1830 / 341 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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von allen Rapporten und Protokollen, woraus die That sachen theils an gerechnet bewilligt, u hervorgehen, die zu einem Urtheile senes Rathes Anlaß geben tragen. n mn n. n , . konnen; 2) durch die Klage jeder verletzten Partei, die ihre Be⸗ Paris, 1. Dez. Mehrere Mitglieder des diplomati—

schwerde nicht vor die gewohnlichen Tribunale gebracht hat. ö . 4 ( Rrt. 3. Die Klagen, Rapporte ünd Protokolle werden an den schen Corps, unter ihnen der Königl. Preußische Gesandte, refcrirenden Offizier adressirt und von dem Secretair einregistrirt, Freiherr v. Werther, so wie saͤmmtliche Minister, hatten vorge⸗

der sodann den Angeschuldigten zu der nächsen Sitzung des Ra⸗ stern die Ehre, mit dem Koͤnige und der Koͤnigl. Familie zu spei⸗ thes vorladen laͤßt. Die Vorladung wird dem AÄngeschuldigten sen. Gestern arbeitete Se. Maj. mit den Ministern des oͤf⸗ n , . fentlichen Unterrichts und der auswaͤrtigen Angelegenheiten 21 a es 9 An e 8 2 8 6 ; . ö ö ferirenden fn iers die e her und ele nnch, i hen zusam⸗ ĩ , 3 im Vesentlichen der Inhalt des von dem men, als die Zahl und die Sringlichkeit der eingelaufe nen Be⸗ . he ö Sitzung ang 29sten v. M hinsichtlich schwerden ihm solches erforderlich zu machen scheinen. Art,, 33. er ehemaligen Miänister gefaßten Beschlusses; „Nachdem der Jeder ausbieibende Geschworne wird, wenn er keinen guͤltigen . . in Folge der von der Deputirten⸗ Kammer am n ,, anfuͤhren kann, von dem Disciplinar⸗Ra⸗ 28. Sept. angenommenen. Resolution und der von dem the zu einer Geldbuße von 3 Fr. verurtheilt und in der im 23. Pairs Hofe am 4. Okt. gefaßten Entscheidung, in der Sitzung Artikel vorgeschriebenen Weise ersetzt. Eine doppelte Strafe trift vom heutigen Tage den Bericht des Grafen von Bastard den Richter, der sein Ausbleiben uicht gehörig entschuldigen uͤber die Instruirung des, kraft jener Entscheidung beschlosse⸗ kann; er wird durch den Offizier ersetzt, der unmittelbar nach nen Prosesses verno : , . ö 1ßnm ider grichter- Amt karrchen (nt. * rt 3 e . Prozesses vernommen, die Kommissarien der Deputirten⸗ das Richter Amt zu versehen hat, Art „z Stellt kr Kammer gehSrt, von den Berordaungen om 25. Juli u sch n , sich , e dem Tage . der Stunde, die Kenntniß genommen und daruͤber berathschlagt hat; In Ir. 9 ren ; . g 0nt iam 2 r. ; 3 3 * n der Vorladung anberaumt waren, so wird er in Conn achain Betracht, Daß durch die obige Refolurlon der he m ü,

verurtheilt. Der Einspruch gegen ein in cantumaciam gefaͤlltes Ur⸗ theil muß innerhalb dreier Tage nach der Notisictcung des Urtheils Kammer, die Herren von Polignac, von Peyronnet, Chan—

erfolgen. Dieser Einspruch kann durch eine Erklarung gesche⸗ telauze, von Guernon,Ranville, von Haussez, Capelle und

hen, die der Verurtheilte unter dem ihm bekannt gemachten von Montbel des Verraths dafuͤr, daß sie jene Verordnun— Urtheile vermerkt, und gilt alsdann ciner neuen Vorladüng gen angerathen und kontrasignirt haben, angeschuldigt und zur Gestellung vor dem Diseiplinar-Rathe in seiner naͤchs demnach vor den Pairs- Hof geladen werden; in Be— Bitzung gleich, Erfolgt kein Einspruch, oder siellt sich derjenige, tracht ferner, daß, bei dem Stande der Angeschuidigten der den Einspruch gethan, in der naͤchsten Sitzung nicht, so ist und der Natur der ihnen zur Last gelegten Thatsach das in contumaciam erfolgte Urtheil definitiv. Art. 34. Der d a ee, , geleg e, n. er Pairs-Hof ihr alleiniger Richter ist; Verordnet

