1831 / 19 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung, Wed, 19 Jan 1831 18:00:01 GMT) scan diff

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Dritteln aus wirklichen Raͤthen und nur zu einem Drittel aus Beisitzern bestehen. —§5s. 122 Zur Bekleidung des Richter Amtes wird jedenfalls ein Alter von 24 Jahren, in der hoͤchsten Instanz

aber ein Alter von wenigstens 30 Fahren erfordert 3. 1233. Die

Gerichte fuͤr die buͤrgerliche und Straf⸗Rechtspflege sind inner⸗ halb der Graͤnzen ihres richterlichen Berufes in allen Instanzen nhhabhaͤngig. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Ein—⸗ wirkung, nach den bestehenden Rechten und den verfassungsmaͤßi⸗ gen Gesetzen. Sie sollen in ihrem Verfahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfuͤgungen und Urtheile jedoch i , ,, fuͤr die Verfuͤgungen der höheren Gerichts⸗ behörden und unbeschadet des landesherrlichen Begnadigungs⸗ Rechtes (s. 8. 1265) geschuͤtzt, und soll ihnen hierzu von allen z . und Militair⸗Behörden der gebuͤhrende Beistand geleistet

werden.

der Bestimmungen uͤber die Selbststaͤndigkeit der Rechtspflege guch fernerhin in Krast, und zwar mit deren ausdruͤcklicher Aus⸗ dehnung auf die Strafrechtspflege. 8. 124. Die Verhaͤltnisse der Stäats-Anwalte, als Vertreter des Stagts und der Landes⸗ herrschaft in den streitigen Rechtssachen, werden durch ein Gesetz naͤher festgestellt werden. 5. 125. Gemeinden und Koͤrperschaf⸗ ten bedürfen zu einer Klage gegen den Staats⸗Anwalt zwar nicht der Ermaͤchtigung einer Verwaltungs-Behoͤrde; indessen soll der⸗ jenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde⸗ oder Kbörperschafts⸗Vermßgens zusteht, mit Aus- nahme eiliger Faͤlle (z. B. wegen des juͤngsten Besitzes), sechs Wochen vor Anstellung der Klage Anzeige geschehen, um etwa einen vorgaͤngigen Versuch der Guͤte einleiten zu konnen. S. 126. Der Landesherr ist befugt, Strafen zu erlassen oder zu mildern. Derselbe wird bei der Ausübung des Rechtes der Be⸗ ghadigung oder Abolition darauf Ruͤcksicht nchmen, daß dem wirksamen Ansehen der Strafgesetze nicht zu nahe getreten werde.

Eine gerichtliche Untersuchung, welche wegen Dienstvergehungen von den Landstaͤnden oder deren Ausschusse veranlaßt, oder von der dem angeschuldigten Staatsdiener vorgesetzten Bchoͤrde oder dem oheren Gerichte eingeleitet oder angemessen befunden ist, wird niemals im Wege der Gnade niedergeschlagen werden. Aus⸗ genommen von dem landesherrlichen Rechte der Begnadigung

und ziholittun Ktzechaupt find die Fälle. welche einc PFerlcßung

der Verfassung oder eine auf deren Umsturz gerichtete Unterneh⸗ mung betreffen. 5. 127. Ein kuͤnftig zur Entsetzung vom Amte 1 r. tlich verurtheilter Staatsdiener kann, selbst nach erlangter Begnadigung, weder seine bisherige Stelle wieder erhalten, noch in einem andern Justiz⸗ oder Staatsverwaltungs⸗Amte angestellt werden, e lh. in Hinsicht auf Wiederanstellung das gericht⸗ liche Erkenntniß einen ausdruͤcklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthalt. 5. 1253. Die Confiscation kann kuͤnftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug

einer Vergehung gedient haben, stattfinden. Eine allgemeine Vermbgens⸗Confiscation tritt in keinem Falle ein. 8. 129.

