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stande durch die Erhebung eines Pausch⸗Quantums abzufin— den, keine weitere Folge gegeben. — Jetzt bestieg der Mi— nister des Innern die Rednerbuͤhne und aͤußerte sich fol— gendermaßen: „Meine Herren! Schon lange sehnte sich der Konig, wie Sie, danach, den großen Akt der National-Er— kenntlichkeit, den das Vaterland den Opfern unserer Revolu— tion schuldig ist, durch eine gesetzliche Maaßregel zu bestaͤti—= gen. Ich habe die Ehre, sie Ihnen hiermit vorzulegen. Die in Folge des Gesetzes vom 30. August ernannte Kommission hat, beseelt von einem unermuͤdlichen Patriotismus, die zahl— reichen Elemente gesammelt, die uns endlich gestatten, die große Schuld des Landes abzutragen. Nach den in den verschiede— denen Bezirken der Hauptstadt sorgfaͤltig gesammelten No— tizen haben die drei Julitage mehr als 500 Kindern ihre Vaͤter, mehr als 300 Witwen ihre Gatten, mehr als 300 Greisen die Stuͤtze ihres Alters entrissen; 311 Buͤrger wer— den verstuͤmmelt bleiben und sich außer Stande sehen, ihren fruͤhern Geschaͤften wieder nachzugehen; 3564 Verwundete sind nur eine Zeitlang davon abgehalten worden. Dem dankbaren Frankreich liegt es nunmehr ob, diese Unfaͤlle nach Kraͤften wieder gut zu machen. Dies ist der Zweck des Gesetz-Entwurfes, den wir Ihnen heute vorlegen. In dem ersten Artikel tragen wir darauf an, den Witwen der an den drei Julitagen ge— fallenen Buͤrger eine lebenslaͤngliche Pension von 500 Fr. auszusetzen. Ueberdies ist Frankreich ihnen aber auch noch schuldig, sich ihrer Waisen anzunehmen. Bis zum 7ten Jahre sollen diese jährlich eine Summe von 250 Fr. erhalten und der Sorge ihrer Muͤtter oder eines von einem Famllien— Rathe naͤher zu bezeichnenden Verwandten oder Freundes anvertraut bleiben. Von dem 7Tten Jahre ab, bis zum 13ten, soll ihnen aber eine zweckmäßige und unentgeltliche Erzie— hung, die ihnen ihre Existenz sichert, zu Theil werden. Vaͤ— ter und Mutter, die uͤber 60 Jahr alt oder so gebrechlich sind, daß sie ihr Leben nicht anders als unter dem Beistande ihrer ihnen jetzt entrissenen Kinder hätten fristen können, sollen eine lebenslaͤngliche Pension von 300 Fr. erhalten. Schon laͤngst besitzt Frankreich eine Stiftung fuͤr verstuͤmmelte Krie— ger. Dorthin moͤgen diejenigen gebracht werden, die auf dem Wahlplatze der Hauptstadt invalid geworden sind. Die bejahrten Militairs, die jenes Asyl des Ruhmes bewohnen, werden sie mit Freuden in ihre Reihen aufnehmen. Ziehen sie es dagegen vor, bei ihren Angehoͤrigen zu bleiben, so ist es billig, daß man ihnen ein Jahrgeld bewillige, das der Summe, die ihre Waffenbruͤder dem Staate kosten, gleichkomme. Was diejenigen betrifft, die durch ihre Wundeu nicht arbeits— unfaͤhig geworden sind, so scheint es angemessen, ihnen ein fuͤr allemal eine Entschädigung zu bewilligen, deren Betrag von der obgedachten Kommission festgestellt werden mag. Eine gleiche Verfugung moͤchte zu Gunsten derjenigen Fami— lien zu treffen seyn, deren Ernährer an den drei Julitagen durch ihre Theilnahme an dem Kampfe von ihren Arbeiten abgehalten worden sind. Die Kommission hat sogar die Nothwendigkeit gefuͤhlt, in dieser Beziehung Ihren Absichten durch die Vertheilung von Unterstuͤtzungsgeldern an die Be— duͤrftigsten zuvorzukommen. — Zur Bestreitung aller dieser Ausgaben sind wir von dem Könige beauftragt, Sie zu er— suchen, dem Ministerium des Innern einen Kredit von 7 Mil— lionen zu eroͤffnen, wovon 4,600,000 Fr. in Leib-Renten, unter Vorbehalt der Ermäßigung dieser Summe, falls