1830 / 352 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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auch jetzt Achtung zu verschaffen wien werten. Man beruft sich 2 ich J 9 Darlegung der Gruͤnde zu dem vorliegen⸗ den Entwurfe gesagt, was ein Gesetz einge sühr habe, koͤnne auch ein Gesctz wieder pernichten; hieraus gehe auer klar hervor, daß alle vom Staate übernommenen Verbindlichkeiten durch ein Ge setz wieder aufgeloͤst werden könnten, Nicht Jo muͤssen meine Worte verstans en werden. Ohne Zweifel können fruͤhere Geletzę v̈ᷣurch spaͤtere veraͤndert oder ganz zurückgenommen werden —= wie ware onst eine gesellschaftliche Verbesserung überhaupt moglich, aber nie darf dabUrch cin Mitter bei seinem Flechte gekränkt werden. Die e Ansicht eht auch sehr bestimmt aus demjenigen Theile meiner dei der Ke g des gegenwaͤrtigen Gefetz Entwurfes gehaitenen Rede hervor, worin ich gesagt, daß es keinesweges vie Aosicht sey, noch sfseyn könne, wohlerworbenen Rechten zu nahe zu tecten, wenn anders man nicht dieselbe Üngerechtig ein vegchen welle, deren sich diejenigen schuldig machten, die von einer Berguvung pra- chen. Aber, fagt man ferner, der Minister hat das Incemn ats. Gesetz als einen Akt der Beraubung gegen den Staat geschileert und dadurch zur Verachtung der destehenten Geer aulgcrgtt. Ja, m. H., die Ninister glauben in ver That, daß dar In= demnitaͤts-Gesetz ein ungerechtes, unpolitijches/ druͤckendes Gejctz sey, das eine Bergeudung des Staats- Beemdgens heroeigefihrt hat; gerade dadurch aber, daß sie nicht ob cho, niger dic ca curch dem Lande aufgelegte Verpflichtung streng erfüͤlten, licfern ie den a, e,. eweis ihrer zichtung vor allen vesehenden Geyetzen. nd wie sollte man ein Gesetz nicht ungerecht nennen, das von allen in der Revolution verunglückten Einwohner, Klassen nur einer einzigen, und zwar gerade derjenigen ju Hülfe lam, vir einer antinatiönalen Sache gedient hatte? Wie groß in guch unsere . gegen ein Gesetz seyn mag, das wir zu Jeince Zeit so energisch befaͤmpft haben, wir werden dasselve get reulich erfüllen.“ sie begonnenen Liquidatlenen sollen beendigt und der Betrag derfelben' soll den AÄnspruchsberechtigten dis auf Hel⸗ ler und Pfennig ausgezahlt werden. Aber nign verlange nicht von uns, daß wir noch mehr thun, als das Gesetz selbu fordert. Dem Gesetze zufolge sollen wir den Emigranten den Werth ihrer confiscirten Güter erfetzen. Dieser war auf 1000 Millignen ab eschaͤt worden, wovon man 12 Millionen zu einem Reserve⸗ Fonds einbehalten wollte, um mittelst desselben etwanige Miß⸗ berhältniffs bei der Vertheilung auszugleichen, Wenn sich in dessen aus der Liquidation ergiebt, daß jener Werth die Summe von 50h Millionen nicht überseigt, mit welchem Rechte will man alsdann die restirenden 100 Milllonen gleichfalls fuͤr die Emi⸗ granten in Anspruch nehmen? Wir gehen aber noch weiter der igte Artikel des Gesetzes schließt jeden Anspruchsberechtigten aus, der sich innerhalb einer