1831 / 10 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

S0 gendes bestimmt: „In Betracht, daß die geheime Poltzel, welche vor dem 29. November im Königreich Polen bestan— den hat, verschiedener Mißbräuche und Handlungen gegen die oͤffentliche Ordnung, Ruhe, Familiensicherheit und Mo— ralität angeklagt worden, daß auch mehrere Mitglieder der— selben sich freiwillig gestellt, andere gefänglich verhaftet wor— den, andere aber noch gar nicht zur Rechenschaft gezogen sind, ferner, daß die Kriminal-Gerichte nur gegen diejenigen von ihnen Strafen erkennen duͤrfen, welche des Mißbrauchs ihrer amtlichen Gewalt oder der Verleumdung und Falschheit uͤberfuͤhrt werden, so wie auch, daß die Gerechtigkeit fuͤr die Un, schuldigen sogleich Befreiung, suͤc die Schuldigen Verhaftung, und hinsichtlich derjenigen, welche noch nicht zur Rechenschaft gezogen sind, gerichtliche Verantwortung oder oͤffentliche Be— kanntmachung ihrer Namen erheischt, wird verordnet, wie folgt: 1) Zur Untersuchung aller oben erwaͤhnten Punkte soll eine Kommission, bestehend aus fuͤnf Mitgliedern, und zwar einem Senator, als Praͤsidirenden, 2 Mitgliedern der Landboten— Kammer und 2 ansaͤssigen Buͤrgern, bestimmt werden. (Zum Praͤsidenten dieser Kommission ist durch eine spätere Ver— ordnung des Diktators der Senator Kastellan Graf Michael Potockl ernannt worden) 2) Die Mitglieder dieser Kom— mission werden aus einer von dem National-Conseil einge reichten Kandidaten -Liste vom Diktator gewahlt. 3) Die Kommission nimmt ihren Sitz in der Hauptstadt, ersireckt sich aber in ihren Untersuchungen uͤber das ganze Königreich. 4) Finden sich keine Beweise gegen die angeschulsigten Per— soönen vor, so wird sie sogleich auf deren Befretung bei dem Diktator antragen; diejenigen aber, welche solcher Vergehen uͤberfuͤhrt werden, denen durch das Strafgesetzbach vorgese— hen ist, werden von der Kommission an das Keimmnalgericht der Wojewodschaften Masowien und Kalisch abgeschickt; wenn aber Personen bloß zur geheimen Polizei gehoͤrten, ohne daß ein Vergehen derselben bekannt ist, so werden die Na— men derselben dem Diktator eingesandt, um Listen davon an— zufertigen und diese oͤffentlich bekannt zu machen. 5) Der Prokurator und die Unter-Prokuratoren an obgenanntem Kriminal-Gericht haben die Auftraͤge dieser Kommission aus— zufuͤhren und das weitere gesetzliche Verfahren gegen die Be— schuldigten einzuleiten. 7) Die innere Ordnung ihres Ver— fahrens ist der Kommission uͤberlassen, doch muß sie dieselbe dem Diktator zur Bestäͤtigung vorlegen. 8) Alle Paptere, deren die Kommission zu ihrer Untersuchung bedarf, sollen derselben vorgelegt werden.“ In letzterer Beziehung hat der Praͤsident des bisherigen, in Hinsicht der geheimen Polizei destehenden Comité's, Niemcewicz, dem Publikum angezeigt, daß er dessen Wuͤnschen, diese Papiere öffentlich mitzuthei— len, nicht genuͤgen koͤnne. Das daraus gezogene Resultat solle zu seiner Zeit bekannt gemacht werden.

Durch eine andere Verordnung vom 30. Dez. ist vom Diktator das nach dem bisherigen Tarif den Schatz zukom— mende Lieferungs-Kontingent der Gutsbesitzer, Ackerbauer und Stadt-Einwohner aufgehoben worden.

Das National-Conseil hat der Regierungs-Kommission des Innern anbefohlen, denjenigen Isracliten, welche am 20. Dezember bei der Regierung mit der Bitte ein gekommen sind, daß man sie zum persoͤnlichen Dienst in der National-Garde zulasse, ihren Wunsch zu gewähren und auch denjenigen, welche sich noch fernerhin dazu melden sollten, dieselbe Er— laubniß zu ertheilen.

In einem Artikel des Kuriers wird Beschwerde dar— uber gefuͤhrt, daß die Regierung dem Publikum nicht sogleich die Proclamation Sr. Majestaͤt des Kaisers und Koͤnigs mit— gelheilt habe, obgleich dieselbe schon vor einer Woche hier angekommen sey; es haͤtte sich dies besser geziemt, als daß die Polen ste erst aus fremden Zeitungen kennen lernen muͤßten.

