1866
Frankreichs sie riefen, floͤßte ein Mißtrauen ein, das die letz⸗ ten Ereignisse nur allzusehr gerechtfertigt haben, und veran⸗ laßte alle die Vorsichts-⸗Maaßregeln, die man in Vorschlag ebracht hat, um sich mindestens die Ueberzeugung zu ver— chaffen, daß die Deputirten auch ihre Unabhaͤngigkeit bewahrt haben. Die Wieder⸗Erwaͤhlung dieser letztern nach der An⸗ nahme eines besoldeten Amtes schien dazu am geeignetsten und gewann dergestalt in der oͤffentlichen Meinung, daß man zuletzt von der Ehre forderte, was man von dem Gesetze nicht erlangen konnte. Der Regierung Ludwig Philipps war es vorbehalten, uns jene Buͤrgschaften zu bewilligen und darin ihre eigene festeste Stuͤtze zu suchen. Aus der Rede des Mi— nisters des Innern bei der Vorlegung des gegenwartigen Ge— setz Entwurfes werden Sie sich selbst uͤberzeugt haben, m. H., wie erhaben die politischen Ansichten dieser Regierung sind. Die Aufgabe Ihrer Kommission ist dadurch wesentlich erleichtert worden, und sie hat Ihnen nur eine unbedeutende Aenderung in dem Entwurse vorzuschlagen. Dieser Entwurf laͤßt sich aus drei verschiedenen Gesichtspunkten betrachten: aus dem Gesichtspunkte der Koͤnigl. Praͤrogative, aus dem des Interesses der Deputirten⸗Kammer selbst, und aus dem der Functionen, die zu der Wieder-Erwaͤhlung Anlaß geben. In ersterer Beziehung habe ich der von dem Minister des Innern gegebenen gründlichen Analyse des Wesens unserer Regierung und der Quellen, woraus sie ihre wahre Kraft schoͤpfen muß, nichts hinzuzufügen. Hinsichtlich des eigenen Interesses der Wahl⸗Kammer brauche ich Sie, meine Herren, nur an die Vergangenheit zu erinnern, um Sie von den heilsamen Folgen des projektirten Gesetzes zu uͤberzeugen. Was endlich den obigen dritten Gesichtspunkt betrifft, so habe ich Ihnen daruͤber Folgendes mitzutheilen. Die wich— tigste Frage, die in dieser Beziehung im Schooße ihrer Kom— mission erörtert worden ist, betrifft die Unvertraͤglichkeit ge⸗ wisser Functionen mit denen eines Deputirten, namentlich des Amtes der Präfekten, die Einige wegen ihrer voͤlligen Abhaͤngigkeit von dem Ministerium, nicht minder wegen des Interesses der Departements selbst, das sich angeblich mit einem verlängerten Aufenthalte der Praͤfekten in der Haupt— stadt nicht wohl vertrage, fuͤr ungeeignet halten, Mitglieder der Kammer zu seyn. Die Majoritaͤt der Kommis— sion hat indessen diese Ansicht nicht getheilt; sie fin— det es im Allgemeinen unbillig, eine Beamten-Klasse, die so großes Vertrauen einfloͤßt, von der Kammer gaͤnzlich auszuschließen; aber noch eine andere Betrachtung hat sie in dieser Ansicht bestaͤrkt, naͤmlich der Umstand, daß, so wichtig das vorliegende Gesetz auch ist, es doch immer dem bevorste— henden Wahl⸗Gesetze unterworfen bleibt, womit, wie wir er— fahren haben, die Regierung sich in diesem Augenblicke be— schaͤftigt. Aus diesen Gruͤnden soll ich Ihnen, m. H., die Annahme des Ihnen vorgelegten Gesetz⸗Entwurfes mit einer unwesentlichen Aenderung in der . des 2ten Artikels in Vorschlag bringen. Diesem Artikel zufolge, sollte naͤmlich der Deputirte, der sich einer neuen Wahl zu unterwerfen hat, an den Berathungen der Kammer noch bis zu dem Tage Theil nehmen, wo die Wahl beendigt seyn wird. Diese Bestimmung koͤnnte aber verschiedenartig ausgelegt wer— den. Ist die Wahl beendigt, wenn das Resultat derselben von dem Praͤsidenten des Kollegiums proklamirt, oder wenn die Wahl offiziell notificirt, oder endlich nächdem die Vollmacht verificirt worden ist. Zur Vermeidung je— des Mißverstaͤndnisses schlaͤgt die Kommission Ihnen daher folgende Abfassung vor: „Doch soll er (der durch die An— nahme eines Amtes ausscheidende Deputirte) bis zu dem Tage, wo das betreffende Wahl⸗-Kollegium zusammentritt, an den Sitzungen der Kammer Theil nehmen.“ Nachdem die Kammer beschlossen, sich mit diesem Gegenstande in ihrer Sitzung vom 27sten zu beschaͤftigen, ging die Versammlung auseinander.
