1830 / 268 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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stet. Nach Beendigung des Krieges begannen wir freier zu athmen und priesen die Gnade der Vorsehung und die men— schenfreundliche Sorgfalt unserer Regierung fuͤr die Abwen— dung des Uebels, als ploͤtzlich ein neues furchtbares Elend die friedlichen Bewohner jenseits des Kaukasus bedrohte. Im Schluß des Juni-Monats ging aus Tauris die traurige Neuigkeit ein, daß daselbst eine Seuche wuͤthe, die unter dem Namen Clhiolera morbus bekannt ist. Bald zeigte sich diese entsetzliche Krankheit, der durch keine Vorsichtsmadßregeln vor— gebeugt werden konnte, auch innerhalb unserer Graͤnzen, ver— heerte allmaͤlig die Muselmaäͤnnischen Provinzen Baku und Schirwan, erreichte Elisabethopol und brach endlich in Tiflis selbst aus. Hier erlagen ihr zuerst plotzlich einige Soldaten und Einwohner der Stadt. Sie toͤdtet fast alle ihre Opfer in wenigen Stunden; jedoch sind durch schleunige aͤrztliche Huͤlfe Manche dem Rachen des Todes entruͤckt worden, und wir beten zu Gott, daß er die rastlose Sorge unserer Vorgesetz— ten und den edlen Eifer unserer Aerzte mit dem besten Er— folge kroͤnen wolle. Die Regierung hat temporaire Hospitaͤ— ler eingerichtet, wo die Leidenden allen nur moglichen Bei— stand erhalten; da uͤberdies die uͤberzeugendsten Beweise da— fuͤr vorhanden sind, daß diese Krankheit nicht ansteckend ist, und daß man sich vor ihr durch eine Flucht auf die Berge am sichersten retten kann, so ist es allen Einwohnern freige— stellt worden, diesen Ausweg zu suchen. Schon haben zwei Drittheile der Bevoͤlkerung von Tiflis den Ort verlassen, durch welchen Umstand auch die Luft in der Stadt selbst rei— ner wird. Uebrigens hat man alle Maaßregeln benutzt, um Mangel an Lebensmitteln zu verhuͤten. Die Armen erhalten sie unentgeltlich. Die Tifliser Zeitung laͤßt sichs ange— legen seyn, alle nur moͤglichen Notizen uͤber diese verheerende Seuche zusammenzustellen, und fordert alle gemeinnuͤtzig ge— sinnten Aerzte auf, ihr darin huͤlfreiche Hand zu leisten.

Polen.

War sschau, 23. Sept. Des Kaisers Majestaͤt haben Se. Kaiserl. Hoheit den Großfuͤrsten Konstantin, Hoͤchstwel— cher bereits 15 Jahre lang Generalissimus der K. Polni— schen Armee ist, zur Tragung des neu eingefuͤhrten Polni— schen Ehrenzeichens zu autorisiren, auch die Allerhoͤchst Ih⸗ nen vorgelegte Namensliste der Königl. Polnischen Generale und Ofsiziere, so wie der Militair⸗Beamten, welche durch eine vorwurfsfreie Dienstfuͤhrung das Anrecht zur Tragung des gedachten Ehrenzeichens erworben haben, zu bestaͤtigen geruhet. Die Gesammtzahl der mit demselben dekorirten

Militgir⸗Personen betragt gegen 1000.

Es ist hier im Werke, eine Actien-Gesellschaft zur Ein⸗ fuͤhrung von Fuhrwerken, Omnibus genannt, nach dem Mu— ster der in St. Petersburg befindlichen Wagen zu errichten. Ferner wird noch in diesem Monate eine regelmäßige Dili— ,,, St. Petersburg und Warschau, so wie zwischen Moskau und Warschau, ins Leben treten. Die Wagen werden zweimal in der Woche von St. Peters—⸗ burg und Moskau abgehen.

