1831 / 14 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Ritutionnel vom 22. Dez. 1830 waͤren in Zweibruͤcken 400 Rekruten mit dreifarbiger Fahne und Kokarde, die Mar— seillaise singend, eingezogen und haͤtten erklart, daß sie nicht saͤumen wuͤrden, Franzoͤsische Soldaten zu werden. In Zwei— bruͤcken sind bis jetzt noch keine Rekruten zur Ergaͤnzung des daselbst garnisonirenden Koͤnigl. Baierschen ersten Chevaux— egers-Regiments eingeruͤckt, daher der Franzoͤsische Zeitungs— Schreiber unter dieser Benennung nur die conscriptions— pflichtigen Juͤnglinge aus der Altersklasse 1809 verstanden ha— ben kann, welche sich am 6ten v. M. zur Losung in Zwei⸗ druͤcken eingefunden hatten. Die Confceribirten der Stadt Zweibruͤcken sind, nachdem sie vorher die Erlaubniß hierzu begehrt und erhalten, unter Trommelschlag mit ihrer, das

Königl. Baiersche und das Zweibruͤcker Stadtwappen fuͤhren— den Fahne aufgezogen. Einige Conscribirte aus den Land— gemeinden hatten, nach altem Gebrauche, ihre Huͤte oder Kappen mit kuͤnstlichen Blumenstraͤutzen und flattern den Baͤn, dern von verschlebenen Farben ausgeschmuͤckt. Allein weder den Conserlbirten selbst, noch dem unbefangenen Beobachter, waͤre es eingefallen, diese Baͤnder und Straͤuße fuͤr dreifarbige Ko— karden oder fuͤr fremdartige Embleme zu halten. Die dies— seitigen Conscribirten, weit davon entfernt, zweidentige Gesin— nungen zu aͤußern, haben vielmehr das beliebte Volkslied: „Heil unserm Konig Heil“ mit den herzlichsten Gefuͤhlen fuͤr Köͤ— nig und Vaterland gesungen und bei der Ziehung (wo an 609 Menschen in einem beschränkten Lokal auf einander ge⸗ dräugt waren und sogar der Hofraum in Anspruch genom— men werden mußte) eine so musterhafte Ordnung unter sich gehalten, daß das Losungsgeschaͤft schon Nachmittags um 5 Uhr beendigt werden konnte. Unmittelbar nach der Lo— fung und in den darauf folgenden Tagen verlangten mehrere dieser Conserihirten den Marschvorweis nach Muͤnchen und Landau, um sogleich eingereiht zu werden. Das beruͤch, tigte Ereigniß jenes Tages reducirt sich darauf, daß zwei be— trunkene Handwerksburschen aus einer nahen Landstadt we— gen ihrer tumultuarischen Lustigkeit zur Ruhe verwiesen wer— den mußten.

Kassel, 8. Jan. Nachstehendes ist der vollstaͤndige In— halt der (vorgestern erwaͤhnten) Verfassungs⸗ Urkunde füuͤr Kurhessen, vom 5. Jan. d. J.:

„„Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ilte, Kurfuͤrst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fuͤrst zu Hersfeld, Hanau, Fritz ar und Isenburg, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Ridda und Schaumburg ze. z. haben, durchdrungen von den ho“ hen Regenten-Pflichten, Uns stets thaͤtigst bemuͤht, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, so wie aller Klassen ünserer geliebten Unterthanen, zu befoͤrdern, und sind daher mit aufrich— tiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wuͤnschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landstaͤndischen Mitwirkung zu den inneren Staats⸗Angelegenheiten von allgemeiner Wich tigkeit die kraͤftigste . Unserer landesvaͤterlichen

