1830 / 297 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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mittags die hier in Garnison stehenden Truppen die Revue

passiren zu lassen. Alsdann nahmen Hoͤchstdieselben mehrere

Anstalten (namentlich das aͤltere Paulinum, welchem eine

nahe Umgestaltung bevorsteht) und Umgebungen unserer Stadt

in Augenschein. Auch heute wurde offene Tafel gehalten, wozu wiederum mehrere Militair- und Civil-⸗Beamte, Pro— fessoren, Offiziere der Kommunal-Garden, u. A. m. eingela— den worden waren. Am Abende wurde im Theater auf Hoͤch— stes Verlangen Marschners „Templer und Juͤdin“ aufgefüuͤhrt.

Der ganze Saal glaͤnzte bei dieser festlichen Gelegenheit in

brillanter Beleuchtung, so wie auch die Vorhallen des Hau—

ses passend erleuchtet waren. Kaum erschienen Se. Koͤnigl.

Hoheit in der fuͤr Hoͤchstdieselben bestimmten Loge, als Par—

terre und Logen in einen allgemeinen enthusiastischen Jubel—

ruf ausbrachen, der sich unter dem Schalle der Pauken und

Trompeten dreimal wiederholte. Hierauf wurde ein von W.

Gerhard gedichteter Gesang auf der Buͤhne angestimmt, an

welchem alsbald die saͤmmtlichen Zuschauer mit Theil nahmen.

Nach beendigtem Schauspiel traten Se. Koͤnigl. Hoheit Ihre

Ruͤckreise nach Dresden an, begleitet von den heißesten Se—

genswuͤnschen der Einwohner.

Kassel, 19. Okt. (Schluß her vorgestern abgebroche— nen Kurfuͤrstlichen Proposition.)

Vierter Abschnitt. Von den Staats-Abgaben.

§. 33. Die Staͤnde sind verpflichtet, fuͤr Aufbringung aller ordentlichen und außerordentlichen Staatsbeduͤrfnisse durch Ver— willigung von Abgaben zu sorgen.

§. 33. Den Staͤnden wird vor jeder Verwilligung von Ab⸗ gaben deren Nothwendigkeit gezeigt. Zu dem Ende sind die Etats uber die Staats⸗Einnahme und Ausgabe ihnen vorzulegen und sie mit ihren Einwendungen daruͤber zu hoͤren.

S. 40. Wenn der ganze Betrag des Staats-⸗Einkommens und des Staats⸗Beduͤrfnisses festgesetzt ist und ersteres zur Dek⸗ kung der Ausgaben nicht hinreichend befunden wurde; o haben die Staͤnde die moͤglich beste Art der Aufbringung des Fehlenden in Berathung zu ziehen und ihre Ansicht zur Allerhöͤchsten Geneh— migung vorzulegen.

§. 41. Zu der Festsetzung aller direkten und indirekten Ab⸗ gaben, welche vom naͤchsten Rechnungsjahre an erhoben werden, ist die Einwilligung der Staͤnde nothwendig.

8. 42. In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Ab⸗ gaben betreffen, soll die landstaͤndische Verwilligung besonders erwaͤhnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zum Abtrage schuldig sind

8. 15. Vor jeder neuen Bewilligung von Abgaben wird die Verwendung der fruͤher bewilligten Einnahmen zu den bestimm⸗ ten Staatszwecken durch Vorlegung der Rechnungen den Staͤn⸗ den oder deren Rechnungs-⸗Ausschusse gezeigt, welcher von ihnen zu waͤhlen und zur landesherrlichen Bestaͤtigung vorzuschlagen ist, auch unter dem Vorsitze eines Kurfuͤrstlichen Kommissars bis zum naͤchsten Landtage besteht, Ueber die Verwendung des dem Kur⸗ fuͤrstlichen Hofe aus den Domanigl-Einkuͤnften zukommenden Be⸗ trages (s. oben s. 6) findet jedoch keinerlei Nachweisung statt.