bestimmten Frist nicht gemeldet hat. Angenommen, die Haͤlfte der u e e m, haͤtte nicht re⸗ flamirt, würde man alsdann behauptet haben, die anders Haͤlfte habe Anspruch auf einen doppelten Antheil? Gewiß nicht; und dahin wärde uns doch das System derer führen, die die Ge— sammt⸗Summe der 16h Millionen den Emigranten zuwenden wollen. Aber, sagt man, das Gesetz hatte den Entschaͤdigungs⸗ Betrag auf 1 Milliarde festgesetzt. Dies ist wahr, beweist aber nichts weiter, als daß man ein Maximum angenommen hatte, über welches hinaus die Emigranten, selbst bei einem höheren Werthe ihrer Güter, keinen Ersatz erhalten sollten; keines weges aber daß man ihnen die ganze Milliarde geben wollte, selbst wenn ihre Guͤter von geringerem Werthe waren In dem Gesetze von 1825 sind , die foͤrmlichen Verbindlichkeiten von den eventuellen wohl * unterscheiden. Die Regierung hat da⸗ durch die form liche Verbindlichkeit uͤberngmmen, den Emigran⸗ ten ben Werth ihrer Gäter nach einem bestimmten Grundsatze zu ersetzen. Sie hat die eventuelle Verbindlichkeit übernommen, etwanige üngleichheiten bei der Vertheilung wieder gut zu mg= chen; diese letztere Verbindlichkeit ist aber dreien Bedingungen unterworfen: einmal, daß die Milligrde nicht schon durch die er⸗ sie Vertheilung erschbpft sey, jweiteng, daß dergleichen Un. gleichheiten wieklich sattgefunden, und drittens, daß ein Gesetz zegeben werde, das jene jweite Vertheilung regulire, Also, m. um eine neue Vertheilung vorzunchmen, muß erst ein neues Gesetz sie gutheißen, und um ein Gesetz zu erlassen, bedarf. es der Mitwirkung beider Kammern und des Königl. Willens. Wür— den Sie nun wohl zu einem solchen Gesetze die Haͤnde bieten. Gewiß nicht; da sonach diese Bedingung nicht erfüllt werden lann, so verschwindet auch das Recht, und es kann eben so we nig von einer Rechts-Verletzung die Rede seyn.— Bevor ich zu dem zweiten Vorwurfe übergeht, den man uns gemacht hat, sey es mir erlaubt, ein Wort über die angebliche Großmuth der Mitglieder der vorigen Dyngstie zu sagen. Diese haben sagt man wohlgefaͤllig, jede Entschaͤdigung zurückgewiesen. Ig, sie haben es; aber, was man hierbei ganz und gar vergißt, ist, daß das Indemnitäͤts Gesetz nicht von der Verpflichtung befreite, seine Schulden zu , e. und die Schulden der vorigen Kö⸗ nigl. Familie waren größer, als der Werth ihrer verlorenen Gü— ter. ir beeinträchtigen, behauptet man, durch die von uns vv vveorgeschlagene Maaßregel, den Staats Kredit, erschürtern. das . y Vertrauen und veranlassen ein Sinken der Fends. In ddieser letztern Beziehung bemerken wir, daß die Fonds heute hö⸗ her stehen, als vor der Vorlegung des Gesetz⸗ Entwurfs. Das öffentliche Vertrguen .. wir durch die gewissenhafte Er⸗ , aller unserer Versprechungen air rer r n, uebrigens frage sch: durch wen ist denn der Kredit in Frankreich begruͤndet worden? Waren es nicht unsere energischen Protestationen, die den Stagts⸗Bankerott verhinderten, den man im Jahre 1815 er⸗