esinnungen und eine dauernde Sicherstellung seines Gluͤckes erblickt. zel n l, sodann zur Ausfuͤhrung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Staͤnden Unserer älthessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus den uͤbrigen bisher nicht vertretenen Gebiets— theilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen wor— den sind, uͤher ein Stagts⸗Grundgesetz haben Berathüng pflegen kasfen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverstaͤndnisse mit den Staͤnden, deren Einsicht und treue Anhaͤnglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwaͤrtige Verfassungs⸗ Urkunde mit dem herzlichsten Wunsche, daß rf h. als festes Denkmal der Ein⸗ tracht zwischen Fuͤrst und Unterthanen noch in spaͤten Jahrhun⸗ derten bestehen, und deren Inhalt sowohl die Staats⸗-Regierung in ihrer wohlthaͤtigen Wirksamkeit unterstuͤtzen, als dem Volke die Bewahrung seiner buͤrgerlichen Freiheiten versichern, und dem ,, Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbür— en möge. ' er Abschnitt. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform. Regierungs folge und Regentschaft. §. . Saͤmmtliche Kurhessische Lande, namentlich Rieder? und Ober ⸗-⸗Hessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthuͤmer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegen⸗ hain und Schaumburg, quch die Herrschaft Sch nialtalden, so wie Alles, was etwg noch in der Folge mit Kurheffen verbunden werden wird, bilden . immer ein untheilbares und un veraͤußer⸗ liches, in einer Verfassung vereinigtes Ganzes und einen Be— standtheil des Deutschen Bundes. Nur gegen einen vollstaͤndi= en Ersgtz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen ortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit zustimmun der Landstaͤnde stattfinden. Von dieser Zustimmung sind jedo die mit auswaͤrtigen Staaten dermalen bereits un f r Ver trage ausgenommen. 5. 2. Die Regierungsforn' bleibt, so wic

bisher, möngrchisch, und es besteht dabei eine landständische Ver— sasung. §8 3. Die Regierung des Kur⸗Hessischen Staates mit gegenwaͤrtigen und kuͤnftigen Bestandtheilen and Zubehdrungen ist erblich vermoͤge lelblicher Abstammung aus ebenburtiger Ehe, nach der Lincalfolge und dem Rechte der Erst—

geburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen. 5. 4. Wuͤrden der—

Ersatz wieder in inl

tines durch- Verwandtschaft oder fortdauernde Erb⸗Verbruͤderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uchercin stimmung mit den Landstanden durch in weiteres Grundgesetz uͤber die Thronfolge die noͤthige Vor⸗ serge getreffen werden. 5. 5. Ber Landesfüirst wird voll= jaͤhrig, sobald er das achtzehnte Jahr zuruͤckgelegt hat. S.. 6. Der Regierungs⸗Nachfolger wird bei dem Regierungs⸗An⸗ tritte geloben, die Staats⸗Verfassung aufrecht zu halten und in Hemaͤßheit derselben, so wie nach den Gesetzen, zu regieren. Er stellt daruͤber eine (im landstaͤndischen Archive hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von ben ver= sammelten Landstaͤnden, erfolgt, S. 7. Ist entweber der Re= gierungs-Nachfolger minderjaͤhrig oder der Landesherr an der Aus= übung der Regierung auf . Zeit verhindert, ohne daß die⸗ ser selbst oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zu⸗ stimmung errichtete Verfuͤgung deshalb genuͤgende Vorsorge ge⸗ troffen hat oder hat treffen konnen; so iritt fr die Dauer ber Min derjahrigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regent— schaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjaͤhrigen Landesfuͤrsten zunaͤchst dessen leiblicher Murter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermahlen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfaͤhigkeit zur Regierung, dem hierzu faͤhigen naͤchsten Axenaten. Bei der obgedachten Berh heb n] des Lan⸗ desherrn kommt die en nt, dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren achfolge he⸗ rechtigter noch minderjähriger än vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung faͤhigen naͤchsten Agnaten. 5. 5. In allen Faͤllen steht der Regentschaft ein Rath von vier Mitglichern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheime Raͤthe seyn nnen und wenig⸗ stens zur Haͤlfte mit Beistimmung der Landstaͤn de zu waͤhlen sind. Shne die Zustimmung dieses Re u hafte well; ann keine dem Lan⸗ desherrn ausschließlich zukommende Regicrun s⸗Handlung guͤltig ausgeübt werden, Von Seiten der Regentschaft und deren Rathez ist die Aufrechthaltung der Landes-Verfassung und die Regierun nach den Gesetzen eben so, wie von dem Thronfolger, urkundli zu geloben. Die noͤthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Stagts⸗-Ministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landstaͤndischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Ferathung hat namlich dasselbe das Zusammentreten eines fuͤrst⸗ lichen Familien Nathes zu veranlassen, weicher aus den volljäͤh— rigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen, Prinzen des Kurfürstl. Hauses, mit Ausschluß des zunaͤchst zur Regent— 66. berufenen Agnaten, bestehen wird. 8. 9. Sollte bei nem zunaͤchst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufe⸗ nen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmög⸗ lich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu fuhren; so ist üͤher den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Ge= setz zeitig zu verfuͤgen. Zweiter Abschnitt. Von dem Landesfuͤrsten und den Gliedern des Fuürstenh au fes. S§. 19. Der Kurfürst ist das Oberhgupt des Stagtes, vereinigt in sich alle Rechte der Staats gewalt und üͤbt sie auf verfassungsmaͤßige Weise aus. Seine Per= son ist heilig und unvefletzlich = S. 1 Ser Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden. S. 12. Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Lan⸗ desherrn sich vermahlen. 5 15. Eben so wenig darf'ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der prͤsumtive Thron? folger gus einer Seitenlinie, ohnè vorgaͤngige Genehmigung des Landesherrn in auswärtige Dienste treten. 8. 14. Ale estge⸗ setzte Apanagen sind stets regelmaͤßig guszuzahken. Bei cintre— tendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem An falle betraͤchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstaͤnde die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung stattsinden. S. 15. Die künftig noͤthigen Apanagen fuͤr nach= . Prinzen und unvermaͤhltke r e nnn, der regierenden i 9

inie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Lendstände fest— esetzt. 8. 16. Auf gleiche Weise fn die Bestimmun noͤthig werdenden Witthüͤmer. 5. 15.

thum, welches dem Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Kan= desherrn uͤberwiesen oder irgend eingeraͤumt, oder auf dieselben von vaͤ⸗ r, n. her oder von Agnaten vererht oder sonst übertragen wor⸗ den ist, konnen die eng, in keiner Art ohne die landesherrsiche Be⸗ willigung und die hinsi tlich der Apanageguͤter erforderliche Zustim⸗ mung der Landstaͤnde guͤltig verfKͤgen, es sey denn zur Abtretung an den Stagt selbst, zur Ausgleichung von Graͤnz- und anderen ö ,,, oder 9h Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. . solchen Faͤllen muß aber der empfangene . andischem Grund⸗Eigenthume, welches ganz die Natur der veraͤußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, nn angelegt werden. 5. 18. Die bisher vom Lande besonders gufgebrachte Aussteuer der Prinzeffinnen wird in den n, d , . Betragen kuͤnftig aus der Staats-Kasse geleistet werden.

Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der unterthanen. 8. 19. Der Aufenthalt innerhalb der Graͤnzen des Kur-Staates verpflichtet zur Beohach⸗ tung der Gesetze und begruͤndet dagegen den gesetzlichen Schutz. S. 290. Die Staats⸗Angehoͤrigkeit geht des Inlaͤnders, Indige⸗ nat) steht zu vermßpge der Geburt, oder witd beson ders erwör— ben durch ausdrüͤchliche oder stillschweigende Aufnahme, und ge—

der

eber das . .