der anzulegende Etat geringer ausfallen moͤchte, verwandelt werden sollen. Der Rest der 7 Millionen wuͤrde alsdann zu den ein fuͤr allemal zu bewilligenden Unterstuͤtzungen verwandt wer— den. — Durch die Annahme dieser Maaßregeln, m. H., werden Sie die Existenz von Personen sichern, deren Erhal— tung dem Lande heilig seyn muß. Es giebt aber auch noch ein anderes Mittel, den Vertheidigern der Hauptstadt einen Beweis der National-Erkenntlichkeit zu geben; Frankreich kann gewiß seyn, unter ihnen manchen braven Soldaten zu finden. Die mehrerwähnte Kommission soll daher dem Kriegs— Minister diejenigen bezeichnen, die er dem Koͤnige zu dem Posten eines Seconde Lieutenants in Vorschlag bringen kann. Dem Gesetze vom 39. August zufolge, wird zum Andenken der Revolution eine Medaille geschlagen werden. Diese Me— daille sollen alle von der Kommission bezeichnete Buͤrger er⸗ halten. Ueberdies hat es noch angemessen geschienen, den— jenigen, die sich an den 3 Julitagen ganz besonders aus— gezeichnet haben, eine eigene Decoration zu bewilligen, der dieselben militairischen Honneurs, als dem Orden der Ehren— legion, bezeigt werden sollen. Durch das Ihnen vor— geschlagene Gesetz, meine Herren, tragen wir eine hei— lige Schuld ab, und die Nachwelt wird uns bezengen, daß wir solches nicht besser vermochten, als indem wir den Tod— teen ein ehren vollen Grab, den Verwundeten eine Freistaͤtte und den Waisen eine Erziehung gaben, um die ihre Eltern
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sie beneidet haben wuͤrden.“ — Nach dieser Einleitung theilte der Minister den Gesetz-Entwurf selbst mit, dessen Inhalt sich aus dem Obigen ergiebt. Mehrere Deputirte verlangten, daß man sofort daruͤber abstimme. Der Praͤsident erklaͤrte aber, daß dies reglementswidrig sey, und daß die Kammer, vorzüglich wo es auf die Bewilligung von Geldern ankomme, von den vorgeschriebenen Formen nicht abweichen duͤrfe. Der Gesetz⸗Entwurf wurde daher zuvoͤrderst zum Druck und zur
Bertheilang unter die neun Buͤreaus verwiesen. — Ber
Minister des Innern ergriff hiernächst aufs neue das Wort, um der Versammlung noch zwei andre Gesetz-Ent— wuͤrfe uͤber die Organisation der seßhaften und der beweg— lichen National-Garde vorzulegen: „Die Wichtigkeit dieser bei— den Entwuͤrfe“, äußerte er, „bedarf keines weitern Beweises; das dringendste Interesse und der einstimmige Wunsch Frank— reichs erheischen die Annahme einer Maaßregel, wodurch die Unabhängigkeit nach außen und die Ruhe und Ordnung im Innern von der gesammten Nation verbuͤrgt werden. Wir bedauern, daß die bevorstehende Vertagung der Kammer uns nicht gestattet, ihr ausfuͤhrlich die Gruͤnde darzulegen, die uns bei der Abfassung jener beiden Gesetze geleitet haben. Diese Gruͤnde werden sich Ihnen uͤbrigens von selbst auf— dringen und sich auch noch aus den Berichten ergeben, die wir dieserhalb an den Konig erstattet haben und unverzuͤg— lich bekannt machen werden. Der Koͤnig wollte, daß die Kammer vor ihrer Trennung die wesentlichsten Bestimmungen kennen lerne, die, nach unsern Ansichten, kuͤnftig die Grundlage jener großen National⸗-Institution ab— geben muͤssen. Die zur Vervollstaͤndigung dieses Systems erforderlichen gesetzlichen Maaßregeln werden den Kammern allmaͤlig vorgeschlagen werden, und bald wird nichts mehr der zugleich militairischen und friedlichen Organisation unse— res Landes fehlen.“ Der Minister verlas hierauf die beiden Geset-⸗Entwürfe. Der zweite uͤber die bewegliche Natio— nal-Garde lautet folgendermaßen:“) Gesetz⸗Entwurf. .