klaͤren wollte? Wir sollen, sagt man endlich, den Partei Haß zu naͤhren und in Frankreich bestͤndig den Sieger dem Besiegten egenuͤberzustellen suchen. Nein, m. H.; ganz Frankreich reiht 6 unter eine und dieselbe Fahne, und wenn noch einige Unzu⸗

friedene eine kuͤhne Stimme erheben duͤrfen, so geschieht es bloß, weil bei uns Großmuth und Maͤßigung mit der Kraft Hand in

Hand gehen. Wir beweisen dadurch, wie groß die Freiheit ist, deren man in Frankreich genießt; sollten jene Unzufriedenen sich jedoch zu strafbaren Handlungen verleiten lassen, so wurde die Festigkeit der Regierung und die Strenge des Gesetzes sie bald zu erreichen wissen. Die Gesetze werden stets unparteiisch ge⸗ handhabt, und der Schutz, den sie allen Klassen der Gesellschaft gewähren, wird diesen nie entzogen werden. In der letzten Re⸗ volution sind nur die schlechten Grundsaͤtze und die ihnen hart⸗ nackig zugethanen Maͤnner uͤberwunden worden. Das Vater— land ist Sieger geblieben und umfaßt liebend alle seine Kinder, die seine Rechte und Meinungen ehren. Bevor ich schließe,

m. H, muß ich noch eine Aeußerung ruͤgen, die gestern von die⸗

ser Rednerbuͤhne herab (aus dem Munde des Barons von Cla⸗ rac) erschollen ist und mich nicht wenig in Verwunderung gesetzt hat. Frankreich, so sagte inan, erholt sich alimaͤlig von der Be taͤubung, worin der Donner der letzten Revolution es versetzt hatte. Weit entfernt, von einem Donnerschlage betroffen zu seyn, war Frankreich es vielmehr, das eine Regierung niederschmetterte, die sich sinnlos gegen seine Gesetze und Freiheiten verschworen hatte; und ganz Frankreich wuͤrde sich noͤthigen falls noch einmal erheben, um die Regierung, die es sich, statt jener, gegeben und fuͤr ewige Zeiten erhalten will, zu vertheidigen und zu er n

Die Annahme des betreffenden Gesetz-Entwurfes er— folgte (wie bereits gestern erwähnt) nach einer unerheblichen Diskussion mit 246 gegen 57 Stimmen. Die Kammer beschaͤftigte sich hierauf mit dem Gesetz-Entwurfe uͤber die Zeitungen und periodischen Schriften. Hr. v. Tracey erhrb sich gegen diejenige Bestimmung des Gesetzes, wonach bloß denjenigen Zeitungs⸗-Geschaͤftsfuͤhrern, die bereits eine Cautien gestellt, zur Erganzung derselben bis auf die Hoͤhe von 2409 Fr. Renten eine 6 monatliche Frist gestellt werden soll, wo— gegen man von denjenigen Geschäftsfuͤhrern, die noch gar keine Caution gestellt haben, die sofortige Erlegung jener Summe verlangt. Mehrere dieser Letztern, fuͤgte der Redner 66 wuͤrden sich dadurch außer Stande sehen, ihr Geschaͤft ortzusetzen. Es sey aber, da die periodische Presse ohne Un⸗

terschied der Revolution große Dienste geleistet habe, um so

ungerechter, die Geschaäͤftsfuͤhrer der neuen Blaͤtter so hart zu behandeln, als man es ihnen bei der damaligen allgemei— nen Verwirrung eben nicht als ein Verbrechen anrechnen dürfe, daß sie vor der Herausgabe ihrer Zeitungen die gesetzliche Caution zu stellen verabsaͤumt hätten. Aus diesen Gruͤnden verlange er, daß man auch ihnen dieselbe 6 monatliche Frist zu Theil werden lasse, die man den Ge— schäftsführern der alten Journale bewilligt habe. r. Du⸗ as-⸗Montbel widerseßzte sich schon deshalb diesem Vor—

chlage, weil der Gesetz - Entwurf alsdann nochmals vor die

Pairs / Kammer gebracht werden mußte, wodurch eine aber⸗ malige Verzögerung entstehen wurde. Hr. Salverte wollte viesen Grund nicht gelten lassen. Die Session der Kammern sey noch lange nicht zu Ende, und wenn auch die Pairs⸗Kam⸗ mer ihre Sitzungen auf einige Tage unterbreche, so werde sie selbige gleich nach beendigtem Prozesse der Minister wie— der eroͤffnen und habe alsdann alle Zeit, sich mit den von der Deputirten⸗ Kammer vorgenommenen Amendements zu be⸗ schaͤftigen. Der vorliegende Gesetz' Entwurf enthalte ohnedies einen Irrthum, der nothwendig berichtigt werden muͤsse, indem man sich darin des Wortes Centimeter statt Decimeter bedient habe.“) Nach einigen Bemerkungen des Hrn. v. Für ussae wurde indeß der obige Vorschlag es Herrn von Tracy verworfen und der erste Artikel unverändert angenommen. 2ten Artikel entspann sich ein Streit uͤber die darin enthal— tene Benennung von Centimeters statt Decimeters. Herr Calmon hielt den Gegenstand fuͤr unerheblich, indem jeden— falls wohl verstanden sey, daß selbst die Zeitungen von dem größten Formate nur einen Stempel von h Centimen jahlen sollen. Herr v. Feérussac dagegen glaubte, daß der Fehler berichtigt werden muͤsse. Mittlerweile erhielt der Präsident ein Schreiben des Barons Pasquier, worin dieser ihm anzeigte, daß die Pairs⸗ Kammer durch eine Anzeige des Domainen-Direktors irre ge⸗ leitet worden sey, und daß es uberall, statt 30 Centimeters, 30 Decimeters im Umfange heißen müsse. Mit dieser Ver⸗ änderung wurde hierauf der 2te Artikel und darauf auch der Zte Und Ate ohne irgend eine Berathung in der von der . in Antrag gebrachten Abfassung angenommen.

