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Strafe im Falle der Verweigerung desselben. In erstrer Be⸗ kiehn n ist der neue Eid im Wesentlicheu derselbe, den Sie ereits geleistet haben. Die Aenderung in der Abfassung scheint uns voͤllig unwichtig, denn es hat wohl Niemanden, der seit dem 3. August dem Koͤnige den Eid geleistet hat, der Gedanke in den Sinn kommen koͤnnen, daß er ich einem andern Könige als Ludwig Philipp verpflichte. enn wir hiernaͤchst die verschiedenen Eide in Betracht ziehen, die von 792 bis 1800 entweder saͤmmtlichen Franzosen oder einer einzelnen Klasse von Buͤrgern und Beamten aufgelegt worden sind, so finden wir, daß sie mehr oder weniger alle den Stempel der damaligen Aufregung der Gemuͤther an sich trugen. . soll fuͤr sammtliche Vuͤrger ohne Ausnahme der selbe Eid eingefuͤhrt werden. Nachdem die Kommission in dieser Beziehung die neue Eidesformel gebilligt und es fuͤr ange⸗ messen 2 hat, sie von allen in dem Gesetz⸗ Entwurf bezeichneten Personen zu verlangen, blieb ihr noch die Straf⸗ Bestimmung in Erwaͤgung zu ziehen uͤbrig. Der Zte Artikel bestimmt, daß der Deputirte, der innerhalb 14 Tagen den Eid nicht leistet, als aus der Kammer ausgeschieden betrach⸗ tet werden solle. Einverstanden mit der Nothwendigkeit der Eidesleistung, verbieten uns hoͤhere Ruͤcksichten jedwede Be⸗ rathung uͤber die Art und Weise, dieselbe zu bewirken, und wir gestehen offen, daß es, unsrer Meinung nach, besser gewesen
wäre, wenn die Deputirten⸗Kammer eine aͤhnliche Zuruͤckhaltung
hinsichtlich unster bewiesen hatte. Sie hat es nicht gethan und schlaͤgt dagegen vor, jeden Pair, der binnen einem Mo— nate den Eid nicht leistet, fuͤr seine Person des Rechtes fuͤr verlustig zu erklaͤren, an den Sitzungen der Kammer Theil zu nehmen. Hier bieten sich große Schwierigkeiten dar. Aus wichtigen Gruͤnden ließe diese Bestimmung sich verwer⸗ fen oder modifiziren; andre nicht minder wichtige Gruͤnde empfehlen Ihnen aber die Annahme derselben. Ich will die Gewalt weder der einen noch der andern schwaͤchen; Sie werden sie in Ihrer Weisheit beide erwaͤgen. Der Verlust des Rechtes, in der Kammer Sitz und Stimme zu haben, ist eine uͤbermaͤßige Strafe, die nicht nur der gegenwärtigen Gefetzgebung zuwiderlaͤuft, sondern auch die Grund saͤtze, die das Wesen der Pairswuͤrde ausmachen, entkraͤftet. Wollte man darauf erwidern, daß, was durch ein Gesetz eingefuͤhrt worden, auch durch ein Gesetz wieder abgeschafft werden könne, so wurde ich, ohne mich weiter auf das wohl erwor⸗— bene Recht zu stuͤtzen, entgegnen, daß ein Gesetz schlecht ist, wenn es die Existenz des ersten Staatskoͤrpers, ohne einen hinlaͤnglich erwiesenen Nutzen, auf das tiesste verletzt. Denn eine Nothwendigkeit ist hier gar nicht vorhanden. Gesetzt, daß eine kleine Anzahl von Pairs den Eid nicht leisten wollte, so wuͤrden die Verhandlungen der Kammer nichts desto