1830 / 296 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Mon, 25 Oct 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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. die zur Unterdruͤckung der Cholera zu treffenden Maaß— regeln.

Polen.

Warschau, 21. Okt. Se. Majestaͤt der Kaiser haben den Kaiserl. Russischen General-Majoren Zaborinski, Ingel— stroͤm II., Proßynki und Pinabel den Polnischen Stanis laus⸗ Orden erster Klasse und den Kaiserl. Russischen General⸗ Masoren Lewandowski, Nikitin, Lindon II., Brisemann von Rettin und Balbakoff denselben Orden zweiter Klasse zu ver— leihen geruht.

Der ruͤhmlichst bekannte Dr. der Medizin und Professor der Botanik bei der hiesigen Universitaͤt, Jakob Friedrich v. Hoffmann, ist, 72 Jahr alt, mit Tode abgegangen.

Naͤchstens wird das ins Polnische uͤbersetzte Raupach sche Lustspiel, „Die Schleichhäͤndler“, auf dem National-Theater erscheinen.

Unsere Pfandbriefe stehen heute 917 und werben die Partial-Obligationen von 360 Fl. mit 3277 Fl. bezahlt. Preußisches Eourant gewinnt 1 pCt. und Preußische Kassen— Anweisungen 2 pCt.

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Pairs-Kammer. Sitzung vom 16. Oktober. Zu Anfang dieser Sitzung beschwerte der Praͤsident sich daruͤber, daß er die Herren Pairs zur Pruͤfung zweier Propositionen des Vicomte Dubouchage und des Grafen Dejean auf diesen Tag in die Buͤreaus zusammenberufen, daß sich aber fast kein Einziger von ihnen dazu eingefunden habe; wenn, meinte er, das Propositions-Recht nicht voͤllig illusorisch werden solle, so muͤsse er die Herren Pairs ersuchen, kuͤnftig seinen des— fallsigen Aufforderungen Genuͤge zu leisten. Hiernaͤchst stattete der Graf von Argout einen Bittschriften⸗Bericht ab. Unter denjenigen Petitionen, die er zum Vortrag brachte, fesselte die Forderung einiger Pariser Kaufleute und Rentiers, einen Pair, der ihr Schuldner ist, in Folge eines handels— gerichtlichen Erkenntnisses festsetzen zu duͤrfen, ganz besonders die Aufmerksamkeit der Versammlung. „Diese Frage“, aͤu⸗ ßerte der Redner unter Anderm „ist schon mehr als einmal zur Sprache gebracht worden und hat immer zu weitlaͤufti⸗ gen Debatten Anlaß gegeben. Im Jahre 1820 entschied eine Kommission dieser Kammer, daß ein Pair wegen K „Geschäfte niemals verhaftet werden duͤrfe.

