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der Fabrikant seine Waare an einen Großhaͤndler consigniren, so kann ihm dieser dafuͤr nur Papiere anbieten; der Fabri—⸗ kant aber erhaͤlt auf dieses Papier kein baares Geld von dem Banquier. Um diesem Uebel abzuhelfen, haben zahlreiche Konferenzen unter den Kaufleuten statt gefunden. Man hat sich allgemein uͤberzeugt, daß die Fabrikation an sich in dem bluͤhendsten Zustande ist; die uͤberfuͤllten Lager beweisen dies; der Fabrikant moͤchte gern consigniren; aber der Kaufmann kann ihm nur Papier bieten, und es ist daher nothwendig, daß man ihm behuͤlflich sey, dasselbe zu discontiren. Ohne Zweifel ist die Bank der staͤrkste Discontirer; aber ihre Sta— tuten sind so strenge, daß sie die solidesten Effekten, worunter ohne Zweifel die Waaren der Fabriken gehoͤren, nicht anneh— men darf. Unter diesen Umstaͤnden erscheint es als das ein— fachste und zweckdienlichste Mittel, ein oder mehrere Discon— tirungs-Comptoire zu errichten, und dies ist es, was der Handelsstand beabsichtigt. Ist ihm die Regierung hierzu nicht behuͤlflich, so wird der Gesetz⸗Entwurf, mit dem wir uns in diesem Augenblicke beschaͤftigen, vollig fruchtlos seyn, denn, wie gesagt, es werden wegen des Mangels an bagrem Gelde auch keine Consignationen statt finden.“ Hr. Persil er—
klaͤrte sich zu Gunsten des von der Kommission gemachten;
Vorschlages, das Gesetz auch noch auf Anleihen ge— gen die Hinterlegung von Actien von Handels-Ge— sellschaften zu erstrecken; nur meinte er, daß man selbiges nicht blos auf anonyme, sondern auf alle Kommanditen ohne Ausnahme, so wie auch auf Darlehen gegen Deponirung von Staatspapieren ausdehnen muͤsse. Hr. Humann schloß sich diesem Antrage an. Nach einigen Bemerkungen des Be— richterstatters, so wie der Herren J. Lefebvre und Berryer, wurde der nur aus einem einzigen Artikel bestehende Gesetz— Entwurf nach dem Antrage des Hrn. Persil modifizirt und mit 194 gegen 8 Stimmen in folgender Abfassung ange— nommen: „Die Kontrakte bei der Eroͤffnung von Darlehen ge—
gen Hinterlegung oder Consignation von Waaren, Fran—
zoͤsischen Staatspapieren oder Actien von Gewerbs-Ver—
einen und Privat-Banken, sollen gegen eine bestimmte
Abgabe von 2 Fr. zur Einregistrirung zugelassen werden.“ Als mehrere Deputirte die Bemerkung machten, daß die Ver— sammlung nicht zahlreich genug sey, um abzustimmen, stuͤtzte der Praäͤsident sich darauf, daß die Kammer in diesem Au— genblicke nur aus etwa 348 Mitgliedern bestehe, mithin 202 (die Zahl der Anwesenden) zur Abstimmung mehr als hin— reichend seyen. — Hr. Dem ar gay bestieg hierauf die Red— nerbuͤhne, um der Kammer den Vorschlag zu machen, kuͤnf— tig zur Pruͤfung der Finanz-Gesetze eben so viele Kommis— sionen zu ernennen, als es einzelne Ministerien gebe. Bis— her wurden