1830 / 283 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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aas Hamburg eingefuͤhrte Getreide, das bisher resp. 4 Fr., 3 Fr. und 23 Fr. zu zahlen hatte, nur noch 3 Fr., 2 Fr. und Fr.; und daß das auf fremden Schiffen, aus welchem Eanhd' es sey, eingefuͤhrte Getreide, statt 33 Fr., z Fr., und r Hr., künftig nur 4 Fr., 3 Fr. und 2 Fr. zu, zahlen haben wird. Vorzuͤglich wird die Einfuhr zu Lande begüͤnstigt, da sie gegenwärtig ile Nachsteuern zu entrichten hat, diese aber kunf⸗ lig alle wegfallen. Wir koͤnnen diesen Ermaͤßigungen, insofern aan sie nur als temporgir betrachtet, nur unsern Beifall

zollen, indem einerseits auf allen Landungsylaͤtzen das Getreide

o viel gilt, daß die Produzenten nicht Ursache haben, sich zu

eklagen, und aͤndererseits die Kornpreise im Auslande von der

Art sind, daß selbst betraͤchtliche Einfuhren schwerlich die unsri gen ünter den Werth, den das Interess des Produzenten erfor⸗ zert, hinabdruͤcken werden. Noch staͤrkere Herabsetzungen wur⸗ den indessen nachtheilig seyn; denn wenn gleich in die⸗ sem Augenblicke das Getreid? in Odessa mehr gilt, als gewohnlich, so laͤßt sich dasselbe doch zu 16 Fr, nach Mar⸗ seilh? liefern, so daß es mit Einschluß aller Nebenkosten auf ä Fr. zu sichen konimen wäuͤrde, . cin Preis, auf den das in⸗ an dische Getreide in Marseille nicht füglich hingbsinken konnte, ohne auf den übrigen fuͤdlichen Maͤrkten einige Störung hervor⸗ juhringen. Als ein permanentes System würden wir indessen ane Ermäßigungen nicht gut heißen koͤnnen, denn unsre Schiff— jahrt bedarf eines maͤchtigen Schußes. Wir schlagen Ihnen da⸗ her die Annahme des ersten Artikels ) mit einer unbedeutenden Aenderung in der Abfassung vor. Zwei wesentliche Auslassungen Haben wir aber in diesem Artikel bemerkt. Es leidet keinen Zwei⸗ fel, daß man unter dem allgemeinen Worte Getreide nicht

djos den Weizen, sondern guch den Roggen und den Mais ver- sianden hat; gleichwohl wurden auf diese Getreide ⸗Arten die

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vorgeschlagenen Reduections-Saͤtze keine Anwendung finden koön⸗

nen, da sich hier die Abgaben Skale ganz anders stellt, Die Finfuhr ist naͤmlich schon verboten, wenn der Preis jener Ge⸗

zreide Arten in den 4 Departements Klassen resp. unter 15 Fr.,

ä Fr 12 Fr und 16 Fr. sinkt. Das Maximum der Abgabe zeträgt 4 Fr. während es für den Weißen sich nur auf 39 Fr. beläuft. Bei dem Roggen und dem Mais giebt es drei Mitel⸗ faz, bei dem Weizen nur zwei. Aus diesen Gruͤnden schlagen wir Ihnen zum ersten Artikel einen Zusatz Paragraphen folgen— den Inhalts vor:

„Bas Maximum von 3 Fr. soll auf den Roggen und Mais angewandt werden, sobald diese Getreide- Arten in der ersten Klässe 16 Fr., in der zweiten 14 Fr., in der dritten 12 Fr. und in der vierten 10 Fr. gelten. Das Minimum von 25 Tentimen soll nur erhoben werden, wenn die Preise hoͤher als resp. 18, 16, 14 und 12 Fr. stehen“ .