vorgeladene National-Gardist erscheint in Person oder durch ei⸗ =. 19 . nen Bevollmaͤchtigten; er kann sich einen Rechtsbeistand waͤh⸗ der Pairs,-Hof, daß der Furst von Polignge, 50 Jahr alt, 1m rr. 33. Die Instruirung jeder Rechtsfache vor dem Dis- aus Paris gebuͤrtig, der Graf von Peyronnet 52 Jahr alt,

eiplingr⸗Rathe ist null und nichtig, sobald sie nicht oͤsentlich ge⸗ 4us Bordeaux gebuͤrtig, von Chantelauze, 43 Jahr alt, aus schieht. Die Handhabung der Polizei im Laufe der Session ge Montbrison gebuͤrtig, der Graf Guernon de Ranville, 43

büͤhrt dem Praͤsidenten, der jeden Ruhestoͤrer aus dem Saale Jahr alt, aus Caen gebuͤrtig, von Haussez, Capelle und von welsen oder berhaften lassen kann. Ist die Storung Folge cines Monthel festgenommen und nach dem Palaste von Klein⸗ ,, , , . e , ,. . Luxemboncg gebracht werden, den der Gerichtshof zu ihrem men. Der Ruhestoͤrer wird, wenn er ein National ardist ist, Verwahr sam ? bestitumt; Befiehlt, das die Resolution der

und wenn die Sache sich zu einer Strafe eignet, die von dem e. ö . h i , Deputitten⸗Kmammer vom 28. September dem gegenwaͤrtigen

Rathe verhängt werden kann, sofort von diesem gerichtet. In ; Sept ; , allen andern Faͤllen wird der Beschuldigte an den Köͤnigl. Pro⸗ Beschlusse angehaͤngt und mit diesem einem jeden der anwe—

kurator verwiesen und diesem zugleich das Protokoll zugefertigt. senden wie der abwesenden Angeklagten notificirt werde, Art. 35. Die Verhandlungen vor dem Rathe finden in solgen⸗ ohne daß jedoch die Instruirung des Prozesses gegen diese der Ordnung statt: Der Secretair ruft die Parteien auf. Ver- Letzteren dies Urtheil gegen die Ersteren verzoͤgern soll; werfen diefe einen Heschwornen oder ichter, se. entscheidet Verordnet, daß die gerichtlichen Verhandlungen an dem Tage bie Jury. Wird die Verwerfung fuͤr zulassig befunden, so be- beginnen sollen, der spaͤterhin von dem Praͤsidenten des 9 664 der ,,. ö. , , ,, Rathes . rechrshofes dazu anberaumt werden wird ö. gr 2

) r Richter en. W / ö derliche Jihl sellvert etender Richter, und. Gehchn or nen nn beraurnung mindestens 10 Tage zuvor, sowohl den Kom—

der Angeschuldigte die Gerichtsbarkeit des Disciplinar⸗Rathes . : . so entscheldet diefer zuvörderst ber seine Kompetenz. missarien der Deputirten⸗Kammer, als einem Jeden der gefange⸗ rklärt er sich fuͤr inkompetent, so wird die Sache vor das beé. nen Angeklagten, Kenntniß gegeben werden soll, Erklaͤrt, daß

treffende Gericht verwiesen. Der Seeretair liest den Rapport, hei diesen Verhandlungen keine Civil-Partei gehort werden soll, das Protokoll oder die Klage, so wie die Belaͤge dazu, vor. Sor indem diesen Parteien ihre Rechte vorbehalten bleiben, um dann werden die Zeugen, fall dergleichen berufen worden sind, sie gehörigen Orts geltend zu machen; Verfuͤgt, daß der and ndamnächst dei Angeschuldigte öder sein Rechtsbeistand vet! gegenwärtige Beschluß dem Großsiegelbewahrer zugefertigt nommen s Der Referent faßt die Sache zusammen und macht sci⸗ werde, damit dieser die Volltiehung desselben veranlasse.“ nen Antrag. Ber Angeschuldigte, sein Bevollmaͤchtigter oder n TR 14 ö ö 964