weniger ihren Gang gehen. Glaubt man aber etwa, daß jene Pairs sich durch eine Drohung mit dem Verluste ihrer Rechte einschuͤchtern lassen wurden? Besorgt man nicht vielmehr, daß sie sich dadurch nur veranlaßt fin⸗ den werden, sich je mehr und mehr von einem Entschlusse ab⸗ zuwenden, den wir sie so gern annehmen sehen moͤchten? Diese Gruͤnde haben Ihrer Kommission nicht ohne Gewicht geschienen; doch hat sie von der andern Seite erwogen, daß es sich in diesem Augenblicke nicht lediglich um die Rechte der Pairswuͤrde handle, daß es uns nicht blos um unsere eigene Erhaltung, sondern vorzuͤglich um die Wahrnehmung des Gemeinwohls zu thun seyn muͤsse. Nicht daß wir glaub⸗ ten, der öffentlichen Ruhe drohe Gefahr; wir hoffen vielmehr, daß Frankreich einer gluͤcklichen Zukunft entgegen gehe; aber nach einer so , Erschuͤtterung, wie diese letzte, laͤßt sich nicht erwarten, daß die Leidenschaften sich wie durch einen Zauberschlag legen werden; daß es moͤglich seyn werde, allen Knforderungen auf einmal zu genuͤgen. Der Wunsch nach Reuerungen gährt noch in den Gemüthernz die Bedin⸗
ungen einer weisen Freiheit koͤnnen noch eine Zeit lang ver⸗ ant werden. In solchen Augenblicken, m. H., muͤssen wir die uns gewordene Aufgabe in ihrem ganzen Umfange er⸗ füllen, zà solchen Kämpfen uns alle unsere Kräfte aufbewah⸗ ren. nd wenn wir auch mit Unvorsichtigkeit angegriffen werden; genug, wenn es uns gelingt, fuͤr das allgemeine Beste zu wirkeit. Verwerfen wir die uns betreffende Be⸗
timmung des Gesetz⸗Entwurfes, so thun wir solches blos in
em Gefuͤhle einer rechtmaͤßigen Vertheidigung und in dem Wunsche, uns unsere Privilegien . Wuͤrden diese Gruͤnde aber * in der offentlichen Meinung gerechte Anerkennung sinden? Wurde nian nicht vielmehr
agen, daß wir der Regierung unsere . vorent⸗
ielten, daß wir unter dem Mantel der Pairswuͤrde boͤse
bsichten verbaͤrgen. Aus diesen Gruͤnden daher, und so fehr Ihre Kommission es auch bedauert, daß eine unzeitlge Streuge den Neigungen ober dem Sewissen einiger unserer
ehrt zu erhalten.
1880
Kollegen Zwang anthun soll, so sehr jeder Eingriff in die Rechte der Kammer sie auch betruͤbt, — hat sie doch nicht geglaubt, daß es ihr unter den obwaltenden Umstaͤnden er⸗ kaubt fey, diesen Gefuͤhlen Raum zu geben, und sie traͤgt mir daher auf, Ihnen die unbedingte Annahme des Gesetzes vorzuschlagen.“ Die Kammer beschloß, auf die Bemerkung des Herzogs von Fitz⸗James, daß der Gegenstand die reif⸗ lichste Erwaͤgung erfordere, sich mit diesem Entwurfe erst in ihrer Montags Sitzung zu beschäftigen. Der erst erwaͤhnte Gesetz⸗ Entwurf uͤber die National⸗Belohnungen wurde hier⸗ auf mit 85 gegen 1 Stimme angenommen. Am Schlusse der Sitzung wurde noch der Graf von Sesmaisons, welcher von seinem Schwiegervater, dem verstorbenen Kanzler Dam⸗ bray, durch eine Bestimmung des vorigen Koͤnigs, die Pairs⸗ wuͤrde ererbt hat, aufgenommen.