Der Wen ere! war auf hiesigem Platze in der vori— . Woche sehr lebhaft, wozu namentlich die herannahende eipziger Messe beigetragen hat. Die hoheren Course der auswaͤrtigen Wechsel hatten auf das Steigen der Russischen Assignaten, welche gesucht waren, Einfluß. Nicht minder wurden in Polnischen Pfandbriefen und Partial-Obligatio— nen viele Geschaͤfte gemacht.

Zu den alle 2 Jahre bei der Bank ausscheidenden drei ,, gehörte in diesem Jahre der Banquier

amuel Fraͤnkel. Derselbe ist indessen von der Kaufmann⸗ schaft abermals zum Mitgliede der Bank erwaͤhlt worden.

Cours der Pfandbriefe 953. Die Partial-Obligationen werden mit 350 Fl. bezahlt.

Frankreich.

Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 18. Sep—

t emb er beschaͤftigte die Kammer sich mit dem Gesetz-Ent— wurfe uͤber die Berweisung der Preß- und politischen Ver— gehen vor die Assisen, den der Graf Siméon Tages zuvor in einer neuen Abfassung vorgelegt hatte. Der 1ste Artikel gab zu keiner weitern Ersrterung Anlaß. Beim 2ten aͤußerte der Aeg , Tres lr den Wunsch, daß man die darin er— wähnten Ausnahme- Faͤlle namentlich auffuͤhre. Diese Faͤlle betreffen schriftliche Verlaumdungen oder Beleidigungen von Privat- Personen. Auf die Bemerkung des Berichterstatters, je laͤnger die Gesetze wͤren, um so größere Schwierigkeiten faͤnden sie auch in der Anwendung, wurde jenem Antrage keine weitere Folge gegeben. Gegen den Zten Artikel erhob sich der Vicomte Du bouchag e. Nach dem Inhalte dieses Artikels soll naͤmlich den Kammern und Gerichtshoͤfen das

Recht verbleiben, die gegen sie veruͤbten Preß-Vergehen, wo sie solches fuͤr gut befinden, selbst zu ahnden. Hr. Dubou⸗ chage fand es, nachdem der 69ste Artikel der Charte bestimmt, daß alle Preßvergehen zu der Kompetenz der Jury gehoͤren sollen, um so unangemessener, eine Ausnahme zu Gunsten der Kammern und der Gerichtshoͤfe zu machen, als es weder dem Koͤnige noch sonst irgend Jemanden in den Sinn gekommen sey, eine solche Ausnahme fuͤr sich in Anspruch zu nehmen. Der Graf Simson vertheidigte die Ausnahme. Wenn, meinte er, die Kammern und Gerichtshoͤfe sich des ihnen zustehenden Rechtes, Beleidigungen zu rächen, nicht bedienen wollten, so sey es Sache des Koͤnigl. Proku—⸗ rators, den Prozeß einzuleiten, und das Vergehen komme alsdann ohnedies vor die Geschwornen-Gerichte. Nachdem auch noch der Herzog Decazes sich gegen die Ansicht des Vicomte Dubouchage ausgesprochen hatte, wurde der Zte Art. und demnaͤchst auch der te und 5te in der von der Kom— mission in Vorschlag gebrachten Abfassung angenommen. Als Zusatz zu dem 5ten Artikel trug der Baton von Barante auf die Einschaltung einer Bestimmung an, wonach auch der 12te Art. des Gesetzes vom 25sten Maͤrz 1822 aufgehoben wurde. Dieser Artikel verfuͤgt, daß jede Publikation oder Verkaufs, Ausstellung von Kupferstichen und Lithographieen ohne vorherige Autorisation der Regierung, mit verhaͤltniß— maͤßiger Haft und Geldbuße bestraft werden soll. Herr von Barante wollte in dieser Bestimmung nichts als eine Art von Censur finden, die aus den Gesetzen fuͤr immer ver— schwinden muͤsse. Der Vr Decazes gab zwar zu, daß diese und aͤhnliche estimmungen veraͤndert werden muͤßten, um mit den Grundsaͤtzen der Charte in Ein— klang gebracht zu werden; indessen koͤnne hiervon bei Gelegenheit des vorliegenden Gesetzes, worin es sich lediglich um die Anwendung der Jury auf Preß⸗ und politische Vergehen handle, keine Rede seyn. Der Minister des offentlichen Unterrichts theilte diese Ansicht, hielt es jedoch jedenfalls fuͤr wuͤnschenswerth, daß die in dem obigen 12ten Art. des Gesetzes vom Jahre 1822 enthaltene Be— stimmung möͤglichst bald abgeschafft werde, indem sie allerdings eine gewisse Censur einfuͤhre. „Ein jeder von Ihnen, meine Herren,“ fuͤgte Hõr. v. Broglie hinzu, „darf sich uͤberzeugt ,. daß jene Bestimmung schon jetzt nicht mehr in Aus—