S. 44. Kein im Privat⸗Zesitze befindliches Grund⸗Eigenthum kann steuerfrei seyn. Die fruͤherhin epemten Guter werden jedoch nach einem billigen Verhaͤltnisse mit Contribution belegt.

Fünfter Ab schnitt Von den Staatsdien ern,

§. 45. Alle festgesetzten Gehalte und Pensionen saͤmmtlicher landesherrlichen Diener, ohne Unterschied, sollen stets regelmaͤßig

ausgezahlt werden. .

8 4tz. Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener sei⸗ ner Stelle entsetzt oder demselben sein rechtmaͤßiges Dienst-Ein⸗ kommen entzogen werden. Diejenigen geringen Diener gleichwohl, welche von den Behoͤrden ohne ein landesherrliches oder Ministe⸗ rial⸗Neskript angenommen worden sind, koͤnnen wegen Verletzung oder Versaͤumung ihrer Berufspflichten von denselben Behdrden wieder entlassen werden, nachdem die vorgesetzte hoͤhere oder hoͤchste Behoͤrde, nach genauer Erwaͤgung des gehörig in Gewißheit ge— setzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird.

8 47. Dicjenigen hoheren oder geringeren Diener, welche wegen Alters oder Schwachheit ihre Amis-Obliegenheiten nicht mehr exfuͤllen konnen und daher in den Ruhestand versetzt wer— den sollen mit einer ihrem Range und ihrem Dienstalter ange— messenen Pension versehen werden.

5 453. Ein jeder Staatsbeamte, welcher sich einer Verletzung der Landes Verfassung, einer Veruntreuung oͤfwentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, kann auch von den Land— staͤnden oder deren Ausschusse (s. oben 8. 4) deshalb bei der zu— Fändigen Gerichts Behörde angeklagt werden. Hie Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Staͤnden von dem r. Nachricht ertheilt werden.

Sech ster Abschnitt Von der Rechtspflege.

5. 49. Niemand kann an der Betretung des Rechtsweges gehindert und seinem gesetzlichen Richter, sey es in buͤrgerlichen, öder in peinlichen Fallen, entzogen werden, es sey denn auf dem regelmäßigen Wege durch das zustaͤndige obere Gericht.

§. 3). Kein Einwohner darf anders, als in den durch die Ge⸗ setze bestimmten Faͤllen und Formen, zu gefaͤnglicher Haft gebracht und bestraft werden. Jede verhaftete Person muß laͤngstens bin⸗ nen den naͤchsten 435 Stunden durch einen Gerichts⸗Beamten mit Angabe der vorhandenen Anschuldigung verhört werden. Kei⸗

nem Angeschuldigten kann das Recht der Vertheidigung versagt

werden. 8. 51. Alle Gerichte sollen immer gehörig besetzt seyn, der⸗ gestalt, daß von ihnen eine und 96 . 6 . er el ng ö werden kann. In den oberen zerxichten soll kuͤnftig Niemand eine Stimme fk nicht das 25ste Jahr zuruͤckgelegt hat , .S. 52. Die Gerichte erkennen nach den Gesetzen in den ver— schiedenen Instanzen allein und ohne Einwirkung irgend einer an⸗ deren Behoͤrde und sollen in ihrem gesetzmaͤßigen Verfahren, na— e ng n, Kilic n . Urtheile, geschuͤtzt werden, es landesherrlichen Be : Milderungs⸗Rechtes in Strafsachen. n n nn , wb Siebenter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. §. 553. Abaͤnderungen oder Eclaͤuterungen des Staatsgrund⸗ gesrtzes, so wie besondere davon abweichende Ausnahmen, be— durfen der Zustimmung der drei Staͤnde⸗Kurien. Zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maaßregeln aber, welche bei außer⸗ ordentlichen Begebenheiten von dem Staatsministerium als we— sentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten oͤffentlichen Ocdnung in An⸗ trag gebracht seyn wuͤrden, kann ungesaͤumt geschritten, und soll davon zugleich dem im 5. 43 erwahnten staͤndischen Ausschusse Kenntniß gegeben werden. Auch wird hierauf so bald als mög lich die Berufung der Landstaͤnde stattfinden, 5. 54. Die Aufrechthaltung der Landesverfassung , den Huldigungs- und Diener-Eid mit aufgenommen en. . Urkundlich Unserer eigenhaͤndigen Unterschrift und des bhei⸗ gedruckten Staatssiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 7. Ot⸗ tober 1850. Wilhelm, Kurfuͤrst. e Vi. Rr. v. Meysenbug.

