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Schwerin, 29. Sept. Das hiesige frei mut hige Abendblatt meldet: „Die Untersuchungs⸗-Kommission soll, dem Vernehmen nach, den bei einem neulichen in der Vor— stadt ausgebrochenen Feuer thaͤtig gewesenen Brandstiftern auf der Spur seyn. Zur schnelleren Entdeckung der Frevler sind von der Großherzoglichen Landes⸗Regierung 500 Rthlr. Belohnung und Verschweigung des Namens dem zugesichert, der die Urheber des einen oder des andern Brandes derge⸗ stalt nachweist, daß sie zur gesetzlichen Strafe gezogen wer— den konnen. Se. Koͤnigl. Hoheit der Erb-Großherzog ver— weilt fortwaͤhrend in unserer Mitte und besucht sogar die entferntesten Nachtposten. Die Kommunal-⸗Garde, der unser Großherzog, von Dobberan aus, seine Zufrie— denheit mit ihrem Benehmen oͤffentlich zu erkennen ge— geben hat, bezieht noch immer die Nachtwachen in der Stadt und Vorstadt. Auch das Militair ist noch in voller Thätigkeit und hat, seiner geringen Zahl wegen, einen sehr schweren Dienst. Von den Dragonern soll naͤchstens eine Abtheilung nach Grabow zuruͤckkehren, die andere dagegen wird, dem Vernehmen nach, hier einstweilen in Garnison blei⸗ ben. Die Ruhe ist uͤbrigens (seit den vor einigen Wochen gemachten, aber gluͤcklicherweise vereiteltelten Versuchen ei— ner Stoͤrung derselben) nicht wieder gestoͤrt worden, obgleich die Verfasser eines anonymen Aufrufes, der vor eini— gen Tagen an mehreren Straßenecken angeschlagen gefunden worden und 15 sich zum Theil widersprechende Vorschlaͤge zu allgemeinen Verbesserungen enthaͤlt, es darauf angelegt zu
haben schienen. Schweiz
Schaffhausen, 1. Okt. Schultheiß und kleiner Rath von Bern als eidgenoͤssischer Vorort haben unter dem 22. Sept. an alle Kantone ein Schreiben erlassen, um denselben Aufmerksamkeit gegen ruhestoͤrende Plaͤne im Innern, gegen Angriffe auf Verfassungen und gegen Zeitungen zu em—
pfehlen. Jil an d.
Berlin, 8. Okt. Des Koͤnigs Majestaͤt hat bei den in der neuesten Zeit an mehreren Orten vorgekommenen Stoͤ—
rungen der oͤffentlichen Ruhe und Ordnung die Bildung staͤd⸗
tischer Sicherheits- Vereine in denjenigen Staͤdten, welche keine Garnison haben, wenn daselbst gegruͤndete Besorgnisse fuͤr die öffentliche Sicherheit eintreten, anzuordnen und zu diesem Behufe folgende Bestimmungen mittelst Allerhoͤchster Kabinets-Ordre vom 1sten d. M. zu genehmigen geruhet:
1) Wenn in Staͤdten, wo keine Garnison steht, ge⸗ gruͤndete Besorgnisse fuͤr die oͤffentliche Sicherheit eintreten, so sind zur Erhaltung der oͤffentlichen Ruhe und zum Schutz des Eigenthums städtische Sicherheits-Vereine aus zuver— laͤssigen wohlgesinnten und wehrhaften Ortseinwohnern zu bilden.
2) Die Frage: ob die oͤffentliche Ruhe in dem Grade bedroht ist, daß ein solcher Verein zu bilden sey? hat zu— naͤchst der Landrath des Kreises, so wie in Staͤdten, welche zu keinem Kreise gehören, der Vorsteher der Orts-Polizei⸗ Behoͤrde zu entscheiden, gleichzeitig aber die vorgesetzte Re— gierung von der getroffenen Anordnung und der Veranlassung zu derselben unverzuͤglich in Kenntniß zu setzen.
