1830 / 362 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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welche als Hauselgenthuͤmer zur National-Garde gehören, entrichten statt ihres persoͤnlichen Dienstes eine Geldquote; den Civil-Beamten bleibt die Wahl, ob sie den Dienst per— soͤnlich thun oder auch eine Geldquote dafuͤr entrichten wollen. 3) Die Israellten tragen, als ausgeschlossen von den Buͤr— gerrechten, durch Beisteuerung einer Geldguote zur Sicher— heit der Stadt bei. ) Das Alter der National⸗-Gardisten ist von 18 bis auf 50 Jahre festgesetzt, die Hauseigenthuͤ⸗ mer jedoch, welche unter 18 oder uͤber 56 Jahre alt sind, zahlen statt des Dienstes ebenfalls eine Geld— quote. 5 Jeder National-Gardist muß sich auf eigene Kosten der Vorschrift gemaͤß uniformiren; wer nicht zur Na— tional⸗Garde gehort, darf diese Uniform nicht tragen. 6) Der Dienst in der National-Garde befreit nicht von der Beru— fung in die Reihen der Linientruppen. 7) Es wird eine Kommission aus dem Munieipal-Rath gebildet, welche uͤber die Ausfuͤhrung der vorhergegangenen AÄrtikel zu wachen, die Geldquoten, die statt des perfönlichen Dienstes entrichtet wer— den, zu bestimmen und die Strafen gegen Widersetzlichkeit festzustellen hat, und der Municipal⸗Rath eroͤffnet einen Kre— dit in seiner Kasse fuͤr die Ausgaben der National-Garde. s) Nur Krankheit oder Abwesenheit entschuldigt die Nicht— stellung eines zu irgend einem Dilenst kommandirten Natlo— nal-Gardisten; fordern haͤusliche Angelegenheiten die Abwe— senheit desselben, so muß er ein anderes Mitglied der Garde, welches in demselben Dienstgrade steht, an seiner Statt stel— len; die im aktlven Dienst befindlichen Armee⸗Truppen und Beamten der Armee sind vom Dienst in der National-Garde befreit. 9) Die National⸗Garde soll aus Infanterie und Kavallerie bestehen; die Infanterie soll sich in 2 Regimen ter theilen, die aus eben so vielen Bataillonen bestehen, als Warschau Stadt⸗Bezirke n ausgenommen daß die Vorstadt Praga 2 Compagnieen bildet. 109 Der Stab wird aus ei— nem besoldeten und einem nicht besoldeten bestehen; in letz⸗ terem befinden sich der Ober⸗Befehlshaber, 2 Obersten, 2 Oberst⸗Lieutenants, 8 Majore, 44 Capitaine, 44 Lieutenants, S8 Seconde⸗Lieutenants, 1 Chirurg und 2 Faͤhnriche; in dem ersteren aber 1 Oberst, 1 Capitain als Adjutant, 1 Ca— pitain als Rapporteur, 44 Seconde⸗Lieutenants als Adjutan⸗ ten, 2 Tambour⸗Majors, 8 Bataillons und 44 Compagnie⸗ Trommelschlaͤger. 11) Die Offiziere bis zum Capitain ein— schließlich werden von den Buͤrgern gewahlt; zu Stabs-Offi—⸗ zieren schlagen sie der Regierung je 2 Kandidaten vor. 12) Musterung, Ordnung und Discziplin waͤhrend der Dienstzeit sollen denen bei den Linien⸗Truppen gleich seyn. 13) Die Garde ist nur zum Dienst in der Stadt verpflichtet; außer⸗ halb derselben durfen Patrouillen nur eine halbe Meile weit unentgeltlich geschickt werden, fuͤr weitere Sendungen erhal— ten sie denselben Sold, als die Linien-Truppen. 14) Die Landes⸗Regierung ist berechtigt, einen gewissen Theil der Garde mobil zu machen und sich derselben zur Vertheidigung des Landes, wie der Linien⸗Truppen, zu bedienen. 15) Die Farben der Uniform dieser Garde sind dunkelblau und car— moisin. 16) Die Garde zu Pferde wird aus 2 Schwadro— nen bestehen, zu welchen diejenigen Buͤrger gehoͤren, welche Pferde besitzen. Ihre Commandeure sind 2 Majore, 2 Ca—⸗ pitaine, 2 Lieutenants und 4 Seconde-⸗Lieutenants.