Augsburg, 18. Okt. Gestetn wurde die Landwehr (Buͤrger⸗Garde) der hiesigen Stadt durch ihren . mandanten, den General, Major Fuͤrsten von Oettingen-Wal— lerstein, gemustert. Haltung und Ausruͤstung dieses Corps erzeugten allgemeine Bewunderung. Die zu jeder einzelnen Abtheilung gesprochenen Belobungsworte des Fuͤrsten wurden durch den lauten wiederho ten und wahrhaft enthusiastischen Ruf: „Es lebe der Koͤnig!“ erwiedert.

Darm stadt, 20. Okt. In der am 13ten d. M. ge— haltenen Sitzung der zweiten Kammer der Landstäaͤnde wur— den unter Anderm die Beschluͤsse der ersten Kammer uͤber nachstehende Gegenstaͤnde mitgetheilt: uͤber die proponirte Ver⸗ aͤnderung der Finanz-Periode von 1830 32 in 1831 33; uͤber den Antrag des Abgeordneten Brunck, die Form des Huldi⸗ gungs-Eides betreffend; uͤber die Frage, welche Provinzial⸗Stra⸗ ßen zu bauen und welche Direcrion ihnen zu geben sey; uͤber den Antrag des Abgeordneten Grafen Lehrbach wegen Ueberlassung der als Großherzogl. Familien Eigenthum anerkannten Zwei⸗ drittel der Domainen au Se. Königl. Hoheit zur Bestreitung der Civilliste. Durch Abstimmung beschloß die Kammer, in Folge des Beschlusses des Hauptvoranschlags den Einnahme— posten der direkten Steuern mit 1,933,617 Fl., nicht minder auch Len Entwurf des Finanz⸗Gesetzes mit Bezug auf die vorde⸗ ren Beschluͤsse uͤber die Einnahmen anzunehmen. .

Karlsruhe, 20. Okt. Gestern Abend, nach 6 Uhr hatten wir die Frende, Se. Hoheit den Herrn Markgrafen Wilhelm, mit der Durchlauchtigsten Frau Gemahlin, hier an⸗— kommen zu sehen. Von der Landesgraͤnze an sprach sich im herzlicher Bewillkommnung unausgesetzt die lebhafte Theil nahme aus, womit das Vaterland dies frohe Ereigniß im Kreis des geliebten Fuͤrstenhauses feiert. In Pforzheim, wo Ihre Hoheiten uͤber Mittag verweilten, wurden sie durch

den Besuch Sr. Koͤnigl. Hoheit des Großherzogs uͤberrascht,

Hoͤchstwelche zur Begruͤßung der Neuvermäͤ ; dahin begaben. 2 euvermaͤhlten sich eigens

renn.

Der Courrier de Smyrne berichtet in einem . ben aus Kanea vom 3. September: „Der n, ,,. der Pforte, Hamid-⸗Efendi, ist als Ueberbringer des Fermans, wodurch eine Amnestie ertheilt wird, am 1sten d. M. in Kan— dien angekommen. Wenige Tage nachher wurde dieser Groß— herrliche Befehl in den Staͤdten Kandia, Retimo und hier promulgirt. Nach Inhalt des Fermans befiehlt der Groß⸗ herr, nachdem er erklart, „„daß er den Kretensischen Grie⸗ chen ohne Ausnahme eine vollkommene Amnestie bewilligt und= ihr fruͤheres Benehmen vergessen will, den Paschas, Gou⸗ verneurs und allen Muselmaäͤnnischen Einwohnern, die Grie⸗ chischen Rajas besser als bisher zu behandeln, und macht es ihnen zur Pflicht, alle etwanigen Gruͤnde zur Rache, die sie haben moͤgen, zu vergessen. Zugleich fordert er die Griechen auf, allen Groll gegen die Muselmaͤnnischen Einwohner ab—

