1830 / 344 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sun, 12 Dec 1830 18:00:01 GMT) scan diff

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namlich bis zur Versammlung der beiden Reichs Kammern, das Amt eines Diktators annehme, nach der Eroͤffnung des Reichstages jedoch dieses Amt in dessen Hände niederlegen werde.

Durch einen Tagesbefehl vom 5ten hat der Diktator den bisherigen Protokollfuͤhrer der Exekutiv Behoͤrde und provi⸗ sorischen Regierung, Alexander Krysiüski, zu seinem General⸗ Secretair ernannt. Außerdem hat derselbe durch Tagesbefehle vom heutigen Datum noch folgende Ernennungen vorgenommen: Den Staats-Referendar Andreas Graf Zamoyski zum in⸗ terimistischen Minister des Innern und der Polizei g den Landboten J. Lelewel zum interimistischen Minister des öf⸗ fentlichen Unterrichts, den außerordentlichen Staatsrath J. Tymowski zum interimistischen Staats⸗Seeretgir, den bisher im Finanz ⸗Ministerium ö Herrn K. Wolicki zum General-⸗Intendanten des Kriegswesens.

Ueber den Marsch Sr. Kaiserl. Hoheit des Großfuͤr sten Konstantin meldet das Allgemeine Landes-Journal =, . „Die auf dem Ruͤckzuge befindliche Russische

rmee wollte bei Göͤra uͤber die Weichsel setzen; man brachte einige Fahren zusammen; aber in dem Augenblick, wo die Truppen uͤbergeschifft werden sollten, vetschwand ein Artille rie⸗ Offizier, welcher die Ueberfahrt erleichtern sollte Dieser Umstand erregte bei den Soldaten die Besorgniß, jener Of⸗ fizier mochte sich heimlich allein uͤbergesetzt haben, um die von Siedlec her sich naͤhernde Artillerie von dem Marsch der Russen zu benachrichtigen. Die Truppen setzten daher ihren Weg auf der Straße nach Lublin fort. Am Sonntag hatten sie ihr Hauptquartier in Rychhwol und wollten Dienstags in Puitawh Rasttag halten. Vor der Avantgarde, welche aus Ühlanen und Husaren besteht, faͤhrt der verwundete General Rosniecki in einer Kibitke und hat 2 Gendarmen nebst 5 Kosaken zu seiner Begleitung.“ . eute wurde auf Befehl des Diktators in allen Kirchen ein felerlicher Gottesdienst gehalten, um dem Hoͤchsten fuͤr die Wiederherstellung der Ruhe und Ordnung Dankgebete darzubringen.

Ein Mitglied des sogenannten patriotischen Vereins, Maun⸗ ritius Mochnacki, ist mehrerer Verlaͤumdungen und Angriffe gegen die Person des Diktators beschuldigt worden, weshalb die Uni⸗ versitaͤts⸗ Garde, zu welcher derselbe gehort, ihn aus ihren Reihen ausstoßen will und zwei Adressen, an den Generalis⸗ simus selbst und an den Praͤsidenten der provisorischen Negie⸗ rung, eingereicht hat, in welcher sie erklaͤrt, daß sie an diesen Intriguen keinen Theil habe, und zugleich den Diktator der treuesten Ergebenheit versichert, mit der Bitte, ein Corps aus ihrer Mitte zu seiner Leibwache anzunehmen,

Der General Woyczynski ist zum Befehlshaber der Si⸗

cherheits-⸗ Wache im ganzen Umfang des Landes ernannt wor den. Zur Organisation des allgemeinen Aufgebotst soll sich der Oberst Mießkowski in die Regierungsbezirke von Przasnic, Ostroleka und Pultusk begeben. Die Formation des Aufge⸗ ßots in der Wojewodschaft Podlachien ist dem Oberst Strzy⸗ mowski uͤbertragen worden. War schau, 7. Dezember. Der Diktator (General Chlopieki,) nachbarten Staaten mit gewaffneter Hand zu uͤberschreiten. Seine Strenge erhaͤlt die Ordnung und Disciplin. Gestern ist ein Soldat wegen In subor dination erschossen worden.

Die nach St Petersburg bestimmte Deputation ist noch nicht abgegangen.

