1831 / 15 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Sat, 15 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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Haufens von

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egeben werden. An der Spitze des bewaffneten tudenten, Unter- Faͤhnrichen und verschiedenen Burgersleuten, standen die beiden Unter⸗Faͤhnriche, Trshaßkowski und Kobyljanski; der uͤbrige Haufe bestand aus, Ludwig Nabaͤl— jak, Severin Goschtschinski, Karl Paschkewitsch, Stanisslaw Po⸗ ninski, Zeno Nemojewski, Ludwig Orpaschewski, Rochus und Nikodem Rupnewski, Bruͤder, Valentin Nassjorowski, Eduard Trshezinski, Ludwig Jankowski, Leonard Retel, Anton Kossinski, Alexander Swentosslawski, Valentin Krossnewski und Rotter⸗ mund. In dem Augenblicke, wo die Boͤsewichte sich nach Belve⸗ dere stuͤrzten, drangen Wyssotzki und der Lieutenant Schlegel (welche den Unter⸗Faͤhnrichen Patronen zustellten) nehst demverab schiedeten Lieutenant Joseph Dobrowolski, in die Schule der Unter⸗ Faͤhnriche. Diese waren eben in dem Sagle versammelt, wo man ihnen die Taktik vortrug. Wie ein Besessener schrie Wysotzei den Juͤnglingen zu, sie mochten ihren Mitbuͤrgern, die von den Rus— sen gemordet wurden, zu Huͤlfe eilen. Ein zweiter Verschwore⸗ ner rief außerhalb dem Thore; ins Gewehr, und die unerfahre⸗ nen Juͤnglinge, theils von Mitleid ergriffen, theils durch Wy⸗ sotzkis Reden in Feuer gesetzt, griffen zu den Flinten und stell⸗ ten sich unter seinen Befehl. Die Zahl der saͤmmtlichen Unter— Faͤhnriche belief sich uͤber 160. Sie machten den Anfang damit, daß sie die an ihr Schulgebaͤude graͤnzende Kaserne des Leibgarde⸗

Abscheu Preis

Uhlanen⸗Regiments Sr. Hoh. des Cesarewitsch uͤberfielen, von

wo sie aber, nach kurzem Allarm, bald in die Flucht getrieben wurden. Indem sie, auf dem Wege nach der Stadt, dem Po⸗ dolischen Leibgarde Kuͤrassier⸗Regimente, hinter den Mauern der Radziwilschen Kaserne entrannen, gelang es ihrem Haufen, in die Stadt zu dringen, wo bereits die Unruhestifter Zeit gehabt hatten, den Pöbel aufzuwiegeln. Den Volks-Aufstand leiteten Xaver Bronikowski, und unter seiner Anfuͤhrung: Anastastus Dunin, Wladimir Karmanski, Ludwig Shukowski, Moritz Machnatzki, Michagilg Dembinski, Joseph Koslowski, u. A. Die Mehrzahl des 4Aten Infanterie⸗Regimentes verschmaͤhte zuerst das Gebot der Ehre und des Eides, und half dem Poͤbel, sich des Arsenals be⸗ maͤchtigen. Zu den Empörern stieß noch das Sappeur⸗Batgillon, nachdem ess einige seiner Offiziere getöoͤdtet hatte, die ihrer Pflicht tren geblieben waren; ferner ein Theil des Polnischen Garde⸗ Grengdier Regimentes und die ganze reitende Batterie der Polni⸗ schen Garde. Da begannen Graͤuel⸗Sceenen, wie sie, nach dem Ein⸗

estaͤndniß der Polnischen Zeitungen selbst, weder in Paris noch in ö stattgefunden haben. Der rasende Poͤbel und die außer sich gesetzten Soldaten uͤberließen sich der Voͤllerei und Pluͤn derung, und toͤdteten barbarisch unschuldige Menschen, welche ihnen die Privat— rache der Verschworenen in die Haͤnde lieferte! Das Blut rann

