1830 / 333 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 01 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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zchkommen auf den ssen, daß ein Ande⸗ weiges Rechte auf die ende Regierung angreifen gen dteselbe aufreizen, heißt zum und zur Verletzun af v. K. 3 wir aus

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krone behalt. und zu Haß und 9 gege

achtung ordern. Au .

fordern, Liußerdem hat sich hen zu Schulden kommen laffen, die chten nur kurz andeuten wollen; er hat die Person de dem er behauptet, dieser sey unter allen sten faͤhig gewesen, Frankrei

jenige sey, dem die Usurpatto habe, am meisten als ein

der Gr andere Ver⸗ esonderen Ruůͤck⸗ 8 Königs verletzt, inte Franzosen am wenig⸗ zu retten, weil er unter Allen der⸗ n, zu der man ihn aufgefordert Verhrechen habe erscheinen muͤssen.

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Diese Beleidigung haͤtte sich der Brlefsteller um so mehr erspare

koͤnnen, als es notorisch ist, daß, wenn ber z n die gen der Regierung nicht haͤtte ergreifen wollen, Frankreich in eine Anarchie verfallen waͤre, aus der es nur nach langer Zeit und vielem Ungluͤcke haͤtte gerettet werden koͤnnen. Daß leßte Ver—⸗ gehen, das wir hervolzuheben haben, betrifft Sie, m. H es geht aus dem Theile des Schreibens hervor, wo Graf K. behaup=

tet, daß Sie in eine Kommission verwandelt worden seyen, auf

deren Urtheil im voraus das Brandmal des Justizmordes hafte Graf. K hat sich also der schwersten a, der 365 di⸗ gung des Königs und der Kammern, des Angriffs auf die ver— fassungsmaͤßige Autorxitaͤt derselben und der Aufreizung zum Un⸗ i n gegen die Gesetze schuldig gemacht, und wir verlangen insichtlich derselben strenge Gerechtigkeit von Ihnen, um die Unbesonnenen und Leichtglaͤubigen ur , uschteck un Die Einen wie die Andern muͤssen erfahren, daß es in Frankreich einen Kö⸗ nig, eine Regierung und Gesetze giebt, die man nicht ungestraft verletzen darf. Ueber die zugleich mit dem Grafen K. vorgelade— nen verantwortlichen Geschaͤftsfuuͤhrer der beiden Blaͤtter habe ich nur einige Worte zu sagen. Sie sind die eigentlichen urhe⸗ ber der offentlichen Bekanntmachung jenes Schreibens; ohne sie, ohne ihre Einwilligung waͤren die Vergehen, uͤber welche wir uns beklagen, nicht begangen worden; sie muͤssen daher mit dem Grafen K. zugleich verurtheilt werden. Unter diesen Umstaͤnden und aus diesen Gruͤnden tragen wir im Namen des Königs dar— auf an, daß es dem Hofe gefallen moge: „Mit Hinsicht auf die Artikel j, 2, 4 und 6 des Gesetzes vom 17. Mai 1819, so wie auf den Art. 4 des Gesctzes vom 25.

Mai 1822, den Grafen Florian von Kergorlgy, ehemaligen

Pair von Frankreich, in Betracht, daß er sich durch sein oben angegebenes Schreiben des Angriffs auf die verfassüngsmaͤßtge Autoritaͤt des Koͤnigs, der Aufreizung zu Haß und Verachtung gegen die Regierung desselben und der Aufforderung zum un— gehorsam gegen die Gesetze schuldig gemacht hat, den Artikeln und 4 des Gesetzes vom 1. Mat Iot9 geniaß, zu zweijaͤhri⸗ gem Gefaͤngniß und einer Geldbuße von 10,006 Fr. und, mit Hinsicht auf die n mm Artikel der Gesetze vom 17. Mai 1319 u. 35. Mai 1823, so wie auf den Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Juli, 1828, wonach die Unterzeichner jeder periodischen Zeit⸗ schrift fur den Inhalt derselben verantwortlich und allen ge⸗ setzlichen Strafen wegen der Bekanntmachung angeschuldigter Artikel oder Stellen, der Verfolgung gegen n er f, die⸗ ser Artikel oder Stellen unbeschadet, als Mitschuldige unter⸗ worfen sind; so wie mit Hinsicht auf den Artikel 14 dessel⸗ ben Gerttzes, wonach die Geldstrgfen, in welche man wegen einer Bekanntmachung auf dem Wege eines Journals verfaͤllt, mindestens das Zweifache des von den Gesetzen gegen Preß⸗ vergehen festgestellten Minimums betragen muß, die Herren v,. Brian, Seschaͤftsfuͤhrer der Quotidienng, und v. Genoude, Geschaͤftsfuͤhrer der Gazette de France, Jeden zu Haͤhrigem Gefaͤngniß und außerdem Herrn v. Brian zu einer Geldstrafe 2 ö. 3 i, die m, v. . und Lubis zusam⸗

derselben Summe, und endlich sie insgesammt in di Prozeß⸗Kosten zu verurtheilen.“ ges 661