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Frankreich.

Pairs-Kammer. In der Sitzung vom 3. Dez. wurden die Berathungen uͤber die Proposition des Grafen Dejean und, in Folge derselben, uͤber die Zulassung des Her— zogs v. Crussol, a, m. und beendigt. Der Herzog v. Eg eul trat zur Vertheidigung des Antrages der Kom— mission, deren Mitglied er gewesen, auf und stimmte sonach fuͤr die sofortige Aufnahme des Herzogs v. Crussol. „Die Kammer“, aͤußerte er unter Anderm, „wird nicht aus Ach— tung und 6 gegen die Feinde der jetzigen Regierung dem verderblichen Gruündsatze huldigen, daß es moͤglich sey, die hoͤchste Wurde seines Landes zu bekleiden, ohne die damit verknuͤpften Pflichten zu erfuͤllen. Nicht in einem so ernsten Augenblicke, wie der jetzige, wo die ganze Nation, ihren Koͤ, nig an der Spitze, h dem uͤbrigen Europa mit eben so viel Muth als Rechtlichkeit n,, , duͤrfen wir persoͤnliche Vorrechte vertheidigen, 6 ald diese, lediglich zu dem Dienste des Vaterlandes bewilligt, gegen dasselbe geltend gemacht werden. Lassen Sie uns, m. H., auch in den geringfuͤgigsten Dingen gute, dem Könige wie der Verfassung ergebene Fran—⸗ osen seyn, und huͤten wir uns wohl, unter irgend einem Borwande unsern Pflichten auszuweichen oder pflichtwidrige

at bei Todesstrafe verboten, die Gränzen der be⸗

Gesinnungen, vielleicht gar strafbare Hoffnungen zu beguͤnsti⸗

gen. Der . v. Uzes hat den Eid verweigert; sein Pairs-Sitz ist erledigt; der Herzog von Crussol, sein Sohn, meldet sich als sein Nachfolger; ich stimme fuͤr dessen Auf⸗ nahme.“ Der Graf Dejean unterstuͤtzte diesen Antrag, jedoch unter der ausdruͤcklichen Bedingung, daß der Herzog v. Crussol den Eid innerhalb 4 Wochen leiste. Der See⸗— Minister aͤußerte sich folgendermaßen: „Die Tendenz des Gesetzes uͤber die Eidesleistung scheint mir durchaus nicht zweifelhaft zu seyn; es war die Absicht, alle Diejenigen, die der gegenwärtigen Ordnung der Dinge nicht unbedingt bei— treten und dem Koͤnige den Eid der Treue leisten wuͤrden, von der Pairswuͤrde voͤllig auszuschließen. Man stuͤtzt sich auf die Abfassung des einen Artikels, welcher allerdings einige Ungewißheit hieruͤber walten laßt; politische Gesetze aber muͤssen nach ihren politischen Motiven und nicht nach den gewohnlichen Regeln des Privatrechts, die nur, wo es sich von persoͤnlichen Interessen, nicht aber von dem allgemeinen Interesse des Staats handelt, in An— wendung kommen koͤnnen, ausgelegt werden. Wie laͤßt sich nun aber annehmen, daß ein Pair, der, nachdem er den Eid verweigert und das Recht, an den Sitzungen der Kammer Theil zu nehmen, verloren hat, nichtsdestoweniger Privilegien behalten koͤnnte, die dem Staate durchaus von keinem Nuz⸗ zen mehr sind. Die Bedingung, unter der man von der Kammer aufgenommen werden kann, ist, daß man dem Koͤ— nige Treue und der Charte von 1830 Gehorsam schwoͤrt. Je⸗ der, der diese Bedingung nicht erfuͤllt, muß auch seines Vor— rechts verlustig gehen, das nicht nur dem Staate nichts mehr nutzen warde, sondern ihm sogar nachtheilig werden konnte.“ Der Herzog v. Valentinois sprach sich in dem Sinne des HerzoFs von Choiseul aus. Der Marquis v. Aram on ver— laͤngte, daß, wenn der Herzog v. Crussol aufgenommen wuͤrde, er den Ramen seines Vaters annehmt. Der Berichterstat⸗ ter, Graf v. St. Aula ire, faßte hierauf die n, sammen und beharrte bei dem Antrage der Kommission. ach einigen Bemerkungen des Herzogs v. Fitz⸗James und des Gra fen v. Ta scher in der Absicht, die Aufnahme des Herzogs v. Erussol bis zum nächsten Jahre auszusetzen, verlas der Praͤsident den von der Kommission in Antrag gebrachten Beschluß folgenden Inhalts: „Die Kammer erklart den Herzog v. Crussol fuͤr julässig an die Stelle seines Vaters, des Herzogs von Uzes, unter der Bedingung, daß er sich binnen Monatsfrist, vom heutigen Tage an gerechnet, stelle, um den in dem Gesetze vom 31. August vorgeschriebenen Eid zu leisten.“ Ein Amende⸗ ment des Herzogs v. Sabran, wonach der Herzog v. Erussol die Abdankung seines Vaters schriftlich beibringen sollte, wurde verworfen und der Beschluß in obiger Ab⸗ fassung angenommen. Der i von Broglie berichtete hierauf über den von der Deputirten⸗Kammer be⸗ reits angenommenen Gesetz⸗ Entwurf in Betreff der Zeitungen und perlodischen Schriften. In seinem Vortrage (der uber 8 Spalten im Moniteur fuͤllt) aͤußerte er unter Anderm: „M. H., die Deputirten⸗Kammer hat am 10ten v. M. einen Gesetz⸗Entwurf uͤber das Zeitungswesen angenommen und denselben am 13ten der Pairs Kammer zugefer⸗ tigt. Nachdem letztere eine Kommission zur Pruͤfung desselben ernannt, soll ich Sie, m. H., von dem Resultate ihrer Arbeit hiermit in Kenntniß setzen. Die Preßfreiheit ist eines unsrer kostbarsten Rechte, doch steht der Ihnen vor⸗ liegende Entwurf mit dieser Freiheit nicht in unmittelbarer Beruͤhrung. Niemand in Frankreich wird ernstlich behaup⸗ ten wollen, daß es irgend eine Wahrheit oder einen Irrthum gebe, die nicht frei verkuͤndigt werden durften. Nicht ein politisches Gefetz ist es also, das man von uns verlangt; es ist ein das Privat⸗Interesse betreffendes Gesetz. Die perio⸗ dische Presse ist ein Industriezweig, der in diesem Augen⸗ blicke wie alle anderen leidet und sich beklagt. Es ist unsre