Morathbrien duͤrfen nicht ertheilt werden. 5. 139. Die Rechts⸗

ypfege soll guf eine der Gleichheit vor dem Rechte entsprechende

Weise zweckmaͤßig eingerichtet werden und somit die Aufhebung der privtlegirten persoͤnlichen Gerichtsstaͤnde unter den bundesgesetz⸗ lichen und anderen geeigneten Ausnahmen erfolgen. 5. 131. Die wichtigeren Angelegenheiten der Vormundschaften und vper⸗ Fönlichen Kuratelen sollen kuͤnftig unter Mitwirkung von Fami⸗ lienraͤthen nach den deshalb zu erlassenden gesetzlichen Vorschrif⸗ ten besorgt werden.

(Fortsetzung folgt.)

Italie n.

Rom, 5. Jan. Am (1sten d. M. uͤberreichte der Mar— gguis Pietro Gomez Labrador dem heiligen Kollegium sein Beglaubigungs-Schreiben als Koͤnigl. Spanischer außeror⸗ dentlicher Botschafter beim Konklave mit einer Anrede in Spanischer Sprache, die vom Kardinal Pedieini im Namen seiner Kollegen erwiedert wurde.

Am Itsten v. M hielten der Kardinal Fesch, Erzbischof von Lyon, und der Kardinat Isoard, Erzbischof von Auch,

nnter den herkoͤmmlichen Feierlichkeitön ihren Einzug in das Konklave; die Anzahl der darin versammelten Kardinäle be⸗

traͤgt jetzt 43.

1 .

Der Courrier de Smyrneenthaͤlt im neuesten Blatte Nachrichten aus Kandien bis zum 13. November, denen zufolge die Griechen sich unter Dr. Reguieris Anfuͤhrung bei Kampos, einem Dorfe zweit Stunden von Nerokuri, zusam— mengezogen haben, aber beim Anruͤcken der Aegyptischen Trup⸗ pen geflohen seyn sollen, worauf sich 22 Dorfer unterworfen hätten. Es scheint jedoch noch immer ein großer Theil der

Griechischen Bevölkerung, und darunter namentlich die Spha—⸗—

kioten, im Widerstande beharrt zu haben. Die Aegyptischen Generale, Mustapha⸗Pascha und Osman Nureddyn⸗Bey, er⸗

ließen an die Sphaksoten ein Schreiben, worin sie dieselben

zur Unterwerfung unter die „gerechte und humane“ Herr— schaft Mehemed⸗Ali's einladen. Die Aegyptischen Truppen

sollen strenge Mannszucht beobachten; als Beweis wird an⸗

gefuͤhrt, daß einer ihrer Offiziere, der aus eitzetn Griechischen

Das Edikt vom 26. November 1743 bleibt hinsichtlich

ͤ

E

Hause 400 Piaster und einen Teppich mitgenommen habe,

sogleich vor ein Kriegsgericht n, und erschossen worden sey, was einen großen Eindruck auf Tuͤtken wie Griechen ge— macht habe., Am 8. November sey (heißt es weiter) die Ae— gyptische Flotte bei Suda angekommen, mit einem Linien-Re⸗ giment und einer Compagnie Sappeurs an Bord; zwei Tage darauf haͤtten drei Transportschiffe mit Pferden und Lebens— mitteln gelandet.

In band.

Berlin, 18. Jan. Dem Allerhoöͤchsten Befehle zufolge, wurde am 16ten hierselbst der vierte Provinzial-Landtag der Mark Brandenburg und des Markgrafthums Nieder -Lausitz feierlich eroͤffnet. Nachdem die Herren Stande dem Vormit— tags-Gottesdienste in der Dom-Kirche beigewohnt hatten, versammelten sich dieselben in dem Landschaftshause, wo dann der Koͤnigl. Ober-Prasident der Previnz Brandenburg, Herr von Bassewitz, ats Koͤnigl. Kommissarius, die Aller— höͤchsten Prropositionen, mittelst einer kurzen Anrede, der Ver— sammlung zu Händen des Landtags-Marschalls uͤbergab und den Landtag fuͤr eroͤffnet erklaͤrte.