Nach Beendigung dieses Vortrages erhob sich der Graf

von Kergorlay und hielt folgende Rede an die Ver— sammlung:

„Meine Herren! Als es Seiner Majestaͤt Ludwig XVIII. gefiel, mich jum Pair zu erheben, hatte ich . Wurde weder nachgesucht noch gewuͤnscht. Ich zog die Funetionen eines De⸗= putirten vor, wozu mich seit der zweiten Wiederherstellung der Monarchie die Stimme meiner Mitbuͤrger dreimal berufen hatte, Ich glaubte, fuͤr den Fall, wo mir soölche auch fertzer zu Theil werden wurde, in der Wahlkammer eine guͤnstigere Russicht zu haben, mich meinem Koͤnige und meinem Lande nuͤtzlich zu ma⸗ chen, als in der erblichen Kammer. Der Wille Ludwigs XViiJ. beschloß es anders, und ich unterwarf mich demselben. Meine Erkenntlichkeit mußte also um so lebhafter seyn, als ich weder um seine, noch um seiner Minister Gunst jemals gebuhlt hatte; der großmuͤthige König wollte cinen hohen Beweis seiner . dem Manne geben, dessen gute Gesinnungen er kannte, und der durch seine freie Meinungs- Aeußerung mehr als einm mal das ungluͤck gehabt hatte, ihm zu mißfaͤllen. Dreimal in der Deputirten Kammer und das viertemal in der Pairs⸗ Kammer leistete ich den Eid „„dem Könige treu zu seyn und der Verfassungs⸗Urkunde wie den Gesetzen des Landes zu gehor= chen.““ Diesen Eid, m. H., haben Sie alle, wie ich, 23 * wir alle begriffen, daß er uns zur Treue nicht nur, gegen d König, dem wir ihn leisteten, sondern auch gegen seine recht mä⸗ igen Nachfolger verpflichte, Als ich diesen Eid in der Mitte meiner Kollegen leistete, glaubte ich gleichzejtig gegen meinen König, mein Land und Sie selbst die feierliche . keit zu ubernehmen, demselben treu ju bleiben. Ich glaubte, daß meine Kallegen eine aͤhnliche Verpflichtung gegen den ö gegen Frank⸗ reich und gegen mich eingegangen wären. Wie kommt es daher, daß ich heüte als Angeklagter var einem Theile dieser nämlichen Kollegen erscheine? Wie kömmt es, daß ich sie heute als meine Richter mir gegenüber sehe? Ich habe ein Recht, dies zu fra— gen und nach den Gründen ju forschen. Man klagt mich nicht an, daß ich jenem Eide, den wir alle geleistet, untreu geworden sey; gerade im Gegentheile bin ich wegen der nothwen⸗ 6 Folgen dieser meiner Treue zu meiner Rächtfertigung vor⸗ geladen worden. Es hat eine Revolution stattgefunden, in deren