flicht, seinen Beschwer den Gehoͤr zu schenken. Die Zeitungs schreiber messen ihre Bedrangnisse zum Theil den ihnen im Interesse der oͤffentlichen Ordnung aufgelegten harten Bedin⸗ gungen bei. Lassen Sie uns daher untersuchen, inwieweit diese Bedingungen nothwendig sind, und wie sie sich etwa ermäßigen lassen mochten, ohne die Ruhe des Staats und die Sicherheit seiner Bewohner aufs Spiel zu setzen. Auch uͤber die hohen Abgaben fuͤhren die Zeitungs schreiber Klage. Lassen Sie uns sehen, ob die von ihnen zu entrich⸗ tende Stempel- und Post⸗Taxe wirklich uͤbertrieben ist, und ob sie in diesem Fall herabgesetzt werden kann, ohne die Staats ⸗Einnahme wesentlich zu beeinträchtigen. Es giebt in

Frankreich zweierlei Arten von Zeitungen: die alten und die

neuen. Jene haben unter dem Schutze eines Ausnahme⸗ Gefetzes, das sie nicht leicht eine Konkurrenz befuͤrch ten ließ, indem es zur Stiftung eines neuen Journals der besondern

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auf 6 Cent. festgestellt worden. diesen Satz auf 4 Cent. ermäßigt, und auch Ihre Kom⸗