Paris, 26. August. Der Konig praͤsidirte gestern im Minister-Rathe und ertheilte demnaͤchst dem General La— fayette, dem Praͤsidenten der Deputirten⸗Kammer, dem Praͤ⸗ fekten des Seine⸗Departements, so wie dem Polizei⸗Praͤfekten, Privat⸗ Audienzen.
Der Koͤnig und die Königin erschienen gestern mit ihrer Familie in der Oper in einer der Buͤhne gegenuͤber fuͤr sie eingerichteten Loge und wurden von dem zahlreich versammel— ten Publikum mit wiederholtem Beifallrüf empfangen. Die Stumme von Portiei wurde gegeben. Nach beendigter Vor⸗ stellung trat der Sänger Nourrit in der Uniform eines Jaͤ— gers von der National-Garde auf und trug den von Easi— mir Delavigne gedichteten Pariser Marsch nebst der Mar— seiller Hymne vor.
Die Koͤnigin besuchte gestern, von ihren Prinzessinnen
Töchtern begleitet, die im Boͤrsen Gebaͤude liegenden Verwun⸗ deten. Ihre Majestaͤt wurden von dem Kommissarius Bau⸗ desson de Richebourg und dem Ober-Wundarzte Guillon umhergefuͤhrt und bezeigten uͤber die im Krankensaale herr—⸗ schende Reinlichkeit, so wie uͤber die sorgfaͤltige Pflege der Verwundeten, ihre Zufriedenheit. Nachdem die Königin den einzelnen Kranken Trost zugesprochen, wurde sie vom Praͤ⸗— sidenten des Handels⸗Tribunals, Banquier Vassal, nach ihrem Wagen zuruͤckbegleitet und sprach beim Abschiede gegen den Ober⸗Wundarzt Guillon den Wunsch aus, eine Liste saͤmmt⸗ licher Verwundeten mit Angabe des Zustandes ihrer Wunden und der Lage ihrer Familien zu haben.