stromweise in den Straßen Warschgus, und der Mord wuͤthete die

ganze Nacht hindurch. Die meisten Soldaten der Polnischen Regimenter vereinigten sich mit den Empdrern, angefuͤhrt von jungen Offizieren. Man behauptet: es habe kein einziger Mann von Bedeutung an dem Aufruhre Theil genommen, und kein General, kein Oberst, ja, kein Capitain sey in den Reihen der Empbrer sichtbar gewesen, sondern die Compagnieen nur von jun⸗ gen Lieutenants und Unter Lieutenants befehligt worden. Die Be⸗ fehlshaber der Polnischen Truppen, die sich bestrebten, ihre Unter⸗ gebenen in den Schranken der Pflicht, der Ehre und Eidestreue zuruͤckzuhalten, fielen von Moͤrderhaͤnden, oder wurden von den aufgewiegelten Soldaten gefangen genommen und entfernt. Er⸗ schlagen wurden in diesem Aufstande: die Polnischen Getterale: Graf Haucke, Graf Potoeki, Tremnizki, Sementkowski, Blumer und Nowicki, der Oberst Mezishewski und der Russische Oberst Saß. Viele Russische Generale und Offiziere, die ihre Regi⸗ menter und Detaschements nicht mehr erreichen konnten, fielen in die Gefangenschaft der Meuterer. Die Vorsehung rettete den Cesarewitsch. Die Böͤsewichter, welche bis in die innersten Ge⸗ maͤcher Sr. Kaiserl. Hoheit drangen, verwundeten mehrere Diener, toͤdteten den General-Lieutenant Gendre, und versetzten dem Viee— Praͤsidenten der Warschauer Polizei, Liubowicki, 13 Bajonettstiche. Mitten unter diesen Graͤueln, bot sich dem Cesarewitsch die Moͤglich⸗ keit dar, den Nachstellungen der Moͤrder zu entgehen, die, da sie Ihn nicht fanden, davon liefen. Da befahl Se. Kaiserl. Hoheit den Russischen und den treu gebliebenen Polnischen Truppen, zu de⸗ nen das reitende Garde⸗Jaͤger-Regiment und der groͤßte Theil der Garde⸗Grenadiere gh dete, auf dem Marsche aus der Stadt, jeden Angriff abzuwehren, ohne selbst anzugreifen, um durch die That, das von den Empoͤrern ausgesprengteé Luͤgengeruͤcht zu wi— derlegen, als uͤberlieferten die Russen die Einwohner der Haupt⸗ stadt dem Tode. In wachsender Anzahl fielen die Aufruͤhrer die Russischen und treu gebliebenen Polnischen Truppen an, wurden aber jedesmal zuruͤck und in die Flucht geschlagen. Das Wolhy⸗ nische Leib Garde⸗-Regiment, in seiner Bewegung aufgehalten von dem aten Infanterie⸗Regimente, wehrte alle Angriffe dessel⸗ ben muthig ab, und erreichte, mit einem Verluste von 3) Mann an Getddteten und Verwundeten, den ihm bestimmten Punkt. Bei Erwaͤhnung der Missethaten muͤssen auch die Beispiele nach⸗ ahmungswuͤrdiger Treue und n, . namhaft gemacht werden; Auf dem Saͤchsischen Platze hatte der Unter- Lieutenant Goretzki, gleichfalls vom 4ten Regimente, die Wache. Dieser musterhafte Offizier, von Verrath und Wuthscenen jeder Art um⸗

Gedruckt lei A. W. Hayn.

geben, schlug mit seinem Wachtposten alle uf der Boͤsewich— ter ab, bis er endlich, befreit durch das Polnische reitende Garde— Jaͤger Regiment, bei Sr. Hoheit anlangte, wo er, als saͤmmt⸗ liche Polnische Truppen nach der Stadt zuruͤckkehrten, mit sechs Mann verblieb und sich noch bei Sr. Hoheit dem Cesarewitsch befindet. Se, Majestaͤt haben ihm den St. Wladimir-Srden ter Klasse mit der Schleife zu verleihen geruht.“

Am folgenden Morgen, den 18. (50, Nov., waren die Mordgier und die Graͤuel aller Art nicht gestillt, der wilde Poͤbel hatte sich an Blut und Pluͤnderung noch nicht M ettigt Die Stadt schwebte in der groͤßten Gefahr: alle friedlichen Einwoh⸗— ner erwarteten, jeden Augenblick in Todesfurcht, ihren unter— gang von den Haͤnden der aufgebrachten Menge. Keine Autoritaͤt wurde mehr anerkannt, die Stimme der Vertheidiger des Auf⸗ ruhrs allein leitete die tobenden Volkshgufen“