Der ehemalige Vice⸗Präsident Lubowidzki, welcher wäh⸗ rend der Unruhen im Schloß Belvedere toöͤdtlich verwundet, in das Ujazdower Lazareth und nachher zu seinem Bruder gebracht wurde, ist vor 3 Tagen ploͤtzlich verschwunden, ohne e. man noch bis jetzt seinen Aufenthaltsort hat entdecken

nnen

Die hiesigen Artillerie⸗Kasernen, wo ehedem die Wolhy⸗ nische Garde stand, sind jetzt in eine Gewehr⸗Fabrik verwan⸗ delt. Zur Instandsetzung dieser Fabrik sind vom Diktator einige Millionen Gulden angewiesen worden, und es heißt, daß bald 60, 900 Stuͤck . fertig seyn werden, da ar geblich eine Werkstätte täglich 600 Stuͤck liefert. .

Ein aus Paris hier angekommener Pole, Namens Theo⸗ dor Szezaniecki, hat in das Blatt „Merkur“ einen Artikel einruͤcken lassen, worin er die Bewohner der Hauptstadt von dem Eindruck unterrichtet, welchen angeblich die hiesigen Vor⸗

saͤlle unter den Franzosen gemacht haben. Unsere Pfandbriefe werden mit 731 Fl. bezahlt.

zungen vom 27., 28., 30. und 31. Dez.) Sitzungen wurden die Berathungen uͤber den Gesetz-Entwurf wegen Organisation der National-Garde vom 65sten bis zum Ststen Artikel fortgesetzt. Der 6öste Artikel, wonach die ver— schiedenen Waffengattungen der National-Garde den Waf⸗ fengattungen des stehenden Heeres gleichgestellt und die Artil— lerie, so wie die Sappeurs vor der Infanterie und Kavallerie rangiren sollen, gab zu einigen Bemerkungen der Generale Demarçgay und Lamarque Anlaß. Der Erstere meinte, die bestehen den Militair-Reglements gaͤben bei Paraden, der Infanterie, als der zahlreichsten Waffe, den Vorrang; es lasse sich auch nicht in Abrede stellen, daß bei einem Kriege die Infanterie immer die wesentlichsten Dienste leiste; er finde es daher nicht mehr als billig, daß man auch bei der Natio— nal-⸗Garde der Garde zu Fuß den Vorrang uͤber die uͤbrigen Waffengattungen einräume. Der General Lamar que theilte diese Ansicht. In den aͤltesten Zeiten, bemerkte er, habe die Reiterei den ersten Rang eingenommen; durch die Erfahrung gereift, habe man aber bald dem Fußvolke den Vorzug gegeben und schon die Roͤmer haͤtten das Uebergewicht dieser Waffe vor allen andern erkannt, wie aus dem Tacitus her— vorgehe, der ausdruͤcklich sage: lu milile robur. Die In— fanterie sey es, die zu allen Zeiten das Schicksal der Schlach— ten entschieden, und der Gustav Adolph, Friedrich 11. und in neuerer Zeit auch Napoleon seine schoͤnsten Siege verdankt haben. Frankreich stehe in diesem Augenblicke in Betreff der Kavallerie den uͤbrigen Maͤchten nach; hinsichtlich der Infan— terie aber koͤnne es allen die Spitze bieten; er stimme daher dafuͤr, daß man der Infanterie den Vorrang einraͤume. Auf den Vorschlag des Berichterstatters wurde

Frankreich.

Deputirten⸗Kammer. (Nachtrag zu den Stz— In diesen

der Art. 65. noch einmal an die Kommisston ver— wiesen. „Art. 66. Die Natlonal-Garde steht, was ihre Ver— waltung und das Rechnungswesen betrifft, unter der un— mittelbaren Leitung der Administrativ- und Munieipal-Be— horde. Die Ausgaben der National-Garde werden, wie alle uͤbrige staͤdtische Ausgaben, bewilligt, geordnet und kontrollirt.“

„Art. 67. In jeder Legion oder jedem Bataillon, die aus den National-Gardisten einer und derselben Ge— meinde oder eines und desselben Kantons gebildet worden, soll es einen Verwaltungs-Rath geben, der den Auftrag hat, em Maire alljährlich einen Etat der benoͤthigten Aus— gaben vorzulegen und die Belaͤge uͤber die Verwendung der bewilligten Fonds zu vidimiren. Dieser Rath be— steht aus dem Commandeur der National-Garde als Prä— sibenten und aus 6 unter den Offizieren, Unteroffizieren und National-Gardisten zu waͤhlenden Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von dem Praͤfekten nach einer dreifachen Kandidaten-Liste ernannt, die ihm entweder von dem Legions, Chef, oder, in solchen Gemeinden, wo es keine Legion giebt, von dem Bataillons Chef vorzulegen ist.“