zur Pruͤfung des Budgets immer nur zwei Kom— missionen ernannt, wovon sich die eine mit der Einnahme, die andere mit den Ausgaben beschaͤftigte, die aber insofern nur eine einzige von 18 Mitgliedern bildeten, als sie gewoͤhn⸗ lich zu einer gemeinschaftlichen Berathung zusammentraten. Der Redner hielt dieses Verfahren fuͤr sehr Zeit raubend und dem Zwecke einer gruͤndlichen Eroͤrterung wenig entspre— chend. Nach einigen Betrachtungen uͤber die Angemessenheit des dagegen von ihm (Demargay) gemachten Antrages, wo— bei er sich auf die Ansichten des Hrn. B. Constant, Karl Dupin und Duvergier de Hauranne stuͤtzte, theilte er diesen Antrag selbst als einen Zusatz zum Reglement mit. Derselbe
lautet also: . „Bei der Berathung uͤber die Finanz⸗Gesetz⸗Entwuͤrfe
wegen Feststellung des Einnahme- und Ausgabe-Budgets ,
soll der Etat jedes einzelnen Ministeriums so betrachtet werden, als ob er ein besonderes Budget ausmachte. Dem gemaͤß sollen die Buͤreaus eben so viele Kommissarien er— nennen, als es Ministerien giebt, und uͤberdies noch einen besondern Kommissarius fuͤr das Einnahme⸗Budget. Diese Kommissarien treten demnaͤchst zur Bildung derjenigen Kommission zusammen, fuͤr die sie gewählt worden sind, um sich uͤber die ihrer Pruͤfung unterworsenen resp. Bud— gets zu berathen und die Berichterstatter zu ernennen, die daruber an die Kammer zu berichten haben. Jeder Kom— missarius wird in den Buͤreaus durch eine besondere Ab— stimmung ernannt. Die Berichte uͤber die Ausgabe⸗Bud⸗ gets saͤmmtlicher Ministerien sollen stets dem Berichte uͤber das Einnahme-Budget vorangehen.“ Nach einigen Bemerkungen des Herren Augustin Périer und v. Tracy beschloß die Kammer mit großer Stimmen— . die Proposition des Hr. Demargay in Erwaͤgung zu ziehen. — Am Schlusse der Sitzung stattete noch Hr. v. Bérigny den Kommissions-Bericht uͤber den vor einiger Zeit von dem Grafen v. Sade gemachten Vorschlag in Betreff
Er bemerkte, daß der ganze Bau auf 2,700,000 Fr. veran⸗
schlagt worden sey, und daß die Kosten desselben seit dem
Monat Juli 1828, wo er begonnen, sich auf 1,646,362 Fr. beliefen; das Gebaͤade sei bereits unter Dach, und der innere Ausbau werde im naͤchsten Jahre vollendet werden; wollte man jetzt noch auf den Antrag des Hr. v. Sade, fuͤr den Saal selbst statt der halben Zirkelform das Parallelogram zu wählen, Ruͤcksicht nehmen, so wuͤrde man eine Summe von S74,629 Fr. geradezu weggeworfen haben; abgesehen hiervon, habe es aber auch noch der Kommission geschienen, daß die halbe Zirkelform zweckmaͤßiger als das Oblongum sey, weil man den Redner hierbei von allen Seiten am besten hoͤren koͤnne. Aus diesen Gruͤnden koͤnne die Kommission dem An— trage des Grafen v. Sade nicht beipflichten. Letzterer nahm hierauf seine Proposition zuruͤck. Die Sitzung wurde um 5 Uhr aufgehoben.