In Folge dieses Beschlusses hat der Baron Pasquier

ein Rechtoͤbeistand, konnen ihre Bemerkungen dagegen machen. . ; ͤ 6e faßt der Prandent die Sache noch einmal zusammen und nachstehen ce Verordnung erlassen: „Wir Stephan Diony⸗ slellt die Fragen. Bie Jury zieht sich zur Berathschlagung zu⸗ sius Baron Pasquier, Pair von Frankreich, Praͤsident des

ruͤck und giebt ihre Ecklaͤrung ab. Die Richter wenden, ze Pairs-Hofes, haben in Betracht des gestrigen Beschlusses nachdem die Erklaͤrung bejahend oder verneinend ist, die dieses Hofes verordnet und verordnen hiermit: die Verhand⸗ Strafe an oder sprechen den Angeschuldigten frei, Art. 3. lungen des kraft der Resolution der Deputirten⸗ Kammer Die Erklaͤrung der Jury findet nach ol n fn ö . statt! vom 28. Sept. vor dem Pairs-Hofe anhaͤngigen Prozesses

Herjchige unter den Geschwornen, der den höchsten militairischen sollen am Mittwoch den 15. Dei. um 10 khr Vor—

Grad inne hat, und zugleich der aͤlteste dieses Grades ist, ist * ; . Cbef der Jury. Das Siimmien-Einfammeln erfolgt von Unt! mättags beginn en. Von der gegenwärtigen Verordnung

herauf, und indem bei dem Jängsten des untersten Grades der sollen unverzuͤglich die Kommissarien der Deputirten Kammer Anfang gemacht wird, Dig Entscheidung der Jury für oder in Kenntniß gesetzt, auch soll sie den anwesenden Angeklagten wider ben Angeschulbigten findet mittelst abfoluter Stimmen notificirt werden. Gegeben im Palaste des Pairs⸗Hofes am Mehrheit statt; bei Gleichheit der Stimmen wird der Angeschul⸗ 30. Nov. 1830. Gez. Pas quier.“ “*) higte freigesprochen. Ist die Jury der Meinung, daß das Fak⸗ Der heutige Moniteur promulgirt das von beiden tum nicht gehörig konstire, oder daß der Angeschuldigte desselben Kammern angenommene Gesetz hinsichtlich der Bestrafung nicht Kberwiesen fey, so lautet die Entscheidung: „Nein, der An der Angriffe auf die Wuͤrde und die Rechte des Königs. gehn gt: ist nicht strafbar.“ Glaubt die Jury dagegen, daß Dasselb fraͤgt das Datum des 29. Nov. D z 19 ; n n . , . e,, , . beg Vllt an h . 366 Verordnung, , 3 esen sey, so ist ihre : „Ja, der igte ist * . . itsche bang; ar ee üina sen digthh⸗ kanntmachung der Papstlichen Bulle anbefohlen wird, die

strafbar“, und ste fuͤgt, je nach ihrer ücherzeugung, hinzu: Mit h ar w, if allen in ben g enthaltenen 1er l rn. . e. dlefem dem Abbé v. Astros, bisherigem Bischof von Bayonne, die

oder jenem (naͤher von ihr zu bezeichnenden) Umstan de * oder „ohne kauonische Institution als Erzbischof von Toulouse ertheilt. irgend einen von den in den gestellten Fragen enthaltenen Um⸗ Der neue Erzbischof hat bereits den Eid in die Haͤnde des . .

e der Disei erden in derselben Form, wie die ? ĩ ĩ der Tribungle, für einfache polizeiliche Vergehen ausge fertigt, 6 n,. r, n n,, , Syn m auch in derselben Weise , Art. 39. Ein Rekurs gegen . n nn , nr, dic Urtheile der Disciplinar-Faͤthe findet nur vor dem Cassattons⸗ Infpektor der hiesigen Akademie, zum Wischofe von Beauvais Hofe staͤtt, und zwar für Inkompetenz, Mißbrauch der Gewalt und der Abbé v. la Tour, d Auvergne⸗Lauraguais, bisheriger oder Üebertretung des Geschkes. Art. 40. Zu einem solchen An⸗ Bischof von Arras, zum Erzbischofe von Avignon ernannt.

trage auf Cassation werden die gesetzlichen oder reglementsmaͤßi⸗ 6 Geldstrafen auf den vierten Theil des en Tarifs Weiter unten, unter Paris vom 2ten, geben wir das Ver⸗ erabgefetzt. Art. 41. Dem verürtheilten National- Gardisten hoͤr, das der Fuͤrst von Polignge vor der Kommission des Pairs⸗

wird eine 3Ztaͤgige Frist, von dem Tage der Notisieirung des ür⸗ Hofes bestanden hat.