iese Entscheidung wurde heftig angefochten; man ver— langte einen neuen Bericht, die Kommission weigerte sich dessen, und hieruͤber kam der Schluß der Session heran. Als sich zwei Jahre spaͤter ein ähnlicher Fall ereig⸗ nete, faßte die Kammer denselben Beschluß; doch wurde die betreffende Bittschrift nur mit schwacher Stimmen⸗Mehrheit durch die Tagesordnung beseitigt. Der Gegenstand be schaͤf⸗ tigte die Kammer mehrere Sitzungen hindurch; 60 Redner ließen sich daruͤber vernehmen; unter denen, die das Privi⸗ legium vertheidigten, waren die Herren von Lally⸗Tollendal, Lanjuinais und Boissy d'Anglas; unter ihren Gegnern die Herren von Semonville, Portalis, Pontécoulant, Sim éon, von Broglie, Pasquier, Barante und Malleville. Es wur⸗ den dreierlei Meinungen abgegeben: man vertheidigte das Privilegium unbedingt, oder man verwarf es unbedingt, oder man erkannte der Kammer in gewissen Fallen das Recht zu, die Verhaftung eines ihrer Mitglieder gutzuheißen. Die Anhaͤnger des ausschließlichen Privilegiums stuͤtzten sich auf die Autoritaͤt Montesquieu's, welcher sagt, daß man Gegen— staͤnde des politischen Rechts nicht nach dem Civilrechte ent— scheiden müsse; sie wandten auf die angeregte Frags den Grundsatz an, daß das Privat-Interesse dem allgemeinen Besten weichen muͤsse; sie beriefen sich auf das Beispiel Englands, machten die Wuͤrde der Pairie geltend und eitirten den Z3âsten Artikel der Charte, wonach ein Pair nur mit Bewilligung der Kammer verhaftet werden duͤrfe. Die Verfechter der entgegengesetzten Ansicht antwor— teten, daß die Wuͤrde der Pairie, z gut wie jede andere, darin bestehe, seine Schulden zu bezahlen; daß die Kammer sich durch eine Rechtsverweigerung strafbarer als durch eine Verhaftung mache; daß das in Anspruch genommene Privi— legium unter den ehemaligen Mitgliedern des Parlaments nicht bestanden habe; daß, wenn auch Frankreichs politische Institutionen denen Englands glichen, Fies doch hinsichtlich der Gesetze keinesweges der Fall sey; 9. die Charte aus—⸗ druͤcklich die Gleichhkit aller Franzosen vor dem Gesetze aus— spreche, und daß, wenn sie gewollt, daß, um einen Pair Schulden halber zu verhaften, der Glaͤubiger zuvor Lit Er— lanbniß der Kammer einhole, solches blos aus dem Grunde

geschehen sey, damit man nicht mit dem Gruͤndsatz in Wider⸗

pruch gerathe, wonach der niedere Richter nicht an den hoͤ—

heren Hand anlegen duͤrfe; daß im Uebrigen die Frage, ob überhaupt ein Pair festgesetzt werden duͤrfe, sich schon da— durch von selbst erledige, daß die Charte sage, es beduͤrfe dazu einer Erlaubniß der Kammer. Die dritte Partei behauptete, daß die Charte selbst die Faͤlle bezeichnet habe, in denen ein Pair verhaftet werden duͤrfe; doch stellte sie, um diesen Grundsatz zu verfechten, so verschiedenartige An⸗ sichten auf, daß sich hieraus allein schon ergiebt, wie falsch jener Grundsatz war. Ihr System war voͤllig unzulaͤssig und wuͤrde, in jedem einzelnen Falle der Anwendung dessel⸗ ben, die Kammer in endlose Diskussionen verwickelt haben. Was die Kommission betrifft, deren Organ ich bin, so ist ihre Meinung uͤber die Frage einstimmig dahin ausgefallen, daß die Pairs, wie die uͤbrigen Buͤrger, dem Civil-Gesetze unterworfen seyn muͤßten; sie hat daher das Prinzip der Ver⸗ haftung angenommen; hinsichtlich der Anwendung desselben haben sich ihr aber neue Schwierigkeiten dargeboten, zu deren Löoͤsung sie sich jedoch nicht fuͤr befugt gehalten hat. Wie soll die Erlaubniß zur Verhaftung eines Pairs eingeholt werden, durch eine Bittschrift bei der Kammer, oder durch ein ge— richtliches Ansuchen? Soll die Pairs-Kammer in solchen Faͤl⸗ len als Kammer oder als Gerichtshof berathschlagen? Soll der zu Verhaftende sich einen Defensor waͤhlen duͤrfen oder nicht? Steht der Kammer ein Pruͤfungsrecht uͤber die rich—⸗ tige Anwenduug des Gesetzes von Seiten des Gerichtshofes zu? Ist der Pair von einem Gerxichtsdiener der Pairs-Kammer oder des Handels, Tribunals festzunehmen? Unter diesen Umständen soll ich Ihnen die Ernennung einer besondern Kommission zur Pruͤfung aller dieser Fragen in Vorschlag bringen.“ Der Marquis v. Semon ville und der Graf v. Cat elan unterstuͤtzten diesen Antrag, worauf der Praͤsident, auf Verlangen der Versammlung, die betreffende Kommission in a Weise zusammenstellte: die Herren Lainé, Portalis, Mollien, Brissae und Mortemart. Der Großsiegelbewahrer legte hierauf den von der Depu— tirten-Kammer in der Sitzung vom 2ten angenommenen Ge⸗ setz Entwurf wegen der Abschaffung der beisitzenden Raͤthe und Richter vor. Sodann eroͤffnete der Graf Roy die Berathungen uͤber das Gesetz, wonach dem Handelsstande Vorschuͤsse bis zu der Hoͤhe von 30 Millionen Fr. gemacht werden sollen. Er ließ den Absichten der Regierung, Han— del und Gewerbfleiß neu zu beleben, volle Gerechtigkeit wi⸗ derfahren, sprach aber zugleich seine volle Ueberzeugung dahin aus, daß dieser Zweck durch den vorgelegten Gesetz⸗Entwurf nicht erreicht werden wuͤrde. Um diese Ansicht zu begruͤn— den, eroͤrterte er die drei Fragen: ob der Staat sich uͤber— haupt in Privat-Angelegenheiten mischen duͤrfe? ob die vor— geschlagene Maaßregel dem Handelsstande im Allgemeinen frommen wuͤrde? und ob die Ausfuͤhrung derselben moͤg—