„In dieser verzweifelten Lage, wo der Administrations-Rath des Köoͤnigreichs sich unvermoͤgend sah, der Verwirrung zu steuern, berief er sich zum Beistande Personen, die, nach seiner Meinung, das allgemeine Zutrauen besaßen, naͤmlich: die Senatoren, Fuͤr— sten Adam Czartorishski, Michael Radzivill, Michael Kochanowski, Graf Ludwig Paz, den Secretair des Senats Julign Niemeiewicz und den verabschiedeten General Chlopicki. Allein zu eben der Zeit bildeten sich aufruͤhrische Zusammenrottungen der allerun— ruhigsten Kopfe, die, indem sie das aufgewiegelte Volk nach Ge— fallen lenkten, in ihren Berathungen sich allen wohlgemeinten Absich— ten des Administrations-Rathes widersetzten, und den selben zwan— gen, daraus einige Mitglieder zu entfernen, die fruͤher, Kraft des Allerhoͤchsten Willens Sr. Majestaͤt, darin residirten. De Frev— ler drangen, mit Dolchen in den Haͤnden, in den Sitzungssaal und drohten den Freunden der Ordnung mit unvermeidlichem Tod. Julian Niemeiewicz und General Serawski waren die Retter des Administrations-Rathes, waͤhrend es dem General Chlopicki gelang, einen Theil der Buͤrgerbewaffnung auf seine Seite zu bringen und die aͤußere Ruhe in Warschau herzustellen. Hier endete die Existenz des Administrations-Rathes und derselbe erhielt eine neue Gestalt. Der Fuͤrst Adam Czartorishski uͤber— nahm den Vorsitz darin, alle fruͤheren von Sr. Maj. dem Kaiser ernannten Mitglieder wurden ausgeschlossen, bis auf den einzigen Fuͤrsten Liubecki, und dagegen unter Andern die Deputirten des Landtages: der ehemalige Professor Lelewel, Ostrowski und Mala⸗ chowski dazu berufen. Der Ober-Befehl uͤber die Truppen und die ganze Waffenmacht blieb dem General Chlopieki uͤbertra⸗ gen. Dieser entschloß sich hierzu und uͤbernahm das Kommando, jedoch nicht anders, als im Namen des Russischen Kaisers und Koͤnigs von Polen. Es gelang ihm, das Militair einigermaßen zu beschwichtigen, da er aber sah, daß die uͤbelgesinnten Verthei—

diger des Aufruhrs sich bemuͤhten, allen seinen Maaßregeln ent—

gegenzuwirken, so nahm er den Titel eines Diktators an, zer⸗ streute die stuͤrmischen Haufen der verworfenen Aufwiegler, ver—

haͤngte die Todesstrafe uͤber einige derselben und schuf Ruhe fuͤr

eine Zeit lang.“

„Am 20. Nov. (2. Dez.) erschien eine Deputation des Admi⸗

nistrations-Rathes (bestehend aus dem Fuͤrsten Czartorishski, Fuͤrsten Liubecki, Ostrowski und Lelewel) vor Sr. Kaiferl. Hoheit, als Hoöͤchstdieselben sich mit den Russischen und den tren geblie⸗ benen Polnischen Truppen in Wirshbg, (drei Werst von Warschau) befanden und bat, indem sie die voͤllige Ohnmacht des Admini⸗ strations⸗Rathes darstellte, den Cesarewitsch, die bei ihm befind⸗ ichen Polnischen Regimenter nach Warschau zu entlassen, um die ffentliche Ruhe zu erhalten, die nur aͤußerlich durch die strengen Maaßregeln des Generals Chlopieki hergestellt war, und die Gemuͤther in Warschau durch die Erklaͤrung zu beruhigen, daß gegen dasselhe keine Gewaltschritte unternommen werden wuͤr⸗ den. Se. Kaiserl. Hoheit entschlossen sich hierauf, zur Verhuͤtung eines, wegen der geringen Anzahl der bei ihnen befindlichen Trup⸗— pen, unnuͤtzen Hlutvergießens, sich mit den Russischen in die Graͤnzen Rußlands zu begeben, und erlaubte den Polni⸗ schen, die schon die allgemeine ünruhe zu theilen begannen, nach Warschau zuruͤckzukehren. Sha ; Pol⸗ nischen General-Adjutanten Sr. Majestaͤt, Vincent Krassinski und Kurnatowzki, die mit ihnen in Warschau einruͤckten, ver⸗ langten unverzuͤglich Entlassung vom Dienste. Allein der Geist der Empoͤrung und Willkuͤhr war noch nicht beschwichtigt, son⸗ dern hatte nur eine andere Gestalt gewonnen. Die Verbrecher, welche die Verschwöͤrung angefangen, und einen Theil des Hee— res und der Nation in ihre verworfenen Plaͤne hineingezogen ha⸗ ben, bethöͤren die Leichtglaͤubigen durch widersinnige Geruͤchte und Trugbilder, spiegeln Allen die Rache der Russen vor, und rufen zu den Waffen und zur Gegenwehr, um hinter dem ver⸗ blendeten Haufen sich selbst vor der verdienten Strafe zu ver⸗ stecken. Wohl wissend, wie schwer ihr Vergehen ist, und ohne Aussicht, der Zuͤchtigung zu entrinnen, strengen sich die Raͤdels⸗ fuͤhrer an, die ganze Nation mit sich fortzureißen. In kurzem hatte sich der Reichstag, allen Verordnungen zuwider, auf eige⸗ nen Antrieb versammelt, und, nach Anerkennung des Generals Chlopieki zum Diktator mit der unumschaͤnktesten Gewalt, seine Zusammenkunft selbst beschlossen. Hier enden die neuesten of— fiziellen Nachrichten, die der Regierung bisher zugekommen sind.