het verloren durch Auzwanderung oder eine derg eichen Handlung,

einst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung hei Ermangelung

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nach den naͤheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlasseñn⸗

band, so wie aus die bloß buͤrgerlichen Rechte und Pflichten,

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des Gesetz enthalten wird. Der Genuß der Ortsbuͤrger-Rechte, sey es in Staͤdten oder Landgemeinden, kann nur Staatz⸗Angehbrigen jukommen. = S2I. Ein jeder Inlaͤnder maͤnnlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfuͤrsten und dem Vaterlande, Beobach⸗ tung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt. 5. 2. Ein jeder Staats⸗Angehdriger (Inlaͤnder) ist der Regel nach (vergl. S. 3 und §. 4) auch Staatsbuͤrger, somit zu oͤffent⸗ lichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung be⸗ faͤhigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Ver⸗ fassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausuͤbung einzelner siaatsbürgerlicher Rechte erfordern. 5. 25. Das Staats-Buͤr— gerrecht hoͤrt auf: 1) mit dem Verluste der Staats-Angehoͤrig⸗ keit, und 2) mit der rechtskraͤftigen Verurtheilung zu einer pein⸗ lichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. S. 126). 8. 24. Der Mangel oder Verlust des Staats⸗ Buͤrgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Ver—

enn nicht hesondere Gesetze eine Ausnahme begruͤnden 2 25. Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden ünstandigen Abgaben, in so weit sie noch recht= lich fortbestehen, namentlich fuͤr die Sterbefaͤlle, sollen auf eine fuͤr die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder fuͤr die Faͤlle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn wuͤrde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden. 5§. 26. Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einan⸗ der gleich und zu gleichen staatsbuͤrgerlichen Verbindlichkeiten

verpflichtet, als nicht gegenwaͤrtige Verfassung oder sonst die Ge⸗

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4 Amte ausgeschlossen werden.

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aauf den Grund der deshalb zu ertheilenden

ubrige gutsherrliche Natural- und Heldle Real⸗Lasten, sind abloͤsbar. und. Entschädigungen wird Ges⸗ Ichttßun . Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, er⸗ teresse benachtheiligende verfassungs, gesetz öder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer offentlichen Behoͤrde bel der . mmittelbar vorgeschten Stelle Beschwerde zu erheben und solche

jedem Falle, wo Jemand

setze eine Ausnahme begruͤnden. §. 27. Einem Jeden ohne unterschied steht die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Eben so kann Jeder die oͤffentlichen Lehr- und

Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke

der Bewerbung um einen Staats dienst, benutzen, ohne einer be⸗ sondern Erlaubniß der Staats⸗Regiernng hierzu zu beduͤrfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universitaͤt den fuͤr die deshalbige e,, gesetzlich vorgeschriebenen Erfor⸗ dernissen genuͤgen. (Vergl. uͤbrigens S. 52.) S. 23. Kein In⸗ laͤnder kann wegen seiner Geburt von irgend einem oͤffentlichen Auch giebt dieselbe kein Vorzugs⸗ recht zu irgend einem Staatsamte. 8. 29. Die Verschieden⸗ heit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der buͤrgerlichen und staatsbuͤrgerlichen Rechte keinen Einfluß. Die den Israeliten bereits zustehen den Rechte sollen unter den Schutz der Ver⸗ fassung gestellt seyn, und die besonderen Verhaͤltnisse derselben gleich⸗ förmig fur alle Gebietstheile durch ein Gefetz geordnet werden. 5. 30. Jedem Einwohner steht vollkommene Freiheit des Ge⸗ wissens Und der Religions⸗-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand ,. werden, um sich irgend einer gesetz⸗ lichen Verbindlichkeit zu entziehen. 3. 31. Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner anderen Beschraͤn⸗ kung, als welche das Recht und die Gesetze bestimmen. 5. 32. Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame konnen fuͤr Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Per— sonen, welche Rechte derselben ausuͤben, nur in den durch die Gesetze bestimmtzn Faͤllen und Formen gegen vorgaͤngige volle Entschaͤdigung in Anspruch genommen werden. Ueber Röthfaͤlle, in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschaͤdigung eintreten soll, wird ein besonderes Gesetz das Naͤhere bestimmen. Fs. 33. Die Jagd⸗, Waldkultur⸗ und Teich⸗Dienste, nebst den Wildprets⸗ und Fisch Fuhren oder dergleichen Traggaͤngen zur Frohne, sol⸗ len uͤberall nicht mehr stattfinden, und die Privat⸗Berechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung esetzlichen Vorschrif⸗