Paris, 27. August. Der Koͤnig fuͤhrte gestern in ei— nem dreistuͤndigen Minister-Rathe den Vorsitz und arbeitete demnaͤchst mit dem See⸗Minister, Grafen Sebastiani. Vor⸗ gestern empfingen Se. Majestaͤt eine Deputation der Stadt Rouen, welche den Wunsch aussprach, daß der Koͤnig, der schon als Herzog von Orleans dem aus ihrer Stadt gebuͤrti⸗ gen großen Dichter Corneille ein Denkmal in der St- Ro⸗ chus-Kirche habe errichten lasseu, auch jetzt den Plan der Er— richtung eines Denkmals fuͤr diesen Dichter in seiner Vater— stadt genehmigen und seinen Namen den Unterzeichnern die— ses Unternehmens beigesellen moͤge. Der Koͤnig erwiederte den Abgeordneten: „Die Stadt Rouen hat sich stets durch ihre Vaterlandsliebe ausgezeichnet. Die Bewohner von Rouen haben in den denkwuͤrdigen Tagen des Juli Beweise der ehrenwerthesten Hingebung geliefert. Frankreich und ich werden dies nie vergessen. Sagen Sie ihnen, daß sie Theil an meiner Freundschaft haben. Was das Denkmal Corneilles betrifft, so werde ich mit Vergnuͤgen an diesem Tribute der National-Dankbarkeit Theil nehmen. Der Koͤnig der Franzosen wird beendigen, was der Herzog von Orleans an— gefangen hat.“
Der heutige Moniteur enthaͤlt wieder eine Reihe Koͤ— nigl. Verordnungen. Die erste, durch welche das Pan- theon seine fruͤhere Bestimmung wieder erhaͤlt, lautet im Wesentlichen folgendermaßen: „Wir Ludwig, Philipp ꝛc., haben in Betracht, daß die National-Gerechtigkeit und die Ehre Frankreichs es erheischen, daß die großen Maͤnner, die sich Verdienste um das Vaterland erworben, indem sie zum Gluͤcke und Ruhm desselben beigetragen haben, nach ihrem Tode einen glaͤnzenden Beweis der oͤffentlichen Achtung und Dankbarkeit empfangen, Folgendes verordnet: Art. 1. Das Pantheon soll seiner urspruͤnglichen und gesetzlichen Bestim— mung wiedergegeben und die Inschrift: „Den großen Mannern das dankbare Vaterland“ auf dem Giebel— felde wiederhergestellt werden. Die Ueberreste der großen Maͤnner, die sich Verdienste um das Vaterland erwarben, sollen darin beigesetzt werden. Art. 2. Es sollen Maaßre— geln getroffen werden, um zu bestimmen, unter welchen Be— dingungen und in welchen Formen dieses Zeugniß der Na— tional-⸗Dankbarkeit im Namen des Vaterlandes ertheilt wer⸗ den soll. Eine Kommission wird unverzuͤglich mit dem Ent— wurfe eines Gesetzes uber diesen Gegenstand beauftragt wer— den. Art. 3. Das Dekret vom 26. Februar 18606 und die Verordnung vom 12. Dezember 1821 werden hiermit aufge— hoben. Unsere Minister des Innern und des oͤffentlichen Unterrichts werden sich mit einander verstaͤndigen, um das Pantheon in moͤglichst kurzer Zeit der obgenannten Bestim— mung wiederzugeben.“ — Die meisten Bestimmungen obiger Verordnung sind uͤbrigens schon in den ersten Tagen nach der jetzigen Revolution von Seiten der Buͤrger ausgefuͤhrt worden, so daß dieselbe nur als eine Bestaͤtigung des Ge— schehenen von Seiten der Regierung zu betrachten ist.
Die zweite Verordnung ist folgenden Inhalts: „Waͤh— rend der drei Tage, durch welche unsere Unabhaͤngigkeit be— gruͤndet worden, haben Franzosen große Beweise von Hin⸗ gebung und Muth gegeben, wofuͤr ihnen eine gerechte Beloh— nung gebuͤhrt. Da Wir im Interesse der Gerechtigkeit wuͤn— schen, daß bei der Vertheilung der zu bewilligenden Beloh— nungen die groͤßte Unparteilichkeit herrsche, so haben Wir Folgendes verordnet: Art. 1. Eine Kommission soll ernannt werden, um von den Civil- und Militair-Behoͤrden, den Corporationen und einzelnen Individuen die Gesuche um Belohnungen entgegen zu nehmen, welche denjenigen Fran— zosen bewilligt werden sollen, die sich an den Tagen des 27, 28. und 29. Juli durch ihre Hingebung fuͤr die National— Sache ausgezeichnet haben. — Art. 7. Auf den Bericht
des neu zu bauenden Saales der Deputirten-Kammner ab.
