1830 / 252 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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vergleicht. Ich verlange daher hieruͤber eine nahere Erklaͤ—⸗ weng; auch wuͤnschte ich zu wissen, was man unter den Worten: unbeschadet der dritten Personen zuste— 1 Rechte versteht; ich begreife nicht wohl, wie ein

ritter ein Recht auf eine Pension haben kann, die man Fsch durch dem Staate geleistete Dienste erworben hat. Nein, meine Herren, wir sind den Verbannten vollen Ersatz schul— dig; wie konnten wir der Gerechtigkeit einige hunderttausend Franken versagen, wenn wir der Achtung vor dem Eigen— thume tausend Millionen geopfert haben? Ich stimme fuͤr die Weglassung des zweiten Artikels des Gesetz- Entwurfs.“ Herr Berryer, welcher nach Herrn Labbey de Pompieres die Rednerbuͤhne bestieg, gab zuvörderst seine Verwunderung daruͤber zu erkennen, daß der Finanz-Minister den Gesetz— Entwurf mit so lakonischen Worten vorgelegt und daß der Berichterstatter, diese Zuruͤckhaltung theilend, erklaͤrt habe, sein Vortrag sey keiner großen Entwickelung faͤhig, da er fehr vorsichtig dabei zu Werke gehen muͤsse. „Wozu“, fragte der Redner, „diese große Vorsicht? Ich mißtraue den 2 wozu man die Beweggruͤnde geheim haͤlt; in der Regel wird eine solche Zuruͤckhaltung nur von der Schaam oder von der Furcht eingefloßt. Der Gesetz-Ent— wurf, mit dem wir uns zu beschäftigen haben, betrifft dreierlei Gegenstaͤnde: die Zuruͤckberufung der Verbann— zen, die Wieder-Einsetzung derselben in ihre buͤrgerlichen und politischen Rechte und die Zuruͤckgabe ihrer Guͤter und Gnaden⸗Pensionen. Zu den beiden erstern Bestimmungen bedarf die Regierung nicht unserer Sanction; sie hat unbe— streitbar das Recht, dieselben fuͤr sich allein zu erlassen. Un— jre Verfassung hat dem Staats-Oberhaupte nicht auch noch das Begnadigungs⸗Recht genommen, und unser Civil⸗Gesetz ermaͤchtigt den Franzosen denjenigen zuruͤckzugeben, die dieselben verloren aben. Ich widersetze mich daher blos dem 1sten und 2ten Artikel des uns vorgelegten Entwurfs, weil die Kammer da— durch eine Befugniß an sich reißen wuͤrde, die gesetzlich der Koͤnigl. Macht allein schon zusteht. Die Regierung mag immerhin zu Gunsten der Verbannten eine Entscheidung treffen; wozu will man uns aber daran Theil nehmen las— sen? Der Berichterstatter hat uns gesagt, daß die erste un— srer Pflichten darin bestehe, die Einigkeit unter den Franzo⸗ sen zu erhalten. Aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, scheint mir der Gesetz- Entwurf aber eben so unpolitisch als unvor— sichtig. Weiß man denn nicht, daß es in Frankreich Maän⸗ ner giebt, denen der einzige Gedanke an die Graͤuel der Re— volution Schauder erregt, waͤhrend Andere sich durch das Andenken an den großen Mann, dessen Familie wir zum

n,. fuͤr verbannt erklaͤren wollen, hochbegeistert fuͤh⸗

n? Bedenkt man denn nicht, daß, wahrend die aus der Verbannung Zuruͤckzuberufenden an eine verhaͤngnißvolle Zeit erinnern, die in der Verbannung Bleibenden uns mindestens Tage der Ordnung, die Morgenrdoͤthe der offentlichen Wohl— sahrt und den Glanz eines unsterblichen Ruhmes ins Ge— dächtniß zuruck rufen? Ich wiederhole es, das Gesetz scheint