Eine zweite Auslassung betrifft das Mehl, das ebenfalls einer permanenten Abgabe untersorfen ist, wovon daz Minimum, so⸗ hald das Mehl auf Franzoͤsischen Schiffen Jus Productions⸗Laͤn⸗ dern eingeführt wird, ) Centimen für Jos Kilogramm und, wenn es sonst woher eingefuͤhrt wird, 23 Fr. betraͤgt. Erfolgt die Ein⸗

fuhr durch fremde Schiffe, so betragt das Minimum, sobald keine

Nachsteuer erhoben wird, Fr. Hieser letztere Satz ist aber, zachdem man die Abgabe fuͤr das Getreide ermaͤßigt hat, viel zu hoch. Wir schlagen Ihnen daher vor, in einem zweiten Zusatz— rtikel, wie bei dem Getreide, den unterschied, von woher das Mehl eingefuhrt wird, gaͤnzlich wegfallen zu lassen und das Mi⸗ ünum der Abgabe für das durch fremde Schiffe eingeführte Mehl auf 23 Fr. zu ermäßigen. Auf den 2ten Artikel des Gefetz Entwurfs, wonach kuͤnstig statt des Marktes von Fleu⸗ ranece der Lyoner Markt als Norm zur Feststellung der Getreide⸗ zreise dienen soll, kommen wir nur noch einmal zuruͤck, am Ihnen die unbedingte Annahme desselben e. Dem 3ten Artike tren Ankunft durch Zufall verzögert, worden, auch noch, nachdem die Einfuhr⸗- Erlaubniß aufgehoͤrt hat, gegen die Entrichtung des hoͤchsten Zolles zu elassen werden, wenn sich aus den Frachtbriefen ergiebt, daß die Ladung born side erfolgt war. Nichks scheint billiger, als dem rechtlichen Handelzmanne (ing Buürgschaft gegen einen eventuellen Fall zu geben, der ihn sonst stets in die unangenehme Alternative versetzen wurde, sich entwe⸗ der eines unserm Lande nützlichen Handels- Unternehmens gaͤnz⸗ lich zu enthalten, oder sich an der Realistrung seiner Wagre, an dem Orte, wohin er sie bestimmt hatte, behindert zu sehen. Es muß aber auch dafuüͤr Sorge getragen werden daß eine solche Burgschaft blos dem rechtlichen Kaufmann zu Theil werde. In⸗ zwischen haͤngt das Datum eines Frachtbriefes, obgleich es in der Regel den Tag angicht, an welchem die Verladung beendigt wor⸗ pen, von dem Willen des Capitains oder Spediteurs ab; ware irg aber auch getreu, so wurde es immer noch nicht den Tag der ahrt angeben; noch weniger wurde es beweisen, daß bei der Abkahrt das Einfuhr Verbot noch nicht bekannt war, Soll daher der dem. allein hinreichen, um den gesetzlichen Be weis zu fuhren, daß die Verladung bang side erfolgt sey, so setzen wir uns der Gefahr aus, noch lange nach eingetre⸗ tenem Einfuhr Verbote mißbraͤuchliche Schiffsladungen in anfern Hafen einlaufen und dadurch unsere Maͤrkte uͤber⸗

zemmt zu sehen. Um, diesem liebelstande vorzubeugen,

eint es Ihrer Kommission nothwendig, in allen Faͤllen,

ao die Regierung aus den Schiffs⸗Papteren nicht hinlaͤnglich er⸗

H Nr. 268 der Staats⸗Zeitung.

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sieht, daß die Verladung bona side stattgefunden hat, den Capi⸗ lain zur Beibringung eines Certifikats des Franzdsischen Kone sular⸗Agenten, oder, in Ermangelung eines solchen, der Behoͤrd⸗ des Ortes, von wo aus die Versendung stattgefunden, anzuhal⸗ ten. Bevor ich zu dem aten und letzten Artikel uͤbergehe, habe ich Sie, m. H., noch von einer hoͤchst wichtigen Zusatz⸗Bestim⸗ mung zu unterhalten, die, wenn sie Ihren Beifall erhaͤlt, dem gedachten Artikel vorangehen mußte. Sie werden sich noch er— innern, daß im Jahre 1825 ein besonderes Gesetz erlassen wurde, um das fremde Getreide, auf das bis dahin immer das System des fingirten Entrepots angewandt wurde, den Bedingungen des wirklichen Entrepots zu unterwerfen. Gute Ernten hat⸗

ten damals unsere Maͤrkte überfuͤllt und die Kornpreise bedeutend

hinabgedruͤckt. Maͤßige Preise sind zwar cine Wohlthat fuͤr das Volk, allzu niedrige aber ein Uebel für den Produzenten. Das