dieser Kommission sollen die von den verschiedenen Ministe—
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rien zu bewilligenden Belohnungen festgestellt werden. — Art. 3. Die Gesuche werden acht D. lang nach der Be— kanntmachung gegenwaͤrtiger Verordnung angenommen, und 14 Tage nach derselben muß die Kommission ihren Bericht abstatten. — Art. 4. Diese Kommission bilden; der Platz ⸗ Kommandant von Paris, General Fabvier als Praͤsident, 36. Audry de Puyraveau als Vice-Praͤsident, die Herren
zeorg Lafayette und Joubert als Stabs-⸗Offiziere der Natio— nal Garde, ein Zoͤgling der polytechnischen, einer der medizi⸗ nischen und einer der Rechtsschule, welche von den Zoͤglingen selbst zu wahlen sind, und vier von dem Praͤfekten des Seine— Departements zu bestimmende Pariser Buͤrger; Secretair der Kommission ist Hr. Martin.“
Durch die dritte Verordnung wird der Admiralitaͤts— Rath, in Erwaͤgung, daß diese Behoͤrde den von ihr geheg— ten Hoffnungen entsprochen, bestaͤtigt und durch folgende neue Mitglieder verstaͤrkt: durch den Admiral und Pair von Frankreich, Baron Duperrs, die Vice-Admirale, Grafen von Rigny und Jacob, die Contre-Admirale, Bergeret, und Baron Roussin, den Baron Tupinier, Direktor der
aͤfen, und Hrn. Boursaint, Direktor der Fonds. Zum ecretair des Admiralitaͤts-⸗Raths wird der Direktor der Schiffsbauten, Hr. Boucher, ernannt.
Die vierte Verordnung lautet: „In Betracht, daß, wenn die Vollziehung einiger Gesetze durch die Gewalt der Dinge fuͤr den Augenblick suspendirt worden, es jetzt, wo Friede und Ordnung uͤberall sich wieder herstellen, von Wich— tigkeit ist, die Vergangenheit von der Gegenwart scharf zu trennen und den Zeitpunkt wieder zu bestimmen, wo alle Gesetze, selbst diejenigen, deren baldige Modification fuͤr nöoͤ— thig erachtet werden sollte, wieder in Kraft treten, haben Wir Nachstehendes verordnet: Art. 1. Un; sere Verordnung vom 2. August, welche bie Verur— theilungen wegen Preßvergehen uͤber politische Gegen⸗ staͤnde außer Kraft setzt, findet auf diejenigen Verurtheilun— gen Anwendung, welche Uebertretungen der Gesetze, Verord— nungen und Reglements uͤber den Stempel und die Bekannt— machung periodischer Blätter und Schriften, so wie An— schlaͤge, Kupferstiche und Lithographieen, betreffen. — Art. 2. Den wegen Vergehen und Uebertretungen dieser Art bis heute eingeleiteten gerichtlichen Verfolgungen soll keine Folge weiter gegeben werden. — Art. 3. In Zukunft und vom heutigen Tage an werden Unsere General-Prokuratoren und Anwalte bei den Civil-Gerichten, so lange die im Artikel J. erwähnten Gesetze und Reglements nicht abgeändert werden, auf die Vollziehung derselben halten.“
Durch die fuͤn fte Verordnung werden die seit der Restaura⸗ tion ergangenen Verurtheilungen wegen politischer Vergehen aufgehoben; sie ist in folgender Weise abgefaßt: „Art. I Die Urtheile, Entscheidungen und Beschluͤsse, welche in Frank—⸗ reich sowohl als in den Kolonieen seit dem 7. Juli 1815 bis Auf den heutigen Tag von den Koͤnigl. Gerichtshoͤfen und den Assisen, so wie von den Kriminal-Gerichts, und Pre— votal⸗Hoͤfen, Militair-Kommissionen, Kriegs-Raͤthen und anderen ordentlichen oder außerordentlichen Gerichts, Behoͤr— den