lich sey, ohne das Interesse des Schatzes oder der Steuerpflichtigen aufs Spiel zu setzen und die Verant—

wortlichkeit der Minister blos zu stellen? Alle drei Fragen verneinte der Redner. „Es muß“, äußerte er im Wesentlichen, „dem Staate zur Richtschnur dienen, nie an Privat⸗Geschaäften Theil zu nehmen, diese moͤgen ihm Vortheil bringen oder nicht. Da er der Beschuͤtzer der Interessen Aller ist, so kann er ein Privat-Interesse niemals beguͤnstigen, ohne einem andern dadurch zu schaden. Man wird mir viel⸗ leicht einwenden, daß die vorgeschlagene Maaßregel nicht neu sey, daß die Regierung vor einigen Jahren mehreren Handels—

Städten, namentlich der Stadt Muͤhlhausen, zu Huͤlfe ge⸗

kommen sey, und daß auch die Kaiserl. Regierung zur Zeit

der Kontinental-⸗Sperre dem Handelsstande namhafte Sum—

men vorgeschossen habe. Hierauf erwiedere ich aber, daß der⸗

gleichen Unterstuͤtzungen niemals irgend einen Einfluß auf die Verbesserung der Lage des Handels gehabt haben. Man

stuͤtzt sich darauf, daß das vorgeschlagene Gesetz ein Ausnahme⸗

Gesetz, daß es ein politisches Gesetz sey. Wozu aber ein Ausnahme-Gesetz zu Gunsten einer Einwohner⸗-Kiasse, die eine voruͤbergehende Krise empfindet? Hat der Staat vielleicht deren Gewinn getheilt, daß er jetzt verpflichtet ware, sie fuͤr

ihre Verluste zu entschaͤdigen? Ein politisches Gesetz? Soll

etwa der Staat durch dasselbe vor einer innern Erschuͤtterung be⸗ wahrt werden? Von welcher Seite waͤre aber eine solche zu be—

fuͤrchten? Gewiß eher von Seiten der arbeitenden Klasse, als von Seiten der Banquiers; hiernach muͤßte man also jene Un—

terstuͤthung vorzugsweise den Arheitern zuwenden. Der Ge—⸗

setz Entwurf wird den beabsichkigten Zweck nicht erreichen;

30 Millionen sind unzulänglich, um alle verletzten Jnteressen

zu befriedigen. Ueberdies mußte die Unterstuͤtzung, wenn sie

erfolgreich seyn sollte, direkt stattfinden. Wie waͤre dies

aher möglich? Gewiß wird die Regierung mit gehoͤriger

Sachkenntniß und Unparteilichkeit zu Werke gehen wollen;