„Art. 68. Die gewoͤhnlichen Ausgaben der National— Garde bestehen: 1 in dem Ankaufe der Fahnen, Trom— meln und Trompeten; 2) in den Kosten fuͤr die Unterhal— tung der Waffen, insoweit selbige nicht den National-Gar— disten persoͤnlich zur Last fallen; 3) in den Kosten fuͤr die Listen, Kontrollbuͤcher, Wachtzettel und allen uͤbrigen klei⸗ nen Bureau⸗Ausgaben, die der Dienst der National-⸗-Gar⸗ den erfordert. Die außerordentlichen Ausgaben sind: 1) in Staäͤdten, die nach dem Inhalte des Art. 58. einen Bber⸗Befehlshaber erhalten, die Entschaͤdigungs⸗-Kosten fuͤr die unumgänglich noͤthigen Ausgaben dieses Ober⸗Befehls—⸗ habers und seines Stabes; 2) uͤberall, wo die nachstehend verzeichneten Functionen nicht unentgeltlich verrichtet wer— den koͤnnen, und zwar: in den Gemeinden, wo eines oder

mehrere Bataillone gebildet werden, der Sold der Regi—⸗

ments-Adjutanten; so wie ferner die Kosten fuͤr die Be⸗ kleidung und den Sold der Tambours und Trompeter. Sobald Kantonal⸗ Bataillone errichtet werden, erfolgt die Repartition des gewohnlichen und außerordentlichen Kosten⸗ Betrages auf jede einzelne Gemeinde des Kantons durch den Präfekten, nachdem dieser die Meinung des Munlei— pal⸗Rathes eingeholt hat.“ „Art. 69. Innerhalb dreier Monate nach der Be—⸗ kanntmachung des gegenwartigen Gesetzes soll in saͤmmtll⸗ chen Corps der National⸗Garde zu einer neuen Wahl von

Offizieren, Unteroffizieren und Korporaͤlen geschritten wer⸗

den. Doch darf die Regierung die neue Wahl der Of⸗— *. und Unteroffiziere an denjenigen Orten, wo sie es fuͤr angemessen haͤlt, auf ein Jahr suspendiren.“

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Zu dlesem Artikel waren zahlreiche Amendements gemacht word?n. Die Ko mmission selbst harte vorgeschlagen, die naͤchste Wahl der Offiziere und Unteroffiziere fuͤr den Zeit⸗ raum von 3 Jahren erst mit dem 1. Jan. 1833 eintreten zu lassen. Diesem widersetzte sich der Vicomte Lemercier, inbem die Wahl der jetzigen Offiziere und Unteroffiziere nach dem Inhalte des Gesetzes von 1791 und mithin nur fuͤr 1 Jahr erfolgt sey. Aus diesem Grunde schlug er vor, den Fächsten Wechsel späͤtestens 3 Monate nach der Bekanntma— chung des Gesetzes eintreten zu lassen, Auch Herr Agier fand die von der Kommission gestellte Frist viel zu lang und stimmte im Allgemeinen der Ansicht des Herrn Lemereier bei, daß die bei dem ersten Zusammentritte der National⸗Garden erfolgte Wahl der Offiziere Manches zu wuͤnschen ͤbrig lasse,. Der Berichterstatter, Herr C. Dupin, bestand dagegen auf den Antrag der Kommission und behauptete, daß die jetzigen Offiziere der National-Garde fast uͤberall von dem besten Geiste beseelt waͤren. Herr von Kerbertin (Deputirter des Morbihan) stimmte dieser Ansicht bei und glaubte, daß namentlich in den westlichen Departements eine heue Wahl nicht so gut ausfallen wuͤrde, als die jetzige. Nach einigen Bemerkungen des Generals Srenier, der die von der Kommission gestellte Frist gleichfalls zu lang fand, wurde der Antrag des Vicomte Lemercier mit einem Zusatze des Herrn Daunant, wonach es der Regierung freistehen soll, ie neue Wahl, wo sie es fuͤr noͤthig haͤlt, noch um ein gan— zes Jahr auszusetzen, in der obigen Abfassung angenommen.