wegen politischer Handlungen erlassen worden sind, wer⸗ den hiermit außer Wirkung gesetzt. — Art. 2. Die von den genannten Urtheilen, Entscheidungen und Veschluͤssen betro ffe⸗ nen Personen treten, ohne Beeintraͤchtigung der von dritten Personen erworbenen Rechte, in ihre bürgerlichen und poli— tischen Rechte wieder ein. Die in Folge der genannten Urtheile und Beschluͤsse in Haft befindlichen Personen sollen sogleich in Freiheit gesetzt werden. Die aus Frankreich ab— wesenden Individuen haben sich bei denjenigen Ünserer Bot— schafter, diplomatischen Agenten und Konsuln, die ihnen am naͤchsten sind, zu melden und werden von diesen. Paͤsse zur Ruͤckkehr nach Frankreich erhalten. — Art. 3. Der Staats— Schatz soll zu keiner Wiedererstattung der Kosten oder Geld— strafen verpflichtet senn. — Art. 4. Die wegen der im Art. 1. erwähnten Handlungen etwa begonnenen Verfolgungen sollen als nicht geschehen angesehen werden.“ — Obige fuͤnf Verordnungen sind saͤmmtlich vom 26. August datirt und die erste vom Minister des Innern, die zweite vom Kriegs-Mi— nister, die dritte vom See-Minister, die vierte und fuͤnfte vom Großsiegelbewahrer contrasignirt.
Eine Lechste Verordnung betrifft die Errichtung einer reitenden Batterie, die den Namen „Pariser Reserve⸗ Batterie“ fuͤhren und aus 4 Offizieren, 102 Unter-Offi⸗ zieren und Kanonieren, 10 Pferden fur die Offiziere, 52 Reit— und ä8 Zug-Pferden bestehen soll. Die gegenwaͤrtig in der Militairschule befindlichen Unter-Offiziere und Kanoniere sol— len dieser Batterie einverleibt werden, deren Uniform und Besoldung uͤbrigens ganz dieselben seyn werden, wie bei der
uͤbrigen Artillerie der Armee.
Der Polizei⸗Praͤfekt hat hinsichtlich der Auflaͤufe und Zusammenrottungen der Handwerker n , , nung erlassen: „Wir, Staatsrath und Polizei⸗Praͤsekt, haben in Betracht, daß Handwerker in großer Anzahl . einigen Tagen und unter verschiedenen Vorwaänden die Straßen der Hauytstadt durchziehen; — in Erwägung, daß, wenn schon dieselben, getreu den Gesinnungen, von denen die heroische Bevölkerung von Paris beseelt ist, keine Handlung der Ge— waltthaͤtigkeit begehen, dennoch ihre mehr oder weniger laͤr— menden Versammlungen schon an sich selbst eine große Un— ordnung sind, welche die friedlichen Einwohner beunruhigt und das Vertrauen, welches die Französische Nation einer durch sie und fuͤr sie errichteten Regierung schuldig ist, schwaͤchen kann; — in Betracht ferner, daß diese Versamm— lungen den Handwerkern einen empfindlichen Verlust an Zeit und Arbeit in einem Augenblicke verursachen, wo große oͤf⸗ fentliche Werkstaͤtten fuͤr sie offen stehen, und daß sie Gele— genheit zu Unruhen geben konnen, welche die Uebelgesinnten zu benutzen nicht versaͤumen wuͤrden; — in Erwägung, daß die Auftechterhaltung der unserer Verantwortlichkeit anver— trauten oͤffentlichen Sicherheit gebieterisch erheischt, daß die— ser Zustand der Dinge ein Ende nehme; — in Betracht, daß, wenn die Pariser Handwerker gegruͤndete Beschwerden zu erheben haben, sie dieselben einzeln uͤnd in ordnungsmaäͤßi⸗ ger Form bei den kompetenten Behoͤrden, die sich unausge⸗ setzt mit allen das Gedeihen des Gewerbfleißes befoͤrdernden Maaßregeln beschaͤftigen, anbringen koͤnnen; — nach Einsicht end⸗ lich des Artikels 10 des Beschlusses vom 12. Messidor des Jahres VIll,/ welcher lautet: daß der Polizei⸗Praͤfekt die geeigneten Maaß⸗ regeln treffen wird, um den Zusammenrottirungen und tumul— tuarischen oder die oͤffentliche Nuhe bedrohenden Versammlun⸗ gen vorzubeugen oder sie zu zerstreuen; — in Betracht alles dessen haben wir Folgendes verordnet:
r r, n Es wird Jedermann untersagt, Versammlun— gen oder Aufläufe auf oͤffentlicher Straße, unter welchem Vorwande es auch seyn mag, zu bilden. Art. 2. Dem Art. 15. des Strafgesetzbuches gemaͤß ist es den Handwerkern verboten, sich zu dem Zwecke zu verbunden, um das Arbeiten in einer Werkstatt zu untersagen, andere zu verhindern, sich dahin zu begeben und eine bestimmte Anzahl von Stunden dort zu bleiben oder uͤberhaupt die Arbeiten einzustellen, zu verhindern oder den Lohn dafuͤr zu steigern. — Art. 3. Kein an uns gerichtetes Gesuch, um unsere Dazwischenkunft zwischen Meister und Gesellen Behufs der Feststellung des Arbeitslobns, der taglichen Dauer der Arbeit vder der Wahl der Arbeiter, wird bei uns Aufnahme finden, da es den Ge— setzen, die das Prinzip der Gewerbefreiheit feststellen, zuwi⸗ der laͤuft. — Ar t, 4. Die Polizei-Kommissarien, der Chef der Central-Polizei, die Friedensrichter, die National ⸗ Garde und die andern Militair- Corps werden durch alle in ihrer Macht stehenden Mittel uͤber die Ausfuͤhrung gegenwaͤrtiger Verordnung, welche gedruckt und angeschlagen werden söol, wachen. — Art. 5. Die Ueyertreter sollen verhaftet und unverzuͤglich vor Gericht gestellt werden, damit sie den Ge— setzen gemaͤß ihre Strafe empfangen.
Paris, 25. August 1836.
Der Staatsrath und Polizei⸗Praͤfekt Girod (vom Ain).
Durch den Praͤsidenten: Der General ⸗ Seeretair ö — P. Malle val.“
Der Messager des Chambres stellt in Bezug auf den Gegenstand der obigen Verordnung folgende Betrachtun⸗ gen an: „Der Tagesbefehl des General Lafahette und die poli— zeiliche Verordnung des Herrn Girod, gegen tumultuarische⸗ Versammlungen, werden den Versuchen' der Feinde des oͤf— fentlichen Friedens ein Ziel setzen. Diese nothwendig gewor denen Maaßregeln erhalten allgemeinen Beifall. Da alle Werkstaͤtten seit vierzehn Tagen geoͤffnet sind und mit einer Summe von 5 Millionen außerordentliche Arbeiten unter⸗ nommen worden sind, so betrachten die Pariser Buͤrger diese Ver sammlungen angeblich arbeitsloser Handwerker mit gerech— ter Besorgniß. Alle wackeren Handwerker, die in den Tagen des Juli gefochten haben, sind in Listen eingetragen und ken— nen sich unter einander. Die wegen Aufreizung zum Tu— multe nach der Polizei-Praͤfektur gebrachten Individuen ge— hoͤren keinesweges der Klasse dieser Tapfern an, mehrere von ihnen waren nicht einmal Handwerker; eine Menge von Spitzbuben und Landstreichern mischte sich unter die Hau⸗ fen, in der Hoffnung, daß es irgendwo etwas zu pluͤndern geben wurde, Viele Personen aus dem Suͤden des Landes, die der fruͤheren geheimen Polizei angehoͤrten, gingen, als Handwerker von verschiedenen Professionen, deren uͤbliche Lo⸗ sungsworte sie gelernt hatten, verkleidet in den Gruppen um— her. Der verborgene Einfluß der Congregation, des Jesui⸗