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Erlaubniß der Regierung bedurfte, einen gedeihlichen Fort— gang gehabt und das ihnen bewilligte Monopol zur Vermeh⸗ rung ihrer Abonnenten zu benutzen gewußt. Die andern schreiben sich erst von dem Gesetze von 1828 her, kraft dessen jeder Franzose, sobald er sich den darin festgesetzten Bedin⸗ ungen unterwarf, ein Journal stiften konnte. Beide Klas— 9 beschweren sich in gleichem Maaße und beweisen durch Zahlen, daß von den 89 Fr., die ihre Abonnenten ihnen fuͤr das Exemplar zahlen, 51 Fr. 16 Cent. allein in den Schatz fließen. Von den restirenden 238 Fr. 8 Cent. gehen die Ko— sten fuͤr Druck und Papier mit 11 Fr. 88 Cent. ab, so daß den Unternehmern fuͤr die Redactions- und Korrespondenz⸗, so wie fuͤr die sonstigen Verwaltungs-Kosten nur 16 Fran— ken 96 Centimen uͤbrig bleiben. Die Zeitungsschreiber stimmen im Allgemeinen darin uͤberein, daß sie 8000 Abonnen— ten haben mußten, bloß um die Kosten ihres Unternehmens zu decken, und daß der eigentliche Gewinn erst uͤber jene Zahl hinaus beginne. Hiernach waͤren freilich die meisten Pariser Journale im Verluste, denn aus der uns von der Stempel⸗ Kammer gelieferten Notiz ergiebt sich, daß es in Paris nur drei Zeitungen giebt, die taglich mehr als 8090 Exemplare abziehen; daß vier andere dieser Summe nahe kommen, und daß unter allen uͤbrigen sich nur zwei befinden, die uͤber 3000, und vier, die uͤber 2000 Abonnenten haben. Wenn auch diese Angaben nicht ganz genau seyn moͤgen, so laßt sich im Allgemeinen doch wohl nicht in Abrede stellen, daß die periodische Presse, als Gewerbe betrachtet, sich in der That in einer bedrängten Lage besindet. Fragt man, was hieran Schuld sey, da doch z. B. die alten Journale fruͤher keine Ursache zu Klagen hatten und die Zahl ihrer Abonnenten bestaͤndig zugenommen hat, so erhaͤlt man zur Antwort, daß das Format der Zeitungen fruͤher bedeutend kleiner, der Stempel im Verhaͤltniß zu demselben ge— ringer gewesen sey, und daß das Post-Porto nur 2 Eent. fuͤr das Exemplar betragen habe, wogegen spaͤterhin das Porto auf 5 Cent. erhoͤht worden sey, eine Mehr— Ausgabe, die sich durch die Erhohung des Preises der Zei⸗ tungen von 72 auf 80 Fr. nicht habe decken lassen; daß ser⸗ ner in neuerer Zeit die Wichtigkeit der politischen Umstaͤnde, so wie die Oeffentlichkeit der Sitzungen der Pairs⸗-Kammer, mehrere Herausgeber genöthigt hätten, das Format ihres Blattes bedeutend zu vergrößern, wodurch abermals eine er—

hoͤhte Stempel⸗Abgabe fuͤr sie entstanden sey. Die Beschwer⸗

den der Zeitungsschreiber erstrecken sich sonach uͤber drei Punkte: die Caution, den Stempel und das Post-Porto. Was die Caution anbetrifft, so war dieselbe im Jahre 1819

auf 10,000 Fr. Renten fuͤr diejenigen Blaͤtter, die in Pa⸗

ris taglich, und auf 5000 Fr. Renten fuͤr diejenigen, die nicht taͤglich erschienen, festgesetzt. Durch das Gesetz vom Jahre 1828 wurde die Cautions Summe auf 6000 Fr. fuͤr täglich, 4500 Fr. fuͤr woͤchentlich zweimal, 3000 Fr. fuͤr wöchentlich einmal und 1500 Fr. fuͤr monatlich ein— mal erscheinende Blaͤtter reducirt. Wir machen Ihnen jetzt den Vorschlag, diese Satze uͤberall auf die Haͤlfte herabzasetzen. Den Stempel anlangend, so betragt derselbe bei dem gegegenwaͤrtigen großen Formate der Blaͤtter 8 3 Cent. und bei den minder großen 7 Cent. Wir halten es fuͤr recht und billig, diesen Satz zu ermaͤßigen, da sich in der That nicht laͤugnen laßt, daß eine Steuer, die ? des Brutto⸗Er⸗ trages der zu besteuernden Materie absorbirt, uͤbermaͤßig ist. Wir tragen darauf an, den Stempel von 8:36 Cent. auf 6 Cent., den von 7 Cent. auf 5 Cent., den von 5*3 Cent. auf 4 Cent. und den von 36 Cent. auf 3 Cent. herabzusetzen. Es bleiben uns jetzt nur noch wenige Worte uͤber das Post— Porto zu sagen * Dasselbe ist im Jahre 1827 fuͤr je⸗ des Blatt, das die Graͤnze des Departements, worin es pu— blizirt wird, uͤberschreitet, ohne Ruͤcksicht auf dessen Format, Die Deputirten⸗ Kammer hat