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Der Moniteur enthaͤlt eine Königl. Verordnung, fol⸗ genden wesentlichen Inhalts; „Wir Ludwig Philipp ꝛc. Um den alten Militairs einen Beweis des Interesses zu geben, das wir fuͤr sie hegen, nnd ihre dem Vaterlande geleisteten Dienste dadurch anzuerkennen, daß wir ihnen Mittel verschaffen, ihm auch ferner zu dienen, haben wir verordnet und verordnen hiermit: Art. 14. In jedem Departement soll eine Compagnie von Veteranen der Armee gebildet werden. Auch mehrere solcher Compagnieen koͤnnen in denjenigen Departements er⸗ richtet werden, wo die alten d dilitairs zahlreich genug sind, um felbige vollzählig zu machen. Art. 2. In die Veteranen⸗ Eompagnieen der Armee sollen nur alte Militairs aufgenom⸗ men werden, die sich in den Schooß ihrer Familien zuruͤck⸗ gezogen haben, vom aktiven Dienste befreit, aber noch im Stande find, dem Lande zu dienen. Art. 3. Jede Com⸗ pagwie, soll⸗ mit Einschluß der Offiziere aus 156 Mann be—

en.

e men Maison ist erst gestern fruͤh nach Wien ab⸗ ereist. ; Der General-Seeretair im Ministerium des Innern, Herr Billard, ist zum Praͤfekten des Departements des Fi⸗ nisterre ernannt worden.

Das Bezirks-Wahl-Kollegium zu Dieppe hat Herrn von Bérigny, der wegen seiner Befoͤrderung zu einem oͤffent⸗ lichen Amte aus der Deputirten-Kammer ausscheiden mußte, mit 2353 Stimmen unter 278 wieder gewaͤhlt,

Die Zöglinge der polytechnischen Schule haben eine Bitt— schrift an den Koͤnig erlassen, worin sie die Zuruͤcknahme der letzten Verordnung, die dieses Institut dem Ministerium des Innern entzog und dem Kriegs⸗Ministerium unterordnete, verlangen. Sie sschildern die neue Einrichtung als ungerecht in mehreren ihrer Bestimmungen und als das Ansehen der Schule beeintraͤchtigend.

Hiesige Blaͤtter machen bemerklich, daß sich in den Annales maritsmes et coloniales de l'année 1824. Tome II. ein Aufsatz des Doktor Keraudren uͤber die Cholera morbus be⸗ finde, der interessante in Pondichery, Bourbon u. s. w. ge⸗ sammelte Beobachtungen uͤber diese Krankheit enthalte.

Paris, 2. Dez. In der gestrigen . der Depa⸗

tirten Kammer legten Ne Minister der Finanzen und

des Krieges die nachstehenden beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe vor: Gesetz Entwurf.

h n 6 Indemnitaͤts-Gesetzes vom 27. ÄÜpril 1825 in Betreff der Verwendung derjenigen Sum— men, die von den 30 Millionen Renten zu den Emigranten⸗ Entschadigungen uͤbrig bleiben moͤchten, ist und bleibt aufge⸗ hoben. Art. 2. Die Zprocentigen Renten, die nach dem vor— hergehenden Artikel keine weitere Bestimmung haben, sollen aus dem großen Buche der oͤffentlichen Schuld gestrichen und, von dem Tage an, wo sie eingetragen worden, sammt den mit denselben verknuͤpften Zinsen zum Besten des Staates annullirt werden. Art. 3. Der Finanz⸗Minister wird er⸗ maͤchtigt, eine Renten⸗Summe, derjenigen gleich, die von dem Fonds der 30 Millionen disponibel bleibt, in das große Buch der oͤffentlichen Schuld einzutragen. Diese Renten sollen zu dem Preise und unter den Bedingungen ausgegeben werden, die dem Interesse des Schatzes und der Leichtigkeit der Ne gocia⸗ tion am meisten entsprechen, und der Ertrag der selben soil zu den Staats⸗-Beduͤrfnissen verwandt werden. Art. 4. Ueber die gaͤnz⸗ siche oder theilweise Realisirung und Verwendung dieses Kredits in Renten, die nur in Folge von Unterhandlungen mittelst Konkurrenz und Publizität zuerkannt werden duͤrfen, wird den Kammern Rechnung abgelegt werden. Zur Einloͤsung