„Art. 709. Wo die gegenwaͤrtige Organisation der National-Garde in Compagnieen, Bataillenen und Legio— nen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zuwider⸗ läust, kann sie mittelst einer Königl. Verordnung proviso, risch, jedoch hoͤchstens nur bis zum 14. Januar 1832, bel⸗ behalten werden.“

„Art. 71. Die Compagnieen, die das in dem gegen— waͤrtigen Gesetze bestimmte Maximum uͤbersteigen, sollen so lange keinen neuen Zuwachs erhalten, bis sie in die festgesckten Gränzen zurückgekehrt sind.“ .

„Art. 72. Die National-Garde soll in solgen den Fällen Detaschements und detaschirte Corps stellen: Sie soll 19 wo die Gendarmerie und die Linientruppen nicht ausreichen, Detaschementsweise die erforderliche Mannschaft stellen, um die dem Staate zugehorigen Sendungen von baarem Gelde oder Effekten von einer Stadt zur andern zu eskortiren, so wie um den Angeschuldigten, Verurtheil— ten oder sonstigen Gefangenen das Geleite zu geben. Sie soll 2) Detaschements stellen, um den benachbarten Ge— meinden, Kantonen, Bezirken und Departements, in denen Storungen vorgefallen sind, oder die sich durch Aufruhr und Volksaufläufe, so wie durch Streifereien von Dieben, Räubern und andern Uebelthäͤtern, bedroht sehen, zu Huͤlfe zu kommen. Sie soll endlich 3) detaschirte Corps als Huͤlfstruppen des stehenden Heeres zur Vertheidigung der festen Plätze, Kuͤsten und Graͤnzen des Landes stellen.“

Art. 73. Sobald von einem Orte aus einem an—

dern zu Hälfe gekommen werden soll, um daselbst die Ord— nung und oͤffentliche Ruhe aufrecht zu et halten oder wieder herzustellen, sollen Detaschements der National⸗Garde im ordentlichen Dienste auf die Requisition des Unter-Pröaͤhek— ten, wenn sie in dem Umfange des Bezirks, auf die Re⸗ quifition des Praͤfekten, wenn sie in dem Umfange des Departements, endlich, auf den Befehl des Ministers des Innern, wenn sie außerhalb des Departements gebraucht werden sollen, gestellt werden. In dringenden Faͤllen, und auf die schriftliche Bitte des Maires einer in Gefahr schwebenden Gemeinde koͤnnen jedoch die Maires der be⸗ nachbarten Gemeinden, ohne Unterschied der Departements, ein Detaschement der National⸗Garde zu dem Behufe re— quiriren, sich unmittelbar nach dem bedrohten Punkt zu be⸗ geben; unter der Bedingung, daß uͤber diese Bewegung und die Gruͤnde dazu in moͤglichst kurzer Frist an die obere Behörde berichtet wird. In allen diesen Fallen hoͤren die Detaschements der National-Garde keinen Augenblick auf, unter der Civil⸗Behörde zu stehen. Die Militair⸗Be⸗ höcbe uͤbernimmt den Befehl uͤber ein Detaschement der National-Garde zur Aufrechthaltung des oͤffentlichen Frie— dens nur auf desfallsige Requisition der Administrativ— Behorde.“

„Art. 74. Detaschirte Corps, um solche nach den ihren Wohnsitzen zunaͤchst gelegenen bedrohten Gränz— Punkten marschiren zu lassen, koͤnnen nicht anders als kraft eines speziellen, Gesetzes, oder in Abwesenheit der Kammern, kraft einer Königlichen Verordnung, die in der nächsten Session in ein Gesetz zu verwandeln ist, aus der National⸗Garde entnommen werden.“

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„Art. 75. Das Ereigniß, in dessen Folge die Na— tional-⸗Garde in den oben angegebenen Fällen zur Bildung von Detaschements oder detaschirten Corps berufen ist, entscheidet uber die Zahl der zu stellenden Mannschaft.“

Art. 76. Bei dem in Folge einer Requisit'on des

Präfekten oder Unter-Praͤfekten vorzunehmenden Aufruf werden die Detaschements von den Commandeurs der Na— tional⸗-Garde eines jeden Kantons aus den in die gewoͤhn— liche Dienstliste eingetragenen Leuten zusammengestellt, wo— bei mit den Unverheiratheten und minder Bejahrten der Anfang gemacht wird.“ „Art. 77. Sobald ein Detaschement der National⸗ Garde sich auf langere Zeit als 24 Stunden von seiner Gemeinde entfernt, bezieht es die Zulage und die Natural— Lieferungen, die den auf dem Marsche befindlichen Mlli— tairs bewilligt werden.“