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Laufe plötzlich ein General⸗Statthalter ernannt wurde. Der Khb⸗ nig ratifizirte diese unreg mi ge Ernennung, dankte mit seinem Sohne zu Gunsten des Herzogs v. Bordegur gb, und im Ver⸗ trauen guf den ersten Unterthan des neuen r . beauftragte er ihn, denselben proklamiren zu lassen. Statt dessen zogen 19 Deputirte es vor, am J. August den Thron fuͤr erledigt zu erklaͤ⸗ ren, cine neue Charte, worin unter Anderm auch alle von Karl X ernannten Pairs aus der erblichen Kammer gusgeschlossen wur⸗ den, zu erlassen und die Krone dem General⸗Statthalter anzutra⸗ gen; 89 Pairs tragten an demselben Tage der neuen Charte und dem Koͤnigthume bei, indem sie zugleich erklaͤrten, daß sie über die Ausschließung ihrer Kollegen nicht berathen konnten und diesen Gegenstand der Klugheit des neuen Königs anheim⸗ stellten. Auf welches Recht, glaubt man sich zu solchen unerhörten Thaten stuͤtzen zu knnen? die Volks-Souverainetaͤt ist das Princip, auf das man sich berufen hat. Was ist aber ge⸗ schehen, um dieses Volk zu versammeln und zu befragen? Wer hat uns seine Stimme verkuͤndet? Wer hat sie uns verkuͤndigen koͤnnen? Paris, nach dem blutigen Siege des Juli, bot keinen andern Anblick als den der Bestuͤrzung dar. Die neue Regie⸗ rung hat es gewagt, sich auf die Zustimmung der Provinzen zu berufen. Diese haben aber die in Paris fuͤr sie und ohne sie he⸗ gangene Revolution erst erfahren, nachdem sie bereits beendigt war; sie hahen die Nachricht davon mit duͤstrem Schweigen auf⸗ genommen. Und welche energischere Stimme als diese gah eg, um ihre Mißbilligung guszudruͤcken? Das Stillschweigen ist die Stimme der Unterdruͤckten, nicht eine Bestaͤtigung der Gewalt⸗ thaͤtigkeit. Kein einziges Mittel ist der Nation geboten worden, uber die Revolution von 1839 ihre freie Meinung abzugeben. Als Buonaparte nach seiner ersten Abdankung aufs neue die Zuͤ—

gel der Regierung zu ergreifen suchte, legte er der Intelligenz

eine so passive Unterwerfung auf; er suchte die Taͤuschung min⸗ der handgreiflich zu machen. Waͤhrend der hundert Tage wurden in ganz Frankreich Listen eroͤffnet und alle Burger von dem neuen Herrn bei der Abstimmung uͤber die „Zusatz⸗Aktezu der Reichs⸗ Verfassung“ zugelgssen. Durch einen Artikel dieser Akte nahm man sich heraus, allen Franzosen die Ausuͤbung ihres Rechtes, die Wieder⸗ herstellung der Dynastie der Bourhonen zu verlangen, zu untersagen. Die getreüÿen Herzen waren deshalb unwillig, und viele Buͤrger fan⸗ den darin einigen Trost, daß sie durch die Bekanntmachüng der Gruͤnde ihres derneinenden Votums gegen jenen Angriff auf die theuerste unsrer Volksfreiheiten protestirten. Diese Bekannt⸗ machungen eirkulirten frei im Lande, und Buongparte, der seine neus Ufurpation durch einen Anstrich von Freiheit beschoͤnigen wollte, huͤtete sich wohl, nachdem er jene Protestationen durch seine Aufforderung zum Abstimmen selbst, hervorgerufen hatte, sie exichtlich verfolgen zu lassen. Der bürgerliche König ist ein solcher Freund der Freiheit; er hat die Nation uͤber seine Thronerhebung nicht befragt; nachdem er alle diejenigen, die dem Eide tren geblieben, ihren Functionen entrissen und ihnen sonach die Nothwendigkeit aufgelegt hatte, ihren Mitbuͤrgern zu sagen, weshalb sie gufgehoͤrt, das ihnen anvertraute Amt zu ver⸗ richten, hat er nicht unterlassen, die Bekanntmachungen der Gruͤnde der Eides-Verweigerungen gerichtlich verfolgen zu las⸗ sen. Die Revolutionen sind in der Regel der zufällige Sieg einer kuhnen Minoritaͤt über den unversehens Üͤberraschen Na⸗ tional⸗Willen. Bald aber zerreißt der Schleier; Theoretiker und Banquiers wollen das Staatsruder fuͤhren; diese werden aber von jenen verlassen, und der Staats- Kredit geht zu Grunde. Nichtsdestoweniger ist die Macht usurpirt. Was soll man sa⸗ ge Was soll man thun? So fragen einzelne Stimmen der ctaͤubten Nation. Der Eine sagt: „Ich bin so lange meinem Eide treu geblieben, als der, dem ich ihn geleistet, den seinigen nicht verletzt hatte; durch diese Verletzung hat er mich des meinigen entbunden; ich fuͤhle weder Bedenklichkeiten noch Gewissensbisse.““ Andere sagen: „„Sich der Gewalt unterwer⸗ fen, ist eine an sich erlaubte Handlung; wenn wir der bitteren Nothwendigkeit nachgeben, so koͤnnen wir noch unserem Lande nuͤtzen und unseren Mitbuͤrgern groͤßeres Unheil ersparen.““ Beide Argumente, obgleich sehr verschieden von einander, ja beide einander entgegengesetzt, haben mich indeß nicht uͤberzengen koͤn⸗ nen. Was das System anbetrifft, wonach man sich bemuͤht, sein Gewissen dadurch zu beschwichtigen, daß man jede Bedenklichkeit 3 so hat dasselbe bei der Nation wenig Eingang gefun⸗ den. Vice Dinge sind dabei vergessen worden. Das Ciwil⸗ Ge, / auf dessen Princip man sich stuͤtzen will, sagt allerdingtz, daß ie . Aufloͤsung einer gegenseitigen Verpflichtung aus der r n, von Seiten nes der Kontrahenten hervor⸗ gi es fügt jedoch hinzu, daß eine solche Auflssung nicht von