Aus Minden vom 14ten d. wird gemeldet: Heute ward uns das Gluͤck zu Theil, Ihre Koͤngl. Majestaͤt die Koͤnigin der Niederlande und Ihre Koͤnigl. Hoheit die Prin— zessin Friedrich der Niederlande auf Hoͤchstihrer Ruͤckreise von Berlin nach dem Haag in unsern Mauern zu sehen. Die hohen Herrschaften wurden an den äußersten Festungswerken von dem Koͤnigl. Kommandanten, General von Briesen, empfangen und hielten unter dem Gelaͤute aller Glocken und dem Donner der Kanonen gegen 6 Uhr Abends Höoͤchstihren Einzug in die Stadt, deren Einwohner sich beeilt hatten, die Häuser der Stra⸗ ßen zu illuminiren, durch die der Zug unter dem Jubel und dem Vivatrufe des zahlreich versammelten Volks bis zur Königl. Kom⸗ mandantur fuͤhrte, wo eine Compagnie des 15ten Infanterie⸗Re⸗ giments aufgestellt war, welche die militairischen Ehrenbezeugun⸗ gen gab. Dle hohen Herrschaften geruhten, die saͤmmtlichen Mili⸗ tair⸗ und Civil-⸗Behoͤrden, so wie die Geistlichkeit beider Kon⸗ fessionen und den Stadt-Vorstand, zur Audienz vorzulassen. Nachdem Ihre Majestaäͤt die Koͤnigin und Ihre Königl. Ho— heit die Prinzessin sich mit mehreren der Anwesenden auf das huldreichst«e unterhalten hatten, zogen Hoͤchstdieselben sich in Ihre Appartements zuruͤck. Abends war großer militairischer Zapfenstreich, und spaͤter hatte das Königl. Offizier-Corps die Ehre, eine Fackel⸗Musik darzubringen. Bis spaͤt in die Nacht wandelten die Einwohner durch die hellerleuchteten Straßen, worunter sich der Dom, das Regierungs⸗Gebaͤude, das Zollhaus und das Rathhaus durch geschmackvolle Illu— mination der ganzen Facaden auszeichneten, und uͤberall sprach sich bie treueste Anhaäͤnglichkeit an unser geliebtes Koͤnigshaus durch ungekuͤnstelte Freude der Menge aus. Morgen fruͤh ö die hohen Herrschaften die Reise uͤber Osnabruͤck

ortsetzet:.

Der Koͤnigl. Wirkl. Geh. Rath und Ober-Praͤsident von Westphalen, Herr v. Vincke Excellenz, hat, wie der Westphälische Merkur meldet, unterm gten d. nachste—⸗ hende Bekanntmachung erlassen: „Des Hrn. General⸗Gou⸗ verneurs Prinzen Wilhelm Koͤnigl. Hoheit haben mich he—

auftragt, denjenigen Einwohnern hiesiger Provinz, in deren

Mitte Hoͤchstsie die Reise nach Koͤln gefuͤhrt hat, den herz— lichsten Dank fuͤr die vielen Beweise des Vertrauens und der Liebe zu versichern, welche Hoͤchstdieselben bei dieser Ge— legenheit empfangen haben, und die Hoͤchstihnen um so theu— rer seyen und seyn muͤßten, als sich darin nur die wahrhaft herzliche und unerschuͤtterliche Treue an den besten der Koͤ— nige erkennen lasse. Ich entledige mich dieses Auftrages

mit um so größerer Freude, als ich im voraus uͤberzeugt war,

daß Se. Königl. Hoheit in dem durch Anhaͤnglichkeit an das Koöͤnigshaus bewährten Westphalen nicht anders empfan⸗ gen werden konnten.