as ganze Gesetz ging (wie gestern gemeldet) mit 238 gegen

Wir haben bei der Uebersetzung in Nr. 349. d. St.- Zeit.

diesen Irrthum sofort verbessert.

Beilage

1

Bei dem

2739 Beilage zur Allgemeinen Preußischen Staats-Zeitung Æ 352.

e ,,

6 Stimmen darch, und die Sitzung wurde um 6 Uhr auf— gehoben.

Deputirten⸗ Kammer. Sitzung vom 11. Dez. An der Tagesordnung waren die Berathungen uͤber den Ge— setz Entwurf wegen der Organisation der National-Garde. Bevor dieselben eroͤffnet wurden, ersuchte der Praͤsident die— jenigen Herren Deputirten, die Verbesserungs-Vorschlaͤge zu machen hatten, solche bei Zeiten auf das Bureau niederzule— gen, damit sie zuvor dem Drucke uͤbergeben werden koͤnnten. Die Bemerkung, daß deren bereits einige 90 eingegangen waͤren, erregte großes Gelächter. Der Oberst Jacqueminot, als erster eingeschrlebener Redner, fand die in dem Gesetze enthaltenen Strafen zu gelinde; auch tadelte er es, daß das System, wonach die niederen Grade zu den hoͤheren ernen— nen sollen, nur bis auf den Bataillons-Chef ausgedehnt wor— den sey. Der Baron Lepelletier d' Aulnay bemerkte, daß die Kommission selbst ein Amendement vorschlagen werde, um den National-Gardisten, der sich weigert, einer Requisi⸗ tion der Behoͤrde Folge zu leisten, einer haͤrteren Strafe zu unterwerfen, als in dem Gesetz-Entwurfe festgesetzt worden sey. Hr. v. Lézardidres stellte einige allgemeine Betrachtungen uͤber den Nutzen der National-Garde an; doch hielt er es fuͤr uͤberfluͤfsig, sie auf dem flachen Lande einzufuͤhren. Ein freies Land mit einigen Millionen bewaffneter Einwohner

werde gar bald unterjocht; er sey daher auch weit entfernt, zu

glauben, daß der vorgelegte Gesetz-Entwurf den Beduͤrfnissen des Landes entspreche; vielmehr glaube er versichern zu köoͤn— nen, daß derselbe in seiner gegenwartigen Abfassung von der offentlichen Meinung verworfen werde; in mehreren Land— Gemeinden, wo sich in der ersten Aufregung eine große An— zahl junger Leute zum Dienste bei der National-Garde ge— meldet hatten, koͤnne man sie jetzt nicht zusammenbringen; auch duͤrfe man nicht vergessen, daß die 32 Mill. Einwohner Frankreichs unter sich nicht einmuͤthig waͤren, und daß es um so gefaͤhrlicher sey, ihnen allen ohne Unterschied die Waf— fen in die Hand zu geben. Zu einer Zuruͤckweisung eines feindlichen Angriffs halte er vollends die National-Garde fuͤr durchaus uͤberfluͤssig, indem, wenn es zu einem solchen kaͤme, es nur eines allgemeinen Aufrufes beduͤrfen wuͤrde, um alle Franzosen unter die Waffen zu bringen. Uebrigens denke aber Riemand daran, Frankreich mit Krieg zu uͤberziehen, und wenn die Europaͤischen Machte sich ruͤsteten, so geschehe es bloß, um sich dem Neuerungsgeiste zu widersetzen, der sich in ihre Staaten einzuschleichen suche. Aus allen diesen Gruͤnden verwerfe er den betreffenden Gesetz-Entwurf, da er aus eigner Erfahrung wisse, daß schlechte Gesetze sich durch Amendements nicht verbessern ließen. Die Berathung wurde hierauf eine kurze Zeit unterbrochen, indem der Mi— nister des Innern das Wort verlangte, um der Ver— sammlung mit einer dem Gegenstande angemessenen Rede nachstehenden Gesetz⸗ Entwurf vorzulegen:

„G esetz⸗Ent wur f.