Es ist eine Bekanntmachung der hiesigen Bank erschie⸗ nen, worin der Praͤsident derselben, Graf Ludwig Jelski, dem Publikum anzeigt, daß, so wie in den fruͤheren Jah— ren, der Zeitraum vom 23sten d. M. bis zum 1. Jan. 1831 fuͤr den Jahres-Abschluß der Bank-Rechnungen bestimmt ist. Der Austausch der Bankscheine und Kassen-Billets wird je— . durch dem Abschluß der Buͤcher keine Unterbrechung er— eiden.

In Warka ist ein fruͤher in Warschau angestellt ge— wesener Polizei-Agzent, Namens Szymanowsks, arretürt worden. Seine bedraͤngte Lage hatte ihn genoͤthigt, sich selbst vor dem Buͤrgermeister jener Stabt zu stellen. Am 2lsten wurde er nach der Gewahrsam gesetzt. Alle in Warschau selbst und im Lande

gebliebenen Russen werden von dem fuͤr ihre Beduͤrfnisse sor⸗

genden Comité aufgefordert, sich wegen ihrer Forderungen als Beamte irgend einer Stufe oder Klasse unverzuͤglich in der Kanzelei dieses Comitéè's zu melden, wo sie mit ihren An— spruͤchen in die Listen eingetragen werden sollen.

Die hiesigen Blätter sind angefuͤllt mit einer Menge Proclamationen von Municipal⸗Behoͤrden, Wo jewodschafts⸗ Kommissionen und Befehlshabern des Aufgebots, welche theils zur Vertheidigung des Landes, theils zu Lieferungen von Waffen, Kleidungsstuͤcken, Vieh, und zu Geldbeitraͤgen auf⸗ fordern, Zu letzterem Zwecke ist auf dem Rathhaus ein Haupt⸗ buch niedergelegt worden, in welchem sich die Buͤrger mit den darzubringenden Summen unterzeichnen sollen. Aus

Hauptstadt gebracht und hier in!

mehreren Wojewodschaften gehen aber Nachrichten ein, daß

sich die von den Befehlshabern ernannten Offiziere des allge— meinen Aufgebots nicht stellen, und man sieht sich genoͤthigt, ihnen mit Ernennung Anderer an ihrer Stelle zu drohen, Die Zeitungen ihrerseits muntern auf alle Weise zur Theil⸗ nahme an den Befestigungsarbeiten auf.

Frankreich.

Pairs-Hof. In der Sitzung vom 21. Dezember ), an welcher, mit Ausnahme des Grafen Mollten, der Tages zuvor erkrankt war, dieselben Pairs Theil nahmen, die detz vorhergehenden Sitzungen beigewohnt hatten, trat Hr. Ma—⸗ dier de Montjau, einer der Commissaire der Deputirten⸗ Kammer, noch zur Behauptung der Anklage auf. Derselbe aͤußerte unter Anderm:

„Pairs von Frankreich Nachdem die Nation sich zu ihrer eigenen Vertheidigung genöthigt gesehen, zu den Waffen zu grei⸗ fen, einen Thron umzustuͤrzen und einen König zu verbannen, hat sie die Minister dieses Koͤnigs vor Ihre Schranken geladen,; damit Sie Rechenschaft von ihnen fordern fuͤr das vergossene Blut. Die Angeschuldigten ihrerseits scheuen sich nicht, üns aus dem errungenen Siege selbst einen Vorwurf zu machen; ste messen den- selben einer weit verbreiteten Verschwöͤrung bei, betrachten die Ver— hannung der vorigen Dynastie als den Beweis eines unversoͤhnlichen Hasses und erblicken in den Veranderungen, die wir in un ferm Grundvertrage vorgenommen, nichts als einen Beweis der Neue⸗ rungswuth. Auf solche Weise gleichzeitig dem Schicksale, das ihnen unguünstig gewesen, und einer Anklage, von der ste, mindestens fuͤr ihren Ruf, nichts befuͤrchten, Trotz bietend, zeigen sie cigentlich leine andere Reue, als diejenige, daß sie besiegt worden sind. Ein sosches Betragen nimmt uns Wunder; wir durften erwarten, daß hei der Erinnerung an die letzten Ereignisse die Angeschuldigten nicht noch selbst mit Vorwürfen hervortreten würden. Pies war ein Irrthum. Die Defensoren glaubten der Wahrheit treu ge— blieben zu seyn, weil sie in dem Leben ihrer Klienten einige tugendhafte Seiten entdeckt hatten. Wir unsererfeits können uns dadurch nicht taͤuschen lassen, sondern müssfen vielmehr dic⸗ senigen, die ihr schoͤnes Talent nicht vor so großem Irrthum bewahren konnten, darguf aufmerksam machen, daß, wenn dat Ungluͤck seine heiligen Rechte hat, die Ehre einer großen Nation nicht minder die ihrigen hat, die man nicht verachten follte. Die denkwürdige Antwort der Deputirten auf die Thron Rede ist