Der Minister des öffentlichen Unterrichts hat uͤber die General-Studien⸗Inspektoren unterm 24sten d. M. einen Bericht an den Koͤnig erstattet, dessen Inhalt im Wesent— lichen folgender ist: „Sire! Das organische Gesetz uͤber die Universitaͤt vom 17. Marz 1808 hat die Art der Ernennung der Genera l-Studten-Inspektoren, so wie die Bedingun— gen der Faͤhigkeit zu diesem Amte, bestimmt. Dem Art. 90 des genannten Dekrets zufolge, ernennt der Großmeister die General-Inspectoren und ist zugleich gehalten, sie unter den Beamten der Universitaͤt zu waͤhlen. Diese Vorschriften sind bisher nicht genau beobachtet worden; es ist der Fall einge— treten, daß Maͤnner durch Dekrete und Verordnungen zu diesen wichtigen Functionen berufen wurden, ohne fruͤhere Dienste bei der Universitaͤt oder sonstige Anspruͤche geltend machen zu koͤnnen. Andere, die durch geleistete Dienste und durch ihre wissenschaftlichen Arbeiten darauf Auspruch machen konnten, sind nichts desto weniger auf eine ordnungswidrige Weise ernannt worden. Ew. Majestaͤt werden ohne Zwei⸗ fel diesen ungesetzlichen Befoͤrderungen ein Ende machen zu muͤssen glauben, und zu diesem Zwecke habe ich die Ehre, Ew. Majestat die Annullirung aller Ernennungen von Ge— neral-Inspektoren vorzuschlagen, bei denen entweder hinsicht⸗ lich der Form oder hinsichtlich der Bedingungen der Befaͤhi⸗ gung die bestehenden Regeln verletzt worden sind. Unter den General-Inspektoren, auf welche diese Maaßregel Anwen— dung finden wird, giebt es mehrere, die durch ihre Dienste unbestreitbare Anrechte erworben haben, und deren Ernen— nung in ordentlicher Form haͤtte geschehen koͤnnen, wenn die Behoͤrde es gewollt haͤtte; es wuͤrde hart seyn, wenn mam sie die Folgen eines Fehlers fuͤhlen lassen wollte, den sie nicht verschuldet haben. Sie koͤnnen wegen der von ihnen verrich— teten Functionen als Universitaͤts-Seamte betrachtet werden, und ich bitte daher Ew. Majestaͤt um Ermaͤchtigung, denen, die sich in diesem Falle befinden, einen neuen den Bestim— mungen des Dekrets vom 17. Maͤrz 1808 entsprechenden Ti⸗ tel zu verleihen. Die Anzahl der General-Inspektoren, die urspruͤnglich auf 20 bis 306 festgestellt war, ist in der Folge auf 12 herabgesetzt worden; spaͤter waren ihrer wieder 15 und in den letzten Zeiten 17; wovon nur 16 das mit ihrem Amte verbun⸗ dene Gehalt bezogen, der 17te war in außerordentlicher Mission mit der Verwaltung eines Gymnasiums beauftragt. Zwei dieser Beamten waren bisher insbesondere der juristischen und zwei andere der medizinischen Fakultaͤt beigegeben. Dieser ihnen angewiesene specielle Wirkungskreis war aber von ge— ringem Nutzen und beschraͤnkte sich fast nur darauf, daß sie bei einigen Preisvertheilungen den Vorsitz fuͤhrten, ein Ge⸗— schaͤft, das man den Mitgliedern des Universitaäͤtsraths oder den ausgezeichnetsten unserer Professoren uͤbertragen kann. Genehmigen Ew. Majestät meine Ansicht, so glaube ich, daß zwoͤlf General⸗-Inspektoren fuͤr die Beduͤrfnisse des Dienstes. hinreichen werden. Unter den in Thätigkeit befindlichen sind funf, deren Ernennung regelmaͤßig ist und welche also von
Rechts wegen im Amte verbleiben; eben so erscheint es als gerecht und nuͤtzlich, fuͤnf andere derselben aufs neue in ih⸗
rem Posten zu bestaͤtigen; es werden also zwei neue Wahlen. unter den verdienstvollsten Mitgliedern der Universitaͤt zu treffen seyn. Denjenigen General⸗Inspektoren, welche wegen ungesetzmäßiger Ernennung nicht wieder ernannt werden soll⸗ ten, mag gestattet seyn, ihre Anspruͤche auf Pension geltend zu machen. Mit tiefer Ehrfurcht habe ich die Ehre u. s. w. Der Minister des oͤffentlichen Unterrichts
und des Kultus, Praͤsident des Staatsraths,
l Herzog von Broglie.“
Die in Folge dieses Immediat-Berichts erlassene Königl. Verordnung vom gästen d. M. lautet: „Art. 1. Die Ge— neral⸗Studien⸗Inspektoren, deren Titel der Form oder den Bedingungen der Befaͤhigung nach fuͤr unregelmäßig er— kannt wird, sollen ihre Functionen unmittelbar einstellen, wenn sie nicht durch den Minister des oͤffentlichen Unterrichts und des Kultus, dem Art. 90. des Dekrets vom 17. Maͤrz
Beilage
1867 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung M 244.