Deputirten-Kammer. In der Sitzung vom 27. Augu st trug der Praͤsident ein Schreiben des Mar quis von Bernis, Deputirten des Departements der Ardeche, vor, 46 derselbe feinen Abschied in folgenden Worten ein— reicht:
„Mein Herr! Der 1ste Wahl-⸗Bezirk des Departements der Ärdeche hatte mich unter der Herrschaft der Charte, der ich aus Ueberzeugung, als dem einzigen Mittel zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung Gehor sam ge⸗ schworen, zum Mitgliede der Deputirten⸗Kammer gewaͤhlt. Mit einem Amte bekleidet, das ich nicht nachgesucht, habe ich dasselbe nur uͤbernommen, um unsere Institutionen zu befestigen. Jetzt bestehen diese nicht mehr, und mein Ge⸗ wissen, wie meine Vernunft, erlauben mir daher durchaus nicht, das mir zu Theil gewordene Mandat fuͤr hinlänglich zu erachten, um an den Sitzungen der Kammer Theil zu nehmen. Als einfacher Staats-Buͤrger werden meine Wuͤnsche, wie immer, auf das Gluͤck, den Frieden und die Wohlfahrt meines Landes gerichtet seyn. Haben Sie die Guͤte, meinen Entschluß der Kammer mitzutheilen. Ich habe die Ehre u. s. w.
(gez.) Der Marquis v. Bernis.“
ö. von Vatimes nil berichtete hierauf uͤber den in der
itzung vom 14ten d. M. vorgelegten Gesetz⸗ Entwurf wegen Wiederbesetzung der im Schooße der Deputirten⸗Kammer er⸗ ledigten Stellen und brachte mehrere Aenderungen darin in Vorschlag, mit dem Bemerken, daß die Regierung bereits in dieselben gewilligt habe. Der Entwurf lautet danach jetzt folgendermaßen: )
Gesetz⸗ Entwurf.
„Art. 1. Die in der Deputirten⸗Kammer erledigten Stellen sollen neu besetzt werden, und zwar; wo es sich von der Ersetzung eines von einem Bezirks⸗Kollegium ge⸗ waͤhlt gewesenen Deputirten handelt, durch dasselbe Be⸗ zirks⸗Kollegium, das ihn ernannt hatte; und wo von der Ersetzung eines von einem Departemen ts⸗Kollegium gewaͤhlt gewesenen Deputirten die Rede ist, durch saͤmmt⸗ siche zu einem einzigen Kollegium zu versammelnde Waͤh⸗ ler dieses Departements, welche mindestens 300 Fr. an direkten Steuern zahlen. .
Art. 2. Das provisorische Buͤreau, sowohl der Be⸗ zirks- als der Departements-Kollegien, soll folgendergestalt zusammengesetzt seyn: Die Functionen des Praäͤsidenten ver⸗ richtet der Aelteste der anwesenden Waͤhler; die der Skru⸗ tatoren versehen die beiden aͤltesten und die beiden juͤngsten der anwesenden Waͤhler. Der Secretair wird durch Stim⸗ . von dem Praͤsidenten und den Skrutatoren gewaͤhlt.