mir eben so gefährlich als unnütz. Was den dritten Gegen⸗

stand desselben betrifft, so gehoͤrt er als eine Finanz⸗Maaßre— gel unbedenklich vor das Forum der Kammer. Hier glaube ich aber, daß man das Interesse der Steuerpflichtigen auch defragen muͤsse, damit die versprochenen Ersparnisse auch wirklich ins Leben treten.“ Am Schlusse seines Vortrags brachte der Redner eine andere Abfassung des Gesetz⸗Entwur⸗ ses, worin von der Zuruͤckberufung der Verbannten und deren Wieder-Einsetzung in ihre buͤrgerlichen und politischen Rechte, Verfuͤgungen, die er der Krone allein uͤberlassen wollte keine weitere Rede war, in Vorschlag. Hr. Du⸗ pin der Aelt.,, der in seiner Eigenschaft als Mitglied des Minister-⸗Rathes mit der Vertheidigung des Gesetzes beauf—⸗ tragt war, ergriff hierauf das Wort. Gerade der Lakonismus, meinte er, den man dem Gesetze zum Vorwurfe mache, sey dessen , und man hatte wohlgethan, diesem Beispiele im

e der Berathun e folgen, oder ,, . jeder Eroͤr⸗

8 daruͤber zu enthalten. Zum Verbannen bedürfe man einer weitläͤuftigen Bevorwortung, nicht aber zur Zuruͤckberufung

aus wahr sey, wie rechtigkeit selbst; es sey ihm unbegreif⸗ Rich, wie man biz Nothwendigkeit einer solchen Maaßregel 1 . eifel ziehen e. 9. 341 3 29 und Vergessenheit geboten gehabt habe. Diese Moth⸗ weendigkeit sey um so sCelbarer, seitdem die Charte keine Lüge mehr, sondern einz Wahrheit sey. „Man behauptet“, be—

der e n hier reiche es hin, daß man einfach und Ge 268

der Redner daz dne königl. Verordnung zur Zu. ö. länglich sey. Verst 2

efetz von 1816 werden

gewagt hat, als Verbrecher

oͤnig, die Eigenschaft und die Rechte eines

proskribirt. Wo aber keine regelmäßige Verurtheilung vor⸗ ausgegangen ist, kann auch kein Begnadigungsrecht eintreten, und was sonach durch ein Gesetz verbrochen, kann auch nur durch ein Gesetz wieder gut gemacht werden. Nachdem Herr Dupin auch noch dle uͤbrigen Einwendungen gegen den Ge— setz' Entwurf widerlegt und Herr Etienne sich fuͤr die un⸗ bedingte Annahme desselben ausgesprochen hatte, wurde die allgemeine Berathung geschlossen und man beschaͤftigte sich mit den einzelnen Artikeln des Entwurfs. Das obge— dachte Amendement des Herrn Berryer, so wie ein zweites des Herrn Lemercier, wurde verworfen und der 1ste Artikel in seiner urspruͤnglichen Abfassung ange— nommen.

die darin enthaltene Bestimmung (wonach die zuruͤckzugeben⸗ den Pensionen erst mit dem Tage der Bekanntmachung des Gesetzes anheben sollen) ausdrücklich blos auf Gnaden-Pen⸗ sionen ausdehne. Er gab sich indessen zufrieden, als der Minister des Innern erklärte, daß in dem Gesetze vom 12. Januar 1816, worauf jener 2te Artikel sich beziehe, uͤber⸗ haupt nur von Gnaden-Pensionen, aber nicht von Jahrgel⸗

dern fuͤr dem Staate geleistete Dienste die Rede sey. Das

gedachte Gesetz, fuͤgte der Großsiegelbewahrer hinzu, besage ausdruͤcklich: „Sie (die Verbannten) genießen durch—⸗ aus keines buͤrgerlichen Rechtes und koͤnnen kein Gut und

keine Gnaden -Pension irgend einer Art besitzen.“ Hieraus

gehe aber klar hervor, daß jenes Gesetz die Einziehung anderer

als Gnaden-Pensionen nicht beabsichtigt haben. Nach dieser

Auseinandersetzung wurde der 2te Artikel sowohl als der 3te

angenommen. Der ganze Gesetz⸗-Entwurf ging zuletzt mit 206

gegen 31 Stimmen durch. Hiernaͤchst legte der Kriegs—

Minister einen Gesetz-Entwurf folgenden Inhalts vor: Gesetz⸗Entwurf.