uͤhrung koͤmmt, und daß es der Regierung auch gar nicht

einfaͤllt, eine solche Censur ins Leben treten zu lassen. Wo wuͤrde sie auch Censoren finden? Hieraus geht aber klar hervor, daß es in diesem Augenblicke gaͤnzlich an einer gesetz, lichen Bestimmung zur Bestrafung des durch Kupferstiche und Steindruͤcke veruͤbten Unfugs fehlt. Zum Beweise dessen braucht man blos auf die Straßenecken zu blicken, die von den Ausschweifungen, wozu dieser Mangel in der Gefetzgebung fuͤhrt, hinlaͤngliches Zeugniß geben. Ich halte es daher fuͤr

hoͤchst nothwendig, daß der obgedachte 12te Art. des Gesetzes

vom 25. Maͤrz 1822, welcher der Regierung eine Waffe in die Hand gieöt, deren sie sich nicht bedienen mag, moͤglichst bald einer andern gesetzlichen Bestimmung Platz mache, da— mit die Gerichte ihr Amt in Betreff jener Kupferstiche ver— richten koͤnnen, die in der That abscheulich sind.“ Der Graf von Sainte-Auiaire war der Meinung, daß, wenn es in diesem Augenblicke kein sonstiges Gesetz gebe, um dem ge— dachten Unfuge zu steuern, man den 12. Art. des Gesetzes

vom Jahre 1822 vollziehen muͤsse, damit die Straßen der

Hauptstadt endlich von jenen aͤrgerlichen Bildnissen gesaͤubert wuͤrden. Der Antrag des Barons von Barante, jenen Ar— tikel aufzuheben, wurde hierauf verworfen. Der 6. Artikel des zur Berathung vorliegenden Entwurfs, wonach die Er— kennung uͤber politische Vergehen gleichmäßig den Assisenhoͤ⸗— fen beigelegt werden soll, ging ohne Weiteres durch. Bei Gelegenheit des 7. Art., wo diese Vergehen naͤher desinirt werden, fragte der Vicomte Dubouchage, ob es ein poli— tisches Vergehen sey, wenn ein Offizier nach vorhergegange— ner Aufforderung der Behoͤrde sich weigere, die unter seinen Be⸗ fehlen stehende bewaffnete Macht anzuwenden. Der Graf Si—⸗ m 6on erwiederte, dies sey kein politisches Vergehen; nicht jedes Vergehen sey deshalb, weil die oͤffentliche Ruhe dadurch ge— stoͤrt worden, ein politisches; es koͤnne indeß nach Zeit und Umstaͤnden zu einem solchen werden, wie z. B. die anfangs gewohnlich nur gegen ihre Brodherren gerichteten Zusammen⸗ rottungen der Arbeiter. Der 7. Art. wurde nach dieser Er— klaͤrung unveraͤndert angenommen; eben so der Ste, zu dem der Baron Séguier nech einen Zusatz in Antrag ö hatte, der aber verworfen wurde. Der ganze Geselg Entwurf ing zuletzt mit 99 Stimmen gegen 3 durch. Die Versamm⸗ . trennte sich gegen 33 Uhr, ohne Anberaum ung ihres naͤchsten Sitzungstages.