3) Die Mitglieder der staäͤdtischen Sicherheits-Vereine sind verbunden, unter einem dazu bestellten Anfuͤhrer auf ein zuvor verabredetes Zeichen an einem vorher dazu bestimmten Orte sich bewaffnet zu versammeln und diejenigen Maaß—
regeln auszufuͤhren, welche ihr Anfuͤhrer zur Erhaltung der offentlichen Sicherheit und zum Schutz des Eigenthums fuͤr angemessen erachten wird. Sie machen sich dazu mittelst Handschlages verbindlich.
4) Die Wahl der Mitglieder des Sicherheits-Vereins bleibt den Orts-Obrigkeiten uͤberlassen. Sie sollen aber dabei blos auf zuverlassige, wohlgesinnte und wehrhafte Orts-Ein— wohner Ruͤcksicht nehmen. Studirende und Schuͤler werden eben so, wie die vom taͤglichen Erwerbe lebende Volksklasse,
davon ausgeschlossen; jene, um sie nicht von ihrer wissen⸗
schaftlichen Bildung, diese, um sie nicht von ihrem nothduͤrf— tigen Brod⸗Erwerbe abzuziehen.
5) Die Wirksamkeit jedes Sicherheits-Vereins beschraͤnkt sich blos auf seinen Wohnort; er tritt nur im Augenblicke des Beduͤrfnisses zusammen und bleibt nur so lange, als die— ses dauert, in Thätigkeit.
6) Wo die Oertlichkeit es noͤthig macht, aus den wehr— haften Orts⸗Einwohnern einzelne Abtheilungen zu bilden, er— haͤlt jede Abtheilung einen Vorsteher.
7) Sowohl die Anfuͤhrer als die Vorsteher werden durch
die Ortsobrigkeit, mit Zuziehung des Stadtverordneten⸗Vor⸗
stehers oder des ersten Mitgliedes des Gemeinde⸗Vorstandes, Gedruckt hej A. W. Hayn. ö
der hier entstanden seyn soll.
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erwählt und vom Kreis-Landrathe bestaäͤtigt. In Staͤdten,
die zu keinem Kreise gehoren, erfolgt die Bestaͤtigung durch
den Vorsteher der Orts-Polizeibehoͤrde.
8) Jedes Mitglied des Vereins erhält eine weiße Arm⸗— binde, worauf das Wort: „Staͤdtischer Sicherheits-Verein“ aufgedruckt ist.
9) Kein Mitglied des Sicherheits-Vereins darf sich in diesem nur auf persoͤnliches Vertrauen gegruͤndeten Verhaͤlt— nisse durch einen Andern vertreten lassen.
10) Dem Kreis⸗Landrathe liegt die obere Leitung aller Si⸗ cherheits-Vereine in seinem Kreise ob. In seinem Wohn— orte kann der Sicherheits-Verein nur auf seine Anordnung, außerhalb desselben nur auf die Anordnung des Vorstehers der Ortsobrigkeit, zusammentreten, welchem es dann obliegt, den Kreis-Landrath unverzuͤglich sowohl von der erfolgten Zusammenberufung als von der Veranlassung zu derselben in Kenntniß zu setzen. Jede anderweitige Zusammenberufung des Vereins ist als eine Stoͤrung der oͤffentlichen Ordnung anzusehen und mithin gesetzlich verboten.
Das Koͤnigl. Ministerium des Innern und der Polizei hat dem gemaͤß saͤmmtlichen Provinzial-Verwaltungs⸗ Behoͤrden mit Anweisung versehen und denselben die Sorge fuͤr die genaueste Beachtung obiger Bestimmungen in den geeigneten Faͤllen mit dem Bemerken zur besonderen Pflicht gemacht, daß in denjenigen Orten, wo etwa schon einstweilen ähnliche Einrichtungen getroffen seyn moͤchten, diese letzteren nach Maaßgabe der obigen Bestimmungen modifizirt werden muͤssen.