Art. 1. Zur Ausfuͤhrung des Gesetzes vom April 1791 soll das Pantheon aufs neue dazu bestimmt werden, die ir- dischen Reste der beruͤhmten Buͤrger aufzunehmen, die sich um das Vaterland verdient gemacht haben.

Art. 2. Die Inschrift: „Den 6 Maͤnnern das dank⸗ bare Vaterland“, soll auf dem Giebel wieder hergestellt werden.

Art. 3. Die zuzuerkennenden Ehrenbezeugungen sollen in einem Mausoleum oder in einer auf eine Marmortafel einzugra⸗ henden Inschrift bestehen.

Ari. 4. Sie foͤnnen nur kraft eines Gesetzes, und fruͤhe— stens 19 Ighre nach dem Tode des Burgers, der der Gegen and derselben ist, bewilligt werden.

Art. 5. Indessen sollen am 29. Juli 1831, als am ersten Jahrestage der Revolution von 1830, ie Ueberreste Foys, La⸗ kochefaucauld Liancourts, Manuels und Benj. Constants, nach dem Pantheon gebracht werden. ͤ

rt. 6. An den Mauern des Pantheons sollen folgende Ins 66 eingegraben werden: ) den fuͤr das Vaterland gefal⸗ lenen Kriegern; „) den fuͤr die Frelheit gefallenen Buͤrgern ; () den Helden der Julitage. Ihre Namen sollen unterhalb die⸗ ser Inschrift verzeichnet werden.

Art. J. Das gegenwartige Gesetz soll an den Mauern des Van , nn gen n,, ö

rt. 8. Die Vollziehung desselhen geschieht mittelst Königl. Verordnungen.“ ss ö sch h st .

Nach dem Minister des Innern bestieg auch noch der Kriegs“ Minister die Rednerbuͤhne und legte der Kam— mer ein aus 65 Artikeln bestehendes neues Rekrutirungs—

halten wolle.