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Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vom ts. Sept. kamen zuerst mehrere bei der Kammer eingegangene Bittschriften zur Sprache. Eine große Anzahl von Adressen verschiedener Staͤdte, worin diese der letzten Revolution und dem Benehmen der Kammer beipflichteten, wurde in das Ar— chiv deponirt. Die Vorschlaͤge eines Einwohners des De— partements des Ober⸗Rheins, die verschtedenen Abgaben vom Weine durch eine einzige zu ersetzen, ferner die General⸗Zahl— meister in den Departements abzuschaffen und endlich das Gehalt der 5 Kardinaͤle von dem Budget abzusetzen, wurden dem Finanz⸗Minister und der Budgets-⸗Kommission uͤberwie— sen. Die Vorstellung von 65 in den Depts. der Meur— the und der obern Vienne wohnenden Mitgliedern der Eh— renlegion, worin die Auszahlung ihres ruͤckstaͤndigen Gehalts verlangt wurde, ward den Ministern des Kriegs und der Fi— nanzen, so wie der Budgets-Kommission, zugestellt. Die Berathungen, wozu diese verschiedenen Petitionen Anlaß ga— ben, waren von keinem erheblichen Interesse. Die uͤbrigen eingegangenen Bittschriften wurden groͤßtentheils durch die Tages-Ordnung beseitigt. Hiernaͤchst bestieg der Minister des Innern die Rednerbuͤhne, um einen neuen Gesetz— Entwurf vorzulegen. Er aͤußerte sich im Wesentlichen fol— gendermaßen; „Die Subsistenz⸗ Mittel eines Landes koͤnnen aus sehr verschiedenen Gruͤnden die Aufmerksamkeit der Re—

gierung in Anspruch nehmen. Zuweilen wird der Ackerbau durch allzu ergiebige Ernten gedruͤckt und entmuthigt; zuwei⸗ fenden Jahre, ungeachtet einer kostspieligen Expedition, mit

len auch erregen mittelmaͤßige oder schlechte Ernten Besorg— nisse im Lande. In diesem letztern Falle tritt das Schwie—

rige der Gesetzgebung uͤber den beregten Gegenstand deutli⸗

cher als je hervor; da man indessen bei der Revision der

damit bei der großen Anzahl verschiedenartiger Interessen kei— nes derselben verletzt werde, so wird man es ganz natuͤrlich finden, daß die Regierung eine transitorische Maaßregel vor— schlaͤgt, um einem gegenwaͤrtigen oder doch bevorstehenden Mangel abzuhelfen. Mehrere Jahre lang haben wir reich— liche Ernten gehabt; die beiven letzten Jahre dagegen sind nur mittelmaͤßig gewesen, und die diesjaͤhrige Ernte kann weder zu den guten noch zu den schlechten gezählt werden, da sie

ungewoͤhnlich ungleich ausgefallen ist. Das suͤdliche und ost⸗

liche Frankreich, so wie einige Departements des Cen— trums, sind schlecht, die Bretagne und der Languedoc dagegen reichlich bedacht worden. Die Getreidepreise sind zwar in neuerer Zeit gesunken, doch darf man nicht außer Acht lassen, mit welcher Schnelligkeit sich in der Regel die Besorgniß eines Kornmangels verbreitet, und wie leicht sie