Art. 1. Die Staͤrke des, in Gemaͤßheit des Gesetzes vom 10. Marz 1818, zur Rekrutirung der Land- und See—⸗ Truppen alljährlich auszuhebenden Kontingents soll von den Kammern in jeder ihrer Sessionen bestimmt werden.

Art. 2. Der fuͤnfte Artikel des Gesetzes vom 10. März 1818 und der erste Artikel des Ie vom g. Juli 1824 werden hiermit aufgehoben. . .

Art. 3. Alle Bestimmungen dieser beiden Gesetze, die dem gegenwaͤrtigen Gesetze nicht zuwider laufen, blei⸗ ben in Kraft. .

Der Minister äußerte sich etwa in fesbender Weise:

„Unter den Gegenstaäͤnden, die, dem 69sten Art. der Charte

zufolge, noch durch besondere Gesetze festgestellt werden sol—

len, befindet sich auch die alljährliche Bewilligung des Kon— tingents der Armee. Dieses Kontingent betrug bisher jaäͤhr—

lich 60, 00 Mann, wovon die Regierung sofort die benoö⸗

thigte Anzahl zur Komplettirung des Heeres einberief, die übrige junge Mannschaft aber, die nicht gleich unumgaͤnglich noͤthig war, als eine disponible Reserve an ihren Wohnorten ließ. Diese letztere Befugniß muß der Regierung auch bleiben. Es ist nothwendig, daß das jaͤhrliche Kontingent nicht nur den Beduͤrfnissen des Heeres in gewoͤhnlichen Zeiten entspreche, son⸗ dern daß es auch zur Entwickelung einer groͤßern Macht genuͤge. Sonst wuͤrden wir nie eine Reserve haben, und doch muß

es dem Koͤnige, in Abwesenheit der Kammern, nie an Mit—

teln fehlen, den Bestand der Armee schnell zu erhoͤhen, um jeden Angriff von außen zuruͤckweisen zu koͤnnen. Durch die alljaͤhrliche Bewilligung des Kontingents wird auch derjenige

Artikel des Gesetzes vom Jahre 1818 aufgehoben, welcher

den Friedensfuß der Armee mit Einschluß der Offiziere und Unter⸗Offiziere auf 255,000 Mann und die jaͤhrlich auszuhe⸗ bende junge Mannschaft auf 40,00 Mann festsetzte. Diese Bestimmungen sind nunmehr uͤberfluͤssig, da die Kammern jetzt jahrlich hieruͤber nach Maaßgabe der Umstaͤnde verfuͤgen koͤnnen. Eine weise Vorsicht und eine wohlverstandene Spar—⸗ samkeit werden ihnen dabei zur Richtschnur dienen.“ Nach dem General Gérard bestieg noch der Minister des In— nern die Rednerbuͤhne, um der Kammer 35 Gesetz⸗-Entwuͤrfe von oͤrtlichem Interesse vorzulegen. Als er die Gruͤnde zu denselben entwickeln wollte, rief man ihm von allen Seiten zu, er moͤchte die Kammer damit verschonen, da die Entwurf ohnedies gedruckt wuͤrden. Die Versammlung ging um 3 Uhr

auseinander. Am folgenden Tage sollte keine oͤffentliche Sitzung

stattfinden. Paris, 3. September. Der König arbeitete gestern

mit den Ministern des Innern und der auswärtigen Ange⸗

e, , nen. praͤsidirtẽ Abends um 8 Uhr im Minister= Durch eine Koͤnigl. Verordnung vom Z3isten v. M. sind

nachstehende neue Mitglieder des Staats⸗Raths ernannt wor⸗

Als der Praͤsident den 2ten Artikel vorlas, verlangte Hr. Labbey de PaompiLères abermals, daß man