der Renten, deren Ausgabe im Zten Artikel verfuͤgt wird,

soll ein besonderer jährlicher Fonds bestimmt werden, der mindestens 1 Proc. des Kapitals betragen und auf denjeni⸗ gen Theil des gegenwartigen Dotations-Fonds der Tilgungs⸗ Kasse, der gesetzlich dem Ruͤckkaufe der 3 procentigen Rente gewidmet ist, erhoben werden soll.“ ;

Der von dem Kriegs-Minister vorgelegte Gesetz⸗ Entwurf lautete also:

Gesetz Entwurf.

„Art. 1. Achtzigtausend Mann von der Klasse von 1830 werden zum Dienste einberufen.“

„Art. 2. Diese 80,000 Mann sollen unter den in die be⸗ richtigten Zaͤhlungs / Listen eingetragenen jungen Leuten, nach einem Durchschnitte der letzten 5 Jahre e gn ünd auf die Deptms., Bezirke und Kantons des Reichs vertheilt werden. Art. X. Das Kontingent der Klasse von 1830 ist nur zu derjenigen Dienstzeit verpflichtet, die spaͤterhin durch das Gesetz uber die Rekruttrung der Armee festgestellt werden wird. Art. 4. Die— jenigen jungen Leute, die das Loos zur Theilnahme an jenem Kontingente bestimmt, die aber nicht 1 Meter 54 Centime⸗

ters (4 Fuß 9 Zoll) messen, sind vom Dienste befreit, und werden nach der Reihefolge der uͤbrigen verloosten Nummern ersetzt. Art. 5. Die BVestimmungen der Art. 1, 6 und 14 des Gesetzes vom 19. März, die dem gegenwartigen Gesetze zuwiderlaufen, sind aufgehoben.“)

Die heutige Sitzung der Deputirten-⸗Kammer dauerte nur L Stande. Herr Aug. Périer berichtete uber den Gesetz Entwurf, wodurch der israelitischen Geistlichkeit Ge⸗ halte bewilligt werden sollen, und stimmte fuͤr die Annahme desselben. Herr Barthe stattete sodann den Kommissions⸗ Bericht uͤber den Gesetz-Entwurf wegen der Zettel⸗Anschlaͤger und oͤffentlichen Ausrufer ab, und brachte gleichfalls die An⸗ nahme desselben mit zweien Amendements in Antrag. Morgen wird Herr C. Dupin uͤber die drei Gesetz⸗Entwuͤrfe in Be⸗ treff der National⸗Garde berichten.

Der Eonstitutionnel glaubt, daß die Regierung defi⸗ nitiv beschlossen habe, Paris und Lyon zu befestigen.

Der General Fiahaut ist gestern aus London hier einge⸗ troffen und hat eine Privat-Audienz beim Koͤnige gehabt. Der Courrier frangais behauptet, daß der General der Ueberbringer der freundschaftlichsten Zusicherungen von Seiten des Englischen Kabinets sey.

Eben die fes Blatt will wissen, daß Hr. Rogier wie—⸗ der Paris verlassen habe, ohne vom Koͤnige eine Audienz er⸗ langen zu koͤnnen.

Der Graf von Sainte Suzanne, der seinem Vater in der Pairs-Wuͤrde folgt, hat, statt der 24,000 Fr, die dieser bezog, eine lebenslängliche Pension von 109000 Fr., und der ehemalige Präfekt des Departements des Nordens, Hr. von Vlllencuve⸗Bargemont, eine Pension von 6000 Fr; erhalten.

Der Erzbischof von Aix, Hr. v. Richery, ist unlaͤngst ln dieser Staat, an den Folgen eines Schlagflusfes, mit Tode abgegangen. Auch Hr. Guilhem, Deputirter des Departe⸗ mentt der Maine und Loire, ist gestorben.