Ihnen als eine Kriegserklaͤrung n. worden; sie verhuͤllte,

so sagt man, die dreifarbige Fahne. Nein, m. H, die se Fahne ist nur aus den Verordnungen des Juli hervorgegangen Eben so un wahr ist es, daß die 221 Deputirten und die neue Kammer den Auf⸗= trag gehabt haͤtten, dem Koͤnige seinen Degen abzunehmen, und daß synach dessen Rathgeber ihn nicht füglich haͤtten verlaffen loͤnnen. Wir weisen eine solche Behauptung als einen Schimpf zuruͤck. Allerdings hatten Frankreichs Mandatarien die dem Va⸗= terlande drohenden Gefahren richtig erkannt und sich gegenseitig versprochen, demselben nach Kraͤften beizustehen, zugleich abe hatten sie den Auftrag, Nichts zu verabsaumen, was das and vor ciner Revolution dewahren konnte, und sonach jeden mit der Ehre vereinbaren Vergleich einzugehen. Karl X. ist nur durch sich selbst und seine Minister verrathen worden. Man behauptet. daß Frankreich schon seit 15 Jahren * die Bourbonen ver⸗ schworen gewesen sey, und daß der Strom der Demokratie jetzt nach allen Seiten austrete; ersteres ist eben fo unwahr als letz teres. Der vielbesprochene leitende Ausschuß handelte nicht im Verbergenen, und was den demokratischen Geist betrifft, so gleicht er allerdings einem Strom, aber einem soi⸗ chen, der ruhig in feinen ufern bleibt, nicht aber sii— uͤberschwemmt. Man beruft sich darauf, daß von der Ver⸗ antwortlichkeit der Minister seit dem Sturze der vori en Dy⸗ nastie um so weniger die Rede seyn koͤnne, als Frankreich diefem Sturze seine Befreiung zuschreibe. Bedarf es wohl eines gro⸗ sen Verstandes, um diese seltsame Aeußerung zu widerlegen? Zuletzt werden die ehemaligen Minister noch behaupten, daß wir ihnen Dank schuldig sind. Dieser Dank gebührt aber, e, n. der Vorsechung, dem Volke. Wie konnen Maͤnner, die nihrem strafbaren Duͤnkel das Zeichen zu einer allgemeinen Um⸗ waͤlzung gegeben haben, behaupten wollen, daß die Gerechtigkeit keine Macht über sie habe, weil ihr ehemaliger Herr in die er⸗ wre. gegangen sey. Haͤtte Karl X. in St. Cloud oder Rambouillet den Tod gefunden so wären seine Minister eben so gut dafür verantwortlich, als sie jetzt fuͤr seine Verbannung und fuͤr alle Folgen des Hrieges, wozu sie das erste Signal gegeben haben, verantwortlich sind. Die Verwaltung des Landes war in ihre Haͤnde gelegt worden, um den Koͤnig, die Verfassung und das Land zu beschüͤtzen. Den König haben sie verbannen kassen, die Verfassung haben sie mit Füßen getreten, das Land haben sie mit

Blut gedüngt. Entscheiden Sie, Pairs von Frankreich! ob die

Verantwortlichkeit dieser Maͤnner, eben wegen der Größe der von ihnen verursachten Uebel, aufgehdrt habe. Ein einziges Fak⸗ tum reicht hin, um die Straffaͤlligkeit der Minister zu beweisen es ist die Unterzeichnung der Verördnungen. Es bedurfte dangch keines Zeugenverhörs und keiner Instruction weiter. Und daß