sie wird, da sie nicht allen Fabrikanten zu Huͤlfe kommen

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nn, vor der Vertheilung der zu ihrer Verfuͤgung gestell⸗ . Summen ö uͤber die Huͤlls bedůrftigsten einziehen, und auch dann erst wird sie das Verhaͤltniß, in welchem die Vertheilung statt finden soll, nach Maaßgabe der Umstaͤnde und der ihr zu gewaͤhrenden Garantieen fest⸗ stellen; hieruͤber geht aber nothwendig so viel Zeit verloren, daß das Uebel, dem man vorbeugen oder abhelfen will, be⸗ reits unheilbar seyn wird. Welchen Vortheil kann uͤbrigens dem Kaufmanne ein solcher Vorschuß bringen? Kaum wird er seine dringendsten Schulden damit bestreiten koͤnnen, und der einzige Unkerschied wird darin bestehen, daß er seinen Glaͤubiger ge⸗ wechselt hat. Ich schließe, m. H., mit der Bemerkung, daß über die Ausfuhrung der vorgeschlagenen Maaßregel in dem Entwurfe nicht das Mindeste sestgesetzt ist, daß man dieselbe ganzlich dem Gutbefinden des Finanz⸗Ministers uͤberlaͤßt, der sich seinerseits wieder auf die Redlichkeit der zu ernennenden Kommissionen wird verlassen muͤssen, daß also die Verant⸗ wortlichkeit des Ministers voͤllig illu sorisch ist. Und unter welchen Umstaͤnden verlangt man von den, Steuerpflichtigen eine Summe von 30 Millionen? In einem Augenblicke, wo das Staats-Einkommen sichtlich abnimmt, wo eine Ver— mehrung der Ausgaben zur Vertheidigung des Landes als un⸗ erläßlich erscheint, wo der Schatz vielleicht selbst eine Anleihe wird machen muͤssen, wo aber alle Klassen der Gesellschaft, von denen man borgen will, sich mehr eder weniger in einer bedraͤngten Lage befinden. Koͤnnte die Regierung dem Pri⸗ vatmann zu Huͤlfe kommen, ohne der ganzen Gesellschaft zu schaden, so mußte man ihren Eifer loben. Dem ist aber nicht also, und eine gesunde Politik, wie eine richtig verstan⸗ dene Naͤchstenliebe, muͤssen uns auf Mittel verzichten lassen, die immer bei weitem mehr Uebel herbeifuͤhren, als sich durch sie verhindern lassen.“ Der Baron Mounier ließ sich in ausfuhrliche Betrachtungen uͤber die gegenwartige Handels—