nm nme,

Redacteur Zohn. Mitredaeteur Cottel.

Die Befehlshaber derselben, bis Pol?

Allgemeine

Preußische Staats -Zeitung.

M 15.

Kronik des Tages.

Der Justiz-⸗Kommissarius Carl Friedrich Boselli in Halle ist auch zum Notarius im Departement des Ober— Landesgerichts zu Naumburg ernannt worden.

Abgereist: Der General⸗Major und Commandeur der Zten Infanterie Brigade, von RuͤchelKleist, nach Stettin.

Durchgereist: Der Kaiserl. Russische Major Michai— loff, als Courier uͤber Dresden von Wien kommend, nach St. Petersburg. ;

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Zeitungs-Nachrichten. Au s land.

Frankreich.

Deputirten⸗ Kammer. Sitzung vom 5. Jan. (Nachtrag.) Nachstehendes sind die in dieser Sitzung ange— nommenen Artikel 103 122 des Gesetz-Entwurfes über die Organisatlon der National⸗Garde (Um in der Reihefolge

zu bleiben, fuͤgen wir sogleich auch den 113. Art. hinzu, ob⸗

gleich dieser erst in der Sitzung vom 6ten in einer neuen

Abfassung angenommen wurde.) .

„Art. 103. Der wachthabende Offizier kann gegen die dienstthuenden National-Gardisten folgende Zwangs— Maaßregeln verfügen: 1) einen Wachtdienst außer der Reihe gegen jeden National-Gardisten, der beim Appell fehlt, oder sich ohne Erlaubniß von seinem Posten entfernt; 2) die Verhaftung auf der Wachtstube oder in dem naͤchst— gelegenen Wacht-Gefaͤngnisse bis zur Abloͤsung der Wache am folgenden Tage, gegen jeden dienstthuenden National—

Gardisten, der sich im trunkenen Zustande befindet oder sich des Laͤrmens, einer Thaͤtlichkeit oder der Aufreizung zu Unordnung und Gewaltthätigkeit schuldig macht, unbe— schadet seiner Verweisung vor den Disciplinar⸗-Rath, wenn das Vergehen eine ernstere Strafe nach sich zieht.“

„Art. 1094. Auf den Befehl des Corps-Ehefs kann

der National⸗Gardist, Korporal oder Unteroffizier, abgese⸗

hen von dem ihm regelmaͤßig obliegenden Dienste, zu einem Wachtdienste außer der Reihe angehalten werden, sobald er das erstemal seinen Dienst versaͤumt hat.“

„Art. 105. Die Diseiplinar⸗Raͤthe koͤnnen, in den weiter unten aufgefuͤhrten Faͤllen, folgende Strafen zuer— kennen: 1) den einfachen Tadel, 2) den Tadel mit Zu— rechtweisung, 3) die Degradirung, 4) den einfachen oder strengen Arrest und 5) eine Gefaͤngnißstrafe von hoöͤchstens

5 Tagen.“

„Art. 106. Mit dem einfachen Tadel soll derjenige Offizier belegt werden, der eine, wenn auch nur leichte, Uebertretung der Dienst-Ordnung begangen hat.“ Art. 107. Der Tadel mit Zurechtweisung soll dem⸗ jenigen Offizier zu Theil werden, der, wenn er im Dienste

oder außerdem in der Uniform ist, ein Betragen fuͤhrt,

das der oͤffentlichen Ordnung oder der Diseiplin der Na— tional⸗Garde zuwiderlaͤuft.“

„Art. 105. Die in den Art. 106 und 107 verfuͤgten Strafen konnen, in denselben Faͤllen und nach Maaßgabe der Umstaͤnde, auch auf die Unteroffiziere und Ratflonal— Gardisten angewandt werden.“

„Art. J09g. Jeder Korporal oder Unteroffizier, der, nachdem ihm schon einmal von dem Disciplinar⸗Rathe eine Strafe zuerkannt worden, sich einen Fehler zu Schulden