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den: zu Staatsräͤthen im außerordentlichen Dienste mit der Befugniß, an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathun— en Theil zu nehmen: der Graf Mathieu Dumas, General— Fispe nnr der National⸗Garden des Königreichs, der Graf von Aure, General-⸗Direktor der Kriegs-Verwaltung, und Hr. Berard, General ⸗Direktor der Bruͤcken, Chausseen und Berg⸗ werke; zu Staatsraͤthen im außerordentlichen Dienste: der Graf Alexander von Laborde, Adjutant des Koͤnigs, und Herr Langlois d' Amilly, Präfekt des Departements der Eure und des Loir; zu Requetenmeistern im außerordentlichen Dienste mit der Befugniß, an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathungen Theil zu nehmen: die Herren Bourquenet, Attaché beim Departement der auswaͤrtigen Angelegenheiten, und Année, Unter⸗Militair⸗Intendant.

Eine zweite Königl. Verordnung vom 28. August setzt acht Artikel der Verordnung vom 2. August 1818 wieder in Kraft; dem gemaͤß soll die Hälfte der in den Corps aller Waffengattungen mit Einschluß der Gendarmerie vakant wer— denden Offizier⸗Stellen fuͤr die außer Dienst befindlichen Offi⸗ ziere vorbehalten bleiben, welche geeignet sind, wieder in den aktiven Dienst berufen zu werden. Die andere Haͤlfte der erledigten Stellen wird auf dem Wege des gewoͤhnlichen Avancements besetzt. Die wieder in der Armee angestellten Offiziere treten nach ihrer Anciennetät ein, wobei ihnen die Zeit, welche sie außer Dienst gewesen sind, mit angerech— net wird. ;

Mittelst dreier vom Justiz⸗Minister kontrasignirten Ver⸗ ordnungen sind abermals einige Praͤsidenten von Civil-Tri— bunalen, Königl. Prokuratoren, Justructions- und Friedens— richter bestellt worden.

Der Contre⸗Admiral, Baron Lemarant, ist statt des zum Direktor der Personalien im Marine⸗Ministerium berufenen Contre⸗Admiral Baron Roussin zum Mitgliede der Kommis— sion ernannt worden, welche die Anspruͤche und Forderungen der ehemaligen Marine⸗Offüziere pruͤfen soll.

Die Regierung hat angeordnet, daß keiner der fruͤheren Gendarmen in die neu zu bildende Municipal-Garde aufge— nommen werden soll.

Der National meldet: „Gestern begaben sich Haufen von Buchdrucker-⸗Gesellen nach den Buͤreaus mehrerer Blaͤt— ter, welche mit Schnellpressen drucken, und verlangten, daß mit gewohnlichen Pressen gedruckt werde, um eine groͤßere Anzahl von Arbeitern zu beschäͤftigen. Das Journal des Debats und der Courrier ) werden heute deshalb nicht er⸗

scheinen knnen. Der Constitutionnel hat mit den Abgeord⸗

neten der Buchdrucker unterhandelt und versprechen muͤssen, von morgen an seine Schnellpresse nicht mehr zu gebrauchen; unter dieser Bedingung kann er heute noch erscheinen. Es ist dies nicht das erstemal, daß Handwerker den Man—

el an Arbeit den Maschinen zuschreiben. Von jeher hat es

chwer gehalten, ihnen begreiflich zu machen, daß sie durch die Zerstoͤrung einer Maschine zwanzig Werkstätten zum Schlie— ßen bringen, indem sie durch ihre aufruͤhrerischen Bewegungen

die Herren von Werkstaͤtten in Besorgniß setzen. Wenn die

Buchdrucker auch mit Maͤßigung und sogar mit Hoͤflichkeit verfahren sind, glauben sie darum weniger strafbar zu seyn? Scheinbaren Grund zu Beschwerden hatten sie vielleicht nur in Betreff der Koͤnigl. Druckerei, wo der Befehl, die Schnell— pressen wieder einzurichten, allerdings zu ungelegener Zeit gegeben worden ist, da in Folge der letzten Ereignisse eine Menge von Druckern brodles geworden war.“