Wir Lubwig Philipp u. s. w. haben befohlen und befehlen hier⸗ mit, daß der nachstehende Gesetz⸗Entwurf van unserm Minister des Innern der Deputirten⸗Kammer vorgelegt werde:
Section 1. .
Art. 1. Die bewegliche National⸗Garde ist ein Huͤlfs⸗Corps der Armee zur Bertheidigung des Gebiets, zur Bewahrung der Graͤnzen, zur Zuruͤckweifung eines feindlichen Einfalls und zur Aufrechthaltung der Ruhe im Lande. Art. 2. Die bewegliche National-Garde besteht aus den Buͤrgern, die aus der seßhaften Ngtional-Garde entnommen und, dem gegenwartigen Gesetze ge⸗ maͤß, in organisirte Corps vertheilt worden sind. Art. 3. Die bewegliche National-Garde kann nur durch ein Gesetz und, in Abwesenheit der Kammern, durch eine Koͤnigl. Verordnung, die in der nächsten Sesston in ein Gesetz verwandelt werden muß, in Aktivität gesetzt werden. Art. 4. Zu der beweglichen Natio⸗ nal? Garde Können alle Franzosen berufen werden, die zwischen 2) und 395 Jahr alt und in die Stammlisten de: seßhaften Na= tional-Garde, welchen Grad sie bei dieser Garde quch inne haben mögen, eingetragen sind. Art. 5. Die National⸗Gardisten wer⸗ den in folgender Ordnung zugezogen; die minder Alten, die Un⸗ verhciratheten, die Witwer ohne Kinder, die Verheiratheten ohne Kinder, die Verheiratheten mit Kindern und die Witwer mit Rindern. Die Zahl der Kinder, so wie die Nothwendigkeit fuͤr diefen oder Jeneß Rational-Gardisten, an der Spitze einer großen landwirthfchaftlichen oder gewerblichen Anstalt zu bleiben, werden weiter unten naher berücksichtigt werden. Art. 6. Die Bezeich⸗ nung der zuzuziehenden National- Gardisten erfolgt durch das ZaͤhkungsEonseil. Im Falle eines Einspruchs entscheidet eine Jury nach Grunden der Billigkeit. Art. J. Ueber die Dienst= fähigkeit erkennt ein Reviflons-Conseil, das an dem Orte, wo da; Bataäͤlllon sich bilden soll, zufammentritt. Dieses Conseil besteht aus 7 Mitgliedern, naͤmlich dem Praͤfekten Cals Praͤsidenten oder, in Ermangelung dessen, dem von ihm bestellten Praͤfektur⸗Rathe; aus drei don zem Präfekten zu bezeichnenden Mitgliedern des Zaͤhlungs-Conseils; zus dem Bataillons-Chef und aus zwei Ca— ßitaincn diefes Bataillons, die der kommandirende General der Militair⸗Unter⸗Division oder des Departements zu ernennen hat. Seetion ll.