In der ersten und zweiten Nummer der diesjährigen

Staats⸗Zeitung findet sich ein vom Rheine eingesandter Auf—

satz abgedruckt, in welchem unter Anderm n, , wird: daß zwar die Steuern in der Preußischen Rhein⸗-Provinz jetzt hoher seyen, als unter der Herrschaft Napoleons, daß es aber fuͤr das Wohl der Einwohner nicht hierauf, sondern auf die gerechte und wohlthaͤtige Verwendung der Steuern ankomme. In letzterer Beziehung enthalt jener Aufsatz meh⸗ rere Daten zur Vergleichung der Vergangenheit mit der Ge— genwart, welche zu Gunsten der letztern sprechen. Dagegen wird die Angabe der that ächlichen Verhaäͤltnisse, aus welchen die eingeraͤumte jetzt hoͤhere Steuer-Belastung zu erkennen

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oder zu folgern sey, gaͤnzlich vermißt. Wir glauben daher dem Verfasser des Aufsatzes (dessen wohlgemeinte Absicht darum keinesweges verkannt werden mag) und Anderen unse— rer Mitbuͤrger am Rheine einen Dienst zu erweisen, indem wir zur naheren Pruͤfung jener Angabe auf ein bereits im Jahre 1823 erschienenes Werkchen: „Der Regierungs⸗-Bezirk Ichen in seinen administrativen Verhaͤltnissen wahrend der Jahre 1816 22“ hinweisen. In dieser Schrift, deren Verfasser aus amtlichen und zuverlaͤssigen Quellen zu schoͤpfen Gelegenheit hatte, wird Seite 224 227 im Einzelnen nach— gewiesen, daß die Brutto⸗-Erträge an Steuern des Rechnungs—

Jahres islß im Umfange des jetzigen Regierungs-Bezikks

Achen sich beliefen auf: 1,552,210 Rthlꝛ., waͤhrend die (ebenfalls im Brutto berechneten) Steuer-Er— trage desselben Regierungs-Bezirks im Jahr 1822 nur auf 1,228,706 Rthlr. ansteigen.

Da nun, bei der Gleichförmigkeit sowohl des damaligen als des jetzigen Steuer⸗Systems, der Schluß von einem Theile auf das Ganze wohl zulaͤssig; da ferner seit dem Jahre 1822 eine Erhoͤhung der Steuern in der Rhein-Provinz nicht, sondern gegentheils einige Ermäßigung an der Klassen-, Ge— werbe⸗, Wein- und Tabacks-Steuer eingetreten ist: so wuͤrde sich aus obigen Zahlen der Erweis herausstellen:

daß die dermalige Besteuerung der Preußischen Rhein— Provinz, so weit sie fruͤherhin dem Franzoͤsischen Kai— serreiche angehörte, um etwas mehr als geringer sey, als in den letzten Jahren der Napoleonischen Herrschaft. Man sollte meinen, daß dieses Resultat einem Jeden he—

wußt seyn koͤnne, welchem das Vormals und Jetzt der

Steuer-Einrichtungen am Rhein, auch nur aus eigener Be— theiligung und ohne auf Vergleichung groͤßerer Zahlen-Ergeb— nisse zuruͤckzugehen, bekannt ist.

u. Grundsteuer ist seit dem Jahre 1813 in ihrem Haupt-Ertrage fast unveraͤndert geblieben und nur auf Be— richtigung der Einzelnvertheilung durch die Fortsetzung des Kataster⸗Werks hingewirkt.

Die Klassen-⸗Steuer, nebst der Mahl- und Schlacht— Steuer, als ihrem Surrogat in den groͤßeren Staͤdten, und die Gewerbe-Steuer liefern einen etwas hoͤhern Ertrag, als die, statt ihrer, fruͤher erhobenen Personal- und Mobiliar, Thuͤr- und Fenster⸗ und Patent⸗-Steuern. Dagegen sind un— sere dermaligen indirekten Steuern um ein sehr Bedeutendes geringer, als die Erträge der Franzoͤsischen Douanen und ver— einigten Rechte (droits rénnis jetzt contributions indi- rechtes); und wie schwer letztere, unter ihnen besonders die Getränk-Steuern, auf dem Verkehr der minder wohlhaben—

den Volksklassen gelastet haben, ergiebt sich aus der allgemei—

nen Aufregung, welche in Frankreich jetzt gegen diese Abgabe herrscht, und aus den zur Zeit erfolglosen Versuchen, sie durch andere Steuern zu ersetzen. Das Franzoͤsische Ta— backs⸗Monopol ist seit der Preußischen Besitznahme ganz

aufgehoben.