Gesetz sollte dem einen wie dem andern zu Hülfe kommen, und pon dieser Zeit schreibt sich das jetzige System her, welches die inneren Maͤrkte nur bis auf eine gewisse Hoͤhe der Preise gegen die Konkurrenz des Auslandes schuützt. Ob man bei die sem Systeme nicht zu wejt gegangen, werden Sie bei einer allgemeinen Revision un⸗ srer Korn⸗Gesetze zu untersuchen haben. So viel ist indeß schon jetzt gewiß, daß man in demselben Maße, als man das fremde Ge⸗ treide von unsern Maͤrkten verdraͤngte, den Entrepot Handel haͤtte erleichtern sollen, fowohl um den nach auswaͤrts spekulirenden Kaufmann einigermaßen zu entschädigen, als um sich fuͤr schwere

Zeiten eine sofortige Huͤlfsquelle zu sichern. So wirksam das

Gesetz auch in der Abwendung der aͤußern Konkurrenz war, so vermochte es doch nichts gegen die innere. Einige gute Ern⸗ ten drückten die Preise noch mehr hinab,. Der Landmann fing an zu klagen und maaß das Uebel dem Entrepot von , bei, 'von dem er behauptete, daß es den Unterschleif beguͤnstige; er verlangte daher die Abschaffung desselben. Umsonst bewies die Verwaltung, daß, wenn auch wirklich einige Mißbraͤuche bei je nem Entrepot stattfaͤnden, diese doch so unerheblich waren, daß sie durchaus nicht in Anschlag gebracht werden konnten. Die

Heschwerden wurden nur noch lebhafter, so daß die Regierung sich endlich genothigt sah, nachzugeben. Der Grundsatz des En⸗ trepots wurde beibchalten; an die Stelle des fingirten aber

wurden die Bedingungen des wirklichen Entrepots gesetzt. Die⸗ sen zufolge, sollte das Getreide in der Naͤhe des Zollhauses in Maggzinen ausgeschuͤttet werden, die ein einziges weitlaͤuftiges Gebäude bildeten, und wozu die Zoll-Aufseher die Schluͤssel haͤt⸗

ten. Die Regierung sah wohl ein, daß in einem Hafen, wie

Marseille, wo das fremde Getreide in der Regel in großen Quan⸗ fitäͤten deponirt wird, die puͤnktliche Erfuͤllnng jener Bedingun⸗

gen den Entrepot⸗Handel unmoͤglich machen wurde. Sie er⸗

klärte daher uch vorweg, daß diese Bedingungen in ihrer An⸗

wendung wesentlich mobifizirt, werden würden, daß man, statt die Aufspeicherung in einem einzigen Gebaͤude zu verlangen, sich dazu eine große Anzahl anderer einzelner Maggzine, insofern sel⸗ bige nur in demfelben Stadtviertel gelegen waren, gefallen las⸗ sen würde, und daß die deponirenden Eigenthümer die Befugniß haben solllen, sich die Magazine so oft aufschließen zu lassen, als sie es in ihrem Interesfe für angemessen nden möchten; wobei man sich zugleich anheischig machte, zie Zahl der Aufseher zu vermehren, Um den Bedür nissen des Handelsstandes moöglichst zu enüorn. Diese Erleichterungen, denen die Zoll⸗Behoͤrde bei der