Krise ein, von der er behauptete, daß sie sich bereits vom

Jahre 1815 herschreibe, von wo ab sich ein sichtbar es Miß⸗ verhaͤltniß zwischen der Consumtion und. der Production ge zeigt habe. Ueber den vorliegenden Gesetz-⸗Entwur aͤußer te der Redner sich folgendermaßen: „Leider muß ich dem Gra⸗ fen Roy Recht geben, daß mehr als eine Ur sache vorhanden ist, die den gegenwartigen Aus fall in der Staats: Einnahme veranlaßt. Dieser Zustand wuͤrde aber ohne Zweifel noch be⸗ denklicher werden, wenn in den Manufaktur⸗Stadten Unru⸗ hen ausbraͤchen; konnen diese also durch einen Vorschuß ver⸗ mieden werden, so ist das Geld wohl angewandt. Ich glaube daher, daß die Kammer das betreffende Gesetz ohne Zeitver⸗ lust bewilligen muͤsse; es steht zu befuͤrchten, daß, waͤhrend wir das Heilmittel vorbereiten, schon viele Kranke, unterlegen seyn werden. Ich bedaure es, daß der Finanz⸗Minister nicht zugegen ist; er haͤtte manche Zweifel verscheuchen koͤnnen, die fich einigen der Herren Pairs, nachdem sie einen so furchtbaren Gegner, wie den Grafen Roy, vernommen, auf., gedrungen haben mogen. Daß wir durch die Aunnahmt des Gesetzes von den allgemeinen Regeln des Staats⸗ Haushalts abweichen, gebe ich zu; eben so, daß die vorgeschlagene Maaßregel nicht ganz so wirksam seyn wird, als wir solches wohl wünschen. Sollen wir aber aus diesem Grunde ganz darauf verzichten ??“ Auch der Baron von Barante sprach sich zu Gunsten Les Gesetzes aus und stellte einige Betrachtungen uͤber die Art und Weise an, wie sich dasselbe am besten in Ausfuͤhrung bringen lassen mochte. Nach einer Erwiederung des Grafen Roy, welcher bei sei⸗ ner Ansicht beharrte, ließ sich auch noch der Vicomte Lain é, und zwar in dem Sinne des Barons Barante, vernehmen, worauf der Minister des Innern zur Vertheidigung des Gesetz⸗ Entwurfs auftrat. „Sieser Gesetz⸗ Entwurf“ bemerkte er, „wuͤrde Ihnen nicht vorgelegt worden seyn, wenn die ge, genwaͤrtige Handels-Krise isolirt dastaͤnde und nicht durch eine politische Krise veranlaßt worden ware. In Folge des Einflusses, den diese letztere auf den Handel und Gewerb⸗ steiß ausgeuͤbt hat, ist das Vertrauen, dieses nothwendige Ele⸗ ment aller n , , erschuͤttert worden; dieses wieder herzustellen, ist der Zweck des Ihnen vorliegenden Ge⸗ setzes; es soll dadurch einer augenblicklichen Verlegenheit, die vielleicht noch den Fall manches Hauses nach sich ziehen könnte, abgeholfen und einer großen Anzahl von Fabrit-Ar, beitern Beschaäͤftigung gegeben werden. Die Regierung ist besser als irgend Jemand im Stande, die Zukunft richtig zu würdigen; ste weiß, daß der jetzige ate g von Dauer seyn kann, and will daher einer Einwo ner⸗Klasse zu Huͤlf⸗ kommen,

vertheidigen wir dasselbe und schlagen ihnen dessen Annahme vor.“ Rachdem Herr Guizot, auf die , n ,, des Barons Mounier, noch die Gruͤnde angegeben hatte, weshalb in dem Gesetz-Entwurfe die Mittel und Wege, denselben in Ausfuͤhrung zu bringen, nicht naͤher angegeben worden waͤ— ren, Gruͤnde, die sich namentlich auf die Nothwendigkeit stuͤtzten, dem Finanz-Minister freie Hand zu lassen, um in jedem einzelnen Falle das zweckdienlichste Verfahren waͤhlen zu können, wurde die Berathung geschlossen und der Gesetz⸗ Entwurf mit 73 gegen 12 Stimmen angenommen. Vor diefer Abstimmung wurde ein andres Skrutinium uͤber den Gesetz Entwurf wegen Zulassung des fremden Getreides, wo⸗ rüber keiner der Herren Pairs das Wort, verlangt Hatte, veranlaßt, und auch dieses Gesetz ging mit 72 gegen 2 Stim— men durch. Die Sitzung wurde um 5 Uhr aufgehoben.

Paris, 17. Skt. Der Paͤpstliche Nuntius und der Koͤnigl. Wuͤrtembergische ,. hatten gestern die Ehre, Ur Koͤnigl. Tafel gezogen zu werden. . De e . . hat folgendes Schreiben, das er von Sr. Königl. Hoheit dem Herzoge von Orleans erhalten, ekannt gemacht: 1 ; ; „Im Palais-Royal, 5, Oktober. Ich bedaure, mein Herr, daß Ihre schnelle Abreise, von der ich nicht unterrichtet war, es mir unmoͤglich gemacht hat, Sie zu sehen und mit Ihnen von der Reise, die ich nach Lyon zu machen- beabsichtige, zu sprechen; es wuͤrde mir an— genehm gewesen seyn, Ihnen selbst sagen zu koͤnnen, daß ich bieselbe nach den Wahlen zu unternehmen gedenke. Seyen Sie uͤberzeugt, m. H., daß es mir zu lebhaftem Vergnuͤgen gereichen wird, der Lyoner National⸗Garde selbst ihre Fahnen zon Seiten des Koͤnigs, meines Vaters, zu uͤber reichen und mich inmitten einer Stadt zu sehen, die durch ihre Bevoͤl⸗ kerung, ihre patriotischen Gesinnungen und ihren Handel ei⸗ nen Platz unter den ersten Europaͤischen Staͤdten einnimmt. Ich benutze diese Gelegenheit, um Ihnen die Gesinnungen auszudruͤcken, mit denen ich bin