Art. 3. Der Praͤsident und die Skrutatoren des Definitiv⸗Buͤreaus werden von dem Kollegium selbst durch Stimmen⸗Mehrheit ernannt, und zwar durch zwei beson⸗ dere Abstimmungen, wovon die eine dem Praͤsidenten, die andere ven Skrütatoren gilt. Der Secretair des Desini⸗ tiv⸗Buͤreaus wird durch Stimmen⸗Mehrheit von dem Praͤsidenten und den Skrutatoren dieses Buͤreaus gewahlt. Art. 4. In den in verschledene Seetionen getheilten Kollegien werden dieselben Regein fuͤr jede einzelne Section beobachtet. Der Praͤsident der 1sten Section verrichtet die von den Gesetzen dem Praͤsidenten des ganzen Kolle⸗ giums , ,. Functionen. e
Art. 5. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind rein transitorisch und nur so lange guͤltig, bis die in der gegenwartigen Wahl / Gesetzgebung vorzunehmenden Aen⸗ derungen gesetzlich statt gefunden haben.“
Man ersieht hieraus, daß die fruͤhere Bestimmung, wo⸗
) Man vergl. damit die ursprüngliche Abfassung des Gesetz⸗ Entwurfs in Nr. 233. der Geer le dn sunt de
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nach die Deputirten⸗ammer selbst durch das Loos denjenigen Bezirk bestimmen wollte, der einem ausgeschiedenen Deputir⸗ trn'eines großen Kollegiums einen Nachfoiger waͤhlen sollte, gaͤnzlich aufgegeben worden ist. — Nachdem die Versamm⸗ lung beschlossen, sich mit diesem Gegenstande am naͤchsten Montag (6sten) zu beschaͤftigen, berichtete Hr. Faure uͤber die Forderung des Hrn. Les Pillet, den Deputirten der obern Alpen, Hrn. Colomb, gerichtlich belangen zu duͤrfen, und stimmte fuͤr die Bewilligung dieses Antrages, da Hr. Co⸗ lomb zu seiner Rechtfertigung den Prozeß selbst zu wuͤnschen scheine. Auch diese Angelegenheit soll am 30sten zur Berathung kommen. — An der Tagesordnung war jetzt die Diskussion uͤber den Gesetz⸗Entwurf, wonach die zu öffentlichen Aemtern befoͤr⸗ derten Deputirten sich einer neuen Wahl unterwerfen sollen. Hr. Bizien du Lezard meinte, daß sich wichtige Gruͤnde der Annahme des Gesetz-Entwurfes widersetzten; dieser Ent⸗ wurf scheine dem von der Regierung beabsichtigtigten Zwecke nicht zu entsprechen, außerdem laufe er aber auch noch der Verfassungs⸗Urkunde geradezu zuwider. Das Grund-Gesetz trenne die gesetzgebende Gewalt von der vollziehenden aufs bestimmteste, und die Beamten auch zu Gesetzgebern zu ma— chen, wuͤrde offenbar die Vernichtung der Charte herbeifuͤh⸗ ren heißen. Der Redner trug schließlich auf nachstehendes Amende⸗ ment an: „Kein besoldeter Staats-Beamter kann zum De— putirten gewahlt werden.“ General Brenier verlangte die Ausschließung der Praͤfekten und General, Prokuratgren aus der Kammer. Hr. Thou venel brachte folgenden Zusatz zu dem (unten aufgefuͤhrten) vierten Artikel des Gesetz⸗Entwur⸗ fes in Vorschlag: „Die Falle ausgenemmen, wo das Amt ein absetzbares ist und den Aufenthalt außerhalb Paris nothwendig macht.“ Der Redner begruͤndete seinen An⸗ trag darauf, daß die Pflichten eines Deputirten so man⸗ nigfaltig, so umfassend seyen, und daß diese Stel— lung eine solche Menge von Kenntnissen, so anhal⸗ tende Studien, einen so großen Aufwand geistiger Kraft erfordere, daß dieselbe sich mit der puͤnktlichen ,,,. ei⸗ nes andern Berufs nicht fuͤglich vereinigen lasse, Derr Hector d Aulnay trug ein Amendement vor, welchem zu⸗ folge die Minister des Koͤnigs der Wiedererwaͤhlung uͤberho⸗ ben seyn sollen. Demnaͤchst trat der