Exemptionen und Stellvertretungen,
Art. „ Befreit vom Dienste der beweglichen National= Garde sind: ) diejenigen, deren Groͤße weniger als 1 Meter 57 Centimeters betragt; b) diejenigen, die durch erwiesene Ge⸗ brechlichkeiten zum Dlenste untauglich sind. Das Zaͤhlungs⸗Con— feil und in streitigen Fallen die Billlgkeits⸗Jury wird über diese Exemptionen, fo wie uͤber alle diejenigen, die aus sonstigen Grün⸗ den verlangt werden mochten, entscheiden. Art. 9. Die Na⸗ tional⸗Gardisten, die einen Stellvertreter beim stehenden Heere haben, sind von dem Dienste bei der beweglichen National⸗Garde
) Von dem erstern uͤber die seßhafte National⸗Garde giebt blos das Fournal des Debgts einen kurzen Auszug Der Monitenr behaͤlt sich die ausfuͤhrliche Mittheilung dieses aus einigen sechzig Artikeln hestehen den Entwurfes vor. ö
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nicht entbunden. Art. 19 Die Stellvertretungen bei der beweg lichen Rational⸗Garde sind nur in solchen Faͤllen zulaͤßtg, die zuvor dem Urtheile des Zaͤhlungs-Conseils und, bei Streitigkei⸗ len, dem der Billigkeits⸗ Jury unterworfen worden sind. Der Stellvertreter muß dem Zählungs- und, dem Revisions Conseil genchm seyn. Der Subsitituirte ist gehalten, seinen Stellvertreter auf eigene Kosten zu kleiden, zu bewaffnen und zu equipiren. Art. Fi. Die Stellvertreter werden unter geuten von 29 bis 3 Jahren und sogar, wenn sie bereits Militairs gewesen, von 35 dis 4h Jahren genommen. Art. 12. Wenn der Stellvertreter noch keine 3) Jahr alt ist und spaͤter fur seine Person zum Dienste in der deweglichen Nat ional-Garde berufen wird, so muß der Substituirte einen Ändern statt seiner stellen oder selbst ein⸗ treten. Art. 13. Der Stellvertreter darf nur in dem Bezirke, worin der zu Substituirende wohnhaft ist; gewaͤhlt werden. Art. 14. Der Substituirte ist im Falle der Desertion fur seinen Stellvertreter verantwortlich. . . . Bildung der Bataillone.
Art. 13. Dle bewegliche Nationgl-Garde wird in Batail⸗ lone organisirt. Die Regierung kann sie in Legionen zusammen⸗ ziehen. Art. 16. Die Körporale und Unteroffiziere, die Sceonde—⸗ und Premier-Lieutenants werden von den Rational ⸗-Gardisten selbst gewahlt; die uͤbrigen Offiziere aber werden von dem Koͤ—⸗ nige ernannt. Art. 17. Alle Offiziere, deren Ernennung dem Könige zusteht, konnen ohne Unterschied in der National⸗Garde, im stehenden Heere oder unter den pensionirten Militairs gewaͤhlt werden. Art 18. Findet der König es angemessen, so koͤnnen Geengdier und Voltigenr⸗Compagnieen errichtet werden. Art. 195. Jedes Bataillon von 500 Leuten erhaͤlt eine Fahne, die den Namen des Departements angiebt, von dem das Bataillon ge⸗
ellt worden ist. . st S ert ion 1X.
Von der Mannszucht, ;
Art. 29. Sobald die Corps der beweglichen National-Garde organifirt worden, sind sie der militairischen Discivlin unterwor. fen. Art. 21. In dem Falle jedoch, wo ein National⸗Gardist der an ihn ergangenen in, , ,. zu genuͤgen sich weigern oder sein Corps ohne Erlgubniß verlassen sollte, soll er nur mit einer Gefaͤngnißstrafe ö. 1 5 Jahren belegt werden duͤrfen.
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Bon der Verwaltung.
Art. 22. Die bewegliche Nationgl-Garde sieht, was den Sold und die Rar l rer n gen betrifft, den Linien Truppen gleich. Eine Königl. Verordnung wird die Zahl der Gehalte und den Betrag der Accidenzien näher bestimmen. Den 2ffi⸗ zieren, Unter-Sffizieren und Gemeinen, die eine Pension bezie- hen, fol außer derselben temporaͤr auch noch der Aktivitaͤts⸗ Sold fuͤr die Stelle, die sie in der beweglichen National⸗-Garde erhal⸗ ten haben, gezahlt werden. Art 23. Die Uniform und die Un⸗ terscheidungszeichen der beweglichen National Garde sind die sel⸗ ben, wie bet der seßhaften Nätiongi⸗Garde. Die Regierung wird denjenigen National-Gardisten, die nicht bewaffnet und equipirt sind, anch solches aus eigenen Mitteln nicht bewerkstelligen koͤn⸗ nen, die erforderlichen Bewaffnungs- und Eauipirungs Gegen— sfaͤnbe liefern. Art. 2. Die kewegliche National- Garde hat mit der Linie gleiche Rechte auf militairische Ehrenbezeigungen und Belohnungen. Art. 25. Uher die Orggnisation der Ba⸗
talllone und Eompagnicen, die Zahl und den Grad der Offiziere,
die Zusammenstellung und die Einsetzung der Verwaltungs⸗Raͤthe wird mittelst Koͤnigl. Verordnungen verfuͤgt werden.