Nachstehendes ist, der Gazette de Frange zufolge, das Verhoͤr, welches der Fuͤrst v. Polignae am 26. Oktober vor der Tommifssion des Pairs-Hofes bestanden hat: „Frage. Seit wann wußten Sie, als Sie am 8. August v. J. zum Minister ernannt wurden, daß die se Ernennung eintreten werde? Antwort. Ich habe es erst wenige Tage vorher erfahren. Ir. Haben Sie das Mi⸗ nisterium gebildet, und hat der Koͤnig fich mit Ihnen uͤber alle Mitglieder desselben verstaͤndigt? A. Ich fand es zum Theil schon zusammengesetzt und schlug der Wahl des Königs die Her⸗ ken v. Courvoisier, Montbel und v. Rigny vor; Letzlerer lehnte das ihm zugedachte Portefeuille ab. Fr. Welche Richtschnur des Verfahrens hatten Sie sich bei Ihrem Eintritt in die Staatsge⸗ schafte vorgezeichnet? A. Diejenige, die von meinen Vorgaͤn⸗ gern befolgt worden war. Fx. Welche Vorgaͤnger meinen Sie? X. Alle; wir hatten nur ein Ziel im Auge naͤmlich die Aufrechterhaltung der bestehenden Ordnung der Dinge. Man muß in meinen Papieren, die mir genemmen worden ind, einige Noten gefunden haben, die meine Absichten in dieser Beziehung beweifen. Fr Als Sie Maͤnner in den Minister⸗Rath be⸗ riefen oder als Kollegen annahmen, die von der offentlichen Mei⸗ nung als Feinde der constitutionnellen Einrichtungen bezeichnet wurden, wär es da nicht Ihre Absicht, sich derselben zu bedienen, um leßtere zu vernichten? A. Um auf diese Frage zu antwgt= ten, ng ich wissen, welche Männer man als Feinde der consti⸗ tutionnellen Einrichtungen betrachtet. Herr v. Labourdonnaye war mehrere Jahre lang der Gegenstand der Lobeserhebungen der Sppositlonsblarter; ohnehin bin ich es nicht gewesen, der ihn vor⸗ schlug; er war bereits vor meinem Eintritt ins Conseil ernannt, Was Herrn v. Bourmont anlangt, so warf man ihm nur eine militairische Handlung vor, die mit der Politik nichts gemein hatte und von der man auf seine Ansichten uͤber die Leitung der offentlichen Angelegenheiten im voraus keinen Schluß Riehen konnte. Fr. Sie haben anfangs und spaͤter waͤhrend der Dauer Ihres Minlferiums förmlich ausgesprochen, ihr Auftrag sey, das Wahlgesetz umzustoßen und die Preßfreiheit zu vernichten. Von wem hatten Sie diesen Auftrag. A. Ich habe niemals geaͤußert, daß ich einen . Auftrag hätte, ünd kann ihn also auch von Niemand erhalten haben. Fr. Durch wen wurden Sie in der Ausführung des Plans, der die Verordnungen vom 25. Juli herbeifũüͤhrte, beim Könige unterstuͤtzt:; A. In dieser . war bis zum letzten Augenblicke kein Plan gebildet. . Fi J der von Ihnen if l. Plan des Verfahrens im Minister⸗Rathe erdrtert und berathen wörden? A. Wenn unter Plan des Ber h⸗ rens der Ümsturz der Institutignen verstanden wird, so hat der⸗ selbe im Ministet⸗Rathe nie erbrtert oder berathen werden koͤn⸗ nen, weil ein solcher nie bestanden hat. Was das Regierungs⸗ System betrifft, welches die Verwaltung, an der ich Theil nahm, befolgen wollte, so bestand es in nig Anderem, als darin, die Charte selbse durch Einrichtungen, die mit unseren Gesetzen und

Y) Eine ausfuͤhrliche Mittheilung äber die Sitzung der De⸗ putirten⸗Kimmer vom 1. Nov., namentlich uͤber die beiden wich⸗ tigen Vortraͤge, womit Hr. Laffitte und der Marschall Soult der Kammer die ffn beiden Gesetz⸗Entwuͤrfe vorlegten, koͤnnen

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