Das Preußische Salz⸗-⸗Monopol liefert den Gegenstand des Monopols zu einem Preise, welcher noch nicht der zu Franzoͤsischer Zeit auf dies Beduͤrfniß gelegten Steuer gleichkommt.

Die Preußische Stempel-Steuer ist mäßiger, als die Franzoͤsische Einregistrirungs- und Stempel-Abgabe. Letztere betrug z. B. bei Eigenthums-Veraͤnderungen von Immobi— lien pCt. vom Werth (die sogenannte Subvention de guerre ungerechnet), waͤhrend nach dem Preußischen Stem, pel⸗Gesetz nur ein pCt. entrichtet wird. Erbschafts-Stempel wird von den an die Kinder oder Aeltern oder an die hin— terbleibende Wittwe des Erblassers gelangenden Erbanfaͤl— len gar nicht entrichtet, so daß also bei uns diese Steuer das Praͤdikat einer Abgabe auf die Thraͤnen der Hinterblie—⸗ benen, welches noch vorlaͤngst in der Franzoͤsischen Deputir— ten⸗Kammer dem hierhin einschlagenden Theile des Enregistre⸗ ments beigelegt wurde, nicht verdlent.

Mancherlei sogenannte Vorerhebungen auf die Gemein— den (prélévements) endlich, welche nach Franzoͤsischer Steuer⸗ Verfassung fuͤr verschiedene Verwaltungs-Zwecke zu den . flossen, sind seit der Preußischen Besitznahme aufgehoben.

Wenn nun dessen ungeachtet in einem Aufsatze, dessen achtbarer Zweck sich nicht verkennen laßt, die dermalige hoͤ— here Belastung, in Vergleich gegen jene fruͤhere Zeit, gewis⸗—

sermaßen als eine noterssche, keines weiteren Erweises beduͤr,

fende Wahrheit hingestellt und eingeraͤumt wird, so glauben wir, den Grund jenes Irrthums (naͤchst der allgemeinen Wahrnehmung: daß, wenigstens in Steuer-Sachen, man sich fruͤherer Vortheile lebhafter und laͤnger zu erinnern pflegt,

als der sie begleite den Nachtheile) hauptsaͤchlich darin suchen zu muͤssen, daß:

1) unsere dermaligen direkten Steuern, wie oben einge— raͤumt, wirklich etwas hoher sind, als die gleichar igen Fran⸗ zoͤsischen, und sich dies aus dem Standpunkt des einzelnen Stenerzahlers vollstaͤndiger uͤbersehen läßt, als es bei dem Antheil des Einzelnen an den indirekten Steuern moglich ist, ohne daß darum die Hoͤhe der letztern fuͤr minder wesentlich auf den Wohlstand aller Volks-Klassen einwirkend angesehen werden moͤchte; ja hierauf, wegen der hoͤhern Administrations Kosten, die von den Steuer— pflichtigen mitaufgebracht werden muͤssen, sowohl, als wegen der Behufs ihrer Erhebung nothwendigen Kon— trol Manßre geln, wesentlicher noch einwirkt, als die er— ere Stenergattung. Sodann aber scheinen in jenem Aufsatze die fuͤr den allgemeinen Staatshaushalt, einschließlich der Provinzial- und Kreis— Lasten, aufkommenden Steuern mit den Gemeinde-Ab ga⸗ ben zusammengeworfen oder verwechselt zu seyn. Jene letztern Abgaben konnen jetzt allerdings in mehreren Gemeinden hoͤher stehen, als zur fruͤhern Franzoͤsischen Zeit, ja es kann der Fall vorkommen, daß in einer und der andern Gemeinde, wo zufaͤllig in einem oder in eini— gen auf einander folgenden Jahren, mehrere aus fruͤ— herer Zeit versaumte Obliegenheiten nachzuholen oder vernachlaässigte Beduͤrfnisse zu beruͤcksichtigen waren, die mehrere Höhe der Aufbringungen zu Gemeinzwecken selbst den Minder-Betrag der Staats-Steuern auf— oder uͤberwogen habe. Die Zwecke, fuͤr welche jene Lei— stungen verwendet werden, sind in dem mehrgedachten Aufsatze angedeutet, und es ist erfreulich, wahrzuneh⸗ men, daß ihre hohe jetzt mehr als fruͤher beachtete Wich⸗ tigkeit fuͤr das Wohl der Gemeinden auch von denen nicht verkannt wird, deren Kraͤfte fuͤr die Erfuͤllung jener Zwecke in Anspruch genommen werden. Eben darum aber laßt sichzhierunter eine allgemeine, die ganze Provinz umfassende Vergleichung des Vormals und Jetzt nicht wohl durchfuͤhren, indem die Hohe der Kommunal-Abgaben fuͤr jede Gemeinde verschieden ist, sich nach den Vorschlaͤgen der Gemeinde-Vertre— ter (Municipal-Raͤthe) richtet, und die Mitwirkung der Regierung hierbei sich mehr in pruͤfender, e . und leitender Weise (letzteres ins⸗