Nachdem der Minister des Innern die Rednerbuͤhne verlassen hatte, verlangte der General M. Dumas das Wort und schlug der Kammer vor, sofort eine aus 18 Mit⸗ gliedern bestehende Kommission mit der Pruͤfung jener bei— den Gesetz-Entwuͤrfe zu beauftragen. „Das Gesetz vom Jahre 1791“, fuͤgte er hinzu, „ist nach den letzten politischen Ereignissen rasch wieder ins Leben getreten. Einer unge— fähren Berechnung zufolge, die ich nach den von den Com⸗ maͤndeurs der Natioͤnal-Garde in mehr als 400 Kantonen eingereichten Etats angestellt habe, sind in diesem Augenblicke im ganzen Lande schon etwa 3660 Bataillone organisitt, deren Bestand sich auf 13 — 1400, 090 Mann belaͤuft, Hiervon sind, wie man mit e, , . weiß, 500,900 Wann bewaffnet und etwa 320,060 gekleidet und equipirt, und der Kriegs-Minister hat bereits, im Einverstaͤndnisse mit dem Minister des Innern und dem Ober⸗Befehlshaber, Maaßregeln getroffen, um allmaͤlig die allgemeine Bewaff⸗ nung zu vervollstndigen. Saͤmmtliche Bataillone werden Eliten⸗Compagnieen haben; 100 Artillerie⸗Lompagnieen sind be⸗ reits organisirt, bewaffnet und equipirt; einige von ihnen haben auch . das benoͤthigte Geschuͤtz erhalten; 1700 Sapeurs⸗ Compagnieen, die ebenfalls bereits bewaffnet und equipirt sind, bliden das Ingenieur⸗Corps, und mehr als 400 Schwa⸗ dronen Kavallerie sind beritten, equipirt und in der schoͤnsten Haltung. Bei der freien Wahl von etwa 50,000 Offizieren und Unter-Offizieren hat man fast uͤberall das Kommando gedienten Militairs uͤbertragen, die eine solche Ehre selbst, als Lohn fur ihre fruͤheren Dienste, nachgesucht hatten.“ Der Redner schloß mit einer Lobrede auf den General Lafayette.
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— Die Versammlung entsch ed hierauf, daß sie sich am näch⸗ sten Die istage in ihren Buͤreaus versammeln wolle, um die mit der Pruͤfung der beiden Gesetze uͤber die National-Garde zu beauftragenden Kommissionen zu ernennen — Der Ge— setz⸗Entwurf, wodurch das Departement des Pas de Calais 6. Ausschreibung einer außerordentlichen Steuer Behufs der
erbesserung der Landstraßen ermaͤchtigt wird, wurde sodann mit 171 gegen 12 Stimmen angenommen. — An der Tagesord⸗ nung war setzt noch die Propofltion des Hrn. Bavonux in Betreff des Zeitungswesens. Da es indessen bereits 5 Uhr war, se glaubte der Praͤsident, daß, insofern man diesen Gegenstand vor der Vertagung erledigen wollte, nothwendig noch eine Abend-Sitzung stattfinden muͤßte. Bei der Wichtigkeit der Sache zog die Versammlung es indessen vor, ihre Berathun⸗ gen uͤber die gedachte Proposition bis nach dem Wahlgeschaͤfte auszusetzen. Am Schlusse der Sitzung zeigte der Praͤsident noch an, daß die große Deputation, die dem Koͤnige am Morgen die Adresse wegen Abschaffung der Todesstrafe uͤber— reicht habe, von Sr. Majestaͤt mit gewohnter Guͤte empfan⸗ gen, daß ihm indeß die Antwort des Monarchen noch nicht mitgetheilt worden sey. (Siehe unten den Artikel Pa— ris?. Auf die Frage mehrerer Deputirten, wann die Kam— mer wieder zusammentreten werde, erinnerte der Praͤsident, daß in dieser Beziehung kein bestimmter Entschluß gefaßt wor— den sey, daß jedoch die Vertagung in keinem Falle laͤnger, als bis zum 10. November, stattfinden solle.