lusfüihrung noch eine große Menge anderer hinzufuͤgte, waren

indeß ein bloßes Palliatif. In der That konnte keine noch so große Erleichterxung es zu Wege bringen, daß bei einem Handel = Artikel, dessen Erhaltung so große Sorgfalt erheischt, als das Ge⸗

treide, die dem Eigenthuͤmer aufgelegte Bedingung sich dieser

Sorge nur, nachdem ihm die Maggzine von der Zoll⸗Behoͤrde

r; vorzuschla⸗ zufolge follen die Schiffsladungen,

zu einer bestimmten Zeit aufgeschlossen worden, zu widmen, nicht immer noch für ihn eine fortwährende Quelle von Hinder nissen, Zeitverlust und materiellem Schaden war. Keine noch so große Erleichterung konnte den Eigenthuͤmer vor jenem andern Verluste bewahren, der darin beständ, daß seine eigenen Böden seer standen, waͤhrend er für diejenigen, die ihm zur Aufspeiche⸗

rung seiner Wgaren angewiesen worden, nicht unbedeutende La⸗

gergelder bezahlen mußte. Diese nebelstaͤnde, m. H, machen sich mehr oder weniger in allen Haͤfen fuͤhlbar, vorzüglich aber in Marseille, Hier hat von jeher, sowohl zur Bestreitüug der oͤrt sichen Beduͤrfnisse, als wegen des großen Entrepot Handels, der das Leben dieser Stadt ausmacht, ein ungeheurer Zufluß an Ge—

treide aus Italien, Sicilien, Afrika und jetzt auch aus der

Krimm staftgefunden. Hier sind in allen Stadtvierteln mit großen Koösten, entweder von den Kaufleuten selbst, oder von gn dern Kapitglisten, eine große Menge von Magazinen erbaut wor⸗ den, die faͤst ausschließlich zur Aufnahme von Getreide bestimmt sind und daher auch den Namen Getreide- Saͤle fuͤhren. Das Einzige also, was Marseille us dem Systeme des wirklichen Entrepots, ungeachtet aller Erleichterungen Seitens der Regie⸗ rung, erntet, sind Lasten und Hindernisse, die ein bedeutendes Eigen⸗ thunt in den Haͤnden seiner Besttzer nutzlos machen Gleichwohl mochte dasfelbe noch hingehen, wenn es wirklich gegen Mißbraͤuche schuͤtzte.

Dies ist aber nicht der Fall, denn die Regierun esteht selbst, daß der⸗ leichen Mißbraͤuche noch heute wie vor e. Jahren stattfin⸗ en; jg sie erklaͤrt sogar, daß das fin girtze Entrepot mehr

gegen Unterschleife sichere, als das wirkliche. Hieraus er⸗

giebt sich aber klar, wie angemessen es ist, zu einem Systeme /

. das sich als bewahrt erwiesen und allen Interessen enuͤgt hat, *) Siehe diesen Artikel, so wie den ganzen Gesetz⸗ Entwurf, f dem des fingirten Entrepots, 2 6. . a

her Ihrer Kommifsion zur besonderen Zufriedenheit, sie

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Ihnen zie Abschaffung der jetzigen Gese gebung, in dieser Beziehung,