Ihr wohlgeneigter Ferdinand Philipp von Orleans.“

Die neueste Nummer des Gesetz-Buͤlletins enthaͤlt eine Koͤnigl. Verordnung, wodurch der Baron Derazes, bis⸗ her Konsul in Livorno, zum General-Konsul in Genua statt des Baron Schrofsino, Herr Guillegu de Formont zum Kon⸗ sul in Livorno, Herr Cottard zum Konsul in Cagliari, Herr Masclet zum Konsul in Nizza statt des Herrn v. Candolle, Herr Bayle zum Konsul in Triest statt des Herrn de la Rue (mit 15,900 Fr. Gehalt), Herr Dupréè, bisheriger Konsul in Salonichi, zum Gentral-Konsul in Tripolis statt des Herrn Rousseau, und Herr Mimaut, bisher Konsul in Venedig, zum General-Konsul in Aegypten statt des auf Pension gesetzten Herrn Drovetti ernannt werden. Dieselbe Nummer enthalt auch eine Verordnung und ein Reglement Ludwigs XVIII., vom 15. und 20. August 1814, kontrasignirt Blacas d Aulps, über die Beaufsichtigung und Polizei der Jagden in den Staatsforsten, so wie uͤber die Wolfsjagden und die Befůüg⸗ nisse des Ober⸗Jaͤgermeisters, Beide Aktenstuͤcke waren noch nicht im Gesetz-Buͤlletin erschienen. '

Im Ressort des Koͤnigh; Gerichtshofes zu Nimes sind 27 und in dem des Koͤnigl. Gerichtshofes zu Grenoble 11 Justiz-⸗Beamte zu verschiedenen Stellen ernannt worden,

Delche theils durch Verweigerung, den neuen Eid zu leisten, theils durch Todesfaͤlle und Versetzungen erledigt waren. Der Minister des Innern hat 11 neue Maires ange⸗ ellt. è Der Fuͤrst von Schwartzenberg, welcher den Algierschen Feldzug als Freiwilliger mitgemacht hat, ist hier angekommen. Der Graf v. Montalivet, Pair von Frankreich, ist zum Gencral⸗Kommissarius der Civil⸗Liste an g, worden und wird wahrscheinlich die Stelle eines General⸗Intendanten des

Koͤnigl. Hauses ethalten. , Finanz⸗Minister hat eine Kommission fuͤr die Ver⸗ theilung der Unterstuͤtzung von 30 Mill. Fr. fuͤr den Handel und Gewerbfleiß niedergesetzt, deren Praͤsident der Graf Mollien ist; Mitglieder sind die Hetren Maillard, Ganne⸗

Sanson Davillier und Cottier. ö.

Der Kriegs⸗Minister benachrichtigt die Offiziere der alten Armee, welche wieder in den Dienst treten oder sonstige Anspruͤche geltend machen wolleu, ihre dies faͤlligen Gesuche späͤtestens bis zum 1. Dez. d. J. an das Ministerium einzu⸗ reichen.

die außer Stande ist, dasselbe Vertrauen zu hegen. Der Staat *will das Land dadurch, daß er ihm mit Vertrguen vorangeht, e eln daß es auch seiner seits wieder Ver⸗ trauen faffe. Nur n dieser Absicht ist das Gesetz, das blos

vornbergehend ist, entworfen worden; nur in diesem Sinne

er Moniteunr berichtet aus Algier vom 22 Sept.: m. 1. das erste zur Ruͤckkehr bestimmte Regiment auf fuͤnf Schiffen der hie sigen Flotten⸗ Abtheilung nach Tou⸗ lon unter Segel gehen; das zweite Regiment wird folgen, sobald neue Transportmittel gesammelt seyn werden. In den