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kommen laͤßt, der die Verhaftung nach sich zieht, soll kas⸗ sirt wer den.“

„Art. 110. Degradirt wird 1) jeder Offizier, der sich zum zweitenmale Gefaͤngnißstrafe oder den Tadel mit Zu— rechtweisung zugezogen hat; 2) jeder Offizier, der sich wel⸗ gert, einer Requisition der Civil-Behorde zu genuͤgen. Ueberdies soll er den im Art. 234. des Straf ⸗Gesetzbuches bestimmten Strafen unterworfen seyn und in diesem Falle auf Ansuchen des Prokurators vor dem Zuchtpolizei⸗Gerichte belangt werden.“

„Art. 111. Mit einer Gefaͤngnißstrafe von hoͤchstens 3 Tagen das erstemal und 5 Tagen das zweitemal soll be⸗ legt werden: 1) jeder National⸗Gardist, Korporal oder Un⸗ teroffizier, der sich des Ungehorsams, der Insubordinatiote oder einer Dienst-Verabsaͤumung schuldig macht; 2) jeder National-Gardist, Korporal oder Unteroffizier, der, wenn er im Dlenste ist, oder auch selbst, sobald er die Uniform trägt, außer der Dienstzeit, sich im trunkenen Zustaude befindet oder sich auf eine Weise betragt, die die oͤffent— nn oder die Disciplin der National-⸗Garde ver⸗ etzt.

„Art. 112. Mit dem einfachen Arreste, dem stren⸗ gen Arreste oder der Gefaͤngnißstrafe, je nach der Schwere des Vergehens, konnen diejenigen Offiziere belegt werden, die sich nachstehende Fehler zu Schulden kommen lassen⸗ 1) Ungehorsam und Insubordination, 2) Mangel an Re⸗ spekt, beleidigende Reden oder Schmaͤhungen gegen O ziere eines häͤheren Grades, 3) schimpfliche oder demuͤthi gende Reden gegen einen Untergebenen, so wie jeden Auts⸗ , eg, 26 24 re , . eines anbefohlenen Dienstes, 5) jede ern e Verletzu des Dienst⸗Reglements.“ ö . X

„Art. 113. Jeder National⸗Gardist, der beschuldigt wird, daß er Kriegswaffen und Equipirungs-Gegenstaͤnde, die ihm vom Staate oder von den Gemeinden anvertraut worden, fuͤr seine Rechnung verkauft habe, ist vor das Zuchtpolizei⸗Gericht zu verwelsen, wo er auf Ansuchen des Prokurators belangt und in Gemaͤßheit des Art. 408. des Straf⸗Gesetzbuches bestraft wird, mit Vorbehalt der An—⸗ wendung des Art. 463. desselben Gesetzbuches, wenn der Fall dazu geeignet ist. Das Verdammungs-Urtheil ver— fuͤgt zuglesch die Erstattung des Werthes der verkauften Waffen oder Effekten an den Staat oder die betreffende Gemeinde.“

Art. 114. Jeder National⸗Gardist, der wegen einer Dienstverweigerung zweimal von dem Disciplinar-Rathe kondemnirt worden ist, soll, wenn der Fall sich zum drit⸗ tenmal ereignet, vor das Zuchtpolizei-Gericht geladen und zu einer Gefaͤngnißstrafe von hoͤchstens 6 Tagen, im Falle der Reeidive aber von hoͤchstens 14 Tagen, verurtheilt werden.“

„Art. 115. Jeder Corps⸗Chef, jeder Posten oder jedes Detaschement der National⸗Garde, die sich entweder welgern, einer Requisitlon der Behoͤrden, so wie der mit der Befugniß, die öffentliche Macht zu requiriren, beklei⸗ deten Beamten, zu genuͤgen, oder ohne vorherige Requist= tion agiren, sollen, den Artikeln 234 und 258 des Straf⸗ gesetzbuches gemäß,‘) gerichtlich belangt und bestraft wer⸗ den. Die gerichtliche Belangung zieht die Suspension und, wenn eine Verurtheilung stattfindet, den Verlust des Gra⸗

des nach sich.“

) Nach dem Inhalte dieser Artikel soll jeder dienstthuende Offizier, der sich nach einer an ihn ergangenen Requisition der CLivilbehoͤrden weigert, die ihm in, . bewaffnete Macht zn deren Da gung zu stellen, mit 1 bis 3monatlicher Haft, und jeder Burger, der unbefugter Weife in die Verrichtungen der Civil- und Militair⸗Behoͤrden eingreift, mit 2 bis Zjaͤhriger Haft bestraft werden.