1808 gemaͤß, wieder ernannt werden. — Art. 2. Die bis⸗ . General-Inspektoͤren haben den Titel Universitaͤts— Beamten erworben; der Minister des oͤffentlichen Unterrichts kann daher diesenigen wieder ernennen, deren Dienste er fuͤr nuͤtzlich erachtet. — Art. 3. Die nicht wieder ernannten Ge—⸗ neral⸗Inspektoren koͤnnen ihre Anspruͤche auf Pension geltend machen, wobei ihnen ihre Dienstjahre als General⸗Inspekto⸗ ren in Anrechnung gebracht werden sollen.“
In Folge obiger Verordnung sind bereits die General— Studien-Inspektoren Noel, Ampere, Letronne, Dinet und Blanquet du Chayla in ihren Posten bestaͤtigt worden.
Die Personal-Veraͤnderungen in den Unter⸗-Praͤfekturen, Mairieen und im Justizfache dauern noch immer fort. Der heutige Moniteur meldet die Ernennung von 17 neuen Unter⸗Praͤfekten, 12 Maires und eine Menge von Befoͤrderun— gen im Justizfache.
Die Gazette de France bemerkt: „Seit einigen Ta— gen offenbaren sich in den Blaäͤttern der Partei, die den Sieg davon getragen hat, Spaltungen. Der National griff gestern den Constitutionnel an; heute beschuldigt der Globe das Journal des Debats, daß es das Blatt des rechten Cen— trums sey. Der Courrier scheint drei Minister von dem Sy⸗ steme, dem er sich beigesellt hat, auszuschließen. Gegen die Wahlen der Verwaltung erheben sich hoͤchst lebhafte Klagen, und neue Gesuche um Reinigung der Behoͤrden von manchen Mitgliedern vermehren noch die Reaction gegen die Beam⸗ ten. Ueber alle dem schießen die republikanischen Blaͤtter Bresche in das Gebaͤude, wo man debattirt, und scheinen Ue— bereinstimmung unter den Rednern hervorbringen zu wollen. Wir sagen es mit Bedauern; bisher sehen wir noch keines— weges, daß die Ruhe sich einstellt, die man uns mit dem Siege des Liberalismus versprochen hatte.“
Der Courrier frangais sagt: „Es scheint zuver— laͤssig, daß der Minister der auswärtigen Angelegenheiten durch Estaffette die Nachricht erhalten hat, daß das von Sr. Maj. dem Koͤnige der Franzosen an Se. Großbritanische Maj gerichtete eigenhaͤndige Schreiben von Letzterem freundlich aufgenommen worden ist. General Baudrand hatte in Folge desselben eine Unterredung mit dem Herzog von Wellington, und man darf glauben, die Antwort des Koͤnigs von Eng- land werde unverzuͤglich eingehen; von diesem Augenblicke an
werden auch die ann,. diplomatischen Verbindungen
zwischen Frankreich und England wieder eroͤffnet werden. Man glaubt, Lord Stuart de Rothesay werde zwar fortfah— ren, ar Regierung zu repräsentiren, die Antwort des Koͤ—⸗ nigs aber durch einen besondern Gesandten uͤberbracht werden. Das Englische Kabinet hat sorgfaͤltig jeden Vorwand zu Miß— verstaͤndnissen zwischen Frankreich und Großbritanien entfernt. Kein Mitglied der ausgewanderten Familie der Bourbonen hat den Franzoͤsischen Königstitel annehmen duͤrfen; man hat Karl X. angezeigt, daß der Herzog von Bordeaux nur das Praͤdikat Königliche Hoheit erhalten koöͤnne.“
Die Regierungs-Kommissarien, welche Koͤnig Karl X. nach Cherbourg begleiteten, haben nach der Einschiffung Sr. Majestät nachstehenden Tagesbefehl erlassen:
„St. Lo, 20. August.