Gesetz fuͤr die Armee vor. Nach dem Inhalte desselben soll sich die Armee auch kuͤnftig durch Aushebungen und freiwil— lige Anwerbungen ergaͤnzen. Es darf Niemand im Heere dienen, der nicht ein geborner Franzose ist. Von dem Dienste ausgeschlossen sind Landstreicher und diejenigen, die zu einer Leibesstrafe verurtheilt worden sind. Die Armee soll auf dem Kriegsfuße mit Einschluß der Offiziere und Unter- Offiziere aus 500,000 Mann bestehen: naͤmlich 1) aus dem Effektiv⸗ Bestand der jährlich auszuhebenden Kontingente und 2) aus den in ihrer Heimath belassenen uͤberzaͤhligen und den be— urlaubten Leuten. Das jaͤhrliche Kontingent der Land- und Seemacht soll unter saͤmmtlichen jungen Leuten des Landes nach einem Durchschnitte der Zaͤhlungslisten der letzten 5 Jahre gewaͤhlt wer den. Die Wahl erfolgt burch das Loos. Die Dienstzeit wird von 8 auf 5 Jahre herabgesetzt, um einerseits den Dienst selbst zu erleichtern, andererseits aber auch die groͤßtmoͤglichste Anzahl waffenfaͤhiger Einwohner unter die Fahnen zu bringen. Das Maaß wird von 4 Fuß 10 Zoll auf 4 Fuß 9 Zoll her⸗ abgesetzt. Kleine Leute, bemerkte bei dieser Gelegenheit der Minister, besaͤßen oft mehr Kraft und Ausdauer, als große. Waisen, so wie der einzige Sohn einer Wittwe oder eines erblindeten Vaters; ferner der ältere Bruder desjenigen, der bereits in der Armee dient; Geistliche, die in die hoͤheren Orden aufgenommen worden; die Zoͤglinge der Normalschule und anderer offentlichen Unterrichts⸗Anstalten, die sich bei ih— rem Eintritte verpflichtet, 10 Jahre dem Unterrichte zu fol— gen; diejenigen jungen Leute, die keine 4 Fuß 9g Zoll messen; endlich die Gebrechlichen sind vom Dienste befreit. Stell— vertretungen sollen auch ferner erlaubt seyn; der Stellvertre— ter muß aber unter andern Bedingungen 1 Meter 62 Centimeters (8 Centimeters mehr, als das Minimum) messen und lesen und schreiben koͤnnen. Das Avancement soll erleichtert werden. Niemand darf indeß Offizier werden, wenn er nicht vorher als Gemeiner gedient hat. Die Seconde Lieutenants⸗Stellen sollen in einem rxichtigeren Verhaͤltnisse als bisher den Unter— Offizieren der Militairschulen zu Theil werden. Bei der Ver⸗ gebang der Stellen von Bataillons-Chefs soll darauf gesehen werden, daß nur der dritte Theil derselben der Anciennetäͤt, die beiden andern Drittheile aber dem wahren Verdienste, das nicht immer mit der Aneiennetaͤt Hand in Hand gehe, verliehen werden. Endlich darf keinem Offizier sein Grad und das damit verknuͤpfte Gehalt genommen werden, wenn er nicht durch ein richterliches Erkenntniß derselben fuͤr ver— lustig erklaͤrt worden ist. Nachdem der Minister den Gesetz- Entwurf, dessen wesentlicher Inhalt sich aus dem Obigen ergiebt, vorgetragen hatte, wurde die Dis kus— sion uͤber die Organisation der National-Garde wieder aufgenommen. Herr Aub ernon brachte eine ganze Reihefolge von Verbesserungen in Vorschlag. Hr. Agier glaubte, daß, um aus der National-Garde eine wahrhaft dauerhafte und nuͤtzliche Institution zu machen, man die Stellvertretungen ganz fuͤr unzulässig erklaren muͤsse. Die Befugniß, sich einen Stellvertreter waͤhlen zu durfen, ver— banne die Ordnung und Puͤnktlichkeit aus dem Dienste; aus der freiwilligen Stellvertretung werde bald eine bezahlte, und Sorglosigkeit, Entmuthigung und Ekel waren die Folge da— von. Auch Dienstbefreiungen duͤrften nur im hoͤchsten Noth⸗— falle bewilligt werden; allerdings sey der Dienst bei der Na— tional⸗ Garde eine Last, zugleich aber auch eine Ehre, und in einem Lande, wie Frankreich, unterziehe man sich gern der erstern, um zugleich der letztern theilhaftig zu werden. Zur Aufrechthaltung der Disciplin sey es vor allen Dingen noth— wendig, daß alle Offiziere und Ünteroffiziere von ihren Ka— meraden gewaͤhlt wurden. Er tadle es daher auch, daß man die Ernennung der Obersten und Oberst⸗ Lieute⸗ nants dem Koͤnige uͤberlassen wolle. Eben so mißbillige er es, daß man die neue Wahl der Offiziere und Unterofft= ziere bis zum Jahre 1833 aussetzen wolle; es koͤnne nur zu Unordnungen Anlaß geben, wenn man unter der Herrschaft des neuen Gesetzes die Offiziere, die unter der Herrschaft des alten provisorischen gewahlt worden seyen, noch ferner beibe— Es scheine ihm vielmehr in dem Interesse der jetzigen Offiziere selbst wuͤnschenswerth, daß sie sich einer neuen Wahl unterwuͤrfen. Was die von der National⸗Garde zu verlangende militairische Ausbildung betreffe, so glaube er, daß man dabei weder zu weit vorgehen, noch zu weit zurqck— bleiben duͤrfe, sondern die rechte Mitte halten muͤsse. Der Graf Alexander v. Laborde stellte einige kurze Betrach— tungen uͤber die Haupt⸗Bestimmungen des Gesetzes an. Hinsichk⸗