ie, und sich fortan als Bruͤder zu betrachten, welche die

orsehung mit gleichem Unheil heimgesucht hat. Der Groß⸗

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herr erlaßt den Griechen alle Abgaben, die sie seit ihrem Aufstande der Pforte nicht entrichtet haben, befiehlt die Ruͤck⸗ gabe aller Guͤter, die nicht durch einen Ferman verkauft wor— den sind, und gestattet, daß diejenigen Guͤter, deren Eigenthuͤ⸗ mer nicht mehr leben, den Erben derselben zuruͤckgegeben werden sollen, ohne daß der Fiskus dabei eine Forderung geltend machen darf. Er unterwirft die Griechen nur dem Karatsch (der Kopfsteuer) und der Abgabe des Zehnten vom Ertrage ihrer Ernte. Er befreit sie dagegen fuͤr immer von jeder Frohnarbeit und außerordentlichen Auflage, die unter keinem Borwande mehr von ihnen verlangt werden soll. Er befreit jeden Griechischen Schiffs-Capitain von der Kopfsteuer und erlaubt ihnen, eine Kleidung zu tragen, welche sie wol⸗ len. In jedem Dorfe sollen die Griechen ein Oberhaupt unter sich ernennen und mit diesem sich wegen Abtragung der Kopfsteuer und des Zehnten verstaͤndigen, um mit den Tuͤrkischen Behoͤrden außer aller Beruͤhrung zu stehen.““ Dieser Ferman ist in Griechischer Uebersetzung durch Ver⸗ mittelung des Griechischen Erzbischofs den Haͤuptlingen mit— getheilt worden. Der hiesige Gouverneur Mehemet⸗Pascha bat eine Abschrift des Fermans dem Dr. Regnieri, als Chef des Griechischen Raths, mit der Einladung äber sandt, sechs Häurtlinge zum Seraskier Suleimen-Pascha nach Kandien zu schicken, um die noͤthigen Anordnungen zur Vollziehung des Fermans zu verabreden. Die Antwort des lr. Regnieri lautete ausweichend. Er verlangt 30 Tage Frist, um alle Griechischen Chefs zu versammeln und um eine Antwort zu ertheilen. Inzwischen verlangt er, daß die Tuͤrken die ihnen von den Griechen vorgezeichneten Graͤnzlinien nicht über— schreiten sollen, widrigenfalls letztere die Gewalt der Waf— fen anwenden wuͤrden. Einige Tage spaͤter haben die Grie— chen das Geruͤcht verbreitet, daß sie einen Woffenstillstand weder der That noch dem Rechte nach anerkennen und ihre Streitkraͤfte sammeln wuͤrden, um Kanca anzugreifen.“

n n m r i ra.

Eine Buenos-Ayres Zeitung vom 24. Juli enthält eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der ersten 6 Monate d. J.; die Einnahme betrug 5, 908, 470 Dollars, von denen die Zoͤlle 4,673,110 Dollars brachten; die Ausgabe be—

traͤgt 20, 3605, 200 Dollars, mit Einschluß des vorjaͤhrigen De—

ficits von 15,290,694; so daß das diesjährige Deficit sich auf 14,396,729 Dollars belaͤuft.

Mexiko.