Die Kommissarien, welche abgeordnet waren, um Koͤnig
Karl X. und seine Familie bis nach Cherbourg zu begleiten, fuͤhlen in dem Augenblicke, wo ihr Auftrag beendigt ist, das Beduͤrfniß, von dem loyalen und ehrenwerthen Benehmen, welches die Gardes⸗-du⸗Corps bei dieser großen Angelegenheit beobachtet haben, Zeugniß zu geben. Zur Erfuͤllung einer Pflicht der Ehre und Treue berufen, haben die letzteren es vollkommen verstanden, die Forderungen der Pflicht mit der schuldigen Hochachtung gegen die bestehende Regierung in Einklang zu bringen. Die Kommissarien erklaͤren mit Ver—⸗ gnuͤgen, daß sie diesem Gefuͤhle der Zuruͤckhaltung und Schick⸗ lichkeit großentheils die gluͤckliche Erfuͤllung eines Auftrages verdanken, dessen Ausgang fuͤr die Ehre Frankreichs von so großer Wichtigkeit war. . So geschehen zu St. Lo, am 18. August 1830. (Gez. ) Der Marschall Marquis Maison, v. Schonen, Odillon Barrot.“ Ueber die vorläufige Organisation der National-Garden ist folgende vom Minister des Innern contrasignirte Koͤnigl. Verordnung vom 253sten d. M. erschienen: „Wir Ludwig Philipp, König der Franzosen u. s. w. haben auf den Be⸗ richt unseres Ministers des Innern und bevor die Organi— sation der Nationalgarde durch ein Gesetz geordnet seyn
wird, die Befugnisse der Verwaltungs⸗Behoͤrde und des Ober⸗ Befehlshabers der National-Garden des Königreiches einst⸗ weilen folgendermaßen festgestellt: Art. 1. Der Ober⸗Be⸗ fehlshaber ist mit! Allem beauftragt, was sich auf die Vertheilung der Nationalgarden in Cadres nach Maaßgabe der Landes-Eintheilung, auf die Mannszucht, die Instrui— rung und die Vertheilung der Waffen und Uniformen der Nationalgarden, so wie auf die Ausfuͤhrung und Befoͤrderung der ihm ertheilten Befehle bezieht. Art. 2.
Die Verwaltungsbehörde ist mit Allem beauftragt, was die
Anlegung der Listen, die Zahlung, die Wahl der Offiziere der Legionen, Bataillone und Compagnieen, so wie die auf den staͤdtischen Dienst bezuͤglichen Befehle, betrifft. Art. 3. Der ber-Befehlshaber hat dem Minister des Junern die von ihm gegebenen Verhaltungsbefehle mitzutheilen, so wie dieser seinerseits dem Ober-Befehlshabrr die verschiedenen von ihm getroffenen Maaßregeln mittheilen wird.“
Einer zweiten Verordnung von dem naͤmlichen Datum zufolge, sollen dem Ober⸗Befehlshaber der National-Garden ein General⸗Inspektor, sechs Inspektoren, wovon 3 mit Ge⸗ neral⸗Majors⸗Range und 3 mit Obersten⸗Rang, zwei Adju⸗ tanten des General-Inspektors und zwei Stabs⸗-Offiziere bei⸗ gegeben werden. Zum General⸗Inspektor saͤmmtlicher Fran⸗ zoͤsischen National-Garden ist bereits der General-Lieutenant Mathieu Dumas ernannt. :
Der General Lafayette hat als Ober⸗Befehlshaber der National⸗Garden nachstehenden Tagesbefehl erlassen:
„Paris, 25. August 1830.