Aus Schlesien ist die traurige Nachricht eingelaufen, daß der Feldmarschall Graf Jork von Wartenburg am 4ten d. Mts. auf seiner Besitzung Klein-Oels mit Tode abge⸗ gangen ist. — Auf Allerhoͤchsten Befehl wird die Armee zu Ehren dieses ausgezeichneten Feldherrn, welcher seinen Na— men in den schoͤnsten Theil der Preußischen Geschichte ge— flochten hat, auf drei Tage die Trauer anlegen.
— Aus Danzig vom 5. Okt. schreibt man: Vorge⸗ stern, als am Erntefeste, wurde in den Kirchen der Danzi— ger Hoͤhe und Niederung zum ersten male nach der neuen Agende und Liturgie von 1829 der Gottesdienst abgehalten. Dem Vernehmen nach, soll dasselbe am 31. Oktober in der Stadt geschehen. — Mit Erstaunen erfahren wir, daß man in Berlin und Marienwerder von einem Auflaufe spricht, Außer einer Schlaͤgerei zwi⸗ schen vier oder fuͤnf jungen Handlungsdienern, welche auf dem Posthause jeder zuerst die Briefe in Empfang nehmen wollten und daruͤber in Streit geriethen, ist uns nichts be⸗ kannt, was zu einer solchen Fabel den Stoff liefern konnte, und die hiesigen Buͤrger und Einwohner werden gewiß zu aͤhnlichen Erzählungen niemals gegruͤndeten Anlaß geben.
Königliche Schau spiele. . Sonnabend, 9. Oktober. Im Schauspielhause: Die Muͤndel.
Kon ig stadtrfches Theater. Sonnabend, 9. Oktober. Die beiden Naͤchte, komische Oper in 3 Akten; Mnfik von Boyeldieu.
Berliner Börse. Den 8. Oktober 1830.
Amtl. Fonds- und Geld- ours Zettel. (Prerzss. Cour. ) nnn,
St. Schuld- Seh. 4 8907 IOstpr. Pfaadhbrꝭ. Pr. Engl. Anl. 18 5 9 — Pom. Pfandhri. Er. Engl. Anl. 22 5 9 Kur- u Nenm. do. Pr. Engl. Obl. 30 4 8 Schlesische do. kKurm. db. m.. . fikat. C. d -u. N. Neum Int Scl. d. 4 L.- Sch. d. K- u N. Berl Stadt- Oh. Königsbg. do.
Elbinger da. — 3 Danrz. do. in Th. . Westpr. Pfdh.
Grossha. Pos. do. 4
Holl. vollw. uE. Rene dito
Friedrichsd'or.
Disconto ..
J
Auswärtige Börsen.
Ham burs, 6 Oktoher. Oesterr. 4proc. S2. Bank- Actien 1045. Russ. Engl. 91 Silber Rubel 964. Düän. 596, pr. Nov. 59. Poln. pr. 36 Okt. 105.
Nedacteur John. Mitredacteur Cottel.
6.
Allgemeine
preußische Staats⸗Zeitung.
M 281.
Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Ober⸗Landesgerichts⸗ Salarien⸗ Kassen-Rendanten, Hofrath Lange, zu Frankfurt a. d. O., den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, und dem Polizeidiener Burghard zu Muͤnstereifel, im Regierungs— Bezirk Koͤln, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen ge— ruht.
Der bisherige Advokat Jo seph Stoppenbach ist zum Notar in Koͤln bestellt worden.
Abgereist: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der fuͤnften Division, von Brau se, nach Frankfurt a. d. O.
Zeitungs-Nachrichten. Ausland.
Frankreich.
Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 1. Okto— ber wurden die Herzoge von Sabran und von Feltre, so wie der Graf von Lagarde, vereidigt. Als der Erstere seiner Eidesleistung einige Worte voranschicken wollte, mehrere Stimmen ihm aber zuriefen, daß er ohne Weiteres schwoͤren moͤchte, erwiederte er: „Ich will reden; ich habe das Recht dazu und glaube nicht, daß irgend Jemand mir dasselbe streitig zu machen befugt ist. Kraft dieses Rechtes komme ich, die erste meiner Pflichten zu erfuͤllen, die Pflicht, mei—
nem Lande, so lange ich solches mit Ehren vermag, durch“
das einzige mir uͤbrig bleibende Mittel zu dienen. Ein neuer Eid, in den Sie sich, m. H., gefuͤgt haben, wird mir auf— gelegt; ich unterwerfe mich demselben. Er verlangt Gehor⸗ sam dem Gesetze; dies ist das Einzige, was ich in demselben erblicke; es uͤberwiegt alles Andre, denn in der That gebuͤhrt zu allen Zeiten und in allen Laͤndern dem Gesetze die hoͤchste Macht. Ich bin daher bereit, diese letztere anzuerkennen und mich unbedingt denen beizugesellen, die mit mir die Aufrechthaltung der Ordnung, der Gerechtigkeit und des Frie⸗ dens im Innern wie nach außen hin verlangen. Nur so koͤnnen wir mit Gottes Huͤlfe das Beste hoffen. Wenn ich indeß in der zuletzt von Ihnen gegebenen Charte Freiheit genug fuͤr mich finde, so muß ich dagegen laut bekennen, daß ich, in dem Gefuͤhle des tiefsten Schmerzes, die der Erblichkeit und der Majestaͤt des Thrones zugefuͤgte Verletzung beklage.“ Nach dieser Einleitung leistete der Herzog von Sabran den Eid unbedingt. Der Herzog von Clermont-Tonnerre der Marquis von Choiseul-Gouffier und der Graf von Beur— nonville sandten ihren Eid schriftlich ein. Der Marquis v. Rosambo, der Marquis von Larochejacquelein und der Graf von Villefranche zeigten aber an, daß sie denselben nicht lei⸗ sten wuͤrden. — Der Praͤsident theilte hierauf der Versamm⸗ lung den ihm von der Deputirten⸗-Kammer mitgetheilten Be— schluß wegen , . vorigen Minister in den Anklage—⸗ stand, so wie einen Auszug aus dem Sitzungs-Protokolle dieser Kammer vom 29. September, mit, wonach die ö Bérenger, Persil und Madier de Montjau zu Kommissarien, Behufs der Behauptung der Anklage vor der Pairs-Kammer, ernannt werden. „Es ist dies das erstemal“, fuͤgte der Praͤ—⸗
sident hinzu, „daß die Pairs-Kammer sich des Rechtes be⸗
dient, die Minister zu richten. In allen Fallen, wo die Kammer sich bisher als Gerichtshof zu konstituiren hatte,
Berlin, Sonntag den 16tn Oktober
1830.