treide fuͤr immer die Vortheile des

2177 ; laß der Ermordung des Herzogs v. Berry, zusammen und verurtheilte am 5. Juni desselben , . Louvel kraft des t. Artikels 8; des Strafgesetzbuches zum Tode. Das dritte Zu⸗ his worlitgenden Entwurfes abgeben, Ueber den Schluß Arti. sammentreten des Pairshofes sand am 21. August 1820 we⸗ fel, wonach der GHeset =- Entwurf nick dis zun 30. Juni e, , zen der damaligen Militair-Verschwörung statt; in der des⸗ Fraft bleiben soll, sind ? Bemerkungen zu machen. Erft ich aßt halb erlassenen Koͤnigl. Verordnung wird ausdrücklich gesagt, sich nicht wohl einsehen, warum man dem zweiten Artikel, wegen i, ö tee . n Ur he = r. ; n, , f ee. ; Eon der Pairshof solle sich beim Instruiren und beim Urtheils⸗ Abschaffung des Marktes von Fleurance, einen transitorischen Cha⸗ dich in ern Tölhen heiden Fallen befolgten rakter beilegen will; schwerlich moͤchte man doch die Absicht ha⸗ spruche ganz nach den in den obigen beiden Fallen olg ben, nach dem 36. Juni, . Feststellung der Getreide- Preise, Formen richten. Herr von Peyronnet wurde in diesem wicbher einen Markt anzunehmen, der sich nur allzusehr als un⸗ Prozesse mit den Functionen eines General⸗Prtokurators pasend erwiesen hat. Eben so wenig laͤßt fich folches von dem heauftragt. Das Urtheil wurde am 16. Juli des folgenden hritten Artikel einsehen, wodurch dem rechtlichen Handelsstande Jahres gefaͤllt. Nur insofern befolgte der Pairshof ein eige⸗ Auch Res“ Verfahren, als er fuͤnf Achttheile der Srimmen zur Be—

nit Zustimmung des) in isteriüms, in Vorschlag bringen kann. Die hierzu erforderliche Bestimmung wurde alsdann den vierten Art.

Sicherheit fuͤr seine Unternehmungen gewaͤhrt werden soll. Ai hin sichtlich des von ans in Bofschleg gebrachten . bdingung der Verurtheilung der Anzeklagten machte. Einer werden Sie ohne Zweifel der fen n , rennen nlhnn Kbnigl. Der ordnung vom 2d. Apr 183 za e, fol. das men muͤsse. Hiernach scheint der erste Artikel der einzige zu Kostuͤm der Pairs von Frankreich, wenn sie zu Gericht sitzen,

] schrank ü min einer Robe von koͤnigsblauer Seide mit kleinen goldnen seyn, dessen Dauer zu beschraͤnken seyn mochte. In Be⸗ H ee, ö. ; tracht aber überdies, daß die muthmaßliche Unzulaͤnglichkeit der— Knoͤpfen und weiten Aermeln, in einem mit goldenen Qua⸗ letzten Ernte den ganzen Geseß⸗Entwurf veranlaßt hät, und daß (ten befestigten Hermelin⸗Ueberwurf, einem Spitzenkragen und der Ertrag der naͤchsten Ernte am 39 Juni noch fast auf keinem einem mit Hermelin eingefaßten Sammet⸗Hut bestehen. Der Punkte Frankreichs disponibel seyn wird, schlagen wir Ihnen General-Prokurator und die Kommissarien tragen dasselbe Ko— For, den Schluß lrtikel folgender mgsen abzufassen. . stuͤm nur eine doppelte Reihe goldener Tressen am Hute ist

„Die Bestimmungen des Artisel . de gegenwartigen Ge⸗ ihr Abzeichen. Die Huͤte der Secretaire haben keine Tres⸗ setzes bleiben nur bis zum 31 Juli 1831 in Kraft. ö sen.“ ö

Wir schli Beri indem wir ein Bedauern zu ; 9 ĩ

Wir schließen diefen Bericht, indem wir (in Vedaucrne zh Der Constitutionnel nennt unter den bekannten

erkennen geben, das im Laufe der Berathung ohne Zweifel auch . U ; ee. men, r von mee gecußert werden wied. Es ist in ae h üͤch, el, mann Maͤnnern, die bei den bevorstehenden Wahlen als Kandida⸗ ten auftreten werden, die Herren Odillon⸗Barrot, Barthe,