esondere, wo es auf die Art der Aufbringung an— kommt) ausspricht, eigentlich anordnend aber nur da eintreten kann, wo es sich um Erfuͤllung wirklicher Ver⸗ bindlichkeiten der Gemeinden handelt; und, daß auch in letzterer Beziehung die an die Gemeindekassen gemachten Anspruͤche der Art nach sich seit dem Jahre 1813 nicht vermehrt haben, wuͤrde sich ebenfalls im Einzelnen nachweisen lassen.

In demselben Aufsatz findet sich noch eine andere stati— stische Vergleichung, welche ebenfalls, obwohl hier im entge— gengesetzten Siune als die eben beleuchtete, einer Berichti— gung bedarf.

Die Steuern des jetzigen Frankreichs sollen naͤmlich 283 Francs, in der Preußischen Monarchie dagegen 15 Fr. auf den Kopf der Bevoͤlkerung betragen.

Leider ist aber hierbei auf die Antoritaͤt eines fuͤr die⸗ sen Zweck nicht ausreichenden Gewaͤhrsmannes das Fran⸗ zoͤsische Budget ohne Weiteres mit dem Preußischen vergli— chen, obschon ersteres von der Brutto-Einnahme, letzteres hingegen nur von dem zu den eigentlichen Staatshaushalts—⸗ Ausgaben verbleibenden Rein-Ertrag der Staats-Einkuͤnfte ausgeht. Die Vergleichung ist also beziehungsweise gegen Frankreich zu guͤnstig fuͤr Preußen, und dennoch sind die 155 Franes, wenn siẽ als Rein-Ertrag an Steuern fuͤr jedes Individuum in Preußen angesehen werden sollen, wie⸗ derum zu hoch, weil unter der Gesammt⸗Summe der Preu⸗ ßischen Staats Einkuͤnfte, welche hier zur Division gezogen sind, etwa ztel aus den Domainen, Forsten, und Bergwer⸗ ken herruͤhrt, wie man sich dessen aus dem zuletzt bekannt gemachten Staatshaus halts⸗Etat füͤr das Jahr 1829 des Naͤ⸗ heren uͤherzeugen kann.

Ermittelungen und Vergleichungen dieser Art gehoren zu den schwierigsten Aufgaben der Finanz-Statistik, zu deren Loͤsung, schon Behuss der Richtigstellung der miteinander zu vergleichenden Zahlen, eine sehr genaue Kenntniß der gegen— seitigen Steuer⸗Einrichtungen nicht nur, sondern auch der gesammten Verwaltungs- Systeme der einzelnen Staaten erforderlich ist, und womit am Ende zur Begruͤndung eines sichern Urtheils uͤber das Wohlbefinden der Einwohner in dem einen gegen den andern Staat, doch nur wenig gewon— nen wird.