mission ist der Meinung, daß man nicht weiter herun— ter gehen duͤrfte. Dies, m. H., sind die neuen Be— stimmungen, die ich Ihnen in Vorschlag bringen soll. Es ist nicht die Absicht der Kommission, daß die irs⸗ Kammer durch die theilweise Beruͤcksichtigung der Beschwer⸗ den der Zeitungsschreiber sich eine eitle Popularität zu er— werben suchen soll; sie hat bei ihren Antraͤgen bloß die Bil— ligkeit und das allgemeine Beste zu Rathe gezogen. Die Pairs⸗-Kammer buhlt nicht um den Beifall der Menge; es ist ihr bloß um eine dauerhafte Achtung zu thun; sie wird sich, indem sie immer nur nach ihrer Ueberzeugung handelt, bemuͤhen, dem Lande zu zeigen, wie unerlaͤßlich die Theilung der Gewalten in einem freien Staate, und welch treffliches Element der Ordnung, Vernunft und guten Regierung eine permanente und erhaltende Institution, wie die unsrige, ist.“

Nach Beendigung seiner Rede verlas der Berichterstatter den

Gesetz⸗Entwurf selbst, dessen wesentlicher Inhalt sich aus dem

Obigen ergiebt und der im Laufe der Berathungen selbst naͤ— her zur Sprache kommen wird. Die Sitzung wurde um 5 Uhr aufgehoben. Fuͤr den folgenden Tag erwartete die . eine amtliche Mittheilung von Seiten des Ministers e nnern.

De putir ten⸗Kammer. Die Sitzung vom 3. Dez., in welcher Hr. Dupin d. Aelt. praͤsidirte, eröffnete der Vi— comte v. Cormen in mit der Vorlesung nachstehender Pro— position:

„Art. 1. Niemand soll hinfuͤhro Besoldungen fuͤr meh⸗ rere Stellen, Aemter oder Kommissionen, unter welchem Vorwande es auch sey, auf einmal beziehen duͤrfen. Art. 2. Der §. 3. des Art. 1. des Gesetzes v. 28. Mai 1829, in Betreff der gleichzeitigen Beziehung einer Pairs-Pension und andrer Pensionen und Gehalte, ist aufgehoben.“

Hr. v. Cormenin wollte diesen Antrag in der Sitzung v. 6. Dez. naͤher entwickeln. Der Viee⸗Präsiden? kuͤndigte sodann der Versammlung an, daß der von Hrn. v. Corcelles in der Sitzung v. Iten eingereichte Wahlgesetz Entwurf nach den Ansichten der mit der Pruͤfung desselben beschaͤftigt gewesenen 9 Bureau's sich zur Berathung nicht eigne. Hierauf eroͤffnete der Graf von Sade die Dis kussion uͤber den Gesetz Entwurf in Betreff der Zettel-Anschlaͤger und oͤf— fentlichen Ausrufer. Außer ihm ließen sich noch die Herren Dugas-⸗Montbel, Graf v. Lab orde und Jollivet, und zwar alle zu Gunsten des Entwurfs, vernehmen. Nachdem der Minister des Innern von seinem Platze aus die Erklärung abgegeben, daß die Regierung deu Amendements der Kommission beipflichte, wurden die einzelnen Artikel des Gesetz⸗Entwurfes mit einem Amendement in folgender Ab⸗ fassung angenommen:)

G Csetz⸗Entwurl.