die Fbile herabgesetzt werden, die Erhebung nach dem ermaͤßigten te rete Me dil . Satze erst nach drei Monaten beginnt. Man will dadurch den Cormenin, Aubernon, Las Cases den Sohn und Felix Bodin. Beßitzern von Wagren, die noch ugch den hoͤhern Saͤtzen verzollt Der National aͤußert uͤber das wahrscheinliche Resul⸗ worden, Zeit lassen, selbige ohne allzu großen Nachtheil abzusetzen. tat der bevorstehenden Wahlen Folgendes: „Die Mehrzahl Wenn die Reglerung in dem vorliegenden Falle von dieser Negel der in den Staatsdienst getretenen Deputirten wird wieder abgewichen ist, so hat sie solches ohne Zweifel nur aus dem Grunde ) gewaͤhlt werden, einmal, weil sie durch die Annahme eines gethan, weil es sich von einem Gesetze handelt, das zugleich tem- Irmteß in den Augen ihrer Kommittenten nichts vergangen porair und dringend nothwendig ist, und das durch eine Verzo⸗ Fape , . rang nur mehr ober weniger in ioirkfam gemacht werden werk, haben, und zweitens, weil fast alle Dezäattemants, mehr aus Pi Kommission bedauert zwar diese Nothwen digkeit, doch hat sie die dem Beduͤrfniß der Hrdnnng als aus Vertrauen in die Per— Macht derfelben nicht verkennen konnen. Sie hat n uebrigen . sind 9. i, n, 1 auch bedacht, daß der bereits am 15. Sept. vorgelegte Gesetz⸗ aber dieselben Deputirten sechs Mona e spaͤter von Entwurf nicht füglich vor Ende Oktober in Kreft treten wird,! Waͤhlern eine Erneuerung ihres Mandats nachsuchen wollten, so daß sonach zwischen der ersten Benachrichtigung des Handelsftan« so wurde der Ausgang der Wahlen fuͤr viele unter ihnen bes und der Erhebung der neuen Zoll Saͤtze sechs Wochen verlaufen zweifelhaft seyn. Denn in sechs Monaten wird die Regie⸗ werden; daß die im Entrepot befindlichen Vorraͤthe gewoͤhnlich rung ein bestimmtes System befolgt haben, wichtige Gesche, erst in dem Augenblicke, wo der Verkauf stattftndet, verzollt „ie das uber die Wahlen und die Stadte Ordnung rd n werden; daß im Ucbrigen bei der gegenwartigen Höhe den Korn, d. ) 9. Preise der etwg nrg hnre Zoll nur fehr gering feyn kann, und dann von der Kammer erdrtert und angenommen seyn, und Faß man sonach hoffen darf, daß das Privat- Interesse unter der man wird die Gesinnungen der Einzelnen kennen gelernt ha⸗ uns draͤngenden Nothwendigkeit nur unbedeutend leiden werde. ben. Unter den jetzigen Umständen wird aber das Resultat Aus diesen Ruͤcksichten, n. H, hat Ihre Kommission die Ehre, der Wahlen in Betreff der Deputirten, welche Beamte ge⸗ Ihnen die Annahme des Gefetz Entwurfes mit den angegebenen worden sind, mehr eine Sache der Hoͤflichkeit als ein Urtheil Modificationen vorzuschlagen.“ bes Landes seyn. Was die uͤbrigen betrifft, so wird . ĩ G . Schrecken, der sich von hier aus in die Depts. verbreitet hat, Paris, 4. Ott. Se. Majestät der König, nn, cinen üblen Einfluß auf die Wahlen ausüben. Von den gestern mit dem Herzoge , en, Großkanzler der Eh⸗ 125 neuen Wahlen finden über achtzig in solchen Wahl, Kol⸗ renlegion, und dem Großsiege n e. n, . legten statt, in welche der Geist der Ünabhangigkeit noch am Der Koͤnigl. Preußische Wirkliche Geheime Rath, Freiherr wenigsten gedrungen ist. Die ausgeschiedenen Deputirten, so Alexander von Humboldt, ist gestern hier eingetroffen ; wie Ele, deren Wahl fur ungültig erklärt worden ist, und die, Der Gesetz Entwurf uͤber die Civil-Liste ist fertig und welche sich geweigert haben, den Eid zu leisten, gehörten, mit wird wahrscheinlich in der heutigen e, , der , . Anshahme eines einzigen, sämmtlich der rechten Seite an. Kammer vorgeleyn . Dem Vernehmen nach ist der Da die Behoͤrde bei dem bevorstehenden Wahlkampfe unpar⸗ Betrag der Eivil⸗Liste auf 20 Millionen festgestellt. teilich bleiben wird, so bleibt den Anhaͤngern der vorigen Re⸗ Der Constitutionnel enthalt uͤber die Pairs⸗Kammer als gierung und der Congregation und den feindlich iner, Gerichtshof folgende historische Angaben: „Die Pairs, Kam— Gerichts-Beamten ein weites Feld offen. Es ist daher leicht mer hat sich seit der Wiederherstellung der Monarchie bereits J moͤglich, daß wir aus dem Suͤden und aus einigen Theilen fuͤnfmal als oberster Gerichtshof konstituirt, und zwar drei, des Westen Maͤnner, wie Dudon und Laboulaye, in der Kam⸗ mal, um uͤber die Verbrechen des Hochverraths und des Angriffs mer ankommen sehen, wenn es ihnen nicht zu, verächtlich ist, auf die Sicherheit des Staats, und zweimal, um uͤber zwei von neben uns als Kandidaten aufzutreten. Wir bedauern nicht, Privatleuten gegen zwei Pairs, den Herzog v. Grammont daß der besiegten Partei einige Hoffnung auf Erfolg bei den und den Baron v. Seguier, erhobene Kriminal-Klagen zu nuaͤchsten Wahlen uͤbrig bleibt, dagegen thut es uns leid, daß entscheiden. Der Pairshof wurde zum erstenmale, um uͤber die jungen Maͤnner wenig Hoffnung auf Erfolg haben. Eine aus den Generalen Morand, Lobau, Hulot, La⸗