geschah solches durch eine Koͤnigl. Verordnung. Jetzt bedarf es einer solchen nicht mehr; die Kammer kann sich kraft der neuen Charte selbst konstituiren, jedoch reicht eine bloße Berathung dazu nicht hin; es bedarf dazu einer foͤrmlichen Akte. Aus diesem Grunde habe ich die nachstehende Verfuͤ—⸗— gung abgefaßt, deren Annahme ich Ihnen vorschlage: „Die Kammer, in Betracht der unterm 30. September an sie ge— richteten Botschaft, enthaltend eine Mittheilung des von der Deputirten-Kammer in ihrer Sitzung vom 2s8sten gefaßten Beschlusses, so wie der Ernennung der Kommissarien, welche die in diesem Beschlusse enthaltene Anklage behaupten sollen, — verfuͤgt, daß sie, um in Folge des gedachten Beschlusses
ein rechtskraͤftiges Verfahren einzuleiten, am naͤchsten Mon⸗
tag, den Aten d. M., um Mittag als Justizhof zusammentreten wird. Gleichmäßig verfuͤgt sie, daß der Praͤsident dem Koͤ— nige von dem gegenwartigen Beschlusse Anzeige machen, auch die Deputirten⸗Kammer durch eine Botschaft davon in Kennt— niß setzen soll.“ Der Graf Boissy d Anglas meinte, alle Gerechtigkeit gehe vom Koͤnige aus; ihm allein stehe sonach auch heute noch das Recht zu, die Pairs-Kammer als Justiz—⸗ hof zu konstituiren; die Deputirten-Kammer habe ihre Be— fugnisse uͤberschritten, und er stimme sonach gegen den An— trag des Praͤsidenten. Der Graf v. Pont é coulant gab zu, daß alle Gerechtigkeit vom Koͤnige ausfließe; doch duͤrfe man, meinte er, auch die Rechte der beiden andern Staats— Gewalten nicht verkennen. Die Deputirten-Kammer habe sich ihrer Befugniß, die Minister vor die Pairs-Kammer zu laden, bedient; was die Ernennung der drei Kommissarien betreffe, so habe die Kammer nicht fuͤglich anders handeln koͤnnen, da ihr bei einer so wichtigen Anklage, als die der Minister, in dem Interesse des Landes dieselben Pflichten obläͤgen, die bei gewoͤhnlichen Prozessen der Kron-Anwald zu erfuͤllen habe; es lasse sich sonach nicht behaupten, daß die Deputirten⸗Kammer ihre Befugnisse uͤberschritten habe. Der Präsident vertheidigte seinen Antrag. Die Kammer, aͤu— ßerte er, habe das Recht, die Minister zu richten; waͤre es noͤthig, daß sie dazu vorher noch die Erlaubniß des Koͤnigs einholte, so koͤnnte der Fall eintreten, daß dieser sie verweigerte, und die Befugniß der Kammer wuͤrde sodann illusorisch werden; schon aus diesem einzigen Grunde muͤsse man annehmen, daß die Kammer des Zuthuns des Monarchen gar nicht beduͤrfe, um sich als Gerichtshof zu bilden. Der Baron von Ba— rante glaubte, daß man mindestens den Koͤnig von der Kon— stituirung unterrichten muͤsse. Der Graf von Pont écou⸗— lant theilte diese Ansicht. Nach einer unerheblichen Diskus— sion uͤber die Form des Verfahrens verlas der Praͤsident seinen Antrag zum zweitenmale. Der Marquis von Ara— mon fand den auf den 4ten festgesetzten Termin zu kurz. Auf die Bemerkung des Praͤsidenten aber, daß er, sobald die Kammer sich konstituirt habe, alle Mitglieder der selben muͤndlich oder schriftlich auffordern werde, an dem gerichtli⸗ chen Verfahren Theil zu nehmen, wurde dessen Antrag an— genommen. Hiernach wird die Kammer am naͤchsten Mon— tag eine geheime Sitzung halten, um sich uͤber die Akte, wo— durch sie als Gerichtshof zusammentritt, zu berathen. — Der Marschall Jourdan berichtete jetzt uͤber den von der De— putirten⸗ Kammer bereits angenommenen Gesetz⸗Entwurf we— gen der kuͤnftigen jaͤhrlichen Feststellung des Kontingents der Armee und stimmte fuͤr dessen Annahme. — Am Schlusse der Sitzung brachte noch der 83 von Germinny mehrere bei der Kammer eingegangene Bittschriften zum Vortrage. Die einzige, welche die Aufmerksamkeit der Versammlung in Anspruch nahm, war von einem gewissen Matthias in Paris, welcher verlangte, daß die durch die Bildung der National— Garde in allen großen Staͤdten verursachten Kosten von saͤmmtlichen Steuerpflichtigen durch Auflegung einer außeror— dentlichen Abgabe erhoben wurden. Der Graf von Mon— talivet drang bei dieser Gelegenheit auf die schleunige Vor⸗