Üeber denselben Gegenstand berichtet der Globe Fol— gendes: „Seit dem 29. Juli hatten sich Drucker-Gesellen nach den Druckereien begeben, wo man Schnellpressen ge— brauchte, und fast alle zerbrochen. Unter Anderm waren die Schnellpressen in der Koͤnigl. Druckerei alle untauglich ge— macht. Gestern schickte die Regierung den Befehl, diese Pressen wieder herzustellen, nach der Koͤnigl. Druckerei, wo derselbe in das Gesetz⸗ Bulletin aufgenommen werden sollte. Sogleich verließen die Gesellen der Königl. Druckerei ihre Arbeit, begaben sich nach den andern Druckereien und orderten ihre Gefährten unter Drohungen auf, ihrem

eispiele zu folgen. Einiger Widerstand von Seiten

der Buchdruckerherren fuhrte Erlaͤuterungen herbei. Die Drucker beklagen sich, daß sie bei der Vertheilung der Gel⸗ der, um die brodlosen Handwerker zu e, , ganz vergessen worden seyen, und daß jetzt auch die Königl. Druckerei, die uber 130 Pressen beschaftige, die Maschinen wieder einfuͤhren und die Arbeiter e f wolle. Heute fruͤh um 10 Uhr wollten sich die Unzufriedenen ver sammeln, um eine Kommission von Setzern und Druckern fuͤr die Abe fassung einer Bittschrift zu ernennen.“

) Nur das erster« dieser beiden Blaͤtter ist nicht erschlenen. vernł den Partser Artikel vom 4. September. 42

Das Nouveau Journal de Paris enthaͤlt Folgen⸗ des: „Heute Abend meldet man, daß Unordnungen in Nis⸗ mes statt gefunden haben, deren Grund man einigen hesol⸗ deten Fremdlingen zuschreibt, die sich in die Stadt einge⸗ schlichen haben. General Solignac ist auf der Stelle zum Befehlshaber der bewaffneten Macht des Departements und Herr Viennet, Bruder des Deputirten, zum Gouverneur der Stadt ernannt worden. Um denen, welche diese Unordnun— gen zu verlaͤngern suchen sollten, jede Hoffnung auf ein Ge—

ingen ihres Benehmens zu rauben, haben die in Lyon gar⸗ nisonirenden Truppen Befehl erhalten, sogleich dahin zu

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mar schiren.“ .

Das Journal du Commerce bemerkt: „Gestern haben zwei Haͤuser ihre Zahlungen eingestellt, unter de— nen eines mit 400,000 Fr. guter Valuten, die es nicht los werden konnte, sich in diese harte Nothwendigkeit versetzt sieht. Die Zahl der heute protestirten Wechsel ist ungeheuer. Dieses Uebelbefinden der Kaufleute zweiten und dritten Ran— ges verlangt schnellere und kraͤftigere Huͤlfe, als man ihnen bringen zu wollen scheint.“