Art. 1. Keine Schrift, sie sey geschrieben, gedruckt, gesto⸗ chen oder lithographirt, darf, in sofern sie politische Nachrichten enthaͤlt oder uͤber politische Gegenstaͤnde handelt, an den Stra⸗ ßen⸗Ecken, auf den Plaͤtzen oder an andern bffentlichen Orten angeschlagen oder angeheftet werden. Ausgenommen von dieser Bestimmüng sind die Bekanntmachungen der bffentlichen Behör⸗ den. Art. 2. Wer, wenn auch nur aͤuf eine Zeit, das Gewerbe des Anheftens, Ausrufens, Verkaufs oder Vertheilens geschriebe⸗ ner, gedruckter, gestochener oder lithographirter Schriften auf offener Straße treiben will, muß , der staͤdtischen Behoͤrde davon Anzeige machen und seine Wohnung angeben. Diese An⸗ zeige muß der Ausrufer oder Anschlaͤger, jedesmal wenn er selne Wohnung veraͤndert, erneuern. Art. 3. Journale, tagliche oder pexiodische Blaͤtter 1, Urtheile und sonstige Erlasse einer Behoͤrde durfen nur mit ihrem Titel auf den Straßen, ren und an andern oͤffentlichen Orten ausgerufen werden.

eine andre geschriebene, gedruckte, lithographirte oder gestochene Schrift darf auf dͤffentlicher Straße ausgerufen werden, bevor nicht der Ausrufer der staͤdtischen Behoͤrde den Titel, unter wel⸗ chem er jene Schrift ausrufen will, an en n, ihr ein Exem⸗ plar derselben zugestellt hat. Art. 4. Der Verkauf oder die Aus⸗ gabe falscher Auszuͤge aus den Journalen, so wie aus Urtheilen öder Bekanntmachungen der Behörden, ist verboten und soll durch nachstehende Strafen geahndet werden. Art. 5. Auf die Ueber⸗ tretung der Art. J. und 4. des ,. en Gesetzes steht eine Geldstrafe von 25 bis 500 Fr. ünd eine Haft von 5. Tagen bis 1 Monat, welche beide Strafen gleichzeitig oder einzeln zuerkannt werden konnen. Der Verfasser oder Drucker der im Art 4. verbotenen falschen Auszuͤge soll zu dem doppelten Betrage der dem Ausrufer, Verkaͤufer oder Ausgeber solcher falschen Auszuͤge zuerkannten Strafe verurtheilt werden. Die durch den gegenwaͤrttgen Artikel 6. Strafen kommen, unheschadet der sonstigen Strafen, die der 39. uldige sich etwa in Felsg von, durch die Nätur der Schrift begründeten Verbrechen oder Vergehen zuzichen möchte, in An⸗ wendung. Art. 6. Ueber die im vorigen Artikel ,, Vergehen haben die Assisenhdfe zu erkennen. Diese Vergehen n. den Bestimmungen des 4ten Art. des rn, vom 8. Okt.

J. gemäß verfolgt werden. Art. J. Jede Uebertretung der Art. 2. und 3. des 6er r, n, Gesetzes soll auf dem gewöhn⸗ lichen zuchtpolizeilichen Wege mit einer Geldbuße von 25 bis 200 Fr und einer Haft von 6 Tagen bis 1 Monat, gleichzeitig oder einzeln, bestraft werden. Art. 8. Die Bestimmungen des Art. 463 des Straf⸗Gesetzbuches sind auf die in dem vorliegenden Ge⸗ setzt vorhergesehenen Falle anwendbar, wenn mildernde Umstaͤnde eintreten, und auf das begangene Vergehen nur eine Strafe Lon 25 Fr. fleht. Art. 9. Bas auf die Fffentlichen Ausrufer bezüg⸗ sichs Gesetz vom 5. Nivofe des Jahres V. und der Art. 299 des Straf⸗Gefetzbuches werden hierdurch aufgehoben.“

Der gesammte Gesetz⸗ Entwurf ging sodann mit 271 ge⸗ gen 12 Stimmen durch. Am Schlusse der Sitzung stattete Hr. C. Dupin einen sehr ausfuͤhrlichen Bericht uͤber die 3 Gesetz⸗Entwuͤrfe in Betreff der National⸗Garde ab und

I Den ursprůnglichen Tert dieses Gesetz Entwurftz siehe in Rr. Ben Gr m dnn t fs sieh