*) Ein Auszug aus den Verhandlungen des Pairs⸗ Hofes . 29. Dez. befindet sich in der weiten Veilage der heutigen Zeitung. ü

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sene Verordnungen das Resultat einer unuͤberlegten Maaß regel wa⸗ ren, darf Niemand behaupten. Sie waren die Ausfuͤhrung des Ge⸗ dankens, der das Ministertum des 3. Aug. erzeugte. Wenn auch Herr v. Polignac und seine Kollegen spaͤterhin darauf bedacht waren, sich zurückzuziehen, sie thaten es nicht; sie gehorchten, sagen sie, den Willen des Königs. In diesem Falle haben sie zu dem Sturze des Thrones beigetragen und sich zu Mitschuldigen eines Ver⸗ hrechens gemacht, das ohne sie nicht begangen werden konnte. und man suche ja nicht die Verletzung der Gesetze durch die Ueberzeugung der Minister zu entschuldigen. Von ihren Schmeich⸗ lern hintergangen, glaubten sie ungestraft das Wahl- und Pretz⸗ Gesetz uͤbertreten zu konnen. Warum sie solches nicht schoön fruͤ⸗ her gethan, lehrt uns Hr. v. Courvoisier, wenn er sagt, daß sie immer noch auf eine folgsame Kammer gerechnet hätten. Was die Wahl⸗Verfaͤlschungen anbetrifft, so verzichten wir auf diesen Theil der Anklage, wenn gleich die Erklaͤrungen der Angeschul⸗ digten durch die Absetzungen und Kunstgriffe bei den Wahlen hin⸗ laͤnglich widerlegt werden. Auch hinsichtlich des Herzogs v. Ra⸗

usa muͤssen wir einige Ungenauigkeiten ruͤgen. Es konstirt, daß er Marschall von dem Vorhaben der Minister keine Kenntniß hatte, und daß er, weit entfernt, die Uebel der Hauptstadt ver⸗ schlimmern zu wollen, vielmehr ungeduldig darauf harrte, densel⸗ ben ein Ziel zu setzen. Die Aussagen einer großen Anzahl acht⸗ barer Zeugen stimmen dahin uͤberein, daß der Herzog die Verord- nungen eben so sehr mißbilligte, als daz Land, und daß er sich nur aus einem uͤůbertriebenen Pflichtgefuͤhle dazu verstand, zur Ausfuͤhrung derselben beizutragen. Laßt sich wohl dasselbe auch von den Ministern sagen? Nach meiner innigsten Ueberzeugung kann ich es nicht glauben, und auch Sie, edle Pairs, werden es nicht glauben koͤnnen. Wie uͤbrigens Ihr Urtheil auch ausfallen möge, ich will meine Ueberzeugung gern der Ihrigen unter⸗

ordnen.!

Der Vicomte v. Martignac replieirte auf der Stelle. Er ließ sich noch einmal in die Eroͤrterung aller der Fragen ein, die er schon in seinem Plaidoyer verhandelt hatte, und

fuͤgte neue Beweisgruͤnde zu seiner Behauptung hinzu, daß

er den Prozeß gegen die Minister fuͤr unzulaͤssig halte. „Bedenken Sie es wohl“, so schloß er, „dieser Prozeß ist nicht gerecht: nach dem Sturze der vorigen Dy⸗ nastie besteht ein offenbarer Widerspruch zwischen dem Ur⸗ theile, wodurch diese Dynastie verbannt worden ist, und dem Prozesse, den man gegen die Minister anhaͤngig machen will. Erwaͤgen Sie in Ihrer Weisheit alle Umstände, und Sie werden finden, daß in diesem Prozesse etwas liegt, das gegen das Gewissen verstoͤßt. Es fehlt meinem Eifer an Kraft; aber Vertrauen und Hoffnung werden mir niemals fehlen. Ich habe meinen Auftrag erfuͤllt; Pairs des Reiches! der Augenblick ist gekommen, wo Sie den Ihrigen zu erfuͤllen haben; Ihre Aufgabe ist groß, edel, ganz Ihrer wuͤrdig. Nichts von dem, was sich um uns zutraͤgt, kann einen Ein⸗