Im nämlichen Blatte liest man auch Folgendes: „Wir machen nachstehend nach Angaben, die wir fuͤr zuver—

laässig halten, die Liste der Buͤrger bekannt, welche das vorige

Ministerium verhaften lassen wollte. Die Verhaftsbefehle waren am 25. Juli unterzeichnet worden, obgleich sie das Datum des 26sten trugen. Die Minister wagten es nicht, an Deputirte Hand anzulegen, und glaubten, daß ihre Ver⸗— ordnung vom 25. Juli (wodurch die Kammer aufgeloͤst wurde)

jenen den Charakter von Deputirten nehmen wuͤrde. Auch

sind saͤmmtliche auf der Liste befindlichen Mitglieder der Kam— mer als ehemalige Deputirte bezeichnet. Ein Gefuͤhl, wel— ches großmuͤthige und verstaͤndige Maͤnner zu wuͤrdigen wissen

werden, haͤlt ¶ns ab, den Namen des Instructions-⸗Rich⸗

ters, der die Verhafts-Befehle unterzeichnet hat, zu nennen. Die am 26. Juli vom Instructions⸗Rich⸗ ter M... in Paris erlassenen Verhgafts⸗-Befehle be⸗ bezeichneten folgende Personen: Die Deputirten Eusebe Salverte, General Demargzay, General Clausel, General

Lamarque, General Graf von Lobau, von Corcelles, Benja- min Constant, Graf von Bondy, Duris Dufresne, Viennet,

Daunou, Labbey de Pompiéres, Mauguin, Devaux, Mar— quis von Grammont, Mereier, von Briqueville, Jacqueminot, Dupont (v. d. Eure), Audry de Puyraveau, die Advokaten

Isambert, Merilhes, den Publicisten Karl Dunoyer, den General Pajol; ferner die en , n, m, folgender Blaͤt⸗

ter; vom Courrier Frangais; Chatelain und v. Lapelouze, von der Tribune: Fabre, vom Constitutionnel: Evariste Dumoulin, Cauchois Lemaire und Année, vom Journal de

Paris: Leon Pillet, vom Figaros: Roqueplan, Bohain,

vom Journal du Commerce: Bert, vom Temps: Coste, Baude, Barbaroux, vom National: Gauja, vom Globe: Leroux. In Betracht der Dringlichkeit der Umstaͤnde

wollte man sich auch folgender Gerichtspersonen versichern:

der Herrn von Schonen, Rath am Pariser Gerichtshofe; von Podenas, Rath am Gerichtshofe in Toulouse, Chae—⸗ del, Richter am hiesigen Tribunale der ersten Instanz, Ba— voux, gleichfalls Richter, und Madier Montjau, Rath am Koͤnigl. Gerichtshofe zu Nismes. Unter polizeiliche Aufsicht wurden ferner gestellt: die Banquiers Laffitte und Casimir Perier, Baron Louis, die General⸗Lieutenants Graf Gerard, Mathieu Dumas, Lafayette, der Vice-Admiral Truguet, Herr von Vatimesnil, Graf Montalivet, Pair von Frank— reich, Oberst Fabvier, Herr Destutt de Tracy, der ehemalige Redacteur des Censeur Européen, Karl Comte, der Advokat Barthe nnd der Journaltst Leon Thiesss ! *

Der auf Befehl des Kriegs⸗-Ministers frei gelassene Ge⸗ neral Despinois, dessen Versuch, einen Aufstand in der Ven⸗ dée zu erregen, bekanntlich mißlang, ist am 285sten v. M. in Rochefort, als er eben mit seinem Bruder in einem Wagen die Stadt verlassen wollte, von den gegen ihn hoͤchst aufge⸗ brachten Einwohnern angehalten worden. Nur mit Muͤhe gelang es der Pinne und der Buͤrgergarde, ihn zu retten; der kostbare Wagen des Generals wurde vom olke nach dem Markte gebracht und dort zertruͤmmert und verbrannt. Am andern Morgen wurde der General in aller fruuͤhe von

der Nationalgarde in einem Miethswagen aus dem Thore gebracht und se der Wuth des

Volkes entzogen. Die Buͤsten des Generals Foy und Manuels wurden

63 von 200 Zöglingen des polytechnischen, der medizini⸗

en und der Rechts-Schule einstweilen nach dem Stadthause

gebracht.

Ueber die öffentliche Meinung in den Departements

außert der National Folgendes: „Paris hat die Revolu⸗

tion des Juli gemacht, die Departements haben sie gebilligt,