4 Unordnungen Anlaß giebt. Die Regierung wird gewiß

ein Mittel verabsaͤumen, um das Eigenthum und die freie Lirculation zu beschuͤtzen, doch laͤßt sich schon jetzt vermuthen, daß man in diesem Jahre zu fremdem Getreide seine Zuflucht werde nehmen muͤssen. Die Ackerbau treibende Klasse wird darunter nicht leiden, da die Transportkosten des auslaͤndi— schen Getreides dieses letztere eben so theuer als das inlaͤn— dische machen und daher den Absatz dieses letztern nicht ver— ringern werden. Um indessen eine Konkurrenz herbeizufuͤh—⸗ ren, die das Beduͤrfniß des Landes nothwendig macht, muß die Einfuhr des fremden Getreides erleichtert werden, welches nur durch die Herabsetzung des Zolles an der Graͤnze und in den verschiedenen zur Einfuhr bestimmten Haͤfen moͤglich ist. Dies ist der Gegenstand der Maaßregeln, die wir Ihnen in nachstehendem Gesetz⸗Entwurfe vorschlagen: e Gesetz⸗Entwurf.

Art. 1. An der Landgraͤnze sowohl, als in den Haͤfen, soll das Maximum des Getreide⸗-Einfuhrzolls 3 Fr. fuͤr das Hektoliter und das Minimum desselben 25 Centimen betragen. Diese Zollsaͤtze, so wie die Mittelsaͤtze von resp. 2 und 1 Franken, kommen in Gemaͤßheit der Gesetze vom 16ten Jult 1819 und Aten Juli 1821 auch ferner nach Maaßgabe des gesetzlichen Preises des Getreides in Anwen— dung. Der gol steigt um 1, Fr. fuͤr dasjenige Getreide, das

unter ausländischer Flagge zur See eingefuhrt wird; er wird

ohne Nachsteuer und ohne Ruͤcksicht auf das Land, woher das Getreide kommt, erhoben.

Art. 2. Der gesetzliche Preis des Getreides der ersten Klasse (suͤdliche Gränze, vom Dept. des Var bis zu dem der Ost-Pyrenaͤen einschließlich) soll nach dem Mittelpreise des Getreides auf den Maͤrkten zu Marseille, Toulouse, Gray und Lyon festgestellt werden.

Art. 3. Wenn in Folge des gesetzlichen Preises die Ein— fuhr in irgend einem Hafen aufhoͤren muß, so sollen die Schiffsladungen, die zufuͤllig zur gehoͤrigen Zeit nicht haben ankommen konnen, deren hona fide erfolgte Versendung sich aber aus den Frachtbriefen gehoͤrig ergiebt, nichts desto we—

niger zugelassen werden, sobald sie den hoͤchsten Einfuhrzoll entrichten. , Art. 4. Die obigen Bestimmungen bleiben nur bis

zum 30. Juni 1831 in Kraft.“

Nach Herrn Guizot ergriff der Fin anz-Minister das Wort und legte der Kammer einen andern Gesetz-⸗Ent— wurf vor, den er etwa mit folgenden Worten begleitete: „Der Handel hat empfunden und empfindet noch jetzt eine voruͤbergehende Stockung. Nach einer Erschuͤtterung, die ei⸗ nen Thron untergraben und einen andern an dessen Stelle errichtet hat, konnte dies nicht fuͤglich anders seyn. Die Nachwelt wird vielmehr kaum begreifen koͤnnen, wie eine solche Revo— lution mit so großer Ruhe und Maͤßigung erfolgen konnte. Wenn indessen die Gemuͤther sich keiner Zugellosigkeit hingegeben haben, so haben sie sich doch einer gewissen Unruhe nicht erwehren konnen, und diese ist jetzt unser einziges Uebel. Da sie jedoch ohne Grund ist und taͤglich mehr und mehr schwinden muß, so haben wir auch kein besonderes Gewicht darauf zu legen. Um uns gaͤnzlich zu beruhigen, duͤrfen wir nur einen Blick auf die finanzielle Lage des Landes werfen; diese ist eine der befriedigendsten: eine unsern Huͤlfsquellen angemessene Staats— schuld; zahlreiche Steuern, die im Allgemeinen richtig ange— setzt sind und, mit gewissen Modificationen, die in einigen De— partements erhobenen Klagen leicht beschwichtigen werden; Ausgaben, die zwar betrachtlich sind, aber mit einiger Spar samkeit leicht vermindert werden koͤnnen und schon im lau—

den Huͤlfsmitteln des Landes in Uebereinstimmung werden gebracht werden, dies ist unsre finanzielle Lage. Sie ist eben so wenig als unsre politische dazu angethan, die gegen—

Getreide⸗Gesetze nie behutsam genug zu Werke gehen kann, waͤrtigen verdrießlichen Handels⸗Konjunkturen zu rechtfertigen.