echtswegen stattfinde, sondern daß sie vor Gericht verlangt werden müsse. Das Gesetz erkennt daher zu einer Entscheidung wischen beiben Parteien die Nothwendigkelt eines höhern Rich⸗ ers an. Einen solchen gicht es gber nicht zwischen einem Huͤr⸗ ger und seinem rechtmaͤßigen Könige , , n. auf einen ällgemeinen Wunsch der Nation und behauptet, die sen zu ken⸗ nen, gber man hütet sich wohl, ihn zu konstattren. In dem Pro⸗ zesse Ludwigs XVI, trugen dessen Vertheidiger auf eine Appella⸗

tion an das Volk an. Der National-Tonvent fühlte aber

vollkommen, was die Folgen hiervon seyn wuͤrden, und verweigerte daher seine Zzustimmung. Wäre heutiges Tages das Volk aüfge⸗ fordert worden, zwischen Heinrieh Desdatus und dem Sohne des Koͤnigsmoͤrders waͤhlen, wer in dieser Nersammlung wurde es wagen, zu behaupten, daß er in Zweifel sey, fuͤr wen die Stimme der Nation stch erhoben haͤtte? Die Charte von 1814

werden wurden. Ich mache Sie hierauf besonders au

besagt, daß die Person des Konigs heilig und unverletzlich sey. Alle, die . h im Jahre 1830 verjagt haben, et g . Charte beschwoͤren und boöten ihr also Trotz, wie die Richter Ludwigs XVI., als sie ihn zum Tode verurtheilten, der Verfas⸗ sung von 1791 trotzten, die ebenfalls dessen Unverletzlichkeit aus⸗ gesprochen hatte. Der Ngtiongl - Convent, Richter und Partei in dem Prozesse Ludwigs XVI., horte ihn, bevor er ihn verurtheilte, und ein junger König, dessen Unschuld kein Gefuͤhl des Hasses zulaͤßt, kann sich nicht vernehmen lassen, um alle Her⸗ zen um sich zu sammeln. Doch genug, m H., zu meiner Recht fertigung, daß ich mich nicht fuͤr das System bekenne, das alle Bedenklichkeiten und Gewissensbisse bei Seite setzt. Was das System derer hetrifft, die, indem sie der Gewalt nachgeben, in ihren eigenen Augen eine Rechtfertigung darin finden, daß sie eine erlaubte Handlung begehen, von der sie sich Nutzen verspre⸗ chen, so muß ich mehr, als irgend Einer, den großmuͤthigen Maͤn⸗ nern, die sich in diesem Augenblicke der we , der An⸗ geschuldigten widmen, meine Bewunderung und Erkenntlichkeit zollen. Laͤßt sich aber, mit Ausnahme einiger persoͤnli⸗ chen Lagen, nicht im Allgemeinen annehmen, daß die An⸗ haͤnger jenes Systems die Gewalt, der sie ngchzugeben glau⸗ ben, uͤbertreiben, und daß der Nutzen, den sie sich davon verspre⸗ chen, nur sehr unbedeutend im Vergleiche zu dem Uebel ist, des⸗ sen Daseyn sie befestigen? Jener Grundsatz der Biegsamkeit, wonach man, je nach den Zeitumstaͤnden, bald diesen, bald einen andern Eid leistet, ist nicht der meinige, weil er einen zu niedri⸗ gen Charakter an sich traͤgt, und was die Gründe anbetrifft, die man fuͤr dessen Nuͤtzlichkeit anfuͤhrt, so kann ich nicht umhin, zu finden, daß all der Nutzen, den man sich davon verspricht, immer nur von untergeordneter Art ist. Ich bin der Meinung, daß

