich die der Waͤhler⸗Listen vorang eh en; mindestens mäßten aber beide gleich . er⸗ scheinen; was die Anfertigung der Waͤhler-Listen betreffe, so scheine es ihm, daß so, lange ein Gesetz noch nicht foͤrmlich abgeschafft worden, es auch noch in Kraft sey; die Charte enthalte zwei Bestimmungen, wovon die eine entscheidend, die andere aber blos eventuell sey; sie habe naͤmlich einer seits das Alter eines Waͤhlers von 30 auf 25 Jahre herabgesetzt, andererseits aber hinsichtlich des Wahl“ Census sich eine naͤhere Bestimmung vorbehalten; so lange diese nicht erfolgt sey, muͤsse auch der bisherige Census fortdauernd als Norm dienen. Herr Jacquinot de Pampelune ver— langte, daß man das bisher erforderlich gewesene Alter, um Geschworner zu seyn (30 Jahre), auch ferner gelten lasse, nicht aber, wie die Kommission vorschlage, ebenfalls auf 25 Jahre herabsetze; zwischen den Functionen eines Waͤhlers nd eines Geschwornen lasse sich durchaus keine Parallele ziehen. Zu den erstern brauche man blos die oͤffentliche Mei⸗ nung zu befragen, wogegen zu den letztern eine große Auf— merksamkeit, Scharfsinn und Beurtheilungskraft erforderlich seyen; auch duͤrfe man nicht vergessen, daß das Z360ste Jahr dasjenige sey, wo der Franzose erst vollig majorenn, werde; es lasse sich daher schwer begreifen, wie ein Mensch, dem das Gesetz noch nicht verstatte, uͤber sich selbst zu verfuͤgen, uber die Ehre und das Leben seiner Mitbuͤrger verfuͤgen duͤrfe. Nachdem der Berichterstatter Baron Lepelletier d' Aulnay zur Vertheidigung des Antrags der Kommission aufgetreten war, bestieg Hr. v. Montigny zur Bekaͤmpfung deffelben die Rednerbuͤhne; er sey, meinte er, eben so sehr wie jeder Andre geneigt, die Schranke niederzureißen, die bisher der Jugend die gesetzgebende Laufbahn versperrt gehabt habe. Ein Andres sey es aber mit den Ge⸗ schwornen-Verrichtungen; hierzu beduͤrfe es eines Stu⸗ diums des menschlichen Herzens, das man nur mit den Jahren erlange; er schlage daher vor, zu bestimmen,

daß die Geschwornen nur unter denjenigen Waͤhlern, die min⸗ destens 30 Jahr alt waͤren, gewaͤhlt werden durften. Die allgemeine Diskussion wurde hierauf geschlossen, und man beschäftigte sich mit den einzelnen Arrileln des Gesetz-Ent— wurfes. Der erste Artikel wurde, nach Beseitigung des obi⸗ gen Vorschlages des Herrn von Podenas, in der nachstehen⸗ den urspruͤnglichen Abfassung angenommen:

„Art. 1. Die auf die Revision der Waͤhler, und Geschwornen Listen bezuͤglichen Operationen, die in Gemaͤß⸗ heit der Artikel 7., 109., 11., 12. und 16. des Gesetzes vom 2. Juli 1828 in der Zeit vom 15. August bis zum 20. Oktober jedes Jahres statt finden sollen, werden, in Betracht der obwaltenben Umstaͤnde und blos fuͤr das lau— fende Jahr 1830, um einen Monat verschoben. Dem⸗ gemaͤß wird die General-Liste der Geschwornen in jedem Departement am 15. Septbr. bekannt gemacht und das Reclamations⸗Register am 31. Oktbr. geschlossen werden. Der Schluß der Liste selbst erfolgt am 16. Novbr., und das letzte Berichtigungs-Tableau wird am 20. November publicirt.“

Zu dem zweiten Artikel brachte Herr Laisné de Ville vd⸗ Jue einen Zusatz in Vorschlag, der allgemeines Gelächter er— regte; er meinte namlich, bei der Wichtigkeit der Geschwor— nen , Functionen wurde er allenfalls darein willigen, daß man auch junge Leute von 25 Jahren dazu waͤhlte, in so— fern die selben verheirathet waren. Dieser Antrag fand keine sonderliche Unterstuͤtzung, und der 2te Artikel ging in seiner urspruͤnglichen Abfassung durch. Er lautet also:

„Art. 2. Dem Z33sten Artikel der Charte gemaͤß, werden in die gedachten Listen diejenigen Wähler mit auf— nommen, die bis zum 16. Nov. einschließlich das Zõste Jahr zuruͤckgelegt haben und die gesetzlichen Bedingungen in sich vereinigen.“

Der bereits oben erwahnte Antrag der Kommission, das erforderliche Alter eines Geschwornen auf 25 Jahr herabzu— setzen, gab hierauf zu einer weitlaͤuftigen Debatte Anlaß. Der Praͤsident erklaͤrte zuvörderst, daß die Regierung dem Antraße ihre Zustimmung gegeben habe. Auch Herr Ville⸗ main pflichtete demselben bei. Ihm scheine, aͤußerte er, das Alter von 25 Jahren vollkommen hinreichend, um ein Mitglied der Kammer zu seyn, mit um so groͤßerm Rechte also auch, um die der Jury unterworfenen wichtigen Interessen richtig zu wuͤrdigen; es beduͤrfe hierzu durchaus keiner gelehrten Ausbildung, sondern blos eines gesunden Ur⸗ theils, dies sey sogar der Grund, weshalb in einem andern Lande die gelehrten Professionen von der Jury ausgeschlos⸗ sen waren, da man ihnen, wie z. B. den Advokaten, eine allzugroße technische Gewandtheit zumuthe; man haͤtte billig auch das Deputirten-Alter auf 25 Jahre herabsetzen sollen; dies sey wenigstens seine Ansicht, indem ein Alter, das zu allen Eivil, und Municipal Functionen befaͤhige, auch auf die gesetzgebenden Verrichtungen Anwendung finden sollte.

r. B. Constant trat dieser Aunsicht bei, wogegen Hr. v. Wontigny ausdrücklich darauf drang, daß man das Alter von 30 Jahren fuͤr die Geschwornen . lasse. Die Mehrzahl der Versammlung entschied sich endlich nach vielem Hin, und Herreden fuͤr diese letztere Meinung und nahm als 2ten Paragraphen des 2ten Artikels folgende Bestim— n, r, ,, n . e.

„Jedoch darf Niemand Geschworner seyn, der nicht das 30ste Jahr zuruͤckgelegt hat.“ n, ;

Gegen diesen Artikel stimmte allein die linke Seite. Die rechte Seite (meldet ein Pariser Blatt) empfand große Freude daruͤber, daß das linke Centrum sie so wohl unter— stuͤtzte. Namentlich konnten die Herren von Berbis, von Escayrac, Jacguinot de Pampelune und Andere die Zu⸗ friedenheit, die sie daruͤber empfanden, kaum verbergen. Eine Stimme von der linken Seite rief den Herren vom linken Lentrum zu; „Schoͤn, sehr schoͤn! meine Herren! Stimmen Sie nur huͤbsch mit der Contre⸗Revolution.“ Als hiernaͤchst uͤber den gesammten GesetzEntwurf abgestimmt wurde! ging derselbe mit 210 gegen 18 Stimmen durch. Herr Faure stattete hierauf den Commissions-Bericht uͤber den Gesetz⸗ Entwurf ab, ben der Minister des Innern in der Sitzung vom Iten (Nr. 236 der Staats-Zelitung) vorgelegt hatte, und wonach jeder Deputirte, der hinfuͤhro ein dec et öf⸗ fentliches Amt annimmt, einer neuen Wahl unterworfen werden soll. „Meine Herren“ aͤußerte er im Wesentlichen, „es giebt wenige Buͤrgschaften, die so lebhaft gewuͤnscht worden sind, als diejenige, die den Gegenstand des vorliegen⸗ den Entwurfs ausmacht. Schon zu verschiedenenmalen war der Versuch gemacht worden, sie in unsere Gesetzgebung einzufuͤhren. Die allzu sichtbare Abneigung der vorigen Re⸗ gierung, diejenige Bahn zu betreten, in welche die Wuͤnsche