ten, vom Stagte entschaͤdigt werden. Gleichfalls werden die

dem Staate zu leistenden Früchtmagazins⸗Fuhren und Handdienste auf den Fruchtboͤden gaͤnzlich aufgehoben. Die uͤbrigen ungemes⸗

senen Hof⸗, Kameral- und gutsherrlichen . sollen in ge⸗ messene umgewandelt werden. Alle gemessene Frohnen sind ab— lösbar. Die Art und Weise ihrer n , und Ablssung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Beräcksichtigung

der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten naher zu

bestimmen, auch demnaͤchst die Ausfuͤhrung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs Magßregeln ünter angemessener Bei⸗

huͤlfe aus der Staatskasse zu ,, Die Last der Landfolge—

dienste, welche nach deren gesetz s ĩ den, spll durch Beschraͤnkuͤng auf den wirklichen Bedarf gemin⸗ dert und so viel als thunlich durch zweckdienliche Verdinguͤng er⸗

icher Feststellung fortbestehen wer

leichtert werden. 5. 31. Alle n, m, Zehnten und

stungen, auch andere Ueber die deshalbigen e, n. ein Gesetz, unter gehoͤriger Beruͤck⸗

S5. Jedermann bleibt es frei, uͤber das sein In⸗

nöthigenfalls dis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die gung bigchte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde ungegruͤn= it befunden; fo ist dieselbe verpffichtet, dem Beschwerdefuͤhrer die Grürde ihrer Entscheidung zu eroͤffnen. Ebenwohl bleibt in wo ind sich in seinen Rechten verletzt glaubt, h m die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren . unbenommen, die Verwendung der Landffände anzushrechen. Uleberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, fo wie ganzen Gemein⸗

den und Koͤrperschaften, frei gelassen, ihre Wuͤnsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen. 5. 36. Auzschließliche Handels und Gewerbs-⸗-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstaͤnde nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, so wie der Bann- oder Zwangzrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Pa⸗ tente fuͤr Erfindungen koͤnnen von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht laͤnger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden. Diejenigen Gewerhe, für deren Ausuͤbung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Ruͤcksichten eine Koöneession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Koncession, wie solches bisher bestand, nirgends auszudeh⸗ nen. 5§. 37. Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange stattfinden. Es soll jedoch zuvor ge en Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Faͤllen zulaͤssig. 8 33. Das Briefgeheimniß ist auch kuͤnftig unverletzt zu halten. Die gesichtliche unmittelbare oder mittelbäre Verlez⸗ zung desselben bei der Post⸗Verwaltung soll peinlich bestraft wer⸗ den. 5. 39. Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Rechts⸗Verletzung ausgenommen. §. 40. Jeder Waffenfaͤhige bis zum zuruͤckgelegten 0sten Lebensjahre ist im Falle der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Erg n des Kriegsheeres und die sonstigen hierauf bezuͤglichen Verhaͤlt— nisse, so wie uͤber die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fuͤnf Jahre und daruͤber gedient haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlassen. In diesem soll die Dienstzeit fuͤr das aktive Heer nicht uͤber funf Jahre außer dem Falle des Krieges ausgedehnt, die Stellvertretung fuͤr zulaͤssig erklaͤrt und bei der Bestimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in der Linie auf Familienwohlfahrt, Ackerbau, Gewerbe, Kuͤnste und Wissenschaften nach Moͤglichkeit schonende Ruͤcksicht genommen werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Buͤrgerbewaff⸗ nung in den Stadt- und Land⸗Gemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung fuͤr die Aufrschthaltung der innern Ruhe und Ordaung, so wie in Nothfaͤllen zur Landesver⸗

theidigung, gesetzlich naͤher zu bestimmen. 5. 41. Jedem Ein⸗

wohner steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobach⸗ tung der gesetzlichen Bestimmungen zu.