Hochverrath zu erkennen, durch eine Königl. Verordnung vom 1. November 1815 zusammenderufen; der Gegenstand war der Prozeß des Marschall Ney. Dieser Verordnung zufolge wurde der Kanzler von Frankreich als Praͤsident der Pairs. Kammer oder ein von ihm zu ernennendes Mitglied dersel— ben mit der Instruirung des Prozesses beauftragt, die in den durch die Kriminal⸗-Gerichtsordnung festgestellten Formen statt finden solite. Die Functionen des oͤffentlichen Ministeriums 6 einem m , ae n. fin 6. ere Verordnung hatte bestimmt, daß der Pairshof ben ie⸗ t sem Prozeß . 6 beobachten solle, wie bei den Der Praͤsident und die Quaͤstoren der Deputirten⸗Kam⸗ Verhandlungen uͤber Gesetz-Vorschlaͤge, jedoch ohne sich in) mer haben den Befehlshaber der Legion hiesiger National⸗ Buͤreaus einzutheilen. Am 6. Dez. wurde das Tobes-Urtheil Garde des zehnten Bezirks, in welchem der Pallast Bourbon mit einer Majoritͤt von 139 Stimmen unter 161 Stimmen liegt, 5000 Fr. aus dem Fonds der Kammer uͤbersandt, um den ausgesprochen. Man befolgte beim Votiren dieselben Re⸗ dieselben zur Bekleidung der unbemittelten National ⸗Gardi⸗ geln, wie beim Abstimmen uͤber ein Gesetz. Zum zweiten⸗ sten des Bezirkes zu verwenden. . male trat die Pairs⸗Kammer am 14. Februar 1820, auf An⸗ In der Quotidienne liest man Folgendes: „Wir ha⸗

marque und Pelet bestehende Kommission ist, unter dem Vor⸗ sitze des Marschall Soult, mit dem Entwurfe zu einer neuen Organisation des Generalstabes der Armee beschaͤftigt.

Der General Lafayette musterte gestern auf dem Mars⸗ felde die drei ersten Legionen der Naͤtional-Garde zu Fuß, nebst der dritten Schwadron der reitenden National⸗Garde und der ersten Batterie. Der Herzog von Orleans nahm an dieser Musterung als zweiter Kanonier beim ersten Ge—

schuͤtz der Batterie Theil.

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