Der Ober⸗Befehlshaber sieht zu seinem Leidwesen tumul— tuarische Bewegungen, die bei ihm zwar keine Besorgnisse erregen, weil er die Gesinnungen der tapferen und patrioti— schen Bevoͤlkerung von Paris kennt, die aber dessenungeachtet einige Buͤrgerklassen und namentlich die Gewerbetreibenden beunruhigen und dadurch in den Geschäften und Arbeiten eine unangenehme Storung hervorbringen und den Gegnern unserer glorreichen Revolution Vorwaͤnde leihen und sogar Hoff⸗ nungen bei ihnen erwecken. Es ist ganz natuͤrlich, daß Patrioten, die noch voll von Erinnerungen an die große Woche sind, sich gern ihre Freude mittheilen; wenn aber diese Versammlun⸗ gen zu Streitigkeiten zwischen Mitbuͤrgern und Handwerksge— nossen und zu Anmaßungen, die der gesetzlichen Gewerbefrei— heit wenig entsprechen, Anlaß geben oder gar die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit stoͤren, so nehmen sie einen aufruͤhrerischen Charak⸗ ter an, der in der Absicht einiger irre geleiteten oder uͤbelgesinnten Rathgeber liegen mag, gewiß aber nicht der Zweck des groͤß⸗ ten Theils der Personen ist, die an diesen Versammlungen Theil nehmen. Der mit der Aufrechterhaltung der Ordnung beauftragte w bittet seine Mitbuͤrger nicht nur aus Amtspflicht, sondern aus persoͤnlichem Wohlwollen, nicht an diesen scheinbaren Unordnungen Theil zu nehmen. Er benutzt diese Gelegenheit, um seine zahlreichen Freunde unter der Pariser Bevölkerung zu benachrichtigen, daß vom Praͤfekten des Seine ⸗ Departements Maaßregeln getroffen worden, um die noͤthigen Verbindungen mit unsren tapferen Revolutions⸗/Gefaͤhrten 9 betreiben, so wie daß eine zweite Kommission unter dem fg des General Fabvier sich un⸗ verzuͤglich mit Untersuchung ihrer Dienste und Anspruͤche be— schaͤftigen wird, daß neue Gelegenheit zum Eintritte in die Armee gegeben ist, und daß die Regierung, so wie die staͤdti⸗ sche . die Arbeiten zu vervielfachen suchen, worin die Fabrik-Besitzer sie ohne Zweifel unterstuͤtzen werden. Der Ober⸗Befehlshaber der National⸗Garde, welche neben der offentlichen Freiheit auch fuͤr die öffentliche , und Sicher⸗ heit zu wachen hat, wird stets mit Festigkeit seine Pflichten erfuͤllen, um die gluͤcklichen Folgen einer freien und gesetzmaͤ⸗ ßigen Ordnung der Dinge sicher zu , aber er rechnet dabei vornehmlich a g. guten Geist seiner Mitbuͤrger, mit denen er stets in Eintracht und gegenseitigem Vertrauen
stehen wird. 66.
2 ö ez.) Lafayette.“ In der Deputirten⸗Kammer sind gegenwartig 320 Mit glieder anwesend, welche den Eid der Treue gegen den Koͤ—⸗ nig Ludwig Philipp geleistet haben. Die Zahl der annullit⸗
ten Wahlen und der ausgetretenen Deputirten beläuft sich nur
auf 55; es giebt drei Doppelwahlen, und 12 Wahlen sind vertagt worden; es bleiben also, um die Zahl der gesammten Deputirten (430) voll zu machen, 40 Deputirte uͤbrig, die noch abwesend sind und ihre Gesinnung noch nicht zu erkennen
gegeben haben.