ein dauernder fruchtbringender Nutzen allein dann stattfinden

kann, wenn man sein Betragen bestaͤndig nach den uns von dem Himmel zu Theil gewordenen Eingebungen der Ehre und Recht⸗ lichkeit abmißt. Zwei Beispiele haͤtten mich nach is big machen muͤssen, wenn ich haͤtte nachgeben koͤnnen; es sind diejenigen zwejer Redner, die beide in dert Deputirten⸗Kammer den Vorsitz gefuͤhrt haben, der Eine in den beiden ersten, der Andre in den beiden letzten Jahren der vorigen Regierung. Ich habe mich so lange bemuͤht, mich durch ihre Vortraͤge zu unterrichten, ich habe ihre ernste Beredsamkeit und ihre Seelengroͤße stets in solchem Maaße bewundert, daß ich hinsichtlich ihrer nur Einen Wunsch oder Ein Bedauern fuͤhle; sie naͤmlich in einer bestaͤndigen vollkommenen Uebereinstimmung mit, sich selbst zu finden oder nicht. In dem vorliegendem Hall ist der Grund meines Be⸗ dauerns der, daß sie nicht, wie sich solches fuͤr sie wohl

. hatte, das alltaͤgliche Geleise verlassen, daß sie nicht hoöͤ⸗

er von sich selbst gedacht haben. Wenn sie sich die Reinheit

ihrer Namen und ihrer beredten Worte, lebhaft denken, fo muͤs⸗

meines Herzens, verbunden mit dem siegreichen ö te sen Sie mir Her enn, daß kein Franzose ihnen widerstanden ha⸗

ben wurde. Dürch die Annahme der von Ludwig XIII. iir ver⸗ liehenen Pairswuͤrde bin ich zugleich die Verpflichtung eingegan⸗ gen, das damit verbundene Amt zu verrichten. Der Mißbrauch der materiellen Gewalt hindert mich jetzt, diese lch nnen, und richterlichen Functionen zu erfuͤllen, indem er die Ausübung derselben der Bedingung einer neuen Eidesleistung unterwirft, die meinem Gewissen nicht zusagt. Ich war es daher mir selbst, so wie der Pairs Kammer und allen meinen Mitbürgern, schul= dig, ihnen uͤber die Gruͤnde meiner Eides⸗Verweigerung Rechen⸗ schaft abzulegen. Der Prozeß, den ich zu bestehen habe, wird ein r nne, Schauspiel im Laufe der menschlichen Gerechtigkeit dar⸗ teten. Maͤnner, die aus verschiedenen Vorwaͤnden ihren Eid ab⸗ geschworen haben, sind dazu berufen, uͤber die Grunde zu richten, weshalb ich dem meinigen treu geblieben bin. 6h elle diese Betrachtung ihrem Gewissen anhétm. Aber noch ein anderer Ge⸗ danke faͤhrt mir durch den Sinn. Alle von Karl X. erngnnten Pairs, so wie alle diejenigen, deren Ernennung von Ludwig XXIII. herruͤhrt, und die ihrem Eide treu geblieben, sind aus dieser Kam⸗ mer, wo ich sie als meine Richtet zu reklaimiren berechtigt bin, ausgestoßen worden. Ich protestire gegen eine solche Verstümme⸗ lung de; Pairs Hofes und verlange, daß mir mein Proteftgt ion bescheinigt werde. Gleichwohl, m. H. erscheine ich vor Ihnen, weil man mir gedroht hat, daß ich im , , n falle auch ungehbrt gerichtet werden wurde, e mf. in . tung meines gnwalts. Meine. Vertheidigung wird nicht von den hier aInwesenden Pairs des Reichs, die allein befugt sind, her mich zu richten, sie wird auch von meinen Mir ear vernommen werden, denen ich gern alle Handlungen meines Le⸗ bens unterwerfe. / ö

Nach Beendigung dieser Rede wurde die Sitzung einige Minuten lang unterbrochen. Sodann erhob sich Hr. Ver ryer zur Vertheidi i m. Stafen v. Kergörlay. Zhrer richtete jedoch der n ssident no rn Worte an ihn. „Ich muß in diesem Augenblick den Wink, den ich Ihn bereits gegeben, daß Sis sich nämlich mit Anstand und Ma ßigung auszudrücken haben, wiederholen. Sie wer den einse— hen, daß, wenn unziemliche Aeußerungen aus dem Munde eines Angeschuldigten zu ertragen sind und durch die Lage, worin derselbe sich befindet, entschuldigt werden koͤnnen die— selben oder ähnliche Ausdruͤcke dem Abvokaten nicht gestattet

sind, sondern vielmehr ven dem Gerichtshofe streng i.