„Art. 73. Zu einer Dienstleistung außerhalb der Graͤnzen seines Wohnsitzes, aber im Innern des Landes, kann ein Detaschement auf die Requisition des Unter-Praͤ— fekten nur fuͤr den Zeitraum von 10 Tagen, auf die Re— quisition des Praͤfekten nur fuͤr den Zeitraum von 20 Ta— gen, und auf eine Verordnung des Ministers des Innern nur füuͤr den Zeitraum von 60 Tagen requirirt werden. Der Kriegsdienst der detaschirten Corps der National-Garde, als Huͤlfstruppen der Armee, darf nicht länger als 1 Jahr dauern.“

„Art. 79. Bei einem Aufrufe in Folge einer Ver— ordnung oder eines Gesetzes (wie dies im Jästen Artikel bestimmt ist) werden die detaschirten Corps der National— Garde in nachstehender Weise zusammengestellt: 1) aus den National-Gardisten, die sich freiwillig stellen und zum aktiven Dienste tauglich sind; 2) aus den jungen Leuten von 13 bis 20 Jahren, die sich ebenfalls freiwillig melden, und 3) wenn dlese Anwerbungen nicht ausreichen, um das Kontingent der Gemeinde zu komplettiren, aus den uͤbrigen nach der im 81 sten Artikel bestimmten Reihe— olge⸗“

„Art. 80. Die jungen Leute von 18 bis 20 Jahren, die sich bei den detaschirten Corps der National-Garde freiwillig anwerben lassen oder als Stellvertreter melden, bleiben dem Rekrutirungs-Gesetze unterworfen; die Zeit aber, die die Freiwilligen in den detaschirten Corps der National-Garde gedient haben, wird ihnen von ihrer Dienstzeit beim stehenden Heere in Abrechnung gebracht.“

„Art. 81. Die Aushebung der National-Gardisten zu den detaschirten Corps erfolgt durch das Zaͤhlungs-Con— seil jedes Kantons unter allen auf die gewohnliche und außerordentliche Diensttiste Eingetragenen in folgender Ord— nung: 1) die Unverheiratheten; 2) die Wittwer ohne Kin— der; 3) die Verheiratheten ohne Kinder, 4) die Verheira— theten mit Kindern. In einer jeden dieser Klassen fin— det die Wahl immer in der Weise statt, daß man, bei den Maͤnnern ohne Kinder, mit den Minderbejahrten ia dem Alter zwischen 20 und 35 Jahren, und bei den uͤbrigen mit denen zwischen 20 und 30 Jahren den Anfang macht. Gesunde und starke Leute, die sich aber in einem der von dem Rekrutirungs-Gesetze bestimmten Ausnahme-Faͤlle befinden, rangiren bei der Aushebung der Mannschaften zu den detaschirten Corps der National-Garde zwischen den Verheiratheten ohne Kiuüder und den Verheiratheten mit Kindern. Die auf die Zahl der Kinder bezuͤglichen Aus— nahme⸗Faͤlle sollen weiter unten näher beruͤcksichtigt werden.“

„Art. 82. In Fallen, wo die von dem Zaͤhlungs— Conseil vorgenommenen Aushebungen Wider spruch finden, entscheidet die Revisions⸗Jury.“

„Art. 83. Zu dem Militairdienste bei den detaschir— ten Eorps sind nicht tauglich; 1) die National -Gardisten, die das im Rekrutirungs-Gesetz bestimmte Maaß nicht haben; 2) diejenigen, diẽ durch erwiesene Gebrechlichkeiten zum Militairdienste unfähig sind.“

„Art. 8́i. Ueber die Dienstfuͤhigkeit entscheidet ein Revisions Conseil, das an dem Orte zusammentritt, wo das Bataillon errichtet werden soll. Dieses Conseil be— steht aus 7 Mitgliedern, namlich: aus dem Praͤfekten oder in seiner Abwesenheit aus dem von ihm delegirten Präͤfek— turrathe als Praͤsidenten; aus 3 Mitgliedern des Zaͤhlungs⸗ Conseils, die von dem Präfekten ünter den Mitgliedern derjenigen Zaͤhlungs⸗Conseils der Gemeinden, die an der Errichtung des Bataillons Theil nehmen, zu wählen sind; aus dem Bataillons⸗Chef und aus 2 von dem komman—⸗ direnden General der Milttair-Unter⸗Division oder des Departements zu ernennenden Capitainen des Bataillons

„Art. 85. Die National⸗Gardisten, die ihren Stell⸗ vertreter belm stehenden Heere haben, sind von dem Dienste