fluß auf unser Gewissen ausuͤben. Sie moöͤgen kommen, jene

Unruhestifter, die sich vielleicht schmeicheln, daß sie von Ih⸗ nen ein anderes, als der Gerechtigkeit gemaͤßes Urtheil hoffen durfen! sie mögen die Zahl der Englischen Pairs zäͤh— len, die dem Prozesse Straffords beizuwohnen wag— ten, und sie mit der kleinen Zahl Franzoͤsischer Pairs vergleichen, die sich genöthigt gesehen haben, den Verhandlungen fremd zu blei⸗ ben!“ . Henneguin sagte hierauf einige wenige Worte zur Vertheidigung des Grafen von Peyronnet, Herr

Sauzet für Hen. Chantelauze und Herr Tremieux, der

diesmal in der Jaͤger⸗Uniform der National⸗Garde plaidirte, fuͤr den Grafen von Guernon⸗Renville. Der Präsident fragte sobann die Angeklagten, ob sie noch etwas zu ihrer Vertheidigung vorzubringen hätten. Auf ein verneinendes Zeichen wandte er sich an die Kommissarien der Deputirten, Kammer mit der Frage, ob sie noch irgend eine Bemerkung zu machen haͤtten. „Pairs von Frankreich!“ erwiederte Hr. Bérenger; „unser Auftrag ist erledigt; der Ihrige be— ginnt. Die Resolution der Deputirten⸗Kammer liegt Ihnen der; das Buch des Gesetzes kennen Sie gleichfalls, es schreibt Ihnen Ihre Pflichten vor. Das Land wartet, ho

und wird gutes und e e Recht erlangen.“ Der Pr aͤ— ident hob hierauf die Sitzung mit folgenden Worten auf: Die Verhandlungen sind geschlossen, der Gerichtshof ver— fuͤgt, daß daruͤber berathschlagt werden soll; er wird sich in die Raths- Kammer zuruͤckziehen, um die Ordnung einer , festzustellen. ie Herren Pairs be— lieben ihre Plaͤtze so lange zu behalten, bis die Angeklagten sich zuruͤckdgezogen haben.“ Letzte re wurden hierauf abgefuͤhrt und nach dem kleinen Luxembourg, wenige Stunden darauf aber nach dem Schlosse zu Vincennes zuruͤckgebracht. Kaum hatten die Angeklagten den Saal verlassen Ces war 13 Ühr),

als auch die . Versammlung auseinander ging und die

Pairs sich sofort nach ihrem Berathungsgimmer begaben, wo sie bis gegen 10 Uhr zusammenblieben. (Das darauf erfolgte Urtheil haben wir bereits gestern mitgetheilt.)

in dem gegenwartigen Pre

Deputirten⸗Kammer. (Nachtran zu Cen Stz— zungen vom 17ten, 18ten und 20. Dezember.) In die⸗ sen Sitzungen wurden die nachstehenden Artikel des Gesetz⸗ Entwurfes uͤber die Organisation der National Garde ohne trgend eine Debatte von erheblichem Interesse angenommen. Wir schicken denselben den letzten Satz des Art. 45, voran, der, (wie solches in Nr. 366 d. St. 3. gemeldet worden) Behufs einer bestimmteren Abfassung, noch einmal an die betreffende Kommission verwiesen worden war.

„Zum Art. 15. Ausgeschlossen von dem Dlen— ste bei der National-Garde sind 1) die zu Leibes und entehrenden, oder auch bloß zu entehrenden Strafen Kon— demnirten; A die auf zuchtpolizeillchem Wege fuͤr Dieb— stahl, listigen Betrug, einfachen Bankerott, Mißbrauch des Vertrauens, Unterschlagung von Geldern, Seltens oͤffentli⸗ cher Kassenbeamten, so wie fuͤr Verletzung der guten Sit— ten, wie dieses Vergehen in den Art. 330 und 334. des Strafgesetzbuches angedeutet ist, verurtheilten Individuen; 3) Leute, die durch ein richterllches Erkenntniß fuͤr Land streicher oder Heimathlose erklaͤrt worden sind.“

Art. 16. (S. Nr. 360 d. St. 3.)