Minister des In⸗ dern selbst zur Vertheidigung des Gesetz⸗Entwurfes auf, in⸗ dem er zuvoöͤrderst das Amendement des . Thouvenel be⸗ e, er Zweck des Gesetz⸗Entwurfes sey, zu verhindern, aß Jemand ohne oder gegen den Willen des Landes, aus peinlichen Interessen oder im ausschließlichen Interesse der Regierung, Beputirter werden koͤnne. Das Amendement da⸗ gegen verhindere die Wahl eines Deputirten, auch wenn sie von der Regierung und dem Lande als nuͤtzlich gebilligt wor⸗ den sey. Offenbar sey also hier die Freiheit der Waͤhler be⸗ eintraͤchtigt. Auch müsse man in Erwaͤgung ziehen, daß be⸗ reits ein? Gesetz existire, wonach Niemand in demjenigen Departement, in welchem er oͤffentliche Functionen ausuͤbe, gewählt werden duͤrfe. „Es liegt“, fuhr der Minister fort, „in der Natur und dem Zweck der Repraͤsentativ⸗Regierung, daß die Behoͤrde nicht nur durch eine aufgeklaͤrte und nationale Opposition beaufsichtigt und kontrollirt werde, sondern auch, daß die Verwaltung selbst gut sey. Der erste Zweck des verfassungsmaͤ⸗ ßigen Systems ist, an meiner Ansicht, eine sich uͤber alle Zweige er⸗ streckende gute Verwaltung des Landes. Dies ist, wenn ich so sagen darf, der Normal⸗Zustand eines constitutionnellen Staa⸗ tes. Diesem Zwecke steht das vorliegende Amendement ent⸗ gegen. Es handelt sich naͤmlich nicht nur darum, eine Ver⸗ waltung zu bilden und dem Staate Minister zu geben, die eine Majoritat haben, die Aufgabe ist vielmehr, den ganzen Staat und alle Zweige der Verwaltung mit demselben Geiste und Charakter und mit denselben Grundsaͤtzen zu durch, dringen. Das Amendement macht dies unmoglich, es trennt die Regierung von der Verwaltung und macht es unmoglich, daß Manner der Majoritaͤt in die Verwaltung kommen. Es ist gut, daß die Verwaltungs⸗Beamten in der Kammer von dem allgemeinen Geiste der Repraͤsentativ⸗ Regierung durchdrungen werden und diesen Geist in ihre Departements
mitbringen. Die Wiedererwählung ist eine Buͤrgschaft fuͤr
den doppelten Zweck der Repraͤsentativ⸗Regierung, namlich fuͤr eine gute Verwaltung, eine Verwaltung der Masoritaͤt, und zweitens fuͤr die Freiheit der Wahlen und die pularitaͤt der Regierung. Wird eines dieser Elemente unterdruͤckt, so ist der
Reprafentativstaat nicht vollstandig entwickelt. Ich beschwoͤre Sie,
meine Herren, arbeiten Sie nicht daran, die Regierung zu schwoͤchen, ohne darum die Freiheit stuͤrker zu machen. Machen Sie die Staatsgewalt auf der einen Seite istark und die Freiheit auf der andern Seite noch starker. Die beiden großen Elemente unseres Staates mogen einander ge⸗ genüber stehen, frei und faͤhig, einander die Wahrheit zu
men:
werden duͤrfe.
sagen und ohne Furcht mit einander zu kaͤmpfen. Nicht durch Beobachtung seines Gegners allein er . * Vaterlande. Ich stimme gegen das Amendement.« Der Minister kehrte unter den Zeichen allgemeinen Beifalls na seinem Platze zuruͤck. Nachdem auch noch Herr Karl v. , sich mit Waͤrme gegen die Ausschließung der Praͤfekten un Unter-Praͤfekten aus der Kammer ausgesprochen hatte, las der Praͤsident die einzelnen Artikel des Gesetz⸗Entwurfes vor. Der erste Artikel wurde, nachdem das obige Amende⸗ ment des Hrn. d Aulnay (wonach die Koͤnigl. Minister sich keiner neuen Wahl sollten zu unterwerfen brauchen) verwor— fen worden, in folgender Abfassung angenommen:
„Art. 1. Von jedem Deputirten, der ein besoldetes öffentliches Amt annimmt, gilt die alleinige Annahme die⸗ ses Amtes als eine Abdankung als Mitglied der Deputir— ten ⸗ Kammer.“
Der zweite Artikel gab dem General De mar gay zu einer Abschweifung Anlaß, in welcher er das Verfahren des gegen⸗ wärtigen Ministeriums einer Pruͤfung unterzog. Nach einer Erwiederung des Ministers des Innern *) wurde der gedachte Artikel mit einem von der Kommission in Antrag gebrachten Amendement in folgender Abfassung angenommen:
„Art. 2. Doch soll derselbe bis zu dem Tage des Zusammentritts des Wahl-Kollegiums, das in Folge sei⸗ ner Annahme eines besoldeten oͤffentlichen Amts eine neue Wahl zu treffen hat, an den Sitzungen der Kammer Theil nehmen.“
Der dritte Artikel gab zu keiner erheblichen Debatte An— laß; er wurde auf den n,, der Herren Duvergier de Hauranne und Paixhans in folgender Abfassung angenom—
„Art. 3. Ausgenommen von der im 1sten Artikel enthaltenen Bestimmung sind die Offiziere der Land- und Seemacht, die ihrem Dienstalter ein Avancement ver— danken.“
Der vierte Artikel, wonach die zu einem besoldeten Amte befoͤrderten Deputirten wieder waͤhlbar seyn sollen, gab zu mehreren Amendements Anlaß. Der General Bren ier ver⸗ langte abermals, daß man die Präfekten und General⸗Proku⸗ ratören hiervon ausnehme, der Graf v. Hareourt aber, daß uͤberhaupt kein soicher Deputirter wieder gewaͤhlt Herr Villemain widersetzte sich bei— den Anträgen. Herr B. Constant meinte, daß, wenn der Vorschlag des Hrn. v. Harcourt durchginge, er lieber je— des besoldete Amt niederlegen, als seinem Posten als Depu⸗ tirter entsagen wurde. Dieser Vorschlag wurde hierauf auch, so wie der des Generals Brenier, mit großer Stimmen⸗Mehr⸗ heit verworfen. Gleiches Schicksal hatte ein Amendement des Hrn. Labbey de Pompières, welcher alle Rech nungs— Beamten von der Wieöer-Erwaͤhlung ausgeschlossen wissen wollte. Der vierte Artikel ging zuletzt in nachstehender ur⸗ spruͤnglicher Abfassung durch:
Art 4. Die Deputirten, die durch die Annahme eines besoldeten öffentlichen Amts aufgehört haben, Mitglie⸗ der der Deputirten⸗Kammer zu seyn, koͤnnen wieder ge⸗— 1 wer den.“
er fuͤnfte Artikel, der zu keiner weitern Dis kussion
Anlaß gab, lautet also:
„Art. 5. Das gegenwartige Gesetz findet auf dieje⸗ nigen Deputirten Anwendung, die seit der Eroͤffnung der gegenwaͤrtigen Session zu einem oͤffentlichen Amte befoͤr= dert worden sind.“
Als zuletzt uͤber den gesammten Gesetz-Entwurf abge⸗ stimmt ward, wurde derselbe mit 248 gegen 10 Stimmen angenommen. — Am Schlusse der Sitzung verlas noch der
raͤsident das nachstehende Schreiben des Vicomte von hampagny, Deputirten des Dept. der Loire:
„Meine Herren! Da die Deputirten⸗ Kammer die Thronfolge⸗Ordnung verändert und die Staats Ver fassun verletzt hat, so halte ich es fuͤr meine Pflicht, mich zuruͤck⸗ uziehen. Solchen Handlungen kann ich mich in keinerlei
eise beigefellen. Ich glaube kein Recht hlerju zu haben.
Im Uebrigen müßte ich, um an den Geschaͤften der Kenn⸗ mer Theil zu nehmen, einen neuen Eid leisten, und diesem widerfetzt sich mein Gewissen. Ich ersuche Sie daher, meine Abdankung anzunehmen.
(Gez.) Der Vicomte von Thampagny.“
Die Sitzung wurdo um 5 Uhr aufgehoben.
Paris, 28. August. Se. K. Hoheit der Prinz Ludwi Heinrich Jo feph ven ru r Fon. E od, Herzog 23 an.
2 9 Aus der Nede des Hrn. Demargay nl als aus der
Antwort des Hrn. Guizot, behalten wir uns einen Auszug vor.