Mexiko, 30. Juli. Das Finanz. Ministerium hat das Ausgabe⸗Budget der Central⸗Regierung fuͤr das Rech nungs— jahr vom 1. Juli 1830 bis letzten Juni 1831, welches den Kammern bereits in den ersten Tagen des April d. J. vor⸗ gelegt wurde, nunmehr durch den Druck bekannt machen lassen. Das ganze Budget belaͤuft sich auf 17,438,540 Pe⸗ sos, wovon 608,549 auf das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 11,918,343 auf das des Krieges, 981,196 auf das der Marine, 450,026 auf, das Ministerium der Justiz und der geistlichen Augelegenheiten und 3,480,431 auf das in nnz Ml ter lum kommen. Die Departements der Marine und des Krieges nehmen also uͤber zwei Drittheile der ganzen Ausgaben in Anspruch. Unter den Ausgaben des Finanz-Ministeriums ist die Dividenden-Zahlung und Til— gung der Londoner Anleihen mit 2,080, 090 Pesos aufgefuͤhrt. Da die meisten Zweige des Staats-Einkommens in einer Reformation begriffen sind, chen in Zahlen ausdruͤcken lassen, so hat der Finanz ⸗Minister noch keinen hypothetischen Einnahme⸗Etat fuͤr das nachste Jahr aufgesteilt. Legt man jedoch die Einnahmen des Rechnungs- jahres 1835 zu Grunde, deren Netto⸗Betrag sich auf 127,315,066 Pesos belief, so wuͤrde sich ein Deficit von bei⸗ nahe 5 Millionen ergeben. Der Finanz. Minister hofft, das⸗ selbe durch bedeutende Vermehrung des Einkommens in Folge der neuen Organisation der meisten Zweige, durch die Erhoͤ⸗ hung aller Eingangs-Zoͤlle auf fremde Waaren um 5 pt. ad valorem, woruͤber der Gesetz- Entwurf von der Deputirten⸗ Kammer bereits angenommen ist, und durch bedeutende Er⸗ sparungen in den wirklichen Ausgaben gegen die etatsmaͤßi—

gen zu decken. ;

Inland.

Berlin, 25. Okt. Am 23sten ward das Rektorat der hiesigen

Universitaͤt von dem Herrn Professor Hegel an den Herrn Ge⸗ heimen! Reglerungsrath Professor Böck! im Senat uͤberge⸗ ben. Gleichzeitig damit traten die fuͤr das Studienjahr 1830 bis 1831 ernannten Dekane ihr Amt an, naͤmlich in der theo—

logischen Fakultaͤt, Hr. Konsistorialrath Professor Dr. Nean⸗

deren Resultate sich noch nicht

der, in der juristischen, Hr. Professor Homeyer, in der me—

dizinischen, Hr. Hofrath Professor Hufeland d. J., in der

philosophischen, Hr. Professor Toͤlken. Der abgehende Hr.

Rektor theilte bei der Uebergabe des Rektorats unter andern

folgende Notizen mit:

In dem verflossenen Universitaͤts-Jahre sind ein Profes-

or Ronorarius und sieben außerordentliche Professoren er⸗

nannt worden. Durch den Tod hat die Universitaͤt den

Prof. honorarius, Geheimen Ober⸗Revisions⸗Rath von Reib—

nitz verloren. Als Privat-Docenten haben sich sechs Dokte—

ren und zwei Licentiaten habilitirt. Promovirt ist

worden:

1) bei der theologischen Fakultaͤt zwei Doctores honoris causa und 2 Licentiaten;

2) bei der juristischen Fakultaͤt ein Doctor honoris causaz

3) bei der medizinischen Fakultaͤt 8: Doctores und

) bei der philosophischen Fakultat 13 Doctores, worunter

4 honoris causa.

Immatrikulirt wurden 1085 Studirende, von denen 313 bei der theologischen, 446 bei der juristischen, 1538 bei der medizinischen und 168 bei der philosophischen Fakultat einge⸗ schrieben worden sind. Die Gesammtzahl der hier anwesen— den Studirenden betrug im Winterhalbenjahr 1830 und Som⸗— mer-Semester 1787, von welchen letztern tt zur theologi— schen, 633 zur juristischen, 302 zur medizinischen und 244 zur philosophischen Fakultat gehoͤrten.