Das Uebel, woruͤber der Handelsstand klagt, ist nicht neu; es zeigte sich schon unter der vorigen Verwaltung; eine Re— volution mußte es noch vergroͤßern; man verlangte Huͤlfe von der Regierung; es ist aber nicht den Prinzipien gemaͤß, den Staat in Privat-Angelegenheiten hineinzuziehen, sey es um dem Handelsstande aufzuhelfen, oder seine Vortheile zu theilen. Unter gewoͤhnlichen Umstaͤnden wuͤrden wir daher auch die uns gemachten Vorschlaͤge zuruͤckgewiesen haben und die Staats-Fonds nicht an ungluͤckliche oder unerfahrne Spekulantrn verschwenden wollen; aber wir befinden uns in keiner gewöhnlichen Lage, sondern in einer solchen, die eine schleunige Abhuͤlfe erheischt. Aus Besorgnissen vor der Zu— kunft sind die Kapitalien aus den Haͤnden der Kleinhaͤndler verschwunden, und der Staat soll sie ihnen nun unter seiner Garantie wieder zuwenden. Eine solche Dazwischenkunft war nur unter gewissen Bedingungen zulaͤssig, die sich aus dem nachstehenden Gesetz-Entwurfe ergeben, und wodurch wir die Prinzipien mit den Beduͤrfnissen des Augenblicks moͤglichst verschmolzen zu haben glauben.“ Nach dieser Einleitung verlas der Minister folgenden „Gesetz⸗Ent wurf.

Art. 1. Der Finanz⸗Minister wird ermaͤchtigt, im Na⸗ men des Staates die Zuruͤckzahlung derjenigen Darlehen und Vorschuͤsse zu verbuͤrgen, die dem Handel und Gewerb— laß bis zu der Hohe von 60 Millionen gemacht werden duͤr ften.

Art. 2. Diese Darlehen oder Vorschuͤsse muͤssen jeboch von der Art seyn, daß sie in keinem Falle den Staat uͤber die Verluste hinaus verpflichten, die aus dem Vorschusse der 60 Millionen entspringen konnten.

Art. 3. In den Städten, wo Unterstuͤtzungen noth— wendig sind, sollen unter der obern Leitung des Praͤfekten Kommisstonen gebildet werden, die aus den ersten Kaufleuten bestehen und sich zu einer Leih- Gesellschaft organisiren.

Art. 4. Nur auf Immobilien, Waaren oder sonstige Valuten, deren Werth mindestens den Betrag der hergege⸗ benen Summen erreicht, koͤnnen Darlehen oder Vorschuͤsse gemacht werden. = .

Art. 5. Die Deckung der Verluste, die aus der gegen⸗ waͤrtigen Garantie entspringen mochten, kann nur bis nach Ablauf von zwei Jahren gefordert werden. ge soleht mittelst eines von den Kammern einzuholenden Kre—⸗ its.

Außer diesem Gesetz⸗Entwurfe legte der Finanz⸗Minister noch einen zweiten folgenden Inhalts vor:)

„Gesetz⸗Entwurf.

Art 1. Außer den durch das Gesetz vom 2. Aug. 1829 zur Bestreitung der gewohnlichen Ausgaben des laufenden Jahres angewiesenen Summen wird auf das Budget von

begleitete, behalten wir uns auf morgen vor.

) Einen a aus der Rede, womit der Baron Louis

diesen Gesetz Entwur

Diese Deckung