Paris, 10. Okt. Gestern Mittag empfing der Konig im Thronsaale die (gestern erwaͤhnte) Deputation der Wahl⸗ Kammer, welche die in der vorgestrigen Abend-Sitzung vo— tirte Adresse an Se. Majestaͤt zu überreichen die Ehre hatte. Saͤmmtliche Minister waren gegenwaͤrtig und befanden sich zur Rechten und Linken des Thrones, auf dessen Stufen der
erzog von Orleans stand. Nachdem der Praͤsident der De⸗ putirten-Kammer die Adresse verlesen, ertheilten Se. Maje staͤt folgende Antwort: „Mit großer Zufriedenheit empfange Ich die Adresse, die Sie Mir so eben uͤberreichen. Schon lange hegte Ich den Wunsch, den Sie darin aussprechen, in Mei— nem Herzen. In Meiner Jugend war Ich ein Zeuge des furchtbaren mit der Anwendung der Todesstrafe auf politi⸗ sche Vergehen getriebenen Mißbrauchs und aller Uebel, die fuͤr Frankreich wie fuͤr die Menschheit daraus erwachsen sind; die Äbschaffung derfelben ist daher mein bestaäͤndiger und leb— hafter Wunsch gewesen. Die Erinnerung an diese Zeit des Unheils und die schmerzlichen Gefuͤhle, die Mich uͤbermannen, wenn Ich daran zuruͤckdenke, sind Ihnen sichere Buͤrgen da— fuͤr, daß Ich Mich beeilen werde, Ihnen einen Ihren Wuͤn— schen entsprechenden Gesetz-Lntwurf vorlegen zu lassen. Was Meine Wuͤnsche betrifft, so werden sie erst dann vollstaͤndig erfuͤllt seyn, wenn wir alle Strafen und Haͤrten, denen der gegenwärtige Zustand der Gesellschaft widerstrebt, aus Unserer e r verbannt haben.“ — Nachstdem ertheilten Se. Majesfätt dem Fuͤrsten von Castelcicala eine Privat— Audienz, in welcher dieser sein neues Beglaubigungsschreiben als Koͤnigl. Sieilianischer Botschafter am hiesigen Hofe zu uͤberreichen die Ehre hatte.
Der Admiral Duperrsé hatte vorgestern eine Privat-Au— dienz beim Koͤnige, welchem er durch den Marine-Minister vorgestellt wurde. ;
Die Pairs-Kammer wird sich, wie man glauht, erst naͤch= sten Dienstag wieder versammeln, um die letzten von der De⸗ . angenommenen Gesetz⸗Entwuͤrfe in Empfang
u nehmen. Der Temps bemerkt, daß in der letzten Sitzung der Pairs-Kammer der Herzog von Orleans von dem den Pur zen von Gebluͤte zukommenden Rechte, an der Abstimmung Theil zu nehmen, wenn sie auch das fuͤr die anderen Pairs zum Stimmen erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, keinen Gebrauch gemacht habe. Das genannte Blatt will daraus schließen, daß der Herzog auch in dem Prozesse gegen die Minister nicht als Richter mitstimmen werde.
Der Marquis von Santo-Amaro, der mit einer außer⸗ ordentlichen Mission des Kaisers von Brasilien an den hiesi⸗ gen, so wie an den Englischen Hof, beauftragt war, ist nun— mehr zum Gesandten der Brastlianischen Regierung bei der provisorischen Regentschaft auf der Insel Terceira ernannt worden. Zum Gesandten derselben Regentschaft beim Kai⸗ serl. Hofe zu Rio-Janeiro ist der Graf von Sabugal ernannt und als solcher bereits von demselben anerkannt worden.
Der Minister des Innern hat den Praͤfekten in einem
Runbschreiben angezeigt, daß es in Erwartung eines neuem
Gesetzes uͤber die Bildung der General- und Bezirks,Conseils von Wichtigkeit sey, zur provisorischen Reorganisation dieser Corporationen durch Ausfuͤllung der entstandenen Luͤcken kr
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