Vierter Abschnitt,. Von den Gemeinden und von den Bezirksraͤthen. 5. 42. Die Rechte und Verbindlich⸗ keiten der Gemeinden sollen in einer besonderen Staͤdte⸗ und Gemeinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin die freie Wahl ihrer Vorstaͤnde und Vertreter, die selbststaͤndige Ver⸗ waltung des Gemeinde⸗Vermsgens und der oͤrtlichen Einrichtun— gen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwaͤhlten Ausschuͤsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde-Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde⸗Diener, zum Grunde ge⸗ et auch die Art der obern Aufsicht der Staats-Behoͤrden Raͤ⸗ her bestimmt werden. S. 43. Keine Gemeinde kann mit Lei⸗ stungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach all⸗ gemeinen Gesetzen oder andern besondern Rechts-Verhaͤltnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren in einem Verbande stehenden Gemeinden. 8. 44. Alle Lasten, welche nicht die oͤrt⸗ lichen Beduͤrfnisse der Gemeinden oder deren Verbaͤnde, sondern die Erfuͤllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder ein⸗ zelner Theile desselben erheischen, muͤssen, insoweit nicht bestehende Rechts⸗-Verhaͤltnisse eine Ausnahme begruͤnden, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden. 8. 45. Das Vermoͤgen und Einkommen der Gemeln⸗ den und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staats-Vermoͤgen oder den Staats⸗Einnahmen vereinigt werden. 8. 46. Saͤmmtliche Vorstaͤnde, so wie die ubrigen Beamten der Gemeinden und deren Verbaͤnde, sind, gleich den Staatsdienern, auf Festhal⸗ tung der Landes-Verfassung und insbesondere auf Wahrüng der dadurch hegruͤndeten Rechte der Gemeinden zu verpflich⸗ ten. S5. 47. Das Verhaͤltniß der Rittergüͤter und der ehemals adeligen geschlossenen Freiguͤter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehbren sollen, wird in der Gemeinde- Ordnung auf eine zweck⸗ mäßige und deu bisherigen Rechts verhaͤltnissen entsprechende . m ent werden. 5. 48. Fuͤr die Berathung und Vorberei⸗ tung von Verwaltungs Maagßregeln, welche nur das Beste eines einzelnen Bezirkes zum Gegenstande haben, so wie fuͤr eine ange⸗ . Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kraͤfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausfuͤhrung der in jener Be⸗ iehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen hen Stagtsbehdbrden, getroffenen wichtigeren Einrichtungen, sollen Bezirksraͤthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die des⸗ halb erforderlichen naͤheren Vorschriften sind durch ein Gesetz zu erlassen. (Fortsetzung folgt.)

Oesterreich.

Wien, 8. Jan. Die heutige Wiener Zeitung mel⸗ det: „Am 24. Dezember v. J. hat sich eine zahlreiche De— putation der Buͤrgerschaft von Lemberg zu dem Buͤrgermei⸗ ster dieser Stadt verfuͤgt, um demselben die Gesinnungen der unverbruͤchlichsten Treue und Anhaͤnglichkeit an die geheiligte Person Sr. K. K. Apostolischen Majestaͤt auszudrücken und zu erklaren, daß dieselbe bereit sey nicht nur mit ihrem Ver— mogen, sondern auch, wenn die Nothwendigkeit je eintreten