Die Studirenden haben sich durch einen ruͤhmlichen Fleiß und durch ein sehr anstäͤndiges Betragen, wie bisher so auch in diesem Universitaͤts- Jahre, ausgezeichnet. Ein Studiren— der ist nur mit der Strafe des Konsilii belegt worden.

Alle Institute der Universitaͤt sind durch die Gnade ih⸗ res erhabenen Stifters im hohen und immer steigenden Flor.

Durch ein unterm 10ten d. zu Koͤln erlassenes erz— bischoͤfliches Cirkular sind, bis auf weitere Bestimmung, alle Fasttage, mit Ausschluß des Charfreitags, in der Erʒ⸗Diocese aufgehoben worden.

Schon unterm 20. Nov. 1821 wurde vom damaligen Provikariate der S:adt und Didcese Munster wegen Beer⸗ digung der Leichen anderer chrisilichen Religions⸗Verwandten in den Pfarren, wo nur ein katholischer Kirchhof vorhanden und kein evangelischer Pfarrer angeordnet ist, an die saͤmmt⸗ liche Pfarrgeistlichkeit der Alt-⸗Muͤnsterschen Didͤcese eine Ver⸗ ordnung erlassen, welche festsetzte, 1) daß den fremden christlichen Konfessions-Verwandten ein gleich ehrenvolles Begräbniß mit den katholischen Religions-Genossen, jedoch mit Weglassung der bei Begraͤbnissen der katholischen Kirche eigenen Ceremo— nien, zu Theil werden solle; Y daß die Leichen der selben mit jenen der Katholiken der Reihe und Ordnung nach sollen beerdigt werden; I) daß der Pfarrer oder Ortsgeistliche in buͤrgerlicher Kleidung, unter Vortragung des Kreuzes, die Leiche bealei— ten und an der Ruhestaäͤtte ein passendes Gebet verrichten solle; 4 daß bei dem Tode und der Beerdigung der fremden Konfessions-Verwandten in gleicher Weise, wie dies bei den Katholiken uͤblich ist, gelaͤutet werden und es den Angehoͤ⸗ rigen des Verstorbenen gestattet seyn solle, ein ihrer Konfes⸗ sion angemessenes Zeichen auf dem Grabe des Verstorbenen zu errichten. Diese Verordnung ist von dem Bischof von Muͤnster, Freiherrn von Droste zu Vischering, unterm 28. August d. J. nicht nur erneuert und auf die bischoͤf⸗ liche Diöcese, wie sie jetzt besteht, ausgedehnt, sondern auch sehr zweckmäßig noch weiter bestimmt worden daß von den katholischen Begraͤbniß-Ceremonien das Au f⸗ werfen der Erde auf die eingesenkte Tumbe beibehalten werde, und daß der Pfarrer oder Ortsgeistliche die Leiche nicht in buͤrgerlicher Kleidung, sondern im kirchlichen Ornat, d. h. mit Chorrock oder Talar, ohne Rochet und Stole begleiten und nach geschehener Beisetzung derselben ein stilles Gebet stehend oder knieend verrichten soll, nachdem er zuvor die an⸗ wesende Begleitung durch den Zuruf: „Laßt uns beten / dazu aufgefordert hat. Kinder evangelischer Aeltern, welche in einem Alter, wo sie noch nicht schulfaͤhig sind, oder die Schule noch nicht besucht haben, versterben, sollen, wenn es von den Aeltern ausdrücklich gewunscht wird, auf gleiche Weise, wie Kinder katholischer Aeltern, beerdigt werden. k.

Der Handels richter Hẽninghaus zu Krefeld hat kuͤrn

lich seine Petrefakten⸗Sammlung, welche den Naturforschern als eine der ersten in Deutschland bekannt ist, dem Museum der Rheinischen Friedrich- Wilhelms⸗Univer itaͤt uͤberlassen.

Sie enthält 5700 ausgewählte Exemplare und umfaßt 2395

verschiedene Arten, unter welchen sich die wichtigsten Selten⸗

heiten aus allen Erdtheilen befinden.

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