„Art. 17. Es soll mindestens ein Zahlungs Conseil in jeder Gemeinde geben. In den Land⸗Gemeinden, so wie in den Städten, die nicht mehr als ein Bataillon National⸗ Garde stellen, soll der Municipal⸗Rath unter oem Vorsitze des Maire die Geschaͤfte des Zählungs,Conseils verrichten. In den Staͤdten, die eine Legion stellen, besteht das Zahlungs ⸗Conseil, unter dem Vorsitze des Malre, aus acht Mitgliedern, die zu gleichen Theilen in den ver schiedenen Stadt⸗Vierteln unter denjenigen Buͤrgern gewahlt werden, die zu dem Dienste bei der National-Garde verpflichtet sind; sie werden von dem Stadt⸗Rathe ernannt. In den Staͤdten, die mehr als eine Leglon stellen, soll es ein Zaͤh⸗ lungs⸗Conseil fuͤr jeden Bezirk oder jedes Stadt-Viertel geben. Diese Conseils sind in derselben Weise zusammen⸗ jusetzen, als solches im vorigen Paragraphen bestimmt ist. In einem der Conseils fuhrt der Maire den Vorsitz; in jedem der uͤbrigen ein Adjunkt oder ein Mitglied des Stadt⸗-Raths, die dazu von dem Maire abgeordner werden. In Paris soll es fuͤr jeden Bezirk ein Zaͤhlungs-Con⸗ seil unter dem Vorsitze des Maire geben, die in der im Zten Paragraphen dieses Artikels vorgeschriebenen Weise zusammengestellt werden.“

„Art. 18. Das Zaͤhlungs-Conseil schreitet unmittel— 33. * Revision der Listen ünd zur Anlegung der Ma— trikel.

„Art, ig. Im Monat Januar eines jeden Jahres tragt das Zaͤhlungs⸗-Conseil in die Matrikel alle diejenigen jungen Leute ein, die im Laufe des letztverflossenen Jahres ihr 20stes Lebensjahr angetreten haben, so wie die Fran— zosen, die seitdem in der Gemeinde ihren Wohnsitz aufge⸗ schlagen haben; dagegen streicht es aus der Matrikel die— jenigen Franzosen, die im Laufe desselben Jahres ihr Hostes Lebensjahr angetreten, so wie diejenigen, die ihren Wohn sitz verändert haben, und die Verstorbenen.“

„Art. 20. Im Laufe jedes Jahres notirt der Maire mittelst Randbemerkung auf der Kale die verschiedenen Veraͤnderungen, die sich 15 aus den Todesfällen, 2) aus dem Wechsel des Domieils und 3) aus Thatsachen erge— ben haben, in deren Folge die oben im Art. 15 bezeichne⸗ ten Personen nicht mehr dem Dienste bei der National⸗

Garde unterworfen oder von demselben ausgeschlossen sind. Das Zaͤhlungs⸗Conseil verfuͤgt, nach A* der Be⸗ läge, geeigneten Falls die Ausstreichung dieser Personen. Die auf dem Sekretariate der Maire deponirte Matrikel soll jedem darin eingetragenen National⸗Gardisten, sobald dieser es von dem Maire der Gemeinde verlangt, vorge— legt werden.“

„Art. 21. Sobald die Matrikel angelegt ist, schreitet das Zählungs Conseil zur Anfertigung einer Liste fuͤr den gewohnlichen Dienst und einer zwelten für den Reserve⸗ oder außerordentlichen Dienst. Die gewohnliche Dienst ⸗Liste enthaͤlt alle Buͤrger, die das Zaͤhlungs-Conseil fuͤr faͤhig haͤlt, an hem taͤglichen Dienste Theil zu nehmen. Doch duͤrfen von den in die Matrikel eingetragenen Franzosen

nur diejenigen auf die gewohnliche Dienst / Liste gebracht werden, die eine Personal⸗Steuer entrichten, so wie ihre Kinder, wenn sie das e n. Alter dazu erreicht haben; 6 auch diejenigen Natlonal-Gardisten, die zwar keine

ersonal⸗Steuer zahlen, aber, nachdem sie den gewöͤhnli⸗ chen Dienst bereits seit dem 1. Rugust uͤbernommen, den selben auch ferner versehen wollen. Auf die Reserve— Liste werden alle die Buͤrger gebracht, fuͤr die der gewöͤhn— liche Dienst eine zu große Last seyn wurde, und die nur